tin MORITZ und den Richter Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vom 29.10.2019 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 27.09.2019, GZ. FMA- XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorsitzende Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL, den Richter Dr.
tin MORITZ und den Richter Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vom 29.10.2019 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 27.09.2019, GZ. FMA- römisch 40 zu Recht erkannt: A) Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge „beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung des oben angeführten Verstoßes durch eine für die XXXX tätige Person ermöglicht“ zu entfallen hat, und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nach Aufzählung der unten angeführten Mitglieder des Vorstandes wie folgt ergänzt wird:Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge „beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung des oben angeführten Verstoßes durch eine für die römisch 40 tätige Person ermöglicht“ zu entfallen hat, und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nach Aufzählung der unten angeführten Mitglieder des Vorstandes wie folgt ergänzt wird: „Sie sind als natürliche Personen verantwortlich, weil sie als Vorstandsorgane gehandelt haben und damit eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person innehatten. Der Vorstand war in dieser Funktion für die Veröffentlichung von Ad-hoc-Meldeverpflichtungen verantwortlich. Er hat es zu verantworten, dass erst am 12.04.2017 um 10:17 Uhr MEZ die gesetzliche Verpflichtung (iSd § 155 Abs. 1 Z 2 leg. cit) einer Ad-hoc Meldung veranlasst wurde, wonach die gegenständliche Einschränkung bzw. der Widerruf öffentlich bekannt wurde. Seine Verantwortlichkeit wird der juristischen Person (Beschwerdeführerin) zugerechnet, weil er schuldhaft gehandelt hat."„Sie sind als natürliche Personen verantwortlich, weil sie als Vorstandsorgane gehandelt haben und damit eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person innehatten. Der Vorstand war in dieser Funktion für die Veröffentlichung von Ad-hoc-Meldeverpflichtungen verantwortlich. Er hat es zu verantworten, dass erst am 12.04.2017 um 10:17 Uhr MEZ die gesetzliche Verpflichtung (iSd Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit) einer Ad-hoc Meldung veranlasst wurde, wonach die gegenständliche Einschränkung bzw. der Widerruf öffentlich bekannt wurde. Seine Verantwortlichkeit wird der juristischen Person (Beschwerdeführerin) zugerechnet, weil er schuldhaft gehandelt hat." Die Strafnorm lautet §§ 155 Abs. 1 Z 2, 156 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z 2 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 idgF.Die Strafnorm lautet Paragraphen 155, Absatz eins, Ziffer 2, 156, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer 2, BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, idgF. Der Beschwerde wird in der Straffrage insofern Folgen gegeben, als die von der FMA verhängte Strafe auf 10.000,-- Euro herabgesetzt wird. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG einen Beitrag von 1.000,-- Euro zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehr verhängten Strafe.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG einen Beitrag von 1.000,-- Euro zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehr verhängten Strafe. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 27.09.2019 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) am 01.10.2019 zugestellt, richtet sich gegen die BF als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch:römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 27.09.2019 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) am 01.10.2019 zugestellt, richtet sich gegen die BF als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch: „Die XXXX AG (kurz auch XXXX oder die Beschuldigte), ist eine Aktiengesellschaft mit der Geschäftsanschrift XXXX , deren Aktien jedenfalls im Jahr 2018 (hier insbesondere im März und April) unter der ISIN XXXX am Dritten
kt der Wiener Börse, im
ktsegment mid
ket notierten.„Die römisch 40 AG (kurz auch römisch 40 oder die Beschuldigte), ist eine Aktiengesellschaft mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , deren Aktien jedenfalls im Jahr 2018 (hier insbesondere im März und April) unter der ISIN römisch 40 am Dritten
kt der Wiener Börse, im
ktsegment mid
ket notierten. Die XXXX , als juristische Person, hat es an ihrem Unternehmenssitz unterlassen, eine sie unmittelbar betreffende Insiderinformation, und zwar die Information, dass durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) nach Abschluss des Parteiengehörs kommuniziert wurde, dass betreffend die XXXX ein Widerruf der Bewilligung zur Herstellung, Kontrolle und dem eigenverantwortlichen in Verkehr bringen von einzelnen Arzneimitteln gemäß § 66a AMG erfolgen wird, so bald wie möglich, sohin noch am 29.03.2018 gemäß Art 17 Abs 1, 1. Satz
(Verordnung (EU) Nr. 596/2014) der Öffentlichkeit bekannt zu geben.Die römisch 40 , als juristische Person, hat es an ihrem Unternehmenssitz unterlassen, eine sie unmittelbar betreffende Insiderinformation, und zwar die Information, dass durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) nach Abschluss des Parteiengehörs kommuniziert wurde, dass betreffend die römisch 40 ein Widerruf der Bewilligung zur Herstellung, Kontrolle und dem eigenverantwortlichen in Verkehr bringen von einzelnen Arzneimitteln gemäß Paragraph 66 a, AMG erfolgen wird, so bald wie möglich, sohin noch am 29.03.2018 gemäß Artikel 17, Absatz eins, eins, Satz
(Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,) der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Bei der oben angeführten Information handelt es sich um eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information gemäß Art 7 Abs 1 lit a
, welche die XXXX direkt betraf und die – wäre sie öffentlich bekannt – geeignet wäre, den Kurs der Aktien der XXXX erheblich zu beeinflussen. Bei der oben angeführten Information handelt es sich um eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information gemäß Artikel 7, Absatz eins, Litera a,
, welche die römisch 40 direkt betraf und die – wäre sie öffentlich bekannt – geeignet wäre, den Kurs der Aktien der römisch 40 erheblich zu beeinflussen. Erst am 12.04.2018 veröffentlichte die XXXX um 10:17 Uhr MEZ unter dem Titel ‚Eingeschränktes GMP Zertifikat der XXXX AG‘ eine Ad – hoc Meldung, wonach die gegenständliche Einschränkung bzw. der Widerruf öffentlich bekannt wurde. Erst am 12.04.2018 veröffentlichte die römisch 40 um 10:17 Uhr MEZ unter dem Titel ‚Eingeschränktes GMP Zertifikat der römisch 40 AG‘ eine Ad – hoc Meldung, wonach die gegenständliche Einschränkung bzw. der Widerruf öffentlich bekannt wurde. Die Verantwortlichkeit der XXXX ergibt sich folgendermaßen:Die Verantwortlichkeit der römisch 40 ergibt sich folgendermaßen: Die im Tatzeitraum (29.03.2018 bis 12.04.2018) zur Vertretung nach außen berufenen, unten angeführten, Mitglieder des Vorstandes der XXXX (siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung des oben angeführten Verstoßes durch eine für die XXXX tätige Person ermöglicht. Dies wird der XXXX jeweils zugerechnet.Die im Tatzeitraum (29.03.2018 bis 12.04.2018) zur Vertretung nach außen berufenen, unten angeführten, Mitglieder des Vorstandes der römisch 40 (siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung des oben angeführten Verstoßes durch eine für die römisch 40 tätige Person ermöglicht. Dies wird der römisch 40 jeweils zugerechnet. XXXX , geb. XXXX , von 29.03.2018 bis 12.04.2018; römisch 40 , geb. römisch 40 , von 29.03.2018 bis 12.04.2018; XXXX , geb. XXXX , von 29.03.2018 bis 12.04.2018; römisch 40 , geb. römisch 40 , von 29.03.2018 bis 12.04.2018; XXXX , geb. XXXX , von 29.03.2018 bis 12.04.2018. römisch 40 , geb. römisch 40 , von 29.03.2018 bis 12.04.2018. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Art 17 Abs 1
ktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014) iVm § 155 Abs. 1 Z 2 iVm § 156 Abs 1 und 3 Z 2 BörseG 2018 (BGBl. I Nr. 107/2017)Artikel 17, Absatz eins,
ktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,) in Verbindung mit Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 156, Absatz eins und 3 Ziffer 2, BörseG 2018 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 105.000,00 Euro Gemäß §§Gemäß Paragraphen § 155 Abs. 1 Z 2 iVm § 156 Abs 1 und 3 Z 2 BörseG 2018 (BGBl. I Nr. 107/2017)Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 156, Absatz eins und 3 Ziffer 2, BörseG 2018 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,) Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • 10.500,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); • 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für -. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 115.500,00 Euro.“ I.
kt (MTF) der Wiener Börse, Segment „mid
ket“ (nunmehr direct
ket plus) im fortlaufenden Handel zugelassen. Des Weiteren waren die Aktien an den Börsen in Frankfurt, Stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf und Berlin jeweils zum Handel in den Freiverkehr (MTF) einbezogen.Die Aktien der römisch 40 waren im Tatzeitraum zum Handel am Dritten
kt (MTF) der Wiener Börse, Segment „mid
ket“ (nunmehr direct
ket plus) im fortlaufenden Handel zugelassen. Des Weiteren waren die Aktien an den Börsen in Frankfurt, Stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf und Berlin jeweils zum Handel in den Freiverkehr (MTF) einbezogen. Der Unternehmensgegenstand wurde durch die BF im Tatzeitraum auf ihrer Homepage wie folgt dargestellt: „ XXXX hat sich auf die Entwicklung und Produktion von innovativen Arzneimitteln und Diagnostika spezialisiert. Der Fokus liegt auf Indikationen mit hohen therapeutischen Ansprüchen, wie Neurodegeneration, Schmerz und Onkologie, sowie in der Diagnostik auf bildgebende Verfahren. Die Produkte decken dringenden medizinischen Bedarf und sind von hohem wirtschaftlichem Interesse. XXXX verzichtet bewusst auf die kostenintensive Grundlagenforschung und verbindet interne Kompetenz in der Produktentwicklung mit der fachlichen Expertise ausgewählter Partner. Die Stärke und das Know-how liegen in der Einschätzung des klinischen Potenzials der Wirkstoffkandidaten und der raschen Durchführung von Studien zum Nachweis von Wirkkonzepten.“„ römisch 40 hat sich auf die Entwicklung und Produktion von innovativen Arzneimitteln und Diagnostika spezialisiert. Der Fokus liegt auf Indikationen mit hohen therapeutischen Ansprüchen, wie Neurodegeneration, Schmerz und Onkologie, sowie in der Diagnostik auf bildgebende Verfahren. Die Produkte decken dringenden medizinischen Bedarf und sind von hohem wirtschaftlichem Interesse. römisch 40 verzichtet bewusst auf die kostenintensive Grundlagenforschung und verbindet interne Kompetenz in der Produktentwicklung mit der fachlichen Expertise ausgewählter Partner. Die Stärke und das Know-how liegen in der Einschätzung des klinischen Potenzials der Wirkstoffkandidaten und der raschen Durchführung von Studien zum Nachweis von Wirkkonzepten.“ Der BF wurde mit Bescheid vom 13.11.1998, des (damaligen) Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit, GZ XXXX , gemäß § 63 Abs. 1 AMG die Bewilligung für die Herstellung, die Kontrolle und das Inverkehrbringen von ausgewählten Arzneimitteln erteilt.Der BF wurde mit Bescheid vom 13.11.1998, des (damaligen) Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit, GZ römisch 40 , gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AMG die Bewilligung für die Herstellung, die Kontrolle und das Inverkehrbringen von ausgewählten Arzneimitteln erteilt. Im Geschäftsjahr 2017/18 betrug der jährliche Gesamtumsatz EUR XXXX .Im Geschäftsjahr 2017/18 betrug der jährliche Gesamtumsatz EUR römisch 40 . II.1.
ktfreigabe von Zoledronsäure-Chargen durch die sachkundige Person unter Einbindung des BASG wird aufgehoben.römisch fünf. Die Anordnung der qualifizierten
ktfreigabe von Zoledronsäure-Chargen durch die sachkundige Person unter Einbindung des BASG wird aufgehoben. VI. Das BASG schließt die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen die vorgenannten Spruchpunkte gem. § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/201, idgF aus.“römisch sechs. Das BASG schließt die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen die vorgenannten Spruchpunkte gem. Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 33/201, idgF aus.“ Am 12.04.2018 um 10:17 Uhr erstattete die BF folgende Ad-hoc Meldung: „Die börsennotierte XXXX AG, XXXX […], gibt bekannt, dass das GMP Zertifikat der XXXX AG laut EUDRA GMP Datenbank mit 11.04.2018 eingeschränkt wurde.„Die börsennotierte römisch 40 AG, römisch 40 […], gibt bekannt, dass das GMP Zertifikat der römisch 40 AG laut EUDRA GMP Datenbank mit 11.04.2018 eingeschränkt wurde. Die Einschränkung bezieht sich auf die Produktion von einzelnen Arzneimitteln und deren Qualitätsprüfung. Für die Zeit der Einschränkung wird diese Produktion und deren Prüfung extern vergeben und die Produktion der betroffenen Arzneimittel sukzessive nach Genehmigung wieder aufgenommen. Die Gesellschaft hat diesbezüglich noch keinen Bescheid des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) erhalten. Eine vollständige und abschließende sachliche Prüfung wird auf Basis des schriftlichen Bescheides erfolgen können. Die Gesellschaft behält sich vor, Rechtsmittel gegen den Bescheid einzulegen.“ Ein Aufschub dieser Information gemäß Art. 17 Abs. 4 oder 5 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wurde der FMA nicht angezeigt.Ein Aufschub dieser Information gemäß Artikel 17, Absatz 4, oder 5 Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, wurde der FMA nicht angezeigt. Nach Zustellung des Bescheids des BASG veröffentlichte die BF am 20.04.2018 um 21:28 Uhr folgende Ad-hoc Meldung: „Die börsennotierte XXXX AG, XXXX (ISIN XXXX , ISIN XXXX ), gibt bekannt, dass am heutigen Tag der angekündigte Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG), wie in der Ad hoc Meldung vom 12.04.2018 vorangekündigt, zugestellt wurde. Demzufolge sind die Wirkstoffproduktion sowie die Herstellung halbfester Arzneimittel und nicht-steriler Lösungen weiterhin unverändert bewilligt, während die Produktion der sterilen Lösungen ausgesetzt werden muss.„Die börsennotierte römisch 40 AG, römisch 40 (ISIN römisch 40 , ISIN römisch 40 ), gibt bekannt, dass am heutigen Tag der angekündigte Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG), wie in der Ad hoc Meldung vom 12.04.2018 vorangekündigt, zugestellt wurde. Demzufolge sind die Wirkstoffproduktion sowie die Herstellung halbfester Arzneimittel und nicht-steriler Lösungen weiterhin unverändert bewilligt, während die Produktion der sterilen Lösungen ausgesetzt werden muss. Die Produktion der Humanarzneimittel Iopamidol, Iohexol, Urolux®, Gastrolux® und der gadoliniumhältigen Kontrastmittel (wie zum Beispiel Cyclolux®) kann nach der erfolgten Grundreinigung, sowie deren Bestätigung durch Dritte im Werk in Neufeld wieder aufgenommen werden. Dies wird Ende April / Anfang Mai 2018 erfolgen. […]“ II.1.
kt der Wiener Börse gehandelten Papieren sowie zum von ihr selbst dargestellten Unternehmensgegenstand traf bereits die FMA. Diese wurden von der BF während des gesamten Verfahrens nicht bestritten und konnten daher auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen zum Sanierungsverfahren bzw. Konkurs und dem aktuellen Vertreter der BF ergeben sich aus dem Insolvenzdatei- und Firmenbuchauszug, die dem Akt des BVwG als Beilage 1 und 2 beiliegen. Die bescheidmäßige Bewilligung zur Herstellung, Kontrolle und Inverkehrbringen ausgewählter Arzneimittel konnte aufgrund des im Akt einliegenden Bewilligungsbescheids festgestellt werden (Beilage 13 zu ON 1), an dem kein vernünftiger Grund zu zweifeln besteht. Der Gesamtumsatz der BF im Geschäftsjahr 2017/18 wurde ebenfalls bereits, wenn auch disloziert, von der FMA auf Basis des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 30.09.2018 (ON 13) festgestellt und von der BF nicht bestritten. Die Feststellung zum eingeleiteten Sanierungsverfahren beruhen auf den Angaben der BF selbst und konnten auch aufgrund einer Einsicht in die Ediktsdatei der Justiz getroffen werden. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf vor dem BASG, insbesondere auch zur Besprechung am 29.03.2018, dem dort vorgestellten Bescheidentwurf und dem später tatsächlich erlassenen Bescheid, waren im Wesentlichen unstrittig und beruhen gleichfalls auf unbedenklichen teils von der BF, teils vom BASG vorgelegten Unterlagen, an denen kein Grund zu zweifeln besteht (siehe insbesondere Beilagen 7 und 9 zu ON 1). Dass die während der Besprechung am 29.03.2018 seitens des BASG präsentierten Folien der BF beziehungsweise den Vorstandsmitgliedern nicht übergeben wurden, konnte aufgrund der Angaben der BF in der Beschwerde festgestellt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Aussage nicht gefolgt werden können sollte, zumal sich die BF während des gesamten Verfahrens kooperativ zeigte und alle benötigten beziehungsweise geforderten Unterlagen vorlegte. Dass die Mitglieder des Vorstands der BF spätestens seit der Besprechung am 29.03.2018 wussten, dass und in welchen Bereichen das GMP Zertifikat eingeschränkt und ein NCR veröffentlicht werden wird, ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf. So wies das BASG in allen Verfahrensschritten stets daraufhin, dass das GMP Zertifikat eingeschränkt werden müsse, wenn die vom BASG festgestellten Mängel nicht behoben werden würden. Ebenso gab das BASG während des Verfahrens eindeutig zu erkennen, dass die von der BF gesetzten Schritte nicht ausreichen, die Mängel zu beheben. Auch in der Besprechung vom 29.03.2018 wurde dies noch einmal deutlich, wie das Gedächtnisprotokoll zeigt (Beilage ./11 zu Beilage 7 zu ON 1). In der Stellungnahme des Vorstands der BF an die FMA vom 22.05.2018 gestehen diese selbst ein, dass das BASG zumindest andeutete, in welchen Bereichen das Zertifikat eingeschränkt werde (Beilage 8 zu ON 1). Auch die Mitteilung einer Mitarbeiterin an den Vorstand der BF, wonach der NCR online sei, sowie die Reaktion des Vorstands (Beilage 8 zu ON 1, S. 34) darauf zeigt, dass dieser bereits vor der Veröffentlichung des NCR wusste, dass es dazu kommen würde. Wäre nämlich nicht damit gerechnet worden, wäre die Mittelung der Mitarbeiterin anders formuliert worden. Aus der Formulierung „[d]er NCR ist online“ kann nämlich nur der Schluss gezogen werden, dass im Unternehmen der BF davon ausgegangen wurde, dass ein NCR veröffentlicht werden würde. Die Feststellungen zu den Ad-hoc Meldungen der BF sowie den darauf erfolgten Reaktionen in den Medien und beim Börsenkurs wurden wiederum von der FMA aufgrund des unstrittigen Akteninhalts getroffen (Beilagen 4, 5, 6, 9, 10, 11 und 12) und von der BF nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund, diese Feststellungen nicht auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. II.
ktmissbrauch (
ktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (im Folgenden:
) lautet:Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 21, Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
ktmissbrauch (
ktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (im Folgenden:
) lautet: „
lautet auszugsweise:Artikel 7,
lautet auszugsweise: „
:Artikel 17, Absatz eins, 4,
kt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben, bzw. im Falle von Instrumenten, die nur auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden, für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem in einem Mitgliedstaat erhalten haben oder die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem in einem Mitgliedstaat beantragt haben.
kt für Emissionszertifikate, kann auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen für die Öffentlichkeit aufschieben, sofern sämtliche nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die unverzügliche Offenlegung wäre geeignet die berechtigten Interessen des Emittenten oder Teilnehmers am
kt für Emissionszertifikate zu beeinträchtigen,
kt für Emissionszertifikate kann die Geheimhaltung dieser Informationen sicherstellen. Im Falle eines zeitlich gestreckten Vorgangs, der aus mehreren Schritten besteht und einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt, kann ein Emittent oder Teilnehmer am
kt für Emissionszertifikate auf eigene Verantwortung die Offenlegung von Insiderinformationen zu diesem Vorgang vorbehaltlich des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c aufschieben. Hat ein Emittent oder ein Teilnehmer am
kt für Emissionszertifikate die Offenlegung von Insiderinformationen nach diesem Absatz aufgeschoben, so informiert er die gemäß Absatz 3 festgelegte zuständige Behörde unmittelbar nach der Offenlegung der Informationen über den Aufschub der Offenlegung und erläutert schriftlich, inwieweit die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen erfüllt waren. Alternativ können Mitgliedstaaten festlegen, dass die Aufzeichnung einer solchen Erläuterung nur auf Ersuchen der gemäß Absatz 3 festgelegten zuständigen Behörde übermittelt werden muss.“ § 155 Abs. 1 Z 2 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 in Kraft seit 03.01.2018:Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in Kraft seit 03.01.2018: „
handelt, zumal sie im Tatzeitraum zweifellos eine juristische Person des Privatrechts war, die Finanzinstrumente emittiert hat. Die BF war daher nach Art. 17 Abs. 1
verpflichtet, Insiderinformationen nach Art. 7
so bald wie möglich bekannt zu geben.Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der BF unstrittig um eine Emittentin im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 21,
handelt, zumal sie im Tatzeitraum zweifellos eine juristische Person des Privatrechts war, die Finanzinstrumente emittiert hat. Die BF war daher nach Artikel 17, Absatz eins,
verpflichtet, Insiderinformationen nach Artikel 7,
so bald wie möglich bekannt zu geben. Die Bestimmungen der
zur Insiderinformation sind im Wesentlichen ident zu den Vorgängerbestimmungen in § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 184/2013 und § 48d Abs. 1, 2 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 68/2015, sodass die dazu beziehungsweise auf die diese umsetzenden unionsrechtlichen Bestimmungen der
ktmissbrauchsrichtlinie ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und des EuGH auch auf die Bestimmungen der
übertragbar ist (so auch Hössl-Neumann/Torggler in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/
, Rz 6).Die Bestimmungen der
zur Insiderinformation sind im Wesentlichen ident zu den Vorgängerbestimmungen in Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, und Paragraph 48 d, Absatz eins, 2, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, sodass die dazu beziehungsweise auf die diese umsetzenden unionsrechtlichen Bestimmungen der
ktmissbrauchsrichtlinie ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und des EuGH auch auf die Bestimmungen der
übertragbar ist (so auch Hössl-Neumann/Torggler in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/
,
, Rz 6). Danach besteht der Begriff der Insiderinformation aus vier Tatbestandsmerkmalen (EuGH 11.03.2015, C-628/13, Lafonta mit Verweis auf EuGH 28.06.2012, C-19/11, Geltl). Erstens muss es sich um eine präzise Information handeln, die zweitens nicht öffentlich bekannt ist, drittens direkt oder indirekt einen oder mehrere Finanzinstrumente oder deren Emittenten betrifft und viertens, geeignet wäre, wenn sie öffentlich bekannt würde, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. Eine Information ist nach Art. 7 Abs. 2 erster Satz dann präzise, wenn damit ein Ereignis gemeint ist, das bereits eingetreten ist oder von dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und diese Informationen darüber hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente zuzulassen. So können im Fall eines zeitlich gestreckten Vorgangs, der einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt, dieser betreffende zukünftige Umstand beziehungsweise das betreffende zukünftige Ereignis und auch die Zwischenschritte in diesem Vorgang, die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung dieses zukünftigen Umstandes oder Ereignisses verbunden sind, in dieser Hinsicht als präzise Information betrachtet werden. Ein Zwischenschritt in einem gestreckten Vorgang wird als eine Insiderinformation betrachtet, falls er für sich genommen die Kriterien für Insiderinformationen erfüllt.Eine Information ist nach Artikel 7, Absatz 2, erster Satz dann präzise, wenn damit ein Ereignis gemeint ist, das bereits eingetreten ist oder von dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und diese Informationen darüber hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente zuzulassen. So können im Fall eines zeitlich gestreckten Vorgangs, der einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt, dieser betreffende zukünftige Umstand beziehungsweise das betreffende zukünftige Ereignis und auch die Zwischenschritte in diesem Vorgang, die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung dieses zukünftigen Umstandes oder Ereignisses verbunden sind, in dieser Hinsicht als präzise Information betrachtet werden. Ein Zwischenschritt in einem gestreckten Vorgang wird als eine Insiderinformation betrachtet, falls er für sich genommen die Kriterien für Insiderinformationen erfüllt. Insiderinformationen sind nur präzise Informationen, wodurch spekulative und vage Informationen ausgenommen werden sollen. Die Präzision wird durch zwei kumulative Voraussetzungen definiert: Erstens muss der Gegenstand der Information objektiv gegeben oder seine Existenz vernünftigerweise zu erwarten sein („Objektivierbarkeit“, auch: Präzision ieS); zweitens muss die Information spezifisch genug sein, um einen Schluss auf die Kursentwicklung zuzulassen („Kursspezifität“, auch: Präzision iwS;) (Hössl-Neumann/Torggler in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/
, Rz 20).Insiderinformationen sind nur präzise Informationen, wodurch spekulative und vage Informationen ausgenommen werden sollen. Die Präzision wird durch zwei kumulative Voraussetzungen definiert: Erstens muss der Gegenstand der Information objektiv gegeben oder seine Existenz vernünftigerweise zu erwarten sein („Objektivierbarkeit“, auch: Präzision ieS); zweitens muss die Information spezifisch genug sein, um einen Schluss auf die Kursentwicklung zuzulassen („Kursspezifität“, auch: Präzision iwS;) (Hössl-Neumann/Torggler in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/
,
, Rz 20). Präzise im engeren Sinne sind Informationen über zukünftige Umstände/Ereignisse, falls deren Eintritt bereits vernünftigerweise zu erwarten ist. Nach dem EuGH handelt es sich um ein auf „den Regeln der allgemeinen Erfahrung beruhendes Kriterium“. Beurteilungsgrundlage ist nach dem 16. Erwägungsgrund der
eine Gesamtbewertung der zum relevanten Zeitpunkt vorhandenen Faktoren, aufgrund derer eine realistische Wahrscheinlichkeit des Eintritts besteht. Es handelt sich also um eine objektive Beurteilung aus Sicht ex ante (Hössl-Neumann/Torggler in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/
, Rz 25).Präzise im engeren Sinne sind Informationen über zukünftige Umstände/Ereignisse, falls deren Eintritt bereits vernünftigerweise zu erwarten ist. Nach dem EuGH handelt es sich um ein auf „den Regeln der allgemeinen Erfahrung beruhendes Kriterium“. Beurteilungsgrundlage ist nach dem 16. Erwägungsgrund der
eine Gesamtbewertung der zum relevanten Zeitpunkt vorhandenen Faktoren, aufgrund derer eine realistische Wahrscheinlichkeit des Eintritts besteht. Es handelt sich also um eine objektive Beurteilung aus Sicht ex ante (Hössl-Neumann/Torggler in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/
,
, Rz 25). Im gegenständlichen Fall war aus objektiver Sicht ex ante bereits klar, dass es zu einem Widerruf der Bewilligung beziehungsweise zu einer teilweisen Einschränkung kommen werde, wie sich aus dem Verfahrensablauf vor dem BASG ergibt. So wurde bereits die Inspektion aufgrund einer Meldung einer Verunreinigung der hergestellten Arzneimittel durchgeführt. Die Prämisse in der Beschwerde, wonach derartige Untersuchungen bei Arzneimittelbehörden tagtäglich durchgeführt würden und alleine deswegen daher noch kein Grund zur Sorge bestehe, dass die Behörde Anordnungen treffen könnte, die sich nachteilig auf die geschäftliche Tätigkeit auswirken könnten, ist daher nicht zutreffend. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Anlassinspektion Gegenteiliges. Auch aus dem weiteren Verfahren vor dem BASG ergibt sich bei objektiver Betrachtung, dass es zu einer Einschränkung der Bewilligung und damit zusammenhängend zu einer Veröffentlichung eines NCR kommen wird. So hat das BASG in allen seinen Schreiben und in allen Besprechungen darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht die Mängel nicht ausreichend behoben wurden. Eine derartige Einschränkung des GMP Zertifikates beziehungsweise die Ausstellung eines NCR hängt gemäß § 66a AMG untrennbar mit dem Widerruf der Betriebsbewilligung oder alternativ dem Ruhen der Bewilligung zusammen. Der Widerruf der Betriebsbewilligung bedingt zwingend die Anpassung des GMP Zertifikats beziehungsweise die Ausstellung eines NCR. Auch wenn noch nicht völlig klar war, wann es zum Widerruf kommen wird, und welche Medikamente davon genau betroffen sein werden, ist die Information, dass es zu einem zumindest teilweisen Widerruf der Bewilligung kommen wird, somit präzise im engeren Sinn. Dies umso mehr, als für die Anleger die Benennung der Medikamente nicht zwangsläufig zu einer besseren Einordnung durch diese führt, da sie oftmals mit den Medikamenten nicht vertraut sein werden und keine Einschätzung dahingehend vornehmen können, welche Maßnahmen die BF aufgrund des Widerrufs zu treffen hat. Die Anleger könnten daher auch durch die Benennung der Medikamente nicht einschätzen, wie sich der Widerruf auf das gesamte Produktionsportfolio der BF und deren Geschäftsergebnis auswirkt, wie auch die Ad-hoc Meldung der BF vom 20.04.2018 zeigt.Eine derartige Einschränkung des GMP Zertifikates beziehungsweise die Ausstellung eines NCR hängt gemäß Paragraph 66 a, AMG untrennbar mit dem Widerruf der Betriebsbewilligung oder alternativ dem Ruhen der Bewilligung zusammen. Der Widerruf der Betriebsbewilligung bedingt zwingend die Anpassung des GMP Zertifikats beziehungsweise die Ausstellung eines NCR. Auch wenn noch nicht völlig klar war, wann es zum Widerruf kommen wird, und welche Medikamente davon genau betroffen sein werden, ist die Information, dass es zu einem zumindest teilweisen Widerruf der Bewilligung kommen wird, somit präzise im engeren Sinn. Dies umso mehr, als für die Anleger die Benennung der Medikamente nicht zwangsläufig zu einer besseren Einordnung durch diese führt, da sie oftmals mit den Medikamenten nicht vertraut sein werden und keine Einschätzung dahingehend vornehmen können, welche Maßnahmen die BF aufgrund des Widerrufs zu treffen hat. Die Anleger könnten daher auch durch die Benennung der Medikamente nicht einschätzen, wie sich der Widerruf auf das gesamte Produktionsportfolio der BF und deren Geschäftsergebnis auswirkt, wie auch die Ad-hoc Meldung der BF vom 20.04.2018 zeigt. Auch das Argument der BF, ihr sei mangels Kenntnis der betroffenen Medikamente nicht klar gewesen, welche betrieblichen Maßnahmen notwendig sein würden und wie sich das auf das Geschäftsergebnis der BF auswirke, verfängt nicht, zumal feststeht, dass die Mitglieder des Vorstands spätestens seit der Besprechung am 29.03.2018 im Wesentlichen wussten, welche Bereiche eingeschränkt werden. Ausgeschlossen von der Präzision im weiteren Sinn werden nämlich nur Informationen, die so vage oder allgemein sind, dass sie keinerlei Schlussfolgerung über ihre mögliche Auswirkung auf den Kurs zulassen. Es hat neben der Kursrelevanz keine eigenständige Abgrenzungswirkung und dient daher bloß als Grobprüfung, um solche Informationen auszuscheiden, die wegen Unbestimmtheit offenkundig keine Kursrelevanz hat, wie beispielsweise bloße Diskussionen, Überlegungen oder Meinungen. Nicht erforderlich ist, dass die Richtung der Kursentwicklung absehbar ist (Hössl-Neumann/Torggler in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/
, Rz 27).Auch das Argument der BF, ihr sei mangels Kenntnis der betroffenen Medikamente nicht klar gewesen, welche betrieblichen Maßnahmen notwendig sein würden und wie sich das auf das Geschäftsergebnis der BF auswirke, verfängt nicht, zumal feststeht, dass die Mitglieder des Vorstands spätestens seit der Besprechung am 29.03.2018 im Wesentlichen wussten, welche Bereiche eingeschränkt werden. Ausgeschlossen von der Präzision im weiteren Sinn werden nämlich nur Informationen, die so vage oder allgemein sind, dass sie keinerlei Schlussfolgerung über ihre mögliche Auswirkung auf den Kurs zulassen. Es hat neben der Kursrelevanz keine eigenständige Abgrenzungswirkung und dient daher bloß als Grobprüfung, um solche Informationen auszuscheiden, die wegen Unbestimmtheit offenkundig keine Kursrelevanz hat, wie beispielsweise bloße Diskussionen, Überlegungen oder Meinungen. Nicht erforderlich ist, dass die Richtung der Kursentwicklung absehbar ist (Hössl-Neumann/Torggler in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/
,
, Rz 27). Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um mehr als bloße Diskussionen, Überlegungen oder Meinungen, zumal auch den Mitgliedern des Vorstands im Wesentlichen bewusst war, in welchen Bereichen Einschränkungen erfolgen werden. Sie konnten daher auch bereits im Wesentlichen einschätzen, welche Maßnahmen nötig sein würden und wie sich das auf das Geschäftsergebnis auswirken würde. Dies umso mehr, als das Inspektionsverfahren anlassbezogen war und daher auch nur Teilbereiche des Betriebs inspiziert wurden, die der BF vom BASG auch stets konkret genannt wurden. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, dass gerade bei Pharmaunternehmen eine ordnungsgemäße Produktion erwartet wird. Die Information, dass es in einem Kerngeschäft eines Pharmaunternehmens, der Arzneimittelherstellung, zu einem behördlichen Bewilligungswiderruf kommen wird, ist für den
kt eine wesentliche Information. Dadurch wird dem
kt signalisiert, dass eine ordnungsgemäße Herstellung derzeit nicht sichergestellt ist, was gerade bei einem Pharmaunternehmen, das einen wesentlichen Beitrag zum Gesundheitswesen leistet, zu einem großen öffentlichem Interesse führt. Diese präzise Information des bevorstehenden Bewilligungswiderruf in Teilbereichen war auch bis zur Ad-hoc Meldung vom 12.04.2018, wie von der BF im Übrigen auch nicht bestritten wurde, nicht öffentlich bekannt. Von dem nicht öffentlichen Ereignis war die BF auch direkt betroffen. Beim bevorstehenden Bewilligungswiderruf handelt es sich daher um eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die die Emittentin direkt betraf. Auch das vierte Tatbestandsmerkmal der Kurserheblichkeit ist erfüllt, wie im Folgenden gezeigt werden wird: Das ist nach Art. 7 Abs. 4 dann der Fall, wenn ein verständiger Anleger diese wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie auch des EuGH kommt es für die Eignung einer Information zur erheblichen Beeinflussung des Kurses darauf an, wie ein verständiger Anleger die Information ex ante anhand ihres Inhaltes und ihres Kontextes im
ktgeschehen beurteilen würde. Führt diese Prüfung zum Ergebnis, dass ein verständiger Anleger die Information wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde, ist das Tatbestandselement der Kurserheblichkeit erfüllt. Eine tatsächliche, spürbare Beeinflussung des Kurses der betroffenen Finanzinstrumente – und damit ex post – ist nicht zu prüfen, vielmehr ist die genannte ex-ante Betrachtung anzustellen (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020 mit Verweis auf EuGH 23.12.2009, C- 45/08, Spector Photo Group NV und Chris Van Raemdonck, sowie VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 ua.). Eine nachträgliche Kursentwicklung stellt ein Indiz für eine Kurserheblichkeit dar (VwGH 27.09.2019, Ra 2019/02/0143).Das ist nach Artikel 7, Absatz 4, dann der Fall, wenn ein verständiger Anleger diese wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie auch des EuGH kommt es für die Eignung einer Information zur erheblichen Beeinflussung des Kurses darauf an, wie ein verständiger Anleger die Information ex ante anhand ihres Inhaltes und ihres Kontextes im
ktgeschehen beurteilen würde. Führt diese Prüfung zum Ergebnis, dass ein verständiger Anleger die Information wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde, ist das Tatbestandselement der Kurserheblichkeit erfüllt. Eine tatsächliche, spürbare Beeinflussung des Kurses der betroffenen Finanzinstrumente – und damit ex post – ist nicht zu prüfen, vielmehr ist die genannte ex-ante Betrachtung anzustellen (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020 mit Verweis auf EuGH 23.12.2009, C- 45/08, Spector Photo Group NV und Chris Van Raemdonck, sowie VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 ua.). Eine nachträgliche Kursentwicklung stellt ein Indiz für eine Kurserheblichkeit dar (VwGH 27.09.2019, Ra 2019/02/0143). Die Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung ist ex ante aus der Sicht eines verständigen Anlegers anhand des Inhalts und des Kontextes der Information im
ktgeschehen zu überprüfen, wobei der verständige Anleger eine Maßfigur ist, der aus unionsrechtlicher Perspektive zu unterstellen ist, dass sie alle bereits öffentlich bekannten Informationen kennt. Ein verständiger Anleger kann daher eine Information auch dann als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen, wenn sie es ihm nicht erlaubt, die Änderung des Kurses in eine bestimmte Richtung vorherzusehen. Die hohe Komplexität der Finanzmärkte macht eine exakte Einschätzung der Kursentwicklung nämlich besonders schwierig, sodass allgemein betrachtet jeder Anleger zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen kann. Würde eine Insiderinformation erst dann vorliegen, wenn sich die Richtung der Kursentwicklung bestimmen ließe, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass Besitzer dieser Informationen zum Nachteil anderer
ktteilnehmer profitieren könnten, indem sie die Unsicherheit der Informationen vorgeben und sich deshalb einer Veröffentlichung enthalten könnten (VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152). Ob ein verständiger Anleger eine Information wahrscheinlich seiner Anlageentscheidung zugrunde legen würde, bemisst sich demnach danach, ob die Information einen Handelsanreiz darstellt (vgl. auch die Erwägungsgründe 14 und 23 der
). Das ist dann der Fall, wenn sie als Zusatzinformation zur gesamten öffentlichen (Ist-)Informationslage zu einer abweichenden Bewertung und daher zu Kauf- oder Verkaufsentscheidungen verständiger Anleger im erfassten Institut (einschließlich verbundener Derivate) führt. Die nicht öffentliche Information muss also den Ex-ante-Erwartungswert des Instituts (positiv oder negativ) beeinflussen, etwa wegen Veränderung von Zukunftserträgen oder Risiken des Instituts. Bereits eingepreiste
kterwartungen schließen die Kurserheblichkeit aus. Unsicherheit über vergangene oder künftige Ereignisse schließt einen Handelsanreiz nicht aus, sondern beeinflusst bloß die Höhe der Veränderung des Erwartungswerts (Hössl-Neumann/Torggler in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/
, Rz 30f, 34).Ob ein verständiger Anleger eine Information wahrscheinlich seiner Anlageentscheidung zugrunde legen würde, bemisst sich demnach danach, ob die Information einen Handelsanreiz darstellt vergleiche auch die Erwägungsgründe 14 und 23 der
). Das ist dann der Fall, wenn sie als Zusatzinformation zur gesamten öffentlichen (Ist-)Informationslage zu einer abweichenden Bewertung und daher zu Kauf- oder Verkaufsentscheidungen verständiger Anleger im erfassten Institut (einschließlich verbundener Derivate) führt. Die nicht öffentliche Information muss also den Ex-ante-Erwartungswert des Instituts (positiv oder negativ) beeinflussen, etwa wegen Veränderung von Zukunftserträgen oder Risiken des Instituts. Bereits eingepreiste
kterwartungen schließen die Kurserheblichkeit aus. Unsicherheit über vergangene oder künftige Ereignisse schließt einen Handelsanreiz nicht aus, sondern beeinflusst bloß die Höhe der Veränderung des Erwartungswerts (Hössl-Neumann/Torggler in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/
,
, Rz 30f, 34). Kommt es bei einem Pharmaunternehmen im Rahmen des Kernbereichs der Arzneimittelherstellung zu Problemen, die eine Behörde veranlasst, ernsthafte Schritte zu einem Widerruf der Herstellungsgenehmigung zu ergreifen, beeinträchtigt das auch ohne Kenntnis des exakten Umfangs der Einschränkung das Vertrauen der Anleger in die gute Herstellungspraxis des Unternehmens. Ein verständiger Anleger würde daher auch unter Einpreisung eines gewissen Unsicherheitsfaktors mangels Kenntnis der exakten Medikamente diese Information eines bevorstehenden Bewilligungswiderrufs als Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen, zumal ein auch nur teilweise Widerruf der Bewilligung Auswirkungen auf das Ergebnis haben wird. Als Indiz ist zusätzlich auch die sich ex post zeigende tatsächliche Kursentwicklung zu werten, die zu einem Kurseinbruch von 11 % am Tag der Ad-hoc Meldung führte. Die Eignung, den Kurs zu beeinflussen, ist somit ebenso zu bejahen, weshalb es sich bei der Einschränkung der Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln auch ohne konkrete Angabe der Arzneimittel um eine Insiderinformation handelt. Diese wäre nach Art. 17 Abs. 1
so bald wie möglich bekannt zu geben gewesen. Auch wenn der Zeitrahmen in der
nicht exakt festgelegt ist, ist dieser nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre zur Vorgängerbestimmung, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf Art. 17
übertragbar ist, möglichst kurz zu bemessen: vorhersehbare Ereignisse sind grundsätzlich sofort mit Eintritt und der erforderlichen Zeit für die technische Abwicklung, das heißt binnen einer Stunde zu veröffentlichen, völlig unvorhersehbare Ereignisse sind einzelfallbezogen zu beurteilen, aber auch diese Insiderinformationen sind binnen weniger Stunden ab Kenntnis beziehungsweise Eintritt zu veröffentlichen. Ein Abwarten der Veröffentlichung der Ad-hoc Meldung durch den Emittenten ist unzulässig (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht², § 16 Rz 48 Lechner/Temmel in Temmel, Börsegesetz – Praxiskommentar zu § 48d BörseG Rz 28, jeweils mwN). Hier hat die BF vom 29.03.2018 bis zum 12.04.2018 und somit zwei Wochen zugewartet. Die Insiderinformation wurde daher jedenfalls nicht „so bald wie möglich“ bekanntgegeben.Die Eignung, den Kurs zu beeinflussen, ist somit ebenso zu bejahen, weshalb es sich bei der Einschränkung der Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln auch ohne konkrete Angabe der Arzneimittel um eine Insiderinformation handelt. Diese wäre nach Artikel 17, Absatz eins,
so bald wie möglich bekannt zu geben gewesen. Auch wenn der Zeitrahmen in der
nicht exakt festgelegt ist, ist dieser nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre zur Vorgängerbestimmung, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf Artikel 17,
übertragbar ist, möglichst kurz zu bemessen: vorhersehbare Ereignisse sind grundsätzlich sofort mit Eintritt und der erforderlichen Zeit für die technische Abwicklung, das heißt binnen einer Stunde zu veröffentlichen, völlig unvorhersehbare Ereignisse sind einzelfallbezogen zu beurteilen, aber auch diese Insiderinformationen sind binnen weniger Stunden ab Kenntnis beziehungsweise Eintritt zu veröffentlichen. Ein Abwarten der Veröffentlichung der Ad-hoc Meldung durch den Emittenten ist unzulässig (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht², Paragraph 16, Rz 48 Lechner/Temmel in Temmel, Börsegesetz – Praxiskommentar zu Paragraph 48 d, BörseG Rz 28, jeweils mwN). Hier hat die BF vom 29.03.2018 bis zum 12.04.2018 und somit zwei Wochen zugewartet. Die Insiderinformation wurde daher jedenfalls nicht „so bald wie möglich“ bekanntgegeben. Die BF hat bezüglich der verfahrensgegenständlichen Information auch keinen Aufschub im Sinne des Art. 17 Abs. 4
getätigt. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.Die BF hat bezüglich der verfahrensgegenständlichen Information auch keinen Aufschub im Sinne des Artikel 17, Absatz 4,
getätigt. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Die BF bringt in ihrer Beschwerde abschließend insofern verfassungsrechtliche Bedenken vor, als es sich bei § 155 BörseG um eine Blankettstrafnorm handle. Eine solche sei nur dann zulässig, wenn die Abgrenzung des erlaubten vom unerlaubten Verhalten so eindeutig sei, dass jeder berechtigte Zweifel über den Inhalt des pflichtgemäßen Verhaltens ausgeschlossen sei. Das sei bei Art. 7 und 17
nicht der Fall, da es dem Rechtsunterworfenen geradezu unmöglich sei, den exakten Zeitpunkt des Entstehens einer Insiderinformation einzugrenzen. Das werde zusätzlich dadurch verschärft, dass eine möglicherweise zu frühe Bekanntgabe einer Information irreführende Signale verbreiten und insofern als
ktmanipulation bestraft werden könnte. Eine verfassungskonforme Interpretation sei nur dann möglich, wenn auf eine rein subjektive Interpretation der Umstände durch den Rechtsunterworfenen abgestellt werden würde.Die BF bringt in ihrer Beschwerde abschließend insofern verfassungsrechtliche Bedenken vor, als es sich bei Paragraph 155, BörseG um eine Blankettstrafnorm handle. Eine solche sei nur dann zulässig, wenn die Abgrenzung des erlaubten vom unerlaubten Verhalten so eindeutig sei, dass jeder berechtigte Zweifel über den Inhalt des pflichtgemäßen Verhaltens ausgeschlossen sei. Das sei bei Artikel 7 und 17
nicht der Fall, da es dem Rechtsunterworfenen geradezu unmöglich sei, den exakten Zeitpunkt des Entstehens einer Insiderinformation einzugrenzen. Das werde zusätzlich dadurch verschärft, dass eine möglicherweise zu frühe Bekanntgabe einer Information irreführende Signale verbreiten und insofern als
ktmanipulation bestraft werden könnte. Eine verfassungskonforme Interpretation sei nur dann möglich, wenn auf eine rein subjektive Interpretation der Umstände durch den Rechtsunterworfenen abgestellt werden würde. Diesen Ausführungen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu folgen. Die BF macht damit nämlich im Wesentlichen eine mangelnde Bestimmtheit des Art. 7
geltend. Der Verfassungsgerichtshof judiziert dazu in ständiger Rechtsprechung, dass die Verwendung sogenannter unbestimmter Gesetzesbegriffe, die durch eine unscharfe Abgrenzung gekennzeichnet sind, dann mit Art. 18 B-VG vereinbar ist, wenn die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat auch die Auffassung vertreten, dass angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, ganz allgemein davon auszugehen sei, dass Art. 18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlange. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner bereits zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber auch im Bereich von Strafnormen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG verstößt, wenn er an das allgemeine Erfahrungswissen und die Verhaltensregeln eines Berufsstandes anknüpft. Stehen Personen einer Materie besonders nahe und haben somit als Fachleute zu gelten, ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht auch zulässig, diese Personen in eben diesem Sachgebiet zu einem ordnungsgemäßen Verhalten, zur Sorgfalt, zum Ergreifen „geeigneter“ Maßnahmen, zur Verhinderung von Missbräuchen und dergleichen anzuhalten und entgegenstehendes Verhalten unter Strafsanktion zu stellen. In solchen Fällen ergibt sich der konkrete Inhalt der Verhaltenspflichten, der jeweils nur für den Einzelfall ermittelt werden kann, und damit jener der korrespondierenden Strafnormen aus dem gefestigten, allgemeinen Wissen des betreffenden Personenkreises um die objektiven Gegebenheiten und Besonderheiten des betreffenden Sachgebietes. Der Gesetzgeber verstößt in solchen Fällen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG, wenn er sich damit begnügt, das geforderte Verhalten (und die korrespondierenden Strafbestimmungen) lediglich im Hinblick auf einen bestimmten Erfolg zu umschreiben, sofern davon ausgegangen werden kann, dass im Kreis der betroffenen (sachkundigen) Personen eine im wesentlichen übereinstimmende Auffassung über den Inhalt der verpönten Verhaltensweisen besteht (VfGH 28.06.2013, G 10/2013 ua, V 4/2013 ua mwN).Diesen Ausführungen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu folgen. Die BF macht damit nämlich im Wesentlichen eine mangelnde Bestimmtheit des Artikel 7,
geltend. Der Verfassungsgerichtshof judiziert dazu in ständiger Rechtsprechung, dass die Verwendung sogenannter unbestimmter Gesetzesbegriffe, die durch eine unscharfe Abgrenzung gekennzeichnet sind, dann mit Artikel 18, B-VG vereinbar ist, wenn die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat auch die Auffassung vertreten, dass angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, ganz allgemein davon auszugehen sei, dass Artikel 18, B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlange. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner bereits zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber auch im Bereich von Strafnormen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, B-VG verstößt, wenn er an das allgemeine Erfahrungswissen und die Verhaltensregeln eines Berufsstandes anknüpft. Stehen Personen einer Materie besonders nahe und haben somit als Fachleute zu gelten, ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht auch zulässig, diese Personen in eben diesem Sachgebiet zu einem ordnungsgemäßen Verhalten, zur Sorgfalt, zum Ergreifen „geeigneter“ Maßnahmen, zur Verhinderung von Missbräuchen und dergleichen anzuhalten und entgegenstehendes Verhalten unter Strafsanktion zu stellen. In solchen Fällen ergibt sich der konkrete Inhalt der Verhaltenspflichten, der jeweils nur für den Einzelfall ermittelt werden kann, und damit jener der korrespondierenden Strafnormen aus dem gefestigten, allgemeinen Wissen des betreffenden Personenkreises um die objektiven Gegebenheiten und Besonderheiten des betreffenden Sachgebietes. Der Gesetzgeber verstößt in solchen Fällen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, B-VG, wenn er sich damit begnügt, das geforderte Verhalten (und die korrespondierenden Strafbestimmungen) lediglich im Hinblick auf einen bestimmten Erfolg zu umschreiben, sofern davon ausgegangen werden kann, dass im Kreis der betroffenen (sachkundigen) Personen eine im wesentlichen übereinstimmende Auffassung über den Inhalt der verpönten Verhaltensweisen besteht (VfGH 28.06.2013, G 10 aus 2013, ua, römisch fünf 4 aus 2013, ua mwN). Vor diesem Hintergrund kann das Bundesverwaltungsgericht das Bedenken der BF nicht teilen und sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung der BF einen Antrag auf Aufhebung der genannten Gesetzesbestimmung zu stellen, zu folgen. Vielmehr richten sich die Bestimmungen an eine Personengruppe, von der angenommen werden kann, dass sie weiß, was unter dem Begriff der Insiderinformation zu verstehen ist und unter welchen Umständen eine solche auch in Abgrenzung zur
ktmanipulation vorliegt. Darüber hinaus hat der EuGH zur Vorgängerbestimmung der
in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung keine Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Regelungen einer Insiderinformation geäußert. Angesichts der Rechtsprechung zum Grundsatz der ausreichenden Bestimmtheit von Normen und dem Grundsatz der Rechtssicherheit wäre der EuGH jedoch gehalten, im Falle von unzureichend bestimmten unionsrechtlichen Vorschriften, über deren Auslegung er in einem Vorabentscheidungsverfahren zu erkennen hat, von Amts wegen ein Verfahren über die Gültigkeit der auszulegenden Vorschrift einzuleiten. Dass dies unterblieb, ist ein Indiz dafür, dass der EuGH die unbestimmten Gesetzesbegriffe der
ktmissbrauchsrichtlinie als mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und ausreichenden Bestimmtheit von Rechtsvorschriften vereinbar ansieht (VwGH 29.11.2010, 2010/17/0130). Soweit die Beschwerde auch noch vorbringt, in einem Fall wie dem gegenständlichen sei es dem Emittenten unmöglich, die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens präzise zu beurteilen und sich rechtskonform zu verhalten, da man sich durch die frühzeitige, nicht ausreichend konkretisierte Veröffentlichung derartiger Informationen, dem Vorwurf der
ktmanipulation nach Art. 12 Abs. 1 lit c
aussetzen würde, ist sie auch damit nicht im Recht. Eine Information ist nämlich nur dann irreführend, wenn die Angaben zwar inhaltlich richtig sind, doch aufgrund ihrer Darstellung beim Empfänger eine falsche Vorstellung über den geschilderten Sachverhalt nahelegen (Kalss in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/
, Rz 29). Die Meldung, dass das BASG einen Bewilligungswiderruf in gewissen Teilbereichen plane, die genauen von den Einschränkungen betroffenen Medikamente jedoch noch nicht bekannt sind, löst beim Empfänger jedoch keine falsche Vorstellung über den geschilderten Sachverhalt nahe. Abgesehen davon müssen nach dem klaren Wortlaut die verbreiteten Informationen falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments oder der Nachfrage danach geben, was im gegenständlichen Fall ebenso wenig erfüllt wäre, da sich die Informationen nicht auf das Angebot, den Kurs oder die Nachfrage nach einem Finanzinstrument beziehen.Soweit die Beschwerde auch noch vorbringt, in einem Fall wie dem gegenständlichen sei es dem Emittenten unmöglich, die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens präzise zu beurteilen und sich rechtskonform zu verhalten, da man sich durch die frühzeitige, nicht ausreichend konkretisierte Veröffentlichung derartiger Informationen, dem Vorwurf der
ktmanipulation nach Artikel 12, Absatz eins, Litera c,
aussetzen würde, ist sie auch damit nicht im Recht. Eine Information ist nämlich nur dann irreführend, wenn die Angaben zwar inhaltlich richtig sind, doch aufgrund ihrer Darstellung beim Empfänger eine falsche Vorstellung über den geschilderten Sachverhalt nahelegen (Kalss in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/
,
, Rz 29). Die Meldung, dass das BASG einen Bewilligungswiderruf in gewissen Teilbereichen plane, die genauen von den Einschränkungen betroffenen Medikamente jedoch noch nicht bekannt sind, löst beim Empfänger jedoch keine falsche Vorstellung über den geschilderten Sachverhalt nahe. Abgesehen davon müssen nach dem klaren Wortlaut die verbreiteten Informationen falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments oder der Nachfrage danach geben, was im gegenständlichen Fall ebenso wenig erfüllt wäre, da sich die Informationen nicht auf das Angebot, den Kurs oder die Nachfrage nach einem Finanzinstrument beziehen. II.3.2.
sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Sofern eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen. Demnach ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Übertretungen des Artikel 17,
sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Sofern eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen. Demnach ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 5 Abs. 1a VStG, der mit 01.01.2019 in Kraft getreten ist, gilt diese Vermutung jedoch nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50.000 Euro bedroht ist. Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung geltende Recht günstiger wäre. Das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs. 2 VStG bezieht sich damit auf die die Strafe betreffenden Bestimmungen, es kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Strafbarkeit eines Verwaltungsstraftatbestands nach dem Zeitpunkt der Begehung zur Gänze weggefallen ist. Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren demnach – (wie vorliegend) bei Fehlen besonderer gegenteiliger Übergangsbestimmungen – eine bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, nach § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, dass bis zur Fällung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG ein für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderungen der Rechtslage sind im Bereich des Verwaltungsstrafrechts aber nicht erheblich. Da die Rechtsänderung in § 5 VStG keine Änderung hinsichtlich der Strafe bewirkt, unterliegt sie auch nicht dem Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs. 2 VStG (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009).Nach Paragraph 5, Absatz eins a, VStG, der mit 01.01.2019 in Kraft getreten ist, gilt diese Vermutung jedoch nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50.000 Euro bedroht ist. Nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung geltende Recht günstiger wäre. Das Günstigkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz 2, VStG bezieht sich damit auf die die Strafe betreffenden Bestimmungen, es kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Strafbarkeit eines Verwaltungsstraftatbestands nach dem Zeitpunkt der Begehung zur Gänze weggefallen ist. Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren demnach – (wie vorliegend) bei Fehlen besonderer gegenteiliger Übergangsbestimmungen – eine bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, dass bis zur Fällung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VStG ein für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderungen der Rechtslage sind im Bereich des Verwaltungsstrafrechts aber nicht erheblich. Da die Rechtsänderung in Paragraph 5, VStG keine Änderung hinsichtlich der Strafe bewirkt, unterliegt sie auch nicht dem Günstigkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz 2, VStG (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009). Die BF hat im Verfahren zur subjektiven Tatseite nichts vorgebracht, sondern lediglich auf ihre Rechtsansicht verwiesen. Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.Die BF hat im Verfahren zur subjektiven Tatseite nichts vorgebracht, sondern lediglich auf ihre Rechtsansicht verwiesen. Nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Zur Vorschrift des § 5 Abs. 2 VStG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/02/0142). Die Erkundigungen können nicht nur bei der Behörde, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle eingeholt werden (VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012). Eine Einholung einer derartigen Auskunft bei der FMA als zuständige Behörde wurde im Verfahren nicht einmal vorgebracht und konnte daher auch nicht festgestellt werden.Zur Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, VStG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/02/0142). Die Erkundigungen können nicht nur bei der Behörde, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle eingeholt werden (VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012). Eine Einholung einer derartigen Auskunft bei der FMA als zuständige Behörde wurde im Verfahren nicht einmal vorgebracht und konnte daher auch nicht festgestellt werden. Die Vorstandsmitglieder haben auch objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt, zumal sie nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen im Tatzeitpunkt in der Lage waren, die an sie gestellten objektiven Sorgfaltsanforderungen des Art. 17
zu erkennen und zu erfüllen, waren sie doch bei der Besprechung am 29.03.2018 anwesend und hätten daher eine Ad-hoc Meldung veranlassen oder selbst vornehmen können und müssen. Die Mitglieder des Vorstands haben daher zumindest fahrlässig gehandelt. Der Verstoß kann der BF daher nach § 156 Abs. 1 Z 1 BörseG 2018 zugerechnet werden, zumal die Vorstandsmitglieder die Befugnis die BF zu vertreten haben.Die Vorstandsmitglieder haben auch objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt, zumal sie nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen im Tatzeitpunkt in der Lage waren, die an sie gestellten objektiven Sorgfaltsanforderungen des Artikel 17,
zu erkennen und zu erfüllen, waren sie doch bei der Besprechung am 29.03.2018 anwesend und hätten daher eine Ad-hoc Meldung veranlassen oder selbst vornehmen können und müssen. Die Mitglieder des Vorstands haben daher zumindest fahrlässig gehandelt. Der Verstoß kann der BF daher nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG 2018 zugerechnet werden, zumal die Vorstandsmitglieder die Befugnis die BF zu vertreten haben. II.3.2.
G, Rz 17).Zum Strafrahmen ist festzuhalten, dass die FMA zu Recht von einem Strafrahmen von 2,5 Millionen Euro ausgeht, zumal stets der jeweils höhere Strafrahmen heranzuziehen ist (Rohregger/Palmstorfer in Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner, BörseG/
Paragraph 156, BörseG, Rz 17). Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des BF sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des BF sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Die FMA hat nach § 158 Abs. 1 BörseG 2018 unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe insbesondere zu berücksichtigen, die Schwere und Dauer des Verstoßes (Z 1); den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person (Z 2); die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt (Z 3); die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen (Z 4); der Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt (Z 5); die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA (Z 6); frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person (Z 7) und nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes (Z 8).Die FMA hat nach Paragraph 158, Absatz eins, BörseG 2018 unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe insbesondere zu berücksichtigen, die Schwere und Dauer des Verstoßes (Ziffer eins,); den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person (Ziffer 2,); die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt (Ziffer 3,); die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen (Ziffer 4,); der Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt (Ziffer 5,); die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA (Ziffer 6,); frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person (Ziffer 7,) und nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes (Ziffer 8,). Anders als im gerichtlichen Strafrecht ist Grundlage jeder Strafbemessung nicht primär das Verschulden, sondern der (objektive) Unrechtsgehalt der Tat (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 Rz 7).Anders als im gerichtlichen Strafrecht ist Grundlage jeder Strafbemessung nicht primär das Verschulden, sondern der (objektive) Unrechtsgehalt der Tat (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 19, Rz 7). Ziel der Ad-hoc-Publizität ist der Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes sowie der Anlegerschutz, wobei Kalss/Oppitz/Zollner unter Verweis auf weitere Quellen dazu ausführen, dass die zeitgleiche Offenlegung eine informationelle Gleichbehandlung und damit auch die ordnungsgemäße Preisbildung sicherstellt (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht², § 16 Rz 4). Die Vorschriften zur Ad-hoc Publizität dienen dem Schutz der Anlegerinteressen, sollen das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Märkte gewährleisten. Die öffentliche Bekanntgabe von Insiderinformationen durch Emittenten ist von wesentlicher Bedeutung, um Insidergeschäften und der Irreführung von Anlegern vorzubeugen (Erwägungsgrund 49
). Verstöße gegen diese Bestimmungen sind als ein schwerer Eingriff in das Schutzsystem des Börsegesetzes und der
einzustufen und es ist der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als hoch einzustufen.Ziel der Ad-hoc-Publizität ist der Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes sowie der Anlegerschutz, wobei Kalss/Oppitz/Zollner unter Verweis auf weitere Quellen dazu ausführen, dass die zeitgleiche Offenlegung eine informationelle Gleichbehandlung und damit auch die ordnungsgemäße Preisbildung sicherstellt (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht², Paragraph 16, Rz 4). Die Vorschriften zur Ad-hoc Publizität dienen dem Schutz der Anlegerinteressen, sollen das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Märkte gewährleisten. Die öffentliche Bekanntgabe von Insiderinformationen durch Emittenten ist von wesentlicher Bedeutung, um Insidergeschäften und der Irreführung von Anlegern vorzubeugen (Erwägungsgrund 49
). Verstöße gegen diese Bestimmungen sind als ein schwerer Eingriff in das Schutzsystem des Börsegesetzes und der
einzustufen und es ist der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als hoch einzustufen. Ausgehend von der Dauer und der Schwere des Verstoßes wertete die FMA als mildernd, dass die BF durch die Vorlage von Unterlagen einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete und keine verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen hatte. Die abweichende Rechtsansicht der BF ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht zusätzlich als mildernd zu berücksichtigen, zumal aufgrund dieser Ansicht ohnehin von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen wird. Da sich die BF mittlerweile in Konkurs befindet und daher von einer geänderten Finanzkraft auszugehen ist, war die Strafe im Sinne des § 158 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 wie im Spruch ersichtlich zu reduzieren. Der Umstand, dass laut § 58 IO die Geldstrafe im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden kann, ist für Erwägungen der Strafbemessung nicht in Betracht zu ziehen.Ausgehend von der Dauer und der Schwere des Verstoßes wertete die FMA als mildernd, dass die BF durch die Vorlage von Unterlagen einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete und keine verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen hatte. Die abweichende Rechtsansicht der BF ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht zusätzlich als mildernd zu berücksichtigen, zumal aufgrund dieser Ansicht ohnehin von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen wird. Da sich die BF mittlerweile in Konkurs befindet und daher von einer geänderten Finanzkraft auszugehen ist, war die Strafe im Sinne des Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG 2018 wie im Spruch ersichtlich zu reduzieren. Der Umstand, dass laut Paragraph 58, IO die Geldstrafe im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden kann, ist für Erwägungen der Strafbemessung nicht in Betracht zu ziehen. Aufgrund der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter und dem nicht bloß geringfügigen Verschulden der Vorstandsmitglieder der BF war von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6, § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG beziehungsweise § 22 Abs. 6 Z 1 FMABG abzusehen.Aufgrund der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter und dem nicht bloß geringfügigen Verschulden der Vorstandsmitglieder der BF war von einem Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG beziehungsweise Paragraph 22, Absatz 6, Ziffer eins, FMABG abzusehen. Bei diesem Ergebnis war der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit 10% der nunmehr verhängten Strafe neu zu berechnen (§ 64 Abs. 2 VStG) und der BF vorzuschreiben.Bei diesem Ergebnis war der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit 10% der nunmehr verhängten Strafe neu zu berechnen (Paragraph 64, Absatz 2, VStG) und der BF vorzuschreiben. Da der Beschwerde hinsichtlich der Strafbemessung und damit teilweise durch das Bundesverwaltungsgericht Folge gegeben worden ist, waren der BF keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 52 Abs. 8 VwGVG).Da der Beschwerde hinsichtlich der Strafbemessung und damit teilweise durch das Bundesverwaltungsgericht Folge gegeben worden ist, waren der BF keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG). II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die v
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.