RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2021 GeschäftszahlW131 2239788-2 SpruchW131 2239788-2/15E, W131 2239788-2/15E B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch die fachkundige Laienrichterin Dr´a Ilse POHL als Beisitzerin der Auftraggeberseite und durch den fachkundigen Laienrichter Mag Matthias WOHLGEMUTH als Beisitzer der Auftragnehmerseite betreffend den Antrag der XXXX (= ASt), die Bieterin XXXX von der Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren auszuschließen, gestellt iZm dem Vergabeverfahren der Republik Österreich (Bund) mit der Bezeichnung "Sonnenbrillen, BBG GZ 4692.03806“, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch die fachkundige Laienrichterin Dr´a Ilse POHL als Beisitzerin der Auftraggeberseite und durch den fachkundigen Laienrichter Mag Matthias WOHLGEMUTH als Beisitzer der Auftragnehmerseite betreffend den Antrag der römisch 40 (= ASt), die Bieterin römisch 40 von der Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren auszuschließen, gestellt iZm dem Vergabeverfahren der Republik Österreich (Bund) mit der Bezeichnung "Sonnenbrillen, BBG GZ 4692.03806“, beschlossen: A) Das Verfahren über den Antrag, die Bieterin XXXX von der Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren auszuschließen, wird hiermit eingestellt.Das Verfahren über den Antrag, die Bieterin römisch 40 von der Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren auszuschließen, wird hiermit eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die ASt hat den im Spruch ersichtlichen Antrag gleichzeitig mit einem Nachprüfungsantrag und weiteren Begehren gestellt und zwischenzeitig wiederum zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (samt Beweiswürdigung) Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Gerichtsakten.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Zur Einstellung Gegenständlich hatte das BVwG gemäß § 6 BVwGG iVm § 328 BVergG 2018 in Senatsbesetzung zu entscheiden, da der im Spruch genannte vergabebezügliche Antrag und dessen Zurückziehung keinem Tatbestand zuordenbar waren, der gemäß § 328 BVergG 2018 eine Einzelrichtertätigkeit bei Verfahrenseinstellung vorsieht. Gegenständlich hatte das BVwG gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 328, BVergG 2018 in Senatsbesetzung zu entscheiden, da der im Spruch genannte vergabebezügliche Antrag und dessen Zurückziehung keinem Tatbestand zuordenbar waren, der gemäß Paragraph 328, BVergG 2018 eine Einzelrichtertätigkeit bei Verfahrenseinstellung vorsieht. Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation aus Sicht des BVwG dient. Dementsprechend war gegenständlich nach Zurückziehung die Einstellung auszusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung zur Einstellung auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung zur Einstellung auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W131.2239788.2.01