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{'item': 'W141 2240004-1'}

Obsah (21)§ 24Artikel 133§ 7§ 25§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 56§ 15§ 12§ 36a§ 36b§ 21a§ 2§ 13j§ 3§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2021 GeschäftszahlW141 2240004-1 Spruch, W141 2240004-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 14.11.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von € 1.081,92 verpflichtet.Die Beschwerde wird

Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 14.11.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von € 1.081,92 verpflichtet. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Neunkirchen (in der Folge belangte Behörde genannt) betreffend Selbständigkeit bzw. Vorlage Bruttoeinkommen und Umsatz ab Jänner 2018 bis dato vom 19.11.2018 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie seit 01.07.2013 eine selbständige Tätigkeit ausübe. Sie wurde darüber aufgeklärt, dass sie monatliche Erklärungen über das Bruttoeinkommen und den Umsatz abgeben muss und zwar auch rückwirkend für die Monate Jänner bis Oktober 2018 sowie ab November 2018 monatlich.
  2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2018 betreffend Verfügbarkeit

§ 7Abs. 3 Z 1 Al

VG wurde mit der Beschwerdeführerin festgehalten, dass die vorläufige Beurteilung ihres Anspruches auf Grundlage der jeweils monatlich im Nachhinein von ihr abzugebenden Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz erfolgt. Da eine Weitergewährung des Anspruches erst nach Vorlage der Einkommens- und Umsatzerklärung für den betreffenden Monat geprüft werden kann, wird der Leistungsbezug jeweils mit Monatsbeginn eingestellt. 2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2018 betreffend Verfügbarkeit

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG wurde mit der Beschwerdeführerin festgehalten, dass die vorläufige Beurteilung ihres Anspruches auf Grundlage der jeweils monatlich im Nachhinein von ihr abzugebenden Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz erfolgt. Da eine Weitergewährung des Anspruches erst nach Vorlage der Einkommens- und Umsatzerklärung für den betreffenden Monat geprüft werden kann, wird der Leistungsbezug jeweils mit Monatsbeginn eingestellt. Von der Beschwerdeführerin wurde unter anderem zur Kenntnis genommen, dass sie den Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheid binnen 14 Tagen nach dessen Erlassung vorzulegen habe, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt wird und es diesbezüglich zu einer Nachzahlung aber auch zu einer Rückforderung kommen kann. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2020 wurde

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 14.11.2018 bis 31.12.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 25Abs. 1 Al

VG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.081,92 verpflichtet wurde. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2020 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 14.11.2018 bis 31.12.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.081,92 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 14.11.2018 bis 31.12.2018 zu Unrecht bezogen habe, da sie laut Einkommensteuerbescheid 2018, ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 erzielt habe.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 04.12.2020 bei der belangten Behörde persönlich abgegebene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen begründend aus, dass richtig sei, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen habe. Sie habe das Gewerbe Kinesiologie angemeldet sowie arbeite sie bei Bedarf als Dolmetscherin für die Polizei. In beiden Fällen sei das Einkommen nicht planbar. Als Privatperson beziehe sie ebenfalls Einkünfte aus Vermietung einer Wohnung. Weiter gab sie an, dass bloß die Einkünfte aus den Tätigkeiten als Kinesiologin und Dolmetscherin herangezogen werden dürften und sie im gegenständlichen Zeitraum nicht über der Geringfügigkeitsgrenze sei. Das im Steuerbescheid ausgewiesene Jahreseinkommen könne nicht einfach durch 12 Monate dividiert werden.
  2. Mit Bescheid vom 15.02.2021 wurde die Beschwerde vom 04.12.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 5. Mit Bescheid vom 15.02.2021 wurde die Beschwerde vom 04.12.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit eingelangten Schreiben vom 24.02.2021 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin vor, die Summe ihrer Bruttoeinnahmen 2018 beliefen sich auf € 16.732,
  2. Davon entfielen € 13.609,74 auf die Tätigkeit als 24-Stunden-Pflegerin – jene Tätigkeit, in der sie arbeitslos wurde – im Zeitraum 01.01.2018 bis 13.11.
  3. Die Einnahmen aus Dolmetschleistungen beliefen sich auf € 692,80 für das gesamte Kalenderjahr 2018, jene aus Kinesiologie auf € 2.430,00 für das gesamte Kalenderjahr
  4. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde zum Nachweis ihrer Angaben ihre gesamte Steuererklärung 2018 bei.
  5. Am 01.03.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davor stand sie im Zeitraum vom 15.08.2017 bis 31.10.2017 im Bezug von Arbeitslosengeld. Ihre letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war von 01.11.2017 bis 13.11.2018 als freie Dienstnehmerin bei der Dienstgeberin XXXX . Seit 01.04.2019 ist die Beschwerdeführerin bei derselben Dienstgeberin laufend vollversicherungspflichtig beschäftigt. Ihre letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war von 01.11.2017 bis 13.11.2018 als freie Dienstnehmerin bei der Dienstgeberin römisch 40 . Seit 01.04.2019 ist die Beschwerdeführerin bei derselben Dienstgeberin laufend vollversicherungspflichtig beschäftigt. Mit Antrag vom 14.11.2018 hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfolgreich geltend gemacht. Am 19.11.2018 gab die Beschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde bekannt, seit 01.07.2013 eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Dazu gab sie an, eine Gewerbeberechtigung sowie ein Geschäftslokal innezuhaben und diese Tätigkeit einen Zeitaufwand im Ausmaß von 6 Stunden pro Woche erfordere. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin darüber aufgeklärt, dass sie monatliche Erklärungen über ihr Bruttoeinkommen und den Umsatz abgeben muss. Weiters wurde sie darauf hingewiesen, dass die endgültige Beurteilung ihres Leistungsbezuges erst anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes des jeweiligen Kalenderjahres vorgenommen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat Erklärungen über ihr Bruttoeinkommen und den Umsatz für das gesamte Jahr 2018 bei der belangten Behörde abgegeben. Aufgrund diesen Erklärungen erhielt die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Arbeitslosengeld in Höhe von € 22,75 täglich zuerkannt. Die Beschwerdeführerin hat sich aufgrund einer Arbeitsaufnahme per 01.04.2019 vom Leistungsbezug bei der belangten Behörde abgemeldet. Am 30.01.2020 erließ das Finanzamt Neunkirchen/ Wr. Neustadt den Einkommensteuerbescheid
  7. Laut diesem Einkommensteuerbescheid 2018 erzielte die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 8.416,38, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 960,00 sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 3.671,
  8. Unter dem Punkt Sonderausgaben wurde ein Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 sowie Zuwendungen gem. § 18 Abs 1 Z7 EStG in Höhe von € 45,00 ausgewiesen. Am 30.01.2020 erließ das Finanzamt Neunkirchen/ Wr. Neustadt den Einkommensteuerbescheid
  9. Laut diesem Einkommensteuerbescheid 2018 erzielte die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 8.416,38, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 960,00 sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 3.671,
  10. Unter dem Punkt Sonderausgaben wurde ein Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 sowie Zuwendungen gem. Paragraph 18, Absatz eins, Z7 EStG in Höhe von € 45,00 ausgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid 2018 ist rechtskräftig geworden. Der Arbeitslosengeldbezug, die Angaben auf den Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie der Umsatz der Beschwerdeführerin für das verfahrensgegenständliche Jahr 2018, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
  11. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, den Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 02.03.2021 und den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und den Einkommensteuerbescheid
  12. Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 14.11.2018 bis 31.12.2018 Arbeitslosengeld bezogen zu haben. Aus den Verfahrensunterlagen geht zudem unstrittig hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 01.07.2013 selbständig tätig ist, der belangten Behörde ihre selbständige Erwerbstätigkeit ordnungsgemäß gemeldet hat und auch jeweils monatlich Erklärungen über ihr Bruttoeinkommen und Umsatz abgegeben hat. Weiters ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid 2018 ein Bruttoeinkommen aus Gewerbebetrieb (nach Abzug des Pauschbetrags der Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 sowie der Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG in Höhe von € 45,00) in Höhe von € 8.311,38 erzielte. Weiters ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid 2018 ein Bruttoeinkommen aus Gewerbebetrieb (nach Abzug des Pauschbetrags der Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 sowie der Zuwendungen gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, EStG in Höhe von € 45,00) in Höhe von € 8.311,38 erzielte. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 02.03.2021 hat die Beschwerdeführerin vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 Arbeitslosengeld bezogen. Ab April 2019 war die Beschwerdeführerin als freie Dienstnehmerin bei XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 02.03.2021 hat die Beschwerdeführerin vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 Arbeitslosengeld bezogen. Ab April 2019 war die Beschwerdeführerin als freie Dienstnehmerin bei römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. In den von der Beschwerdeführerin selbst ausgefüllten Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz wurde die Beschwerdeführerin stets auch darauf hingewiesen, dass ihr Anspruch erst aufgrund des Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheides für das erklärte Jahr endgültig beurteilt wird. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin durch diese Erklärungen jeweils zur Kenntnis genommen, dass sie verpflichtet ist, innerhalb der ersten sieben Tage des Monats eine Erklärung für den Vormonat über ihr Einkommen sowie den Umsatz der belangten Behörde abzugeben sowie, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin monatlich unter Berücksichtigung des bisher in diesem Kalenderjahr erzielten Einkommen bzw. Umsatzes neu beurteilt wird. Der Beschwerdeführerin waren somit ihre Pflichten (wie etwa Meldepflichten) gegenüber der belangten Behörde bekannt. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen vom 04.12.2020 vermeint, sie habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt, so kann dem entgegengehalten werden, dass die Beurteilung der Arbeitslosigkeit infolge der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Erklärungen lediglich vorläufig erfolgt und erst aufgrund des Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheides für das jeweilige Jahr die endgültige Berechnung im Nachhinein erfolgte. Dieser Umstand musste der Beschwerdeführerin auch bekannt sein. Laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 hat die Beschwerdeführerin ein Bruttoeinkommen aus Gewerbebetrieb (nach Abzug des Pauschbetrags der Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 sowie der Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG in Höhe von € 45,00) in Höhe von € 8.311,38 erzielt. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen in Höhe von € 692,62.Laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 hat die Beschwerdeführerin ein Bruttoeinkommen aus Gewerbebetrieb (nach Abzug des Pauschbetrags der Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 sowie der Zuwendungen gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, EStG in Höhe von € 45,00) in Höhe von € 8.311,38 erzielt. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen in Höhe von € 692,
  13. Da die Beschwerdeführerin somit ein Einkommen über der für das Jahr 2018 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 erzielte, war die Beschwerdeführerin vom 14.11.2018 bis 31.12.2018 nicht arbeitslos und hatte daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtenen Entscheidung ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung.
  14. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten:

§ 7Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 ist arbeitslos, wer

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs.

3 lit b gilt als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 insbesondere nicht, wer selbstständig erwerbstätig ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, gilt als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 insbesondere nicht, wer selbstständig erwerbstätig ist.

§ 12Abs.

6 lit c gilt als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, gilt als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. § 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz eins, bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs.

1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 36aAbs.

1 ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§12 Abs. 6 lit. Abis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

Paragraph 36 a, Absatz eins, ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§12 Absatz 6, lit. Abis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

§ 36aAbs.

2 ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Paragraph 36 a, Absatz 2, ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

§ 36aAbs. 3 sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 ESt

G 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

Paragraph 36 a, Absatz 3, sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

§ 36aAbs.

5 Z 1 ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise, nachzuweisen.

Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise, nachzuweisen.

§ 36aAbs.

7 gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Paragraph 36 a, Absatz 7, gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz BGBl. 189/1955 in der Fassung BGBl. II Nr. 288/2014 lautet: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, lautet: Ein Beschäftigungsverhältnis gilt

§ 5Abs.

2 als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 (Anm.:

BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: € 438,05) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt

Paragraph 5, Absatz 2, als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 Anmerkung,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: € 438,05) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0223). Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Seit 01.01.2009 ist nur als arbeitslos anzusehen, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.Seit 01.01.2009 ist nur als arbeitslos anzusehen, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Unter selbständiger Erwerbstätigkeit ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistung, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder Gütern bezweckt, wobei es rechtlich belanglos ist, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird (VwGH vom 19.12.1957, 56/51 u.a.). Die Tatsache allein, dass ein selbständig Tätiger seine Tätigkeit nicht tatsächlich durchgehend ausüben kann bzw. auch immer wieder finanzielle "Durststrecken" zu überwinden haben, macht die Tätigkeit nicht an sich vorübergehend, sondern ist Ausfluss des unternehmerischen Risikos. Auch in Monaten, in denen keine Umsätze erzielt werden, ist ein Selbständiger als selbständig erwerbstätig anzusehen, es sei denn, er hätte seine selbständige Tätigkeit formell beendet, z.B. durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Mitteilung an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft oder in anderer geeigneter auch nach außen erkennbarer Weise. Die Tatsache allein, dass ein Selbständiger über einen Zeitraum keine Aufträge erhält oder keine Einkünfte erzielt, beendet die selbständige Tätigkeit jedoch nicht. Eine Person gilt dann als arbeitslos, wenn weder ihr monatliches Bruttoeinkommen (aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit) noch 11,1 % des (monatlichen) Umsatzes die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05

(2018)übersteigt. Maßgeblich für die Beurteilung des Einkommens ist jeweils ein Kalenderjahr. Das bedeutet, dass nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen, dass Einkommen und Umsatz der Vorjahre bedeutungslos sind. Nach Einlangen des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheides für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage der Arbeitslose verpflichtet ist, erfolgt die endgültige Berechnung durch die belangte Behörde. Dazu werden der Jahresumsatz sowie das Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid durch die Anzahl der Monate der selbständigen Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr dividiert und danach endgültig beurteilt, ob die Beschwerdeführerin als arbeitslos anzusehen war oder nicht. Dementsprechend kann es entweder zu einer Nachzahlung durch die belangte Behörde oder zu einer Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen kommen. Nach Einlangen des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheides für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage der Arbeitslose verpflichtet ist, erfolgt die abschließende Beurteilung der Höhe des Einkommens und somit des Vorliegens von Arbeitslosigkeit durch die belangte Behörde. Dazu werden bei durchgehender selbständiger Tätigkeit grundsätzlich der Jahresumsatz sowie das Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid bei durchgehender Selbständigkeit durch 12 Kalendermonate dividiert und danach beurteilt, ob der/die Selbständige als arbeitslos anzusehen war oder nicht (§ 36 a Abs. 7 AlVG).Dazu werden bei durchgehender selbständiger Tätigkeit grundsätzlich der Jahresumsatz sowie das Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid bei durchgehender Selbständigkeit durch 12 Kalendermonate dividiert und danach beurteilt, ob der/die Selbständige als arbeitslos anzusehen war oder nicht (Paragraph 36, a Absatz 7, AlVG). Ausgenommen von diesem Grundsatz sind also lediglich Personen, die ihre selbständige Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr aufnehmen oder diese vor Jahresablauf formell beenden. Auch die Beendigung einer und die Aufnahme einer anderen selbständigen Tätigkeit führt zu einer differenzierten Betrachtung. Bei allen Personen, die selbständig erwerbstätig sind, errechnet sich die Höhe deren Einkommens durch Division des Jahreseinkommens durch die jeweilige Anzahl der Monate, während derer die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurden und zwar unabhängig davon, wann im Kalenderjahr die jeweiligen Einkünfte erzielt wurden. Dabei ist zu beachten, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht erst dann beginnt, wenn Einnahmen erzielt werden, sondern der Beginn einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit der (formellen) Aufnahme der Tätigkeit anzusetzen ist; bei Tätigkeiten, zu deren Ausübung eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, etwa mit deren Erteilung bzw. dem Wiederaufleben. Bei Feststellung des Einkommens für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit ist als Einkommen im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes das Einkommen

§ 2Abs.

2 des Einkommensteuergesetzes, zuzüglich den Hinzurechnungen

§ 36aAbs. 3 Al

VG und dem Pauschalierungsausgleich

§ 36aAbs. 4. Al

VG heranzuziehen. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht.Bei Feststellung des Einkommens für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit ist als Einkommen im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes, zuzüglich den Hinzurechnungen

Paragraph 36 a, Absatz 3, AlVG und dem Pauschalierungsausgleich

Paragraph 36 a, Absatz 4, AlVG heranzuziehen. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Maßgeblich für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit ist das erzielte Bruttoeinkommen, also Einnahmen abzüglich betriebsbedingter Ausgaben sowie Sonderausgaben, zuzüglich der gesetzlich normierten Hinzurechnungsbeträge des § 36a Abs. 3 Z 2 AlVG, aber inklusive Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.Maßgeblich für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit ist das erzielte Bruttoeinkommen, also Einnahmen abzüglich betriebsbedingter Ausgaben sowie Sonderausgaben, zuzüglich der gesetzlich normierten Hinzurechnungsbeträge des Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG, aber inklusive Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Der Nachweis des Einkommens ist durch die Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (§ 36a Abs. 7 iVm Abs. 5 Z 1 AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH vom 14.09.2001, Zl. 2000/19/0139; vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 12 Rz 318).Der Nachweis des Einkommens ist durch die Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (Paragraph 36 a, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer eins, AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH vom 14.09.2001, Zl. 2000/19/0139; vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, Paragraph 12, Rz 318). Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 14.11.2018 bis 31.12.2018 Arbeitslosengeld. Für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ist neben der Beendigung der unselbständigen Beschäftigung auch die Beendigung bzw. das Nichtvorliegen einer selbständigen Beschäftigung Voraussetzung und die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung muss beendet sein. Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ein Bruttoeinkommen aus Gewerbebetrieb (nach Abzug des Pauschbetrags der Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 sowie der Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG in Höhe von € 45,00) in Höhe von € 8.311,38 erzielte, was geteilt durch die zwölf Monate ein monatliches Einkommen in Höhe von € 692,62 ergibt. Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ein Bruttoeinkommen aus Gewerbebetrieb (nach Abzug des Pauschbetrags der Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 sowie der Zuwendungen gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, EStG in Höhe von € 45,00) in Höhe von € 8.311,38 erzielte, was geteilt durch die zwölf Monate ein monatliches Einkommen in Höhe von € 692,62 ergibt. Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2018 betrug € 438,05. Da die Beschwerdeführerin somit ein monatliches Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, war diese in der Zeit vom 14.11.2018 bis 31.12.2018 nicht arbeitslos und hatte daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Da nunmehr aufgrund des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2018 feststeht, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ein Bruttoeinkommen aus Gewerbebetrieb (nach Abzug des Pauschbetrags der Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 sowie der Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG in Höhe von € 45,00) in Höhe von € 8.311,38 und dies geteilt durch die zwölf Monate ein monatliches Einkommen in Höhe von € 692,62 ergibt, war die Beschwerdeführerin

§ 7i

Vm § 12 AIVG in dieser Zeit nicht arbeitslos und die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war daher für die Zeit vom 14.11.2018 bis 31.12.2018 mit einem Tagsatz von je € 22,75 (bei 48 Tagsätzen) zu widerrufen. Da nunmehr aufgrund des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2018 feststeht, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ein Bruttoeinkommen aus Gewerbebetrieb (nach Abzug des Pauschbetrags der Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 sowie der Zuwendungen gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, EStG in Höhe von € 45,00) in Höhe von € 8.311,38 und dies geteilt durch die zwölf Monate ein monatliches Einkommen in Höhe von € 692,62 ergibt, war die Beschwerdeführerin

Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, AIVG in dieser Zeit nicht arbeitslos und die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war daher für die Zeit vom 14.11.2018 bis 31.12.2018 mit einem Tagsatz von je € 22,75 (bei 48 Tagsätzen) zu widerrufen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten und könne das im Einkommensteuerbescheid festgeschriebene Einkommen nicht einfach durch 12 dividiert werden, kann aufgrund der eindeutigen Rechtslage des § 36a Abs. 7 AlVG, wonach bei durchgehender selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens als monatliches Einkommen gilt, nicht gefolgt werden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten und könne das im Einkommensteuerbescheid festgeschriebene Einkommen nicht einfach durch 12 dividiert werden, kann aufgrund der eindeutigen Rechtslage des Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG, wonach bei durchgehender selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens als monatliches Einkommen gilt, nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Arbeitslosen/Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom

  1. April 2002, Zl. 2002/08/0014). Dem Vorbringen der Arbeitslosen, die in den Einkommensteuerbescheiden steuerrechtlich als gewerbliche Einkünfte ausgewiesenen (der Höhe nach nicht bestrittenen) Beträge seien der Arbeitslosen nicht zugeflossen, ist zu erwidern, dass in Anbetracht der dargestellten Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden kann. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass die arbeitslosen/notstandshilfe beziehende Arbeitslose über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen (mit Verweis auf das Erkenntnis vom
  2. Mai 2006, Zl. 2004/08/0128; und das zu § 25 GSVG ergangene Erkenntnis vom
  3. Februar 2000, Zl. 97/08/0046).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Arbeitslosen/Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom
  4. April 2002, Zl. 2002/08/0014). Dem Vorbringen der Arbeitslosen, die in den Einkommensteuerbescheiden steuerrechtlich als gewerbliche Einkünfte ausgewiesenen (der Höhe nach nicht bestrittenen) Beträge seien der Arbeitslosen nicht zugeflossen, ist zu erwidern, dass in Anbetracht der dargestellten Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden kann. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass die arbeitslosen/notstandshilfe beziehende Arbeitslose über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen (mit Verweis auf das Erkenntnis vom
  5. Mai 2006, Zl. 2004/08/0128; und das zu Paragraph 25, GSVG ergangene Erkenntnis vom
  6. Februar 2000, Zl. 97/08/0046). Das Einkommen wird somit nach dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2018 berechnet. Diese Einkünfte überstiegen nach dem Einkommensteuerbescheid die Geringfügigkeitsgrenze und daher war die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos. Durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes entstand ein Übergenuss an Arbeitslosengeld im Zeitraum 14.11.2018 bis 31.12.2018, sohin insgesamt 48 Tage bei einem Tagsatz in Höhe von € 22,75, sohin insgesamt € 1.092,00.

§ 25Abs. 1 Satz 3 Al

VG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 3 ermöglicht bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft.Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 ermöglicht bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft. Da es auf das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht ankam, erfolgte die Rückforderung des Arbeitslosengeldes zurecht. Die belangte Behörde legte ihre Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124).Da es auf das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht ankam, erfolgte die Rückforderung des Arbeitslosengeldes zurecht. Die belangte Behörde legte ihre Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden vergleiche auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Da das erzielte Einkommen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Höhe von € 1.081,92 niedriger ist als die erhaltene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 1.092,00, ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmung gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 AlVG lediglich der Betrag in Höhe von € 1.081,92 zum Rückersatz zu bringen. Da das erzielte Einkommen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Höhe von € 1.081,92 niedriger ist als die erhaltene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 1.092,00, ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmung gem. Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 AlVG lediglich der Betrag in Höhe von € 1.081,92 zum Rückersatz zu bringen. Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen – insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung -, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen – insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung -, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2240004.1.00

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