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{'item': 'W101 2185007-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 16§ 2§ 19§ 19a§ 6c§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 6a§ 1§ 7§ 14§ 15§ 18§ 59§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2021 GeschäftszahlW101 2185007-1 Spruch, W101 2185007-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 6f GEG stattgegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich ersatzlos behoben. römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nach TP 2 GGG

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 f, GEG stattgegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich ersatzlos behoben. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nach TP 3 GGG (und der Einhebungsgebühr iHv € 8,00)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 16 Abs. 1 lit. c GGG und § 59 JN als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nach TP 3 GGG (und der Einhebungsgebühr iHv € 8,00)

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, GGG und Paragraph 59, JN als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 27.05.2013 brachte die Beschwerdeführerin in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu 43 C 171/13m vor dem Bezirksgericht Wien Innere Stadt (im Folgenden: BG) eine Klage gegen zwei beklagte Parteien mit folgendem Urteilsbegehren ein: „
  2. Der erstbeklagten Partei XXXX , FN XXXX , als Eigentümerin des Hauses XXXX , gegenüber wird festgestellt, dass die klagende Partei in das Wohnungs-Hauptmietverhältnis der bisherigen Mieterin XXXX über die gesamte Fläche des dritten Stocks im Haus und zwei Parkplätze im Innenhof des gegenständlichen Gebäudes sowie 3 Kellerabteile und 3 Dachböden nach dem Tod von XXXX am 26.02.2013 mit Erklärung vom 04.03.2013 wirksam eingetreten ist, Hauptmieterin der Wohnung Top 8 und Top 9 im Haus XXXX und nicht zur Räumung von Teilflächen dieses Mietobjekts verpflichtet ist. „
  3. Der erstbeklagten Partei römisch 40 , FN römisch 40 , als Eigentümerin des Hauses römisch 40 , gegenüber wird festgestellt, dass die klagende Partei in das Wohnungs-Hauptmietverhältnis der bisherigen Mieterin römisch 40 über die gesamte Fläche des dritten Stocks im Haus und zwei Parkplätze im Innenhof des gegenständlichen Gebäudes sowie 3 Kellerabteile und 3 Dachböden nach dem Tod von römisch 40 am 26.02.2013 mit Erklärung vom 04.03.2013 wirksam eingetreten ist, Hauptmieterin der Wohnung Top 8 und Top 9 im Haus römisch 40 und nicht zur Räumung von Teilflächen dieses Mietobjekts verpflichtet ist.
  4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig der Klägerin den innenhofseitigen Teil der Wohnung im dritten Stock des Hauses XXXX bestehend aus 7 Zimmern, die im beiliegenden Lageplan Beilage ./E rot umrandet sind, binnen 14 Tagen geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben.
  5. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig der Klägerin den innenhofseitigen Teil der Wohnung im dritten Stock des Hauses römisch 40 bestehend aus 7 Zimmern, die im beiliegenden Lageplan Beilage ./E rot umrandet sind, binnen 14 Tagen geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben.
  6. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig der klagenden Partei zu Handen ihres Klagsvertreters (§ 19a RAO) die Kosten dieses Rechtsstreites binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.“
  7. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig der klagenden Partei zu Handen ihres Klagsvertreters (Paragraph 19 a, RAO) die Kosten dieses Rechtsstreites binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.“
  8. Mit Schriftsatz vom 11.06.2013 dehnte die Beschwerdeführerin das Klagebegehren wie folgt aus und bewertete es mit € 6.000,00: „
  9. Die Erstbeklagte ist schuldig, jegliche Bauführung innerhalb der Wohnung im
  10. Stock des Hauses XXXX , insbesondere das Abmauern oder sonstiges physisches Versperren von Durchgängen zu unterlassen. Das bisher unter Punkt
  11. des Klagebegehrens gestellte Kostenbegehren wird aufrecht erhalten und erhält die Bezeichnung Punkt 4.“„
  12. Die Erstbeklagte ist schuldig, jegliche Bauführung innerhalb der Wohnung im
  13. Stock des Hauses römisch 40 , insbesondere das Abmauern oder sonstiges physisches Versperren von Durchgängen zu unterlassen. Das bisher unter Punkt
  14. des Klagebegehrens gestellte Kostenbegehren wird aufrecht erhalten und erhält die Bezeichnung Punkt 4.“ Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die Erstbeklagte zu diesem Begehren, welcher mit Beschluss vom 14.06.2013 abgewiesen worden war.
  15. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.06.2013 einen Rekurs. Diesem Rekurs war mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen (in der Folge: LG) als Rekursgericht vom 31.07.2013 keine Folge gegeben worden.
  16. In der mündlichen Verhandlung vor dem BG am 06.12.2013 führte die Beschwerdeführerin eine Klagsänderung hinsichtlich Punkt
  17. des Klagebegehrens durch, sodass dieser wie folgt lautete: „Die beklagten Parteien sind schuldig, die innerhalb der Wohnung im
  18. Stock des Hauses XXXX im Juni des Jahres 2013 durchgeführten baulichen Versperrungen der Durchgänge mit Hilfe von Rigipsplatten zwischen dem Erkerzimmer und dem angrenzenden Raum (hinter der Flügeltüre des Schlafzimmers der Klägerin) und zwischen Bibliothek und hinterem Vorzimmer, binnen 14 Tagen zu beseitigen. Im übrigen bleibt das Klagebegehren einschließlich Kostenbegehren aufrecht. Das geänderte Klagebegehren wird wie bisher mit € 6.000,00 bewertet.“„Die beklagten Parteien sind schuldig, die innerhalb der Wohnung im
  19. Stock des Hauses römisch 40 im Juni des Jahres 2013 durchgeführten baulichen Versperrungen der Durchgänge mit Hilfe von Rigipsplatten zwischen dem Erkerzimmer und dem angrenzenden Raum (hinter der Flügeltüre des Schlafzimmers der Klägerin) und zwischen Bibliothek und hinterem Vorzimmer, binnen 14 Tagen zu beseitigen. Im übrigen bleibt das Klagebegehren einschließlich Kostenbegehren aufrecht. Das geänderte Klagebegehren wird wie bisher mit € 6.000,00 bewertet.“ Diese Klagsänderung war mit dem in der Verhandlung vom 06.12.2013 verkündeten Beschluss dahingehend zugelassen worden, dass Punkt
  20. von einem Unterlassungsbegehren in ein Beseitigungsbegehren geändert worden war.
  21. Mit Urteil vom 27.02.2015 war dieses Klagebegehren in vollem Umfang abgewiesen worden, wogegen die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31.03.2015 Berufung erhob. Mit Beschluss vom 09.09.2015 gab das LG als Berufungsgericht der Berufung Folge und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Rechtssache auf.
  22. In der Folge war am 07.11.2016 das Klagebegehren vom BG wiederum in vollem Umfang abgewiesen worden, wogegen die Beschwerdeführerin neuerlich Berufung erhob. Mit Urteil vom 26.04.2017 gab das LG dieser Berufung keine Folge.
  23. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19.07.2017 eine außerordentliche Revision in vollem Umfang, welche der Oberste Gerichtshof (OGH) mit Beschluss vom 24.08.2017 zurückwies.
  24. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des LG der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.09.2017 eine Pauschalgebühr nach TP 3 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 1.498,20 für die außerordentliche Revision vom 19.07.2017, einen Betrag von € 7,70 bezeichnet als „sonstige Vorschreibung Rückleitung“, sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00 insgesamt daher einen Betrag iHv € 1.513,90 zur Zahlung vor.
  25. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des LG der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.09.2017 eine Pauschalgebühr nach TP 3 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 1.498,20 für die außerordentliche Revision vom 19.07.2017, einen Betrag von € 7,70 bezeichnet als „sonstige Vorschreibung Rückleitung“, sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00 insgesamt daher einen Betrag iHv € 1.513,90 zur Zahlung vor.
  26. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Vorstellung, in der sie begründend ausführte, dass es sich insgesamt um eine Bestandstreitigkeit handle und die Gerichtsgebühr daher

§ 16Abs.

1 lit. c GGG anhand der Bemessungsgrundlage von € 750,00 zu berechnen sei.9. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Vorstellung, in der sie begründend ausführte, dass es sich insgesamt um eine Bestandstreitigkeit handle und die Gerichtsgebühr daher

Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, GGG anhand der Bemessungsgrundlage von € 750,00 zu berechnen sei.

  1. Mit Bescheid vom 22.12.2017 (zugestellt am 29.12.2017), Zl. 100 Jv 6057/17b – 33a, verpflichtete die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach Anmerkung 1a zu TP 2 GGG (idF BGBl. I Nr. 15/2013) iHv € 518,00 (Bemessungsgrundlage € 6.000,00), einer Pauschalgebühr nach TP 3 GGG iVm § 19a GGG (idF BGBl. I Nr. 122/2017) (Bemessungsgrundlage € 7.500,00) iHv € 1.498,20 sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 2.024,
  2. Mit Bescheid vom 22.12.2017 (zugestellt am 29.12.2017), Zl. 100 Jv 6057/17b – 33a, verpflichtete die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach Anmerkung 1a zu TP 2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,) iHv € 518,00 (Bemessungsgrundlage € 6.000,00), einer Pauschalgebühr nach TP 3 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,) (Bemessungsgrundlage € 7.500,00) iHv € 1.498,20 sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 2.024,
  3. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG sei zum maßgeblichen Stichtag, dem 25.06.2013, mit Überreichung der Rechtsmittelschrift

§ 2Z 1 lit.

c GGG für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz entstanden und sei nach TP 2 auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden (Anmerkung 1a zu TP 2 GGG). Die einstweilige Verfügung sei von der Beschwerdeführerin mit € 6.000,00 bewertet worden und sei diese Bewertung als Bemessungsgrundlage für den Rekurs gegen die einstweilige Verfügung heranzuziehen. Aufgrund der herangezogenen Bemessungsgrundlage iHv € 6.000,00 ergebe sich eine Pauschalgebühr

Anmerkung 1a zu TP 2 iHv € 518,00. Da sich die einstweilige Verfügung nur gegen die Erstbeklagte richte, sei kein Streitgenossenzuschlag

§ 19

a GGG vorzuschreiben.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG sei zum maßgeblichen Stichtag, dem 25.06.2013, mit Überreichung der Rechtsmittelschrift

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz entstanden und sei nach TP 2 auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden (Anmerkung 1a zu TP 2 GGG). Die einstweilige Verfügung sei von der Beschwerdeführerin mit € 6.000,00 bewertet worden und sei diese Bewertung als Bemessungsgrundlage für den Rekurs gegen die einstweilige Verfügung heranzuziehen. Aufgrund der herangezogenen Bemessungsgrundlage iHv € 6.000,00 ergebe sich eine Pauschalgebühr

Anmerkung 1a zu TP 2 iHv € 518,00. Da sich die einstweilige Verfügung nur gegen die Erstbeklagte richte, sei kein Streitgenossenzuschlag

Paragraph 19, a GGG vorzuschreiben. Hinsichtlich der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG war Folgendes ausgeführt worden: Bestandstreitigkeiten seien sowohl Streitigkeiten, die sich aufgrund von Einwendungen gegen die Kündigung ergeben würden, als auch Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses. Für die Punkte 1. und 2. des Klagebegehrens sei somit § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG heranzuziehen. Für Punkt 3. des Klagebegehrens komme eine Bewertung

§ 16Abs.

1 Z 1 lit. c GGG nicht in Frage und es sei für diesen Punkt des Klagebegehrens § 59 JN heranzuziehen. Dieser Punkt des Klagebegehrens sei von der klagenden Partei mit € 6.000,00 bewertet worden. Die Behörde sei an die vom Kläger so wie hier vorgenommene Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes gebunden. Der Anspruch auf die in Rede stehende Pauschalgebühr sei

§ 2Z 1 lit.

c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift am 19.07.2017 begründet worden. Die Bemessungsgrundlage ergebe sich aus dem Revisionsinteresse. Die Revision vom 19.07.2017 richte sich gegen das gesamte Urteil des Berufungsgerichtes, weshalb erneut von einer Bemessungsgrundlage iHv € 7.500,00 auszugehen sei. Aufgrund des Revisionsinteresses iHv € 7.500,00 ergebe sich eine Pauschalgebühr

TP 3 GGG. Die Erhöhung betrage

§ 19a

GGG 10 von Hundert, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen vorhanden seien. In diesem Verfahren seien eine Klägerin und zwei Beklagte beteiligt, woraus sich ein Streitgenossenzuschlag von 10 % ergebe. Es sei daher eine Gebühr iHv € 1.498,20 nach TP 3 GGG iVm § 19a GGG entstanden.Hinsichtlich der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG war Folgendes ausgeführt worden: Bestandstreitigkeiten seien sowohl Streitigkeiten, die sich aufgrund von Einwendungen gegen die Kündigung ergeben würden, als auch Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses. Für die Punkte 1. und 2. des Klagebegehrens sei somit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG heranzuziehen. Für Punkt 3. des Klagebegehrens komme eine Bewertung

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG nicht in Frage und es sei für diesen Punkt des Klagebegehrens Paragraph 59, JN heranzuziehen. Dieser Punkt des Klagebegehrens sei von der klagenden Partei mit € 6.000,00 bewertet worden. Die Behörde sei an die vom Kläger so wie hier vorgenommene Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes gebunden. Der Anspruch auf die in Rede stehende Pauschalgebühr sei

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift am 19.07.2017 begründet worden. Die Bemessungsgrundlage ergebe sich aus dem Revisionsinteresse. Die Revision vom 19.07.2017 richte sich gegen das gesamte Urteil des Berufungsgerichtes, weshalb erneut von einer Bemessungsgrundlage iHv € 7.500,00 auszugehen sei. Aufgrund des Revisionsinteresses iHv € 7.500,00 ergebe sich eine Pauschalgebühr

TP 3 GGG. Die Erhöhung betrage

Paragraph 19 a, GGG 10 von Hundert, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen vorhanden seien. In diesem Verfahren seien eine Klägerin und zwei Beklagte beteiligt, woraus sich ein Streitgenossenzuschlag von 10 % ergebe. Es sei daher eine Gebühr iHv € 1.498,20 nach TP 3 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG entstanden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht am 26.01.2018 eine Beschwerde. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass der jeweils dritte Teil des Klagebegehrens (welches ursprünglich ein Unterlassungs- und später ein Leistungsbegehren sei, das jeweils das Errichten bzw. Wegräumen von Trennungen im Mietobjekt betroffen habe,) keine Bestandstreitigkeit iSd § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG darstelle und daher die Bemessungsgrundlage dieses dritten Klagebegehrens – ausgehend von der Bewertung der Klägerin – mit € 6.000,00 anzunehmen sei. Schon im zweiten Berufungsurteil vom 26.04.2017 sei festgehalten worden, dass insgesamt „eine Streitigkeit aus einem Bestandverhältnis vorliege“. Das Berufungsgericht habe dort zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass die gesamte, sich aus drei Klagebegehren zusammensetzende Streitigkeit eine Bestandstreitigkeit sei. Dies habe auch die belangte Behörde hinsichtlich der Klagebegehren in Punkt
  2. und
  3. gleichermaßen so gesehen. Einzig die Klagsausdehnung sei ohne nähere Begründung von der belangten Behörde anders beurteilt und damit begründet worden, dass eine Bewertung

§ 16Abs.

1 Z 1 lit. c GGG nicht in Frage käme und für das Klagebegehren § 59 JN heranzuziehen sei. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass der jeweils dritte Teil des Klagebegehrens (welches ursprünglich ein Unterlassungs- und später ein Leistungsbegehren sei, das jeweils das Errichten bzw. Wegräumen von Trennungen im Mietobjekt betroffen habe,) keine Bestandstreitigkeit iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG darstelle und daher die Bemessungsgrundlage dieses dritten Klagebegehrens – ausgehend von der Bewertung der Klägerin – mit € 6.000,00 anzunehmen sei. Schon im zweiten Berufungsurteil vom 26.04.2017 sei festgehalten worden, dass insgesamt „eine Streitigkeit aus einem Bestandverhältnis vorliege“. Das Berufungsgericht habe dort zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass die gesamte, sich aus drei Klagebegehren zusammensetzende Streitigkeit eine Bestandstreitigkeit sei. Dies habe auch die belangte Behörde hinsichtlich der Klagebegehren in Punkt 1. und 2. gleichermaßen so gesehen. Einzig die Klagsausdehnung sei ohne nähere Begründung von der belangten Behörde anders beurteilt und damit begründet worden, dass eine Bewertung

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG nicht in Frage käme und für das Klagebegehren Paragraph 59, JN heranzuziehen sei. Festzuhalten sei, dass alle Klagebegehren insofern inhaltlich gleichlautend seien, da sie auf Feststellung des Umfangs eines Mietverhältnisses, Räumung der ohne Berechtigung genützten Räume und Unterlassen der Aufstellung von Barrieren innerhalb des Mietobjektes gerichtet gewesen seien. Das dritte Klagebegehren sei im Laufe des Verfahrens umgestellt, da die Barriere innerhalb des Mietobjektes tatsächlich errichtet worden sei und der prozessualen Ordnung halber das Unterlassungsbegehren auf ein Leistungsbegehren (nämlich auf Wegräumen der Barriere) verändert habe werden müssen. Auch dieses dritte Begehren sei integraler Bestandteil einer gesamthaften Bestandstreitigkeit, darüber gewesen, welche Räume des Hauses tatsächlich das Mietobjekt der Klägerin darstellen würden. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Unterlassungsklage gegen den Vertragspartner aus dem Bestandverhältnis betreffend das Bestandobjekt jedenfalls eine Bestandstreitigkeit

§ 16Abs.

1 Z 1 GGG. Daher sei auch das Begehren auf Unterlassung der Aufstellung einer Trennwand innerhalb des Mietobjektes bzw. Entfernen dieser Trennwand, welche innerhalb des Mietobjektes aufgestellt worden ist, eine Bestandstreitigkeit

§ 16Abs.

1 Z 1 GGG. Daher könne für die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nur maximal € 2.250,00 (3-mal € 750,00 in Frage kommen). Die Pauschalgebühr für TP 3 GGG iVm § 19a GGG (10% Zuschlag) bei einer Bemessungsgrundlage von € 2.250,00 ergebe eine zu leistende Pauschalgebühr iHv € 392,

  1. Die Pauschalgebühr laut Anmerkung 1a zu TP 2 GGG aus einer Bemessungsgrundlage € 750,00 betrage mit Stand 25.06.2013 € 65,00 (die Hälfte von € 130,00). Somit schulde die Beschwerdeführerin (sofern nicht wegen Aufrechnung oder Verjährung überhaupt jegliche Zahlung ausgeschlossen sei) maximal € 457,
  2. Auch dieses dritte Begehren sei integraler Bestandteil einer gesamthaften Bestandstreitigkeit, darüber gewesen, welche Räume des Hauses tatsächlich das Mietobjekt der Klägerin darstellen würden. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Unterlassungsklage gegen den Vertragspartner aus dem Bestandverhältnis betreffend das Bestandobjekt jedenfalls eine Bestandstreitigkeit

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GGG. Daher sei auch das Begehren auf Unterlassung der Aufstellung einer Trennwand innerhalb des Mietobjektes bzw. Entfernen dieser Trennwand, welche innerhalb des Mietobjektes aufgestellt worden ist, eine Bestandstreitigkeit

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GGG. Daher könne für die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nur maximal € 2.250,00 (3-mal € 750,00 in Frage kommen). Die Pauschalgebühr für TP 3 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG (10% Zuschlag) bei einer Bemessungsgrundlage von € 2.250,00 ergebe eine zu leistende Pauschalgebühr iHv € 392,

  1. Die Pauschalgebühr laut Anmerkung 1a zu TP 2 GGG aus einer Bemessungsgrundlage € 750,00 betrage mit Stand 25.06.2013 € 65,00 (die Hälfte von € 130,00). Somit schulde die Beschwerdeführerin (sofern nicht wegen Aufrechnung oder Verjährung überhaupt jegliche Zahlung ausgeschlossen sei) maximal € 457,
  2. Hinsichtlich einer Aufrechnung der zu viel geschuldeten Pauschalgebühren war im Übrigen Folgendes ausgeführt worden: Die Beschwerdeführerin habe bereits eine Pauschalgebühr iHv € 740,30 (TP 1 GGG iVm § 19a GGG für die erstinstanzliche Klage) an das BG geleistet, wobei bei einer Gesamtbemessungsgrundlage des Klagebegehrens iHv € 2.250,00 nur eine Pauschalgebühr von € 170,50 zu leisten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe außerdem für die Berufung vom 31.03.2015 eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iVm § 19a GGG iHv € 1.196,80 bezahlt, wobei auch hier bei einer Bemessungsgrundlage von € 2.2500,00 nur eine Pauschalgebühr von € 298,10 zu leisten gewesen wäre.

§ 6c

GEG seien zu viel geleistete Gerichtsgebühren an den Gebührenschuldner zurück zu zahlen. Die Rückzahlung sei

§ 6cAbs.

2 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Hilfsweise wende die Beschwerdeführerin daher die Aufrechnung der von ihr in erster Instanz zu viel geleisteten Pauschalgebühren iHv € 559,80 + 898,70 = € 1.458,50 aufrechnunsgweise ein. Hinsichtlich einer Aufrechnung der zu viel geschuldeten Pauschalgebühren war im Übrigen Folgendes ausgeführt worden: Die Beschwerdeführerin habe bereits eine Pauschalgebühr iHv € 740,30 (TP 1 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG für die erstinstanzliche Klage) an das BG geleistet, wobei bei einer Gesamtbemessungsgrundlage des Klagebegehrens iHv € 2.250,00 nur eine Pauschalgebühr von € 170,50 zu leisten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe außerdem für die Berufung vom 31.03.2015 eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG iHv € 1.196,80 bezahlt, wobei auch hier bei einer Bemessungsgrundlage von € 2.2500,00 nur eine Pauschalgebühr von € 298,10 zu leisten gewesen wäre.

Paragraph 6 c, GEG seien zu viel geleistete Gerichtsgebühren an den Gebührenschuldner zurück zu zahlen. Die Rückzahlung sei

Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Hilfsweise wende die Beschwerdeführerin daher die Aufrechnung der von ihr in erster Instanz zu viel geleisteten Pauschalgebühren iHv € 559,80 + 898,70 = € 1.458,50 aufrechnunsgweise ein.

  1. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 31.01.2018 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Die Beschwerdeführerin hat in einem zivilgerichtlichen Verfahren beim BG zu 43 C 171/13m am 27.05.2013 eine Klage gegen zwei beklagte Parteien eingebracht. Das gegenständliche Klagebegehren hat ursprünglich aus 3 Punkten (Punkt
  4. Feststellung, Punkt
  5. Räumung und Punkt
  6. Kostenbegehren) bestanden und wurde mit Schriftsatz vom 11.06.2013 folgendermaßen ausgedehnt: „
  7. Die Erstbeklagte ist schuldig, jegliche Bauführung innerhalb der Wohnung im
  8. Stock des Hauses XXXX , insbesondere das Abmauern oder sonstiges physisches Versperren von Durchgängen zu unterlassen. Das bisher unter Punkt
  9. des Klagebegehrens gestellte Kostenbegehren wird aufrecht erhalten und erhält die Bezeichnung Punkt 4.“„
  10. Die Erstbeklagte ist schuldig, jegliche Bauführung innerhalb der Wohnung im
  11. Stock des Hauses römisch 40 , insbesondere das Abmauern oder sonstiges physisches Versperren von Durchgängen zu unterlassen. Das bisher unter Punkt
  12. des Klagebegehrens gestellte Kostenbegehren wird aufrecht erhalten und erhält die Bezeichnung Punkt 4.“ Am 06.12.2013 hat die Beschwerdeführerin Punkt
  13. des Klagebegehrens auf Beseitigung geändert, sodass dieser wie folgt lautete: „Die beklagten Parteien sind schuldig, die innerhalb der Wohnung im
  14. Stock des Hauses XXXX im Juni des Jahres 2013 durchgeführten baulichen Versperrungen der Durchgänge mit Hilfe von Rigipsplatten zwischen dem Erkerzimmer und dem angrenzenden Raum (hinter der Flügeltüre des Schlafzimmers der Klägerin) und zwischen Bibliothek und hinterem Vorzimmer, binnen 14 Tagen zu beseitigen. Im übrigen bleibt das Klagebegehren einschließlich Kostenbegehren aufrecht. Das geänderte Klagebegehren wird wie bisher mit € 6.000,00 bewertet.“„Die beklagten Parteien sind schuldig, die innerhalb der Wohnung im
  15. Stock des Hauses römisch 40 im Juni des Jahres 2013 durchgeführten baulichen Versperrungen der Durchgänge mit Hilfe von Rigipsplatten zwischen dem Erkerzimmer und dem angrenzenden Raum (hinter der Flügeltüre des Schlafzimmers der Klägerin) und zwischen Bibliothek und hinterem Vorzimmer, binnen 14 Tagen zu beseitigen. Im übrigen bleibt das Klagebegehren einschließlich Kostenbegehren aufrecht. Das geänderte Klagebegehren wird wie bisher mit € 6.000,00 bewertet.“ Die Beschwerdeführerin hat am 11.06.2013 gleichzeitig mit der Erweiterung des Klagebegehrens in Punkt
  16. einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die Erstbeklagte gestellt und gegen den diesen Antrag abweisenden Beschluss am 25.06.2013 einen Rekurs erhoben. Die Klage vom 27.05.2013 wurde mit Urteil vom 07.11.2016 vom BG in vollem Umfang abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welcher mit Urteil des LG vom 26.04.2017 keine Folge gegeben wurde. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin sodann am 19.07.2017 beim OGH eine außerordentliche Revision in vollem Umfang gegen das Urteil des LG vom 26.04.2017 erhoben hat. 1.
  17. Rekurs vom 25.06.2013 (TP 2 GGG): In dem – dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden – Mandatsverfahren sind der Beschwerdeführerin keine Gerichtsgebühren nach TP 2 GGG vorgeschrieben worden. 1.
  18. Revision vom 19.07.2017 (TP 3 GGG): Das Klagebegehren ist in Punkt
  19. auf Feststellung, in Punkt
  20. auf Räumung und in Punkt
  21. auf Beseitigung gerichtet. Das in Punkt
  22. geänderte Klagebegehren auf Beseitigung wurde von der Beschwerdeführerin selbst laut oben unter 1.
  23. festgehaltenem Wortlaut mit € 6.000,00 bewertet, wie von der belangten Behörde ausgesprochen. Als maßgebend wird daher festgestellt, dass als Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gerichtsgebühr nach TP 3 GGG entsprechend dem Klagebegehren in den Punkten
  24. und
  25. als Bestandstreitigkeiten jeweils € 750,00 sowie in Punkt
  26. als Leistungsbegehren € 6.000,00 heranzuziehen sind.
  27. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Akt des Grundverfahrens zu 43 C 171/13m. Dass die Beschwerdeführerin als Klägerin in diesem Verfahren am 27.05.2013 eine Klage gegen zwei beklagte Parteien eingebracht hat, welche in der Folge sowohl mit erst- als auch mit zweitinstanzlichem Urteil in vollem Umfang abgewiesen worden ist und die Beschwerdeführerin schließlich am 19.07.2017 eine außerordentliche Revision in vollem Umfang dagegen erhoben hat, bleibt unbestritten. Dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Pauschalgebühren für das Verfahren erster und zweiter Instanz bereits entrichtet und aufgrund unrichtiger Berechnung im Wege der Aufrechnung eingewendet würden, ist für den gegenständlichen Fall nicht relevant, zumal der zur Beurteilung stehende Bescheid leidglich die Vorschreibung der Gebühren nach Anmerkung 1a zu TP 2 GGG und TP 3 GGG umfasst.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Im Bescheid vorgeschriebene Gerichtsgebühr nach TP 2 GGG: Das für die Einbringung der Gerichtsgebühren anzuwendende Mandatsverfahren ist in § 6ff GEG geregelt. Demnach hat die Vorschreibung der Gerichtsgebühren

§ 6aAbs.

1 GEG zunächst mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu erfolgen. Das für die Einbringung der Gerichtsgebühren anzuwendende Mandatsverfahren ist in Paragraph 6 f, f, GEG geregelt. Demnach hat die Vorschreibung der Gerichtsgebühren

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zunächst mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Gebühr nach TP 2 GGG iHv € 518,00 im zugrundeliegenden Mandatsverfahren nicht vorgeschrieben, weshalb die Vorschreibung im angefochtenen Bescheid nicht rechtens ist und der Bescheid diesbezüglich ersatzlos zu beheben war. 3.2.

  1. Im Bescheid vorgeschriebene Gerichtsgebühr nach TP 3 GGG: 3.2.3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF, lauten:3.2.3.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, idgF, lauten:

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

§ 2Z 1 lit.

c GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. TP 3 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz fest. TP 3 GGG in der zum Zeitpunkt der Überreichung der außerordentlichen Revision maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2017 bei einem Revisionsinteresse von € 2.000,00 bis € 3.500,00 € 340,00 Euro fest.TP 3 GGG in der zum Zeitpunkt der Überreichung der außerordentlichen Revision maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017, bei einem Revisionsinteresse von € 2.000,00 bis € 3.500,00 € 340,00 Euro fest. TP 3 GGG in der zum Zeitpunkt der Überreichung der außerordentlichen Revision maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2017 bei einem Revisionsinteresse von € 7.000,00 Euro bis € 35.000,00 mit € 1.362,00 fest.TP 3 GGG in der zum Zeitpunkt der Überreichung der außerordentlichen Revision maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017, bei einem Revisionsinteresse von € 7.000,00 Euro bis € 35.000,00 mit € 1.362,00 fest.

§ 7Abs.

1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig.

Paragraph 7, Absatz eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig.

§ 14

GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktion RGBl. 110/1895 (JN).

Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 Jurisdiktion RGBl. 110 aus 1895, (JN).

§ 15Abs.

2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

§ 16Abs.

1 lit. c GGG beträgt die Bemessungsgrundlage € 750,00 bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;

Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage € 750,00 bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;

§ 18Abs.

2 Z 2 GGG ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

§ 19a

GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. Nach § 59 JN ist bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen.Nach Paragraph 59, JN ist bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen. 3.2.3.

  1. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Klägerin (im Verfahren vor dem BG) zu 43 C 171/13m am 19.07.2017 beim OGH eine außerordentliche Revision im vollen Umfang gegen das Urteil des LG vom 26.04.2017 erhoben. Strittig ist, welcher Betrag als Bemessungsgrundlage für Punkt
  2. des Klagebegehrens anzusetzen ist, um daraus die Höhe der Pauschalgebühr für die Erhebung der außerordentlichen Revision nach TP 3 GGG zu berechnen. Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin hat das in Punkt
  3. „auf Beseitigung“ geänderte Klagebegehren selbst mit € 6.000,00 bewertet und damit ein in einem Geldbetrag beziffertes Leistungsbegehren geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund führt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei Punkt
  4. um eine

§ 16Abs.

1 lit. c GGG mit € 750,00 zu bewertende Bestandstreitigkeit handle, ins Leere, zumal hier eindeutig ein Geldbetrag in einem Leistungsbegehren vorliegt. Dieser Geldbetrag iHv € 6.000 ist daher

§ 59JN als Bemessungsgrundlage für Punkt 3.

heranzuziehen.Vor diesem Hintergrund führt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei Punkt 3. um eine

Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, GGG mit € 750,00 zu bewertende Bestandstreitigkeit handle, ins Leere, zumal hier eindeutig ein Geldbetrag in einem Leistungsbegehren vorliegt. Dieser Geldbetrag iHv € 6.000 ist daher

Paragraph 59, JN als Bemessungsgrundlage für Punkt

  1. heranzuziehen. Der Streitgenossenzuschlag war bei der Pauschalgebühr für die außerordentliche Revision nach TP 3 GGG iHv 10 % in Ansatz zu bringen, zumal sich das Klagebegehren gegen zwei beklagte Parteien gerichtet hat. Der Beschwerdeführerin ist daher für die Erhebung der außerordentlichen Revision auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 7.500,00 (2 mal € 750,00 für die Punkte
  2. und
  3. sowie € 6.000,00 für Punkt
  4. des Klagebegehrens) eine Pauschalgebühr nach TP 3 GGG idF BGBl. I Nr.122/2017 iHv € 1.362,00 zzgl. 10 % Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG, daher insgesamt eine Gebühr iHv € 1.498,20 entstanden, wie von der belangten Behörde ausgesprochen.Der Beschwerdeführerin ist daher für die Erhebung der außerordentlichen Revision auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 7.500,00 (2 mal € 750,00 für die Punkte
  5. und
  6. sowie € 6.000,00 für Punkt
  7. des Klagebegehrens) eine Pauschalgebühr nach TP 3 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.122 aus 2017, iHv € 1.362,00 zzgl. 10 % Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG, daher insgesamt eine Gebühr iHv € 1.498,20 entstanden, wie von der belangten Behörde ausgesprochen. Sie ist daher zu Recht zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 3 GGG zzgl. 10 % Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG, sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrag iHv € 1.506,20, verpflichtet worden, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.Sie ist daher zu Recht zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 3 GGG zzgl. 10 % Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG, sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG iHv € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrag iHv € 1.506,20, verpflichtet worden, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war. Im Übrigen erweist sich eine von der Beschwerdeführerin unbegründet ins Treffen geführte allfällige Verjährung der Gebührenansprüche im Hinblick auf das Ende des Grundverfahrens im Jahr 2017 und der somit erst mit Ablauf 2017 beginnenden 5-jährigen Verjährungsfrist nach § 8 GEG als haltlos.Im Übrigen erweist sich eine von der Beschwerdeführerin unbegründet ins Treffen geführte allfällige Verjährung der Gebührenansprüche im Hinblick auf das Ende des Grundverfahrens im Jahr 2017 und der somit erst mit Ablauf 2017 beginnenden 5-jährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 8, GEG als haltlos. 3.
  8. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen teilweise eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der dagegen erhobenen Beschwerde einerseits hinsichtlich der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nach TP 2 GGG

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 6 ff GEG stattzugeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich ersatzlos zu beheben und die Beschwerde andererseits hinsichtlich der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nach TP 3 GGG (und der Einhebungsgebühr iHv € 8,00)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 16 Abs. 1 lit c GGG und § 59 JN als unbegründet abzuweisen. 3.3. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen teilweise eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der dagegen erhobenen Beschwerde einerseits hinsichtlich der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nach TP 2 GGG

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, ff GEG stattzugeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich ersatzlos zu beheben und die Beschwerde andererseits hinsichtlich der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nach TP 3 GGG (und der Einhebungsgebühr iHv € 8,00)

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, GGG und Paragraph 59, JN als unbegründet abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie der Beschwerdeführerin als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie der Beschwerdeführerin als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W101.2185007.1.00

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