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{'item': 'W195 2237960-1'}

Obsah (14)§ 28§ 35Art. 133§15a§ 88Art. 129Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 58§ 31Art. 131§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2021 GeschäftszahlW195 2237960-1 Spruch, W195 2237960-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Kosten

§ 35Vw

GVG werden nicht zugesprochen.römisch zwei. Kosten

Paragraph 35, VwGVG werden nicht zugesprochen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) wandte sich mit Schriftsatz vom 21.12.2020, eingelangt am 22.12.2020, an das Bundesverwaltungsgericht mit einer Beschwerde wegen „eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das XXXX vom 18.12.2020“. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) wandte sich mit Schriftsatz vom 21.12.2020, eingelangt am 22.12.2020, an das Bundesverwaltungsgericht mit einer Beschwerde wegen „eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das römisch 40 vom 18.12.2020“. Der BF führte zum Sachverhalt aus: „Am 18.12.2020 wurde um 08:40 Uhr beim Eingang des XXXX gegen meinen Willen und meinen ausdrücklichen Protest mein persönlicher Rucksack durchsucht, in welchem sich ua die vertraulichen Unterlagen meines Mandanten befanden. Als Grund für diese Maßnahme wurde seitens des Bediensteten des XXXX angegeben, dass ich Waffen, wie zB Pfeffersprays, dabeihaben könnte, was ich bereits im Vornherein ausdrücklich bestritt. Man wies mich auch nach meiner Aussage, dass ich eine Durchsuchung meines Rucksacks nicht möchte, nicht weg, geschweige denn, dass mir eine Verwahrung des Rucksacks beim Eingangsbereich angeboten wurde. Der Bedienstete begann zu meinem Entsetzen vielmehr mit der Durchsuchung meines Rucksacks. Eine schriftliche Bestätigung über die Durchsuchung wurde mir verweigert. Daher hielt ich die widerrechtliche Durchsuchung umgehend in einer E-Mail an das XXXX fest, welche ich noch um 08:50 Uhr desselben Tages abschickte. Zuständig für die Kontrolle war ein junger Polizist mit blond / hellbraunen Haaren und seine Kollegin (grosse Statur, braune Haare, kurzer Zopf). Die Namen oder die genauen Dienstnummern sind mir nicht bekannt.“„Am 18.12.2020 wurde um 08:40 Uhr beim Eingang des römisch 40 gegen meinen Willen und meinen ausdrücklichen Protest mein persönlicher Rucksack durchsucht, in welchem sich ua die vertraulichen Unterlagen meines Mandanten befanden. Als Grund für diese Maßnahme wurde seitens des Bediensteten des römisch 40 angegeben, dass ich Waffen, wie zB Pfeffersprays, dabeihaben könnte, was ich bereits im Vornherein ausdrücklich bestritt. Man wies mich auch nach meiner Aussage, dass ich eine Durchsuchung meines Rucksacks nicht möchte, nicht weg, geschweige denn, dass mir eine Verwahrung des Rucksacks beim Eingangsbereich angeboten wurde. Der Bedienstete begann zu meinem Entsetzen vielmehr mit der Durchsuchung meines Rucksacks. Eine schriftliche Bestätigung über die Durchsuchung wurde mir verweigert. Daher hielt ich die widerrechtliche Durchsuchung umgehend in einer E-Mail an das römisch 40 fest, welche ich noch um 08:50 Uhr desselben Tages abschickte. Zuständig für die Kontrolle war ein junger Polizist mit blond / hellbraunen Haaren und seine Kollegin (grosse Statur, braune Haare, kurzer Zopf). Die Namen oder die genauen Dienstnummern sind mir nicht bekannt.“ Die Durchsuchung sei gegen den Willen des BF erfolgt und sei diese mangels gesetzlicher Grundlagen rechtswidrig. Der BF stellte sodann den Antrag, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die Durchsuchung des dienstlich verwendeten Rucksacks wie oben bezeichnet für rechtswidrig erklären. Darüber hinaus wurde auch ein Antrag auf Zuspruch des Ersatzes der durch diese Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß gestellt. I.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin mit Verfügung vom gleichen Tag, dem 22.12.2020, dem XXXX die Maßnahmenbeschwerde des XXXX zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. Weiters wurde ersucht innerhalb der Frist sämtliche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen.römisch eins.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin mit Verfügung vom gleichen Tag, dem 22.12.2020, dem römisch 40 die Maßnahmenbeschwerde des römisch 40 zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. Weiters wurde ersucht innerhalb der Frist sämtliche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen. I.
  5. Mit Eingabe des XXXX vom 04.01.2021 wurde mitgeteilt, dass die Einlasskontrolle von der Polizeiinspektion XXXX erfolge, welche im gleichen Gebäude untergebracht sei. Es sei mit der Polizeiinspektion Kontakt aufgenommen worden und würden sich der Polizist sowie der Kommandant erst wieder ab 05.01.2021 im Dienst befinden. Es wurde somit um Fristerstreckung ersucht.römisch eins.
  6. Mit Eingabe des römisch 40 vom 04.01.2021 wurde mitgeteilt, dass die Einlasskontrolle von der Polizeiinspektion römisch 40 erfolge, welche im gleichen Gebäude untergebracht sei. Es sei mit der Polizeiinspektion Kontakt aufgenommen worden und würden sich der Polizist sowie der Kommandant erst wieder ab 05.01.2021 im Dienst befinden. Es wurde somit um Fristerstreckung ersucht. I.
  7. Am 24.02.2021 erfolgte seitens des BVwG eine Urgenz der Erledigung durch das XXXX .römisch eins.
  8. Am 24.02.2021 erfolgte seitens des BVwG eine Urgenz der Erledigung durch das römisch 40 . I.
  9. Am 02.03.2021 langte vom XXXX (mit Entschuldigung für die späte Abgabe) folgende Stellungnahme ein:römisch eins.
  10. Am 02.03.2021 langte vom römisch 40 (mit Entschuldigung für die späte Abgabe) folgende Stellungnahme ein: „Die Personenkontrolle im Eingangsbereich des XXXX , erfolgt schon seit Jahren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§15aSPG.

Die Kräfte für die Eingangskontrolle werden durch das Stadtpolizeikommando XXXX bzw. durch die Polizeiinspektion XXXX gestellt. Die Kontrollen erfolgen jedoch nicht im Auftrag der XXXX und ist dieses Verhalten auch nicht dem XXXX zuzurechnen. „Die Personenkontrolle im Eingangsbereich des römisch 40 , erfolgt schon seit Jahren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§15aSPG.

Die Kräfte für die Eingangskontrolle werden durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 bzw. durch die Polizeiinspektion römisch 40 gestellt. Die Kontrollen erfolgen jedoch nicht im Auftrag der römisch 40 und ist dieses Verhalten auch nicht dem römisch 40 zuzurechnen. Am besagten Tag, den 18.12.2020, erfolgte die Einlasskontrolle wie gewohnt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Durchsuchungen des Rucksackes erfolgte

§15aSPG.

Zu den näheren Umständen der Durchsuchung bzw. dem konkreten Sachverhalt können jedoch keine Angaben gemacht werden und wird auf die XXXX verwiesen. Diese ist in Kenntnis über die Maßnahmenbeschwerde. Am besagten Tag, den 18.12.2020, erfolgte die Einlasskontrolle wie gewohnt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Durchsuchungen des Rucksackes erfolgte

§15aSPG.

Zu den näheren Umständen der Durchsuchung bzw. dem konkreten Sachverhalt können jedoch keine Angaben gemacht werden und wird auf die römisch 40 verwiesen. Diese ist in Kenntnis über die Maßnahmenbeschwerde.

§ 88

(1)SPG erkennen über Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, die Landesverwaltungsgerichte.

Paragraph 88,

(1)SPG erkennen über Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, die Landesverwaltungsgerichte. Aus Sicht der Behörde wurde somit nicht nur die falsche Behörde als belangte Behörde bezeichnet, sondern ist auch in diesem Fall das Landesverwaltungsgericht XXXX für die Beschwerde über die behauptete Verletzung der subjektiven Rechte zuständig, da die Durchsuchung nach dem SPG erfolgte. Aus Sicht der Behörde wurde somit nicht nur die falsche Behörde als belangte Behörde bezeichnet, sondern ist auch in diesem Fall das Landesverwaltungsgericht römisch 40 für die Beschwerde über die behauptete Verletzung der subjektiven Rechte zuständig, da die Durchsuchung nach dem SPG erfolgte. Es wird daher beantragt die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt: Am 18.12.2020 um 08:40 Uhr wurde der BF beim Eingang des XXXX gegen seinen Willen und seinen ausdrücklichen Protest als Rechtsanwalt sein persönlicher Rucksack durchsucht, in welchem sich ua die vertraulichen Unterlagen seines Mandanten befanden. Am 18.12.2020 um 08:40 Uhr wurde der BF beim Eingang des römisch 40 gegen seinen Willen und seinen ausdrücklichen Protest als Rechtsanwalt sein persönlicher Rucksack durchsucht, in welchem sich ua die vertraulichen Unterlagen seines Mandanten befanden. Die Kontrolle erfolgte durch einen jungen Polizisten mit blond / hellbraunen Haaren und seiner Kollegin (grosse Statur, braune Haare, kurzer Zopf). Die Namen oder die genauen Dienstnummern sind dem BF nicht bekannt. Das XXXX , ist im gleichen Gebäude wie die Polizeiinspektion XXXX untergebracht, welche die Einlasskontrolle in das Gebäude vornimmt. Das römisch 40 , ist im gleichen Gebäude wie die Polizeiinspektion römisch 40 untergebracht, welche die Einlasskontrolle in das Gebäude vornimmt. Die Personenkontrolle im Eingangsbereich erfolgt seit Jahren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§15aSPG.

Die Kräfte für die Eingangskontrolle werden durch das Stadtpolizeikommando XXXX bzw. durch die Polizeiinspektion XXXX gestellt. Die Kontrollen erfolgen nicht im Auftrag des XXXX .Die Personenkontrolle im Eingangsbereich erfolgt seit Jahren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§15aSPG.

Die Kräfte für die Eingangskontrolle werden durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 bzw. durch die Polizeiinspektion römisch 40 gestellt. Die Kontrollen erfolgen nicht im Auftrag des römisch 40 . Am besagten Tag, dem 18.12.2020, erfolgte die Einlasskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Durchsuchungen des Rucksackes erfolgte

§15aSPG.

Zu den näheren Umständen der Durchsuchung bzw. dem konkreten Sachverhalt können seitens der belangten Behörde keine Angaben gemacht werden. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum einen aus der Beschwerde vom 21.12.2020 sowie aus den Ausführungen der belangten Behörde vom 04.01.2021 sowie vom 01.03.2021. An der Richtigkeit der Ausführungen bzw. der Stellungnahmen besteht für das BVwG kein Zweifel. Sie sind, soweit sie die relevanten Umstände und den Sachverhalt der Beschwerde betreffen (Durchsuchung des Rucksackes des Rechtsanwaltes beim Betreten des Gebäudes durch Polizisten), dem Grunde nach auch widerspruchsfrei und für die Beurteilung des Sachverhaltes umfassend. Rechtliche Beurteilung:

Art. 129

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129

, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

2 B-VG (Z 4).

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen

Artikel 81a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Art. 131Abs.

1 B-VG erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

Artikel 131

, Absatz eins, B-VG erkennen, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu I.Zu römisch eins. Über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) erkennen

§ 88Abs.

1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die Landesverwaltungsgerichte.

Abs. 4 leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) erkennen

Paragraph 88, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die Landesverwaltungsgerichte.

Absatz 4, leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Wegen des im gegenständlichen Fall in Beschwerde gezogenen Verhaltens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche nach Angabe des XXXX jedenfalls nicht „im Auftrag der XXXX “ tätig wurden, könnte somit

des diesbezüglich einschlägigen § 88 SPG allenfalls eine Beschwerde an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen ist jedenfalls unzuständig. Wegen des im gegenständlichen Fall in Beschwerde gezogenen Verhaltens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche nach Angabe des römisch 40 jedenfalls nicht „im Auftrag der römisch 40 “ tätig wurden, könnte somit

des diesbezüglich einschlägigen Paragraph 88, SPG allenfalls eine Beschwerde an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen ist jedenfalls unzuständig. Unter Berücksichtigung bestehender einschlägiger Judikatur des VfGH (vgl VfGH 11.06.2018, E 4243/2017-11) sowie des VwGH (s. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0012 bis 0013-6) war daher im Ergebnis eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus den oben dargelegten Erwägungen in jedem Fall auszuschließen.Unter Berücksichtigung bestehender einschlägiger Judikatur des VfGH vergleiche VfGH 11.06.2018, E 4243/2017-11) sowie des VwGH (s. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0012 bis 0013-6) war daher im Ergebnis eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus den oben dargelegten Erwägungen in jedem Fall auszuschließen. Zur Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung: In Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht bereits auf Grund der Beschwerde und der Stellungnahme des belangten Behörde einen zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des BF Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). In Bezug darauf, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht bereits auf Grund der Beschwerde und der Stellungnahme des belangten Behörde einen zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des BF Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu II.Zu römisch zwei. § 35 VwGVG, der die Kostentragung im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt, lautet:Paragraph 35, VwGVG, der die Kostentragung im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt, lautet: „

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ Im gegenständlichen Fall hatte ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben, weil der BF gegenständlich nicht obsiegte und die belangte Behörde keinen Kostenzuspruch stellte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2237960.1.00

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