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{'item': 'W141 2231104-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 9Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2021 GeschäftszahlW141 2231104-1 Spruch, W141 2231104-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 05.12.2019 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Tulln an der Donau (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 19.11.2019 als Elektrotechniker beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und möglichem Arbeitsantritt am 05.12.2019, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe keine Einwendungen habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme der Dame vom Service für Unternehmen vorgehalten, wonach der Beschwerdeführer bei der Jobbörse am 04.12.2019 anwesend gewesen sei, aber kein Einzelgespräch geführt wurde, da der Beschwerdeführer sofort gesagt habe, dass er kein Interesse an Schichtarbeit habe und außerdem sei er überqualifiziert. Bezüglich der Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, dass die Aussage falsch sei. Er habe weder gesagt, dass er kein Interesse an Schichtarbeit habe, noch, dass er überqualifiziert sei. Nach der Präsentation des Dienstgebers bzw. der Stelle, habe er gesagt, dass er fürchte, dass er dazu nichts beitragen könne, da er weder eine Starkstrom- noch Schweißausbildung vorweisen könne.
  2. Bei der am 05.12.2019 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Tulln an der Donau (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 19.11.2019 als Elektrotechniker beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag und möglichem Arbeitsantritt am 05.12.2019, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe keine Einwendungen habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme der Dame vom Service für Unternehmen vorgehalten, wonach der Beschwerdeführer bei der Jobbörse am 04.12.2019 anwesend gewesen sei, aber kein Einzelgespräch geführt wurde, da der Beschwerdeführer sofort gesagt habe, dass er kein Interesse an Schichtarbeit habe und außerdem sei er überqualifiziert. Bezüglich der Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, dass die Aussage falsch sei. Er habe weder gesagt, dass er kein Interesse an Schichtarbeit habe, noch, dass er überqualifiziert sei. Nach der Präsentation des Dienstgebers bzw. der Stelle, habe er gesagt, dass er fürchte, dass er dazu nichts beitragen könne, da er weder eine Starkstrom- noch Schweißausbildung vorweisen könne.
  3. Mit Bescheid vom 10.12.2019 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 05.12.2019 bis 15.01.2020 verloren hat. 2. Mit Bescheid vom 10.12.2019 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 05.12.2019 bis 15.01.2020 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber , römisch 40 anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen den Bescheid vom 10.12.2019 richtete sich die am 17.12.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend aus, dass die Angaben im Bescheid nicht stimmen und er sich niemals geweigert habe, die betreffende Stelle anzunehmen, sondern stehe er weiterhin für die Stelle zur Verfügung. Besonders erschüttere ihn die Behauptungen von XXXX über Aussagen seinerseits, welche er nie getätigt habe und eine glatte Unterstellung darstellen würden. Bis auf eine Begrüßung und Verabschiedung habe er mit der betreffenden Dame kein Wort gewechselt, noch habe sie auf seine Fragen via E-Mail vom 20.11.2019 geantwortet. Er gab weiters an, dass es weder telefonischen Kontakt noch ein getrennt geführtes Gespräch mit XXXX gegeben habe. Dies könne auch durch alle Bewerber und Bewerberinnen laut Anwesenheitsliste an der Informationsveranstaltung am 04.12.2019 sowie die Vertreter des potentiellen Dienstgebers bezeugt werden. Der Beschwerdeführer schilderte weiters den Verfahrensgang aus seiner Sicht und führte eigene Notizen zu Gesprächsverläufen bzw. Mails mit Vertretern der belangten Behörde an. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend aus, dass die Angaben im Bescheid nicht stimmen und er sich niemals geweigert habe, die betreffende Stelle anzunehmen, sondern stehe er weiterhin für die Stelle zur Verfügung. Besonders erschüttere ihn die Behauptungen von römisch 40 über Aussagen seinerseits, welche er nie getätigt habe und eine glatte Unterstellung darstellen würden. Bis auf eine Begrüßung und Verabschiedung habe er mit der betreffenden Dame kein Wort gewechselt, noch habe sie auf seine Fragen via E-Mail vom 20.11.2019 geantwortet. Er gab weiters an, dass es weder telefonischen Kontakt noch ein getrennt geführtes Gespräch mit römisch 40 gegeben habe. Dies könne auch durch alle Bewerber und Bewerberinnen laut Anwesenheitsliste an der Informationsveranstaltung am 04.12.2019 sowie die Vertreter des potentiellen Dienstgebers bezeugt werden. Der Beschwerdeführer schilderte weiters den Verfahrensgang aus seiner Sicht und führte eigene Notizen zu Gesprächsverläufen bzw. Mails mit Vertretern der belangten Behörde an.
  2. Mit Bescheid vom 08.04.2020 wurde die Beschwerde vom 17.12.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 08.04.2020 wurde die Beschwerde vom 17.12.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.05.2020, beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer schilderte zuerst den Sachverhalt aus seiner Sicht und brachte ergänzend zusammenfassend vor, dass in der Beschwerdevorentscheidung zugegeben werde, dass sich XXXX geirrt habe. Nun werde aber die Argumentation geändert und angegeben er habe das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe bei der Jobbörse lediglich ehrlich und wahrheitsgemäß angegeben, dass er fürchte nichts beitragen zu können. Er betone, dass er weder zu seinem Interesse, noch zu seinen einzelnen Fähigkeiten, sondern zur Übereinstimmung der Gesamtheit seiner Fähigkeiten und Erfahrungen zu den Anforderungen an die Stelle befragt wurde. Der Beschwerdeführer empfinde es als Unrecht, dass ihm wegen der wahrheitsgetreuen Beantwortung einer Frage bezüglich seiner Fähigkeiten und Erfahrungen vorgehalten werde, dass er den Tatbestand der Vereitelung begangen habe und ihm dadurch ein finanzieller Nachteil entstehe. Der Beschwerdeführer schilderte zuerst den Sachverhalt aus seiner Sicht und brachte ergänzend zusammenfassend vor, dass in der Beschwerdevorentscheidung zugegeben werde, dass sich römisch 40 geirrt habe. Nun werde aber die Argumentation geändert und angegeben er habe das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe bei der Jobbörse lediglich ehrlich und wahrheitsgemäß angegeben, dass er fürchte nichts beitragen zu können. Er betone, dass er weder zu seinem Interesse, noch zu seinen einzelnen Fähigkeiten, sondern zur Übereinstimmung der Gesamtheit seiner Fähigkeiten und Erfahrungen zu den Anforderungen an die Stelle befragt wurde. Der Beschwerdeführer empfinde es als Unrecht, dass ihm wegen der wahrheitsgetreuen Beantwortung einer Frage bezüglich seiner Fähigkeiten und Erfahrungen vorgehalten werde, dass er den Tatbestand der Vereitelung begangen habe und ihm dadurch ein finanzieller Nachteil entstehe.
  2. Am 19.05.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 03.02.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.
  3. Am 01.03.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin XXXX anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF) und eine Vertreterin der belangten Behörde Mag. Sabine WINTER (BHV) sowie der Zeuge XXXX (Z1), die Zeugin XXXX (Z2), die Zeugin XXXX (Z3), sowie der Zeuge XXXX (Z4) an der Verhandlung teil. Als Begleitperson des Beschwerdeführers war XXXX anwesend.
  4. Am 01.03.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin römisch 40 anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) und eine Vertreterin der belangten Behörde Mag. Sabine WINTER (BHV) sowie der Zeuge römisch 40 (Z1), die Zeugin römisch 40 (Z2), die Zeugin römisch 40 (Z3), sowie der Zeuge römisch 40 (Z4) an der Verhandlung teil. Als Begleitperson des Beschwerdeführers war römisch 40 anwesend. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Der BF gab den Ablauf der Jobbörse aus seiner Sicht wieder. Zu Beginn habe sich der potenzielle Dienstgeber kurz vorgestellt, es wären mehrere Mitarbeiter gesucht worden und zwar ein Elektrotechniker, ein Mechatroniker und ein Metalltechniker. Der Bereich des Elektrotechnikers hätte die Betreuung einer Großanlage betroffen, daher sei der BF davon ausgegangen, dass es sich nur um eine Starkstromanlage handeln könne. Der potenzielle Dienstgeber habe ausgeführt, dass der Elektrotechniker die Anlage gemeinsam mit einem Mechatroniker betreuen und reparieren müsse. Am Schluss der Präsentation seien die Teilnehmer abgefragt worden, wer sich im beschriebenen Stellenplan wiederfinde und ein Einzelgespräch durchführen wolle. Der BF habe sich nicht in der beschriebenen Stelle wiedergefunden und habe angegeben, er glaube, er könne nichts beitragen. Der BF gab an, nach der Präsentation des Jobs sei für ihn klar gewesen, dass er den Anforderungen des Jobs nicht erfüllen könne. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der Z1 sei Betriebsleiter der Firma XXXX und sei bei der Jobbörse am 04.12.2019 dabei gewesen. Der Z1 sei Betriebsleiter der Firma römisch 40 und sei bei der Jobbörse am 04.12.2019 dabei gewesen. Der Z1 führte aus, die Aufgabe des Elektrotechnikers wäre die Bedienung bzw. Überwachung der Anlage sowie die Ablesung der Messgeräte. Die Anlage sei vollautomatisch. Die Voraussetzungen für die Stelle wäre mindestens ein Lehrabschluss als Elektriker oder Mechatroniker bzw. direkt eine Art verwandt, darüber hinaus Bereitschaft zu Überstunden, Bereitschaft zur Schichtarbeit, Englisch wäre gewünscht, Berufserfahrung ebenfalls gewünscht, nicht Voraussetzung. Es hätte eine mehrtätige Einschulung gegeben sowie eine Einschulung, dass man Elektrogeräte vom Netz trennen dürfe. Auf Vorhalt des Lebenslaufes des BF führte der Z1 aus, er hätte diesen nicht angestellt, da er als Nachrichtentechniker und promovierter Elektroniker nicht ins Team gepasst hätte. Die Stelle wäre für einen erlernten Techniker geeignet gewesen und bestehe das Team aus Arbeitern und nicht aus Technikern. Der BF wäre nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Die Z2 sei bei der Präsentation der Firma XXXX dabei gewesen, sie sei die Personalverantwortliche der Firma. Die Z2 sei bei der Präsentation der Firma römisch 40 dabei gewesen, sie sei die Personalverantwortliche der Firma. Die Voraussetzungen der ausgeschriebenen Stelle wäre ein abgeschlossener Lehrabschluss im Bereich der Elektrotechnik oder auch ein HTL-Abschluss in diesem Bereich gewesen. Bezüglich der Eignung des BF könne sie ohne Bewerbungsgespräch nichts sagen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Die Z3 arbeite für das SfU und sei für die Jobbörse der Firma XXXX verantwortlich. Sie habe die Teilnehmer begrüßt und habe sich notiert, wer nicht interessiert gewesen sei. An den BF könne sie sich nicht mehr erinnern, an die Notizen schon. Die Z3 arbeite für das SfU und sei für die Jobbörse der Firma römisch 40 verantwortlich. Sie habe die Teilnehmer begrüßt und habe sich notiert, wer nicht interessiert gewesen sei. An den BF könne sie sich nicht mehr erinnern, an die Notizen schon. Die Z3 führte aus, es wären drei Teilnehmer der Jobbörse nicht interessiert gewesen. Wenn jemand die Jobbörse verlassen wolle, melde dieser sich bei der Z3 und sie notiere es sich. Für sie ist die Angelegenheit damit erledigt. Ob jemand über- oder unterqualifiziert sei bzw. sich über- oder unterqualifiziert fühle, entscheide der jeweilige Teilnehmer. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z4) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z4) folgendes hervor: Der Z2 habe als sein damaliger Betreuer den BF zur Jobbörse zugebucht. Die Überprüfung betreffend Vereitelung sei eingeleitet worden, da die Rückmeldung eingelangt sei, der BF habe kein Interesse an Schichtarbeit. Auf Vorhalt, dies sei von der Kollegin in der SfU revidiert worden, führte der Z4 aus, in der niederschriftlichen Einvernahme habe der BF ausgeführt, er könne aus dem Starkstrom und Schweißarbeit diesbezüglich nichts beitragen, dies sei auch ein Grund, die Sanktion zu überprüfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 23.10.2014 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 23.07.2015 steht er durchgehend im laufenden Bezug von Notstandshilfe, lediglich unterbrochen durch Krankengeldbezug im Zeitraum 22.04.2017 bis 07.06.2017. Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers war im Zeitraum von 01.02.2013 bis 30.09.2014 als Angestellter beim Dienstgeber XXXX . Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers war im Zeitraum von 01.02.2013 bis 30.09.2014 als Angestellter beim Dienstgeber , römisch 40 . In den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (unter anderem am 29.11.2018) hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.“ In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

§ 9Al

VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Der Beschwerdeführer verfügt unter anderem über eine Universitätsausbildung an der Technischen Universität Wien und zwar das Diplomstudium Nachrichtentechnik/Elektrotechnik sowie Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften. Am 19.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Elektrotechniker beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag mit möglichem Arbeitsantritt am 05.12.2019 angeboten. Die potenzielle Dienstgeberin forderte im Vermittlungsvorschlag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung (Lehre oder HTL) mit Schwerpunkt Elektrotechnik, Bereitschaft zur Schichtarbeit und Überstunden waren Grundvoraussetzung, Flexibilität und Verantwortungsbewusstsein, erste Berufserfahrung in der Instandhaltung von Maschinen und Produktionsanlagen waren von Vorteil und Englischkenntnisse aufgrund unseres amerikanischen Joint-Venture Partners und einer vor Ort Einschulung in den USA waren ebenfalls von Vorteil.Am 19.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Elektrotechniker beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag mit möglichem Arbeitsantritt am 05.12.2019 angeboten. Die potenzielle Dienstgeberin forderte im Vermittlungsvorschlag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung (Lehre oder HTL) mit Schwerpunkt Elektrotechnik, Bereitschaft zur Schichtarbeit und Überstunden waren Grundvoraussetzung, Flexibilität und Verantwortungsbewusstsein, erste Berufserfahrung in der Instandhaltung von Maschinen und Produktionsanlagen waren von Vorteil und Englischkenntnisse aufgrund unseres amerikanischen Joint-Venture Partners und einer vor Ort Einschulung in den USA waren ebenfalls von Vorteil. Die Bewerbung erfolgt über eine Jobbörse bei der belangten Behörde am 04.12.2019 um 09:00 Uhr. Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag bei der Firma XXXX beworben hat und er am 04.12.2019 zur Jobbörse bei der belangten Behörde erschienen ist.Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag bei der Firma römisch 40 beworben hat und er am 04.12.2019 zur Jobbörse bei der belangten Behörde erschienen ist. Fest steht, dass es im Zuge der Jobbörse zu keinem Einzelgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem potenziellen Dienstgeber kam, da sich der Beschwerdeführer nicht als geeignet für die ausgeschriebene Stelle sah und das Einzelgespräch daher ablehnte. Fest steht, dass der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht geeignet war und er diese keinesfalls erhalten hätte, da er als Nachrichtentechniker und promovierter Elektroniker nicht in das Team gepasst hätte. Es wurde von der potenziellen Dienstgeberin ein Elektriker mit Lehrabschluss gesucht sowie ein Arbeiter und kein Techniker, wie der Beschwerdeführer ist, gesucht. Das Arbeitsverhältnis kam nicht zu Stande, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung nicht für die Stelle geeignet war. Er hat sich ordnungsgemäß beworben und ist der Verpflichtung der Teilnahme an der Jobbörse nachgekommen, war aufgrund der mangelnden Geeignetheit nicht verpflichtet am Einzelgespräch im Anschluss an die Jobbörse teilzunehmen. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 04.02.2021, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Dies nahm der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift jeweils zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Die Feststellungen zur Ausbildung, insbesondere zur Universitätsausbildung an der Technischen Universität Wien, stehen unstrittig aufgrund der Aktenlage und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung fest. Die Feststellungen zur geforderten Ausbildung und den sonstigen Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Stelle, ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Vermittlungsvorschlag sowie aus den glaubhaften Angaben des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur geforderten Ausbildung und den sonstigen Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Stelle, ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Vermittlungsvorschlag sowie aus den glaubhaften Angaben des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag bei der Firma XXXX beworben hat. Unbestritten ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer am 04.12.2019 zur Jobbörse bei der belangten Behörde erschienen ist. Der Beschwerdeführer nahm unbestritten nicht an den im Anschluss stattgefundenen Einzelgesprächen statt. Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag bei der Firma römisch 40 beworben hat. Unbestritten ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer am 04.12.2019 zur Jobbörse bei der belangten Behörde erschienen ist. Der Beschwerdeführer nahm unbestritten nicht an den im Anschluss stattgefundenen Einzelgesprächen statt. Dass der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht geeignet war und ein Einzelgespräch zu keiner Einstellung führen hätte können, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieser konnte dem erkennenden Senat glaubhaft darlegen, dass die potenzielle Dienstgeberin einen gelernten Elektriker suchte und der Beschwerdeführer als Nachrichtentechniker und promovierter Elektroniker nicht ins Team gepasst hätte. Das Team, für das ein neuer Mitarbeiter gesucht wurde, besteht ausschließlich aus Arbeitern und nicht aus Technikern. Für den erkennenden Senat steht daher fest, dass der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht geeignet war und er aufgrund seines Lebenslaufes und seiner Ausbildung die ausgeschriebene Stelle nicht erhalten hätte. Dass der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht geeignet war und ein Einzelgespräch zu keiner Einstellung führen hätte können, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieser konnte dem erkennenden Senat glaubhaft darlegen, dass die potenzielle Dienstgeberin einen gelernten Elektriker suchte und der Beschwerdeführer als Nachrichtentechniker und promovierter Elektroniker nicht ins Team gepasst hätte. Das Team, für das ein neuer Mitarbeiter gesucht wurde, besteht ausschließlich aus Arbeitern und nicht aus Technikern. Für den erkennenden Senat steht daher fest, dass der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht geeignet war und er aufgrund seines Lebenslaufes und seiner Ausbildung die ausgeschriebene Stelle nicht erhalten hätte. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Aussage von XXXX sein falsch, wonach der Beschwerdeführer die Schichtarbeit abgelehnt habe und ausführte er wäre überqualifiziert, kann festgehalten werden, dass diese sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht befragt wurde. XXXX konnte nicht ausschließen, den Beschwerdeführer eventuell mit einer anderen Person der Jobbörse verwechselt zu haben. Angeführt wird dazu, dass diese Angaben von XXXX nicht für die Feststellung der Vereitelung für das Nichtzustandekommen der konkreten Beschäftigung relevant war und somit für die Entscheidungsfindung relevant waren. Eine Bezeugung dieses Umstandes durch alle anderen Bewerber bei der Jobbörse ist daher mangels Entscheidungsrelevanz keinesfalls erforderlich. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Aussage von römisch 40 sein falsch, wonach der Beschwerdeführer die Schichtarbeit abgelehnt habe und ausführte er wäre überqualifiziert, kann festgehalten werden, dass diese sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht befragt wurde. römisch 40 konnte nicht ausschließen, den Beschwerdeführer eventuell mit einer anderen Person der Jobbörse verwechselt zu haben. Angeführt wird dazu, dass diese Angaben von römisch 40 nicht für die Feststellung der Vereitelung für das Nichtzustandekommen der konkreten Beschäftigung relevant war und somit für die Entscheidungsfindung relevant waren. Eine Bezeugung dieses Umstandes durch alle anderen Bewerber bei der Jobbörse ist daher mangels Entscheidungsrelevanz keinesfalls erforderlich. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 04.02.2021 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 05.12.2019 bis 15.01.2020.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Aus dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Jobbörse am 04.12.2019 um 09:00 Uhr zu bewerben habe. Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer am 04.12.2019 zur Jobbörse erschienen ist. Unbestritten ist darüber hinaus und bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er an den im Anschluss an die Präsentation der ausgeschriebenen Stelle angebotenen Einzelgesprächen nicht teilgenommen hat, da er sich für diese Stelle nicht geeignet sah. Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Zeuge XXXX im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass der Beschwerdeführer keinesfalls geeignet für die verfahrensgegenständliche Stelle war. Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Zeuge römisch 40 im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass der Beschwerdeführer keinesfalls geeignet für die verfahrensgegenständliche Stelle war. Der Beschwerdeführer war daher nicht verpflichtet, an den Einzelgesprächen teilzunehmen. Er hat durch die Teilnahme an der Jobbörse seinen Arbeitswillen kundgetan und ist im Anschluss an die Präsentation richtigerweise zum Schluss gekommen, dass er für die Stelle nicht geeignet ist. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer aufgrund der angebotenen beruflichen Verwendung

§ 9Abs 2 Al

VG nicht zumutbar. Aufgrund seiner Ausbildung als Nachrichtentechniker und promovierter Elektroniker hätte er die verfahrensgegenständliche Stelle, für die ein erlernter Elektriker gesucht wurde, keinesfalls erhalten können. Der Zeuge XXXX gab selbst an, dass ein Mitarbeiter im Arbeiter-Bereich gesucht wurde und niemand der promoviert hat. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer aufgrund der angebotenen beruflichen Verwendung

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht zumutbar. Aufgrund seiner Ausbildung als Nachrichtentechniker und promovierter Elektroniker hätte er die verfahrensgegenständliche Stelle, für die ein erlernter Elektriker gesucht wurde, keinesfalls erhalten können. Der Zeuge römisch 40 gab selbst an, dass ein Mitarbeiter im Arbeiter-Bereich gesucht wurde und niemand der promoviert hat. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al

VG nicht verwirklicht hat, und der Ausspruches des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 05.12.2019 bis 15.01.2020 nicht gerechtfertigt war. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG nicht verwirklicht hat, und der Ausspruches des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 05.12.2019 bis 15.01.2020 nicht gerechtfertigt war. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2231104.1.00

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