GVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Kosten
GVG werden nicht zugesprochen.römisch zwei. Kosten
Paragraph 35, VwGVG werden nicht zugesprochen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Die Kräfte für die Eingangskontrolle werden durch das Stadtpolizeikommando XXXX bzw. durch die Polizeiinspektion XXXX gestellt. Die Kontrollen erfolgen jedoch nicht im Auftrag der XXXX und ist dieses Verhalten auch nicht dem XXXX zuzurechnen. „Die Personenkontrolle im Eingangsbereich des römisch 40 , erfolgt schon seit Jahren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Kräfte für die Eingangskontrolle werden durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 bzw. durch die Polizeiinspektion römisch 40 gestellt. Die Kontrollen erfolgen jedoch nicht im Auftrag der römisch 40 und ist dieses Verhalten auch nicht dem römisch 40 zuzurechnen. Am besagten Tag, den 18.12.2020, erfolgte die Einlasskontrolle wie gewohnt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Durchsuchungen des Rucksackes erfolgte
Zu den näheren Umständen der Durchsuchung bzw. dem konkreten Sachverhalt können jedoch keine Angaben gemacht werden und wird auf die XXXX verwiesen. Diese ist in Kenntnis über die Maßnahmenbeschwerde. Am besagten Tag, den 18.12.2020, erfolgte die Einlasskontrolle wie gewohnt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Durchsuchungen des Rucksackes erfolgte
Zu den näheren Umständen der Durchsuchung bzw. dem konkreten Sachverhalt können jedoch keine Angaben gemacht werden und wird auf die römisch 40 verwiesen. Diese ist in Kenntnis über die Maßnahmenbeschwerde.
Paragraph 88,
Die Kräfte für die Eingangskontrolle werden durch das Stadtpolizeikommando XXXX bzw. durch die Polizeiinspektion XXXX gestellt. Die Kontrollen erfolgen nicht im Auftrag des XXXX .Die Personenkontrolle im Eingangsbereich erfolgt seit Jahren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Kräfte für die Eingangskontrolle werden durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 bzw. durch die Polizeiinspektion römisch 40 gestellt. Die Kontrollen erfolgen nicht im Auftrag des römisch 40 . Am besagten Tag, dem 18.12.2020, erfolgte die Einlasskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Durchsuchungen des Rucksackes erfolgte
Zu den näheren Umständen der Durchsuchung bzw. dem konkreten Sachverhalt können seitens der belangten Behörde keine Angaben gemacht werden. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum einen aus der Beschwerde vom 21.12.2020 sowie aus den Ausführungen der belangten Behörde vom 04.01.2021 sowie vom 01.03.2021. An der Richtigkeit der Ausführungen bzw. der Stellungnahmen besteht für das BVwG kein Zweifel. Sie sind, soweit sie die relevanten Umstände und den Sachverhalt der Beschwerde betreffen (Durchsuchung des Rucksackes des Rechtsanwaltes beim Betreten des Gebäudes durch Polizisten), dem Grunde nach auch widerspruchsfrei und für die Beurteilung des Sachverhaltes umfassend. Rechtliche Beurteilung:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen
2 B-VG (Z 4).
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
1 B-VG erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
, Absatz eins, B-VG erkennen, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu I.Zu römisch eins. Über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) erkennen
1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die Landesverwaltungsgerichte.
Abs. 4 leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) erkennen
Paragraph 88, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die Landesverwaltungsgerichte.
Absatz 4, leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Wegen des im gegenständlichen Fall in Beschwerde gezogenen Verhaltens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche nach Angabe des XXXX jedenfalls nicht „im Auftrag der XXXX “ tätig wurden, könnte somit
des diesbezüglich einschlägigen § 88 SPG allenfalls eine Beschwerde an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen ist jedenfalls unzuständig. Wegen des im gegenständlichen Fall in Beschwerde gezogenen Verhaltens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche nach Angabe des römisch 40 jedenfalls nicht „im Auftrag der römisch 40 “ tätig wurden, könnte somit
des diesbezüglich einschlägigen Paragraph 88, SPG allenfalls eine Beschwerde an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen ist jedenfalls unzuständig. Unter Berücksichtigung bestehender einschlägiger Judikatur des VfGH (vgl VfGH 11.06.2018, E 4243/2017-11) sowie des VwGH (s. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0012 bis 0013-6) war daher im Ergebnis eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus den oben dargelegten Erwägungen in jedem Fall auszuschließen.Unter Berücksichtigung bestehender einschlägiger Judikatur des VfGH vergleiche VfGH 11.06.2018, E 4243/2017-11) sowie des VwGH (s. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0012 bis 0013-6) war daher im Ergebnis eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus den oben dargelegten Erwägungen in jedem Fall auszuschließen. Zur Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung: In Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht bereits auf Grund der Beschwerde und der Stellungnahme des belangten Behörde einen zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des BF Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). In Bezug darauf, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht bereits auf Grund der Beschwerde und der Stellungnahme des belangten Behörde einen zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des BF Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu II.Zu römisch zwei. § 35 VwGVG, der die Kostentragung im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt, lautet:Paragraph 35, VwGVG, der die Kostentragung im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt, lautet: „
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2237960.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.