4 B-VG nicht zulässig.
Begründung, Begründung I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 01.02.2021 begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 22.01.2021, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Akteneinsicht und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Dafür hatte die Antragstellerin bei dem gegenständlichen Dienstleistungsauftrag mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als € 4.420.000,-- an Pauschalgebühren € 12.960,-- für den Nachprüfungsantrag und € 6.480,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, insgesamt somit € 19.440,-- zu entrichten. Die Antragstellerin entrichtete an Pauschalgebühren insgesamt € 19.440,--. Mit einstweiliger Verfügung des BVwG vom 08.02.2021, W134 2239185-1/5E, wurde der Auftraggeberin gemäß § 351 BVergG 2018 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, im gegenständlichen Vergabeverfahren die Rahmenvereinbarung abzuschließen. Mit einstweiliger Verfügung des BVwG vom 08.02.2021, W134 2239185-1/5E, wurde der Auftraggeberin gemäß Paragraph 351, BVergG 2018 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, im gegenständlichen Vergabeverfahren die Rahmenvereinbarung abzuschließen. Mit Schreiben vom 03.03.2021 zog die Antragstellerin aufgrund der Zurückziehung der angefochtenen Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung durch die Auftraggeberin ihren Nachprüfungsantrag vom 01.02.2021 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W134.2239185.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.