Obsah (12)
Art 133§ 67§ 70§ 14§ 15§ 52§ 61§ 66Art. 9Art. 28§ 92§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2021 GeschäftszahlG313 2220241-1 Spruch, G313 2220241-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 28.03.2019 wurde
§ 67Abs.
1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und
§ 70Abs.
3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 28.03.2019 wurde
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.04.2019 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerde langte am 29.04.2019 beim BFA ein.
- Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2019 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. 3. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2019 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter des BF am 03.06.2019 zugestellt. 4. Mit Schreiben des damaligen Rechtsvertreters des BF vom 17.06.2019 wurde gegen die Beschwerdevorentscheidung des BFA fristgerecht ein Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG erhoben. 4. Mit Schreiben des damaligen Rechtsvertreters des BF vom 17.06.2019 wurde gegen die Beschwerdevorentscheidung des BFA fristgerecht ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG erhoben.
- Am 19.06.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. 1.
- Er ist abgesehen von einer Meldeunterbrechung von 20.07.2006 bis 27.12.2006 seit 05.09.2001 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
- Er ist geschieden und hat eine in Österreich lebende im März 2005 geborene, nunmehr rund 16 Jahre alte, Tochter, für welche er sorgepflichtig ist und monatliche Unterhaltszahlungen zu leisten hat. Ein Naheverhältnis des BF zu seiner Tochter war nicht feststellbar. Der BF lebte nie mit seiner Tochter und der Kindesmutter in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Eine Anfrage in der Justizanstalt, in welcher der BF eine Haftstrafe verbüßte, ergab, dass der BF in Haft von niemandem Besuche erhalten hat. Der vom BF im Zuge seiner handschriftlichen Stellungnahme von Februar 2019 angeführte Nachname seiner Tochter war geändert worden, ohne dass er davon Kenntnis erlangt hat. Die Tochter des BF wohnt zudem seit August 2011 nicht mehr an der vom BF in seiner Stellungnahme von Februar 2019 genannten Adresse, sondern woanders. 1.
- Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt fünfmal strafrechtlich verurteilt, und zwar mit ● Urteil von März 2005, rechtskräftig mit April 2005, wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 15,00 EUR (750,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit ● Urteil von Oktober 2010, rechtskräftig mit November 2010, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei vom Gericht im Oktober 2013 die Probezeit der bedingten Nachsicht auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im Juni 2016 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, mit ● Urteil von Oktober 2013, rechtskräftig mit April 2014, wegen Körperverletzung nach Misshandlung und Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, unter Anordnung der Bewährungshilfe, wobei im Februar 2016 die Probezeit insgesamt auf vier Jahre verlängert und im November 2018 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, mit ● Urteil von Februar 2016, rechtskräftig mit Februar 2016, wegen Verstrickungsbruchs und Fälschung eines Beweismittels zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im April 2018 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde, mit ● Urteil von April 2018, rechtskräftig mit Juli 2018, wegen Verschaffung und Besitzes pornographischer Darstellungen unmündig und mündig Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, unter Anordnung der Bewährungshilfe, wobei der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe am 03.06.2019 vollzogen wurde. 1.4.
- Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Oktober 2010 lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde: Der BF hat dadurch, dass er in der Zeit vom 02.03.2005 bis 31.05.2006, vom 01.08.2006 bis 30.04.2007, vom 01.07.2007 bis 19.08.2007, vom 01.12.2007 bis 19.05.2008, vom 01.09.2008 bis 31.12.2008, vom 01.05.2009 bis 03.11.2009, vom 01.01.2010 bis 27.06.2010, sowie vom 01.09.2010 bis 28.10.2010, für sein minderjähriges uneheliches Kind (…), geb. (…).03.2005, freiwillig keine oder nur unzureichende Unterhaltsbeiträge leistete, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht vorsätzlich gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt des Kindes ohne Hilfe von dritter Seite gefährdet worden wäre. (AS 197) Bei der Strafbemessung wurde vom Strafgericht das Geständnis des BF mildernd, seine einschlägigen Vorstrafen hingegen erschwerend berücksichtigt. (AS 199) 1.4.
- Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Oktober 2013 lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde: Der BF hat 1) in der Zeit von 01.10.2012 bis 20.03.2013 und von 01.04.2013 bis 03.10.2013 an einem Ort im Bundesgebiet dadurch, dass er für seine am (…).03.2005 geborene außereheliche Tochter (…) keinerlei Unterhaltszahlungen leistete, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre; und 2) am 24.08.2013 an demselben Ort im Bundesgebiet im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung den (…) durch zumindest einen Stoß gegen den Oberkörper, wodurch dieser zu Sturz kam, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine Verletzung, nämlich eine Kopfprellung mit einer Hautabschürfung, bewirkt. (AS 209) Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Strafgericht „zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Begehung während offener Probezeit“ erschwerend und demgegenüber keinen Umstand als mildernd. (AS 237) 1.4.
- Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von April 2018 lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde: Der BF ist schuldig, er hat sich im Zeitraum Mitte 2014 bis 12.06.2017 im Bundesgebiet in einer Vielzahl von Angriffen pornographische Darstellungen mündiger und unmündiger Minderjähriger (§ 207a Abs. 4 StGB), nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an solchen Personen und solcher Personen an sich selbst sowie reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, verschafft und besessen, indem er mehrere hundert kinderpornographische Aufnahmen aus dem Internet herunterlud und auf einem Notebook (…), einer M2-Karte (…), einem USB-Stick mit Aufschrift (…) und einer Notebookfestplatte (…) abspeicherte.Der BF ist schuldig, er hat sich im Zeitraum Mitte 2014 bis 12.06.2017 im Bundesgebiet in einer Vielzahl von Angriffen pornographische Darstellungen mündiger und unmündiger Minderjähriger (Paragraph 207 a, Absatz 4, StGB), nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an solchen Personen und solcher Personen an sich selbst sowie reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, verschafft und besessen, indem er mehrere hundert kinderpornographische Aufnahmen aus dem Internet herunterlud und auf einem Notebook (…), einer M2-Karte (…), einem USB-Stick mit Aufschrift (…) und einer Notebookfestplatte (…) abspeicherte. In der Begründung des Strafrechtsurteils von April 2018 wurde unter anderem Folgendes festgehalten: „(…) Es handelte sich um Dateien mit pornographischen Darstellungen von teils mündigen und teils unmündigen Minderjährigen, welche in wirklichkeitsnaher Qualität geschlechtliche Handlungen an Minderjährigen oder von Minderjährigen an sich selbst oder an anderen Personen sowie Darstellungen, auf denen Minderjährige in aufreizend verzerrten Posen nackt mit Fokussierung auf das primäre Geschlechtsorgan abgebildet sind. Es lagen reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen vor, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen. Der Angeklagte verschaffte sich diese Bilddateien aus dem Internet und besaß sie durch Abspeichern auf den genannten Datenträgern. (AS 43) Als der Angeklagte sich die im Spruch genannten Darstellungen verschaffte und diese besaß, wusste er, dass es sich dabei um wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen an, teils unmündigen, Minderjährigen oder von, teils unmündigen, Minderjährigen an sich selbst oder an anderen Personen sowie Darstellungen, auf denen, teils unmündige, Minderjährige in aufreizend verzerrten Posen nackt mit Fokussierung auf das primäre Geschlechtsorgan abgebildet sind und es sich dabei um wirklichkeitsnahe reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Bilder von Genitalien oder der Schamgegend von Minderjährigen oder unmündigen Minderjährigen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten und wollte dies auch. Dennoch wollte er sich diese verschaffen und besitzen. Er wusste auch, dass er auf den Bilddateien mündige Minderjährige und unmündige Minderjährige abgebildet sind und wollte dies auch. (AS 45) (…) Die Feststellungen, dass es sich bei den sichergestellten Bildern um solche handelte, die wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen an, teils unmündigen, Minderjährigen oder von, teils unmündigen, Minderjährigen an sich selbst oder an anderen Personen sowie Darstellungen, auf denen, teils unmündige, Minderjährige in aufreizend verzerrten Posen nackt mit Fokussierung auf das primäre Geschlechtsorgan abgebildet sind, beruhen auf dem Abschlussbericht ON 8 und dem Datensicherungsbericht in ON
- Daraus ergibt sich auch, dass diese Bilder in diversen Ordnern gespeichert worden waren sowie auch Internetseiten mit konkreten Suchbegriffen wie „teens“, „nubile“, „preteen“, „Lolita“ und „kiddy“ aufgerufen wurden. Gerade daraus ergibt sich nun konkret, dass d er Angeklagte bewusst nach derartigen Seiten suchte, um so Zugang zu den Daten zu erlangen. (AS 45) Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite stützen sich auf die teils geständige Verantwortung des Angeklagten in Zusammenhalt mit dem Ergebnis der Auswertung der Speichermedien sowie aus dem objektiven Geschehensablauf. Es wäre völlig lebensfremd, anzunehmen, dass man sich kinderpornographisches Material auf einschlägigen Seiten unbeabsichtigt verschaffen und dann noch auf Datenträger abspeichern kann. Der Angeklagte gestand auch letztlich zu, Bilder gespeichert zu haben. Es steht eindeutig fest, dass das Verschaffen und Speichern der Bilddateien mit Wollen und Wissen des Angeklagten erfolgte.“ (AS 47) Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht „die große Anzahl der Darstellungen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Erfüllung der Qualifikation des § 207a Abs. 3 StGB im Hinblick auf mündige und unmündige Personen, den langen Tatzeitraum“ „erschwerend“ und „das Geständnis“ als „mildernd“. (AS 49)Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht „die große Anzahl der Darstellungen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Erfüllung der Qualifikation des Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB im Hinblick auf mündige und unmündige Personen, den langen Tatzeitraum“ „erschwerend“ und „das Geständnis“ als „mildernd“. (AS 49) 1.
- Zur finanziellen Situation des BF wurde mit Strafrechtsurteil von April 2018 Folgendes festgestellt: „Er bezieht eine monatliche Arbeitslosenunterstützung von E UR 900,- netto, ist geschieden und sorgepflichtig für ein Kind im Alter von 13 Jahren, für welches er monatlich EUR 450,- Unterhalt zu leisten hat. Der Angeklagte ist vermögenslos und hat Schulden in Höhe von rund EUR 50.000,-.“ (AS 75) Der BF ging im Bundesgebiet ab 08.06.2000 bei verschiedenen Dienstgebern Beschäftigungen nach und bezog immer wieder bzw. bezieht auch nunmehr Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
- Mit Schreiben des BFA vom 07.02.2019, vom BF nachweislich am 11.02.2019 in Strafhaft übernommen, wurde dem BF unter Vorhalt seiner fünf rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen und seiner im Bundesgebiet fehlenden familiären, sozialen und beruflichen Bindungen die Beabsichtigung, gegen ihn ein befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen, vorgehalten (AS 109ff) und ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist dazu Stellung zu nehmen und zehn Fragen hinsichtlich seiner individuellen familiären und privaten Verhältnisse zu beantworten. 1.
- Am 22.02.2019 langte beim BFA eine handschriftliche Stellungnahme des BF ein (AS 113ff), im Wesentlichen mit Angaben zu behördlichen Meldungen und Beschäftigungen im Bundesgebiet, der Hervorhebung, noch nie an gewalttätigen Demonstrationen teilgenommen zu haben, keinen Bezug zu Drogen zu haben und keinen gewalttätigen oder terroristischen Organisationen anzugehören, und der Beantwortung der ihm mit schriftlichem Parteivorhalt gestellten Fragen, auszugsweise, wie folgt: ● „Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gatte, Eltern, Kinder, etc.) an.“ (AS 111) „(…) geb. 2005 (…) Kind“ (AS 115) ● „Warum streben Sie einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (Aufenthaltszweck) an?2 (AS 111) „Ich habe 12 Jahre in (…) gewohnt (…) und wohne seit 2 Jahren in (…), daher habe ich meinen Freundes- und Bekanntenkreis in diesem Umfeld. Ebenso mein Arbeitsumfeld. Ich habe keine Kontakte nach Deutschland, da Vater und Mutter bereits verstorben sind. Mit meiner Schwester habe ab-und-an telefonisch Kontakt.“ (AS 117) Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2019 wurde
§ 67Abs.
1 und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und
§ 70Abs.
3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2019 wurde
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2019 wurde die gegen den Bescheid vom 28.03.2019 erhobene Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2019 wurde die gegen den Bescheid vom 28.03.2019 erhobene Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt. 2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen unter Punkt II.
- konnten aufgrund des vom BFA ordnungsgemäß und vollständig durchgeführten Ermittlungsverfahrens getroffen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest.2.
- Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.
- konnten aufgrund des vom BFA ordnungsgemäß und vollständig durchgeführten Ermittlungsverfahrens getroffen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Identität des BF steht aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Akteninhaltes fest. Die Feststellungen zur finanziellen Situation bzw. zur Erwerbstätigkeit und Erwerbslosigkeit des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug und dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF bzw. zu seiner minderjährigen Tochter, für welche der BF sorgepflichtig ist und Unterhaltszahlungen zu leisten hat, beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die festgestellten strafbaren Handlungen des BF, die zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF von Oktober 2010, Oktober 2013 und April 2018 geführt haben, waren aus den dem Verwaltungsakt einliegenden Strafrechtsurteilen von Oktober 2010 (AS 197f), Oktober 2013 (AS 207ff), von April 2018 (AS 39ff und AS 73ff) und den dem Verwaltungsakt einliegenden Strafrechtsurteilen der Berufungsinstanz von April 2014 (AS 247ff) und Juli 2018 (AS 53ff und AS 81ff) zu ersehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.1.
- Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (…) .“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ 3.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2019 wurde
§ 67Abs.
1 und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und
§ 70Abs.
3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Dagegen wurde Beschwerde erhoben.3.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2019 wurde
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2019 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Nach Erhebung eines Vorlageantrages dagegen wurde die Beschwerde dem BVwG vorgelegt. Der belangten Behörde folgend ist der BF abgesehen von einer kurzen Meldeunterbrechung von 20.07.2006 bis 27.12.2006 im Bundesgebiet seit 05.09.2001 mit Hauptwohnsitz gemeldet und hält er sich seit über zehn Jahren in Österreich auf. Im gegenständlichen Fall kommt wegen des über zehnjährigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet der Gefährdungsmaßstab iSv § 67 Abs. 1 S. 5 FPG zur Anwendung. Im gegenständlichen Fall kommt wegen des über zehnjährigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet der Gefährdungsmaßstab iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob durch einen Verbleib des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde: Im Rahmen der Gefährdungsprognose hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0068, sowie schon zur Vorläuferbestimmung des § 86 Abs. 1 FPG VwGH 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014, mwN).Im Rahmen der Gefährdungsprognose hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0068, sowie schon zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, FPG VwGH 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN). Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden vergleiche VwGH 19.5.2015, Ra 2015/21/0001; 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014, mwN). Bezüglich des gegenständlich zur Anwendung kommenden Gefährdungsmaßstabes iSv § 67 Abs. 1 S. 5 FPG wird Folgendes festgehalten:Bezüglich des gegenständlich zur Anwendung kommenden Gefährdungsmaßstabes iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG wird Folgendes festgehalten: Mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).Mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf). Das zuletzt angeführte EuGH-Urteil vom 22.05.2012, P.I., C-348/09, lautet auszugsweise wie folgt: „19 Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber, indem er jede Ausweisungsverfügung in den in dieser Bestimmung genannten Fällen vom Vorliegen „zwingender Gründe“ der öffentlichen Sicherheit – einem Begriff, der erheblich enger ist als der der „schwerwiegenden Gründe“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels – abhängig gemacht hat, die auf Abs. 3 gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzen wollte (Urteil Tsakouridis, Randnr. 40).„19 Aus dem Wortlaut und der Systematik von Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber, indem er jede Ausweisungsverfügung in den in dieser Bestimmung genannten Fällen vom Vorliegen „zwingender Gründe“ der öffentlichen Sicherheit – einem Begriff, der erheblich enger ist als der der „schwerwiegenden Gründe“ im Sinne von Absatz 2, dieses Artikels – abhängig gemacht hat, die auf Absatz 3, gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzen wollte (Urteil Tsakouridis, Randnr. 40). 20 Der Ausdruck „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ setzt nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern auch, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist, der im Gebrauch des Ausdrucks „zwingende Gründe“ zum Ausdruck kommt (Urteil Tsakouridis, Randnr. 41). (…) 24 Bei der Klärung der Frage, ob Straftaten wie die von Herrn I. begangenen unter den Begriff „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ fallen, sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen.24 Bei der Klärung der Frage, ob Straftaten wie die von Herrn römisch eins. begangenen unter den Begriff „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ fallen, sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 25 Nach Art. 83 Abs. 1 AEUV gehört die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist.25 Nach Artikel 83, Absatz eins, AEUV gehört die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. 26 Im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/93 wird dieses Ziel zum Ausdruck gebracht und hervorgehoben, dass sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern schwere Verstöße gegen die Grundrechte darstellen, insbesondere gegen die im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Rechte des Kindes auf Schutz und Fürsorge, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind. 27 Die Schwere solcher Straftaten ergibt sich auch aus Art. 3 der Richtlinie 2011/93, nach dessen Abs. 4 eine Person, die sexuelle Handlungen mit einem Kind vornimmt, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren zu bestrafen ist, während nach Abs. 5 Ziff. i eine Person, die solche Handlungen vornimmt und dabei eine anerkannte Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind missbraucht, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren zu bestrafen ist. Nach Abs. 5 Ziff. iii muss diese Strafe mindestens zehn Jahre betragen, wenn Zwang, Gewalt oder Drohungen angewandt wurden.
Art. 9Buchst.
b und g der Richtlinie 2011/93 gilt es als erschwerender Umstand, wenn die Straftat von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind unter einem Dach lebenden Person oder einer Person, die ein Vertrauensverhältnis oder ihre Autorität missbraucht hat, begangen wurde oder wenn sie unter Anwendung schwerer Gewalt begangen oder dem Kind durch sie ein schwerer Schaden zugefügt wurde.27 Die Schwere solcher Straftaten ergibt sich auch aus Artikel 3, der Richtlinie 2011/93, nach dessen Absatz 4, eine Person, die sexuelle Handlungen mit einem Kind vornimmt, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren zu bestrafen ist, während nach Absatz 5, Ziff. i eine Person, die solche Handlungen vornimmt und dabei eine anerkannte Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind missbraucht, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren zu bestrafen ist. Nach Absatz 5, Ziff. iii muss diese Strafe mindestens zehn Jahre betragen, wenn Zwang, Gewalt oder Drohungen angewandt wurden.
Artikel 9, Buchst.
b und g der Richtlinie 2011/93 gilt es als erschwerender Umstand, wenn die Straftat von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind unter einem Dach lebenden Person oder einer Person, die ein Vertrauensverhältnis oder ihre Autorität missbraucht hat, begangen wurde oder wenn sie unter Anwendung schwerer Gewalt begangen oder dem Kind durch sie ein schwerer Schaden zugefügt wurde. 28 Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen
Art. 28Abs.
3 der Richtlinie 2004/38 eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist; dies ist vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, zu klären.“28 Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen
Artikel 28
, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist; dies ist vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, zu klären.“ Um von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich iSv § 67 Abs. 1 S. 5 FPG ausgehen zu können, müssen „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen“, muss die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweisen bzw. bedarf es, wie aus dem EuGH-Urteil vom 22.05.2012, P.I., C-348/09, in Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hat, hervorgehend, "besonders schwerwiegender Merkmale". Um von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG ausgehen zu können, müssen „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen“, muss die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweisen bzw. bedarf es, wie aus dem EuGH-Urteil vom 22.05.2012, P.I., C-348/09, in Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hat, hervorgehend, "besonders schwerwiegender Merkmale". Wie im EuGH-Urteil vom 22.05.2012, C-348/09, unter Rn. 33 angeführt, ist Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen
Art. 28Abs.
3 eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist; dies ist vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, zu klären.Wie im EuGH-Urteil vom 22.05.2012, C-348/09, unter Rn. 33 angeführt, ist Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen
Artikel 28
, Absatz 3, eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist; dies ist vom vorlegenden Gericht auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, zu klären. Art. 83 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), vormals Art. 31 EUV, lautet in Absatz 1 wie folgt:Artikel 83, AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), vormals Artikel 31, EUV, lautet in Absatz 1 wie folgt: „Artikel 83(ex-Artikel 31 EUV)„Artikel 83, (ex-Artikel 31 EUV)
(1)Das Europäische Parlament und der Rat können
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität. Je nach Entwicklung der Kriminalität kann der Rat einen Beschluss erlassen, in dem andere Kriminalitätsbereiche bestimmt werden, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.“ Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB ist eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit. Die genannte strafgesetzliche Bestimmung dient dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumisst (vgl. VwGH 10.10.2002, Zl. 99/18/0083). Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB ist eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit. Die genannte strafgesetzliche Bestimmung dient dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumisst vergleiche VwGH 10.10.2002, Zl. 99/18/0083). § 207a StGB lautet wie folgt:Paragraph 207 a, StGB lautet wie folgt: „Pornographische Darstellungen Minderjähriger § 207a.
(1)Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4)
- herstellt oder
- einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,Paragraph 207 a,
(1)Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Absatz 4,),
- herstellt oder,
- einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) zum Zweck der Verbreitung herstellt,
(2)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Absatz 4,) zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet.einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Absatz eins, gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Absatz 4,) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) gefährdet.
(3)Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4) verschafft oder eine solche besitzt.
(3)Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Absatz 4, Ziffer 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Absatz 4,) verschafft oder eine solche besitzt.
(3a)Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographische Darstellung Minderjähriger zugreift.
(3a)Nach Absatz 3, wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographische Darstellung Minderjähriger zugreift.
(4)Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind
- wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
- wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
- wirklichkeitsnahe Abbildungena) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oderb) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,
(4)Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind, 1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,, 2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,, 3. wirklichkeitsnahe Abbildungen,
- a)einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Ziffer eins, oder eines Geschehens im Sinne der Ziffer 2,, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder,
- b)der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;, 4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Ziffer eins bis 3, (…).“ Die in der Bestimmung des § 207a StGB strafrechtlich sanktionierten Verbote dienen dem Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen. Durch sie soll verhindert werden, dass sie als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden. Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter führen oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers und daher sind die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen (vgl. Urteil OGH 11. Februar 1999, 15Os190/98). Die geltenden Bestimmungen sind das Ergebnis einer verstärkten Sanktionierung des Umgangs mit kinderpornographischem Material in den letzten Jahren. Die Schutzaltersgrenze bei der Definition verbotenen kinderpornografischen Materials wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl. I Nr. 15/2004) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 von 14 auf 18 Jahre angehoben. Das wissentliche Zugreifen im Internet auf eine pornographische Darstellung wurde sodann mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz durch die Einfügung des Abs. 3a in § 207a mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2009 für strafbar erklärt. Diese Entwicklung erfolgte im Einklang mit überstaatlichen Regelungen auf internationaler und europäischer Ebene, welche die Verpflichtung zur strafrechtlichen Sanktionierung des Umgangs mit Kinderpornographie festlegen (vgl. Artikel 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25. Mai 2000, BGBl. III, 93/2004; Artikel 20 Abs. 1 des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007, BGBl. III, Nr. 96/2011; Art 2 lit a und Art 5 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates und Artikel 9 Abs. 1 und Abs. 2 des Übereinkommens über Computerkriminalität vom 23. November 2001, BGBl. III, Nr. 140/2012). (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/09/0059)Die in der Bestimmung des Paragraph 207 a, StGB strafrechtlich sanktionierten Verbote dienen dem Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen. Durch sie soll verhindert werden, dass sie als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden. Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter führen oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers und daher sind die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen vergleiche Urteil OGH 11. Februar 1999, 15Os190/98). Die geltenden Bestimmungen sind das Ergebnis einer verstärkten Sanktionierung des Umgangs mit kinderpornographischem Material in den letzten Jahren. Die Schutzaltersgrenze bei der Definition verbotenen kinderpornografischen Materials wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 von 14 auf 18 Jahre angehoben. Das wissentliche Zugreifen im Internet auf eine pornographische Darstellung wurde sodann mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz durch die Einfügung des Absatz 3 a, in Paragraph 207 a, mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2009 für strafbar erklärt. Diese Entwicklung erfolgte im Einklang mit überstaatlichen Regelungen auf internationaler und europäischer Ebene, welche die Verpflichtung zur strafrechtlichen Sanktionierung des Umgangs mit Kinderpornographie festlegen vergleiche Artikel 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25. Mai 2000, Bundesgesetzblatt römisch drei, 93 aus 2004,; Artikel 20 Absatz eins, des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007, Bundesgesetzblatt römisch drei, Nr. 96 aus 2011,; Artikel 2, Litera a und Artikel 5, der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates und Artikel 9 Absatz eins und Absatz 2, des Übereinkommens über Computerkriminalität vom 23. November 2001, Bundesgesetzblatt römisch drei, Nr. 140 aus 2012,). vergleiche VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/09/0059) Der VwGH führt ein einem eine disziplinarrechtliche Angelegenheit betreffenden Erkenntnis aus, dass es zutrifft, „dass angesichts des Tätigkeitsfeldes des Beschuldigten das von ihm begangene Delikt nach § 207a StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als ein Vergehen minderen Grades, sondern als derart schwerwiegend anzusehen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe
§ 92Abs.
1 Z. 4 BDG 1979 in Betracht zu ziehen ist. In diesem Sinne wurde auch in der jüngeren Rechtsprechung der deutschen Disziplinargerichte schon der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen als schweres Dienstvergehen gewertet, das zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Degradierung führen kann“ (VwGH 16.10.2008, Zl. 2007/09/0136, mH u.a. auf den Beschluss des dt. BVerfG vom 18. Jänner 2008, Zl. 2 BvR 313/07).Der VwGH führt ein einem eine disziplinarrechtliche Angelegenheit betreffenden Erkenntnis aus, dass es zutrifft, „dass angesichts des Tätigkeitsfeldes des Beschuldigten das von ihm begangene Delikt nach Paragraph 207 a, StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als ein Vergehen minderen Grades, sondern als derart schwerwiegend anzusehen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 in Betracht zu ziehen ist. In diesem Sinne wurde auch in der jüngeren Rechtsprechung der deutschen Disziplinargerichte schon der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen als schweres Dienstvergehen gewertet, das zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Degradierung führen kann“ (VwGH 16.10.2008, Zl. 2007/09/0136, mH u.a. auf den Beschluss des dt. BVerfG vom
- Jänner 2008, Zl. 2 BvR 313/07). Die soeben genannte Rechtsprechung der deutschen Disziplinargerichte findet ihre Grundlage in der Erkenntnis, dass (auch) die Beschaffung, der Besitz und die Weitergabe kinderpornographischer Bilder dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass sich diese wirksam dagegen wehren können (vgl. Beschluss des dt. BVerfG vom
- Jänner 2008, Zl. 2 BvR 313/07, mHa BVerwGE 111, 291 <294 ff.>; BVerwG, Urteil vom
- November 2001- 2 WD 29/01-, NVwZ 2002, S. 1378). Die soeben genannte Rechtsprechung der deutschen Disziplinargerichte findet ihre Grundlage in der Erkenntnis, dass (auch) die Beschaffung, der Besitz und die Weitergabe kinderpornographischer Bilder dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass sich diese wirksam dagegen wehren können vergleiche Beschluss des dt. BVerfG vom
- Jänner 2008, Zl. 2 BvR 313/07, mHa BVerwGE 111, 291 <294 ff.>; BVerwG, Urteil vom
- November 2001- 2 WD 29/01-, NVwZ 2002, S. 1378). Im gegenständlichen Fall wurde der BF im April 2018, rechtskräftig mit Juli 2018, wegen der Vergehen pornographischer Darstellungen mündig und unmündig Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Im gegenständlichen Fall wurde der BF im April 2018, rechtskräftig mit Juli 2018, wegen der Vergehen pornographischer Darstellungen mündig und unmündig Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Der im Juli 2018 rechtskräftig gewordenen strafrechtlichen Verurteilung des BF von April 2018 lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde: Der BF ist schuldig, er hat sich im Zeitraum Mitte 2014 bis 12.06.2017 im Bundesgebiet in einer Vielzahl von Angriffen pornographische Darstellungen mündiger und unmündiger Minderjähriger (§ 207a Abs. 4 StGB), nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an solchen Personen und solcher Personen an sich selbst sowie reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, verschafft und besessen, indem er mehrere hundert kinderpornographische Aufnahmen aus dem Internet herunterlud und auf einem Notebook, einer M2-Karte, einem USB-Stick und einer Notebookfestplatte abspeicherte.Der BF ist schuldig, er hat sich im Zeitraum Mitte 2014 bis 12.06.2017 im Bundesgebiet in einer Vielzahl von Angriffen pornographische Darstellungen mündiger und unmündiger Minderjähriger (Paragraph 207 a, Absatz 4, StGB), nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an solchen Personen und solcher Personen an sich selbst sowie reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, verschafft und besessen, indem er mehrere hundert kinderpornographische Aufnahmen aus dem Internet herunterlud und auf einem Notebook, einer M2-Karte, einem USB-Stick und einer Notebookfestplatte abspeicherte. Es ist höchst verwerflich, dass der BF sich im langen rund dreijährigen Zeitraum von Mitte 2014 bis 12.06.2017 in einer Vielzahl von Angriffen – über bestimmte Sucheingaben im Internet wie „teens“, „nubile“ oder „kiddy“– mehrere hundert Fotos mit pornographischen Darstellungen mündiger und unmündiger Minderjähriger, bei welchen Darstellungen es sich um solche handelte, wo neben wirklichkeitsnahen Abbildungen von Genitalien und der Schamgegend minderjähriger und unmündiger minderjähriger Buben und Mädchen auch der schwere sexuelle Missbrauch von offensichtlich unmündigen Mädchen, Buben und Kleinkindern (Babys) zu sehen war, durch Herunterladen aus dem Internet und Abspeicherung in Dateien, vorwiegend in Ordnern, auf insgesamt vier Datenträgern verschafft und besessen bzw. bei sich zuhause aufbewahrt hat. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht „die große Anzahl der Darstellungen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Erfüllung der Qualifikation des § 207a Abs. 3 StGB im Hinblick auf mündige und unmündige Personen, den langen Tatzeitraum“ „erschwerend“ und „das Geständnis“ als „mildernd“. (AS 49)Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht „die große Anzahl der Darstellungen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Erfüllung der Qualifikation des Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB im Hinblick auf mündige und unmündige Personen, den langen Tatzeitraum“ „erschwerend“ und „das Geständnis“ als „mildernd“. (AS 49) Die vom BF im langen sich über rund drei Jahren erstreckenden Zeitraum von Mitte 2014 bis 12.06.2017 im Bundesgebiet begangenen dem Strafrechtsurteil von April 2018 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sind höchst verwerflich. Der BF suchte über diverse Sucheingaben wie „teens“, „nubile“ oder „kiddy“ bewusst aktiv nach Bildern mit pornographischen Darstellungen Minderjähriger im Internet, speicherte diese in Dateien, großteils in Ordnern, auf insgesamt vier Datenträgern, auf einem Notebook, einer M2-Karte, einem USB-Stick und einer Notebook-Festplatte ab und bewahrte sie bei sich zu Hause auf. Es handelte sich um Dateien mit pornographischen Darstellungen von teils mündigen und teils unmündigen Minderjährigen, welche in wirklichkeitsnaher Qualität geschlechtliche Handlungen an Minderjährigen oder von Minderjährigen an sich selbst oder an anderen Personen sowie Darstellungen, auf denen Minderjährige in aufreizend verzerrten Posen nackt mit Fokussierung auf das primäre Geschlechtsorgan abgebildet sind. Es lagen reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen vor, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen. Bei den Darstellungen auf den Bildern handelte es sich um solche, wo neben wirklichkeitsnahen Abbildungen von Genitalien und der Schamgegend unmündiger und mündiger Mädchen und Buben auch der schwere sexuelle Missbrauch von offensichtlich unmündigen Mädchen, Buben und Kleinkindern (Babys) zu sehen war. (AS 75) Mit Strafrechtsurteil der Berufungsinstanz von Juli 2018 wurde der Berufung des BF wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das erstinstanzliche Strafrechtsurteil vom 17.04.2018 nicht Folge gegeben. Zur Schuldfrage wurde Folgendes ausgeführt: „Auch mit seiner Schuldberufung, in der der Angeklagte seine geständige Verantwortung in der Hauptverhandlung dahin verstanden wissen will, sich lediglich pornografische Darstellungen mündiger Minderjähriger verschafft und solche besessen zu haben, und dem Erstgericht anlastet, ihm alle sichergestellten Dateien, auch solche unmündige Minderjährige betreffend ohne näheres Hinterfragen zugeordnet zu haben, gelingt es dem Berufungswerber nicht, Bedenken an der sorgfältigen Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu erwecken. Dieses konnte sich hinsichtlich der Feststellungen, dass es sich bei den sichergestellten Bildern um solche handelt, die wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen an teils unmündigen Minderjährigen oder von teils unmündigen Minderjährigen an sich selbst oder an anderen Personen sowie Darstellungen, auf denen teils unmündige Minderjährige in aufreizend verzerrten Posen nackt mit Fokussierung auf das primäre Geschlechtsorgan abgebildet sind, insbesondere auf den Abschlussbericht (ON 8), darin vor allem auf das Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll S. 47ff und den Datensicherungsbericht S. 69ff stützen. Daraus erschloss das Erkenntnisgericht nachvollziehbar, dass Internetseiten mit konkreten, auf Kinderpornografie hinweisenden Suchbegriffen aufgerufen und die Bilder sodann in diversen Ordnern gespeichert worden waren. Dass auch die Notebook-Festplatte der Marke (…), auf der 353 Bilddateien, großteils mit kinderpornografischem Inhalt wiederhergestellt und gesichert werden konnten, dem Angeklagten zugeordnet wurde, basiert auf den oben bereits näher dargelegten Umständen im Zusammenhalt mit der auch diesbezüglich geständigen Verantwortung des Angeklagten. Die Annahmen zur subjektiven Tatseite konnte das Erstgericht zum einen auf die teilgeständige Verantwortung des Angeklagten, zum anderen auf das objektive Tatgeschehen stützen, wonach der Angeklagte Internetseiten mit konkreten Suchbegriffen wie „Teens“, „Nubile“, etc. aufgerufen, sich damit kinderpornografisches Material auf einschlägigen Seiten verschafft und auf Datenträgern abgespeichert hat. An der vom Erstgericht getroffenen Lösung der Schuldfrage bestehen daher keine Bedenken.“ (AS 85f) Das erstinstanzliche Strafgericht hielt im Strafrechtsurteil von April 2018 fest: „Der Angeklagte bekannte sich in der Hauptverhandlung zwar schuldig, seine Verantwortung war jedoch durch Bagatellisierungstendenzen geprägt. So gab er an, er sei zufällig auf diese Daten gekommen und könne sich auch nicht erinnern, dass er Fotos von Babys hochgeladen habe.“ (AS 76) Dass der BF nur zufällig auf diese Daten gekommen ist, konnte im Strafrechtsurteil von April 2018 mit folgender Begründung ausgeschlossen werden: „Die Feststellungen, dass es sich bei den sichergestellten Bildern um solche handelt, die wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen an, teils unmündigen, Minderjährigen oder von, teils unmündigen, Minderjährigen an sich selbst oder an anderen Personen sowie Darstellungen, auf denen, teils unmündige, Minderjährige in aufreizend verzerrten Personen nackt mit Fokussierung auf das primäre Geschlechtsorgan abgebildet sind, beruhen auf dem Abschlussbericht ON 8 und dem Datensicherungsbericht in ON
- Daraus ergibt sich auch, dass diese Bilder in diversen Ordnern gespeichert worden waren sowie auch Internetseiten mit konkreten Suchbegriffen wie „teens“, „nubile“, „preteen“, „Lolita“ und „kiddy“ aufgerufen wurden. Gerade daraus ergibt sich nun konkret, dass der Angeklagte bewusst nach derartigen Seiten suchte, um so Zugang zu den Daten zu gelangen. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite stützen sich auf die teils geständige Verantwortung des Angeklagten in Zusammenhalt mit dem Ergebnis der Auswertung der Speichermedien sowie aus dem objektiven Geschehensablauf. Es wäre völlig lebensfremd, anzunehmen, dass man sich kinderpornographisches Material auf einschlägigen Seiten unbeabsichtigt verschaffen und dann noch auf Datenträger abspeichern kann. Der Angeklagte gestand auch letztlich zu, Bilder gespeichert zu haben. Es steht eindeutig fest, dass das Verschaffen und Speichern der Bilddateien mit Wollen und Wissen des Angeklagten erfolgte.“ (AS 76f) Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, die belangte Behörde werfe ihm eine Bagatellisierung seiner Tat vor, da er in der Hauptverhandlung (Anmerkung: Strafverhandlung) angegeben habe, nur zufällig auf die Daten gestoßen zu sein. „Damit wollte der BF lediglich zum Ausdruck bringen, dass er weder in einschlägigen Foren, noch in Tauschbörsen aktiv gewesen war. Auch suchte er diesbezüglich nie aktiv einen Kontakt oder erwarb Daten käuflich. Er sieht den Unrechtsgehalt seiner Taten ein und hat diese mit seinen Angaben nicht heruntergespielt.“ (AS 294f). Das Beschwerdevorbringen, der BF habe – in der Strafverhandlung – lediglich zum Ausdruck bringen wollen, weder in einschlägigen Foren, noch in Tauschbörsen aktiv gewesen zu sein, und diesbezüglich auch nie aktiv einen Kontakt gesucht oder Daten käuflich erworben zu haben, stellt eine Bagatellisierung seiner aus einem Abschlussbericht und einem Datensicherungsbericht hervorgegangenen aktiven Suche nach pornographischen Bildern im Internet über bestimmte Suchbegriffe wie „teens“ oder „nubile“ dar. Man kann nicht zufällig auf Dateien mit einem bestimmten Inhalt stoßen, wonach man zuvor bewusst über bestimmte Suchbegriffe gesucht hat. Dass der BF den Unrechtsgehalt seiner Taten einsieht, konnte der BF mit seinem Beschwerdevorbringen ebenso wenig glaubhaft machen wie mit seiner zum schriftlichen Parteivorhalt abgegebenen handschriftlichen Stellungnahme von Februar 2019, in welcher er vor Beantwortung der ihm mit Parteivorhalt gestellten Fragen zu seinen familiären und privaten Verhältnissen kein einziges Wort zu seinen höchst verwerflichen, strafbaren Handlungen geäußert und somit keine diesbezügliche Reue gezeigt hat, sondern sich vielmehr mit Angaben, nicht an gewalttätigen Demonstrationen teilgenommen zu haben, nicht gewalttätigen oder terroristischen Organisationen anzugehören und keinen Bezug zu Drogen zu haben, als rechtschaffen darstellen wollte. Das Strafgericht konnte sich hinsichtlich der Feststellung, dass es sich bei den sichergestellten Bildern um pornographische Darstellungen mündig und unmündig Minderjähriger handelt, insbesondere auf den Abschlussbericht und darin vor allem auf das Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll und den Datensicherungsbericht stützen (AS 85). Es konnte beim BF keine tatsächliche Reue hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten erkannt werden. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor: „Die Erstbehörde ging für den BF von einer negativen Zukunftsprognose aus, da sie aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens und dem Persönlichkeitsbild eine weitere Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit annehme. Dies betreffen einerseits die fehlende Schuldeinsicht des BF (siehe Bescheid-Seite 10). Dazu ist zu sagen, dass der BF sich seit 2016 in psychotherapeutischer Behandlung befindet (siehe Bestätigung der Caritas-Suchtberatung vom 12.04.2019), in der er sein Verhalten aufarbeitet und über das Unrechtsbewusstsein seines Handelns zu reflektieren lernt. Auch die Termine mit der Bewährungshilfe hält er sehr verlässlich ein und wird im Erstbericht von Bewährungshelferin (…) festgehalten, dass der BF die Weisung zur Psychotherapie gut für seine psychosoziale Stabilisierung, sowie zur biographischen Aufarbeitung nutzen könne (siehe Neustart-Bericht vom 03.01.2019). Der BF leidet an Panikattacken, Depressionen und posttraumatischem Stresssyndrom, welche sich durch die bisherige Therapie deutlich verbessert haben. Ein Abbruch dieser erfolgreichen Behandlung wäre für den BF im Rahmen seiner Persönlichkeitsentwicklung nicht ratsam.“ (AS 293) In dem der Beschwerde beigelegten „Erstbericht“ der Bewährungshelferin des BF vom 03.01.2019 wurde dem Strafgericht unter anderem Folgendes bekannt gegeben (im Folgenden anstelle des Namen des BF „BF“): „Betreuungsschwerpunkte stellen neben der Deliktverarbeitung die Steigerung der eigenen Verantwortungsübernahme hinsichtlich des Deliktes, psychosoziale Unterstützung, sowie die allgemeine Vorbereitung der bevorstehenden Haft dar. Es scheint, dass der BF die Weisung zur Psychotherapie gut für seine psychosoziale Stabilisierung, sowie zur biographischen Aufarbeitung nutzen könne.“ (AS 305) In diesem Bericht wurde von „Steigerung der eigenen Verantwortungsübernahme hinsichtlich des Deliktes“ als einen Betreuungsschwerpunkt berichtet, konnte jedoch nicht von einer vom BF für seine strafbaren Handlungen bereits vollständig übernommenen Verantwortung berichtet werden. Dem Beschwerdevorbringen, der BF bereue seine strafbaren Handlungen zutiefst, wird folglich keine Bedeutung beigemessen. Im Zuge der der Beschwerde ebenso beigelegten schriftlichen Bestätigung der Caritas-Suchtberatung vom 12.04.2019 wurde bestätigt, dass der BF die psychotherapeutische Behandlung in der Caritas begonnen hat und weiterhin in Betreuung ist. (AS 307) Ein Nachweis für die in der Beschwerde erwähnten Panikattacken, Depressionen und dem posttraumatischen Stresssyndrom, welche sich laut Beschwerdevorbringen durch die bisherige Therapie deutlich verbessert haben, wurde nicht erbracht. Bezüglich des Beschwerdevorbringens, durch die bisherige Therapie sei eine Besserung seiner psychischen Erkrankung rund um Panikattacken, Depressionen und dem posttraumatischen Stresssyndrom eingetreten, wird jedenfalls Folgendes festgehalten: Bei der in der Beschwerde angeführten psychischen Erkrankung des BF handelt es sich um keinen äußeren Umstand und auch keinen Beweggrund, der einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen Kinderpornographie nahelegen würde, weshalb die laut Beschwerdevorbringen deutliche Verbesserung der psychischen Störungen des BF per se – Panikattacken, Depressionen und posttraumatisches Stresssyndrom – auch nicht für eine Mindergefährlichkeit im Hinblick auf die dem letzten Strafrechtsurteil des BF zugrunde liegenden strafbaren Handlungen sprechen kann. Der letzten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF von Juli 2018 sind vier rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen vorangegangen, wurde der BF doch insgesamt im Bundesgebiet fünfmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar im April 2005 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe, im November 2010 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen, im April 2014 wegen Körperverletzung nach Misshandlung und Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, im Februar 2016 wegen Verstrickungsbruchs und Fälschung eines Beweismittels zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und im Juli 2018 wegen Verschaffung und Besitzes pornographischer Darstellungen unmündig und mündig Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe am 31.05.2019 vollzogen war. Die mit rechtskräftigem Strafrechtsurteil von November 2010 ausgesprochene dreijährige Probezeit der bedingten Strafnachsicht wurde im Oktober 2013 vom Gericht auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Der BF hat sich jedoch vor Ablauf der Probezeit erneut strafbar gemacht und wurde mit Strafrechtsurteil von Oktober 2013, rechtskräftig mit April 2014, wie mit Strafrechtsurteil davor wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und zusätzlich wegen Körperverletzung nach Misshandlung zu einer auf eine Probezeit von drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten strafrechtlich verurteilt. Im Februar 2016 wurde die Probezeit auf insgesamt vier Jahre verlängert. Auch innerhalb der Probezeit der bedingten Strafnachsicht aus dem rechtskräftigen Strafrechtsurteil von April 2014 hat sich der BF strafbar gemacht und wurde er im Februar 2016 wegen Verstrickungsbruchs und Fälschung eines Beweismittels zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Im April 2018 wurde die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Darauf hingewiesen wird, dass für den BF die jeweiligen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen von November 2010, April 2014 und Februar 2016, mit denen gegen ihn jeweils eine auf eine – zunächst – dreijährige Probezeit bedingte Freiheitsstrafe verhängt worden ist, keine abschreckende Wirkung gehabt haben. Der BF hat nach rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung von April 2014 wegen Körperverletzung nach Misshandlung und Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer auf eine dreijährige Probezeit bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten während der dreijährigen, im Februar 2016 dann auf vier Jahre verlängerten, Probezeit nicht nur die im Februar 2016 rechtskräftig strafrechtlich verurteilten Straftaten, sondern auch die seiner letzten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von Juli 2018 zugrunde liegenden höchst verwerflichen strafbaren Handlungen begangen. Mit Strafrechtsurteil von April 2018, rechtskräftig mit Juli 2018, wurde gegen den BF folglich dann eine teilweise unbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Das Strafgericht stellte in seinem Urteil fest, dass es auf Grund des Umstandes, dass der BF keinen ordentlichen Lebenswandel aufweist, erforderlich ist, einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen, um ihm das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen. Ein Unrechts- und Verantwortungsbewusstsein konnte beim BF jedoch nicht erkannt werden. Genauso wie der BF in seiner Beschwerde einerseits angab, das Unrecht seiner Taten einzusehen, andererseits jedoch durch die Hervorhebung in der Beschwerde, der BF sei nicht in einschlägigen Foren oder Tauschbörsen aktiv gewesen und habe diesbezüglich nie aktiv einen Kontakt gesucht oder erworben, seine Straftaten indirekt bagatellisiert hat, und seiner Beschwerde nur einen von seiner Bewährungshilfe verfassten Bericht unter anderem von der „Steigerung der Verantwortungsübernahme hinsichtlich des Deliktes“ als einen Betreuungsschwerpunkt nicht jedoch einen Bericht über eine für seine Straftaten bereits vollständig übernommene Verantwortung beilegen konnte, sprach er in der Beschwerde davon, „auch wenn der Kontakt zur Tochter eingeschränkt ist, fühlt er sich als ihr Vater und hinsichtlich des Unterhalts für ihr Wohlergehen verantwortlich“ (AS 295), ohne sich ernsthaft nachhaltig tatsächlich um das Wohlergehen und den Unterhalt seiner Tochter gesorgt bzw. ein diesbezügliches Verantwortungsbewusstsein und Vaterpflichtbewusstsein an den Tag gelegt zu haben. Der BF wurde im Bundesgebiet wegen Verletzung der gegenüber seiner im März 2005 geborenen, nunmehr rund 16 Jahre alten, Tochter bestehenden Unterhaltspflicht wiederholt rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar 2010 und
- Seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von 2010 lag zugrunde, dass er vom 02.03.2005 bis 31.05.2006, vom 01.08.2006 bis 30.04.2007, vom 01.07.2007 bis 19.08.2007, vom 01.12.2007 bis 19.05.2008, vom 01.09.2008 bis 31.12.2008, vom 01.05.2009 bis 03.11.2009, vom 01.01.2010 bis 27.06.2010, sowie vom 01.09.2010 bis 28.10.2010, für seine minderjährige uneheliche Tochter freiwillig keine oder nur unzureichende Unterhaltsbeiträge geleistet hat (AS 197) Seiner rechtkräftigen strafrechtlichen Verurteilung von 2013 lag zugrunde, dass der BF von 01.10.2012 bis 20.03.2013 und von 01.04.2013 bis 03.10.2013 für seine Tochter keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet hat, und dass er eine Person durch zumindest einen Stoß gegen den Oberkörper, wodurch dieser zu Sturz kam, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine Verletzung, nämlich eine Kopfprellung mit einer Hautabschürfung, bewirkt hat (AS 209). Daraus ist ersichtlich, dass der BF nicht davor zurückschreckt, gegenüber anderen Personen handgreiflich zu werden. Eine strafrechtliche Verurteilung des BF wegen Körperverletzung erfolgte zudem bereits im Jahr
- Bei Begehung seiner Straftaten musste der BF stets mit einer unbedingten Haftstrafe und damit mit einer Trennung von Bezugspersonen rechnen. Aufgrund einer diesbezüglichen Anfrage in der Justizanstalt seitens der belangten Behörde konnte festgestellt werden, dass der BF in Haft nie von irgendjemandem besucht worden ist. In der Beschwerde wurde unkonkret angegeben, der Kontakt des BF zu seiner Tochter sei ihm vom Jugendamt „im Großen und Ganzen unterbunden“ worden, „weshalb ihm ihre Namensänderung, die wahrscheinlich auf die neue Heirat der Mutter zurückzuführen ist, nicht bekannt war“. Er werde über Wohnwechsel, oder Namensänderungen der Tochter nicht informiert. (AS 295). Die Angaben im Zuge der Beschwerde, der Kontakt zur Tochter sei vom Jugendamt „im Großen und Ganzen unterbunden“ worden und er werde über die seine Tochter betreffenden Neuheiten wie Wohnortwechsel oder Namensänderung nicht informiert, sprechen für eine Passivhaltung und nicht für ein aktives Streben des BF nach Kontaktaufnahme bzw. einem Kontakt mit ihr. Ein berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis des BF zu seiner Tochter, mit welcher der BF nie in gemeinsamem Haushalt zusammengelebt hat, von welcher er nie in Strafhaft besucht worden ist und von welcher er in seiner Stellungnahme von Februar 2019 nicht einmal den aktuellen Nachnamen oder die aktuelle Wohnadresse bekannt geben konnte, liegt somit nicht vor. Dass der BF in seiner Stellungnahme in der Antwort auf die ihm mit Parteivorhalt gestellte Frage, warum er einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebe, auf seine Aufenthaltsdauer, seinen Freundes- und Bekanntenkreis und sein Arbeitsumfeld in Österreich und auf seine fehlenden Kontakte nach Deutschland bzw. seinen Ab-und-an – Telefonkontakt mit seiner Schwester Bezug genommen, jedoch mit keinem einzigen Wort auch seine in Österreich lebende Tochter erwähnt hat, zeigt keine berücksichtigungswürdige Bindung des BF zu seiner Tochter an. Für eine Entfremdung des BF von seiner Tochter spricht, dass er in Beantwortung der Frage nach Familienangehörigen in Österreich in seiner Stellungnahme seine Tochter nicht mit „Tochter“, sondern entfremdet mit „Kind“ bezeichnet hat. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, der BF fühle sich für das Wohlergehen bzw. den Unterhalt seiner Tochter verantwortlich, wird darauf hingewiesen, dass der BF Unterhaltszahlungen für seine in Österreich lebende Tochter auch vom Ausland aus leisten kann. Ohne einen direkten Zusammenhang mit den dem letzten Strafrechtsurteil des BF zugrunde liegenden Straftaten aufzeigen zu wollen, wird darauf hingewiesen, dass sich die zum Beginn seiner Straftaten, der Sammlung von Bildern mit pornographischen Darstellungen mündiger und unmündiger Minderjähriger aus dem Internet Mitte 2014 neun Jahre und zum Ende seiner bestraften höchst verwerflichen strafbaren Handlungen mit 12.06.2017 12 Jahre alte Tochter des BF im rund dreijährigen Tatzeitraum von Mitte 2014 bis 12.06.2017 im Alter der mündig und unmündig minderjährigen Personen, von denen der BF im Internet Bilder mit pornographische Darstellungen gesammelt hat, befunden hat und mit ihren rund 16 Jahren auch zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch in diesem Alter befindet. Der BF hat jedenfalls keine Nahebeziehung zu seiner in Österreich lebenden minderjährigen Tochter, im langen rund dreijährigen Zeitraum von Mitte 2014 bis 12.06.2017, in welchem er Bilder mit pornographischen Darstellungen mündig und unmündig Minderjähriger aus dem Internet auf Datenträgern, vorwiegend in Dateienordnern, abgespeichert und bei sich zuhause aufbewahrt hat, jedoch eine Nahebeziehung zu den hunderten aus dem Internet heruntergeladenen gesammelten Bildern mit pornographischen Darstellungen mündig und unmündig minderjähriger Personen und damit in Zusammenhang mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch eine Nahebeziehung zu den auf den gespeicherten Bildern wirklichkeitsnah dargestellten Minderjährigen hergestellt. Kinderpornografie umfasst die Darstellung sexueller Handlungen von und an Minderjährigen und ist damit nichts anderes als eine medial vermittelte Darstellung von Kindesmissbrauch. Angesichts der gravierenden Folgen für die Opfer ist die mediale Inszenierung von Missbrauch ebenso gesellschaftlich geächtet wie der Missbrauch selbst und ebenso gesetzlich verboten. Die Konsumenten derartiger Dateien tragen zu diesem Missbrauch bei, indem sie einen Markt für Kinderpornografie schaffen. Durch den Bezug kinderpornographischen Materials über einen längeren Zeitraum und in großem Umfang hat der BF seine gleichgültige Einstellung gegenüber dem rechtlich geschützten Wert der sexuellen Integrität Minderjähriger zum Ausdruck gebracht. Sowohl der Umstand, dass er im Internet bewusst (durch Eingabe entsprechender Suchbegriffe) nach kinderpornografischen Dateien gesucht hat, als auch die Tatsache, dass er das gefundene Material abgespeichert hat, also behalten wollte, zeigen den hohen Unrechtsgehalt und die Verwerflichkeit seines Handelns. (vgl. VwGH 17.12.2013, Zl. 2013/09/0128, betreffend einen Fall mit 1.500 aus dem Internet heruntergeladenen Bilddateien).Kinderpornografie umfasst die Darstellung sexueller Handlungen von und an Minderjährigen und ist damit nichts anderes als eine medial vermittelte Darstellung von Kindesmissbrauch. Angesichts der gravierenden Folgen für die Opfer ist die mediale Inszenierung von Missbrauch ebenso gesellschaftlich geächtet wie der Missbrauch selbst und ebenso gesetzlich verboten. Die Konsumenten derartiger Dateien tragen zu diesem Missbrauch bei, indem sie einen Markt für Kinderpornografie schaffen. Durch den Bezug kinderpornographischen Materials über einen längeren Zeitraum und in großem Umfang hat der BF seine gleichgültige Einstellung gegenüber dem rechtlich geschützten Wert der sexuellen Integrität Minderjähriger zum Ausdruck gebracht. Sowohl der Umstand, dass er im Internet bewusst (durch Eingabe entsprechender Suchbegriffe) nach kinderpornografischen Dateien gesucht hat, als auch die Tatsache, dass er das gefundene Material abgespeichert hat, also behalten wollte, zeigen den hohen Unrechtsgehalt und die Verwerflichkeit seines Handelns. vergleiche VwGH 17.12.2013, Zl. 2013/09/0128, betreffend einen Fall mit 1.500 aus dem Internet heruntergeladenen Bilddateien). Der lange rund dreijährige Zeitraum von Mitte 2014 bis 12.06.2017, in welchem der BF die dem rechtskräftigen Strafrechtsurteil von Juli 2018 zugrundeliegenden für höchst verwerflich zu haltenden strafbaren Handlungen begangen hat, zeugt von der Nachhaltigkeit seiner Straftaten. Dass es sich bei den Darstellungen auf den vom BF – in einer Vielzahl von Angriffen – im Internet über bestimmte Suchbegriffe wie „teens“, „nubile“ oder „kiddy“ gesuchten und in Dateien auf bestimmten Datenträgern abgespeicherten hunderten! Bildern um solche Darstellungen handelte, wo neben wirklichkeitsnahen Abbildungen von Genitalien und der Schamgegend mündig und unmündiger minderjähriger Buben und Mädchen auch der schwere sexuelle Missbrauch von offensichtlich unmündigen Mädchen, Buben und Kleinkindern (Babys) zu sehen war, zeigt die besondere Schwere seiner Straftaten an. Mit der Art seiner höchst verwerflichen Straftaten, deren langen rund dreijährigen Dauer von Mitte 2014 bis 12.06.2017 und deren besonderen Schwere, zumal der BF mit seiner aktiven Suche im Internet über eine Vielzahl von im Internet eingegebenen Suchbegriffen wie „teens“, „nubile“ oder „kiddy“ und dem Herunterladen bzw. Abspeicherung von ihm gefundenen hunderten Bildern mit pornographischen Darstellungen mündig und unmündig Minderjähriger auf Datenträgern bis zum Aufdecken seiner Handlungen nachhaltig dazu beigetragen hat, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass sich diese wirksam dagegen wehren können, liegen „besonders schwerwiegende Merkmale“ vor. Das langzeitige Sammeln und Aufbewahren hunderter pornographischen Darstellungen Minderjähriger hat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit beim BF eine Nähe zu den auf den Bildern wirklichkeitsnah dargestellten mündig und unmündig minderjährigen Personen erzeugt. Aufgrund des mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit entstandenen Naheverhältnisses des BF zu den auf den aus dem Internet heruntergeladenen Bildern bzw. den darauf wirklichkeitsnah dargestellten minderjährigen Personen wird im gegenständlichen Fall aufgrund des langen rund dreijährigen Tatzeitraumes von Mittel 2014 bis 12.06.2017, der Vielzahl der im Internet eingegebenen Suchtbegriffe wie „teens“, „nubile“ oder „kiddy“ und der Tatsache, dass es sich bei den vom BF aus dem Internet heruntergeladenen Dateien um hunderte Bilder mit pornographischen Darstellungen mündig und unmündig Minderjähriger gehandelt hat, wird unter Berücksichtigung, dass beim BF hinsichtlich der von ihm begangenen für höchst verwerflich zu haltenden strafbaren Handlungen keine tatsächliche Reue und keine vollständige Verantwortungsübernahme für seine Straftaten erkennbar war, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von keiner positiven Zukunftsprognose und einer hohen diesbezüglichen Rückfallgefahr ausgegangen. Unter Berücksichtigung, dass der BF im Bundesgebiet keine (familiäre) Bezugsperson hat, war im gegenständlichen Fall von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bei einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet auszugehen, weist doch die vom BF im Bundesgebiet ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" auf. Der BF hatte nach seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Verschaffung und Besitzes von pornographischen Darstellungen mündig und unmündig Minderjähriger im langen rund dreijährigen Zeitraum von Mitte 2014 bis 12.06.2017 eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüßen und war bis 31.05.2019 in Strafhaft. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027). Der Zeitraum eines Wohlverhaltens des BF seit Beendigung seiner Strafhaft mit 31.05.2019 wird angesichts der höchst verwerflichen Straftaten des BF als zu kurz angesehen, um auf einen beim BF mittlerweile eingetretenen Gesinnungswandel schließen zu können. Unter Berücksichtigung, dass der BF im Bundesgebiet keine berücksichtigungswürdige familiäre, soziale oder anderweitige Bindung hat, sein mehr als zehn jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem großen Teil auf von Strafgerichten ausgesprochenen Probezeiten der bedingten Strafnachsicht und wegen mit rechtskräftigem Strafrechtsurteil von Juli 2018 teilweise auch unbedingt verhängter Freiheitsstrafe auch auf eine Zeit in Strafhaft fußt sowie auch bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten, nicht nachgewiesenen, laut Beschwerdevorbringen durch eine Therapie gebesserten psychischen Störungen des BF kein Art. 3 EMRK-Hindernis erkannt werden konnte, wird in Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände und Verhältnisse der Beschwerdevorentscheidung folgend ein vierjähriges Aufenthaltsverbot für angemessen gehalten.Unter Berücksichtigung, dass der BF im Bundesgebiet keine berücksichtigungswürdige familiäre, soziale oder anderweitige Bindung hat, sein mehr als zehn jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem großen Teil auf von Strafgerichten ausgesprochenen Probezeiten der bedingten Strafnachsicht und wegen mit rechtskräftigem Strafrechtsurteil von Juli 2018 teilweise auch unbedingt verhängter Freiheitsstrafe auch auf eine Zeit in Strafhaft fußt sowie auch bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten, nicht nachgewiesenen, laut Beschwerdevorbringen durch eine Therapie gebesserten psychischen Störungen des BF kein Artikel 3, EMRK-Hindernis erkannt werden konnte, wird in Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände und Verhältnisse der Beschwerdevorentscheidung folgend ein vierjähriges Aufenthaltsverbot für angemessen gehalten. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bzw. gegen die an die Stelle des Bescheides vom 28.03.2019 getretene Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2019 wird folglich als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bzw. gegen die an die Stelle des Bescheides vom 28.03.2019 getretene Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2019 wird folglich als unbegründet abgewiesen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 70Abs.
3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gegen den BF wurde mit angefochtenem Bescheid ein Aufenthaltsverbot erlassen. Im gegenständlichen Fall erschien es ausreichend, dass der BF – wie in § 70 Abs. 3 FPG vorgesehen – binnen einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme ausreist. Der BF hat aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes persönliche Angelegenheiten zu regeln, und es konnte davon ausgegangen werden, dass der BF in diesem Zeitraum kein Verhalten setzen wird, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würde. Im gegenständlichen Fall erschien es ausreichend, dass der BF – wie in Paragraph 70, Absatz 3, FPG vorgesehen – binnen einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme ausreist. Der BF hat aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes persönliche Angelegenheiten zu regeln, und es konnte davon ausgegangen werden, dass der BF in diesem Zeitraum kein Verhalten setzen wird, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würde. Es war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Es war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Laut VwGH kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben. (VwGH 26.01.2017/Ra 2016/21/0233). Laut VwGH kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben. (VwGH 26.01.2017/Ra 2016/21/0233). Da im gegenständlichen Fall der erkennenden Richterin der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erschien, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Für den BF wäre auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Verschaffung eines positiven persönlichen Eindrucks von ihm in der Verhandlung kein günstigeres Ergebnis zu erzielen, sprechen doch die Art, Dauer und Schwere seiner der letzten strafrechtlichen Verurteilung von 2018 zugrunde liegenden höchst verwerflichen strafbaren Handlungen in Zusammenschau mit dem sich aus seinen strafbaren Handlungen und seinem übrigen Verhalten ergebenden Persönlichkeitsprofil vor allem wegen der Nachhaltigkeit und besonderen Schwere seiner Straftaten für eine hohe diesbezügliche Rückfallgefahr, weshalb von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich bei einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet ausgegangen wurde. Mangels sich aus dem Beschwerdevorbringen ergebender bzw. mangels Nachweises für eine zwischenzeitig eingetretene maßgebliche Änderung in den familiären und privaten Verhältnissen des BF wurde in Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände und Verhältnisse auch der vom BFA ausgesprochenen vierjährigen Aufenthaltsverbotsdauer gefolgt. Der Zeitraum des Wohlverhaltens des BF seit Beendigung seiner Strafhaft mit 31.05.2019 wird als zu kurz angesehen, um an der erkannten aktuellen vom BF für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr rütteln zu können, dies unter Bedachtnahme auf die VwGH-Judikatur, wonach der Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027). Für den BF wäre auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Verschaffung eines positiven persönlichen Eindrucks von ihm in der Verhandlung kein günstigeres Ergebnis zu erzielen, sprechen doch die Art, Dauer und Schwere seiner der letzten strafrechtlichen Verurteilung von 2018 zugrunde liegenden höchst verwerflichen strafbaren Handlungen in Zusammenschau mit dem sich aus seinen strafbaren Handlungen und seinem übrigen Verhalten ergebenden Persönlichkeitsprofil vor allem wegen der Nachhaltigkeit und besonderen Schwere seiner Straftaten für eine hohe diesbezügliche Rückfallgefahr, weshalb von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich bei einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet ausgegangen wurde. Mangels sich aus dem Beschwerdevorbringen ergebender bzw. mangels Nachweises für eine zwischenzeitig eingetretene maßgebliche Änderung in den familiären und privaten Verhältnissen des BF wurde in Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände und Verhältnisse auch der vom BFA ausgesprochenen vierjährigen Aufenthaltsverbotsdauer gefolgt. Der Zeitraum des Wohlverhaltens des BF seit Beendigung seiner Strafhaft mit 31.05.2019 wird als zu kurz angesehen, um an der erkannten aktuellen vom BF für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr rütteln zu können, dies unter Bedachtnahme auf die VwGH-Judikatur, wonach der Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit manifestiert hat vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten vollständigen ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens somit fest und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BvwG auch immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2220241.1.00