GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.1.2020 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden "AMS") aus, dass der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") Notstandshilfe
Vm § 17 Abs. 1 und
Vm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 7.1.2020 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP ihren Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 7.1.2020 eingebracht habe.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.1.2020 sprach das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden "AMS") aus, dass der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und
Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 7.1.2020 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP ihren Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 7.1.2020 eingebracht habe. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.1.2020 brachte die bP zusammengefasst vor, sie habe bis einschließlich 20.12.2019 den ECDL-Kurs im WIFI XXXX besucht. Ihr vorheriger Bescheid über Arbeitslosengeld (gemeint: Mitteilung über den Leistungsanspruch) habe am 20.12.2019 geendet. Beim Besuch durch Herrn XXXX (im Folgenden "Herr S.") vom AMS XXXX am 20.12.2019 im WIFI XXXX habe sie diesen kontaktiert und ihn über den Ablauf des Arbeitslosengeldes am 20.12.2019 gefragt. Sie habe ihm ihren aktuellen Bescheid vom 24.9.2019 bis 20.12.2019 gezeigt. Herr S. habe sie auf einen neuen Termin am 7.11.2020 um 10:45 Uhr beim AMS XXXX verwiesen und bestätigt, dass somit alles passen würde. Beim Abschlussgespräch im WIFI XXXX am 20.12.2019 sei ihr dieser Termin nochmals bestätigt worden. Am nächsten Tag (21.12.2019) habe sie über ihr eAMS-Konto einen neuen Bescheid über Arbeitslosengeld vom 21.12.2019 bis 25.12.2019 erhalten. Sie habe diese Nachricht gelesen und als gegenstandslos betrachtet, noch dazu während der Weihnachtsfeiertage, da sie ja am Vortag mit Herrn S. gesprochen habe und er sie auf den neuen Termin am 7.1.2020 verwiesen habe. Am 7.1.2020 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie für die Zeit vom 26.12.2019 bis 7.1.2020 kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erhalte. Ihr sei dies in keiner Weise bewusst gewesen und ersuche sie um Nachzahlung für die ausstehenden Tage vom 26.12.2019 bis 6.1.2020.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.1.2020 brachte die bP zusammengefasst vor, sie habe bis einschließlich 20.12.2019 den ECDL-Kurs im WIFI römisch 40 besucht. Ihr vorheriger Bescheid über Arbeitslosengeld (gemeint: Mitteilung über den Leistungsanspruch) habe am 20.12.2019 geendet. Beim Besuch durch Herrn römisch 40 (im Folgenden "Herr S.") vom AMS römisch 40 am 20.12.2019 im WIFI römisch 40 habe sie diesen kontaktiert und ihn über den Ablauf des Arbeitslosengeldes am 20.12.2019 gefragt. Sie habe ihm ihren aktuellen Bescheid vom 24.9.2019 bis 20.12.2019 gezeigt. Herr S. habe sie auf einen neuen Termin am 7.11.2020 um 10:45 Uhr beim AMS römisch 40 verwiesen und bestätigt, dass somit alles passen würde. Beim Abschlussgespräch im WIFI römisch 40 am 20.12.2019 sei ihr dieser Termin nochmals bestätigt worden. Am nächsten Tag (21.12.2019) habe sie über ihr eAMS-Konto einen neuen Bescheid über Arbeitslosengeld vom 21.12.2019 bis 25.12.2019 erhalten. Sie habe diese Nachricht gelesen und als gegenstandslos betrachtet, noch dazu während der Weihnachtsfeiertage, da sie ja am Vortag mit Herrn S. gesprochen habe und er sie auf den neuen Termin am 7.1.2020 verwiesen habe. Am 7.1.2020 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie für die Zeit vom 26.12.2019 bis 7.1.2020 kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erhalte. Ihr sei dies in keiner Weise bewusst gewesen und ersuche sie um Nachzahlung für die ausstehenden Tage vom 26.12.2019 bis 6.1.2020. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.2.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.2.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die bP bis 25.12.2019 Arbeitslosengeld bezogen habe. Mit Antrag vom 7.1.2020 habe die bP die Gewährung der Notstandshilfe beantragt. Das AMS habe die bP mit Mitteilung vom 19.12.2019 über das Ende des Arbeitslosengeldes mit 25.12.2019 informiert und der bP diese Mitteilung in ihr eAMS-Konto übermittelt. Die bP habe diese Information am 21.12.2019 gelesen. Die Ausführungen des Beraters der bP, Herrn S., hätten keinen Einfluss auf die zutreffende Entscheidung, zumal er der bP kein Ende des Anspruches auf Arbeitslosengeld am 20.12.2019 mitteilen habe können, da Herr S. als Berater der bP keinesfalls über die am Vortag getätigte Anweisung informiert gewesen sei, da es nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle, Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz anzuweisen. Rechtlich folgerte das AMS, dass die Gründe, die die bP in diesem Verfahren anführe, wegen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden könnten. Der Antrag der bP auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei daher mit 7.1.2020 erfolgreich geltend gemacht worden. Mit E-Mail vom 13.2.2020 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag ("Beschwerde"). Darin brachte sie ergänzend vor, dass sie sich keiner Schuld bzw. Versäumnisse bewusst sei. Sie habe am letzten Tag ihres WIFI-Kurses am 20.12.2019 Herrn S. vom AMS XXXX kontaktiert bzw. nachgefragt, wie es nun weitergehe, da ihr aktueller Bescheid des Arbeitslosengeldes am 20.12.2019 ende. Sie habe Herrn S. diesen Bescheid auch vorgelegt und habe er sie auf den neuen Termin beim AMS XXXX bei Frau XXXX am 7.1.2020 [verwiesen] und informiert, dass sie keine weiteren Maßnahmen tätigen müsste. Am nächsten Tag, den 21.12.2019 um 7:35 Uhr, sei sie über E-Mail über einen AMS-Posteingang informiert worden. Aus der Beweiswürdigung der belangten Behörde gehe jedoch hervor, dass diese Meldung bereits am 19.12.2019 erstellt worden sei und frage sie sich, warum sie das nicht schon am 20.12.2019 von Herrn S. erfahren habe, wenn dieser Bescheid bereits am 19.12.2019 erstellt worden sei. Nach ihrer eAMS-Information am Samstag, den 21.12.2019, habe sie am Montag, den 23.12.2019, beim AMS XXXX angerufen und Herrn S. nochmals kontaktieren wollen, ihr sei aber mitgeteilt worden, dass Herr S. auf Urlaub sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die Auskunft von Herrn S. am 20.12.2019 zuverlässig sei und daher keine weiteren Schritte unternommen.Mit E-Mail vom 13.2.2020 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag ("Beschwerde"). Darin brachte sie ergänzend vor, dass sie sich keiner Schuld bzw. Versäumnisse bewusst sei. Sie habe am letzten Tag ihres WIFI-Kurses am 20.12.2019 Herrn S. vom AMS römisch 40 kontaktiert bzw. nachgefragt, wie es nun weitergehe, da ihr aktueller Bescheid des Arbeitslosengeldes am 20.12.2019 ende. Sie habe Herrn S. diesen Bescheid auch vorgelegt und habe er sie auf den neuen Termin beim AMS römisch 40 bei Frau römisch 40 am 7.1.2020 [verwiesen] und informiert, dass sie keine weiteren Maßnahmen tätigen müsste. Am nächsten Tag, den 21.12.2019 um 7:35 Uhr, sei sie über E-Mail über einen AMS-Posteingang informiert worden. Aus der Beweiswürdigung der belangten Behörde gehe jedoch hervor, dass diese Meldung bereits am 19.12.2019 erstellt worden sei und frage sie sich, warum sie das nicht schon am 20.12.2019 von Herrn S. erfahren habe, wenn dieser Bescheid bereits am 19.12.2019 erstellt worden sei. Nach ihrer eAMS-Information am Samstag, den 21.12.2019, habe sie am Montag, den 23.12.2019, beim AMS römisch 40 angerufen und Herrn S. nochmals kontaktieren wollen, ihr sei aber mitgeteilt worden, dass Herr S. auf Urlaub sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die Auskunft von Herrn S. am 20.12.2019 zuverlässig sei und daher keine weiteren Schritte unternommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:,
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
Vm § 38 AlVG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht
VG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung.
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht
Paragraph 16, AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung. Im konkreten Fall erfolgte die Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe
VG am 7.1.2020, sodass der bP die Notstandshilfe
Vm § 38 leg. cit. ab diesem Tag gebührt. Der Umstand, dass die bP von ihrem Betreuer in einem Gespräch am 20.12.2019 auf einen (schon früher vereinbarten) Termin nach Ende ihres WIFI-Kurses verwiesen wurde, ändert daran nichts, weil die Wiederbestellung nach Kursende keine Fristsetzung im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG darstellt (vgl. VwGH vom 22.12.2009, 2007/08/0245).Im konkreten Fall erfolgte die Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG am 7.1.2020, sodass der bP die Notstandshilfe
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, leg. cit. ab diesem Tag gebührt. Der Umstand, dass die bP von ihrem Betreuer in einem Gespräch am 20.12.2019 auf einen (schon früher vereinbarten) Termin nach Ende ihres WIFI-Kurses verwiesen wurde, ändert daran nichts, weil die Wiederbestellung nach Kursende keine Fristsetzung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG darstellt vergleiche VwGH vom 22.12.2009, 2007/08/0245). Das Beschwerdevorbringen, die bP habe sich auf die Auskunft ihres Betreuers verlassen und deshalb keine weiteren Schritte unternommen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.1.2013, 2012/08/0284; vom 9.9.2015, Ra 2015/08/0052). Der Arbeitslose ist sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (VwGH 9.7.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Handlungen aus (VwGH vom 3.5.2007, 2006/08/0330; vom 10.4.2013, 2011/08/0017).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.1.2013, 2012/08/0284; vom 9.9.2015, Ra 2015/08/0052). Der Arbeitslose ist sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (VwGH 9.7.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Handlungen aus (VwGH vom 3.5.2007, 2006/08/0330; vom 10.4.2013, 2011/08/0017). Selbst wenn man im Verhalten der belangten Behörde einen Fehler im Sinne von § 17 Abs. 4 AlVG erblicken würde, so wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet; siehe dazu etwa wörtlich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.7.2015, Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen:Selbst wenn man im Verhalten der belangten Behörde einen Fehler im Sinne von Paragraph 17, Absatz 4, AlVG erblicken würde, so wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet; siehe dazu etwa wörtlich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.7.2015, Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen: "§ 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
VG zulassen würde, liegt gegenständlich nicht vor.Eine Konstellation, die eine rückwirkende Zuerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Paragraph 17, AlVG zulassen würde, liegt gegenständlich nicht vor. Die belangte Behörde hat somit zu Recht ausgesprochen, dass der bP die Notstandshilfe ab dem 7.1.2020 gebührt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und nicht als ergänzungsbedürftig erachtet werden konnte. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt und nicht als ergänzungsbedürftig erachtet werden konnte. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2228640.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.