RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2021 GeschäftszahlW226 2000629-5 SpruchW226 2000629-5/3E, W226 2000629-5/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubens aus XXXX , reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.01.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubens aus römisch 40 , reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.01.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass seine Mutter und seine Geschwister nach Österreich geflüchtet seien, weil im Sommer 2012 die Kadyrovzi zu ihnen gekommen seien sowie seinen Vater geschlagen und mitgenommen hätten. Er selbst sei geflüchtet und dann von seinem Onkel (Cousin des Vaters) aufgenommen worden. Dort habe er cirka 6 Monate gelebt, danach bis Dezember 2012 bei seiner Tante in XXXX . Diese habe beschlossen, dass er zu seiner Mutter nach Österreich fahren solle und die Reise organisiert. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor den Kadyrovzi, er wolle bei seiner Familie bleiben.Am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass seine Mutter und seine Geschwister nach Österreich geflüchtet seien, weil im Sommer 2012 die Kadyrovzi zu ihnen gekommen seien sowie seinen Vater geschlagen und mitgenommen hätten. Er selbst sei geflüchtet und dann von seinem Onkel (Cousin des Vaters) aufgenommen worden. Dort habe er cirka 6 Monate gelebt, danach bis Dezember 2012 bei seiner Tante in römisch 40 . Diese habe beschlossen, dass er zu seiner Mutter nach Österreich fahren solle und die Reise organisiert. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor den Kadyrovzi, er wolle bei seiner Familie bleiben. Am 11.03.2013 wurde die Mutter des Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie gab an, dass ihr Sohn wegen der Probleme ihrer Familie hergekommen sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Es könne passieren, dass er wegen der Probleme der Eltern mitgenommen und getötet würde. In Österreich habe er Großeltern mütterlicherseits, besuche seit 4 Wochen die Schule und versuche in seiner Freizeit Deutsch zu lernen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.01.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die von seiner Mutter vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen und für den Beschwerdeführer eigene Gründe nicht geltend gemacht worden seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. sein werde. Auch im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 lägen die Voraussetzungen nicht vor. Sein Vater sei im Herkunftsstaat aufhältig. Der Beschwerdeführer könne gemeinsam mit seinen Eltern im Herkunftsstaat leben, wo er umfangreiche soziale und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte habe. Seinen Großeltern (mütterlicherseits) sei internationaler Schutz zuerkannt worden; mit diesen bestehe jedoch kein gemeinsamer Haushalt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.01.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die von seiner Mutter vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen und für den Beschwerdeführer eigene Gründe nicht geltend gemacht worden seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. sein werde. Auch im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 lägen die Voraussetzungen nicht vor. Sein Vater sei im Herkunftsstaat aufhältig. Der Beschwerdeführer könne gemeinsam mit seinen Eltern im Herkunftsstaat leben, wo er umfangreiche soziale und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte habe. Seinen Großeltern (mütterlicherseits) sei internationaler Schutz zuerkannt worden; mit diesen bestehe jedoch kein gemeinsamer Haushalt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2013, GZ. D12 434059-1/2013/3E, als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass seine Mutter eigene Fluchtgründe für den Beschwerdeführer nicht angegeben habe und ihre eigenen Gründe nicht als glaubhaft erachtet worden seien. Es hätten sich auch keine Hinweise auf eine ihm im Herkunftsstaat drohende Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ergeben. Der Beschwerdeführer lebe mit seinen in Österreich asylberechtigten Großeltern nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen, ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liege sohin in diesem Fall nicht vor. In sein in Österreich noch nicht ausgeprägtes Privatleben bzw. in sein Familienleben mit seiner Mutter und seinen Geschwistern werde wegen der gemeinsamen Ausweisung in die Russische Föderation nicht unzulässiger Weise eingegriffen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 05.07.2013 in Rechtskraft.Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2013, GZ. D12 434059-1/2013/3E, als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass seine Mutter eigene Fluchtgründe für den Beschwerdeführer nicht angegeben habe und ihre eigenen Gründe nicht als glaubhaft erachtet worden seien. Es hätten sich auch keine Hinweise auf eine ihm im Herkunftsstaat drohende Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ergeben. Der Beschwerdeführer lebe mit seinen in Österreich asylberechtigten Großeltern nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen, ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK liege sohin in diesem Fall nicht vor. In sein in Österreich noch nicht ausgeprägtes Privatleben bzw. in sein Familienleben mit seiner Mutter und seinen Geschwistern werde wegen der gemeinsamen Ausweisung in die Russische Föderation nicht unzulässiger Weise eingegriffen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 05.07.2013 in Rechtskraft. Am 21.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer zunächst eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt. Am 02.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer erstmals eine Rot-weiß-rot-Karte plus bis zum 01.05.2016 ausgestellt.Am 21.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer zunächst eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt. Am 02.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer erstmals eine Rot-weiß-rot-Karte plus bis zum 01.05.2016 ausgestellt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer jedoch mehrfach straffällig: Er wurde am XXXX rechtskräftig durch das BG XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt (Jugendstraftat) und Bewährungshilfe verurteilt.Er wurde am römisch 40 rechtskräftig durch das BG römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt (Jugendstraftat) und Bewährungshilfe verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX wegen §§ 15, 127 StGB sowie § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig durch das BG XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt (Jugendstraftat) und die Probezeit, bezogen auf das Urteil des BG XXXX , auf 5 Jahre verlängert.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB sowie Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig durch das BG römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt (Jugendstraftat) und die Probezeit, bezogen auf das Urteil des BG römisch 40 , auf 5 Jahre verlängert. Am XXXX wurde er durch das LG XXXX wegen §§ 136 Abs. 1, 136 Abs.2 StGB, §§ 83 Abs. 2 Z2 StGB, § 15 StGB §§ 269 Abs. 1 1.Fall, 269 Abs. 1 2.Fall StGB, § 83 Abs. 2 StGB, § 50 Abs. 2 Z 2 WaffG, § 127 StGB, § 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt (Jugendstraftat) verurteilt. Am römisch 40 wurde er durch das LG römisch 40 wegen Paragraphen 136, Absatz eins, 136, Absatz 2, StGB, Paragraphen 83, Absatz 2, Z2 StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 269, Absatz eins, 1.Fall, 269 Absatz eins, 2.Fall StGB, Paragraph 83, Absatz 2, StGB, Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, WaffG, Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt (Jugendstraftat) verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX rechtskräftig durch das LG XXXX wegen §§ 15, 269 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt (junger Erwachsener).Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 rechtskräftig durch das LG römisch 40 wegen Paragraphen 15, 269, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt (junger Erwachsener). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer hierauf gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist, gegen den Beschwerdeführer auf die Dauer von 8 Jahren ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung ist -mangels rechtzeitiger Beschwerde- in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer hierauf gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist, gegen den Beschwerdeführer auf die Dauer von 8 Jahren ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung ist -mangels rechtzeitiger Beschwerde- in Rechtskraft erwachsen. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut wegen § 15 StGB, § 84
(2)StGB und §§ 15 StGB, 269 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt (junger Erwachsener).Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 84,
(2)StGB und Paragraphen 15, StGB, 269 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt (junger Erwachsener). Nunmehr stellte der Beschwerdeführer (unmittelbar nach seiner Haftentlassung) am 20.04.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.04.2020 begründete der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag dahingehend, dass er nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, weil er dort kein soziales Netzwerk habe und auch die Sprache nicht mehr gut beherrsche. Sie Vater sei in Tschetschenien selbst XXXX gewesen und verhaftet worden, weil er nicht in den Krieg habe ziehen wollen. 6 Monate danach sei der Beschwerdeführer im Alter von etwa 10 Jahren nach Österreich geflohen. Im Fall der Rückkehr nach Tschetschenien fürchte er von der Regierung gefoltert zu werden, da er im Internet äußerst kritische und negative Kommentare abgebe. Er glaube, dass eine Liste über die Flüchtlinge geführt werde. Die Änderung der Situation sei ihm von klein auf bekannt, da ihm sein Vater immer über die aktuelle Lage und die Umstände in Tschetschenien erzählt habe. Außerdem brachte er vor, Corona-bedingt an seine Wohnanschrift zu seinen Eltern zurückkehren zu wollen. Seinen russischen Reisepass habe er vor langer Zeit verloren.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.04.2020 begründete der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag dahingehend, dass er nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, weil er dort kein soziales Netzwerk habe und auch die Sprache nicht mehr gut beherrsche. Sie Vater sei in Tschetschenien selbst römisch 40 gewesen und verhaftet worden, weil er nicht in den Krieg habe ziehen wollen. 6 Monate danach sei der Beschwerdeführer im Alter von etwa 10 Jahren nach Österreich geflohen. Im Fall der Rückkehr nach Tschetschenien fürchte er von der Regierung gefoltert zu werden, da er im Internet äußerst kritische und negative Kommentare abgebe. Er glaube, dass eine Liste über die Flüchtlinge geführt werde. Die Änderung der Situation sei ihm von klein auf bekannt, da ihm sein Vater immer über die aktuelle Lage und die Umstände in Tschetschenien erzählt habe. Außerdem brachte er vor, Corona-bedingt an seine Wohnanschrift zu seinen Eltern zurückkehren zu wollen. Seinen russischen Reisepass habe er vor langer Zeit verloren. Am 15.05.2020 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit seines bevollmächtigten Vertreters auf Deutsch niederschriftlich einvernommen, wobei er auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtete. Eingangs brachte der Beschwerdeführer auf Befragen vor, gesund zu sein. Den Folgeantrag habe er gestellt, weil die Behörden ihm Abschiebepapiere zugestellt hätten, welche er jedoch nie erhalten habe. Zur Aufforderung, die Gründe dafür darzulegen, führte er aus, sich als Internet-Blogger unter verschiedenen Accounts im Internetcafe anonym geäußert und als solcher Drohungen und Morddrohungen erhalten zu haben. Er habe keine Ahnung wie er gefunden worden sei, er habe irgendwelche Leute aus Tschetschenien am Hals gehabt, er sei vermutlich verraten worden und stehe als gesuchte Person auf der schwarzen Liste. Sobald er die russische Grenze überschreite, würden die staatlichen Geheimdienste, wie etwa der FSB, ihn in Gewahrsam nehmen und ihn mit Sicherheit an die tschetschenischen Geheimdienste übergeben. Es gebe Fälle, wo der Präsident Kadyrov persönlich komme und jemanden erniedrige, während man mit Stöcken geschlagen werde. Auf die Frage, woher er das wisse, gab er an, dass Leute, welche aus Österreich abgeschoben würden, bei der russischen Grenze schon erwartet und befragt würden und geprüft werde, ob sie auf einer Fahndungsliste stünden. Eine Person sei mit ihm in Wien gewesen, welche abgeschoben worden sei. Dieser sei wieder nach Österreich gekommen und habe einen Asylantrag gestellt und erzählt, dass er nach seiner Rückkehr in die russische Föderation 1-2 Tage befragt und festgehalten worden sei – in einem geheimen Gefängnis. Derjenige habe ihm nichts darüber gesagt, was man mit ihm gemacht oder ihn gefragt habe. Die Leute würden dort so eingeschüchtert, selbst hier in Österreich könne man seine Meinung nicht äußern. Wenn der Beschwerdeführer seine Meinung in Tschetschenien so äußern würde wie in Österreich würde er gefangen genommen werden. Die Leute würden nicht nur 1-2 Tage festgenommen, sondern mindestens einen Monat lang. Sie würden geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert. Dies werde mit Video aufgenommen und ausgestrahlt. Zur Frage, inwieweit die Fluchtgründe seines Vaters für den Beschwerdeführer relevant seien, er kenne die Gründe seines Vaters eigentlich nicht genau, aber wenn sein Vater gesucht werde, sei es egal, ob sie seinen Vater oder den Beschwerdeführer (gefasst) hätten, entweder müsste einer oder alle beide dafür geradestehen. Sein Vater werde von der Regierung gesucht. Falls er jetzt zurückkehren würde, müsste der Beschwerdeführer dafür bezahlen, auch für seine kritischen politischen Äußerungen. Zum Vorhalt der Angaben seines Vaters in seinem Asylverfahren am 10.09.2015 zu seinen Fluchtgründen – er sei bis 2013 gelegentlich zu Hause gesucht worden, aber nicht dort gewesen, und habe seither bis zur Ausreise keine Probleme mehr gehabt und daher auch nichts zu befürchten. Sonstige Gründe habe er nicht. Er habe sich um seine Mutter gekümmert und zu seiner Familie nach Österreich kommen wollen. Eine Rückkehrbefürchtung nannte er nicht. Er werde nicht zurückfahren, es gebe dort keine Arbeit. Er habe vier Jahre auf dem Bau gearbeitet und nur den Lohn für ein halbes Jahr bekommen, den Rest sei man ihm schuldig geblieben. Seine Frau wolle um jeden Preis hierbleiben und würde sich auch deswegen von ihm scheiden lassen. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Rückkehrbefürchtungen zusammengefasst an, er werde bei seiner Rückkehr nach Tschetschenien gebracht werden, weil sie seinen Namen kennen würden, wegen seiner politischen Äußerungen. Dies sei vielen Leuten passiert. Er sei als Kind ausgereist und sei dazu gekommen, weil Leute geschlagen, gefoltert und umgebracht würden. Er sehe sich politisch eher links und auch nicht als strenggläubiger Moslem, sondern eher als Christ. Er sei nicht in einer Gruppe organisiert, aber seine Freunde würden auch ihre Meinung äußern. Einer dieser Freunde könnte die Identität des Beschwerdeführers im Internet infolge eines Streits offengelegt haben. Die Nachnamen seiner Freunde kenne er nicht, nur von einem einzigen könne er diesen nennen. Er habe keine Beweismittel für seine politischen Blogs, er habe die Accounts auch immer gelöscht und sei auch in Haft gewesen. Zuletzt habe er Ende 2018 kurz vor seiner Inhaftierung gepostet, danach habe er kein Telefon zur Verfügung gehabt. Seither und seit seiner kürzlichen Haftentlassung habe er keine Drohungen mehr erhalten. Er habe persönlich an keiner politischen Kundgebung teilgenommen oder gegen die tschetschenische oder russische Regierung demonstriert, aber er sei politisch sehr interessiert. Die Bedrohung habe in Form eines Videos stattgefunden, worin von Kadyrov persönlich 4 Tschetschenen in XXXX aufgezählt worden seien und darauf hingewiesen worden sei, dass sie nicht versteckt seien. Wegen der Covid 19-Pandemie, sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland aus der Sicht seines Vertreters derzeit nicht möglich.Am 15.05.2020 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit seines bevollmächtigten Vertreters auf Deutsch niederschriftlich einvernommen, wobei er auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtete. Eingangs brachte der Beschwerdeführer auf Befragen vor, gesund zu sein. Den Folgeantrag habe er gestellt, weil die Behörden ihm Abschiebepapiere zugestellt hätten, welche er jedoch nie erhalten habe. Zur Aufforderung, die Gründe dafür darzulegen, führte er aus, sich als Internet-Blogger unter verschiedenen Accounts im Internetcafe anonym geäußert und als solcher Drohungen und Morddrohungen erhalten zu haben. Er habe keine Ahnung wie er gefunden worden sei, er habe irgendwelche Leute aus Tschetschenien am Hals gehabt, er sei vermutlich verraten worden und stehe als gesuchte Person auf der schwarzen Liste. Sobald er die russische Grenze überschreite, würden die staatlichen Geheimdienste, wie etwa der FSB, ihn in Gewahrsam nehmen und ihn mit Sicherheit an die tschetschenischen Geheimdienste übergeben. Es gebe Fälle, wo der Präsident Kadyrov persönlich komme und jemanden erniedrige, während man mit Stöcken geschlagen werde. Auf die Frage, woher er das wisse, gab er an, dass Leute, welche aus Österreich abgeschoben würden, bei der russischen Grenze schon erwartet und befragt würden und geprüft werde, ob sie auf einer Fahndungsliste stünden. Eine Person sei mit ihm in Wien gewesen, welche abgeschoben worden sei. Dieser sei wieder nach Österreich gekommen und habe einen Asylantrag gestellt und erzählt, dass er nach seiner Rückkehr in die russische Föderation 1-2 Tage befragt und festgehalten worden sei – in einem geheimen Gefängnis. Derjenige habe ihm nichts darüber gesagt, was man mit ihm gemacht oder ihn gefragt habe. Die Leute würden dort so eingeschüchtert, selbst hier in Österreich könne man seine Meinung nicht äußern. Wenn der Beschwerdeführer seine Meinung in Tschetschenien so äußern würde wie in Österreich würde er gefangen genommen werden. Die Leute würden nicht nur 1-2 Tage festgenommen, sondern mindestens einen Monat lang. Sie würden geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert. Dies werde mit Video aufgenommen und ausgestrahlt. Zur Frage, inwieweit die Fluchtgründe seines Vaters für den Beschwerdeführer relevant seien, er kenne die Gründe seines Vaters eigentlich nicht genau, aber wenn sein Vater gesucht werde, sei es egal, ob sie seinen Vater oder den Beschwerdeführer (gefasst) hätten, entweder müsste einer oder alle beide dafür geradestehen. Sein Vater werde von der Regierung gesucht. Falls er jetzt zurückkehren würde, müsste der Beschwerdeführer dafür bezahlen, auch für seine kritischen politischen Äußerungen. Zum Vorhalt der Angaben seines Vaters in seinem Asylverfahren am 10.09.2015 zu seinen Fluchtgründen – er sei bis 2013 gelegentlich zu Hause gesucht worden, aber nicht dort gewesen, und habe seither bis zur Ausreise keine Probleme mehr gehabt und daher auch nichts zu befürchten. Sonstige Gründe habe er nicht. Er habe sich um seine Mutter gekümmert und zu seiner Familie nach Österreich kommen wollen. Eine Rückkehrbefürchtung nannte er nicht. Er werde nicht zurückfahren, es gebe dort keine Arbeit. Er habe vier Jahre auf dem Bau gearbeitet und nur den Lohn für ein halbes Jahr bekommen, den Rest sei man ihm schuldig geblieben. Seine Frau wolle um jeden Preis hierbleiben und würde sich auch deswegen von ihm scheiden lassen. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Rückkehrbefürchtungen zusammengefasst an, er werde bei seiner Rückkehr nach Tschetschenien gebracht werden, weil sie seinen Namen kennen würden, wegen seiner politischen Äußerungen. Dies sei vielen Leuten passiert. Er sei als Kind ausgereist und sei dazu gekommen, weil Leute geschlagen, gefoltert und umgebracht würden. Er sehe sich politisch eher links und auch nicht als strenggläubiger Moslem, sondern eher als Christ. Er sei nicht in einer Gruppe organisiert, aber seine Freunde würden auch ihre Meinung äußern. Einer dieser Freunde könnte die Identität des Beschwerdeführers im Internet infolge eines Streits offengelegt haben. Die Nachnamen seiner Freunde kenne er nicht, nur von einem einzigen könne er diesen nennen. Er habe keine Beweismittel für seine politischen Blogs, er habe die Accounts auch immer gelöscht und sei auch in Haft gewesen. Zuletzt habe er Ende 2018 kurz vor seiner Inhaftierung gepostet, danach habe er kein Telefon zur Verfügung gehabt. Seither und seit seiner kürzlichen Haftentlassung habe er keine Drohungen mehr erhalten. Er habe persönlich an keiner politischen Kundgebung teilgenommen oder gegen die tschetschenische oder russische Regierung demonstriert, aber er sei politisch sehr interessiert. Die Bedrohung habe in Form eines Videos stattgefunden, worin von Kadyrov persönlich 4 Tschetschenen in römisch 40 aufgezählt worden seien und darauf hingewiesen worden sei, dass sie nicht versteckt seien. Wegen der Covid 19-Pandemie, sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland aus der Sicht seines Vertreters derzeit nicht möglich. Am 20.05.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit einer Rechtsberaterin ergänzend einvernommen. Auf Nachfrage gab er an, zwei namentlich ihm nicht bekannte Internetcafes besucht zu haben. Weiters gab er auf Nachfrage, den Vornamen des Bekannten an, welcher nach seiner Abschiebung wieder nach Österreich zurückgekehrt sein solle. Der Beschwerdeführer brachte vor, aus Dummheit Probleme gemacht zu haben und nicht auf seine Eltern gehört zu haben. Es würde ihm schon eine Duldung mit Arbeitserlaubnis ausreichen. Die Rechtsberaterin brachte vor, dass es sich um ein gänzlich neues Vorbringen handle. Zur Untermauerung und Ergänzung werde eine Stellungnahme der renommierten Journalistin XXXX vorgelegt, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant sei. Der Beschwerdeführer brachte zu den Länderberichten vor, dass er in diesem Land nicht leben könne, weil er zu oft den Mund aufreiße und seine Meinung nicht für sich behalten könne.Am 20.05.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit einer Rechtsberaterin ergänzend einvernommen. Auf Nachfrage gab er an, zwei namentlich ihm nicht bekannte Internetcafes besucht zu haben. Weiters gab er auf Nachfrage, den Vornamen des Bekannten an, welcher nach seiner Abschiebung wieder nach Österreich zurückgekehrt sein solle. Der Beschwerdeführer brachte vor, aus Dummheit Probleme gemacht zu haben und nicht auf seine Eltern gehört zu haben. Es würde ihm schon eine Duldung mit Arbeitserlaubnis ausreichen. Die Rechtsberaterin brachte vor, dass es sich um ein gänzlich neues Vorbringen handle. Zur Untermauerung und Ergänzung werde eine Stellungnahme der renommierten Journalistin römisch 40 vorgelegt, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant sei. Der Beschwerdeführer brachte zu den Länderberichten vor, dass er in diesem Land nicht leben könne, weil er zu oft den Mund aufreiße und seine Meinung nicht für sich behalten könne. Mit Bescheid vom 04.06.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 21.04.2020 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht neuerlich erlassen. Dazu folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, sei ledig, habe keine Kinder und sei gesund und arbeitsfähig. Der erste Asylantrag sei letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom „02.07.2013“, welches am 05.07.2013 in Rechtskraft erwachsen sei, abgewiesen worden. Infolge seiner wiederholten Straffälligkeit sei gegen ihn mit Bescheid vom 30.11.2018 eine Rückkehrentscheidung samt 8-jährigem „Aufenthaltsverbot“ erlassen sowie aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2019 als verspätetet zurückgewiesen worden. Er habe im neuen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Mit Bescheid vom 04.06.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 21.04.2020 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht neuerlich erlassen. Dazu folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, sei ledig, habe keine Kinder und sei gesund und arbeitsfähig. Der erste Asylantrag sei letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom „02.07.2013“, welches am 05.07.2013 in Rechtskraft erwachsen sei, abgewiesen worden. Infolge seiner wiederholten Straffälligkeit sei gegen ihn mit Bescheid vom 30.11.2018 eine Rückkehrentscheidung samt 8-jährigem „Aufenthaltsverbot“ erlassen sowie aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2019 als verspätetet zurückgewiesen worden. Er habe im neuen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Nach Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ua. zu den Fluchtgründen ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer als politischer Aktivist von den russischen Behörden gesucht würde. Er habe keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür glaubhaft machen können: Da er den gegenständlichen Antrag erst bei der gegen ihn verhängten Abschiebungsmaßnahme nach Entlassung aus der Strafhaft gestellt habe, sei nicht glaubhaft, dass er bereits seit 2018 bedroht worden wäre und dann erst jetzt einen neuerlichen Antrag gestellt hätte. Er habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, wieso sein Name den Geheimdiensten bekannt wäre, obwohl er jedes Mal neue Accounts und Profile in Internetcafes angelegt und wieder gelöscht habe, um nicht verfolgbar zu sein. Auf die Fragen zu den ausschlaggebenden Gründen und den genauen Inhalt seiner Kritik habe er lediglich vage Angaben gemacht. Das behauptete Video über seine Bedrohung habe er nicht übermittelt. Infolge seiner vagen und unüberprüfbaren Angaben sei ihm die persönliche Glaubwürdigkeit ebenfalls abzusprechen gewesen. Sein Vater habe vorgebracht, von 2012 bis zur Ausreise 2015 nie mehr bedroht worden zu sein und wegen wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein. Entgegen seinen Angaben am 20.05.2020 hätten in seiner Wohnumgebung keine Internetcafes eruiert werden können. Seine Angaben zur Frage nach den Tarifen habe er nur vage geantwortet. Zum kommentarlos vorgelegten Schriftsatz einer Journalistin, vom 24.02.2020, wurde ausgeführt, dass dieses Unrichtigkeiten in Bezug auf den Beschwerdeführer enthalte sowie auch keine maßgebliche Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Russische Föderation habe glaubhaft machen können. Die darin genannten und medial bekannten Fälle fänden sich auch in den Länderfeststellungen. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, zuletzt 2018 einen kritischen politischen Kommentar im Internet abgegeben zu haben, und seither abgesehen von dem Drohvideo niemand eine Bedrohung gegen ihn ausgesprochen habe. Anzumerken sei dazu ferner, dass in diesem Video nach seinem eigenen Vorbringen keine Namen genannt worden seien. Nach den Länderfeststellungen sei allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt worden sei, noch kein Grund für Schwierigkeiten bei der Rückkehr. Eine erhöhte Gefährdung könne sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, welche schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt hätten. In einer Gesamtschau habe der Beschwerdeführer keine Bedrohung durch russische Behörden glaubhaft machen können, weder in Bezug auf seinen Vater noch auf Grund seines neuen Vorbringens. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylantrages Umstände geltend gemacht habe, welchen kein Glauben geschenkt worden sei, weshalb keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Die Lage im Herkunftsland habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, sodass von entschiedener Sache auszugehen gewesen sei. Auch die aktuelle Covid 19-Pandemie erfordere nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz bzw. bewirke nicht die Unzulässigkeit einer Abschiebung. Dadurch drohe dem Beschwerdeführer kein real risk einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Auch lägen keine Hinweise darauf vor, dass er bei einer Rückkehr in die russische Föderation in eine derart extreme Notlage geraten werde, welche eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch seien von Amts wegen zu berücksichtigende allgemeine Sachverhaltsänderungen nicht ersichtlich. Da weder im Sacherhalt noch in der Rechtslage eine Änderung eingetreten sei, stehe die Rechtskraft der ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts einer neuerlichen Entscheidung entgegen.Nach Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ua. zu den Fluchtgründen ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer als politischer Aktivist von den russischen Behörden gesucht würde. Er habe keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür glaubhaft machen können: Da er den gegenständlichen Antrag erst bei der gegen ihn verhängten Abschiebungsmaßnahme nach Entlassung aus der Strafhaft gestellt habe, sei nicht glaubhaft, dass er bereits seit 2018 bedroht worden wäre und dann erst jetzt einen neuerlichen Antrag gestellt hätte. Er habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, wieso sein Name den Geheimdiensten bekannt wäre, obwohl er jedes Mal neue Accounts und Profile in Internetcafes angelegt und wieder gelöscht habe, um nicht verfolgbar zu sein. Auf die Fragen zu den ausschlaggebenden Gründen und den genauen Inhalt seiner Kritik habe er lediglich vage Angaben gemacht. Das behauptete Video über seine Bedrohung habe er nicht übermittelt. Infolge seiner vagen und unüberprüfbaren Angaben sei ihm die persönliche Glaubwürdigkeit ebenfalls abzusprechen gewesen. Sein Vater habe vorgebracht, von 2012 bis zur Ausreise 2015 nie mehr bedroht worden zu sein und wegen wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein. Entgegen seinen Angaben am 20.05.2020 hätten in seiner Wohnumgebung keine Internetcafes eruiert werden können. Seine Angaben zur Frage nach den Tarifen habe er nur vage geantwortet. Zum kommentarlos vorgelegten Schriftsatz einer Journalistin, vom 24.02.2020, wurde ausgeführt, dass dieses Unrichtigkeiten in Bezug auf den Beschwerdeführer enthalte sowie auch keine maßgebliche Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Russische Föderation habe glaubhaft machen können. Die darin genannten und medial bekannten Fälle fänden sich auch in den Länderfeststellungen. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, zuletzt 2018 einen kritischen politischen Kommentar im Internet abgegeben zu haben, und seither abgesehen von dem Drohvideo niemand eine Bedrohung gegen ihn ausgesprochen habe. Anzumerken sei dazu ferner, dass in diesem Video nach seinem eigenen Vorbringen keine Namen genannt worden seien. Nach den Länderfeststellungen sei allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt worden sei, noch kein Grund für Schwierigkeiten bei der Rückkehr. Eine erhöhte Gefährdung könne sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, welche schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt hätten. In einer Gesamtschau habe der Beschwerdeführer keine Bedrohung durch russische Behörden glaubhaft machen können, weder in Bezug auf seinen Vater noch auf Grund seines neuen Vorbringens. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylantrages Umstände geltend gemacht habe, welchen kein Glauben geschenkt worden sei, weshalb keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Die Lage im Herkunftsland habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, sodass von entschiedener Sache auszugehen gewesen sei. Auch die aktuelle Covid 19-Pandemie erfordere nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz bzw. bewirke nicht die Unzulässigkeit einer Abschiebung. Dadurch drohe dem Beschwerdeführer kein real risk einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Auch lägen keine Hinweise darauf vor, dass er bei einer Rückkehr in die russische Föderation in eine derart extreme Notlage geraten werde, welche eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Auch seien von Amts wegen zu berücksichtigende allgemeine Sachverhaltsänderungen nicht ersichtlich. Da weder im Sacherhalt noch in der Rechtslage eine Änderung eingetreten sei, stehe die Rechtskraft der ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts einer neuerlichen Entscheidung entgegen. Gegen den angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 18.06.2020 fristgerecht vollumfängliche Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 20.04.2020 einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, weil er im Internet viele Kommentare gegen die tschetschenische Regierung absetze und befürchte, im Fall der Rückkehr gefoltert zu werden. Obwohl er als Blogger verschiedene Accounts benützt habe, sei er gefunden und bedroht worden. Er befinde sich auf einer „Schwarzen Liste“. Die Accounts habe er immer wieder gelöscht. Politisch sehe er sich eher links und weniger als Moslem denn eher als Christ. Die Journalistin schildere in ihrer Stellungnahme, dass viele abgeschobene Tschetschenen Opfer von Folter und strafrechtlicher Verfolgung geworden seien, welche allein auf Grundlage von Geständnissen eingeleitet worden seien. Sie habe den Beschwerdeführer bei einer Veranstaltung kennengelernt und damals an einer Integrationsoffensive für die tschetschenische Community in Österreich mitgearbeitet. Sie sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung nach Russland Gefahren ausgesetzt sei. Im angefochtenen Bescheid sei dem Beschwerdeführer nicht geglaubt worden bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie könnten gegenwärtig nicht seriös abgeschätzt werden. In den Länderfeststellungen werde ua. angeführt, dass der regierungskritische tschetschenische Blogger XXXX in seinem polnischen Exil von einem bewaffneten Angreifer attackiert worden sei; dieser betreibe einen YouTube-Kanal mit etwa 75.000 Abonnenten, gelte als Gegner von Ramzan Kadyrov und lebe deshalb seit 5 Jahren im Exil. Die Behörde sei in der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung seitens der russischen Behörden glaubhaft habe machen können. Ein neuer Sachverhalt sei daher nicht entstanden. Geltend gemacht wurde unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Eltern des Beschwerdeführers seien vor den Zuständen in Tschetschenien geflohen, der Beschwerdeführer identifiziere sich mit deren Positionen, sei in Österreich sozialisiert worden und nehmen die Meinungs- und Gewissensfreiheit für sich in Anspruch. Besonders politisch exponiert habe er sich in der Öffentlichkeit nicht, wenn man von der Mithilfe bei einer Veranstaltung absehe. Dennoch würde er schon auf Grund seines Auftretens und Verhaltens bei einer Rückkehr nach Russland bzw. Tschetschenien als Querdenker auffallen und ins Visier des Geheimdienstes geraten. Seit seinem ersten Asylverfahren seien viele Jahre vergangen, in denen sich nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die russische Politik und Gesellschaft verändert hätten. Schon allein durch Zeitablauf ergebe sich ein geänderter Sachverhalt. Es stelle einen Widerspruch in sich dar, wenn einerseits die Auswirkungen der Pandemie auf den Rückkehrstaat nicht eindeutig eingeschätzt werden könnte aber, andererseits von keiner asylrelevanten Sachverhaltsänderung ausgegangen werde. Die Pandemie sei jedenfalls ein nach Art. 3 EMRK zu beurteilender neuer Sachverhalt, es würden Informationen dazu fehlen, ob es in Tschetschenien für Rückkehrer zu außergewöhnlichen Umständen und einem echten Risiko komme. Die Pandemie könne im Hinblick auf Art. 3 EMRK solange nicht in asylrechtlicher Hinsicht vernachlässigt werden, als es keinen Impfstoff dagegen gebe und ein Ende nicht absehbar sei. Entschiedene Sache liege nicht vor. Beantragt werde daher ua. eine Beschwerdeverhandlung.Gegen den angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 18.06.2020 fristgerecht vollumfängliche Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 20.04.2020 einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, weil er im Internet viele Kommentare gegen die tschetschenische Regierung absetze und befürchte, im Fall der Rückkehr gefoltert zu werden. Obwohl er als Blogger verschiedene Accounts benützt habe, sei er gefunden und bedroht worden. Er befinde sich auf einer „Schwarzen Liste“. Die Accounts habe er immer wieder gelöscht. Politisch sehe er sich eher links und weniger als Moslem denn eher als Christ. Die Journalistin schildere in ihrer Stellungnahme, dass viele abgeschobene Tschetschenen Opfer von Folter und strafrechtlicher Verfolgung geworden seien, welche allein auf Grundlage von Geständnissen eingeleitet worden seien. Sie habe den Beschwerdeführer bei einer Veranstaltung kennengelernt und damals an einer Integrationsoffensive für die tschetschenische Community in Österreich mitgearbeitet. Sie sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung nach Russland Gefahren ausgesetzt sei. Im angefochtenen Bescheid sei dem Beschwerdeführer nicht geglaubt worden bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie könnten gegenwärtig nicht seriös abgeschätzt werden. In den Länderfeststellungen werde ua. angeführt, dass der regierungskritische tschetschenische Blogger römisch 40 in seinem polnischen Exil von einem bewaffneten Angreifer attackiert worden sei; dieser betreibe einen YouTube-Kanal mit etwa 75.000 Abonnenten, gelte als Gegner von Ramzan Kadyrov und lebe deshalb seit 5 Jahren im Exil. Die Behörde sei in der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung seitens der russischen Behörden glaubhaft habe machen können. Ein neuer Sachverhalt sei daher nicht entstanden. Geltend gemacht wurde unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Eltern des Beschwerdeführers seien vor den Zuständen in Tschetschenien geflohen, der Beschwerdeführer identifiziere sich mit deren Positionen, sei in Österreich sozialisiert worden und nehmen die Meinungs- und Gewissensfreiheit für sich in Anspruch. Besonders politisch exponiert habe er sich in der Öffentlichkeit nicht, wenn man von der Mithilfe bei einer Veranstaltung absehe. Dennoch würde er schon auf Grund seines Auftretens und Verhaltens bei einer Rückkehr nach Russland bzw. Tschetschenien als Querdenker auffallen und ins Visier des Geheimdienstes geraten. Seit seinem ersten Asylverfahren seien viele Jahre vergangen, in denen sich nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die russische Politik und Gesellschaft verändert hätten. Schon allein durch Zeitablauf ergebe sich ein geänderter Sachverhalt. Es stelle einen Widerspruch in sich dar, wenn einerseits die Auswirkungen der Pandemie auf den Rückkehrstaat nicht eindeutig eingeschätzt werden könnte aber, andererseits von keiner asylrelevanten Sachverhaltsänderung ausgegangen werde. Die Pandemie sei jedenfalls ein nach Artikel 3, EMRK zu beurteilender neuer Sachverhalt, es würden Informationen dazu fehlen, ob es in Tschetschenien für Rückkehrer zu außergewöhnlichen Umständen und einem echten Risiko komme. Die Pandemie könne im Hinblick auf Artikel 3, EMRK solange nicht in asylrechtlicher Hinsicht vernachlässigt werden, als es keinen Impfstoff dagegen gebe und ein Ende nicht absehbar sei. Entschiedene Sache liege nicht vor. Beantragt werde daher ua. eine Beschwerdeverhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.10.2020, Zl. W196 2000629-4/5E als unbegründet ab. Dies mit folgenden Feststellungen und folgender Beweiswürdigung betreffend das neue Vorbringen: „…Er stützt seinen neuerlichen Antrag auf die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren (sein Vater werde von der Regierung gesucht) sowie erstmals auf die Gefahr der Verfolgung wegen seiner Kritik an der tschetschenischen Regierung im Internet und diesbezügliche Drohungen und Morddrohungen, zuletzt
- Außerdem habe er in Tschetschenien keine sozialen Kontakte und beherrsche die Sprache nicht mehr gut. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung (sohin seit 05.07.2013) über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein neues entscheidungsrelevantes, individuelles und aktuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass sich die Situation in seinem Herkunftsstaat seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 01.07.2013 maßgeblich geändert hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in sein Herkunftsland unzulässig machen würden. Nicht festgestellt werden kann ferner, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder, dass ihm im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebenslage entzogen wäre. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 18 bis 82 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für das gegenständliche Erkenntnis herangezogen werden. Die detaillierte Aufschlüsselung der angeführten Kurzbezeichnungen der Quellen ist im angefochtenen Bescheid vollständig vorhanden, weshalb auf deren neuerliche Wiedergabe verzichtet werden konnte. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder nach dem
- oder
- ZPEMRK droht. Insbesondere ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, die die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 18 bis 82 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für das gegenständliche Erkenntnis herangezogen werden. Die detaillierte Aufschlüsselung der angeführten Kurzbezeichnungen der Quellen ist im angefochtenen Bescheid vollständig vorhanden, weshalb auf deren neuerliche Wiedergabe verzichtet werden konnte. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder nach dem
- oder
- ZPEMRK droht. Insbesondere ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, die die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem religiösen Bekenntnis, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Familienstand ergeben sich aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seines bisherigen Verfahrens und aus dem Akteninhalt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war im Wesentlichen gleichlautend und sohin glaubhaft. Eine tatsächliche Konversion zum Christentum hat er nicht konkret behauptet. Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Grund vorgelegter Dokumente festgestellt. Dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation über Familienangehörige verfügt, ergibt sich aus den Angaben seiner Mutter als seine gesetzliche Vertreterin im ersten Asylverfahren. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Seine mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug vom 24.06.
- Die Feststellungen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des Beschwerdeführers, einschließlich zu den darin vorgebrachten Fluchtgründen, ergeben sich aus der Einsicht in den diesbezüglichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013 und aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2013, GZ. D12 434059-1/2013/3E. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich, zur Stellung der beiden Anträge auf internationalen Schutz vom 30.01.2013 und vom 20.04.2020 zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurden diese Umstände auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung am 01.07.2013 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles und aktuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte, sondern seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ua. auf dieselben Fluchtgründe stützt, die er bereits seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin in ihrem ersten Verfahren geltend gemacht hat und für den Beschwerdeführer eigene Gründe überhaupt nicht geltend machte, ist Folgendes auszuführen: Wie bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer betreffend die Begründung seines Folgeantrags keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht und ist zudem als Person unglaubwürdig. In seiner Erstbefragung am 20.04.2020 brachte er danach zunächst nur vor, kein soziales Netzwerk in Tschetschenien zu haben und die Sprache nicht mehr gut zu beherrschen, damit machte er aber keine Gefahr einer Verfolgung geltend, abgesehen davon, dass sein Vorbringen unter Hinweis auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013 auch gar nicht zutrifft. Weiters brachte er vor, bei seiner Rückkehr nach Tschetschenien Folter wegen seiner äußerst kritischen und negativen Kommentare seitens der Regierung gefoltert zu werden. Er glaube, dass eine Liste über Flüchtlinge geführt werde. Beim Bundesamt steigerte er dieses Vorbringen am 15.05.2020 dahingehend, dass er als Internetblogger bereits Drohungen und Morddrohungen erhalten habe und als gesuchte Person auf einer schwarzen Liste stehe. Zudem brachte er vor, dass sein Vater von der (russischen bzw. tschetschenischen) Regierung (nach wie vor) gesucht werde und dies auch für den Beschwerdeführer eine Gefahr darstelle. Hiezu wurde ihm vorgehalten, dass sein Vater im eigenen Verfahren vorgebracht habe, aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein und seit 2013 bis zur Ausreise keine Probleme mehr gehabt zu haben. Weiters brachte der Beschwerdeführer auf Befragen selbst vor, seit 2018 nicht mehr gepostet und seither auch keine Drohungen mehr erhalten zu haben, womit er weder eine aktuelle Bedrohung noch eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung vorbringt. Abgesehen davon erachtete das Bundesamt dieses Vorbringen auch nicht als glaubhaft, weil nicht schlüssig nachvollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer nach Drohungen im Jahr 2018 erst anlässlich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 20.04.2020 neuerlich Asyl beantragte. Am 15.05.2020 hat er beim Bundesamt außerdem selbst angegeben, den Folgeantrag gestellt zu haben, weil die Behörden ihm Abschiebepapiere zugestellt hätten. Daraus ergibt sich ferner, dass er offenbar mit dem Folgeantrag nochmals ein vorläufiges Aufenthaltsrecht erlangen wollte. Zusammengefasst geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Vorbringen zu den im Folgeverfahren erstmals vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, womit ihnen ein glaubhafter Kern nicht zu kommt, die Fluchtgründe seiner Mutter bereits im ersten Verfahren nicht glaubhaft waren bzw. nach dem Vorbringen seines Vaters in dessen Verfahren jedenfalls nicht mehr aktuell sind. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, gesund zu sein, sowie dem Umstand, dass er anlässlich seiner Einvernahmen im zweiten Asylverfahren weder eine medizinische Behandlung noch gesundheitliche Beschwerden oder eine Erkrankung erwähnte. Die vom Bundesamt zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Länderfeststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Auch in der Beschwerde findet sich kein substanziiertes Bestreiten der Länderberichte des angefochtenen Bescheides. An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation getroffen sowie auf das kommentarlos vorgelegte Schreiben einer Journalistin ausführlich eingegangen wurde. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Die im gegenständlich herangezogenen Bescheid enthaltenen umfangreichen Ausführungen stellen angesichts des bereits Ausgeführten eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar und kann daraus – auch nach Abgleich mit den Länderfeststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2013 – keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer Verschlechterung erkannt werden. Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer eigene Fluchtgründe im ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht und das damalige Fluchtvorbringen seiner Mutter als seine gesetzliche Vertreterin bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2013, rechtskräftig seit 05.07.2013, als nicht glaubhaft einzustufen war, weshalb sich eine eingehende Befassung mit konkret darauf Bezug nehmenden Berichten nicht als erforderlich erwiesen und auch nunmehr erwiesen haben. Aber auch das erstmalige eigene Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeverfahren über seine Verfolgung in Tschetschenien, weil sein Vater von der Regierung gesucht werde, bzw. über Drohungen bzw. Morddrohungen wegen von ihm zuletzt 2018 verfassten Internetblogs gegen die tschetschenische Regierung ist angesichts seiner um Jahre verspäteten Antragstellung und der unmissverständlichen Aussage seines Vaters in dessen Verfahren, wonach er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist ist, nicht als glaubhaft erachtet worden. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde kein dem entgegenstehendes, substantiiertes Vorbringen erstattet“. Gegenständliches Asylverfahren: Am 13.01.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 13.01.2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu den Gründen für die neue Antragstellung gab er an, dass er mit 10 Jahren nach Österreich gekommen sei. Er hätte eine Beschwerde einlegen sollen, das habe er aber nicht gemacht, weil er nichts davon gewusst habe. Erneut führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich auf YouTube gegen den tschetschenischen Präsidenten negativ geäußert habe, er habe sich dabei gegen seine unfaire Regierung ausgesprochen, weshalb er nunmehr befürchte bzw. wisse, dass ihm deshalb Folter und Tod drohen würden. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer darauf, dass Ende Jänner 2021 der Hauptschulabschlusskurs beginne, da sollte er unbedingt zu Hause sein, um daran teilnehmen zu können. Nur wenige Tage nach der Erstbefragung, bereits am 24.01.2021, langte eine Meldung der LPD Oberösterreich bei der belangten Behörde ein, wonach gegen den Beschwerdeführer erneut wegen des Verdachts nach § 83 StGB (Körperverletzung) ermittelt werde. Dem Inhalt der Anzeige zufolge wird der Beschwerdeführer beschuldigt, am 11.01.2021 am XXXX Hauptbahnhof eine Person am Körper verletzt zu haben. Ein weiterer Bericht der LPD Oberösterreich vom 28.01.2021 belegt, dass beim Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle in XXXX Suchtgift sichergestellt werden konnte. Nur wenige Tage nach der Erstbefragung, bereits am 24.01.2021, langte eine Meldung der LPD Oberösterreich bei der belangten Behörde ein, wonach gegen den Beschwerdeführer erneut wegen des Verdachts nach Paragraph 83, StGB (Körperverletzung) ermittelt werde. Dem Inhalt der Anzeige zufolge wird der Beschwerdeführer beschuldigt, am 11.01.2021 am römisch 40 Hauptbahnhof eine Person am Körper verletzt zu haben. Ein weiterer Bericht der LPD Oberösterreich vom 28.01.2021 belegt, dass beim Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle in römisch 40 Suchtgift sichergestellt werden konnte. Am 18.02.2021 langte eine „Äußerung“ des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters bei der belangten Behörde ein. Darin wird angekündigt, dass der Beschwerdeführer zur umfassenden Begründung, warum ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme, zahlreiche Urkunden vorlegen werde, darunter
- ein neurologisches Sachverständigengutachten
- ein psychologisches Sachverständigengutachten
- eine Stellungnahme des Ministerpräsidenten der tschetschenischen Exilregierung
- weiters eine Stellungnahme der bereits im vorangehenden Asylverfahren erwähnten Journalistin zur Situation für Rückkehrer, für Drogenabhängige und regimekritische Blogger sowie
- eine Stellungnahme der XXXX .
- eine Stellungnahme der römisch 40 . Der gegenständliche Sachverhalt sei als äußerst komplex zu bezeichnen, der Beschwerdeführer verfüge aber über keine Krankenversicherung, deshalb müsse er Sachverständigengutachten privat bezahlen, wobei es ihm aber an den finanziellen Mitteln fehle. Die angekündigten Stellungnahmen würden sich allerdings verzögern, dies sei - auch wegen dem Corona-Virus – nicht dem Antragsteller anzulasten. Ein Schreiben der „ XXXX “ vom 16.02.2021 hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass eine medizinische Abklärung für den Beschwerdeführer vor dem 26.02.2021 nicht möglich sein wird. Der Beschwerdeführer habe leider keine Krankenversicherung, weshalb eine ärztliche Abklärung in so kurzer Zeit nicht zu bewerkstelligen sei. Der gegenständliche Sachverhalt sei als äußerst komplex zu bezeichnen, der Beschwerdeführer verfüge aber über keine Krankenversicherung, deshalb müsse er Sachverständigengutachten privat bezahlen, wobei es ihm aber an den finanziellen Mitteln fehle. Die angekündigten Stellungnahmen würden sich allerdings verzögern, dies sei - auch wegen dem Corona-Virus – nicht dem Antragsteller anzulasten. , Ein Schreiben der „ römisch 40 “ vom 16.02.2021 hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass eine medizinische Abklärung für den Beschwerdeführer vor dem 26.02.2021 nicht möglich sein wird. Der Beschwerdeführer habe leider keine Krankenversicherung, weshalb eine ärztliche Abklärung in so kurzer Zeit nicht zu bewerkstelligen sei. In einer weiteren Äußerung vom 25.02.2021 führt der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass sich leider bewahrheitet habe, dass sich die angekündigten Sachverständigengutachten verzögern werden. Erneut wurde ausgeführt, dass der Antragsteller „weiterhin als Blogger tätig“ sei und die tschetschenische Führung „sehr heftig kritisiere“. Dass dies sein Todesurteil bedeute, müsse auch dem BFA bekannt sein. Darüber hinaus sei der Antragsteller drogenabhängig, es habe lange gedauert, bis er sich diese Tatsache selbst eingestanden habe, dieses Faktum sei auch ihm gegenüber seinen Eltern und dem Rest der Familie sehr unangenehm und peinlich, weshalb er das Thema bis dato noch nicht beim BFA vorgebracht habe. Drogenkonsum und Drogenabhängigkeit seien in Tschetschenien verachtet, das würde automatisch mit Inhaftierung einhergehen und gäbe es keine Behandlungsmöglichkeiten für Drogenabhängige in Tschetschenien bzw. Russland. In einer weiteren Äußerung vom 25.02.2021 führt der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass sich leider bewahrheitet habe, dass sich die angekündigten Sachverständigengutachten verzögern werden. , Erneut wurde ausgeführt, dass der Antragsteller „weiterhin als Blogger tätig“ sei und die tschetschenische Führung „sehr heftig kritisiere“. Dass dies sein Todesurteil bedeute, müsse auch dem BFA bekannt sein. Darüber hinaus sei der Antragsteller drogenabhängig, es habe lange gedauert, bis er sich diese Tatsache selbst eingestanden habe, dieses Faktum sei auch ihm gegenüber seinen Eltern und dem Rest der Familie sehr unangenehm und peinlich, weshalb er das Thema bis dato noch nicht beim BFA vorgebracht habe. Drogenkonsum und Drogenabhängigkeit seien in Tschetschenien verachtet, das würde automatisch mit Inhaftierung einhergehen und gäbe es keine Behandlungsmöglichkeiten für Drogenabhängige in Tschetschenien bzw. Russland. Am 26.02.2021 erfolgte nunmehr die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer an irgendwelchen Krankheiten leide bzw. Medikamente benötigte, verneinte der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt der schriftlichen Äußerungen seines Anwaltes, dass er möglicherweise an psychischen Erkrankungen leiden könnte, vermeinte der Beschwerdeführer wie folgt: „Ich habe schon gewisse Probleme, aber es ist nicht…ich möchte sowieso eine Therapie machen.“ Dies wegen seiner Drogensucht. Auf Vorhalt, dass im letzten Asylverfahren der Beschwerdeführer weder psychische noch physische Probleme und Erkrankungen oder Beschwerden erwähnt habe, vermeinte der Antragsteller nunmehr, dass es ihm damals peinlich gewesen sei. Im vorangehenden Asylverfahren seien alle Papiere beim damaligen Anwalt gewesen, er selbst habe gar nicht gewusst, dass er psychische Erkrankungen habe. Er glaube, dass er seit ca. zwei bis drei Monaten psychische Erkrankungen haben würde. Das wisse er deshalb, weil er „leicht durchdrehe“, dies könne daran liegen, dass er Probleme habe. Er wisse nicht genau, welche Krankheit er habe, deshalb habe er auch eine Versicherung haben wollen, damit ihn ein Arzt durchchecken könne. Er habe auch versucht, sich bei der Mutter mitzuversichern, das sei aber nicht möglich gewesen. Er selbst habe keinerlei finanzielle Einkünfte. Die Drogensucht finanziere er verschieden, einmal durch Freunde, einmal „durch Party“. Auf die Frage, woher er das Geld für das Suchtmittel habe, das die XXXX Polizei bei ihm vor kurzem festgestellt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Geld nicht von irgendwelchen kriminellen Aktivitäten gewesen sei, er habe ein bisschen Geld, aber nicht viel. Er stelle den gegenständlichen Antrag, weil er nicht in das Land zurückkehren könne, er habe das letzte Mal Beispiele geben wollen, aber man habe diese Beispiele nicht hören wollen. Er habe z.B. erwähnt, dass in Wien jemand getötet worden sei, das habe er gesagt und es sei ihm nicht zugehört worden. Dieser sei umgebracht worden, weil er ein Blogger gewesen sei, so wie der Antragsteller. Im Fall der Rückkehr hätte er alles zu befürchten, die Regierung würde hinter ihm her sein, sobald er das Land betrete. Außerdem habe ihm der Vater erzählt, dass einmal ein Tschetschene nach Kanada gezogen sei. Wegen der Heirat sei er kurz in das Heimatland zurückgekehrt, da sei er sofort festgenommen worden und für zwei Wochen verschwunden. Auf Vorhalt, dass im letzten Asylverfahren der Beschwerdeführer weder psychische noch physische Probleme und Erkrankungen oder Beschwerden erwähnt habe, vermeinte der Antragsteller nunmehr, dass es ihm damals peinlich gewesen sei. Im vorangehenden Asylverfahren seien alle Papiere beim damaligen Anwalt gewesen, er selbst habe gar nicht gewusst, dass er psychische Erkrankungen habe. Er glaube, dass er seit ca. zwei bis drei Monaten psychische Erkrankungen haben würde. Das wisse er deshalb, weil er „leicht durchdrehe“, dies könne daran liegen, dass er Probleme habe. Er wisse nicht genau, welche Krankheit er habe, deshalb habe er auch eine Versicherung haben wollen, damit ihn ein Arzt durchchecken könne. Er habe auch versucht, sich bei der Mutter mitzuversichern, das sei aber nicht möglich gewesen. Er selbst habe keinerlei finanzielle Einkünfte. Die Drogensucht finanziere er verschieden, einmal durch Freunde, einmal „durch Party“. Auf die Frage, woher er das Geld für das Suchtmittel habe, das die römisch 40 Polizei bei ihm vor kurzem festgestellt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Geld nicht von irgendwelchen kriminellen Aktivitäten gewesen sei, er habe ein bisschen Geld, aber nicht viel. , Er stelle den gegenständlichen Antrag, weil er nicht in das Land zurückkehren könne, er habe das letzte Mal Beispiele geben wollen, aber man habe diese Beispiele nicht hören wollen. , Er habe z.B. erwähnt, dass in Wien jemand getötet worden sei, das habe er gesagt und es sei ihm nicht zugehört worden. Dieser sei umgebracht worden, weil er ein Blogger gewesen sei, so wie der Antragsteller. Im Fall der Rückkehr hätte er alles zu befürchten, die Regierung würde hinter ihm her sein, sobald er das Land betrete. Außerdem habe ihm der Vater erzählt, dass einmal ein Tschetschene nach Kanada gezogen sei. Wegen der Heirat sei er kurz in das Heimatland zurückgekehrt, da sei er sofort festgenommen worden und für zwei Wochen verschwunden. Auf Vorhalt, dass der Antragsteller in keiner Weise bisher beweisen habe können, dass er jemals als politischer Aktivist aufgetreten sei und auf Aufforderung, die Beweise dazu vorzulegen, führte der Beschwerdeführer dazu aus: „Glauben Sie, dass ich irgendwelche Screenshots oder so mache, weil ich glaube, dass ich die später einmal brauchen werde?“ Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren festgestellt habe, dass das Vorbringen, ein politischer Aktivist zu sein, nicht den Tatsachen entsprechen würde. Dazu führte der Beschwerdeführer nur aus, dass er sofort in sein Land reisen würde, wenn er keinen Grund hätte, in das Heimatland eben nicht zu reisen.Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren festgestellt habe, dass das Vorbringen, ein politischer Aktivist zu sein, nicht den Tatsachen entsprechen würde. , Dazu führte der Beschwerdeführer nur aus, dass er sofort in sein Land reisen würde, wenn er keinen Grund hätte, in das Heimatland eben nicht zu reisen. Auf die Frage, wann er das letzte Mal etwas Politisches gepostet oder kommentiert habe, führte der Beschwerdeführer nach längerer Nachdenkpause aus wie folgt: „Das letzte Mal, dass ich etwas geschrieben habe – ich weiß nicht. Bevor ich im Knast war. Ich schreibe jetzt nichts mehr Politisches, weil es mir mein Vater nicht erlaubt.“ Auf Aufforderung, noch auszuführen, was ihm wichtig erscheine, erwähnte der Beschwerdeführer seinen Wunsch, den Pflichtschulabschluss und eine Therapie zu machen. Er wolle einen neuen Weg einschlagen und wieder bei Sportvereinen mitmachen. Der Rechtsvertreter führte aus, dass der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt habe, erst nach der Enthaftung mit dem Drogenkonsum begonnen zu haben. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die Einholung eines Gutachtens sei bis dato jedoch nicht möglich gewesen. Eine Stellungnahme einer Journalistin, wie früher angekündigt, bezüglich Behandlungsmöglichkeiten werde leider nicht möglich sein, denn die Journalistin habe mittlerweile erfahren, dass die tschetschenische Regierung wisse, dass sie Stellungnahmen zu Tschetschenien schreibe. Aus Angst vor Verfolgung ihrerseits habe sie die Aktivitäten deshalb eingestellt. Zum Thema Blogger führte der Rechtsvertreter aus, dass die Eltern diese Aktivität nunmehr verboten hätten, dies wiederrum würde ihn daran hindern, seinen „politischen Aktivitäten nachzugehen.“ Mit dem im Anschluss an die Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 26.02.2021 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine neue Fluchtgründe vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen neuen glaubhaften und entscheidungsrelevanten Fluchtgrund vorgebracht, ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdefüher habe auch keine neuen relevanten Beweismittel vorgelegt, weshalb der gegenständliche Antrag daher voraussichtlich zurückzuweisen sein werde. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und sei dieser der Beschwerdeführer bisher nicht nachgekommen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, im Fall der Rückkehr, in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Wie bereits im vorangehenden Verfahren nahm die Behörde Bezug auf die derzeitige Corona-Virus-Situation in der Russischen Föderation und traf die belangte Behörde Feststellungen zum Privat- und Familienleben. Mit dem im Anschluss an die Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 26.02.2021 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine neue Fluchtgründe vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen neuen glaubhaften und entscheidungsrelevanten Fluchtgrund vorgebracht, ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdefüher habe auch keine neuen relevanten Beweismittel vorgelegt, weshalb der gegenständliche Antrag daher voraussichtlich zurückzuweisen sein werde. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und sei dieser der Beschwerdeführer bisher nicht nachgekommen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, im Fall der Rückkehr, in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Wie bereits im vorangehenden Verfahren nahm die Behörde Bezug auf die derzeitige Corona-Virus-Situation in der Russischen Föderation und traf die belangte Behörde Feststellungen zum Privat- und Familienleben. Eine konkrete Erkrankung sei nicht glaubhaft vorgebracht worden. Von der Behörde werde davon ausgegangen, dass das Vorbringen, nun an einer schweren psychischen Erkrankung zu leiden, lediglich konstruiert wurde, um eine Abschiebung zu verhindern. Es wäre ansonsten nicht erklärbar, warum der Antragsteller in den beiden bisherigen Verfahren derartige Krankheiten nie angeführt hätte, dies trotz rechtsanwaltlicher Vertretung. Bis zur letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 14.10.2020 sei nichts Dementsprechendes angeführt worden. Dass der Beschwerdeführer von dieser Erkrankung erst seit zwei bis drei Monaten gewusst hätte, sei nicht glaubhaft vorgebracht worden. Es sei auch anzunehmen, dass der Anwalt diesbezüglich beraten habe, da die bisherigen Begründungen für Asylantragstellungen keinen Erfolg für eine Schutzgewährung gebracht hätten. Der Beschwerdeführer gehöre somit nicht zu der Risikogruppe betreffend die aktuelle Corona-Pandemie. Die belangte Behörde nahm Bezug darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht in der letzten Entscheidung vom 14.10.2020 ausgeführt habe, dass das Vorbringen betreffend die Tätigkeit als Internet-Blogger nicht glaubhaft sei, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen kein glaubhafter Kern zukomme. Es würde somit ein unveränderter Sachverhalt vorliegen, weshalb unverändert die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festzustellen sei. Die belangte Behörde nahm Bezug auf die familiären Bindungen im Bundesgebiet, gegen den Beschwerdeführer würde jedoch ein rechtskräftiges achtjähriges Einreiseverbot bestehen. Die Verwaltungsakten langten am 01.03.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Bescheide, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seine Identität steht fest. Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt I. wiedergegeben ist.Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt römisch eins. wiedergegeben ist. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung (iVm Einreiseverbot).Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot). Im aktuellen Asylverfahren zu seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz bezieht sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses seines Vorverfahrens Bestand hatten bzw. die er bereits in diesem Vorverfahren vorbrachte oder vorbringen hätte können. Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die letzten Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers kann ebensowenig festgestellt werden, wie das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation. Neue Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer im Vergleich zu seinem Vorverfahren im Zuge seines dritten Asylverfahrens nicht vor. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19 Erregers kann für den Herkunftsstaat Russische Föderation derzeit keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageveränderung erkennen lässt.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19 Erregers kann für den Herkunftsstaat Russische Föderation derzeit keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageveränderung erkennen lässt. Der Beschwerdeführer leidet an keinen – belegten – schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Sowohl die Eltern des Beschwerdeführers als auch seine Geschwister sind in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt. Der Beschwerdeführer verfügt über Verwandte (weitere Großeltern, Tanten und Onkeln) in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich mehrfach in Erscheinung getreten, er weist insgesamt die fünf angeführten Verurteilungen auf. Der Beschwerdeführer hat Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es konnte im Fall des Beschwerdeführers keine besonders schützenswerte Integration im Bundesgebiet festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang, der Person des Beschwerdeführers und der Lage in der Russischen Föderation: Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund der drei Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund der drei Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den bereits in den Vorverfahren vorgelegten Identitätsdokumenten sowie dem existierenden Heimreisezertifikat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ist auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 26.02.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Der Beschwerdeführer hat die zu Beginn des Verfahrens angekündigten „Sachverständigengutachten“ nie vorgelegt, befindet sich unverändert in keiner engmaschigen intensiven Behandlung. Der Beschwerdeführer selbst äußerte einzig den Wunsch, eine Therapie zu machen wegen einer angeblichen Drogensucht. Diesbezüglich hat die Behörde darauf verwiesen, dass es auch im Herkunftsstaat sehr wohl ein Drogenersatzprogramm gibt. Die Angaben zu angeblichen regimekritischen Äußerung im Internet als Blogger hat der Beschwerdeführer selbst relativiert. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner mangelnden Integration in Österreich ergeben sich aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem), aus seinen Angaben in seinen Asylverfahren sowie aus den Strafurteilen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Bescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Dass die allgemeine Situation in der Russischen Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat für den Betroffenen nicht geändert hat, ergibt sich aus den in den Bescheiden des Bundesamtes enthaltenen Feststellungen zur Russischen Föderation. 2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Wie bereits dargestellt wurde das Vorbringen betreffend die angebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Blogger bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020 als nicht glaubhaft beurteilt. Dieses Vorbringen, dass er nicht belegbare und auch nicht bewiesene Aussagen als Internet-Blogger getätigt habe und deshalb Drohungen und Morddrohungen erhalten habe, wurde somit in einer rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 13.10.2020 als nicht glaubhaft beurteilt, wobei sich angesichts der Angaben des Beschwerdeführers in der nunmehrigen Einvernahme im weiterem Folgeantrag kein Grund ergibt, eine andere Einschätzung zu treffen. Der Beschwerdeführer konnte weiterhin keinerlei Hinweise darauf liefern, jemals irgendetwas regimekritisches im Internet kommuniziert zu haben, darüber hinaus will er nach den bisherigen Angaben in den letzten beiden Asylverfahren ohne Nennung seines Namens aufgetreten sein, sodass völlig unglaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer überhaupt irgendeine Art von Regimekritik geäußert hätte bzw. diese Äußerungen mit seiner Person in einem Zusammenhang gebracht werden könnten. Die belangte Behörde hat erneut versucht, vom Beschwerdeführer einen Nachweis über regimekritische Postings zu bekommen, worauf der Beschwerdeführer verwundert ausführte, ob die Behörde denn denke, dass er irgendwelche Screenshots oder so machen würde. Den Zeitpunkt, wann er überhaupt etwas geschrieben haben will, kann der Beschwerdeführer erkennbar nicht mehr zeitlich einordnen, er vermeint einzig, dass er dies getan hätte „bevor er im Knast war“. Darüber hinaus würde ihm der Vater solche Postings auch gar nicht mehr erlauben, sodass schlichtweg nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer wegen irgendwelchen regimekritische Postings belangt werden könnte (wobei dem Beschwerdeführer theoretisch die Möglichkeit offensteht, in anderen Landesteilen als Tschetschenien Aufenthalt zu nehmen). Die erwähnten Ausführungen des Rechtsvertreters in seiner „Äußerung“ vom 25.02.2021, der Beschwerdeführer sei „weiterhin als Blogger tätig“, sind daher nicht zutreffend. Die anderen vom rechtsfreundlichen Vertreter angekündigten Beweismittel sind im gesamten Verfahren niemals vorgelegt worden, ebensowenig die angekündigte Stellungnahme einer Journalistin, die bereits im vorangehenden Asylverfahren eine vergleichbare Stellungnahme abgegeben hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: § 12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 („Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“):Paragraph 12 a, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 („Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“): „§ 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„§ 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ § 22
(10)AsylG 2005 („Entscheidungen“):Paragraph 22,
(10)AsylG 2005 („Entscheidungen“): „§ 22.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“„§ 22.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“ § 22 BFA-VG („Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“):Paragraph 22, BFA-VG („Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“): § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.
- Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:3.
- Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail: Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 01.07.2013, rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.01.2021 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG
- Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 01.07.2013, rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.01.2021 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
- Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor. 3.2.
- Aufrechte Rückkehrentscheidung: Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG
- Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018 eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen. Gegenständlich liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. 3.2.
- Res iudicata Der Antrag vom 13.01.2021 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich – wie oben in der Beweiswürdigung bereits dargelegt – kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen – bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers - gleichgeblieben. Es ist daher davon auszugehen, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich erneut wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, wie bereits der letzte Antrag vom 20.04.
- 3.2.
- Verletzung der EMRK Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. In der Begründung des gegenständlich mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. In der Begründung des gegenständlich mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten. Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine – belegte - schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt, sind doch die angekündigten Gutachten niemals vorgelegt worden. Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine – belegte - schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt, sind doch die angekündigten Gutachten niemals vorgelegt worden. Vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK ist zudem der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Bereits im letzten Vorverfahren wurde ein solches schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verneint. Vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK ist zudem der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Bereits im letzten Vorverfahren wurde ein solches schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verneint. Vor allem angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen und des völlig ungesicherten Unterhalts überwiegen wie bereits im letzten Verfahren die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, wobei zu bemerken ist, dass gegen den Beschwerdeführer bereits wieder strafrechtliche Anzeigen vorliegen. In Anbetracht der – trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich – nur gering vorhandenen Integrationsleistung (strafgerichtliche Verurteilungen, keine Selbsterhaltungsfähigkeit), kann auch kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers erkannt werden. 3.2.
- Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2021 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.3.2.
- Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2021 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.
- Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus. Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W226.2000629.5.00