RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2021 GeschäftszahlW114 2232272-1 Spruch, W114 2232175-1/6E W114 2232272-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 04.06.2019 stellten XXXX , XXXX , XXXX , beim Vermessungsamt Leibnitz einen Antrag auf Umwandlung ihres Grundstückes mit der Gst.Nr. XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.Am 04.06.2019 stellten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , beim Vermessungsamt Leibnitz einen Antrag auf Umwandlung ihres Grundstückes mit der Gst.Nr. römisch 40 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens samt Abhaltung einer Grenzverhandlung am 09.07.2019 wurde mit Bescheid des Vermessungsamtes Leibnitz vom 25.02.2020, Geschäftsfallnr. 1492/2019/66, das Grundstück mit der Gst.Nr. XXXX , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens samt Abhaltung einer Grenzverhandlung am 09.07.2019 wurde mit Bescheid des Vermessungsamtes Leibnitz vom 25.02.2020, Geschäftsfallnr. 1492/2019/66, das Grundstück mit der Gst.Nr. römisch 40 , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Gegen diesen Bescheid haben XXXX , nunmehr vertreten durch XXXX , mit Schriftsatz vom 19.03.2020 Beschwerde erhoben.Gegen diesen Bescheid haben römisch 40 , nunmehr vertreten durch römisch 40 , mit Schriftsatz vom 19.03.2020 Beschwerde erhoben. Nach Vorlage der Beschwerde und der Unterlagen des Verwaltungsverfahrens durch das Vermessungsamtes Leibnitz am 22.06.2020 fand im Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2021 eine mündliche Verhandlung statt. In dieser mündlichen Verhandlung zogen XXXX ihren Antrag auf Umwandlung des Grundstückes mit der Gst.Nr XXXX vom 04.06.2019 zurück.In dieser mündlichen Verhandlung zogen römisch 40 ihren Antrag auf Umwandlung des Grundstückes mit der Gst.Nr römisch 40 vom 04.06.2019 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes mit der XXXX Burgstall.1.
- römisch 40 sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes mit der römisch 40 Burgstall. 1.
- Am 04.06.2019 stellten XXXX , XXXX , XXXX , beim Vermessungsamt Leibnitz einen Antrag ihres Grundstückes mit der XXXX auf Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster. 1.
- Am 04.06.2019 stellten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , beim Vermessungsamt Leibnitz einen Antrag ihres Grundstückes mit der römisch 40 auf Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster. 1.
- Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Vermessungsamtes Leibnitz vom 25.02.2020, Geschäftsfallnr. 1492/2019/66, stattgegeben und das Grundstück mit der XXXX , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.1.
- Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Vermessungsamtes Leibnitz vom 25.02.2020, Geschäftsfallnr. 1492/2019/66, stattgegeben und das Grundstück mit der römisch 40 , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. 1.
- Mit Schriftsatz vom 19.03.2020 erhoben XXXX , XXXX , XXXX , nunmehr vertreten durch XXXX , Bescheidbeschwerde gegen diesen Bescheid.1.
- Mit Schriftsatz vom 19.03.2020 erhoben römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , nunmehr vertreten durch römisch 40 , Bescheidbeschwerde gegen diesen Bescheid. 1.
- In der beim Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2021 in dieser Angelegenheit anberaumten mündlichen Verhandlung zogen XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX , ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 04.06.2019 zurück.1.
- In der beim Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2021 in dieser Angelegenheit anberaumten mündlichen Verhandlung zogen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 04.06.2019 zurück.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens bzw. dem Inhalt der beim Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Widersprüche liegen nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus § 3 Abs. 3 VermG.Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 3, VermG. Das BVwG entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das VermG sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor.Das BVwG entscheidet gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das VermG sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
- Rechtsgrundlagen: Das Bundesgesetz vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968 idF BGBl. I Nr. 51/2016, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, lautet auszugsweise: „Abschnitt III„Abschnitt römisch drei Neuanlegung des Grenzkatasters § 15.
(1)Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgtParagraph 15,
(1)Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt
- durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder
- durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung Paragraphen 16 bis 20) oder […].“ „§
- Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt„§
- Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
- auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
- auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,, […].“ Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet auszugsweise:Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lautet auszugsweise: „
- Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen §
- […]Paragraph 13, […]
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.“ […].“ Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, lautet auszugsweise: „
- Abschnitt Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ 3.
- Rechtlich ergibt sich daraus: Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen „in jeder Lage des Verfahrens“ zurückgezogen werden. Dazu zählt nicht nur das Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch das daran anschließende Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 mwN). Die Zurückziehung des das Verwaltungsverfahren einleitenden Antrags durch die Beschwerdeführer ist sohin auch nach Bescheiderlassung und Beschwerdeerhebung zulässig.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen „in jeder Lage des Verfahrens“ zurückgezogen werden. Dazu zählt nicht nur das Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch das daran anschließende Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 mwN). Die Zurückziehung des das Verwaltungsverfahren einleitenden Antrags durch die Beschwerdeführer ist sohin auch nach Bescheiderlassung und Beschwerdeerhebung zulässig. Im Unterschied zur Zurückziehung der Beschwerde führt die Zurückziehung des das Verwaltungsverfahren einleitenden Antrags während des Beschwerdeverfahrens nicht zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 28 Abs. 1 VwGVG. Sie führt – bei antragsgebundenen Verfahren – zur nachträglichen Unzuständigkeit der belangten Behörde:Im Unterschied zur Zurückziehung der Beschwerde führt die Zurückziehung des das Verwaltungsverfahren einleitenden Antrags während des Beschwerdeverfahrens nicht zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG. Sie führt – bei antragsgebundenen Verfahren – zur nachträglichen Unzuständigkeit der belangten Behörde: Sofern ein Materiengesetz vorsieht, dass eine behördliche Entscheidung ausschließlich auf Antrag der dazu legitimierten Person und nicht bereits von Amts wegen erfolgen darf, begründet erst ein Antrag die Entscheidungskompetenz der Behörde. Folglich geht diese Entscheidungskompetenz mit Zurückziehung des Antrags wieder verloren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 3 und 41). Sofern ein Materiengesetz vorsieht, dass eine behördliche Entscheidung ausschließlich auf Antrag der dazu legitimierten Person und nicht bereits von Amts wegen erfolgen darf, begründet erst ein Antrag die Entscheidungskompetenz der Behörde. Folglich geht diese Entscheidungskompetenz mit Zurückziehung des Antrags wieder verloren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 3 und 41). Wird ein verfahrenseinleitender Antrag in einem antragsbedürftigen Verfahren nach Bescheiderlassung während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen, führt dies zum (nachträglichen) Wegfall der Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde und somit zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid daher wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde ersatzlos zu aufzuheben (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0065 mwN). Infolge der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2021 ist die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheids daher nachträglich weggefallen, weswegen der Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 mwN sowie VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0065 mwN) ab, noch fehlt es an Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 mwN sowie VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0065 mwN) ab, noch fehlt es an Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W114.2232272.1.00