← Österreich

{'item': 'L501 2228640-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 58§ 14§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 15§ 16§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2021 GeschäftszahlL501 2228640-1 Spruch, L501 2228640-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.1.2020 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden "AMS") aus, dass der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 17 Abs. 1 und

§ 58i

Vm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 7.1.2020 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP ihren Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 7.1.2020 eingebracht habe.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.1.2020 sprach das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden "AMS") aus, dass der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und

Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 7.1.2020 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP ihren Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 7.1.2020 eingebracht habe. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.1.2020 brachte die bP zusammengefasst vor, sie habe bis einschließlich 20.12.2019 den ECDL-Kurs im WIFI XXXX besucht. Ihr vorheriger Bescheid über Arbeitslosengeld (gemeint: Mitteilung über den Leistungsanspruch) habe am 20.12.2019 geendet. Beim Besuch durch Herrn XXXX (im Folgenden "Herr S.") vom AMS XXXX am 20.12.2019 im WIFI XXXX habe sie diesen kontaktiert und ihn über den Ablauf des Arbeitslosengeldes am 20.12.2019 gefragt. Sie habe ihm ihren aktuellen Bescheid vom 24.9.2019 bis 20.12.2019 gezeigt. Herr S. habe sie auf einen neuen Termin am 7.11.2020 um 10:45 Uhr beim AMS XXXX verwiesen und bestätigt, dass somit alles passen würde. Beim Abschlussgespräch im WIFI XXXX am 20.12.2019 sei ihr dieser Termin nochmals bestätigt worden. Am nächsten Tag (21.12.2019) habe sie über ihr eAMS-Konto einen neuen Bescheid über Arbeitslosengeld vom 21.12.2019 bis 25.12.2019 erhalten. Sie habe diese Nachricht gelesen und als gegenstandslos betrachtet, noch dazu während der Weihnachtsfeiertage, da sie ja am Vortag mit Herrn S. gesprochen habe und er sie auf den neuen Termin am 7.1.2020 verwiesen habe. Am 7.1.2020 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie für die Zeit vom 26.12.2019 bis 7.1.2020 kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erhalte. Ihr sei dies in keiner Weise bewusst gewesen und ersuche sie um Nachzahlung für die ausstehenden Tage vom 26.12.2019 bis 6.1.2020.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.1.2020 brachte die bP zusammengefasst vor, sie habe bis einschließlich 20.12.2019 den ECDL-Kurs im WIFI römisch 40 besucht. Ihr vorheriger Bescheid über Arbeitslosengeld (gemeint: Mitteilung über den Leistungsanspruch) habe am 20.12.2019 geendet. Beim Besuch durch Herrn römisch 40 (im Folgenden "Herr S.") vom AMS römisch 40 am 20.12.2019 im WIFI römisch 40 habe sie diesen kontaktiert und ihn über den Ablauf des Arbeitslosengeldes am 20.12.2019 gefragt. Sie habe ihm ihren aktuellen Bescheid vom 24.9.2019 bis 20.12.2019 gezeigt. Herr S. habe sie auf einen neuen Termin am 7.11.2020 um 10:45 Uhr beim AMS römisch 40 verwiesen und bestätigt, dass somit alles passen würde. Beim Abschlussgespräch im WIFI römisch 40 am 20.12.2019 sei ihr dieser Termin nochmals bestätigt worden. Am nächsten Tag (21.12.2019) habe sie über ihr eAMS-Konto einen neuen Bescheid über Arbeitslosengeld vom 21.12.2019 bis 25.12.2019 erhalten. Sie habe diese Nachricht gelesen und als gegenstandslos betrachtet, noch dazu während der Weihnachtsfeiertage, da sie ja am Vortag mit Herrn S. gesprochen habe und er sie auf den neuen Termin am 7.1.2020 verwiesen habe. Am 7.1.2020 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie für die Zeit vom 26.12.2019 bis 7.1.2020 kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erhalte. Ihr sei dies in keiner Weise bewusst gewesen und ersuche sie um Nachzahlung für die ausstehenden Tage vom 26.12.2019 bis 6.1.2020. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.2.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.2.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die bP bis 25.12.2019 Arbeitslosengeld bezogen habe. Mit Antrag vom 7.1.2020 habe die bP die Gewährung der Notstandshilfe beantragt. Das AMS habe die bP mit Mitteilung vom 19.12.2019 über das Ende des Arbeitslosengeldes mit 25.12.2019 informiert und der bP diese Mitteilung in ihr eAMS-Konto übermittelt. Die bP habe diese Information am 21.12.2019 gelesen. Die Ausführungen des Beraters der bP, Herrn S., hätten keinen Einfluss auf die zutreffende Entscheidung, zumal er der bP kein Ende des Anspruches auf Arbeitslosengeld am 20.12.2019 mitteilen habe können, da Herr S. als Berater der bP keinesfalls über die am Vortag getätigte Anweisung informiert gewesen sei, da es nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle, Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz anzuweisen. Rechtlich folgerte das AMS, dass die Gründe, die die bP in diesem Verfahren anführe, wegen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden könnten. Der Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei daher mit 7.1.2020 erfolgreich geltend gemacht worden. Mit E-Mail vom 13.2.2020 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag ("Beschwerde"). Darin brachte sie ergänzend vor, dass sie sich keiner Schuld bzw. Versäumnisse bewusst sei. Sie habe am letzten Tag ihres WIFI-Kurses am 20.12.2019 Herrn S. vom AMS XXXX kontaktiert bzw. nachgefragt, wie es nun weitergehe, da ihr aktueller Bescheid des Arbeitslosengeldes am 20.12.2019 ende. Sie habe Herrn S. diesen Bescheid auch vorgelegt und habe er sie auf den neuen Termin beim AMS XXXX bei Frau XXXX am 7.1.2020 [verwiesen] und informiert, dass sie keine weiteren Maßnahmen tätigen müsste. Am nächsten Tag, den 21.12.2019 um 7:35 Uhr, sei sie über E-Mail über einen AMS-Posteingang informiert worden. Aus der Beweiswürdigung der belangten Behörde gehe jedoch hervor, dass diese Meldung bereits am 19.12.2019 erstellt worden sei und frage sie sich, warum sie das nicht schon am 20.12.2019 von Herrn S. erfahren habe, wenn dieser Bescheid bereits am 19.12.2019 erstellt worden sei. Nach ihrer eAMS-Information am Samstag, den 21.12.2019, habe sie am Montag, den 23.12.2019, beim AMS XXXX angerufen und Herrn S. nochmals kontaktieren wollen, ihr sei aber mitgeteilt worden, dass Herr S. auf Urlaub sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die Auskunft von Herrn S. am 20.12.2019 zuverlässig sei und daher keine weiteren Schritte unternommen.Mit E-Mail vom 13.2.2020 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag ("Beschwerde"). Darin brachte sie ergänzend vor, dass sie sich keiner Schuld bzw. Versäumnisse bewusst sei. Sie habe am letzten Tag ihres WIFI-Kurses am 20.12.2019 Herrn S. vom AMS römisch 40 kontaktiert bzw. nachgefragt, wie es nun weitergehe, da ihr aktueller Bescheid des Arbeitslosengeldes am 20.12.2019 ende. Sie habe Herrn S. diesen Bescheid auch vorgelegt und habe er sie auf den neuen Termin beim AMS römisch 40 bei Frau römisch 40 am 7.1.2020 [verwiesen] und informiert, dass sie keine weiteren Maßnahmen tätigen müsste. Am nächsten Tag, den 21.12.2019 um 7:35 Uhr, sei sie über E-Mail über einen AMS-Posteingang informiert worden. Aus der Beweiswürdigung der belangten Behörde gehe jedoch hervor, dass diese Meldung bereits am 19.12.2019 erstellt worden sei und frage sie sich, warum sie das nicht schon am 20.12.2019 von Herrn S. erfahren habe, wenn dieser Bescheid bereits am 19.12.2019 erstellt worden sei. Nach ihrer eAMS-Information am Samstag, den 21.12.2019, habe sie am Montag, den 23.12.2019, beim AMS römisch 40 angerufen und Herrn S. nochmals kontaktieren wollen, ihr sei aber mitgeteilt worden, dass Herr S. auf Urlaub sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die Auskunft von Herrn S. am 20.12.2019 zuverlässig sei und daher keine weiteren Schritte unternommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP stand bis 25.12.2019 im Bezug von Arbeitslosengeld. Die bP machte am 7.1.2020 ihren Anspruch auf Notstandshilfe durch Stellung eines Antrags auf Notstandshilfe geltend. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.1.2020 stellte die belangte Behörde fest, dass der bP die Notstandshilfe ab dem 7.1.2020 gebührt. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS XXXX . Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS römisch 40 . Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die Stellung des Antrags auf Notstandshilfe mit 7.1.2020 ist unstrittig; das entsprechende Antragsformular wurde dem erkennenden Gericht vorgelegt. An der Geltendmachung des Anspruchs mit dem genannten Datum bestehen sohin keine Zweifel. Anhaltspunkte für eine frühere Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe haben sich im konkreten Fall nicht ergeben: Die bP bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie Herrn S. – ihren Betreuer – bei einem Besuch im WIFI XXXX zum Ablauf des Arbeitslosengeldes mit 20.12.2019 befragt und dieser sie auf den Termin am 7.1.2020 beim AMS verwiesen habe. Als die bP sodann am 21.12.2019 eine Mitteilung über Leistungsanspruch (betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 21.12.2019 bis 25.12.2019) erhalten habe, hätte sie diese als gegenstandslos betrachtet, zumal ihr Betreuer sie in ihrem Gespräch am Vortag auf den Termin am 7.1.2020 verwiesen hätte.Die bP bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie Herrn S. – ihren Betreuer – bei einem Besuch im WIFI römisch 40 zum Ablauf des Arbeitslosengeldes mit 20.12.2019 befragt und dieser sie auf den Termin am 7.1.2020 beim AMS verwiesen habe. Als die bP sodann am 21.12.2019 eine Mitteilung über Leistungsanspruch (betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 21.12.2019 bis 25.12.2019) erhalten habe, hätte sie diese als gegenstandslos betrachtet, zumal ihr Betreuer sie in ihrem Gespräch am Vortag auf den Termin am 7.1.2020 verwiesen hätte. In einem Aktenvermerk des Betreuers der bP vom 24.1.2020 wird dazu wie folgt ausgeführt: "[Die bP] hat sich bei mir im Großkurs als sein Kursbetreuer und auch Berater am 20.12.2019 erkundigt, wann er bei mir den nächsten Termin hat, ich habe ihm diesen mit 7.1.2020 persönlich mitgeteilt. Der war schon vorher gebucht und es war weder mir im Kurs noch ihm ersichtlich, dass in der Zwischenzeit der Leistungsbezug ausläuft. Aus meiner Sicht verständlich, dass er dann im Wissen eines Termines nach Erhalt der Mitteilung keine neue Erkundigung eingezogen hat." Im Vorlageantrag führt die bP aus, dass sie am 23.12.2019 versucht habe, ihren Betreuer nochmals zu kontaktieren; ihr sei jedoch mitgeteilt worden, dieser sei auf Urlaub. Schließlich sei sie davon ausgegangen, dass die Auskunft ihres Betreuers am 20.12.2019 zuverlässig sei und habe daher keine weiteren Schritte unternommen. Die bP verweist auch darauf, dass die Mitteilung über den Leistungsanspruch, die sie ihren Angaben zufolge am 21.12.2019 erhalten habe, bereits am 19.12.2019 erstellt worden sei und sich daher die Frage stelle, weshalb sie das (gemeint: das Ende des Leistungsbezuges) nicht bereits am 20.12.2019 von ihrem Betreuer erfahren habe. Selbst unter Berücksichtigung der dargestellten Einwendungen der bP ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der – hier relevanten – Frage der Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 7.1.2020 stattgefunden hätte. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im Verfahren keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass der bP – wie dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides (wohl irrtümlich) erwähnt wird (vgl.: "Sie haben Ihren Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist […] eingebracht") – tatsächlich zu einem (nicht näher bestimmten) früheren Zeitpunkt eine Frist im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG gesetzt worden wäre, zumal der bP gar kein Antragsformular ausgegeben wurde, welches innerhalb der erwähnten Frist eingebracht hätte werden können.Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im Verfahren keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass der bP – wie dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides (wohl irrtümlich) erwähnt wird vergleiche, "Sie haben Ihren Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist […] eingebracht") – tatsächlich zu einem (nicht näher bestimmten) früheren Zeitpunkt eine Frist im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gesetzt worden wäre, zumal der bP gar kein Antragsformular ausgegeben wurde, welches innerhalb der erwähnten Frist eingebracht hätte werden können. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  7. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:,

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):römisch zwei.3.
  2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): II.3.2.
  3. § 17 AlVG lautet:römisch zwei.3.2.
  4. Paragraph 17, AlVG lautet: Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. II.3.2.
  1. § 38 AlVG lautet:römisch zwei.3.2.
  2. Paragraph 38, AlVG lautet: Allgemeine Bestimmungen §
  3. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. II.3.2.
  4. § 46 AlVG lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
  5. Paragraph 46, AlVG lautet auszugsweise: Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […] II.3.2.4. § 58 AlVG lautet:römisch zwei.3.2.4. Paragraph 58, AlVG lautet: Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe § 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. II.3.3. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.3. Zum gegenständlichen Verfahren: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (VwGH vom 9.9.2015, Ra 2015/08/0052). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH vom 28.6.2006, 2005/08/0201).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten (VwGH vom 9.9.2015, Ra 2015/08/0052). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH vom 28.6.2006, 2005/08/0201).

§ 17Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht

§ 16Al

VG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung.

Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht

Paragraph 16, AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung. Im konkreten Fall erfolgte die Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe

§ 46Abs. 1 Al

VG am 7.1.2020, sodass der bP die Notstandshilfe

§ 17Abs. 1 i

Vm § 38 leg. cit. ab diesem Tag gebührt. Der Umstand, dass die bP von ihrem Betreuer in einem Gespräch am 20.12.2019 auf einen (schon früher vereinbarten) Termin nach Ende ihres WIFI-Kurses verwiesen wurde, ändert daran nichts, weil die Wiederbestellung nach Kursende keine Fristsetzung im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG darstellt (vgl. VwGH vom 22.12.2009, 2007/08/0245).Im konkreten Fall erfolgte die Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG am 7.1.2020, sodass der bP die Notstandshilfe

Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, leg. cit. ab diesem Tag gebührt. Der Umstand, dass die bP von ihrem Betreuer in einem Gespräch am 20.12.2019 auf einen (schon früher vereinbarten) Termin nach Ende ihres WIFI-Kurses verwiesen wurde, ändert daran nichts, weil die Wiederbestellung nach Kursende keine Fristsetzung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG darstellt vergleiche VwGH vom 22.12.2009, 2007/08/0245). Das Beschwerdevorbringen, die bP habe sich auf die Auskunft ihres Betreuers verlassen und deshalb keine weiteren Schritte unternommen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.1.2013, 2012/08/0284; vom 9.9.2015, Ra 2015/08/0052). Der Arbeitslose ist sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (VwGH 9.7.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Handlungen aus (VwGH vom 3.5.2007, 2006/08/0330; vom 10.4.2013, 2011/08/0017).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.1.2013, 2012/08/0284; vom 9.9.2015, Ra 2015/08/0052). Der Arbeitslose ist sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (VwGH 9.7.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Handlungen aus (VwGH vom 3.5.2007, 2006/08/0330; vom 10.4.2013, 2011/08/0017). Selbst wenn man im Verhalten der belangten Behörde einen Fehler im Sinne von § 17 Abs. 4 AlVG erblicken würde, so wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet; siehe dazu etwa wörtlich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.7.2015, Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen:Selbst wenn man im Verhalten der belangten Behörde einen Fehler im Sinne von Paragraph 17, Absatz 4, AlVG erblicken würde, so wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet; siehe dazu etwa wörtlich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.7.2015, Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen: "§ 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN).""§ 17 Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN)." Von der Möglichkeit des § 17 Abs. 4 AlVG wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die bP keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht substituiert werden (vgl. Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 14 zu § 17 AlVG).Von der Möglichkeit des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die bP keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht substituiert werden vergleiche Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 14 zu Paragraph 17, AlVG). Eine Konstellation, die eine rückwirkende Zuerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

§ 17Al

VG zulassen würde, liegt gegenständlich nicht vor.Eine Konstellation, die eine rückwirkende Zuerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Paragraph 17, AlVG zulassen würde, liegt gegenständlich nicht vor. Die belangte Behörde hat somit zu Recht ausgesprochen, dass der bP die Notstandshilfe ab dem 7.1.2020 gebührt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und nicht als ergänzungsbedürftig erachtet werden konnte. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und nicht als ergänzungsbedürftig erachtet werden konnte. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2228640.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.