Obsah (13)
§ 38Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2021 GeschäftszahlW141 2238492-1 SpruchW141 2238492-1/ 6E, W141 2238492-1/ 6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 38i
Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 01.10.2020 wurde
§ 38i
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.09.2020 bis 22.10.2020 verloren hat. 1. Mit Bescheid vom 01.10.2020 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.09.2020 bis 22.10.2020 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. würden nicht berücksichtigt werden können. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 20.10.2020 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte begründend an, dass er stets in Kontakt zum Personaldienstleister gestanden sei und auf Aufforderung einen Lebenslauf übermittelt habe. Er sei informiert worden, dass sich der Inhaber des Autohauses, für welches die Ausschreibung gewesen sei, derzeit in Urlaub befinde und er anschließend telefonisch einen Vorstellungstermin erhalten würde. Am 08.09.2020 sei dem Beschwerdeführer vom Personaldienstleister mitgeteilt worden, dass der Inhaber des Autohauses aus dem Urlaub zurück sei und der Beschwerdeführer demnächst einen Anruf zwecks Terminvereinbarung erhalten werde. Der Beschwerdeführer habe keinen Anruf erhalten. Am 11.09.2020 habe er einen Anruf des Personaldienstleisters verpasst, am 14.09.2020 jedoch zurückgerufen. Da habe er bereits eine Nachricht betreffend Anspruchsverlust von der belangten Behörde erhalten, und habe der Mitarbeiter des Personaldienstleisters versichert, er werden den Widerspruch aufklären. Er habe von diesem auch nichts mehr gehört.
- Mit Bescheid vom 21.12.2020 wurde die Beschwerde vom 20.10.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 21.12.2020 wurde die Beschwerde vom 20.10.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
- Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.01.2021, beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
- Am 11.01.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 01.03.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie die Schriftführerin Ass. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV) und der Zeuge XXXX (Z1) und die Zeugin XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
- Am 01.03.2021 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie die Schriftführerin Ass. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BHV) und der Zeuge römisch 40 (Z1) und die Zeugin römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden vom Beschwerdeführer Telefonlisten über sein Mobiltelefon im relevanten Zeitraum vorgelegt. Von Seiten der belangten Behörde wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers XXXX (BF) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers römisch 40 (BF) Folgendes hervor: Der BF führt auf Nachfrage, warum er ab dem 10.09.2020 nicht erreichbar gewesen sei, aus, er sei nur am 11.09.2020 nicht erreichbar gewesen, als der potenzielle Dienstgeber angerufen habe. Er habe am 14.09.2020 zurückgerufen. Er habe das erste Mal am 24.08.2020 mit dem potenziellen Dienstgeber telefoniert und sei gebeten worden, den Lebenslauf zu übermitteln. Am 25.08.2020 habe er lange mit Herrn XXXX telefoniert und sei er über die Eignungen befragt worden und sei dem BF mitgeteilt worden, dass der potenzielle Dienstgeber auf Urlaub sei und er den Beschwerdeführer am 08.09.2020 oder 09.09.2020 kontaktieren werde. Der BF führt auf Nachfrage, warum er ab dem 10.09.2020 nicht erreichbar gewesen sei, aus, er sei nur am 11.09.2020 nicht erreichbar gewesen, als der potenzielle Dienstgeber angerufen habe. Er habe am 14.09.2020 zurückgerufen. Er habe das erste Mal am 24.08.2020 mit dem potenziellen Dienstgeber telefoniert und sei gebeten worden, den Lebenslauf zu übermitteln. Am 25.08.2020 habe er lange mit Herrn römisch 40 telefoniert und sei er über die Eignungen befragt worden und sei dem BF mitgeteilt worden, dass der potenzielle Dienstgeber auf Urlaub sei und er den Beschwerdeführer am 08.09.2020 oder 09.09.2020 kontaktieren werde. Der BF führt weiters aus, er habe den Anruf am 11.09.2020 um 15:40 Uhr verpasst, da das Handy auf lautlos geschalten gewesen wäre und sein Sohn krank gewesen wäre. Am 14.09.2020 um 12:40 Uhr sei der Rückruf erfolgt, wo über das Schreiben der belangten Behörde betreffend nicht erfolgter Bewerbung gesprochen worden sei. Er habe die Adresse, wo er sich bewerben solle, nicht gewusst und habe der Z1 ausgeführt, er habe gerade keine Zeit, und er werde es mit der belangten Behörde klären. Auf Nachfrage der belangten Behörde, wieso der BF nicht auf die Anrufe der zweiten Nummer geantwortet oder zurückgerufen habe, gab der BF an, er sei vielleicht unterwegs gewesen, arbeite auch geringfügig und habe vielleicht nicht gleich abheben können. Er habe jedenfalls zurückgerufen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Der Z1 sei Personaldienstleister und betreue Kunden in ganz Österreich. Er sei auch für die verfahrensgegenständliche Stelle als Personaldienstleister tätig gewesen. Der erste Kontakt mit dem BF sei am 24.08.2020 gewesen, wo der Z1 diesen angerufen habe und ihn um Übermittlung des Lebenslaufes gebeten habe. Nach Übermittlung des Lebenslaufes sei es erneut zu einem Telefongespräch gekommen. Der Z1 habe am 26.08.2020 dem potenziellen Dienstgeber das Profil des BF übermittelt und habe der damalige Betriebsleiter den BF zu einem Vorstellungsgespräch einladen wollen. Der Z1 habe den BF mehrfach versucht telefonisch zu erreichen, er sei nie zurückgerufen worden. Er könne nicht mehr sagen, wie oft oder an welchen Tagen er angerufen habe. Am 10.09.2020 habe er die nicht vorhandene telefonische Erreichbarkeit dem SfU XXXX mitgeteilt. Der Z1 habe am 26.08.2020 dem potenziellen Dienstgeber das Profil des BF übermittelt und habe der damalige Betriebsleiter den BF zu einem Vorstellungsgespräch einladen wollen. Der Z1 habe den BF mehrfach versucht telefonisch zu erreichen, er sei nie zurückgerufen worden. Er könne nicht mehr sagen, wie oft oder an welchen Tagen er angerufen habe. Am 10.09.2020 habe er die nicht vorhandene telefonische Erreichbarkeit dem SfU römisch 40 mitgeteilt. Auf Vorhalt des Rückrufes am 14.09.2020 um 12:19 Uhr in der Dauer von 1 Minute und 22 Sekunden führt der Z1 aus, er könne sich nicht daran erinnern. Auf Vorhalt der Aussage des BF, er habe am 14.09.2020 um 12:40 Uhr für die Dauer von 1 Minute und 03 Sekunden mit dem Z1 telefoniert betreffend des Schreibens der belangten Behörde über Vorwurf der Vereitelung, gab der Z1 an, es werden ihm viele Dinge in den Mund gelegt. Er schicke nie die Adressen für das Vorstellungsgespräch via E-Mail, da er das persönliche Telefonat suche. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Die Z2 arbeite als SfU Betreuerin beim AMS XXXX und betreue den potenziellen Dienstgeber. Die Zusammenarbeit mit diesem sei eigentlich sehr gut und gebe dieser immer Rückmeldung. Die Z2 arbeite als SfU Betreuerin beim AMS römisch 40 und betreue den potenziellen Dienstgeber. Die Zusammenarbeit mit diesem sei eigentlich sehr gut und gebe dieser immer Rückmeldung. Die Z2 weist darauf hin, dass sie nicht die Zubuchung des BF durchgeführt habe, die Rückmeldungen aber direkt an sie kommen würden und von ihr an die Betreuerin weitergeleitet worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer befindet sich zuletzt seit 01.07.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezug. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum stand der Beschwerdeführer in Bezug von Notstandshilfe in Höhe von täglich € 34,
- Der Beschwerdeführer war zuletzt im Zeitraum 01.09.2018 bis 30.06.2019 vollversicherungspflichtig beschäftigt bei XXXX . Er ist seit 02.09.2019 geringfügig beschäftigt bei XXXX . Der Beschwerdeführer war zuletzt im Zeitraum 01.09.2018 bis 30.06.2019 vollversicherungspflichtig beschäftigt bei römisch 40 . Er ist seit 02.09.2019 geringfügig beschäftigt bei römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügt unter anderem über Berufserfahrung als Autowäscher. Er verfügt darüber hinaus über Berufserfahrung als Autoaufbereiter *Polnisch 1*. In den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nahm er mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis bzw. erklärte: - Dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld entzogen wird. - Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein. Mit Betreuungsvereinbarung vom 31.07.2020 wurde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Autoaufbereiter bzw. Lagerarbeiter oder in allen gesetzlich zumutbaren Bereichen unterstützt. Als gewünschter Arbeitsort wurde der Bezirk XXXX bzw. XXXX vereinbart. Die Betreuungsvereinbarung enthält auf Seite 2 auch folgenden Passus: „Sie setzen selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen (…). Über Rechtsfolgen wurde informiert.“ sowie weiters: „Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen“. Diesbezüglich wird auf derselben Seite festgehalten: „Ihre Rückmeldungen zu Vermittlungsvorschlägen und zu Ihren Eigenbewerbungen müssen binnen 8 Tagen erfolgen. Wichtig ist, dass Sie dem AMS innerhalb dieser Frist nicht nur Endergebnisse, sondern auch Zwischenergebnisse Ihrer Bewerbungsaktivitäten mitteilen. Die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist kann zur Einstellung Ihres Leistungsbezuges führen.“Mit Betreuungsvereinbarung vom 31.07.2020 wurde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Autoaufbereiter bzw. Lagerarbeiter oder in allen gesetzlich zumutbaren Bereichen unterstützt. Als gewünschter Arbeitsort wurde der Bezirk römisch 40 bzw. römisch 40 vereinbart. Die Betreuungsvereinbarung enthält auf Seite 2 auch folgenden Passus: „Sie setzen selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen (…). Über Rechtsfolgen wurde informiert.“ sowie weiters: „Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen“. Diesbezüglich wird auf derselben Seite festgehalten: „Ihre Rückmeldungen zu Vermittlungsvorschlägen und zu Ihren Eigenbewerbungen müssen binnen 8 Tagen erfolgen. Wichtig ist, dass Sie dem AMS innerhalb dieser Frist nicht nur Endergebnisse, sondern auch Zwischenergebnisse Ihrer Bewerbungsaktivitäten mitteilen. Die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist kann zur Einstellung Ihres Leistungsbezuges führen.“ Am 24.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Vollzeitstelle als Reifenmonteur mit einem Bruttogehalt in Höhe von € 1.850,00 mit Bereitschaft zur Überzahlung übermittelt. Die Bewerbung erfolgt über einen Personaldienstleister. Die verfahrensgegenständliche Stelle war dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle zunächst am 24.08.2020 telefonisch beim Personaldienstleister unter der im Vermittlungsvorschlag angeführten Telefonnummer XXXX beworben und auf Aufforderung seinen Lebenslauf via E-Mail übermittelt.Der Beschwerdeführer hat sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle zunächst am 24.08.2020 telefonisch beim Personaldienstleister unter der im Vermittlungsvorschlag angeführten Telefonnummer römisch 40 beworben und auf Aufforderung seinen Lebenslauf via E-Mail übermittelt. Es folgten noch weitere Telefonate unter dieser Telefonnummer am 25.08.2020 und am 01.09.2020 sowie weitere Anrufversuche von Seiten des Personaldienstleisters und erfolgten stets Rückrufe von Seiten des Beschwerdeführers. Es erfolgten zudem mehrere Anrufversuche am 08.09.2020 zwischen 08:58 Uhr und 12:39 Uhr von der Telefonnummer XXXX und erfolgte ein Rückruf durch den Beschwerdeführer um 13:42 Uhr in der Dauer von 12 Sekunden und ein weiterer Anruf um 14:01 Uhr in der Dauer von 1 Minute und 27 Sekunden. Es erfolgten zudem unter der Telefonnummer XXXX mehrere Anrufversuche zwischen 10:07 Uhr und 10:10 Uhr und ein Rückrufversuch um 13:43 Uhr. Es erfolgten zudem mehrere Anrufversuche am 08.09.2020 zwischen 08:58 Uhr und 12:39 Uhr von der Telefonnummer römisch 40 und erfolgte ein Rückruf durch den Beschwerdeführer um 13:42 Uhr in der Dauer von 12 Sekunden und ein weiterer Anruf um 14:01 Uhr in der Dauer von 1 Minute und 27 Sekunden. Es erfolgten zudem unter der Telefonnummer römisch 40 mehrere Anrufversuche zwischen 10:07 Uhr und 10:10 Uhr und ein Rückrufversuch um 13:43 Uhr. Der Beschwerdeführer wurde am Freitag, den 11.09.2020 um 15:39 Uhr vom Personaldienstleister unter der Nummer XXXX angerufen. Der Beschwerdeführer hat diesen Anruf jedoch nicht angenommen. Ein Rückruf erfolgte am Montag, den 14.09.2020, um 12:19 Uhr, da gelangte er nur an die Mailbox, und erfolgte ein weiterer Rückruf um 12:39 Uhr in der Dauer von 1 Minute und 3 Sekunden. Der Beschwerdeführer wurde am Freitag, den 11.09.2020 um 15:39 Uhr vom Personaldienstleister unter der Nummer römisch 40 angerufen. Der Beschwerdeführer hat diesen Anruf jedoch nicht angenommen. Ein Rückruf erfolgte am Montag, den 14.09.2020, um 12:19 Uhr, da gelangte er nur an die Mailbox, und erfolgte ein weiterer Rückruf um 12:39 Uhr in der Dauer von 1 Minute und 3 Sekunden. Der Personaldienstleister meldete der belangten Behörde bereits am 10.09.2020, dass der Beschwerdeführer plötzlich nicht mehr erreichbar sei. Eine erneute SfU Meldung erfolgte zudem am 14.09.
- Ein Vorstellungstermin mit dem potenziellen Dienstgeber kam nicht zu Stande, da der Personaldienstleister bereits am 10.09.2020 der belangten Behörde meldete, der Beschwerdeführer sei nicht mehr erreichbar. An diesem Tag erfolgte kein Anrufversuch des Personaldienstleisters, sondern erst am 11.09.2020 und erfolgte der Rückruf am 14.09.
- Das Arbeitsverhältnis kam nicht zustande. Das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses kann dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden. Die belangte Behörde leitete ein Verfahren nach § 10 AlVG ein und sprach mit Bescheid vom 01.10.2020 den Anspruchsverlust für den Zeitraum 11.09.2020 bis 22.10.2020 aus. Die belangte Behörde leitete ein Verfahren nach Paragraph 10, AlVG ein und sprach mit Bescheid vom 01.10.2020 den Anspruchsverlust für den Zeitraum 11.09.2020 bis 22.10.2020 aus. Der Beschwerdeführer hat bis dato kein neues vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angenommen.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Leistungsbezug, zum letzten vollversicherungspflichtigen und dem laufenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, sowie zum Umstand, dass der Beschwerdeführer bis dato kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis angenommen hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 12.01.
- Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Reifenmonteur übermittelt wurde und eine Bewerbung über den Personaldienstleister zu erfolgen hat. Strittig ist, ob sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäß auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag beworben hat. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer sich am 24.08.2020 beim Personaldienstleister telefonisch beworben hat und auf Aufforderung einen Lebenslauf via E-Mail übermittelt hat. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Anruflisten geht hervor, dass er im Zeitraum 24.08.2020 bis 15.09.2020 mehrfach im telefonischen Kontakt mit dem Personaldienstleister mit der im Vermittlungsvorschlag angeführten Telefonnummer XXXX stand. Dabei ist auffällig, dass der Personaldienstleister am 07.09.2020 dreimal erfolglos versuchte den Beschwerdeführer anzurufen, sowie am 08.09.2020 dreimal zwischen 10:07 Uhr und 10:10 Uhr und erfolgte um 13:43 Uhr ein Rückrufversuch, welcher nicht angenommen wurde, die Gesprächsdauer betrug 4 Sekunden, es ist daher davon auszugehen, dass er auf der Mailbox landete. Der Personaldienstleister hat von einer anderen Telefonnummer XXXX am 08.09.2020 ebenfalls versucht, den Beschwerdeführer zu erreichen und zwar viermal erfolglos zwischen 08:58 Uhr und 12:39 Uhr. Um 13:42 Uhr erfolgte ein Rückruf des Beschwerdeführers, auf Grund der Gesprächsdauer von 12 Sekunden ist davon auszugehen, dass der Anruf nicht angenommen wurde. Um 14:01 Uhr wurde der Beschwerdeführer erneut angerufen und erfolgte ein Gespräch in der Dauer von 1 Minute und 27 Sekunden. Daher steht für den erkennenden Senat eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer für den Personaldienstleister erreichbar war, auch wenn er nicht direkt abgehoben hat. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Anruflisten geht hervor, dass er im Zeitraum 24.08.2020 bis 15.09.2020 mehrfach im telefonischen Kontakt mit dem Personaldienstleister mit der im Vermittlungsvorschlag angeführten Telefonnummer römisch 40 stand. Dabei ist auffällig, dass der Personaldienstleister am 07.09.2020 dreimal erfolglos versuchte den Beschwerdeführer anzurufen, sowie am 08.09.2020 dreimal zwischen 10:07 Uhr und 10:10 Uhr und erfolgte um 13:43 Uhr ein Rückrufversuch, welcher nicht angenommen wurde, die Gesprächsdauer betrug 4 Sekunden, es ist daher davon auszugehen, dass er auf der Mailbox landete. Der Personaldienstleister hat von einer anderen Telefonnummer römisch 40 am 08.09.2020 ebenfalls versucht, den Beschwerdeführer zu erreichen und zwar viermal erfolglos zwischen 08:58 Uhr und 12:39 Uhr. Um 13:42 Uhr erfolgte ein Rückruf des Beschwerdeführers, auf Grund der Gesprächsdauer von 12 Sekunden ist davon auszugehen, dass der Anruf nicht angenommen wurde. Um 14:01 Uhr wurde der Beschwerdeführer erneut angerufen und erfolgte ein Gespräch in der Dauer von 1 Minute und 27 Sekunden. Daher steht für den erkennenden Senat eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer für den Personaldienstleister erreichbar war, auch wenn er nicht direkt abgehoben hat. Der nächste Anrufversuch des Personaldienstleisters erfolgte erst am 11.09.2020 um 15:39 Uhr, dieser wurde vom Beschwerdeführer nicht angenommen. Da dies ein Freitag war, erfolgte der Rückrufversuch des Beschwerdeführers am Montag, den 14.09.2020, um 12:19 Uhr, dieser Anruf wurde laut Anrufliste abgebrochen und um 12:39 Uhr wurde das Gespräch vom Personaldienstleister angenommen und dauerte das Gespräch 1 Minute und 3 Sekunden. Am 15.09.2020 um 16:21 Uhr wurde der Anruf des Beschwerdeführers vom Personaldienstleister nicht mehr angenommen. Für den erkennenden Senat ist nicht nachvollziehbar, dass der Personaldienstleister bereits am 10.09.2020 der belangten Behörde gemeldet hat, dass der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar ist. Aus der vorgelegten Anrufliste geht, wie bereits ausgeführt, hervor, dass der letzte Kontakt am Dienstag, den 08.09.2020, war und ist ein eineinhalb Minuten langes Gespräch vermerkt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Personaldienstleister zwei Tage nach dem letzten Telefongespräch eine Meldung an die belangte Behörde tätigt, obwohl kein weiterer Kontaktversuch stattgefunden hat. Es ist darauf zu verweisen, dass der Zeuge XXXX im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine genauen Angaben betreffend den Anrufversuchen tätigen konnte, eine Anrufliste oder Aufzeichnungen betreffend der Vermittlung konnte er nicht vorweisen. Der Zeuge hinterließ in der mündlichen Verhandlung einen unglaubhaften Eindruck, seine Angaben sind nicht schlüssig und nachvollziehbar. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer die Adresse, wo er sich bewerben müsse, gekannt habe, da er dem Zeugen den Lebenslauf übermittelt habe. Den Lebenslauf hat der Beschwerdeführer jedoch via E-Mail an den Personaldienstleister übermittelt und nicht direkt an den potenziellen Diensteber. Im weiteren Verlauf gab der Zeuge selbst an, dass er dem Beschwerdeführer die Daten des potenziellen Dienstgebers nicht übermittelt hat. Darüber hinaus sind die Angaben des Zeugen auch deshalb unglaubhaft, da er angab, er habe ein schlechtes Gefühl, wenn jemand telefonisch nicht gleich erreichbar sei und dass genügend Bewerber stets vorhanden wären. Diesbezüglich sind auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Anruflisten zu verweisen, wonach der Zeuge sehr wohl öfters versuchte den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Der Beschwerdeführer hat auch regelmäßig zurückgerufen. Der Zeuge versuchte den Beschwerdeführer am Freitag, den 11.09.2020 um 15:39 Uhr erneut zu erreichen, doch wurde dieser Anruf vom Beschwerdeführer wieder verpasst, der Beschwerdeführer versuchte jedoch bereits am Montag, den 14.09.2020 um 12:19 Uhr und um 12:39 Uhr den Zeugen zurückzurufen. Aus der vorliegenden Anrufliste geht ein einminütiges Gespräch hervor. Eine erneute Mitteilung an die belangte Behörde betreffend nicht Erreichbarkeit des Beschwerdeführers erfolgte bereits am 14.09.
- Der Personaldienstleister meldete der belangten Behörde jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer sich am 14.09.2020 zurückgemeldet hat. Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte der Zeuge XXXX vor, dass er sich an einen Rückruf nicht erinnern könne. Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge als Personaldienstleister keine Aufzeichnungen über die erfolgten Anrufe im Zuge der Personalvermittlung führt, insbesondere in jenen Fällen, in denen er Rückmeldung an die belangte Behörde macht. Für den erkennenden Senat ist nicht nachvollziehbar, dass der Personaldienstleister bereits am 10.09.2020 der belangten Behörde gemeldet hat, dass der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar ist. Aus der vorgelegten Anrufliste geht, wie bereits ausgeführt, hervor, dass der letzte Kontakt am Dienstag, den 08.09.2020, war und ist ein eineinhalb Minuten langes Gespräch vermerkt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Personaldienstleister zwei Tage nach dem letzten Telefongespräch eine Meldung an die belangte Behörde tätigt, obwohl kein weiterer Kontaktversuch stattgefunden hat. Es ist darauf zu verweisen, dass der Zeuge römisch 40 im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine genauen Angaben betreffend den Anrufversuchen tätigen konnte, eine Anrufliste oder Aufzeichnungen betreffend der Vermittlung konnte er nicht vorweisen. Der Zeuge hinterließ in der mündlichen Verhandlung einen unglaubhaften Eindruck, seine Angaben sind nicht schlüssig und nachvollziehbar. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer die Adresse, wo er sich bewerben müsse, gekannt habe, da er dem Zeugen den Lebenslauf übermittelt habe. Den Lebenslauf hat der Beschwerdeführer jedoch via E-Mail an den Personaldienstleister übermittelt und nicht direkt an den potenziellen Diensteber. Im weiteren Verlauf gab der Zeuge selbst an, dass er dem Beschwerdeführer die Daten des potenziellen Dienstgebers nicht übermittelt hat. Darüber hinaus sind die Angaben des Zeugen auch deshalb unglaubhaft, da er angab, er habe ein schlechtes Gefühl, wenn jemand telefonisch nicht gleich erreichbar sei und dass genügend Bewerber stets vorhanden wären. Diesbezüglich sind auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Anruflisten zu verweisen, wonach der Zeuge sehr wohl öfters versuchte den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Der Beschwerdeführer hat auch regelmäßig zurückgerufen. Der Zeuge versuchte den Beschwerdeführer am Freitag, den 11.09.2020 um 15:39 Uhr erneut zu erreichen, doch wurde dieser Anruf vom Beschwerdeführer wieder verpasst, der Beschwerdeführer versuchte jedoch bereits am Montag, den 14.09.2020 um 12:19 Uhr und um 12:39 Uhr den Zeugen zurückzurufen. Aus der vorliegenden Anrufliste geht ein einminütiges Gespräch hervor. Eine erneute Mitteilung an die belangte Behörde betreffend nicht Erreichbarkeit des Beschwerdeführers erfolgte bereits am 14.09.
- Der Personaldienstleister meldete der belangten Behörde jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer sich am 14.09.2020 zurückgemeldet hat. Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte der Zeuge römisch 40 vor, dass er sich an einen Rückruf nicht erinnern könne. Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge als Personaldienstleister keine Aufzeichnungen über die erfolgten Anrufe im Zuge der Personalvermittlung führt, insbesondere in jenen Fällen, in denen er Rückmeldung an die belangte Behörde macht. Für den erkennenden Senat steht daher fest, dass der Beschwerdeführer stets bemüht war, die Anrufe des Personaldienstleisters zu erwidern und den Kontakt zu halten. Auf verpasste Anrufe hat er reagiert und zurückgerufen, meist am selben Tag, nur am Freitag den 11.09.2020 erfolgte nicht direkt ein Rückruf, doch war der Anrufversuch erst um 15:39 Uhr, sodass der Rückrufversuch am Montag, den 14.09.2020, jedenfalls als ausreichend zu werten ist. Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass der Personaldienstleister sowohl am 10.09.2020 als auch am 14.09.2020 der belangten Behörde meldet, dass der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar war. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgehend vor, dass er sich beworben hat und konnte zwei Anruflisten vorlegen, aus denen die verpassten und getätigten Anrufe des Personaldienstleisters sowohl unter der im Vermittlungsvorschlag angeführten Telefonnummer XXXX als auch unter der Zweitnummer XXXX hervorgeht. Er konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung dem erkennenden Senat auch glaubhaft schildern, dass er bemüht war, die verfahrensgegenständliche Stelle zu erhalten. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgehend vor, dass er sich beworben hat und konnte zwei Anruflisten vorlegen, aus denen die verpassten und getätigten Anrufe des Personaldienstleisters sowohl unter der im Vermittlungsvorschlag angeführten Telefonnummer römisch 40 als auch unter der Zweitnummer römisch 40 hervorgeht. Er konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung dem erkennenden Senat auch glaubhaft schildern, dass er bemüht war, die verfahrensgegenständliche Stelle zu erhalten. Da der Beschwerdeführer sich sohin beworben hat und auf Anrufe des Personaldienstleisters reagiert hat, auch wenn er nur zurückgerufen hat, steht für den erkennenden Senat zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist. Der erkennende Senat gelangt daher insbesondere nach Durchsicht der Verwaltungsakte zu der Einschätzung, dass sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäß nach den im verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag angeführten Vorgaben beworben hat.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.09.2020 bis 22.10.2020.
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Nach § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach § 58 AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.Nach Paragraph 58, AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Aus dem vorliegenden Stellenangebot geht eindeutig hervor, dass eine Bewerbung über den Personaldienstleister zu erfolgen hat. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer sich zunächst auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat und dem Personaldienstleister seinen Lebenslauf übermittelt hat. Wie beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer dem erkennenden Senat nachweisen, dass er für den Personaldienstleister ausreichend erreichbar war. Es liegen zwar einige vom Beschwerdeführer nicht angenommene Anrufe des Personaldienstleisters vor, doch hat der Beschwerdeführer stets Rückrufe getätigt und war sehr bemüht, die verfahrensgegenständliche Stelle zu erhalten. Die Rückmeldung am 10.09.2020 durch den Personaldienstleister erfolgte nicht zu Recht, da der letzte Kontakt am 08.09.2020 war und der Beschwerdeführer um 13:42 Uhr jedenfalls zurückgerufen hat. Um 14:01 Uhr ist jedenfalls ein eineinhalbminütiges Gespräch, ausgehend vom Personaldienstleister, verzeichnet. Danach hat erst wieder am 11.09.2020 ein Kontaktversuch durch den Personaldienstleister stattgefunden, sodass die Rückmeldung am 10.09.2020 grundlos erfolgte. Den Anruf vom Freitag, den 11.09.2020, wurde vom Beschwerdeführer am 14.09.2020 um 12:19 Uhr und um 12:39 Uhr erwidert, der spätere Anruf ist mit einer einminütigen Gesprächsdauer vermerkt. Es ist nicht mehr eruierbar, um welche Uhrzeit die Rückmeldung am 14.09.2020 erfolgte. Wenn der Personaldienstleister die Nichterreichbarkeit des Beschwerdeführers am 11.09.2020 melden wollte, ist es nicht nachvollziehbar, dass diese Meldung nicht bereits am 11.09.2020 nach dem erfolglosen Anrufversuch getätigt wurde. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 38i
Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG nicht verwirklicht hat. Der Ausspruch betreffend Verlust der Notstandshilfe im Zeitraum 11.09.2020 bis 22.10.2020 erfolgte daher nicht zu Recht. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG nicht verwirklicht hat. Der Ausspruch betreffend Verlust der Notstandshilfe im Zeitraum 11.09.2020 bis 22.10.2020 erfolgte daher nicht zu Recht. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2238492.1.00