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{'item': 'W195 2239115-1'}

Obsah (10)§ 17Art. 133§ 54§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 89c§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2021 GeschäftszahlW195 2239115-1 Spruch, W195 2239115-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit € 321,20 bestimmt.römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 321,20 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 16.06.2020, XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 05.08.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher (ordnungsgemäß) geladen wurde.1. Mit Schriftsatz vom 16.06.2020, römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 05.08.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher (ordnungsgemäß) geladen wurde. 2. In der Folge fand am 05.08.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte. 3. Mit Schriftsatz vom 05.08.2020, welcher im Wege des ERV am 19.08.2020 beim BVwG einlangte, legte der Antragsteller folgende Gebührennote betreffend seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2020 im Verfahren mit der GZ. XXXX vor:3. Mit Schriftsatz vom 05.08.2020, welcher im Wege des ERV am 19.08.2020 beim BVwG einlangte, legte der Antragsteller folgende Gebührennote betreffend seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2020 im Verfahren mit der GZ. römisch 40 vor: Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 173 vom 05.08.2020 Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(

  1. n)à € 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 30 km à € 0,42 12,60 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 13 halbe(
  2. n)Stunde à € 12,40 161,20 Zwischensumme: 243,70 für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00 20,00 Sonstige Kosten § 31 Z 5, 6 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 5, 6, GebAG Stempel- und Postgebühren 23,90 Zwischensumme 287,60 20 % Umsatzsteuer 57,52 Gesamtsumme 345,12 Gesamtsumme gerundet auf volle 10 Cent 345,20 4. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des BVwG vom 04.12.2020 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass – entsprechend einem Vermerk in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2020 – im gegenständlichen Fall keine Rückübersetzung erfolgt, sondern die Niederschrift lediglich zur Durchsicht vorgelegt worden sei. In weiterer Folge langte seitens des Antragstellers keine Stellungnahme beim BVwG ein. 5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 08.02.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – kurz zusammengefasst – vor, dass sich im gegenständlichen Fall aufgrund der nicht erfolgten Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2020 anstelle der von ihm beantragten Gebühr von € 345,20 lediglich ein Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt € 321,20 ergeben würde. Diese Summe ergebe sich aus dem vom Antragsteller geltend gemachten Betrag abzüglich der Gebühr für Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 4 Geb

AG in Höhe von € 20,00.5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 08.02.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – kurz zusammengefasst – vor, dass sich im gegenständlichen Fall aufgrund der nicht erfolgten Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2020 anstelle der von ihm beantragten Gebühr von € 345,20 lediglich ein Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt € 321,20 ergeben würde. Diese Summe ergebe sich aus dem vom Antragsteller geltend gemachten Betrag abzüglich der Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG in Höhe von € 20,

  1. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich am 10.02.2021 zugestellt.
  2. In weiterer Folge langte vom Antragsteller jedoch keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX des BVwG – im Zusammenhang mit der Rechtssache zur XXXX – zu einer am 05.08.2020 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen wurde und in deren Rahmen auch als Dolmetscher fungierte: Es ist festzuhalten, dass in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung lediglich vermerkt wurde, dass die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt und gegen diese keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben wurde.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller von der Gerichtsabteilung römisch 40 des BVwG – im Zusammenhang mit der Rechtssache zur römisch 40 – zu einer am 05.08.2020 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen wurde und in deren Rahmen auch als Dolmetscher fungierte: Es ist festzuhalten, dass in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung lediglich vermerkt wurde, dass die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt und gegen diese keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben wurde.
  4. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zum Verfahren mit der GZ XXXX der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote, der erfolgten Korrespondenz des Antragsstellers mit der Verrechnungsstelle des BVwG, dem Schreiben von der Verständigung der Beweisaufnahme des BVwG vom 08.02.2021 sowie dem Akteninhalt, wobei im Hinblick auf den Vermerk, wonach im gegenständlichen Fall keine Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls erfolgte, insbesondere auf die Seite 42 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen wird.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zum Verfahren mit der GZ römisch 40 der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote, der erfolgten Korrespondenz des Antragsstellers mit der Verrechnungsstelle des BVwG, dem Schreiben von der Verständigung der Beweisaufnahme des BVwG vom 08.02.2021 sowie dem Akteninhalt, wobei im Hinblick auf den Vermerk, wonach im gegenständlichen Fall keine Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls erfolgte, insbesondere auf die Seite 42 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen wird.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zu A) Zur Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche: Zur beantragten Gebühr für die Übersetzung von in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücken (§ 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG)Zur beantragten Gebühr für die Übersetzung von in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücken (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Halbsatz GebAG)

§ 54Abs. 1 Z 4 Geb

AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr der Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00.

§ 54Abs. 1 Z 4 Geb

AG hat der Dolmetscher zusätzlich zu seinem Entschädigungsanspruch

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch. Die Entlohnung für die Übersetzung von Schriftstücken, welche erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden sind, unterliegt einer Deckelung von € 20,00.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr der Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG hat der Dolmetscher zusätzlich zu seinem Entschädigungsanspruch

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch. Die Entlohnung für die Übersetzung von Schriftstücken, welche erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden sind, unterliegt einer Deckelung von € 20,

  1. In der gegenständlichen Gebührennote beantragte der Antragsteller für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung vom 05.08.2020 angefertigten Schriftstücks (= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) die Zuerkennung einer Gebühr von € 20,
  2. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2020, im Verfahren zur GZ. XXXX ist jedoch zu entnehmen, dass eine derartige Übersetzung im Rahmen dieser Verhandlung nicht stattgefunden hat. Auf Seite 42 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird lediglich festgehalten, dass die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt wurde und gegen diese keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit und Unrichtigkeit erhoben worden seien. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde vom Antragsteller mit seiner Unterschrift auch bestätigt. Über diesen Umstand wurde der Antragsteller seitens des BVwG bereits mehrfach informiert (vgl. die E-Mails der Verrechnungsstelle des BVwG vom 04.12.2020 und 18.012.2020 sowie das Schreiben des BVwG vom 08.02.2021). Eine diesbezügliche Stellungnahme des Antragstellers erfolgte bislang jedoch nicht.In der gegenständlichen Gebührennote beantragte der Antragsteller für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung vom 05.08.2020 angefertigten Schriftstücks (= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) die Zuerkennung einer Gebühr von € 20,
  3. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2020, im Verfahren zur GZ. römisch 40 ist jedoch zu entnehmen, dass eine derartige Übersetzung im Rahmen dieser Verhandlung nicht stattgefunden hat. Auf Seite 42 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird lediglich festgehalten, dass die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt wurde und gegen diese keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit und Unrichtigkeit erhoben worden seien. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde vom Antragsteller mit seiner Unterschrift auch bestätigt. Über diesen Umstand wurde der Antragsteller seitens des BVwG bereits mehrfach informiert vergleiche die E-Mails der Verrechnungsstelle des BVwG vom 04.12.2020 und 18.012.2020 sowie das Schreiben des BVwG vom 08.02.2021). Eine diesbezügliche Stellungnahme des Antragstellers erfolgte bislang jedoch nicht. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass die Gebühr für Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 4 Geb

AG nur für Schriftstücke zuzuerkennen ist, welche während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurden. Da die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2020 jedoch nicht rückübersetzt wurde, kann die vom Antragsteller verrechnete Übersetzung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks (= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) dem Grunde nach nicht honoriert werden.An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass die Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG nur für Schriftstücke zuzuerkennen ist, welche während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurden. Da die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2020 jedoch nicht rückübersetzt wurde, kann die vom Antragsteller verrechnete Übersetzung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks (= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) dem Grunde nach nicht honoriert werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher somit anstelle der vom Antragsteller beantragten Gebühr von € 345,20 lediglich ein Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt € 321,20. Diese Summe ergibt sich aus dem vom Antragsteller geltend gemachten Betrag abzüglich der Gebühr für Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 4 Geb

AG in Höhe von € 20,00.Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher somit anstelle der vom Antragsteller beantragten Gebühr von € 345,20 lediglich ein Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt € 321,20. Diese Summe ergibt sich aus dem vom Antragsteller geltend gemachten Betrag abzüglich der Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG in Höhe von € 20,00. Konkret ergibt sich daher im gegenständlichen Verfahren folgende Gebührenberechnung: Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(

  1. n)à € 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 30 km à € 0,42 12,60 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 13 halbe(
  2. n)Stunde à € 12,40 161,20 Sonstige Kosten § 31 Z 5, 6 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 5, 6, GebAG Stempel- und Postgebühren 23,90 Zwischensumme 267,60 20 % Umsatzsteuer 53,52 Gesamtsumme 321,12 Gesamtsumme gerundet auf volle 10 Cent 321,20 Aus diesem Grund war die Gebühr des Dolmetschers mit € 321,20 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2239115.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.