GVG iVm § 6f GEG stattgegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich ersatzlos behoben. römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nach TP 2 GGG
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 f, GEG stattgegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich ersatzlos behoben. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nach TP 3 GGG (und der Einhebungsgebühr iHv € 8,00)
GVG iVm § 16 Abs. 1 lit. c GGG und § 59 JN als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nach TP 3 GGG (und der Einhebungsgebühr iHv € 8,00)
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, GGG und Paragraph 59, JN als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 lit. c GGG anhand der Bemessungsgrundlage von € 750,00 zu berechnen sei.9. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Vorstellung, in der sie begründend ausführte, dass es sich insgesamt um eine Bestandstreitigkeit handle und die Gerichtsgebühr daher
Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, GGG anhand der Bemessungsgrundlage von € 750,00 zu berechnen sei.
c GGG für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz entstanden und sei nach TP 2 auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden (Anmerkung 1a zu TP 2 GGG). Die einstweilige Verfügung sei von der Beschwerdeführerin mit € 6.000,00 bewertet worden und sei diese Bewertung als Bemessungsgrundlage für den Rekurs gegen die einstweilige Verfügung heranzuziehen. Aufgrund der herangezogenen Bemessungsgrundlage iHv € 6.000,00 ergebe sich eine Pauschalgebühr
Anmerkung 1a zu TP 2 iHv € 518,00. Da sich die einstweilige Verfügung nur gegen die Erstbeklagte richte, sei kein Streitgenossenzuschlag
a GGG vorzuschreiben.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG sei zum maßgeblichen Stichtag, dem 25.06.2013, mit Überreichung der Rechtsmittelschrift
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz entstanden und sei nach TP 2 auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden (Anmerkung 1a zu TP 2 GGG). Die einstweilige Verfügung sei von der Beschwerdeführerin mit € 6.000,00 bewertet worden und sei diese Bewertung als Bemessungsgrundlage für den Rekurs gegen die einstweilige Verfügung heranzuziehen. Aufgrund der herangezogenen Bemessungsgrundlage iHv € 6.000,00 ergebe sich eine Pauschalgebühr
Anmerkung 1a zu TP 2 iHv € 518,00. Da sich die einstweilige Verfügung nur gegen die Erstbeklagte richte, sei kein Streitgenossenzuschlag
Paragraph 19, a GGG vorzuschreiben. Hinsichtlich der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG war Folgendes ausgeführt worden: Bestandstreitigkeiten seien sowohl Streitigkeiten, die sich aufgrund von Einwendungen gegen die Kündigung ergeben würden, als auch Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses. Für die Punkte 1. und 2. des Klagebegehrens sei somit § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG heranzuziehen. Für Punkt 3. des Klagebegehrens komme eine Bewertung
1 Z 1 lit. c GGG nicht in Frage und es sei für diesen Punkt des Klagebegehrens § 59 JN heranzuziehen. Dieser Punkt des Klagebegehrens sei von der klagenden Partei mit € 6.000,00 bewertet worden. Die Behörde sei an die vom Kläger so wie hier vorgenommene Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes gebunden. Der Anspruch auf die in Rede stehende Pauschalgebühr sei
c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift am 19.07.2017 begründet worden. Die Bemessungsgrundlage ergebe sich aus dem Revisionsinteresse. Die Revision vom 19.07.2017 richte sich gegen das gesamte Urteil des Berufungsgerichtes, weshalb erneut von einer Bemessungsgrundlage iHv € 7.500,00 auszugehen sei. Aufgrund des Revisionsinteresses iHv € 7.500,00 ergebe sich eine Pauschalgebühr
TP 3 GGG. Die Erhöhung betrage
GGG 10 von Hundert, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen vorhanden seien. In diesem Verfahren seien eine Klägerin und zwei Beklagte beteiligt, woraus sich ein Streitgenossenzuschlag von 10 % ergebe. Es sei daher eine Gebühr iHv € 1.498,20 nach TP 3 GGG iVm § 19a GGG entstanden.Hinsichtlich der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG war Folgendes ausgeführt worden: Bestandstreitigkeiten seien sowohl Streitigkeiten, die sich aufgrund von Einwendungen gegen die Kündigung ergeben würden, als auch Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses. Für die Punkte 1. und 2. des Klagebegehrens sei somit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG heranzuziehen. Für Punkt 3. des Klagebegehrens komme eine Bewertung
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG nicht in Frage und es sei für diesen Punkt des Klagebegehrens Paragraph 59, JN heranzuziehen. Dieser Punkt des Klagebegehrens sei von der klagenden Partei mit € 6.000,00 bewertet worden. Die Behörde sei an die vom Kläger so wie hier vorgenommene Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes gebunden. Der Anspruch auf die in Rede stehende Pauschalgebühr sei
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift am 19.07.2017 begründet worden. Die Bemessungsgrundlage ergebe sich aus dem Revisionsinteresse. Die Revision vom 19.07.2017 richte sich gegen das gesamte Urteil des Berufungsgerichtes, weshalb erneut von einer Bemessungsgrundlage iHv € 7.500,00 auszugehen sei. Aufgrund des Revisionsinteresses iHv € 7.500,00 ergebe sich eine Pauschalgebühr
TP 3 GGG. Die Erhöhung betrage
Paragraph 19 a, GGG 10 von Hundert, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen vorhanden seien. In diesem Verfahren seien eine Klägerin und zwei Beklagte beteiligt, woraus sich ein Streitgenossenzuschlag von 10 % ergebe. Es sei daher eine Gebühr iHv € 1.498,20 nach TP 3 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG entstanden.
1 Z 1 lit. c GGG nicht in Frage käme und für das Klagebegehren § 59 JN heranzuziehen sei. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass der jeweils dritte Teil des Klagebegehrens (welches ursprünglich ein Unterlassungs- und später ein Leistungsbegehren sei, das jeweils das Errichten bzw. Wegräumen von Trennungen im Mietobjekt betroffen habe,) keine Bestandstreitigkeit iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG darstelle und daher die Bemessungsgrundlage dieses dritten Klagebegehrens – ausgehend von der Bewertung der Klägerin – mit € 6.000,00 anzunehmen sei. Schon im zweiten Berufungsurteil vom 26.04.2017 sei festgehalten worden, dass insgesamt „eine Streitigkeit aus einem Bestandverhältnis vorliege“. Das Berufungsgericht habe dort zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass die gesamte, sich aus drei Klagebegehren zusammensetzende Streitigkeit eine Bestandstreitigkeit sei. Dies habe auch die belangte Behörde hinsichtlich der Klagebegehren in Punkt 1. und 2. gleichermaßen so gesehen. Einzig die Klagsausdehnung sei ohne nähere Begründung von der belangten Behörde anders beurteilt und damit begründet worden, dass eine Bewertung
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG nicht in Frage käme und für das Klagebegehren Paragraph 59, JN heranzuziehen sei. Festzuhalten sei, dass alle Klagebegehren insofern inhaltlich gleichlautend seien, da sie auf Feststellung des Umfangs eines Mietverhältnisses, Räumung der ohne Berechtigung genützten Räume und Unterlassen der Aufstellung von Barrieren innerhalb des Mietobjektes gerichtet gewesen seien. Das dritte Klagebegehren sei im Laufe des Verfahrens umgestellt, da die Barriere innerhalb des Mietobjektes tatsächlich errichtet worden sei und der prozessualen Ordnung halber das Unterlassungsbegehren auf ein Leistungsbegehren (nämlich auf Wegräumen der Barriere) verändert habe werden müssen. Auch dieses dritte Begehren sei integraler Bestandteil einer gesamthaften Bestandstreitigkeit, darüber gewesen, welche Räume des Hauses tatsächlich das Mietobjekt der Klägerin darstellen würden. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Unterlassungsklage gegen den Vertragspartner aus dem Bestandverhältnis betreffend das Bestandobjekt jedenfalls eine Bestandstreitigkeit
1 Z 1 GGG. Daher sei auch das Begehren auf Unterlassung der Aufstellung einer Trennwand innerhalb des Mietobjektes bzw. Entfernen dieser Trennwand, welche innerhalb des Mietobjektes aufgestellt worden ist, eine Bestandstreitigkeit
1 Z 1 GGG. Daher könne für die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nur maximal € 2.250,00 (3-mal € 750,00 in Frage kommen). Die Pauschalgebühr für TP 3 GGG iVm § 19a GGG (10% Zuschlag) bei einer Bemessungsgrundlage von € 2.250,00 ergebe eine zu leistende Pauschalgebühr iHv € 392,
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GGG. Daher sei auch das Begehren auf Unterlassung der Aufstellung einer Trennwand innerhalb des Mietobjektes bzw. Entfernen dieser Trennwand, welche innerhalb des Mietobjektes aufgestellt worden ist, eine Bestandstreitigkeit
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GGG. Daher könne für die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nur maximal € 2.250,00 (3-mal € 750,00 in Frage kommen). Die Pauschalgebühr für TP 3 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG (10% Zuschlag) bei einer Bemessungsgrundlage von € 2.250,00 ergebe eine zu leistende Pauschalgebühr iHv € 392,
GEG seien zu viel geleistete Gerichtsgebühren an den Gebührenschuldner zurück zu zahlen. Die Rückzahlung sei
2 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Hilfsweise wende die Beschwerdeführerin daher die Aufrechnung der von ihr in erster Instanz zu viel geleisteten Pauschalgebühren iHv € 559,80 + 898,70 = € 1.458,50 aufrechnunsgweise ein. Hinsichtlich einer Aufrechnung der zu viel geschuldeten Pauschalgebühren war im Übrigen Folgendes ausgeführt worden: Die Beschwerdeführerin habe bereits eine Pauschalgebühr iHv € 740,30 (TP 1 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG für die erstinstanzliche Klage) an das BG geleistet, wobei bei einer Gesamtbemessungsgrundlage des Klagebegehrens iHv € 2.250,00 nur eine Pauschalgebühr von € 170,50 zu leisten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe außerdem für die Berufung vom 31.03.2015 eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG iHv € 1.196,80 bezahlt, wobei auch hier bei einer Bemessungsgrundlage von € 2.2500,00 nur eine Pauschalgebühr von € 298,10 zu leisten gewesen wäre.
Paragraph 6 c, GEG seien zu viel geleistete Gerichtsgebühren an den Gebührenschuldner zurück zu zahlen. Die Rückzahlung sei
Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Hilfsweise wende die Beschwerdeführerin daher die Aufrechnung der von ihr in erster Instanz zu viel geleisteten Pauschalgebühren iHv € 559,80 + 898,70 = € 1.458,50 aufrechnunsgweise ein.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Im Bescheid vorgeschriebene Gerichtsgebühr nach TP 2 GGG: Das für die Einbringung der Gerichtsgebühren anzuwendende Mandatsverfahren ist in § 6ff GEG geregelt. Demnach hat die Vorschreibung der Gerichtsgebühren
1 GEG zunächst mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu erfolgen. Das für die Einbringung der Gerichtsgebühren anzuwendende Mandatsverfahren ist in Paragraph 6 f, f, GEG geregelt. Demnach hat die Vorschreibung der Gerichtsgebühren
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zunächst mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Gebühr nach TP 2 GGG iHv € 518,00 im zugrundeliegenden Mandatsverfahren nicht vorgeschrieben, weshalb die Vorschreibung im angefochtenen Bescheid nicht rechtens ist und der Bescheid diesbezüglich ersatzlos zu beheben war. 3.2.
1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
c GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. TP 3 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz fest. TP 3 GGG in der zum Zeitpunkt der Überreichung der außerordentlichen Revision maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2017 bei einem Revisionsinteresse von € 2.000,00 bis € 3.500,00 € 340,00 Euro fest.TP 3 GGG in der zum Zeitpunkt der Überreichung der außerordentlichen Revision maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017, bei einem Revisionsinteresse von € 2.000,00 bis € 3.500,00 € 340,00 Euro fest. TP 3 GGG in der zum Zeitpunkt der Überreichung der außerordentlichen Revision maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2017 bei einem Revisionsinteresse von € 7.000,00 Euro bis € 35.000,00 mit € 1.362,00 fest.TP 3 GGG in der zum Zeitpunkt der Überreichung der außerordentlichen Revision maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017, bei einem Revisionsinteresse von € 7.000,00 Euro bis € 35.000,00 mit € 1.362,00 fest.
1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig.
Paragraph 7, Absatz eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig.
GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktion RGBl. 110/1895 (JN).
Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 Jurisdiktion RGBl. 110 aus 1895, (JN).
2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
1 lit. c GGG beträgt die Bemessungsgrundlage € 750,00 bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage € 750,00 bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
2 Z 2 GGG ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. Nach § 59 JN ist bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen.Nach Paragraph 59, JN ist bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen. 3.2.3.
1 lit. c GGG mit € 750,00 zu bewertende Bestandstreitigkeit handle, ins Leere, zumal hier eindeutig ein Geldbetrag in einem Leistungsbegehren vorliegt. Dieser Geldbetrag iHv € 6.000 ist daher
heranzuziehen.Vor diesem Hintergrund führt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei Punkt 3. um eine
Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, GGG mit € 750,00 zu bewertende Bestandstreitigkeit handle, ins Leere, zumal hier eindeutig ein Geldbetrag in einem Leistungsbegehren vorliegt. Dieser Geldbetrag iHv € 6.000 ist daher
Paragraph 59, JN als Bemessungsgrundlage für Punkt
GVG iVm § 6 ff GEG stattzugeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich ersatzlos zu beheben und die Beschwerde andererseits hinsichtlich der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nach TP 3 GGG (und der Einhebungsgebühr iHv € 8,00)
GVG iVm § 16 Abs. 1 lit c GGG und § 59 JN als unbegründet abzuweisen. 3.3. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen teilweise eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der dagegen erhobenen Beschwerde einerseits hinsichtlich der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nach TP 2 GGG
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, ff GEG stattzugeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich ersatzlos zu beheben und die Beschwerde andererseits hinsichtlich der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nach TP 3 GGG (und der Einhebungsgebühr iHv € 8,00)
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, GGG und Paragraph 59, JN als unbegründet abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie der Beschwerdeführerin als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie der Beschwerdeführerin als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W101.2185007.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.