← Österreich

{'item': 'W121 2232304-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 22§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 15§ 4§ 23§ 293§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2021 GeschäftszahlW121 2232304-1 SpruchW121 2232304-1/10E, W121 2232304-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld.Mit Antrag vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab XXXX

§ 22Al

VG keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) bereits die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Pension bestehen würden. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab römisch 40

Paragraph 22, AlVG keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) bereits die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Pension bestehen würden. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Anwendung des § 22 Abs. 1 AlVG einen Verstoß gegen die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG, sohin eine Diskriminierung wegen des Alters darstelle. In seinem Fall würde ein älterer Mensch, der die Voraussetzungen auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer habe, in eine Pension gezwungen. Des Weiteren gab er an, dass er entgegen seinem Wunsch und ohne sachliche Differenzierung nicht weiter bis zum Regelpensionsalter arbeiten dürfe. Es werde daher angeregt, die Rechtssache dem EuGH vorzulegen mit der Frage, ob eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung iSd Richtlinie 2000/78/EG vorliege.In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Anwendung des Paragraph 22, Absatz eins, AlVG einen Verstoß gegen die Grundsätze der Richtlinie 2000/78/EG, sohin eine Diskriminierung wegen des Alters darstelle. In seinem Fall würde ein älterer Mensch, der die Voraussetzungen auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer habe, in eine Pension gezwungen. Des Weiteren gab er an, dass er entgegen seinem Wunsch und ohne sachliche Differenzierung nicht weiter bis zum Regelpensionsalter arbeiten dürfe. Es werde daher angeregt, die Rechtssache dem EuGH vorzulegen mit der Frage, ob eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung iSd Richtlinie 2000/78/EG vorliege. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum einen am XXXX das XXXX Lebensjahr vollendet und zum anderen bereits ab XXXX Anspruch auf eine Korridorpension habe sowie auch ab XXXX die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung) erfüllt habe.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum einen am römisch 40 das römisch 40 Lebensjahr vollendet und zum anderen bereits ab römisch 40 Anspruch auf eine Korridorpension habe sowie auch ab römisch 40 die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung) erfüllt habe. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Mit schriftlicher Stellungnahme vom XXXX wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Beschwerdevorbringen und monierte das Vorliegen einer Ungleichbehandlung aufgrund des Alters, da Personen, die einen Anspruch auf Alterspension haben, zur Inanspruchnahme dieser gezwungen würden, obwohl sie weiterhin am Arbeitsmarkt bleiben wollen würden. Zudem verstoße die Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz.Mit schriftlicher Stellungnahme vom römisch 40 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Beschwerdevorbringen und monierte das Vorliegen einer Ungleichbehandlung aufgrund des Alters, da Personen, die einen Anspruch auf Alterspension haben, zur Inanspruchnahme dieser gezwungen würden, obwohl sie weiterhin am Arbeitsmarkt bleiben wollen würden. Zudem verstoße die Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Der Beschwerdeführervertreter gab im Wesentlichen an, dass der Sachverhalt klar sei und es lediglich um die Ausschöpfung des Instanzenzuges zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage gehe.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 vertreten. Der Beschwerdeführervertreter gab im Wesentlichen an, dass der Sachverhalt klar sei und es lediglich um die Ausschöpfung des Instanzenzuges zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage gehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Angestellter bei der XXXX (seit XXXX ) wurde mit XXXX beendet.Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Angestellter bei der römisch 40 (seit römisch 40 ) wurde mit römisch 40 beendet. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld abgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes am XXXX hatte der Beschwerdeführer bereits (seit XXXX ) Anspruch auf die Korridorpension und die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung) erfüllt.Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes am römisch 40 hatte der Beschwerdeführer bereits (seit römisch 40 ) Anspruch auf die Korridorpension und die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung) erfüllt.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS sowie aus der beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen bezüglich der Dauer des letzten Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers mit der XXXX , des Antrages auf Arbeitslosengeld sowie der diesbezüglichen abweisenden Entscheidung der belangten Behörde ergeben sich aus dem Versicherungsakt und sind unstrittig.Die Feststellungen bezüglich der Dauer des letzten Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers mit der römisch 40 , des Antrages auf Arbeitslosengeld sowie der diesbezüglichen abweisenden Entscheidung der belangten Behörde ergeben sich aus dem Versicherungsakt und sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer am XXXX , ab diesem Zeitpunkt hatte er Arbeitslosengeld beantragt, bereits Anspruch auf die Korridorpension und die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung) hatte, ergibt sich ebenso aus dem Versicherungsakt. Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 , ab diesem Zeitpunkt hatte er Arbeitslosengeld beantragt, bereits Anspruch auf die Korridorpension und die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung) hatte, ergibt sich ebenso aus dem Versicherungsakt. So ist dem Schreiben der PVA vom XXXX zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer per XXXX sowohl die Voraussetzungen für die Alterspension (Korridorpension) als auch die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung) erfüllte. Diese Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.So ist dem Schreiben der PVA vom römisch 40 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer per römisch 40 sowohl die Voraussetzungen für die Alterspension (Korridorpension) als auch die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung) erfüllte. Diese Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Zum Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers und seinen Ausführungen im Vorlageantrag und der mündlichen Verhandlung sowie der Stellungnahme ist festzuhalten, dass diese nicht geeignet waren, um darzulegen, dass die Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX zu Unrecht erfolgt wäre. Im vorliegenden Fall sind die für die rechtliche Beurteilung relevanten Umstände allesamt unstrittig. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht bis zur Erfüllung seines Regelpensionsalters arbeiten dürfe, ist entgegenzuhalten, dass den gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährung von Arbeitslosengeld kein Verbot der Ausübung einer Tätigkeit zu entnehmen ist. Vielmehr schließen diese bloß den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aus. Der vorgebrachte „Zwang“, eine Pension antreten zu müssen, ist für den erkennenden Senat daher nicht ersichtlich.Zum Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers und seinen Ausführungen im Vorlageantrag und der mündlichen Verhandlung sowie der Stellungnahme ist festzuhalten, dass diese nicht geeignet waren, um darzulegen, dass die Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 zu Unrecht erfolgt wäre. Im vorliegenden Fall sind die für die rechtliche Beurteilung relevanten Umstände allesamt unstrittig. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht bis zur Erfüllung seines Regelpensionsalters arbeiten dürfe, ist entgegenzuhalten, dass den gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährung von Arbeitslosengeld kein Verbot der Ausübung einer Tätigkeit zu entnehmen ist. Vielmehr schließen diese bloß den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aus. Der vorgebrachte „Zwang“, eine Pension antreten zu müssen, ist für den erkennenden Senat daher nicht ersichtlich.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 12.

(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […] Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension § 22.
(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

§ 4Abs.

2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte BeschäftigungParagraph 22,

(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung

  1. durch Kündigung des Arbeitgebers,
  2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt,
  3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,
  4. durch Lösung während der Probezeit,
  5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder
  6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.

(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches

§ 23Abs. 6 ein.

(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches

Paragraph 23, Absatz 6, ein.

(3)Der Ausschluss des Anspruches

Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.“

(3)Der Ausschluss des Anspruches

Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen.“ Zweck der Bestimmung ist es, eine Doppelversorgung aus den öffentlich-rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei der als Dauerleistung gebührenden Pension der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung zwischen Beschäftigungsverhältnissen bezweckenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeräumt wird (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,

  1. Lfg. [März 2019] Rz 483). Grundsätzlich führen Pensionen zum Leistungsausschluss in der Arbeitslosenversicherung. Offenbar um zu verhindern, dass für arbeitslose Personen die durch das Allgemeine Pensionsgesetz eröffnete Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Korridorpension trotz erheblicher Abschläge bei der Pensionshöhe zu einem "Pensionszwang" wird, wurde in den letzten Satz des § 22 Abs. 1 AlVG eine Gegenausnahme eingefügt, die Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllen, für den Zeitraum von maximal einem Jahr den Weiterbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ermöglicht, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Art beendet wurde. Damit sollte offensichtlich eine zeitlich begrenzte Wahlmöglichkeit zwischen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Korridorpension für Arbeitslose, bei bestimmten Beendigungsarten des vorangehenden Dienstverhältnisses eröffnet werden (vgl. Schrattbauer in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm § 22 Rz 4f [
  2. Lfg 2016]).Grundsätzlich führen Pensionen zum Leistungsausschluss in der Arbeitslosenversicherung. Offenbar um zu verhindern, dass für arbeitslose Personen die durch das Allgemeine Pensionsgesetz eröffnete Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Korridorpension trotz erheblicher Abschläge bei der Pensionshöhe zu einem "Pensionszwang" wird, wurde in den letzten Satz des Paragraph 22, Absatz eins, AlVG eine Gegenausnahme eingefügt, die Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllen, für den Zeitraum von maximal einem Jahr den Weiterbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ermöglicht, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Art beendet wurde. Damit sollte offensichtlich eine zeitlich begrenzte Wahlmöglichkeit zwischen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Korridorpension für Arbeitslose, bei bestimmten Beendigungsarten des vorangehenden Dienstverhältnisses eröffnet werden vergleiche Schrattbauer in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm Paragraph 22, Rz 4f [
  3. Lfg 2016]). Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt somit nicht, dass § 22 Abs. 1 AlVG betreffend die Korridorpension vom Grundsatz, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für jegliche inländische Pension aus dem Versicherungsfall des Alters entfällt, eine Ausnahme enthält. Allerdings sagt § 22 Abs. 1 AlVG deutlich, dass die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

§ 4Abs. 2 APG aus den taxativ aufgezählten Gründen dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz (dem Al

VG) lediglich für den Zeitraum von einem Jahr und längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht entgegensteht.Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt somit nicht, dass Paragraph 22, Absatz eins, AlVG betreffend die Korridorpension vom Grundsatz, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für jegliche inländische Pension aus dem Versicherungsfall des Alters entfällt, eine Ausnahme enthält. Allerdings sagt Paragraph 22, Absatz eins, AlVG deutlich, dass die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

Paragraph 4, Absatz 2, APG aus den taxativ aufgezählten Gründen dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz (dem AlVG) lediglich für den Zeitraum von einem Jahr und längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht entgegensteht. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am XXXX jedoch bereits die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung) erfüllt hat (diese war bereits am XXXX erfüllt), war der Antrag auf Arbeitslosengeld seitens der belangten Behörde daher im Sinne des § 22 Abs. 1 AlVG zu Recht abzuweisen.Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am römisch 40 jedoch bereits die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung) erfüllt hat (diese war bereits am römisch 40 erfüllt), war der Antrag auf Arbeitslosengeld seitens der belangten Behörde daher im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, AlVG zu Recht abzuweisen. Gegenständlich lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung betreffend den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung) bereits vor, weswegen eine nähere rechtliche Prüfung der Ausnahmetatbestände unterbleiben konnte. Zum Beschwerdevorbringen einer etwaigen Rechtswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des AlVG ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei freiwilligem Verzicht auf den Pensionsbezug (trotz Erfüllung der Voraussetzungen) nicht daraus ableiten kann, dass er dadurch automatisch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erhält. Dem Beschwerdevorbringen, wonach er nicht bis zur Erfüllung seines Regelpensionsalters arbeiten dürfe, ist zudem entgegenzuhalten, dass den gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährung von Arbeitslosengeld kein Verbot der Ausübung einer Tätigkeit zu entnehmen ist. Vielmehr schließen diese bloß den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aus. Der vorgebrachte „Zwang“, eine Pension antreten zu müssen, ist angesichts der Möglichkeit, weiterhin eine Beschäftigung auszuüben, für den erkennenden Senat daher nicht ersichtlich. Einen Verstoß gegen das Unionsrecht oder den Gleichheitsgrundsatz, wie in der Beschwerde moniert, vermag der erkennende Senat darin ebenfalls nicht zu erblicken. Es ist daher den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen und besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2232304.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.