4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der ÖGK (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als ehemalige Geschäftsführerin der XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin)
Vm § 83 ASVG der belangten Behörde für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge samt Nbg. aus Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX bis XXXX auf den Beitragskonten zu XXXX den Betrag von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen in dem
1 ASVG gültigen Satz von 3.38 % p.a. aus EUR XXXX schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit Bescheid der ÖGK (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als ehemalige Geschäftsführerin der römisch 40 (im Folgenden: Primärschuldnerin)
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG der belangten Behörde für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge samt Nbg. aus Vorschreibungen für die Zeiträume römisch 40 bis römisch 40 auf den Beitragskonten zu römisch 40 den Betrag von EUR römisch 40 zuzüglich Verzugszinsen in dem
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von 3.38 % p.a. aus EUR römisch 40 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht am 27.08.2020 Beschwerde durch ihre Rechtsvertretung und beantragte den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen und jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 29.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 17.02.2021 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der weder die BF noch ihre Rechtsvertretung (unentschuldigt) teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF wurde am XXXX zur Geschäftsführerin der Firma XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) mit Standort XXXX , XXXX , bestellt und unter FN XXXX im Firmenbuch eingetragen. Die Firma wurde mit XXXX aufgrund Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. Die BF wurde am römisch 40 zur Geschäftsführerin der Firma römisch 40 (im Folgenden: Primärschuldnerin) mit Standort römisch 40 , römisch 40 , bestellt und unter FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragen. Die Firma wurde mit römisch 40 aufgrund Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. Auf den Beitragskonten der Primärschuldnerin hafteten zu diesem Zeitpunkt für die Beitragsmonate XXXX und XXXX ein Rückstand in der Höhe von insgesamt Euro XXXX samt gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe von 3,38 % p.a. (berechnet bis XXXX ) aus. Auf den Beitragskonten der Primärschuldnerin hafteten zu diesem Zeitpunkt für die Beitragsmonate römisch 40 und römisch 40 ein Rückstand in der Höhe von insgesamt Euro römisch 40 samt gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe von 3,38 % p.a. (berechnet bis römisch 40 ) aus. Die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen ist somit gegeben. Am XXXX wurde die BF von der belangten Behörde schriftlich aufgefordert, sich zu den rückständigen SV-Beiträge und der Haftung
eventuelle entsprechende Entlastungsnachweise vorzulegen. Die BF reichte bis dato keine Unterlagen vor, nahm auch nicht Stellung und wurde daher durch die belangte Behörde am XXXX der Haftungsbescheid
10 ASVG erlassen. Am römisch 40 wurde die BF von der belangten Behörde schriftlich aufgefordert, sich zu den rückständigen SV-Beiträge und der Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu äußern bzw. eventuelle entsprechende Entlastungsnachweise vorzulegen. Die BF reichte bis dato keine Unterlagen vor, nahm auch nicht Stellung und wurde daher durch die belangte Behörde am römisch 40 der Haftungsbescheid
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG erlassen. Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde, brachte vor, dass sie seit XXXX nicht mehr als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin tätig gewesen sei und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Stattgebung der Beschwerde. Als Beilage wurde das Kündigungsschreiben der BF vom XXXX an die Primärschuldnerin adressiert vorgelegt und die Kündigung damit begründet, dass sie mit XXXX ihre Pension antrete und daher das Dienstverhältnis kündige und die Geschäftsführung zurücklege.Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde, brachte vor, dass sie seit römisch 40 nicht mehr als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin tätig gewesen sei und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Stattgebung der Beschwerde. Als Beilage wurde das Kündigungsschreiben der BF vom römisch 40 an die Primärschuldnerin adressiert vorgelegt und die Kündigung damit begründet, dass sie mit römisch 40 ihre Pension antrete und daher das Dienstverhältnis kündige und die Geschäftsführung zurücklege. Das LG für ZRS XXXX , Firmenbuchsache, teilte der belangten Behörde am XXXX schriftlich mit, dass die BF mit Beschluss vom XXXX zur Geschäftsführerin der Primärschuldnerin bestellt wurde und sie diese Funktion bis zur amtswegigen Löschung am XXXX inne hatte. Das LG für ZRS römisch 40 , Firmenbuchsache, teilte der belangten Behörde am römisch 40 schriftlich mit, dass die BF mit Beschluss vom römisch 40 zur Geschäftsführerin der Primärschuldnerin bestellt wurde und sie diese Funktion bis zur amtswegigen Löschung am römisch 40 inne hatte. Die BF hat bis dato keine Unterlagen vorgelegt, die ihr Vorbringen belegen, noch irgendwelche Entlastungsunterlagen vorgelegt. Weder sie noch ihre Rechtsvertretung haben an der, von ihr beantragten mündlichen Verhandlung teilgenommen, sich auch nicht für die Nichtteilnahme entschuldigt. In der mündlichen Verhandlung brachte die belangte Behörde unter anderem auf Nachfragen vor, dass die Primärschuldnerin zumindest bis XXXX Mitarbeiter beschäftigt hatte. Gegen die BF sind vom Firmenbuchgericht 17 Zwangsstrafen aufgrund Nichtvorlage der Bilanzen verhängt worden. Auch in diesen Verfahren hat sie vorgebracht, seit XXXX nicht mehr Geschäftsführerin gewesen ist, wobei sie in keinem Verfahren irgendwelche Nachweise dazu beigebracht hat. In der mündlichen Verhandlung brachte die belangte Behörde unter anderem auf Nachfragen vor, dass die Primärschuldnerin zumindest bis römisch 40 Mitarbeiter beschäftigt hatte. Gegen die BF sind vom Firmenbuchgericht 17 Zwangsstrafen aufgrund Nichtvorlage der Bilanzen verhängt worden. Auch in diesen Verfahren hat sie vorgebracht, seit römisch 40 nicht mehr Geschäftsführerin gewesen ist, wobei sie in keinem Verfahren irgendwelche Nachweise dazu beigebracht hat. Die BF legte keine Nachweise zur Verifizierung ihres Vorbringen bei, noch über die finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der Zeit ihrer Geschäftsführung und ebenso wenig einen rechnerischen Entlastungsnachweis zur Überprüfung der Gleichbehandlung vor.
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).Zu den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vergleiche u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283). Die BF war, wie sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch ergibt, im haftungsrelevanten Zeitraum, nämlich ab XXXX durchgehend handelsrechtlicher Geschäftsführerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung
10 ASVG für die im gegenständlichen Zeitraum (September und Oktober 2020) entstandene Beitragsschuld herangezogen werden. Die BF war, wie sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch ergibt, im haftungsrelevanten Zeitraum, nämlich ab römisch 40 durchgehend handelsrechtlicher Geschäftsführerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für die im gegenständlichen Zeitraum (September und Oktober 2020) entstandene Beitragsschuld herangezogen werden. Der Einwand, sie sei ab XXXX nicht mehr Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen, wurde von ihr in keinster Weise belegt und konnte nicht verifiziert werden. Fest steht jedoch, dass ab dem genannten Zeitraum keine andere Person als Geschäftsführung tätig war. Der Einwand, sie sei ab römisch 40 nicht mehr Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen, wurde von ihr in keinster Weise belegt und konnte nicht verifiziert werden. Fest steht jedoch, dass ab dem genannten Zeitraum keine andere Person als Geschäftsführung tätig war. Somit ist zu untersuchen, ob die BF infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet.
Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl römisch eins 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8
10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Weitere Voraussetzungen für die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). 3.2. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der Haftung
10 ASVG erfüllt:3.2. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen der Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG erfüllt: Voraussetzung für eine Haftung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G312.2236550.1.00
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