RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2021 GeschäftszahlW182 2118213-4 Spruch, W182 1414755-6/6E W182 2118213-4/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 bzw. gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt I. und II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), wobei gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.)Die Anträge wurden durch Bescheide des Bundesamtes vom 11.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bzw. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), wobei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.10.2017 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden durch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017, u.a. Zlen. W147 1414755-3/9E (BF1) sowie W147 2118213-1/6E (BF2), in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ging aufgrund von Widersprüchen und Unstimmigkeiten davon aus, dass die Vorbringen, die im Laufe von drei Verfahren kontinuierlich gesteigert worden seien, um einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren, völlig unglaubwürdig seien. Die Erkenntnisse wurden den BF am 30.10.2017 zugestellt und rechtskräftig. 1.
- Am 23.01.2018 stellte die BF1 zusammen mit ihrem Gatten und ihren drei Kindern, die alle im Bundesgebiet verblieben waren, Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005, die in der Folge auf Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 abgeändert wurden.1.
- Am 23.01.2018 stellte die BF1 zusammen mit ihrem Gatten und ihren drei Kindern, die alle im Bundesgebiet verblieben waren, Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, die in der Folge auf Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 abgeändert wurden. Das Bundesamt wies die Anträge mit Bescheiden vom 28.03.2018 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück, verband das gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG - unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise - mit Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Das Bundesamt wies die Anträge mit Bescheiden vom 28.03.2018 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück, verband das gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG - unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise - mit Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Gegen diese Bescheide wurden Beschwerden erhoben. Infolge der geltenden Geschäftsverteilung wurde die Beschwerdesache der volljährigen Tochter der BF1 einer anderen Gerichtsabteilung zugewiesen. Die seitens der BF1, ihres Gatten und ihrer beiden Söhne erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 23.01.2019, mit den Erkenntnissen vom 25.02.2019, u.a. Zlen. W147 1414755-4/10E (BF2) und W147 2118213-2/7E (BF2) als unbegründet ab, wobei es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG jeweils aussprach, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Die seitens der BF1, ihres Gatten und ihrer beiden Söhne erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 23.01.2019, mit den Erkenntnissen vom 25.02.2019, u.a. Zlen. W147 1414755-4/10E (BF2) und W147 2118213-2/7E (BF2) als unbegründet ab, wobei es gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG jeweils aussprach, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2019, Zl. E 1159-116272019-8, abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.08.2019 wurden die Revisionen der BF1, ihres Gatten und ihrer beiden Söhne mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0217, zurückgewiesen. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2020, W247 1414757-4/33E, wurde in Erledigung der Beschwerde der minderjährigen Tochter der BF1 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018 u.a. ausgesprochen, dass ihr gegenüber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, wobei ihr gemäß § 55 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für 12 Monate erteilt wurde. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2020, W247 1414757-4/33E, wurde in Erledigung der Beschwerde der minderjährigen Tochter der BF1 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.2018 u.a. ausgesprochen, dass ihr gegenüber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, wobei ihr gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für 12 Monate erteilt wurde. 1.
- Der inzwischen volljährige Sohn der BF1 hat am 01.04.2020 einen dritten Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes von 22.10.2020 gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 bzw. gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt I. und II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), wobei gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.
- Der inzwischen volljährige Sohn der BF1 hat am 01.04.2020 einen dritten Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes von 22.10.2020 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bzw. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), wobei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht seit Dezember 2020 anhängig. 2.
- Die im Bundesgebiet verbliebene BF1 stelle für sich und den BF2 am 20.08.2020 einen dritten (BF1) bzw. ersten (BF2) Folgeantrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.08.2020 gab die BF1 auf die Frage, warum sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, im Wesentlichen an, dass sie mit ihrer Tochter und dem BF2 im Februar 2020 (nach einer Festnahme) in eine polizeiliche Familienunterkunft (als gelinderes Mittel) verbracht worden sei. Beide BF würden an psychischen Problemen leiden. Die BF1 sehe keine Zukunftsperspektiven oder Behandlungsmöglichkeiten in Tschetschenien. Während es ihr nicht gut gegangen sei, habe ihre Tochter auf den BF2 aufgepasst. Letztere habe jedoch ein Visum bekommen und sei ausgezogen. Ihr älterer Sohn befinde sich in einem Asylverfahren. Wo sich ihr Gatte befinde, wisse sie nicht. Sie stehe nun allein mit einem kleinen Sohn da, um dessen Gesundheit sie sich Sorgen mache. Außerdem habe sie erfahren, dass fremde Männer immer wieder ihren Vater nach ihnen gefragt hätten. Sie hätten sich nach ihrem Aufenthalt erkundigt und würden sie suchen. Ihr Vater sei vor fünf Monaten an einem Herzversagen gestorben. Er habe große Angst um sie gehabt. Zu ihren Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Heimat befragt, gab die BF1 an, keine Zukunftsperspektiven für sich und ihren Sohn zu haben, wobei sie sich nicht ohne ihren Gatten zurückzukehren traue, da sie wegen ihm weggegangen sei. Seit wann die unbekannten Männer ihr Zuhause in Tschetschenien aufsuchen würden, wisse sie nicht. Ihre Mutter habe ihr dies erst mitgeteilt, als sie ihr berichtet habe, dass sie in einer polizeilichen Unterkunft sei und abgeschoben werde. In einer dem Bundesamt vorgelegten schriftlichen Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF vom 20.08.2020 wurde zur Folgeantragstellung bzw. zum neuen Vorbringen insbesondere auf die psychischen Erkrankungen beider BF hingewiesen, die aufgrund der unbedingt erforderlichen Behandlungen allein deswegen schon einen neuen Sachverhalt darstellen würden. Darüber hinaus würden die beiden volljährigen Kinder bzw. Geschwister der BF nicht von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sein und daher sowohl eine Trennung von der volljährigen Tochter bzw. Schwester als auch keine Rückkehr im Familienverband und/oder mit dem Gatten bzw. Vater stattfinden. Somit würde es sich bei den BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nunmehr um eine psychisch kranke, alleinstehende Frau mit einem psychisch kranken minderjährigen Sohn handeln. Richtig sei, dass es noch Verwandte in der Russischen Föderation gebe, jedoch bestehe selten Kontakt zu diesen und könnten diese sie nicht unterstützen. Insbesondere könnten diese den BF weder effektiven Zugang zu medizinischer Behandlung noch einen Zugang zur Deckung von Grundbedürfnissen gewährleisten. Laut einer fachärztlichen Stellungnahme zum BF2 könne eine Trennung von seiner volljährigen Schwester jedenfalls nicht mit dem Kindeswohl vereinbart werden, da es zu einer weiteren Traumatisierung führen würde. Dazu wurde ein klinisch-psychologischer Befundbericht einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin vom 29.07.2020 hinsichtlich der BF1 vorgelegt. Darin wurde ausgeführt, dass die BF1 das Bild einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10:F43 und eine schwere depressive Störung nach ICD-10:F32.2 geschildert habe. Durch Ihre derzeitige Unterbringung müsse von einer anhaltenden Retraumatisierung in Österreich ausgegangen werden, was leider auch bei dem XXXX jährigen BF2 zutreffe. Die anhaltende Unsicherheit ihrer Lebenssituation, jede Zwangsmaßnahme und die damit verbundene Unterbrechung einer sicherlich absolut notwendigen fachärztlichen psychiatrischen und psychologischen Betreuung müsse als zusätzliche traumatische Erfahrung mit weiterer Traumatisierung angenommen werden. Dies sei scheinbar leider bereits eingetreten.Dazu wurde ein klinisch-psychologischer Befundbericht einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin vom 29.07.2020 hinsichtlich der BF1 vorgelegt. Darin wurde ausgeführt, dass die BF1 das Bild einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10:F43 und eine schwere depressive Störung nach ICD-10:F32.2 geschildert habe. Durch Ihre derzeitige Unterbringung müsse von einer anhaltenden Retraumatisierung in Österreich ausgegangen werden, was leider auch bei dem römisch 40 jährigen BF2 zutreffe. Die anhaltende Unsicherheit ihrer Lebenssituation, jede Zwangsmaßnahme und die damit verbundene Unterbrechung einer sicherlich absolut notwendigen fachärztlichen psychiatrischen und psychologischen Betreuung müsse als zusätzliche traumatische Erfahrung mit weiterer Traumatisierung angenommen werden. Dies sei scheinbar leider bereits eingetreten. Weiters wurde einer fachärztlichen Stellungnahme eine Ärztin eines Kinder- und Jugendpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vom 06.08.2020 vorgelegt, wonach der BF2 seit 29.07.2020 an der Ambulanz in Betreuung sei und an einer akuten Belastungsreaktion F 43.0 leide, die situativ und zeitlich eindeutig der aktuellen Abschiebungssituation zuzuordnen sei. Der BF2 sei seit einem halben Jahr in einem Abschiebezentrum untergebracht, habe keinen Kontakt zu Gleichaltrigen und erlebe fast täglich dramatische Abschiebungsszenarien mit. Dazu wurde aus fachärztlicher Sicht empfohlen, dass das Kind sofort in eine andere mit dem Kindeswohl vereinbare Umgebung übersiedeln müsse, wobei eine Trennung von Mutter und Schwester keinesfalls stattfinden dürfe, da dies eine weitere Traumatisierung bedeuten würde. Bei der Untersuchung habe der BF1 überhaupt nicht auf Ansprache oder Angebote reagiert, wobei erste Reaktionen, wenige nur kurze Blickkontakte, jedoch keine Sprache, erst nach mehr als 30 Minuten erfolgt seien.Weiters wurde einer fachärztlichen Stellungnahme eine Ärztin eines Kinder- und Jugendpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vom 06.08.2020 vorgelegt, wonach der BF2 seit 29.07.2020 an der Ambulanz in Betreuung sei und an einer akuten Belastungsreaktion F 43.0 leide, die situativ und zeitlich eindeutig der aktuellen Abschiebungssituation zuzuordnen sei. Der BF2 sei seit einem halben Jahr in einem Abschiebezentrum untergebracht, habe keinen Kontakt zu Gleichaltrigen und erlebe fast täglich dramatische Abschiebungsszenarien mit. Dazu wurde aus fachärztlicher Sicht empfohlen, dass das Kind sofort in eine andere mit dem Kindeswohl vereinbare Umgebung übersiedeln müsse, wobei eine Trennung von Mutter und Schwester keinesfalls stattfinden dürfe, da dies eine weitere Traumatisierung bedeuten würde. Bei der Untersuchung habe der BF1 überhaupt nicht auf Ansprache oder Angebote reagiert, wobei erste Reaktionen, wenige nur kurze Blickkontakte, jedoch keine Sprache, erst nach mehr als 30 Minuten erfolgt seien. Eine Verfahrensanordnung nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005, in welcher den BF mitgeteilt wurde, dass eine Zurückweisung ihres Antrages wegen entschiedener Sache beabsichtigt sei, wurde der Rechtsvertretung der BF am 04.09.2020 ausgefolgt.Eine Verfahrensanordnung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005, in welcher den BF mitgeteilt wurde, dass eine Zurückweisung ihres Antrages wegen entschiedener Sache beabsichtigt sei, wurde der Rechtsvertretung der BF am 04.09.2020 ausgefolgt. 2.
- In einer vom Bundesamt in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 10.10.2020 gelangte eine Ärztin mit ÖÄK-Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, hinsichtlich der BF1 zur Diagnose einer Anpassungsstörung (F 43.2), wobei für eine PTBS oder eine schwere depressive Episode derzeit keinerlei Hinweise bestehen würden, da sich kein entsprechendes Kriterium A explorieren habe lassen und auch in den mitgebrachten Befunden entsprechende Symptome nicht zu erkennen gewesen seien. Hinsichtlich des BF2 wurde der Verdacht auf F 43.2 diagnostiziert. Zur Diagnose wurde ausgeführt, dass derzeit keine aussagekräftige Befundung erfolgen könne, da das Kind die Kontaktaufnahme verweigere. In der Beobachtung sei er weder weinerlich noch wütend noch angespannt, eher gelangweilt wirkend. Allerdings sei ohne persönliche Kontaktaufnahme in einem Gespräch oder Spiel keine seriöse Aussage zu treffen. Zu therapeutischen und medizinischen Maßnahmen wurde ausgeführt, dass der BF1 ein mildes Antidepressivum gegeben werden könne und hinsichtlich des BF2 wohl eine Umgebung mit anderen Kindern und adäquater, altersentsprechender Freizeitgestaltung dem Kindeswohl zuträglich sei. Bei einer Überstellung der BF sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht auszuschließen. Eine akute Suizidalität oder eine akute schwere Erkrankung würden sich jedoch weder bei der BF1 noch ihrem Sohn finden. Allgemein medizinisch und grob neurologisch würden sich bei beiden BF keine Auffälligkeiten finden. 2.
- In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 16.11.2020 brachte die BF1 im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen zur neuen Antragsstellung vor, dass die alten Fluchtgründe im Zusammenhang mit ihrem Gatten noch immer voll aufrecht seien, wobei der genaue Grund für die neuerliche Asylantragstellung der Umstand sei, dass sie für ihren in Österreich geborenen Sohn keine Zukunft in Tschetschenien sehe, er hänge sehr an seiner Schwester, welche in zwei bis dreimal pro Woche besuche. Hinsichtlich ihrer Befürchtungen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befragt, verwies die BF1 zusätzlich darauf, dass ihre Mutter ihr, als sie vor der Abschiebung gestanden sei, gesagt habe, dass irgendwelche Männer nach ihr gefragt hätten, weil bekannt geworden sei, dass sie zurückkehre. Die BF1 wissen nicht, ob die Männer wegen ihr oder ihres Mannes gekommen seien. Sie habe Angst. Die Männer hätten bereist öfters nach ihr gefragt, doch habe ihre Mutter ihr dies bisher verheimlicht und erst gesagt, als sie erfahren habe, dass die BF1 zurückkehren solle. Ihr Vater sei deswegen an einem Herzinfarkt gestorben. Im Herkunftsland würden sich neben der Mutter keine Familienangehörigen der BF1 aufhalten, allerdings würden ihr Schwiegervater sowie zwei Schwager nach wie vor in Russland leben. Sie habe damals mit ihrem Mann und den Kindern bei den Schwiegereltern gewohnt. Dies sei in Tschetschenien üblich, wenn man heirate. Mit Ihrem Gatten habe sie nach ihrer Umsiedlung im Februar 2020 zuletzt - noch im Februar - ein kurzes Telefongespräch geführt und seither keinen Kontakt mehr. Wo sich ihr Gatte aufhalte, wisse sie nicht. Auf Vorhalt, dass sie bei der Untersuchung am 28.09.2020 angegeben habe, dass sich ihr Gatte versteckt halte, wiederholte die BF1, dass sie nicht wisse, wo ihr Mann sei und nicht über ihn reden wolle. In Österreich würden sich ein Bruder, zwei Schwestern und ein Neffe ihres Gatten aufhalten. Bei der BF1 würde ihr jüngster Sohn (BF2) wohnen, Ihr älterer Sohn lebe aktuell bei seinem Onkel (väterlicherseits), ihre Tochter bei ihrer Tante (väterlicherseits). Der BF2 besuche jede Woche eine psychologische Betreuung. Es handle sich um eine einstündige Spiel- und Einzeltherapie. Den Kindergarten besuche er seit Februar 2020 nicht mehr. Seit dem Aufenthalt in der polizeilichen Familienunterkunft habe er sich zurückgezogen und weniger gesprochen. Jetzt gehe es ihm besser. Die BF1 sei vor zwei Wochen bei einer Psychiaterin gewesen, diese habe sie zum Blutbild und EKG geschickt und ihr Medikamente (Pramulex und Trittico retard) verschrieben. Das dazu vorgelegte Blutbild und EKG weisen keine erkennbaren, erheblichen Auffälligkeiten auf. 3.
- Mit den nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF vom 20.08.2020 sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Weiters wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.), wobei gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). 3.
- Mit den nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF vom 20.08.2020 sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Weiters wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 idgF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), wobei gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). 3.2.
- In den Bescheiden wurde zu der Person der BF im Wesentlichen festgestellt, dass ihre Identität feststehe, sie russische Staatsangehörige und unbescholten seien. Sie würden unter psychischen Problemen leiden. Zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die BF1 sich vollinhaltlich den Fluchtgründen Ihres Lebensgefährten anschließe und ihre Fluchtgründe auch auf den BF2 beziehe. Nicht festgestellt werden könne, dass sie einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt seien, von einer heimatstaatlichen Behörde in der Russischen Föderation gesucht oder verfolgt werden, oder im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlange entzogen werde. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte private oder familiäre Integration in Österreich vorliege. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Zum Privat- und Familienleben wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sich in Österreich der Lebensgefährte/Vater und die beiden volljährigen Kinder/Geschwister der BF aufhalten. Die BF1 sei gemeinsam mit dem BF2 in einer Bundesbetreuungsstelle untergebracht. Ihr Lebensgefährte sei untergetaucht und seit Februar 2020 unbekannten Aufenthaltes, das vierte Asylverfahren des erwachsenen Sohnes der BF1 befinde sich aktuell in Beschwerde, ihrer erwachsenen Tochter sei ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden. Die BF seien in Österreich nicht berufstätig und befinden sich in Grundversorgung. Die BF1 habe abgesehen von Deutschkursen keine Ausbildung absolviert oder Kurse besucht. Sie habe geringe Deutschkenntnisse. Sie sei in Österreich in keinem Verein und in keiner Organisation tätig. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine maßgebliche Änderung der Integrationsverfestigung in Österreich bestehe. Zum Herkunftsstaat wurde u.a. festgestellt: „[…] In der Russischen Föderation wurden zu diesem Zeitpunkt 3 719400 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, sowie 69462 Todesfälle bestätigt (WHO,24.01.2021,https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports ). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Grundversorgung Letzte Änderung: 21.07.2020 2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2019 bei ca. 1.542 Milliarden US-Dollar (WKO 7.2019; vgl. GIZ 7.2020b).2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2019 bei ca. 1.542 Milliarden US-Dollar (WKO 7.2019; vergleiche GIZ 7.2020b). Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den
- Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18% auf 20% am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Das Wirtschaftswachstum betrug 2019 1,3%. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (GIZ 7.2020b). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Behinderungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 10.444 Rubel [ca. 141 €] entspricht. Auch der Mindestlohn wurde seit 1.5.2018 an das Existenzminimum angeglichen. Der Warenkorb, der zur Berechnung des Existenzminimums herangezogen wird, ist marktfremd. Die errechnete Summe reicht kaum zum Überleben aus. Diese Entwicklung kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. In den Regionen, die neben dem föderalen Existenzminimum ein höheres regionales Existenzminimum eingeführt haben, haben die Beschäftigten und die Rentner die Möglichkeit, eine aufstockende Leistung bis zur Höhe des regionalen Existenzminimums zu erhalten. Die Entwicklung hin zur Verarmung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Diese sind zum einen eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik. Zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält. Zum anderen resultieren die niedrigen Löhne aus der primär auf den Erhalt der Arbeitsplätze fokussierten russischen Beschäftigungspolitik. Ungünstig ist zudem die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören (33,4 Mio. von 73,1 Mio. Beschäftigten). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15-20% für Arbeitnehmer ab dem
- Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum
- Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen oft nur den Mindestlohn (AA 13.2.2019). Die Lage der Rentner (29,5% der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär. Die Durchschnittsrente beträgt 13.348 Rubel [ca. 180 €]. Die Durchschnittsaltersrente ist ein wenig höher und beträgt 14.075 Rubel [ca. 190 €]. Sie soll ab 2019 als Ausgleich zu der zugleich eingeführten Anhebung des Rentenalters um fünf Jahre (jährlich um ein Jahr bis auf 60 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern) jährlich um durchschnittlich 1.000 Rubel [ca. 14 €] erhöht werden. Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Rentenniveau zwischen 2012 und Ende 2018 um 18% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums und sind stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner nicht zu den Verlierern der Politik. Weil die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist, sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit Rentnern. Verlierer der aktuellen Politik sind v.a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. An der Höhe des Existenzminimums gemessen sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2018 um 49%. Seit 1.2.2018 sind die Löhne für alle Mitarbeiter im öffentlichen Dienst um 4% pauschal angehoben worden. Weitere Lohnerhöhungen sind im Bildungssystem und Gesundheitswesen geplant, wo die Löhne 23% respektive 19% unter dem landesweiten Durchschnittslohn liegen (AA 13.2.2019). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Rentner und Menschen mit Behinderung. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14%), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Renten, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Behinderung, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert [bitte vergleichen Sie hierzu Kapitel 20.2 Sozialbeihilfen] (Russland Analysen 21.2.2020a). Die EU hat die Verlängerung der wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland bis Juni 2020 beschlossen (Standard.at 20.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 17.7.2020 - IOM – International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 18.3.2020 - Standard.at (20.6.2019): EU verlängert Sanktionen gegen Russland, https://www.derstandard.at/story/2000105172803/eu-verlaengert-sanktionen-gegen-russland, Zugriff 18.3.2020 - Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (7.2019): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf, Zugriff 18.3.2020 Nordkaukasus Letzte Änderung: 21.07.2020 Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im Juni 2019 bei 27.443 Rubel [ca. 388 €] (Chechenstat 2019), landesweit bei 48.453 Rubel [ca. 686 €] im zweiten Quartal 2019 (GKS 16.8.2019). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im August 2019 bei 12.440 Rubel [ca. 176 €] (Chechenstat 2019), landesweit im ersten Halbjahr 2019 bei 14.135 Rubel [ca. 200 €] (GKS 30.7.2019). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 10.967 Rubel [ca. 155 €], für Pensionisten bei 8.553 Rubel [ca. 121 €] und für Kinder bei 10.552 Rubel [ca. 150 €] (Chechenstat 2019). Landesweit lag das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.553 Rubel [ca. 163 €], für Pensionisten bei 8.894 Rubel [ca. 126 €] und für Kinder bei 10.585 Rubel [ca. 150 €] (RIA Nowosti 23.7.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020 - Chechenstat
(2019): Официальная статистика (Amtliche Statistiken), http://chechenstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/chechenstat/ru/statistics/indicators/, Zugriff 18.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020 - GKS.ru (16.8.2019): Среднемесячная номинальная начисленная заработная плата (durchschnittliches monatliches Gehalt), http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/trud/sr-zarplata/t1.docx, Zugriff 18.3.2020 - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 18.3.2020 - RIA Nowosti (23.7.2019): Минтруд рассчитал величину прожиточного минимума за I квартал 2019 года (Das Arbeitsministerium hat das Existenzminimum für das erste Quartal 2019 berechnet), https://ria.ru/20190723/1556815859.html, Zugriff 18.3.2020- RIA Nowosti (23.7.2019): Минтруд рассчитал величину прожиточного минимума за römisch eins квартал 2019 года (Das Arbeitsministerium hat das Existenzminimum für das erste Quartal 2019 berechnet), https://ria.ru/20190723/1556815859.html, Zugriff 18.3.2020 Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 21.07.2020 Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2018). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Da dieses Modell aktuell die Renten nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Renteneintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Rente gehen (GIZ 7.2020c). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2020c). Personen im Rentenalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Altersrente. Dies gilt auch für Rückkehrende. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht erforderlich. Zu erhaltende Leistungen werden ebenfalls in der Erstberatung diskutiert (IOM 2018). Seit dem Jahr 2010 werden Renten, die geringer als das Existenzminimum für Rentner sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen. Staatliche Zuschüsse werden durch die Pensionskasse bestimmt (IOM 2017). Das europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden: - Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); - Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]); - Familien mit geringem Einkommen; - Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a). Familienbeihilfe Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.120 Rubel (ca. 44 €). Bei einem zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.131 Rubel (ca. 87 €). Der maximale Betrag liegt bei 22.120 Rubel (ca. 313 €) (IOM 2018). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums. Ab 2020 soll der Kreis der berechtigten Familien erweitert werden (Russland Analysen 21.2.2020a). Mutterschaft Mutterschaftsurlaub kann man bis zu 140 Tage beantragen und erhält weiterhin 100% des Lohnes (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach). Im Falle von Mehrlingsgeburten kann dieser auf 194 Tage erhöht werden. Das Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40 Stunden Vollzeitjob. Der Mindestbetrag der Mutterschutzhilfe liegt bei 9.489 Rubel (ca. 130 €) und der Maximalbetrag bei 61.375 Rubel (ca. 840 €) (IOM 2018). Weiters gibt es landesweite Pauschalzahlungen für die Geburt und die medizinische Registrierung vor der
- Schwangerschaftswoche und seit 2020 Lohnersatzzahlungen von 40% in den ersten drei Jahren der Elternzeit. Mütter haben auch Anspruch auf zwei zusätzliche bezahlte Urlaubstage bis zum
- Lebensjahres des Kindes. Bezüglich Betreuungseinrichtungen von Kindern ist zu sagen, dass die Gebühren dafür niedrig sind und hohe Vergünstigungen bei zunehmender Kinderanzahl bieten. Obwohl das Angebot von Betreuungseinrichtungen regional variiert, gibt es im Allgemeinen ein breites Versorgungsnetz (Russland Analysen 21.2.2020b). Mutterschaftskapital Zu den bedeutendsten Positionen der staatlichen Beihilfe zählt das Mutterschaftskapital, in dessen Genuss Mütter mit der Geburt ihres zweiten Kindes kommen. Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich – innerhalb von zehn Jahren stiegen sie inflationsbereinigt von 250.000 auf 453.026 Rubel, also von 4.152 € auf mehr als 7.500 € (RBTH 22.4.2017). Ab dem 1.1.2020 wird das Mutterschaftskapital in Russland erhöht. Familien, in denen das zweite Kind geboren wird, erhalten 470.000 Rubel (ca. 6.100 €) statt der derzeitigen 453.
- Dies teilte der Minister für Arbeit und soziale Sicherheit mit (Russland Capital 7.6.2019). Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil das zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen (RBTH 22.4.2017). Die Höhe des Mutterschaftskapital entspricht etwa einem durchschnittlichen Jahresgehalt und bisher profitierten über fünf Millionen Familien davon. Das Mutterschaftskapital soll laut Putin bis Ende 2026 fortgeführt werden und auf die Geburt des ersten Kindes ausgeweitet werden (Russland Analysen 21.2.2020a). Das Mutterschaftskapital muss nicht versteuert werden und ist status- und einkommensunabhängig (Russland Analysen 21.2.2020b). Behinderung ArbeitnehmerInnen mit einem Behindertenstatus haben das Recht auf eine Behindertenrente. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Diese wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 2018). Arbeitslosenunterstützung Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat beträgt 850 Rubel (12 €) und die Maximalhöhe 4.900 Rubel (70 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018). Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Im Jahr 2018 lag dieser Zuschuss bei 453.026 Rubel (ca 6.618 €). Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei 3.200 Rubel (45 €) (IOM 2018). Quellen: - BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020 - IOM – International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 18.3.2020 - RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881, Zugriff 18.3.2020 - Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020 - Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020 - Russland Capital (7.6.2019): Das Mutterschaftskapital wird auf 470.000 Rubel erhöht, https://www.russland.capital/das-mutterschaftskapital-wird-auf-470-000-rubel-erhoeht, Zugriff 18.3.2020 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 21.07.2020 Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vgl. ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2020c).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2020c). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vergleiche Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 7.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2020c; vgl. AA 13.2.2019). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019).Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 7.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2020c; vergleiche AA 13.2.2019). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019). Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem „zuständigen“ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem „zuständigen“ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2019). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2019). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). In Notfällen sind Medikamente in Kliniken, wie auch an Ambulanzstationen, kostenfrei erhältlich. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung und Transport. Die Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 2018). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 12.2019). Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Als Gegenmaßnahme wurde 2018 ein neues System der Etikettierung eingeführt, sodass nun nachvollzogen werden kann, wo und wie die Arzneimittel hergestellt und bearbeitet wurden. Die Medikamentenversorgung ist zumindest in den Großstädten gewährleistet und teilweise kostenfrei (AA 13.2.2019). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Das Hauptproblem ist jedoch weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein Ärztemangel, obwohl die Zahl der Ärzte 2018 leicht gestiegen ist. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf die klinische Behandlung ausgerichtet ist. Da in den letzten Jahren die Zahl der Krankenhäuser und Ärztezentren abgenommen hat, hat die Regierung darauf reagiert und 2018 beschlossen, dass bis 2024 360 neue medizinische Einrichtungen, darunter 30 onkologische Zentren, gebaut und weitere 1.200 saniert werden sollen. Zusätzlich sollen 800 mobile Einrichtungen eröffnet werden. Parallel zu diesen Beschlüssen wurden jedoch 2018 300 staatliche Krankenhäuser geschlossen. Den größten Fortschritt in der medizinischen Versorgung brachten 2018 die Einführung der Telemedizin und die digitale Erbringung der medizinischen Leistung. Patienten können seit dem 1.4.2018 einen Termin über ihr e-Konto vereinbaren oder einen digitalen Arzt in Anspruch nehmen. Diagnose und Behandlung erfolgen online. Mit der Einführung der Telemedizin haben sich die langen Wartezeiten auf eine Behandlung verkürzt (AA 13.2.2019). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015; vgl. AA 13.2.2019).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015; vergleiche AA 13.2.2019). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 12.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020 - GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche,t=russlands-privatkliniken-glaenzen-mit-hohem-wachstum,did=2183416.html, Zugriff 19.3.2020 - DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 19.3.2020 - IOM – International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 19.3.2020 - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020 - Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/, Zugriff 19.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 21.07.2020 Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind: - infektiöse und parasitäre Krankheiten - Tumore - endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten - Krankheiten des Nervensystems - Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems - Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde - Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes - Krankheiten des Kreislaufsystems - Krankheiten des Atmungssystems - Krankheiten des Verdauungssystems - Krankheiten des Urogenitalsystems - Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett - Krankheiten der Haut und der Unterhaut - Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes - Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen - Geburtsfehler und Chromosomenfehler - bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben - Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015). Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vergleiche GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015). In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015). Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.7.2020 - BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI - DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 18.3.2020 Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: "Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH” (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015). Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: “The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital ‘Samashki’, "Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’" (BDA CFS 31.3.2015). Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny", "Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny", "Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015). Quellen: - BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI […] Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom PTBS/PTSD, Depressionen, etc. Letzte Änderung: 27.03.2020 Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248). Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 11412). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 11184), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 11412). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132; vgl. BMA 11412).Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 11412). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 11184), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 11412). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132; vergleiche BMA 11412). Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24 €). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015). Häufig angefragte und verfügbare Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (auch in Tschetschenien). Eine Auswahl von verfügbaren Antidepressiva in Tschetschenien und in der Russischen Föderation sind: Sertralin (BMA 12132, BMA 11412) Escitalopran (BMA 12248, BMA 11412) Trazodon (BMA 12248, BMA 11543) Citalopram (BMA 11933, BMA 11412) Fluoxetin (BMA 11933, BMA 11412) Quellen: - International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248 - International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412 - International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132 - International SOS via MedCOI (3.9.2018): BMA 11543 - International SOS via MedCOI (21.12.2018): BMA 11933 - International SOS via MedCOI (31.5.2018): BMA 11184 - BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis / Tuberkulose Letzte Änderung: 27.03.2020 Ein ernstes Problem bleibt die Bekämpfung von HIV/AIDS. Der Anteil der AIDS-Kranken an der Bevölkerung wächst in Russland schneller als im Rest der Welt. Zwischen 1 und 1,7% der Bevölkerung sind mit HIV infiziert. Eine „Nationale Strategie der AIDS-Bekämpfung“ soll die Verbreitung eindämmen. Da jedoch ein korrespondierender Umsetzungsplan fehlt, bleibt die Lage weiterhin außer Kontrolle. Für mit HIV, Hepatitis B oder C infizierte und registrierte Personen wurde ein Monitoringverfahren entwickelt, das die Erfassung in einem zentralen Register vorsieht. Die Kosten der Behandlung werden nur für russische Bürger übernommen. Infizierte Migranten werden nicht behandelt (AA 13.2.2019). HIV/AIDS ist in der Russischen Föderation mittels bestimmter antiretroviraler Medikamente behandelbar (BMA 11964). Dies gilt auch für Tschetschenien (BDA 6757). Hepatitis C ist sowohl in der Russischen Föderation (BMA 11674) als auch in Tschetschenien behandelbar (BMA 11292). Tuberkulose ist beispielsweise im Central Scientific Research Institute of Tuberculosis in Moskau behandelbar (BMA 11508). In Tschetschenien beispielsweise ist Tuberkulose in jedem Teil der Republik behandelbar, z.B. in Gudermes, Naderetchnyj, Shali, Shelkovskyj und Grosny. Es gibt in Grosny auch eine eigene Abteilung für Kinder (BDA 31.3.2015). In Moskau beispielsweise werden auch die Kosten für die Behandlung der häufig vorkommenden Krankheit Tuberkulose vom Moskauer Forschungs- und Klinikzentrum für Tuberkulosebekämpfung übernommen. Jeder, auch Migranten oder Obdachlose, haben Zugang zu diesen kostenlosen Gesundheitsleistungen (ÖB Moskau 12.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2020 - International SOS via MedCOI (10.1.2019): BMA 11964 - International SOS via MedCOI (23.6.2018): BMA 11292 - International SOS via MedCOI (15.10.2018): BMA 11674 - International SOS via MedCOI (30.8.2018): BMA 11508 - Belgian Immigration Office (29.6.2018): Question & Answer, BDA 6757 - BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 18.3.2020 […]“ 3.
- Betreffend die Feststellungen zur Person der BF wurde seitens der Behörde beweiswürdigend u.a. ausgeführt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen sich im Verfahren keine Hinweise ergeben haben, dass die BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden. Da sie bereits im Zuge ihrer Antragstellung klinisch-psychologische Befundberichte einbrachten, seien die BF am 28.09.2020 einer PSY III Untersuchung unterzogen worden. Dazu wurden im Wesentlichen der Inhalt der entsprechenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 10.10.2020 wiedergegeben. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die BF während der Einvernahme am 16.11.2020 Befunde vom 06.11.2020 vorgelegt haben, nämlich ein Blutbild und ein EKG. Offensichtlich habe kein organisches Leiden festgestellt werden können, da die sie der Behörde während der Einvernahme lediglich Antidepressevia (Pramulex und Trittico retard) vorgelegt haben. Sie seien aufgefordert worden, alle Befunde sofort der Behörde vorzulegen. Bis zur Bescheiderstellung seien bei der Behörde keinerlei ärztliche Befunde eingelangt, wodurch auch nicht anzunehmen sei, dass es hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes zu gravierenden Änderungen gekommen sei. Aufgrund der bereits bei Asylantragstellung bzw. beim Parteiengehör eingebrachten medizinischen Befunde und aufgrund des PSY III Gutachtens sei nicht davon auszugehen, dass die BF unter schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheiten leiden. Aus den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat sei ersichtlich, dass das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der Verfassung verankert sei. Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten seien in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gebe auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248). Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) seien in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gelte auch für Tschetschenien (BMA 11412). Im Falle einer Überstellung in die Russische Föderation werde angemerkt, dass der Gesundheitszustand und auch die Transportfähigkeit von der Fremdenpolizeibehörde beurteilt würden und gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt würden. Des Weiteren sei anzumerken, dass nur in außergewöhnlichen Umständen, wie etwa die Gefahr eines qualvollen Todes, eine Verletzung der in Art. 3 EMRK verankerten Rechte darstellen würde. Unter diesen Gesichtspunkten sei gewährleistet, dass eine Überstellung der BF in Ihr Heimatland nicht vorgenommen werde, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde. Hinsichtlich der derzeit herrschenden Pandemie seien sie aufgrund des Nichtvorhandenseins schwerer oder chronischer Vorerkrankungen keinesfalls zur Risikogruppe zu zählen.3.
- Betreffend die Feststellungen zur Person der BF wurde seitens der Behörde beweiswürdigend u.a. ausgeführt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen sich im Verfahren keine Hinweise ergeben haben, dass die BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden. Da sie bereits im Zuge ihrer Antragstellung klinisch-psychologische Befundberichte einbrachten, seien die BF am 28.09.2020 einer PSY römisch drei Untersuchung unterzogen worden. Dazu wurden im Wesentlichen der Inhalt der entsprechenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 10.10.2020 wiedergegeben. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die BF während der Einvernahme am 16.11.2020 Befunde vom 06.11.2020 vorgelegt haben, nämlich ein Blutbild und ein EKG. Offensichtlich habe kein organisches Leiden festgestellt werden können, da die sie der Behörde während der Einvernahme lediglich Antidepressevia (Pramulex und Trittico retard) vorgelegt haben. Sie seien aufgefordert worden, alle Befunde sofort der Behörde vorzulegen. Bis zur Bescheiderstellung seien bei der Behörde keinerlei ärztliche Befunde eingelangt, wodurch auch nicht anzunehmen sei, dass es hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes zu gravierenden Änderungen gekommen sei. Aufgrund der bereits bei Asylantragstellung bzw. beim Parteiengehör eingebrachten medizinischen Befunde und aufgrund des PSY römisch drei Gutachtens sei nicht davon auszugehen, dass die BF unter schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheiten leiden. Aus den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat sei ersichtlich, dass das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der Verfassung verankert sei. Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten seien in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gebe auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248). Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) seien in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gelte auch für Tschetschenien (BMA 11412). Im Falle einer Überstellung in die Russische Föderation werde angemerkt, dass der Gesundheitszustand und auch die Transportfähigkeit von der Fremdenpolizeibehörde beurteilt würden und gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt würden. Des Weiteren sei anzumerken, dass nur in außergewöhnlichen Umständen, wie etwa die Gefahr eines qualvollen Todes, eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK verankerten Rechte darstellen würde. Unter diesen Gesichtspunkten sei gewährleistet, dass eine Überstellung der BF in Ihr Heimatland nicht vorgenommen werde, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde. Hinsichtlich der derzeit herrschenden Pandemie seien sie aufgrund des Nichtvorhandenseins schwerer oder chronischer Vorerkrankungen keinesfalls zur Risikogruppe zu zählen. Zu den Feststellungen zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der Behörde beweiswürdigend ausgeführt: „[…] Wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2017 im Erkenntnis ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass Sie Ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht verlassen haben oder bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten. Im Erkenntnis vom 25.02.2019 wurde Ihre Beschwerde hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Sie wären nach drei unbegründeten Asylanträgen nicht willens gewesen das Bundesgebiet zu verlassen. So Sie nun angeben, dass Sie ohne Ihren Mann nicht zurückkehren könnten, versuchen Sie offensichtlich als „alleinstehende“ Frau mit Kind ein Bleiberecht zu erzwingen. Dass Sie über den Verbleib des Ehemannes nicht Bescheid wüssten, ist völlig unglaubhaft, zumal Sie auch während der PSY III Untersuchung angegeben hatten, dass sich Ihr Mann versteckt halten würde. Viel wahrscheinlicher ist, dass Ihr Mann bei seinen in Wien lebenden Verwandten untergekommen ist und dies müsste Ihnen , da Sie mit Ihrem Mann, nach dessen Untertauchen auch telefoniert hätten, mit Sicherheit bekannt sein. Darüber hinaus hat sich Ihre Tochter bei der Überstellung in die Familienunterkunft XXXX am 27.02.2020 gegenüber den Beamten geweigert den Vater anzurufen und dessen Aufenthalt bekanntzugeben. Sie versuchen offensichtlich den Aufenthaltsort Ihres Mannes, nach dessen rechtskräftig negativer Entscheidung, zu verschleiern. Ihre Rückehrbefürchtung betreffend ist anzumerken, dass sich Ihr Sohn in anpassungsfähigem Alter befindet, Ihrer Muttersprache mächtig ist und Sie im Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk verfügen. Ihre Mutter bezieht Pension und besitzt eine Eigentumswohnung. Sie selbst waren als Köchin tätig und lebten am Bauernhof Ihres Schwiegervaters und Ihrer beiden Schwager. Sie versuchen nach bereits vier negativen Entscheidungen durch die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet doch noch legalisieren zu können. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben und Ihr nunmehr erstattetes Vorbringen (Suche durch fremde Männer) unglaubhaft ist, nachdem sich dieses als lediglich auf Behauptungen gestützt darstellt. Ihrem Vorbringen kommt im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der aktuell vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen auch kein glaubhafter Kern zu. Es ist somit festzuhalten, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. […] Was die weiteren und gemäß §8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Vorverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland. Das Bundesamt gelangt im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliegt.“„[…] Wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2017 im Erkenntnis ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass Sie Ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht verlassen haben oder bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten. Im Erkenntnis vom 25.02.2019 wurde Ihre Beschwerde hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Sie wären nach drei unbegründeten Asylanträgen nicht willens gewesen das Bundesgebiet zu verlassen. So Sie nun angeben, dass Sie ohne Ihren Mann nicht zurückkehren könnten, versuchen Sie offensichtlich als „alleinstehende“ Frau mit Kind ein Bleiberecht zu erzwingen. Dass Sie über den Verbleib des Ehemannes nicht Bescheid wüssten, ist völlig unglaubhaft, zumal Sie auch während der PSY römisch drei Untersuchung angegeben hatten, dass sich Ihr Mann versteckt halten würde. Viel wahrscheinlicher ist, dass Ihr Mann bei seinen in Wien lebenden Verwandten untergekommen ist und dies müsste Ihnen , da Sie mit Ihrem Mann, nach dessen Untertauchen auch telefoniert hätten, mit Sicherheit bekannt sein. Darüber hinaus hat sich Ihre Tochter bei der Überstellung in die Familienunterkunft römisch 40 am 27.02.2020 gegenüber den Beamten geweigert den Vater anzurufen und dessen Aufenthalt bekanntzugeben. Sie versuchen offensichtlich den Aufenthaltsort Ihres Mannes, nach dessen rechtskräftig negativer Entscheidung, zu verschleiern. Ihre Rückehrbefürchtung betreffend ist anzumerken, dass sich Ihr Sohn in anpassungsfähigem Alter befindet, Ihrer Muttersprache mächtig ist und Sie im Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk verfügen. Ihre Mutter bezieht Pension und besitzt eine Eigentumswohnung. Sie selbst waren als Köchin tätig und lebten am Bauernhof Ihres Schwiegervaters und Ihrer beiden Schwager. Sie versuchen nach bereits vier negativen Entscheidungen durch die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet doch noch legalisieren zu können. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben und Ihr nunmehr erstattetes Vorbringen (Suche durch fremde Männer) unglaubhaft ist, nachdem sich dieses als lediglich auf Behauptungen gestützt darstellt. Ihrem Vorbringen kommt im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der aktuell vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen auch kein glaubhafter Kern zu. Es ist somit festzuhalten, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. […] Was die weiteren und gemäß §8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Vorverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland. Das Bundesamt gelangt im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliegt.“ Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurde seitens der Behörde u.a. beweiswürdigend ausgeführt, dass das Bundesamt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass die BF zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, von deren Richtigkeit ausgehe. Es könne in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden, dass eine maßgebliche Änderung ihrer Integrationsverfestigung in Österreich bestehe. Der bisherige Aufenthalt im Bundesgebiet der BF1 sei alleine auf vier gestellte Asylanträge und einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel begründet. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der BF1 in Österreich bestehe, ergebe sich aus dem Umstand, dass sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen haben können, dass ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in ihrem Fall –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet– besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten sei praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich erfolgen habe können. 3.
- Mit Verfahrensanordnung vom 29.01.2021 wurde den BF ein Rechtsberater zugewiesen.
- Gegen die Bescheide wurde binnen offener Frist in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung infolge Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Dazu wurde ausgeführt, dass die BF die verfahrensgegenständlichen Anträge aufgrund eines neuen maßgeblich geänderten Sachverhaltes, welche im Wesentlichen mit geänderten familiären Verhältnissen (der volljährige Sohn befinde sich derzeit in seinem ersten eigenständigen also anhängigen inhaltlichen Asylverfahren; die volljährige Tochter verfüge mittlerweile über eine Aufenthaltsberechtigung plus; zum Ehemann bestehe kein Kontakt mehr) und schwer angeschlagener psychischer Verfassung begründet wurden. Dazu haben die BF einen klinisch-psychologischen Befund vom 29.07.2020 sowie einen fachärztlichen Befund vom 06.08.2020 in Vorlage gebracht. Die belangte Behörde habe hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte I. und II. die fallbezogenen Lebensumstände der BF vollkommen außer Acht gelassen und sich nicht mit der konkreten Situation dieser auseinandergesetzt. So habe sich das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung in keinerlei Weise damit auseinandergesetzt, ob nunmehr aufgrund der psychischen Verfassung beider BF sowie veränderter familiärer Verhältnisse eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in Bezug auf die Gefahr einer etwaigen Verletzung von Art. 2, 3 EMRK vorliege, welche eine neue Sachentscheidung bewirken könnte. Hätte sich die belangte Behörde mit den geänderten familiären Verhältnissen der BF auseinandergesetzt, so hätte diese zum Schluss kommen müssen, dass aufgrund der Tatsache, dass zum Gatten kein Kontakt mehr bestehe, der volljährigen Tochter nunmehr ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme und der volljährige Sohn sich in einem anhängigen Beschwerdeverfahren befinde, nunmehr ein im wesentlichen Punkten veränderter Sachverhalt vorliege, welcher einen glaubhaften Kern aufweise. Es sei evident, dass sich die BF1 nunmehr nicht mehr auf die Unterstützung der Kernfamilie stützen könne. Darüber hinaus sei sie auch in einer schlechten psychischen Verfassung, wie sich aus einem der Beschwerdeschrift beigelegten Arztbrief vom 08.02.2021 ergebe. Der beigelegte Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin enthalte hinsichtlich der BF1 die Diagnose „komplexe posttraumatische Belastungsstörung, nicht organische Insomnie (F 51.0), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2)“, wobei als Therapie die Medikation Trittico retard und Pramulax empfohlen werde. Die BF1 würde sich seit 02.11.2020 in fachärztlicher Behandlung befinden, und würde bei Wegfall der derzeitigen Behandlung mit einer erneuten erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen sein. Dazu wurde in der Beschwerde weiter ausgeführt, dass sich die belangte Behörde damit auseinandersetzen hätte müssen, ob für die BF die Möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhaltes oder der notwendigsten Bedürfnisse als auch der erforderlichen Behandlung durch den weiteren Familienkreis möglich sei, habe dies jedoch unterlassen. Auch hinsichtlich des BF2 habe das Bundesamt zwar ein PSY-III Gutachten veranlasst, diesem sei jedoch zu entnehmen, dass derzeit keine aussagekräftige Befundung erfolgen könne, da der Bub die Kontaktaufnahme verweigere. Die Tatsache, dass dieses Gutachten keine aussagekräftige Befundung ergeben habe, lasse nicht den Schluss zu, dass beim BF2 keine schwere psychische Störung vorliege. Eine Auseinandersetzung mit der aktenkundigen fachärztlichen Stellungnahme vom 06.08.2020 habe hingegen nicht stattgefunden. Die in dem PSY III Gutachten beschriebene Verweigerung des BF2 bestätige die Aussagekraft der vorgelegten Stellungnahme vom 06.08.2020 und hätte die Behörde zu mindestens zur Einholung weiterer medizinischer Untersuchungsergebnisse zwingend verpflichtet. Aus einem beigelegten Kurzbericht eines Psychotherapeuten vom 01.02.2021 hinsichtlich des BF2 ergebe sich weiters, dass dieser seit Oktober 2020 wöchentlich eine Einzelpsychotherapie besuche, es bereits zu einer Traumatisierung durch die Schubhaft gekommen sei (Sprachverlust), und er erst jetzt wieder in zwei Wort-Sätzen zu sprechen beginne. Für ihn sei eine sichere, verlässliche, stabile und kindgerechte Umgebung für die weitere Entwicklung absolut notwendig, welche bei einer Abschiebung massiv bedroht wäre. Auch würden den angefochtenen Bescheiden Erwägungen zum Kindeswohl, welches stets an erster Stelle behördliche Entscheidungen zu stehen habe, fehlen. Weiters würden die von der Behörde herangezogenen Ländermaterialien unvollständig sein, dass sich diese in keinerlei Weise mit der Verfügbarkeit einer etwaigen Behandlung von Kindern mit gravierenden psychischen Problemen auseinandersetzen. Die vom BF herangezogenen Länderfeststellungen würden bezugnehmend auf Kinder nur anführen, dass bestimmte Medikamente in Tschetschenien für Kinder bis drei Jahren kostenfrei zur Verfügung gestellt werden würden. In Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen werde lediglich auf die begrenzte Anzahl von Psychiatern und Psychotherapeuten hingewiesen. Ermittlungen dahingehend, ob dem BF2 in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation ein adäquate bzw. kindergerechte Behandlung seiner psychischen Erkrankung zur Verfügung stehe, werde nicht getroffen, so dass in Bezug auf Erwägungen zum Kindeswohl auch eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung vorliege. Der Verfassungsgerichtshof habe wiederholt die Bedeutung der Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige als besonders vulnerable Antragsteller hervorgehoben (zB. VfGH 09.06.2017, Z. E484/2017). Dieses Verständnis stehe im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 GRC bzw. Art. I zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, wonach bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse (VfGH 02.10.2013, Zl. U2576/2012 mit Verweis auf EuGH 06.06.2013, Rs. C-648/11, MA ua, Rz 56 und 57). Das Bundesamt habe jedoch auf den XXXX jährigen BF2 bezogen keinerlei Länderberichte in das Verfahren einbezogen und dieses daher mit Mangelhaftigkeit belastet. Der Hinweis, dass die BF hinsichtlich der derzeit herrschenden Covid-Pandemie keinesfalls zu Risikogruppen gehören mögen, möge zwar zutreffend sein, entbinde das Bundesamt jedoch nicht davon, allfällige Auswirkungen der Pandemie auf die Gesundheitsversorgung und Verfügbarkeit etwaiger Behandlungsmöglichkeiten der BF in Bezug auf die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme zu ermitteln. Die zur medizinischen bzw. Gesundheitsversorgung herangezogenen Länderberichte stammen aus März und Juli 2000 und seien daher veraltet. Nach der Rechtsprechung des VwGH werde die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne. Dabei müsse die neue Sachentscheidung –obgleich auch diese Möglichkeit bestehe – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Eine derartige Änderung des Sachverhaltes, die zu einer neuen Sachentscheidung führen müsse, liege entgegen der Ansicht des Bundesamtes im gegenständlichen Verfahren vor, als sich in Bezug auf die Gründe für die neuerliche Antragsstellung sowohl eine maßgebliche Änderung der familiären Umstände als auch eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes beider BF, insbesondere aber des minderjährigen BF2, dessen Wohl in der behördlichen Entscheidung besonders beachtete werden müsse, ergeben habe, welche in den Vorverfahren mangels deren Vorliegens noch nicht geprüft werden haben können. Es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Auseinandersetzung mit diesen Umständen zu einer anderen Beurteilung führen würde. Insbesondere sei diese Rechtsansicht der Behörde, die BF würden sich nur auf Behauptungen stützen, weshalb dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zukomme, verfehlt, zumal es sich bei den vorgelegten Beweismitteln und dem von der Behörde eingeholten PSY III-Gutachten nicht um reine Behauptungen, sondern zweifellos um fachärztliche Stellungnahmen bzw. Gutachten handle, denen eine hohe Beweiskraft zukomme. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass auch das Bundesamt selbst festgestellt habe, dass der BF2 an psychischen Problemen leide. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Anträge der BF in den Spruchpunkten I. und II. wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien, basiere, wie ausgeführt, auf mangelhafter Rechtsanwendung und maßgeblichen Verfahrensfehlern. Bei rechtskonformer Verfahrensführung hätte das Bundesamt nicht davon ausgehen können, dass keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliege und hätte sohin eine neue Sachentscheidung treffen müssen.
- Gegen die Bescheide wurde binnen offener Frist in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung infolge Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Dazu wurde ausgeführt, dass die BF die verfahrensgegenständlichen Anträge aufgrund eines neuen maßgeblich geänderten Sachverhaltes, welche im Wesentlichen mit geänderten familiären Verhältnissen (der volljährige Sohn befinde sich derzeit in seinem ersten eigenständigen also anhängigen inhaltlichen Asylverfahren; die volljährige Tochter verfüge mittlerweile über eine Aufenthaltsberechtigung plus; zum Ehemann bestehe kein Kontakt mehr) und schwer angeschlagener psychischer Verfassung begründet wurden. Dazu haben die BF einen klinisch-psychologischen Befund vom 29.07.2020 sowie einen fachärztlichen Befund vom 06.08.2020 in Vorlage gebracht. Die belangte Behörde habe hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. die fallbezogenen Lebensumstände der BF vollkommen außer Acht gelassen und sich nicht mit der konkreten Situation dieser auseinandergesetzt. So habe sich das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung in keinerlei Weise damit auseinandergesetzt, ob nunmehr aufgrund der psychischen Verfassung beider BF sowie veränderter familiärer Verhältnisse eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in Bezug auf die Gefahr einer etwaigen Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK vorliege, welche eine neue Sachentscheidung bewirken könnte. Hätte sich die belangte Behörde mit den geänderten familiären Verhältnissen der BF auseinandergesetzt, so hätte diese zum Schluss kommen müssen, dass aufgrund der Tatsache, dass zum Gatten kein Kontakt mehr bestehe, der volljährigen Tochter nunmehr ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme und der volljährige Sohn sich in einem anhängigen Beschwerdeverfahren befinde, nunmehr ein im wesentlichen Punkten veränderter Sachverhalt vorliege, welcher einen glaubhaften Kern aufweise. Es sei evident, dass sich die BF1 nunmehr nicht mehr auf die Unterstützung der Kernfamilie stützen könne. Darüber hinaus sei sie auch in einer schlechten psychischen Verfassung, wie sich aus einem der Beschwerdeschrift beigelegten Arztbrief vom 08.02.2021 ergebe. Der beigelegte Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin enthalte hinsichtlich der BF1 die Diagnose „komplexe posttraumatische Belastungsstörung, nicht organische Insomnie (F 51.0), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2)“, wobei als Therapie die Medikation Trittico retard und Pramulax empfohlen werde. Die BF1 würde sich seit 02.11.2020 in fachärztlicher Behandlung befinden, und würde bei Wegfall der derzeitigen Behandlung mit einer erneuten erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen sein. Dazu wurde in der Beschwerde weiter ausgeführt, dass sich die belangte Behörde damit auseinandersetzen hätte müssen, ob für die BF die Möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhaltes oder der notwendigsten Bedürfnisse als auch der erforderlichen Behandlung durch den weiteren Familienkreis möglich sei, habe dies jedoch unterlassen. Auch hinsichtlich des BF2 habe das Bundesamt zwar ein PSY-III Gutachten veranlasst, diesem sei jedoch zu entnehmen, dass derzeit keine aussagekräftige Befundung erfolgen könne, da der Bub die Kontaktaufnahme verweigere. Die Tatsache, dass dieses Gutachten keine aussagekräftige Befundung ergeben habe, lasse nicht den Schluss zu, dass beim BF2 keine schwere psychische Störung vorliege. Eine Auseinandersetzung mit der aktenkundigen fachärztlichen Stellungnahme vom 06.08.2020 habe hingegen nicht stattgefunden. Die in dem PSY römisch drei Gutachten beschriebene Verweigerung des BF2 bestätige die Aussagekraft der vorgelegten Stellungnahme vom 06.08.2020 und hätte die Behörde zu mindestens zur Einholung weiterer medizinischer Untersuchungsergebnisse zwingend verpflichtet. Aus einem beigelegten Kurzbericht eines Psychotherapeuten vom 01.02.2021 hinsichtlich des BF2 ergebe sich weiters, dass dieser seit Oktober 2020 wöchentlich eine Einzelpsychotherapie besuche, es bereits zu einer Traumatisierung durch die Schubhaft gekommen sei (Sprachverlust), und er erst jetzt wieder in zwei Wort-Sätzen zu sprechen beginne. Für ihn sei eine sichere, verlässliche, stabile und kindgerechte Umgebung für die weitere Entwicklung absolut notwendig, welche bei einer Abschiebung massiv bedroht wäre. Auch würden den angefochtenen Bescheiden Erwägungen zum Kindeswohl, welches stets an erster Stelle behördliche Entscheidungen zu stehen habe, fehlen. Weiters würden die von der Behörde herangezogenen Ländermaterialien unvollständig sein, dass sich diese in keinerlei Weise mit der Verfügbarkeit einer etwaigen Behandlung von Kindern mit gravierenden psychischen Problemen auseinandersetzen. Die vom BF herangezogenen Länderfeststellungen würden bezugnehmend auf Kinder nur anführen, dass bestimmte Medikamente in Tschetschenien für Kinder bis drei Jahren kostenfrei zur Verfügung gestellt werden würden. In Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen werde lediglich auf die begrenzte Anzahl von Psychiatern und Psychotherapeuten hingewiesen. Ermittlungen dahingehend, ob dem BF2 in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation ein adäquate bzw. kindergerechte Behandlung seiner psychischen Erkrankung zur Verfügung stehe, werde nicht getroffen, so dass in Bezug auf Erwägungen zum Kindeswohl auch eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung vorliege. Der Verfassungsgerichtshof habe wiederholt die Bedeutung der Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige als besonders vulnerable Antragsteller hervorgehoben (zB. VfGH 09.06.2017, Z. E484/2017). Dieses Verständnis stehe im Einklang mit Artikel 24, Absatz 2, GRC bzw. Artikel römisch eins, zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, wonach bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse (VfGH 02.10.2013, Zl. U2576/2012 mit Verweis auf EuGH 06.06.2013, Rs. C-648/11, MA ua, Rz 56 und 57). Das Bundesamt habe jedoch auf den römisch 40 jährigen BF2 bezogen keinerlei Länderberichte in das Verfahren einbezogen und dieses daher mit Mangelhaftigkeit belastet. Der Hinweis, dass die BF hinsichtlich der derzeit herrschenden Covid-Pandemie keinesfalls zu Risikogruppen gehören mögen, möge zwar zutreffend sein, entbinde das Bundesamt jedoch nicht davon, allfällige Auswirkungen der Pandemie auf die Gesundheitsversorgung und Verfügbarkeit etwaiger Behandlungsmöglichkeiten der BF in Bezug auf die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme zu ermitteln. Die zur medizinischen bzw. Gesundheitsversorgung herangezogenen Länderberichte stammen aus März und Juli 2000 und seien daher veraltet. Nach der Rechtsprechung des VwGH werde die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne. Dabei müsse die neue Sachentscheidung –obgleich auch diese Möglichkeit bestehe – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Eine derartige Änderung des Sachverhaltes, die zu einer neuen Sachentscheidung führen müsse, liege entgegen der Ansicht des Bundesamtes im gegenständlichen Verfahren vor, als sich in Bezug auf die Gründe für die neuerliche Antragsstellung sowohl eine maßgebliche Änderung der familiären Umstände als auch eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes beider BF, insbesondere aber des minderjährigen BF2, dessen Wohl in der behördlichen Entscheidung besonders beachtete werden müsse, ergeben habe, welche in den Vorverfahren mangels deren Vorliegens noch nicht geprüft werden haben können. Es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Auseinandersetzu