RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2021 GeschäftszahlG307 2239935-1 SpruchG307 2239935-1/3E, G307 2239935-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2021, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2021, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Schreiben vom 20.01.2020 auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Bekanntgabe seiner persönlichen Verhältnisse und im Bundesgebiet gesetzten Integrationsschritte binnen sieben
(7)Tagen ab Zustellung dieses Schreibens hiezu Stellung zu nehmen. Grund sei der Verdacht der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen. Hiezu nahm der BF mit Schreiben vom 12.02.2020 (einlangend beim BFA) Stellung.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 27.01.2021, dem BF persönlich zugestellt am 28.01.2021, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 27.01.2021, dem BF persönlich zugestellt am 28.01.2021, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit Schreiben vom 23.02.2021, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch erstgenannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung sowie die Einvernahme des BF durchzuführen, den bekämpften Bescheid des BFA wegen Rechtswidrigkeit gänzlich zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot (gemeint wohl: dessen Dauer) wesentlich zu verkürzen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde „erster Instanz“ zurückzuverweisen.
- Mit Schreiben vom 23.02.2021, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch erstgenannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung sowie die Einvernahme des BF durchzuführen, den bekämpften Bescheid des BFA wegen Rechtswidrigkeit gänzlich zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot (gemeint wohl: dessen Dauer) wesentlich zu verkürzen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde „erster Instanz“ zurückzuverweisen.
- Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 24.02.2021 vorgelegt und langten dort am 26.02.2021 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger, Vater zweier Töchter, nämlich XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Erstere lebte mit ihrem Freund, dem BF, ihrer Mutter und zugleich Ehefrau des BF sowie ihrem eigenen Lebensgefährten bis zur Festnahme des BF zusammen. Die ältere Tochter des BF führt einen eigenen Haushalt. 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger, Vater zweier Töchter, nämlich römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Erstere lebte mit ihrem Freund, dem BF, ihrer Mutter und zugleich Ehefrau des BF sowie ihrem eigenen Lebensgefährten bis zur Festnahme des BF zusammen. Die ältere Tochter des BF führt einen eigenen Haushalt. 1.
- Der BF begab sich zuletzt im April 2017 nach Österreich und ist hier seit 10.04.2017 durchgehend gemeldet. Zuvor hielt er sich vom 04.08.2014 bis 26.06.2015 im Bundesgebiet auf. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt. Der BF ist arbeitsfähig. 1.
- Der BF war vom 04.08.2014 bis 10.01.2020 bei 6 Arbeitgebern in insgesamt 11 Arbeitsverhältnissen tätig. Stellt man die Zeitspanne seines Aufenthaltes (auch die in den Jahren 2014 und 2015) jener seiner ausgeübten Beschäftigungen gegenüber, war er während seines Aufenthaltes für rund 50 % erwerbstätig. Für den Fall der Entlassung aus der Haft oder dem Maßnahmenvollzug verfügt der BF über eine Einstellungszusage bei der XXXX in XXXX , wofür er für eine Vollzeitbeschäftigung € 1.624,62 brutto bezöge.Für den Fall der Entlassung aus der Haft oder dem Maßnahmenvollzug verfügt der BF über eine Einstellungszusage bei der römisch 40 in römisch 40 , wofür er für eine Vollzeitbeschäftigung € 1.624,62 brutto bezöge. 1.
- Der BF verfügt über kein Einkommen und kein Vermögen, ist jedoch Verbindlichkeiten in der Höhe von € 20.000,00 ausgesetzt. 1.
- Der BF wurde vom Landesgericht XXXX zu Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wegen versuchter Körperverletzung gefährlicher Drohung, fortgesetzter Gewaltausübung, Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung gemäß §§ 15, 83, 107 Abs. 1 und 2
- Fall, 83 Abs. 1 sowie 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) verurteilt und die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.1.
- Der BF wurde vom Landesgericht römisch 40 zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wegen versuchter Körperverletzung gefährlicher Drohung, fortgesetzter Gewaltausübung, Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, 83, 107, Absatz eins und 2
- Fall, 83 Absatz eins, sowie 15, 84 Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) verurteilt und die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Dem BF wurde darin angelastet, er habe I. von Juni 2017 bis August 2019 in XXXX und anderen, nicht mehr feststellbaren Orten gegen seine Frau durch fortdauernde körperliche Mißhandlung und strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, nämlich Körperverletzungen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, in dem er römisch eins. von Juni 2017 bis August 2019 in römisch 40 und anderen, nicht mehr feststellbaren Orten gegen seine Frau durch fortdauernde körperliche Mißhandlung und strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, nämlich Körperverletzungen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, in dem er A) dem Opfer im gesamten Tatzeitraum in zumindest zwei Angriffen pro Woche Ohrfeigen versetzt habe, wobei seine Ehefrau fallweise Kopfschmerzen erlitten habe, B) sie zumindest ein Mal innerhalb des Tatzeitraums mit beiden Händen erfasst und gewürgt habe, C) ihr in der Nacht vom XXXX .2019 auf den XXXX .2019 mehrere Schläge mit der flachen Hand sowie mit der Faust versetzt und gewürgt habe, wodurch die Genannte zumindest ein Hämatom erlitten habe;C) ihr in der Nacht vom römisch 40 .2019 auf den römisch 40 .2019 mehrere Schläge mit der flachen Hand sowie mit der Faust versetzt und gewürgt habe, wodurch die Genannte zumindest ein Hämatom erlitten habe; II. in der Nacht vom XXXX .2019 auf den XXXX .2019 in XXXX seine jüngere Tochterrömisch zwei. in der Nacht vom römisch 40 .2019 auf den römisch 40 .2019 in römisch 40 seine jüngere Tochter A) vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, indem er ihr mehrere Schläge mit der Faust gegen den Kopf versetzt habe, wobei die Genannte keine Verletzungen erlitten habe, B) gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit einem Küchenmesser in der Hand auf die Genannte zugegangen und sinngemäß zu ihr gesagt habe, er werde sie abstechen, wobei er die gefährliche Drohung begangen habe, in dem er mit dem Tod gedroht habe; III. in XXXX den Lebensgefährten seiner jüngeren Tochter römisch drei. in römisch 40 den Lebensgefährten seiner jüngeren Tochter A) im Sommer 2018 am Körper verletzt, indem er dem Genannten einen Schlag mit der Faust ins Gesicht versetzt habe, wodurch dieser eine länger anhaltende Rötung erlitten habe, B) im Jänner 2019 vorsätzlich am Körper schwer zu verletzten versucht, indem er ihm mit einem Schraubenzieher einen Stich in Richtung von dessen Bauch versetzt habe, wobei der Genannte jedoch ausweichen konnte und folglich keine Verletzungen erlitten habe. Als mildernd wurden hiebei die Unbescholtenheit, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei und die verminderte Zurechnungsfähigkeit, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und der lange Deliktszeitraum gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die geschilderten Taten begangen hat. Der BF wurde am XXXX .2020 festgenommen und befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX . Hinsichtlich der Dauer der Anhaltung in der soeben erwähnten Anstalt sowie einer allfälligen Entlassung aus dieser steht noch nichts fest. Die nächste dahingehende Überprüfung findet am XXXX .2021 statt. Der BF wurde am römisch 40 .2020 festgenommen und befindet sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Hinsichtlich der Dauer der Anhaltung in der soeben erwähnten Anstalt sowie einer allfälligen Entlassung aus dieser steht noch nichts fest. Die nächste dahingehende Überprüfung findet am römisch 40 .2021 statt. 1.
- Der BF beabsichtigt nach Entlassung aus der Haft bzw. der mehrfach erwähnten Anstalt alleine zu wohnen. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Rumänien in eine lebens- bzw. existenzbedrohende Lage geriete.
- Beweiswürdigung 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, bisherigen Wohn- und Aufenthaltsort und Haushaltsführung mit den oben erwähnten Familienmitgliedern bis zur Festnahme getroffen wurden, ergeben sich diese aus den Angaben der BF in der Beschwerde, seiner Stellungnahme und sind mit dem Stand des auf den Namen des BF wie den genannten Personen lautenden Auszuges aus Zentralen Melderegister (ZMR) in Einklang zu bringen. Die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten, deren Anzahl und Dauer ist dem Inhalt des auf den BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges zu entnehmen. Das Verhältnis der Beschäftigungs- zur Aufenthaltszeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Tage der Beschäftigungsmonate im Verhältnis zu Anzahl der Aufenthaltsdauer. Die Einstellungszusage wurde dem Rechtsmittel beigelegt und folgen daraus die weiteren hiezu gemachten Feststellungen. Daraus ergibt sich auch die Arbeitsfähigkeit des BF, widrigenfalls er keine solche Zusage erhalten hätte. Das Vorhaben des BF, nach Entlassung aus der Haft oder Maßnahme alleine, somit nicht zusammen mit seinen Familienmitgliedern zu wohnen, ergibt sich aus seiner Stellungnahme (AS 137). Der BF hält sich seit April 2017, also seit rund 3 Jahren und 11 Monaten durchgehend im Bundesgebiet auf. Das in der Beschwerde gemachte Vorbringen, der BF befinde sich seit 2014 im Bundesgebiet, muss verworfen werden. Er hat in seiner Antwort auf das Parteiengehör vom 12.02.2021 selbst ausgeführt, er befände sich (erst) seit 3 Jahren im Bundesgebiet (AS 103), heißt es zudem im Urteil des LG XXXX (AS 66): „Im April 2017 kam die Familie XXXX nach Österreich…“ und steht der ZMR-Auszug des BF der Ansicht entgegen, der BF halte sich seit 2014 im Inland auf. Dieser führt den BF – wie bereits hervorgehoben – seit 10.04.2017 als ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Schließlich weist der Sozialversicherungsdatenauszug des BF vom 11.04.2015 bis 10.04.2017 keine Beschäftigung aus, was ebenso gegen einen Inlandsaufenthalt (auch) zwischen 2015 und April 2017 spricht.Der BF hält sich seit April 2017, also seit rund 3 Jahren und 11 Monaten durchgehend im Bundesgebiet auf. Das in der Beschwerde gemachte Vorbringen, der BF befinde sich seit 2014 im Bundesgebiet, muss verworfen werden. Er hat in seiner Antwort auf das Parteiengehör vom 12.02.2021 selbst ausgeführt, er befände sich (erst) seit 3 Jahren im Bundesgebiet (AS 103), heißt es zudem im Urteil des LG römisch 40 (AS 66): „Im April 2017 kam die Familie römisch 40 nach Österreich…“ und steht der ZMR-Auszug des BF der Ansicht entgegen, der BF halte sich seit 2014 im Inland auf. Dieser führt den BF – wie bereits hervorgehoben – seit 10.04.2017 als ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Schließlich weist der Sozialversicherungsdatenauszug des BF vom 11.04.2015 bis 10.04.2017 keine Beschäftigung aus, was ebenso gegen einen Inlandsaufenthalt (auch) zwischen 2015 und April 2017 spricht. Die Verurteilung samt Entscheidungsgründen folgt dem Inhalt des zitierten Urteils des LG XXXX wie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Verurteilung samt Entscheidungsgründen folgt dem Inhalt des zitierten Urteils des LG römisch 40 wie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die zu Einkommen, Vermögen und Außenständen des BF getroffenen Feststellungen sind ebenso aus dem besagten Urteil ersichtlich (AS 67). Der BF legte kein Sprachzertifikat vor und fasste seine Stellungnahme in rumänischer Sprache ab, weshalb zum Standard allfälliger Deutschkenntnisse nichts festgestellt werden konnte. Zeitpunkt der Festnahme des BF sowie jener der nächsten Überprüfung hinsichtlich des Verbleibs in der Anstalt, in der er derzeit untergebracht ist, sind der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom XXXX .2020 zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der nächsten Überprüfung am XXXX .2021 kann daher noch nicht gesagt werden, ob und wenn ja, wann die Aussicht auf eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug besteht. Zeitpunkt der Festnahme des BF sowie jener der nächsten Überprüfung hinsichtlich des Verbleibs in der Anstalt, in der er derzeit untergebracht ist, sind der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 .2020 zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der nächsten Überprüfung am römisch 40 .2021 kann daher noch nicht gesagt werden, ob und wenn ja, wann die Aussicht auf eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug besteht. Wenn der BF in seiner Stellungnahme wie in der Beschwerde vermeint, das „Lebensniveau“ in Rumänien sei sehr niedrig, verfüge er in Rumänien über keine medizinische Versicherung, müsse er oft zum Arzt gehen und sei es sehr schwer, dort Arbeit zu finden, zeigt er damit keine Umstände auf, die eine Rückkehr nach Rumänien verunmöglichten oder seine Lage dadurch existenzbedrohend würde. Er stellte diese Behauptungen nur in den Raum, ohne hiezu Bescheinigungsmittel wie ärztliche Atteste oder Beweise vorzulegen, die sein dahingehendes Vorbringen stützen. Dass der BF – wie in der Beschwerde hervorgehoben – bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte, über eine Einstellungszusage verfügt und bis dato in diversen Beschäftigungsverhältnissen stand, steht zwar zweifelsfrei fest, dass jedoch eine Ausweisung eine (unzulässige) Verletzung seines Rechts auf Privat- und (vor allem) Familienlebens darstellte, kann aber keinesfalls gesagt werden. So hat der BF im Zuge des Verfahrens unmissverständlich angegeben, er wolle in Zukunft alleine leben, sind seine beiden Töchter volljährig und richteten sich seine gewaltsamen Übergriffe in der Vergangenheit unter anderem gegen seine Frau und jüngere Tochter. Damit wird das Familienleben sehr stark relativiert. Was die im Rechtsmittel geforderte persönliche Einvernahme des BF betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen. Der BF antwortete auf das ihm eingeräumte Parteiengehör auf rumänischer Sprache und umfassend, sodass keine Zweifel daran bestehen, dass die belangte Behörde hier korrekt vorgegangen ist und er die Fragen in der Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme auch verstanden hat. Dass der BF rechtsunkundig ist, ändert an daran nichts, gibt nämlich die Beschwerde nicht Preis, inwieweit sich dieses Moment negativ für den BF ausgewirkt habe.Was die im Rechtsmittel geforderte persönliche Einvernahme des BF betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen. Der BF antwortete auf das ihm eingeräumte Parteiengehör auf rumänischer Sprache und umfassend, sodass keine Zweifel daran bestehen, dass die belangte Behörde hier korrekt vorgegangen ist und er die Fragen in der Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme auch verstanden hat. Dass der BF rechtsunkundig ist, ändert an daran nichts, gibt nämlich die Beschwerde nicht Preis, inwieweit sich dieses Moment negativ für den BF ausgewirkt habe. Im Ergebnis gehen alle im Rechtsmittel ins Treffen geführten Argumente ins Leere und vermögen diese die vom BFA gegebene Begründung wie Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Auf die – ebenso in der Beschwerde monierte – aus deren Sicht falsche – Gefährdungsprognose des BFA wird in der rechtlichen Beurteilung noch näher eingegangen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dies aus folgenden Gründen: Für den BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs.
- bis
- Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung, weil er sich bis dato knapp vier
(4)Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Für den BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins bis 4, Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung, weil er sich bis dato knapp vier
(4)Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen Verurteilung wegen fortgesetzter Gewaltausübung, (teils versuchter schwerer) Körperverletzung und gefährlicher Drohung im Fokus der Betrachtung. Besonders schwer wiegt dabei die Opferrolle der eigenen Familienmitglieder sowie deren über Jahre andauernde Misshandlung. Der BF wurde wegen innerhalb mehrerer Jahre begangener Aggressionsdelikte verurteilt, wobei das strafbare Verhalten bereits im Herkunftsstaat seinen Ausgang nahm. Er kam nicht zur Einsicht und setzte sein deliktisches Verhalten gegenüber Mitgliedern der Kernfamilie fort. Die wiederholte Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen, im vorliegenden Fall seiner Frau, seiner eigenen Tochter und ihres Freundes, stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar, wie auch der VwGH in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Für den BF kommt erschwerend hinzu, dass er – wie dem Urteilsinhalt zu entnehmen ist – derzeit in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist. Die relevanten Bestimmungen hiezu lauten: Strafgesetzbuch Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen § 25.
(1)Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf jedoch nicht länger als zwei Jahre dauern, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht länger als zehn Jahre.Paragraph 25,
(1)Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf jedoch nicht länger als zwei Jahre dauern, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht länger als zehn Jahre.
(2)Über die Aufhebung der vorbeugenden Maßnahme entscheidet das Gericht.
(3)Ob die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen.
(4)Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu prüfen. Strafvollzugsgesetz: Dritter Abschnitt 1. UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR GEISTIG ABNORME RECHTSBRECHER Zwecke der Unterbringung § 164.
(1)Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem Einfluß ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, daß von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen.Paragraph 164,
(1)Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem Einfluß ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, daß von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen.
(2)Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
(2)Soweit die Zeit der Anhaltung auf die zugleich mit ihrer Anordnung ausgesprochene Strafe anzurechnen ist (Paragraph 24, Absatz eins, des Strafgesetzbuches), soll der Vollzug auch den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen. Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des StrafgesetzbuchesUnterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches § 166. Für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:1. Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 164) entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Soweit danach Abweichungen von den Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung (§ 167) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter diese Abweichungen im Rahmen des § 165 Abs. 1 Z 1 und 2 anzuordnen.2. Eine Unterbrechung der Unterbringung darf nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, daß der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Im übrigen gilt hiefür § 99 dem Sinne nach mit folgenden Maßgaben:Paragraph 166, Für den Vollzug der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:, 1. Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (Paragraph 164,) entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Soweit danach Abweichungen von den Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung (Paragraph 167,) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter diese Abweichungen im Rahmen des Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins und 2 anzuordnen., 2. Eine Unterbrechung der Unterbringung darf nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, daß der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Im übrigen gilt hiefür Paragraph 99, dem Sinne nach mit folgenden Maßgaben: 2.
- a)Eine Unterbrechung im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 ist zulässig, sobald die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigen würde, eine Unterbrechung im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 2, sobald diese Strafzeit ein Jahr nicht übersteigen würde.2.
- a)Eine Unterbrechung im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, ist zulässig, sobald die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigen würde, eine Unterbrechung im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2,, sobald diese Strafzeit ein Jahr nicht übersteigen würde. 3.
- b)Eine Unterbrechung darf auch gewährt werden, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Z 1) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß der Unterbrechung bis zu einem Monat betragen. Über eine Unterbrechung von mehr als vierzehn Tagen entscheidet das Vollzugsgericht.3.
- b)Eine Unterbrechung darf auch gewährt werden, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Ziffer eins,) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß der Unterbrechung bis zu einem Monat betragen. Über eine Unterbrechung von mehr als vierzehn Tagen entscheidet das Vollzugsgericht. 3.1.2. Es steht – in Anknüpfung an die zur Unterbringung in einer Anstalt geistig abnormer Rechtsbrecher erwähnten Bestimmungen – noch gar nicht fest, wie lange die Gefährdung überhaupt andauern, sich reduzieren oder überhaupt enden wird. Demgemäß ist auch die Dauer der Gefährdungsprognose bis dato noch nicht absehbar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 12 Monate, bedingt ausgesprochen wurde, zumal über die Aufhebung einer Anstaltsunterbringung das Gericht (§ 25 Abs. 2 StGB; siehe oben) entscheidet.Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 12 Monate, bedingt ausgesprochen wurde, zumal über die Aufhebung einer Anstaltsunterbringung das Gericht (Paragraph 25, Absatz 2, StGB; siehe oben) entscheidet. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zeigt sich somit vorliegend als verhältnismäßig. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der BF wurde – wie bereits erwähnt – wegen mehrjähriger Gewaltausübung gegenüber seinen eigenen Familienmitgliedern zu einer Freiheitsstrafe vom insgesamt 18 Monaten verurteilt. Wirft man einen Blick auf die Schwere und Anzahl der geschehenen Übergriffe, die Tatwaffen (Schraubenzieher) und die besondere Aggressivität, die dem Handeln des BF innewohnt, so steht die Gefahr im Raum, dass er dieses Verhalten wiederholen könnte. Der BF zeigte auch ein zu geringes Maß an Einsicht in die Einhaltung von Normen und setzte sein Aufenthaltsrecht wissentlich aufs Spiel, was sich auch dadurch zeigt, dass er bereits in Rumänien gegenüber seiner Familie handgreiflich wurde. All diese Umstände lassen den Schluss zu, dass die vom BF ausgehende Gefahr gegenwärtig, erheblich und tatsächlich ist. Dieses Verhalten berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes, an der Hintanhaltung von Delikten gegen die körperliche Freiheit und Unversehrtheit. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der BF wurde – wie bereits erwähnt – wegen mehrjähriger Gewaltausübung gegenüber seinen eigenen Familienmitgliedern zu einer Freiheitsstrafe vom insgesamt 18 Monaten verurteilt. Wirft man einen Blick auf die Schwere und Anzahl der geschehenen Übergriffe, die Tatwaffen (Schraubenzieher) und die besondere Aggressivität, die dem Handeln des BF innewohnt, so steht die Gefahr im Raum, dass er dieses Verhalten wiederholen könnte. Der BF zeigte auch ein zu geringes Maß an Einsicht in die Einhaltung von Normen und setzte sein Aufenthaltsrecht wissentlich aufs Spiel, was sich auch dadurch zeigt, dass er bereits in Rumänien gegenüber seiner Familie handgreiflich wurde. All diese Umstände lassen den Schluss zu, dass die vom BF ausgehende Gefahr gegenwärtig, erheblich und tatsächlich ist. Dieses Verhalten berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes, an der Hintanhaltung von Delikten gegen die körperliche Freiheit und Unversehrtheit. In seinem Erkenntnis vom 26.04.2018, Zahl Ra 2018/21/0027 hat der VwGH erwogen, dass – auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat – für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat. Die seit der Verurteilung bis dato verstrichene Zeitspanne erweist sich als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können. Der BF befindet sich – wie oberwähnt – noch immer im Maßnahmenvollzug. In Zusammenhalt mit der (noch) fehlenden Aussicht auf ein Ende dieses Vollzuges muss die Gefährdungsprognose momentan mit der maximalen Dauer von 10 Jahren angesetzt werden.In seinem Erkenntnis vom 26.04.2018, Zahl Ra 2018/21/0027 hat der VwGH erwogen, dass – auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat – für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat. Die seit der Verurteilung bis dato verstrichene Zeitspanne erweist sich als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG ausschließen zu können. Der BF befindet sich – wie oberwähnt – noch immer im Maßnahmenvollzug. In Zusammenhalt mit der (noch) fehlenden Aussicht auf ein Ende dieses Vollzuges muss die Gefährdungsprognose momentan mit der maximalen Dauer von 10 Jahren angesetzt werden. 3.1.3. Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Der BF ist zwar verheiratet und hat zwei volljährige Töchter, er richtete sein deliktisches Verhalten aber gerade gegen seine engsten Verwandten, nämlich Frau, jüngere Tochter (und gegen deren Lebensgefährten) aus. Dies stellte eine immense Einschränkung des zu berücksichtigenden Familienlebens iSd Art 8 EMRK dar, zumal der BF selbst erwähnt hat, er wolle nach einer allfälligen Entlassung aus der Maßnahme alleine wohnen, somit augenscheinlich gar nicht mehr beabsichtigt, mit seiner Frau und Tochter (bzw. deren Freund) einen gemeinsamen Haushalt zu führen. 3.1.3. Ferner konnte im Lichte der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Der BF ist zwar verheiratet und hat zwei volljährige Töchter, er richtete sein deliktisches Verhalten aber gerade gegen seine engsten Verwandten, nämlich Frau, jüngere Tochter (und gegen deren Lebensgefährten) aus. Dies stellte eine immense Einschränkung des zu berücksichtigenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK dar, zumal der BF selbst erwähnt hat, er wolle nach einer allfälligen Entlassung aus der Maßnahme alleine wohnen, somit augenscheinlich gar nicht mehr beabsichtigt, mit seiner Frau und Tochter (bzw. deren Freund) einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Auch sonst ist dem BF keine nennenswerte Integration zu attestieren, die einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen könnte. Er konnte keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus nachweisen, war (selbst vor Haftantritt) nicht in der Lage, nachhaltig am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und führte auch sonst keine Umstände ins Treffen, die auf seiner Habenseite in Anrechnung zu bringen wären. Nach dem besagten und in seiner Gesamtheit zu missbilligenden Fehlverhalten des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Verkehrssicherheit) dringend geboten.Nach dem besagten und in seiner Gesamtheit zu missbilligenden Fehlverhalten des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Verkehrssicherheit) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097). 3.2. Auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes erweist sich – aus aktueller Sicht – als angemessen. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist noch nicht absehbar, ob und wenn ja, wann sich das psychisch bedingte, gewaltbereite Verhalten des BF (überhaupt) ändern wird. Es steht ihm aber im Rahmen des § 69 Abs. 2 FPG offen, bei einer Besserung dieser Zustände, eine Aufhebung des verhängten Aufenthaltsverbotes zu beantragen. 3.2. Auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes erweist sich – aus aktueller Sicht – als angemessen. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist noch nicht absehbar, ob und wenn ja, wann sich das psychisch bedingte, gewaltbereite Verhalten des BF (überhaupt) ändern wird. Es steht ihm aber im Rahmen des Paragraph 69, Absatz 2, FPG offen, bei einer Besserung dieser Zustände, eine Aufhebung des verhängten Aufenthaltsverbotes zu beantragen. 3.3. Zu Spruchteil A II.)3.3. Zu Spruchteil A römisch zwei.) Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des BF in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der BF sein gewaltsames Verhalten, das seinen Ausgang bereits in Rumänien genommen hat, über mehrere Jahre hinweggesetzt hat und nicht absehbar ist, ob und wenn ja, wann er aus der Anstalt, in die er eingewiesen wurde, entlassen werden wird. Eine Wiederholungsgefahr ist daher durchaus denkbar. Die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist deshalb geboten. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass das Verhalten der BF zeigt, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit begangen wurden. Vielmehr wurden die Straftaten laufend verübt. Die sofortige Ausreise ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls zu Recht erfolgt ist. Was die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, so kommt dem BF auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP) - kein Antragsrecht zu, sondern hätte das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua).Was die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, so kommt dem BF auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" vergleiche 2285/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - kein Antragsrecht zu, sondern hätte das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua). Im Ergebnis war der in der Beschwerde gestellte, besagte Antrag sohin als unzulässig zurückzuweisen. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G307.2239935.1.00