GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde
Vm § 55 Abs. 3 NAG der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), und
3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II). 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei).
Vm § 55 Abs. 3 NAG der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), und
3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II), ohne sich zuvor näher mit dem Inhalt der seitens des BFA am 02.10.2019 erstellten Auszüge – des ZMR-Auszuges (AS 129f) mit Bescheinigung einer ersten Hauptwohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet ab 08.06.2010 (AS 130) und seiner an verschiedenen Adressen bestandenen Hauptwohnsitzmeldungen von 14.05.2018 bis 07.06.2019 und ab 07.06.2019, und des AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszuges (AS 133-137) mit Bescheinigung einer ersten Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger ab 30.06.2010 und eines Krankengeldbezuges ab 07.09.2018 (AS 135) – auseinandergesetzt zu haben.1.3. Nachdem keine schriftliche Stellungnahme des BF eingelangt war, wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.10.2019
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei), ohne sich zuvor näher mit dem Inhalt der seitens des BFA am 02.10.2019 erstellten Auszüge – des ZMR-Auszuges (AS 129f) mit Bescheinigung einer ersten Hauptwohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet ab 08.06.2010 (AS 130) und seiner an verschiedenen Adressen bestandenen Hauptwohnsitzmeldungen von 14.05.2018 bis 07.06.2019 und ab 07.06.2019, und des AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszuges (AS 133-137) mit Bescheinigung einer ersten Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger ab 30.06.2010 und eines Krankengeldbezuges ab 07.09.2018 (AS 135) – auseinandergesetzt zu haben. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet eine seit 21.07.2017 durchgehende Wohnsitzmeldung aufweist, seit 09.03.2017 im Besitz einer Anmeldebescheinigung ist, einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt hat und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht sowie über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, und in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. Folgendes festgehalten:Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet eine seit 21.07.2017 durchgehende Wohnsitzmeldung aufweist, seit 09.03.2017 im Besitz einer Anmeldebescheinigung ist, einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt hat und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht sowie über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, und in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. Folgendes festgehalten: „(…) Aus folgenden Gründen kommt Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht daher nicht zu: Seit 21.07.2017 verfügen Sie über eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Sie sind seit 09.03.2017 im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Sie haben bei der BH (…) einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt. Sie können nicht die für Ihren Unterhalt in Österreich erforderlichen Mittel nachweisen. Sie sind nicht erwerbstätig. Weder sind Sie Arbeitnehmer noch sind Sie selbstständig erwerbstätig. Es ist nicht feststellbar, dass Ihnen im Bundesgebiet Unterhalt gewährt wird. Nachweise für eine Unterhaltsgewährung wie
2 Z. 3 vorgeschrieben, wurden vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie in gegenständlichem Verfahren nicht vorgebracht.Es ist nicht feststellbar, dass Ihnen im Bundesgebiet Unterhalt gewährt wird. Nachweise für eine Unterhaltsgewährung wie
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, vorgeschrieben, wurden vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie in gegenständlichem Verfahren nicht vorgebracht. Sie erfüllen somit die unionsrechtlichen Vorgaben gem. § 51 NAG zu einem Aufenthalt für mehr als drei Monate nicht.Sie erfüllen somit die unionsrechtlichen Vorgaben gem. Paragraph 51, NAG zu einem Aufenthalt für mehr als drei Monate nicht. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht rechtmäßig. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer-Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt
3 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer-Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt
Paragraph 66, Absatz 3, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Es ist daher nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff als verhältnismäßig – auch im Sinne des Artikels 8 EMRK – angesehen werden kann: Im Verfahren wurde Ihnen Gelegenheit eingeräumt zur beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung durch Erlassung einer Ausweisung Stellung zu nehmen. Sie haben keine Stellungnahme dem Verfahren beigebracht. Im behördlichen Ermittlungsverfahren hat sich das Vorliegen eines schützenswertes Privat- und Familienlebens für Ihre Person nicht ergeben, sodass solches auch zu verneinen und festzuhalten ist, dass die Erlassung einer Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Ihr gem. § Art. 8 EMRK und § 9 BFA-VG gewährtes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Im Verfahren wurde Ihnen Gelegenheit eingeräumt zur beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung durch Erlassung einer Ausweisung Stellung zu nehmen. Sie haben keine Stellungnahme dem Verfahren beigebracht. Im behördlichen Ermittlungsverfahren hat sich das Vorliegen eines schützenswertes Privat- und Familienlebens für Ihre Person nicht ergeben, sodass solches auch zu verneinen und festzuhalten ist, dass die Erlassung einer Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Ihr gem. Paragraph Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG gewährtes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Im Hinblick darauf, dass die Ausweisung im Moment der Ausreise aus dem Bundesgebiet konsumiert ist und einer sofortigen Wiedereinreise und dem Fortsetzen des Aufenthaltes innerhalb der gesetzlich erlaubten Zeit nichts entgegensteht, kann überdies kein schwerwiegender und unverhältnismäßiger Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben erkannt werden. Überdies wird das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an Ihrer Ausreise durch Ihre persönlichen Interessen, wie z.B. im österreichischen Bundesgebiet nicht aufgewogen, da von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wiege würde, nicht ausgegangen werden kann. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liegt somit keine Verletzung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liegt somit keine Verletzung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor. Es war spruchgemäß zu entscheiden.“ (AS 149ff). 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. 3.2. Mit Spruchpunkt I. des im Spruch angeführten Bescheides vom 02.10.2019 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.3.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch angeführten Bescheides vom 02.10.2019 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 3.2.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet wie folgt: „§ 66.
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ 3.2.2. Dem BF wurde mit angefochtenem Bescheid vorgehalten, dass er keine Stellungnahme zum schriftlichen Parteivorhalt vom 06.06.2019 abgegeben hat. Die belangte Behörde hätte vor Ausfertigung des Bescheides vom 02.10.2019 unter Berücksichtigung des von ihr am 02.10.2019 erstellen Zentralmelderegisterauszuges, aus welchem Hauptwohnsitzmeldungen des BF vom 14.05.2018 bis 07.06.2019 und ab 07.06.2019 an verschiedenen Adressen im Bundesgebiet hervorgehen, darauf Bedacht zu nehmen gehabt, dass der BF wegen zwischenzeitigem Wohnsitzwechsel vom Ergebnis der Beweisaufnahme gar keine Kenntnis erlangen konnte, wurde doch nachweislich am 11.06.2019 – und damit nach Anmeldung seines neuen Hauptwohnsitzes am 07.06.2019 – versucht, ihm das schriftliche Parteigehör vom 06.06.2019 an seiner vormaligen, zum Zeitpunkt der Ausfertigung des schriftlichen Parteivorhalts vom 06.06.2019 noch aufrechten, Wohnsitzadresse zuzustellen. Dem BF wurde somit keine Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dies hätte der belangten Behörde vor dem Hintergrund des am 02.10.2019 erstellten Zentralmelderegisterauszuges vor Ausfertigung des Bescheides vom 02.10.2019 bewusst werden müssen. Eine neuerliche Versendung des schriftlichen Parteivorhalts vom 06.06.2019 an die neue Hauptwohnsitzadresse des BF wäre notwendig gewesen, um dem BF im behördlichen Ermittlungsverfahren Gelegenheit zu geben, zur Beabsichtigung, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, und zu seinen individuellen Verhältnissen Stellung zu nehmen. Im schriftlichen Parteivorhalt vom 06.06.2019 findet sich der Vorhalt, das der BF im Bundesgebiet bedarfsorientierte Mindestsicherung beantragt habe und das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wegen nicht ausreichender Existenzmittel somit nicht gegeben sei (AS 118). Diesbezüglich wird auf folgende VwGH- und EuGH-Rechtsprechung hingewiesen: Die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG betreffend das Erfordernis ausreichender Existenzmittel sollen verhindern, dass Unionsbürger die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates unangemessen in Anspruch nehmen (vgl. EuGH, 21.12.2011, Ziolkowski C-424/10 und C-25/10). Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG soll nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).Die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG betreffend das Erfordernis ausreichender Existenzmittel sollen verhindern, dass Unionsbürger die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates unangemessen in Anspruch nehmen vergleiche EuGH, 21.12.2011, Ziolkowski C-424/10 und C-25/10). Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/38/EG soll nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen vergleiche EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13). Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333(13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047).Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen vergleiche EuGH 11.11.2014, Dano, C-333(13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Der Umstand, dass ein EWR-Bürger zum Bezug dieser Leistung berechtigt ist, kann somit nur einen Anhaltspunkt, nicht jedoch einen Beweis dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Aufgrund des vom BF gestellten Mindestsicherungsantrages allein kann somit nicht auf nicht ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes geschlossen werden, ist doch für die Beurteilung, ob ausreichende Existenzmittel gegeben sind, eine konkrete Prüfung der individuellen wirtschaftlichen Situation des BF vorzunehmen. Im angefochtenen Bescheid vom 02.10.2019 wurde ausgeführt, dass der BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, und dies, wie folgt, begründet: „Seit 21.07.2017 verfügen Sie über eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Sie sind seit 09.03.2017 im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Sie haben bei der BH (…) einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt. Sie können nicht die für Ihren Unterhalt in Österreich erforderlichen Mittel nachweisen. Sie sind nicht erwerbstätig. Weder sind Sie Arbeitnehmer noch sind Sie selbstständig erwerbstätig. Es ist nicht feststellbar, dass Ihnen im Bundesgebiet Unterhalt gewährt wird. Nachweise für eine Unterhaltsgewährung wie
2 Z. 3 vorgeschrieben, wurden vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie in gegenständlichem Verfahren nicht vorgebracht.Es ist nicht feststellbar, dass Ihnen im Bundesgebiet Unterhalt gewährt wird. Nachweise für eine Unterhaltsgewährung wie
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, vorgeschrieben, wurden vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie in gegenständlichem Verfahren nicht vorgebracht. Sie erfüllen somit die unionsrechtlichen Vorgaben gem. § 51 NAG zu einem Aufenthalt für mehr als drei Monate nicht.Sie erfüllen somit die unionsrechtlichen Vorgaben gem. Paragraph 51, NAG zu einem Aufenthalt für mehr als drei Monate nicht. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht rechtmäßig.“ (AS 149f) Abgesehen davon, dass der BF mangels ihm zugekommener Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gar keine Nachweise für die für seinen Unterhalt in Österreich erforderlichen Mittel bzw. für eine Unterhaltsgewährung nachweisen konnte, hätte sich die belangte Behörde mit dem am 02.10.2019 erstellten AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug, aus welchem hervorgeht, dass der BF im Zeitraum von 30.06.2010 bis 31.12.2012 im Bundesgebiet gewerblich selbstständig war (AS 137) und im Zeitraum von 23.10.2012 (AS 134) bis einschließlich 15.06.2018 (AS 133) immer wieder unselbstständigen (geringfügigen) Beschäftigungen nachgegangen ist, ab 07.09.2018 Krankengeld (AS 135), ab 07.02.2017 Arbeitslosengeld und ab 01.08.2017 immer wieder Notstandshilfe, Überbrückungshilfe (AS 133) bezogen hat, bei der Prüfung näher auseinanderzusetzen gehabt, um nach Ermittlungen und konkreten Feststellungen zu den individuellen Umständen und zur individuellen wirtschaftlichen Situation aufgrund dieser Feststellungen beurteilen zu können, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt oder nicht. Angesichts des laut AJ WEB Auskunftsverfahrensauszuges vom 02.10.2019 ab 07.09.2018 im Bundesgebiet bestehenden Krankengeldbezuges des BF wäre dabei auch zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzung nach § 51 Abs. 2 Z. 1 NAG, wonach die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten bleibt, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist, gegeben ist. Angesichts des laut AJ WEB Auskunftsverfahrensauszuges vom 02.10.2019 ab 07.09.2018 im Bundesgebiet bestehenden Krankengeldbezuges des BF wäre dabei auch zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzung nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, wonach die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten bleibt, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist, gegeben ist. Sollte die belangte Behörde nach ihrer Prüfung zum Ergebnis gelangen, die Ausweisung sei mangels unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zulässig, wird sie unter Berücksichtigung der in § 66 Abs. 2 FPG angeführten Gesichtspunkte wie Gesundheitszustand, familiäre und wirtschaftliche Lage, tatsächliche Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat eine umfängliche Interessensabwägung durchzuführen haben, um beurteilen zu können, ob die grundsätzlich zulässige Ausweisung des BF im gegenständlichen Fall auch verhältnismäßig bzw. für dem BF zumutbar gehalten wird.Sollte die belangte Behörde nach ihrer Prüfung zum Ergebnis gelangen, die Ausweisung sei mangels unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zulässig, wird sie unter Berücksichtigung der in Paragraph 66, Absatz 2, FPG angeführten Gesichtspunkte wie Gesundheitszustand, familiäre und wirtschaftliche Lage, tatsächliche Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat eine umfängliche Interessensabwägung durchzuführen haben, um beurteilen zu können, ob die grundsätzlich zulässige Ausweisung des BF im gegenständlichen Fall auch verhältnismäßig bzw. für dem BF zumutbar gehalten wird. 3.3. Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3,
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2224901.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.