← Österreich

{'item': 'G312 2236550-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 67§ 59§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2021 GeschäftszahlG312 2236550-1 Spruch, G312 2236550-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der ÖGK (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als ehemalige Geschäftsführerin der XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin)

§ 67Abs. 10 i

Vm § 83 ASVG der belangten Behörde für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge samt Nbg. aus Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX bis XXXX auf den Beitragskonten zu XXXX den Betrag von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen in dem

§ 59Abs.

1 ASVG gültigen Satz von 3.38 % p.a. aus EUR XXXX schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit Bescheid der ÖGK (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als ehemalige Geschäftsführerin der römisch 40 (im Folgenden: Primärschuldnerin)

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG der belangten Behörde für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge samt Nbg. aus Vorschreibungen für die Zeiträume römisch 40 bis römisch 40 auf den Beitragskonten zu römisch 40 den Betrag von EUR römisch 40 zuzüglich Verzugszinsen in dem

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von 3.38 % p.a. aus EUR römisch 40 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht am 27.08.2020 Beschwerde durch ihre Rechtsvertretung und beantragte den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen und jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 29.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 17.02.2021 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der weder die BF noch ihre Rechtsvertretung (unentschuldigt) teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF wurde am XXXX zur Geschäftsführerin der Firma XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) mit Standort XXXX , XXXX , bestellt und unter FN XXXX im Firmenbuch eingetragen. Die Firma wurde mit XXXX aufgrund Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. Die BF wurde am römisch 40 zur Geschäftsführerin der Firma römisch 40 (im Folgenden: Primärschuldnerin) mit Standort römisch 40 , römisch 40 , bestellt und unter FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragen. Die Firma wurde mit römisch 40 aufgrund Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. Auf den Beitragskonten der Primärschuldnerin hafteten zu diesem Zeitpunkt für die Beitragsmonate XXXX und XXXX ein Rückstand in der Höhe von insgesamt Euro XXXX samt gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe von 3,38 % p.a. (berechnet bis XXXX ) aus. Auf den Beitragskonten der Primärschuldnerin hafteten zu diesem Zeitpunkt für die Beitragsmonate römisch 40 und römisch 40 ein Rückstand in der Höhe von insgesamt Euro römisch 40 samt gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe von 3,38 % p.a. (berechnet bis römisch 40 ) aus. Die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen ist somit gegeben. Am XXXX wurde die BF von der belangten Behörde schriftlich aufgefordert, sich zu den rückständigen SV-Beiträge und der Haftung

§ 67Abs 10 ASVG zu äußern bzw.

eventuelle entsprechende Entlastungsnachweise vorzulegen. Die BF reichte bis dato keine Unterlagen vor, nahm auch nicht Stellung und wurde daher durch die belangte Behörde am XXXX der Haftungsbescheid

§ 67Abs.

10 ASVG erlassen. Am römisch 40 wurde die BF von der belangten Behörde schriftlich aufgefordert, sich zu den rückständigen SV-Beiträge und der Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu äußern bzw. eventuelle entsprechende Entlastungsnachweise vorzulegen. Die BF reichte bis dato keine Unterlagen vor, nahm auch nicht Stellung und wurde daher durch die belangte Behörde am römisch 40 der Haftungsbescheid

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG erlassen. Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde, brachte vor, dass sie seit XXXX nicht mehr als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin tätig gewesen sei und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Stattgebung der Beschwerde. Als Beilage wurde das Kündigungsschreiben der BF vom XXXX an die Primärschuldnerin adressiert vorgelegt und die Kündigung damit begründet, dass sie mit XXXX ihre Pension antrete und daher das Dienstverhältnis kündige und die Geschäftsführung zurücklege.Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde, brachte vor, dass sie seit römisch 40 nicht mehr als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin tätig gewesen sei und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Stattgebung der Beschwerde. Als Beilage wurde das Kündigungsschreiben der BF vom römisch 40 an die Primärschuldnerin adressiert vorgelegt und die Kündigung damit begründet, dass sie mit römisch 40 ihre Pension antrete und daher das Dienstverhältnis kündige und die Geschäftsführung zurücklege. Das LG für ZRS XXXX , Firmenbuchsache, teilte der belangten Behörde am XXXX schriftlich mit, dass die BF mit Beschluss vom XXXX zur Geschäftsführerin der Primärschuldnerin bestellt wurde und sie diese Funktion bis zur amtswegigen Löschung am XXXX inne hatte. Das LG für ZRS römisch 40 , Firmenbuchsache, teilte der belangten Behörde am römisch 40 schriftlich mit, dass die BF mit Beschluss vom römisch 40 zur Geschäftsführerin der Primärschuldnerin bestellt wurde und sie diese Funktion bis zur amtswegigen Löschung am römisch 40 inne hatte. Die BF hat bis dato keine Unterlagen vorgelegt, die ihr Vorbringen belegen, noch irgendwelche Entlastungsunterlagen vorgelegt. Weder sie noch ihre Rechtsvertretung haben an der, von ihr beantragten mündlichen Verhandlung teilgenommen, sich auch nicht für die Nichtteilnahme entschuldigt. In der mündlichen Verhandlung brachte die belangte Behörde unter anderem auf Nachfragen vor, dass die Primärschuldnerin zumindest bis XXXX Mitarbeiter beschäftigt hatte. Gegen die BF sind vom Firmenbuchgericht 17 Zwangsstrafen aufgrund Nichtvorlage der Bilanzen verhängt worden. Auch in diesen Verfahren hat sie vorgebracht, seit XXXX nicht mehr Geschäftsführerin gewesen ist, wobei sie in keinem Verfahren irgendwelche Nachweise dazu beigebracht hat. In der mündlichen Verhandlung brachte die belangte Behörde unter anderem auf Nachfragen vor, dass die Primärschuldnerin zumindest bis römisch 40 Mitarbeiter beschäftigt hatte. Gegen die BF sind vom Firmenbuchgericht 17 Zwangsstrafen aufgrund Nichtvorlage der Bilanzen verhängt worden. Auch in diesen Verfahren hat sie vorgebracht, seit römisch 40 nicht mehr Geschäftsführerin gewesen ist, wobei sie in keinem Verfahren irgendwelche Nachweise dazu beigebracht hat. Die BF legte keine Nachweise zur Verifizierung ihres Vorbringen bei, noch über die finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der Zeit ihrer Geschäftsführung und ebenso wenig einen rechnerischen Entlastungsnachweis zur Überprüfung der Gleichbehandlung vor.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde. Die Höhe der aushaftenden Beträge ergeben sich aus der Rückstandsaufstellungen vom XXXX sowie XXXX der belangten Behörde zu den Beitragskonten ( XXXX und XXXX ). Die Höhe der aushaftenden Beträge ergeben sich aus der Rückstandsaufstellungen vom römisch 40 sowie römisch 40 der belangten Behörde zu den Beitragskonten ( römisch 40 und römisch 40 ). Die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit der BF ab XXXX bis zur amtswegigen Löschung der Primärschuldnerin aufgrund Vermögenslosigkeit beruhen auf dem Firmenbuchauszug zu FN XXXX .Die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit der BF ab römisch 40 bis zur amtswegigen Löschung der Primärschuldnerin aufgrund Vermögenslosigkeit beruhen auf dem Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt, dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die BF hat trotz Aufforderung weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch vor dem BVwG geeignete Unterlagen, die zu ihrer Entlastung im Haftungsverfahren führen konnten, vorgelegt. Ebenso blieb sie jegliche Nachweise, die ihren Einwand belegen würden, schuldig und nahm auch nicht an der, von ihr beantragten durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG teil. Erst mit der Beschwerde vom 31.08.2020 übermittelte die BF ein Kündigungsschreiben ihres Dienstverhältnisses wie auch ihrer Geschäftsführung zur Primärschuldnerin, welches sie jedoch nicht an die Gesellschafterin adressierte. Eine Löschung im Firmenbuch ihrer Geschäftsführerfunktion erfolgte nicht, sondern war sie bis zur amtswegigen Löschung der Primärschuldnerin als Geschäftsführerin tätig.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zu Spruchteil A) Strittig ist verfahrensgegenständlich, ob die BF infolge schuldhafter Verletzung der ihr als Vertreterin auferlegten Pflichten die Uneinbringlichkeit der zu entrichtenden Beiträge verschuldet hat und damit im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG haftet. Strittig ist verfahrensgegenständlich, ob die BF infolge schuldhafter Verletzung der ihr als Vertreterin auferlegten Pflichten die Uneinbringlichkeit der zu entrichtenden Beiträge verschuldet hat und damit im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftet.

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).Zu den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vergleiche u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283). Die BF war, wie sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch ergibt, im haftungsrelevanten Zeitraum, nämlich ab XXXX durchgehend handelsrechtlicher Geschäftsführerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG für die im gegenständlichen Zeitraum (September und Oktober 2020) entstandene Beitragsschuld herangezogen werden. Die BF war, wie sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch ergibt, im haftungsrelevanten Zeitraum, nämlich ab römisch 40 durchgehend handelsrechtlicher Geschäftsführerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für die im gegenständlichen Zeitraum (September und Oktober 2020) entstandene Beitragsschuld herangezogen werden. Der Einwand, sie sei ab XXXX nicht mehr Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen, wurde von ihr in keinster Weise belegt und konnte nicht verifiziert werden. Fest steht jedoch, dass ab dem genannten Zeitraum keine andere Person als Geschäftsführung tätig war. Der Einwand, sie sei ab römisch 40 nicht mehr Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen, wurde von ihr in keinster Weise belegt und konnte nicht verifiziert werden. Fest steht jedoch, dass ab dem genannten Zeitraum keine andere Person als Geschäftsführung tätig war. Somit ist zu untersuchen, ob die BF infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet.

§ 58Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die Vertreter

Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8

(2017)§ 67 Rz 77a).

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl römisch eins 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8

(2017)Paragraph 67, Rz 77a). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Weitere Voraussetzungen für die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). 3.2. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG erfüllt:3.2. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG erfüllt: Voraussetzung für eine Haftung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2005, Zl. 2003/08/0243) ist die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Beitragsschuldnerin. Voraussetzung für eine Haftung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2005, Zl. 2003/08/0243) ist die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Beitragsschuldnerin. Auch eine GmbH erlischt mit Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nur dann, wenn sie tatsächlich kein Vermögen mehr besitzt. Der Löschung kommt insofern eine konstitutive Wirkung zu, als unter der materiellrechtlichen Voraussetzung der Vermögenslosigkeit die Gesellschaft mit der Löschung ihre Rechts- und Parteifähigkeit verliert (vgl. Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung6

(2008), Rz 809 f). Auch eine GmbH erlischt mit Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nur dann, wenn sie tatsächlich kein Vermögen mehr besitzt. Der Löschung kommt insofern eine konstitutive Wirkung zu, als unter der materiellrechtlichen Voraussetzung der Vermögenslosigkeit die Gesellschaft mit der Löschung ihre Rechts- und Parteifähigkeit verliert vergleiche Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung6
(2008), Rz 809 f). Der Beschwerdeführerin war ausweislich der Verfahrensakte alleinige Geschäftsführerin der Primärschuldnerin. Unter Berücksichtigung der gebotenen Mitwirkungspflicht im Verfahren wäre es daher an der Beschwerdeführerin gelegen, konkretes Vorbringen zu ihrer Entlastung zu erstatten. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die Löschung der Firma - mangels gegenteiligen konkreten Vorbringens - davon ausgegangen ist, dass die Gesellschaft kein (verwertbares) Vermögen mehr aufweisen und daher eine Forderung ihr gegenüber uneinbringlich ist. Ein relevanter Verfahrensmangel hiezu kann schon deswegen nicht aufgezeigt werden, weil auch in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen zu allenfalls noch vorhandenem Vermögen der Gesellschaften erstattet wird. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Den Vertreter nach § 67 Abs. 10 ASVG trifft die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2015/08/0038; VwGH vom 25.03.2019, Ra 2019/08/0059).Den Vertreter nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG trifft die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen vergleiche VwGH 11.4.2018, Ra 2015/08/0038; VwGH vom 25.03.2019, Ra 2019/08/0059). Jedem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit enthebt den Vertreter nicht von dieser Darlegungspflicht (VwGH 28.10.1998, 97/14/0160). Das für die Haftung erforderliche Verschulden an einem Meldepflichtverstoß kann dem Vertreter einer juristischen Person insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Vertreters umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (VwGH 4.8.2004, 2002/08/0145; 22.2.2012, 2010/08/0190; VwGH vom 20.06.2018, Ra 2017/08/0012). Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, dargelegt, dass der Vertreter - ausgehend von den oben angeführten Grundsätzen - nicht nur allgemein dartun hätte müssen, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat. Vielmehr hätte er die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen müssen. In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/00070). Eine solche ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH 29.06.1999, 99/08/0075).In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/00070). Eine solche ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH 29.06.1999, 99/08/0075). Im vorliegenden Fall hat die BF im behördlichen Verfahren trotz Aufforderung weder substantiierte Behauptungen noch taugliche Nachweise zu ihrer Entlastung aufgestellt. Erst mit der Beschwerde brachte die BF vor, dass sie seit XXXX nicht mehr Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen ist. Einen entsprechenden Nachweis blieb sie bis dato schuldig. Im Firmenbuch war sie bis zur amtswegigen Löschung am 24.11.2018 als Geschäftsführerin eingetragen. Im vorliegenden Fall hat die BF im behördlichen Verfahren trotz Aufforderung weder substantiierte Behauptungen noch taugliche Nachweise zu ihrer Entlastung aufgestellt. Erst mit der Beschwerde brachte die BF vor, dass sie seit römisch 40 nicht mehr Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen ist. Einen entsprechenden Nachweis blieb sie bis dato schuldig. Im Firmenbuch war sie bis zur amtswegigen Löschung am 24.11.2018 als Geschäftsführerin eingetragen. Davon ausgehend ist die BF ihrer besonderen Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz Aufforderung nicht nachgekommen. Aus den dargelegten Gründen war die Haftung des BF im gegenständlichen Fall zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G312.2236550.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.