RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2021 GeschäftszahlG313 2238164-1 Spruch, G313 2238164-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birg
Artikel 8EMRK.
- Mit Schreiben des BFA vom 24.09.2020 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung dazu und in Beantwortung der an ihn gestellten Fragen zu seinen individuellen familiären und privaten Verhältnissen schriftlich Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom 29.09.2020 nahm der BF schriftlich Stellung dazu und legte dem BFA diverse (vorwiegend integrationsbescheinigende) Unterlagen vor.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 21.08.2020 gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach (…; Anmerkung: an dieser Leerstelle offenbar die Eintragung „Nordmazedonien“ beabsichtigt) zulässig ist (Spruchpunkt III.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.) . 4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 21.08.2020 gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach (…; Anmerkung: an dieser Leerstelle offenbar die Eintragung „Nordmazedonien“ beabsichtigt) zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.) .
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Am 29.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. 1.
- Der BF stellte am 18.08.2020, beim BFA eingelangt am 21.08.2020, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK – „gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G: Aufenthaltsberechtigung plus“ (AS 1ff) und verwies im Zuge seines Antrages auf eine seit 2016 bestehende Beziehung bzw. eine seit 2019 bestehende Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, auf Deutschkenntnisse mit A2-Sprachniveau und darauf, dass er 100%-Gesellschafter einer Firma ist und über einen Arbeitsvertrag verfügt. 1.2. Der BF stellte am 18.08.2020, beim BFA eingelangt am 21.08.2020, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK – „gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G: Aufenthaltsberechtigung plus“ (AS 1ff) und verwies im Zuge seines Antrages auf eine seit 2016 bestehende Beziehung bzw. eine seit 2019 bestehende Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, auf Deutschkenntnisse mit A2-Sprachniveau und darauf, dass er 100%-Gesellschafter einer Firma ist und über einen Arbeitsvertrag verfügt. Der BF legte dem BFA folgende Unterlagen vor: ● eine von einem österreichischen Standesamt ausgestellte Heiratsurkunde vom 14.12.2019 (AS 13), ● die Geburtsurkunde der im November 2001 in Österreich geborenen Ehegattin des BF (AS 77), ● ein die „österreichische Staatsbürgerschaft“ der Ehegattin des BF bescheinigender „Staatsbürgerschaftsnachweis“ (AS 79), ● eine „Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister“ vom 08.02.2018, woraus eine im Bundesgebiet seit 20.11.2017 bestehende Hauptwohnsitzmeldung des BF zu ersehen ist (AS 21), ● eine „Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister“ vom 20.11.2017, aus welcher eine im Bundesgebiet seit 20.11.2017 bestehende Hauptwohnsitzmeldung der Ehegattin des BF ersichtlich ist (AS 81), ● ein vom Österreichischen Integrationsfonds ausgestelltes „Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2“ vom 20.12.2019 (AS 25), ● ein Leumundszeugnis aus dem Herkunftsstaat des BF (AS 31), ● ein Bescheid der zuständigen NAG-Behörde vom 28.01.2020, womit der Antrag des BF vom 16.12.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG abgewiesen wird, mit der Begründung, der BF erfülle die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht, zumal seine Ehegattin bei Antragstellung das
- Lebensjahr noch nicht vollendet habe und deshalb kein „Familienangehöriger“ nach dem NAG sei (AS 39f), ● ein am 02.03.2020 hinsichtlich einer Firma erstellter Firmenbuchauszug, auf welchem die „Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 24.10.2018“ und der BF als deren Gesellschafter steht (AS 45), ● ein zwischen der im Firmenbuchauszug vom 02.03.2020 eingetragenen Firma als „Arbeitgeber“ und dem BF als „Arbeitnehmer“ geschlossener „Arbeitsvertrag (ohne Tarifbindung)“ vom 18.08.2020, wonach das Arbeitsverhältnis ab Erteilung des Aufenthaltstitels beginnt, auf unbestimmte Zeit geschlossen wird, „die ersten sechs Monate (oder drei Monate)“ als Probezeit gelten, der BF als „Baustellen- und Personalkoordinator“ eingestellt wird und eine monatliche Nettovergütung von EUR 2.200,- erhält, und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt. (AS 55ff), ● ein zwischen der im vorgelegten Firmenbuchauszug vom 02.03.2020 angeführten Firma und der Ehegattin des BF am 14.01.2020 geschlossener „Dienstvertrag“ über ein unbefristetes am 14.01.2020 begonnenes Dienstverhältnis mit der Beschäftigung der Ehegattin des BF als „Büroangestellte“ 20 Stunden 5 Tage pro Woche und einem Bezug von EUR 1.036,76 monatlich (AS 83), ● ein die Ehegattin des BF betreffender Gehaltsnachweis vom 17.08.2020 (AS 85) ● ein „Mietvertrag“ vom 27.09.2017 (AS 63ff) mit dem der (aus der vorgelegten Geburtsurkunde der Ehegattin des BF, AS 77, hervorgehende) Vater der Ehegattin des BF als Mieter einer Mietwohnung an der Adresse, an welcher laut vorgelegten Meldebestätigungen der BF (AS 21) und seine Ehegattin (AS 81) gemeldet sind, ● eine den BF betreffende „Arbeitgeberbestätigung“ vom 31.01.2018 über eine Beschäftigung des BF in Nordmazedonien als „Elektro-Installateur“ vom 05.05.2017 bis 30.08.2018 (AS 115). Mit Schreiben vom 18.08.2020 teilte der BF dem BFA unter anderem Folgendes mit: „(…) Seit 2016, genauer gesagt seit dem
- November 2016 bin ich mit einem Mädchen zusammen das 2019 im Dezember meine Frau wurde. Wir kennen uns schon länger und wollten immer ein gemeinsames gutes Leben in Österreich führen. (…) Seit 2017 bin ich mit Pausen in Österreich und habe mein Leben mit ihr hier begonnen. Natürlich war es nicht einfach vier Jahre uns ständig zu trennen und sehnsüchtig aufeinander zu warten, doch was anderes blieb uns leider nicht. Ich wurde 2018 Gesellschafter in der Firma (…) und versuchte Schritt für Schritt alles zu geben damit wir ein Familienleben hier in Wien führen können. (…) .“ (AS 89) Mit Schreiben des BFA vom 24.09.2020 wurde der BF von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages verständigt und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung dazu und in Beantwortung der an ihn gestellten Fragen zu seinen individuellen familiären und privaten Verhältnissen schriftlich Stellung zu nehmen. (AS 191) Mit Schreiben vom 29.09.2020 teilte der BF im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme unter anderem Folgendes mit: „(…) Wie ich schon erzählt hatte, als ich meinen Antrag gestellt habe, will ich in Österreich mit meiner Familie, womit ich meine Frau meine, bleiben. Wir möchten eine eigene Familie hier gründen, zusammen alt und grau werden, ein Leben führen das gut und schön ist. Ich kenne sie schon seit klein auf und sie war immer mein Ziel. Seit dem 19.11.2016 ist sie meine bessere Hälfte und seit dem (…).12.2019 meine Frau. Wir führen schon sehr lange eine Fernbeziehung, wo ich für 3 Monate komme und wieder für drei Monate gehe. (…) In den nächsten Monaten wollen wir in eine eigene Wohnung ziehen um unser eigenes Familienleben zu beginnen, das hoffentlich ohne Unterbrechungen sein kann. (…) Außerdem habe ich zusammen mit (…) eine Firma (…) gegründet, wo ich der Gesellschafter bin. Ich habe genügend Geld mit (…) investiert um für meine Frau hier bleiben zu können. Durch meinen Schwiegervater habe ich sogar einen Deutschkurs besucht und das A2 Diplom erhalten. Momentan lerne ich zuhause Deutsch um mich für den B1-B2 Kurs anzumelden und absolvieren zu können. Für die Firma lerne ich das Handwerk eines Gas-Wasser-Heizung Installateurs. Ab und zu schaue ich den Arbeitern zu und schreibe mir etwas auf damit ich gleich einsteigen kann sobald ich den Aufenthaltstitel habe. Meine Frau hilft mir dabei es auf Deutsch zu lernen, damit ich es auch richtig verstanden habe. Ansonsten bin ich sogar Mitglied in einem Fußballverein namens (…), wobei mir meine Frau geholfen hat, dass ich mein Hobby beibehalten kann. Wenn ich trainieren gehe besucht sie mich öfters und bei meinen Spielen ist sie immer dabei und jubelt mich an. Wir gestalten unser Leben schon seit dreieihalb Jahren zusammen und haben auch vieles erfüllen können. Sie arbeitet damit ich bei ihr bleiben kann und ihr Vater hilft uns nicht nur finanziell, sondern auch psychisch. Wie gesagt es ist zerreißend von der Liebe weg bleiben zu müssen.“ (AS 213) Mit einem von der E-Mail-Adresse seiner Ehegattin geschriebenen E-Mail vom 05.10.2020 teilte der BF dem BFA mit, dass er letzte Woche Unterlagen für seinen Antrag nachgereicht hat, und erwähnen möchte, mit seiner Ehegattin mitversichert zu sein, zumal er sich nicht mehr erinnern könne, ob er dies bereits bekannt gegeben habe. (AS 243) 1.
- Mit Spruchpunkt I. des im Spruch angeführten Bescheides des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 21.08.2020 gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).1.3. Mit Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch angeführten Bescheides des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 21.08.2020 gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). 1.3.1. Folgende Feststellungen zum Aufenthalt bzw. Aufenthaltsstatus des BF im Bundesgebiet waren im Verfahrensgang mitenthalten: „Sie stellten am 18.08.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK.
(…) Sie gaben in Ihren Antragansuchen an, dass Sie seit 2017 immer wieder, unter Einhaltung der sichtvermerksfreien Zeit, in das Bundesgebiet immer wieder ein- und ausreisten. Dies ist in Ihrem ha. sichergestellten Reisepass auch ersichtlich. Die letzte Einreise fand laut Einreisestempel am 13.08.2020 statt. (…) Sie haben nach Eheschließung am 21.08.2020 bei der MA 35 einen Inlandsantrag auf „Familienangehöriger“ gestellt. Aufgrund dessen, dass Ihre Ehegattin das
- Lebensjahr noch nicht erreicht hat, wurde der Antrag von der Magistratsabteilung am 28.01.2020 abgewiesen. Sie sind wieder nach Nordmazedonien ausgereist. Nach neuerlicher Einreise am 13.08.2020 haben Sie am 21.08.2020 den gegenständlichen Antrag beim BFA gestellt. (…) Sie sind nach eigenen Angaben dieser Antragstellung gemeinsam mit Ihrer Ehegattin nach Nordmazedonien ausgereist und blieben aufgrund der Pandemie mit Ihrer Ehegattin längere Zeit in Nordmazedonien. (…).“ (AS 257f) Bezüglich der Feststellungen im Zuge des Verfahrensganges, „Sie haben nach Eheschließung am 21.08.2020 bei der MA 35 einen Inlandsantrag auf „Familienangehöriger“ gestellt, aufgrund dessen, dass Ihre Ehegattin das
- Lebensjahr noch nicht erreicht hat, wurde der Antrag von der Magistratsabteilung am 28.01.2020 abgewiesen“ (AS 257), wird festgehalten, dass der BF nicht am 21.08.2020, an welchem Tag der verfahrensgegenständliche Antrag beim BFA eingebracht worden ist (AS 1), sondern laut dem vom BF vorgelegten abweisenden Bescheid vom 28.01.2020 am 16.12.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem NAG gestellt hat. 1.3.
- Zum Privat- und Familienleben des BF wurde Folgendes festgestellt: „Sie sind im Bundesgebiet seit 20.11.2017 durchgehend aufrecht gemeldet. Sie reisten bisher immer zwischen Mazedonien und Österreich hin und her. Sie hielten sich bisher an die sichtvermerkfreien Einreisebestimmungen. Die letzte Einreise nach Österreich ist laut Einreisestempel in Ihrem von der Behörde sichergestellten Reisepass mit 13.08.2020 ersichtlich. (AS 259) Sie verfügen weder über einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch nach dem Asylgesetz. Sie leben in Österreich dzt. gemeinsam mit Ihrer Gattin in der Wohnung der Eltern der Gattin. Laut eigenen Angaben finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung Ihrer Eltern und den Eltern Ihrer Gattin. Sie verfügen über eine Krankenversicherung. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach, verfügen jedoch über eine Einstellungszusage. Sie sind verheiratet und haben keine Kinder. Sie leben mit Ihrer Gattin gemeinsam bei Ihren Schwiegereltern und sind dort auch behördlich gemeldet. Ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft besteht jedoch nicht da der Mietvertrag auf den Vater Ihrer Gattin läuft. (AS 261)“ 1.3.
- In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe von § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG und weiterer rechtlicher Bestimmungen fallbezogen Folgendes ausgeführt:1.3.
- In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe von Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und weiterer rechtlicher Bestimmungen fallbezogen Folgendes ausgeführt: „Das Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.„Das Recht auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. In Österreich lebt Ihre Gattin (…), geboren am (…).11.
- Sie ist somit unter 21 Jahre. Sie haben am (…).12.2019 in (…) geheiratet. Es bestehen somit familiäre Bindungen zum Bundesgebiet und auch ein Eingriff in Ihr Familienleben. Ihre Gattin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie versuchten auf Grund Ihres bestehenden Familienlebens einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erhalten, dieser Antrag wurde jedoch abgewiesen da Ihre Gattin das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ihnen muss bewusst gewesen sein, dass Ihr Aufenthalt nach 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen unrechtmäßig wird. Weiters war Ihnen auch bewusst, dass eine abweisende Entscheidung der MA 35 den Unrechtsgehalt eines illegalen Aufenthaltes erschwert. Sie stellten den gegenständlichen Antrag beim BFA, diese Antragstellung stellt jedoch keine Aufenthaltserlaubnis oder ein Bleiberecht dar. Weiters sind Sie nach Antragsstellung aus dem österreichischen Bundesgebiet wieder ausgereist. Sie gaben lediglich an, dass Sie Ihre Gattin nicht alleine lassen wollen und eine Trennung für sie beide sehr schwer ist. Sie wollen sich nicht wieder trennen müssen. Sie planen mit Ihrer Frau in eine eigene Wohnung zu ziehen und ein Familienleben führen zu wollen. Ihnen wurde bereits schriftlich von der MA35 mit Bescheid die Sachlage erklärt, dass die Gattin das 21te Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Weiters wurden Sie von der MA 35ebenfalls schriftlich aufmerksam gemacht, dass Sie sich nur mehr einen begrenzten Zeitraum rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Aufgrund der Tatsache, dass Sie Ihren Aufenthalt illegal fortsetzten bzw. nach Antragstellung wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist sind. Die Behörde sieht beim Angriff in Ihr Familienleben keinen so schwerwiegenden Grund, dass dieser einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Sie sind Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin. Es steht Ihnen jederzeit frei und ist es Ihnen auch zumutbar, in der österreichischen Vertretungsbehörde in Nordmazedonien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu stellen und den Ausgang wie gesetzlich vorgeschrieben auch im Ausland abzuwarten. (Anmerkung: dieser Absatz war unterstrichen) Es muss daher festgestellt werden, dass Ihre individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind. Es muss daher festgestellt werden, dass Ihre individuellen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Sie befinden sich laut Aktenlage zumindest seit 13.08.2020 im Bundesgebiet. Sie verfügten noch nie über einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz und befinden sich somit seit Ablauf der 90 Tage innerhalb der 180 Tage aus touristischen Zwecken unrechtmäßig im Bundesgebiet und war ihnen dieser Zustand auch bewusst. Ihr Lebensunterhalt wird laut Ihren eigenen Angaben derzeit von finanziellen Zuwendungen durch Ihre Eltern bzw. durch die Eltern Ihrer Gattin finanziert. Zu Österreich bestehen dzt. keine beruflichen Bindungen. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach, verfügen jedoch über eine Einstellungszusage. Sie verfügen über kein geregeltes Einkommen. In Österreich leben Sie gemeinsam mit Ihrer Gattin in der Wohnung Ihres Schwiegervaters. Sie leben bei Ihrer Gattin in der Wohnung haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf diese Unterkunft. Sie sind verheiratet. Sie sind krankenversichert. Angaben zu einer allfälligen Integration in Österreich können Sie nicht vorweisen. Sie haben eine A2-Deutschkurs positiv absolviert und haben eine Arbeitszusage. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grund angesichts der Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass bei Ihnen eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grund angesichts der Judikatur zum Artikel 8, EMRK nicht davon auszugehen ist, dass bei Ihnen eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat. Von einer Integration, bezogen auf die österreichische Kultur und österreichische Gesellschaft kann hier nicht ausgegangen werden. Sich im Alltag problemlos auf Deutsch verständigen zu können beweist keine erfolgreiche und dauernde Integration, mehr noch wird der Versuch der Aneignung der im Gastland gesprochenen Amtssprache sogar vorausgesetzt. In Anbetracht des Umstandes, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet von Österreich aufhalten, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine Abweisung Ihres Antrages und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen. Diese überwiegen in ihrer Gesamtheit Ihrem privaten Interesse am Verbleib. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes begründet werden, da Sie zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von der Erlangung eines Aufenthaltsrechtes ausgehen konnten und Ihr Status somit ungewiss ist. Aufgrund der angeführten Gegebenheiten kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass eine Entscheidung zu Ihren Ungunsten auszufallen hat, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen ist und eine Rückkehrentscheidung nach Nordmazedonien in Ihrem Fall zulässig ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und Ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es kann nicht angenommen werden, dass Sie durch die Abwesenheit Ihre Bindungen zu Ihrem Herkunftsstaat verloren hätten, zumal Sie in Nordmazedonien aufgewachsen sind und den deutlich überwiegenden Teil Ihrer Lebensjahre dort verbracht haben. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung und beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Die Behörde verkennt nicht, dass in Anbetracht Ihrer persönlichen Lage eine Wiedereingliederung in Ihr Heimatland Sie vor Schwierigkeiten stellen könnte, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass Sie den Großteil Ihres Lebens in Nordmazedonien verbrachten. Weiters ist anzumerken, dass Sie sich bisher an die sichtvermerksfreien Einreisebestimmungen gehalten haben und dies auch wieder möglich wäre. Es steht Ihnen frei und ist Ihnen auch zumutbar, in der österreichischen Vertretungsbehörde in Nordmazedonien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu stellen und den Ausgang wie gesetzlich vorgeschrieben auch im Ausland abzuwarten. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in „10 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG gesetzlich vorgesehen.Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in „10 AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG gesetzlich vorgesehen. Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war Sie sind laut ZMR durchgehend seit 20.11.2017 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Sie kamen aus touristischen Zwecken bzw. zum Zwecke der Eheschließung in das Bundesgebiet eingereist und sind nach eigenen Angaben immer wieder nach Nordmazedonien zurückgekehrt. Es ist davon auszugehen, dass Sie sich Ihren Aufenthalt in Österreich erzwingen wollen. Aus diesem Verfahren ergibt sich kein Aufenthaltsrecht. Weiters geben Sie an, dass Sie nach Antragstellung aus dem Bundesgebiet wieder ausgereist sind. Wann genau Sie wieder eingereist sind ist von der Behörde nicht ersichtlich und wurde von Ihnen auch nicht angegeben.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens In Österreich leben Ihre Gattin und Ihre Schwiegereltern.
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens Ihr Lebensunterhalt wird dzt. laut Ihren eigenen Angaben durch Ihre Eltern bzw. Schwiegereltern finanziert. Es bestehen zum Bundesgebiet keine beruflichen Bindungen. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach, haben jedoch eine Einstellungszusage. Sie sind krankenversichert. Sie könnten dzt. zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Es konnte von der Behörde keine so hohe Schutzwürdigkeit Ihres Privatlebens festgestellt werden, dass diese einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
- der Grad der Integration Sie wiesen keine außerordentlichen integrativen Leistungen vor. Sie sind mit Sicherheit nicht derart integriert, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Auf Grund Ihrer Aufenthaltsdauer ist von einer gewissen jedoch minimalen Integration bei Ihnen auszugehen. Es ergaben sich auch keine auf eine Inklusion hindeutenden konkreten Initiativen, wie z.B. Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grund angesichts der Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass bei Ihnen eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat.Es ergaben sich auch keine auf eine Inklusion hindeutenden konkreten Initiativen, wie z.B. Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grund angesichts der Judikatur zum Artikel 8, EMRK nicht davon auszugehen ist, dass bei Ihnen eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat. Von einer Integration, bezogen auf die österreichische Kultur und österreichische Gesellschaft kann hier nicht ausgegangen werden. Sich im Alltag problemlos auf Deutsch verständigen zu können beweist keine erfolgreiche und dauernde Integration, mehr noch wird der Versuch der Aneignung der im Gastland gesprochenen Amtssprache sogar vorausgesetzt. Ihre weiteren Versuche die Sprache noch besser zu erlernen zeigen einen gewissen Willen einer positiven Integration sind jedoch nicht so außergewöhnlich, dass diese als besonders schützenswert anzusehen sind. 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden Laut eigenen Angaben haben Sie in Nordmazedonien Ihre Eltern, Ihre Geschwister und andere Familienangehörige. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass Sie durch die kurze Abwesenheit Ihre Bindungen zum Herkunftsstaat verloren hätten, zumal Sie in Nordmazedonien aufgewachsen sind und den deutlich überwiegenden Teil Ihrer Lebensjahre dort verbracht haben. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung und beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen.
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten und wurden auch in Nordmazedonien weder verurteilt noch strafrechtlich verfolgt.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Beriech des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes Sie halten sich nun seit fast eineinhalb Jahren wissentlich und bewusst unrechtmäßig ohne jegliche Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Das Familienleben entstand zum Zeitpunkt als Sie nicht von einer Aufenthaltsgenehmigung ausgehen konnten.
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist Fest steht, dass es zu keiner der Behörde zurechenbaren Verzögerung in Ihren Verfahren kam. Es ist davon auszugehen, dass Sie sich einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen versuchten. Nach negativer Entscheidung der Magistratsabteilung 35 hätten Sie über die Botschaft in Nordmazedonien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen können. Sie haben bei der hs. Behörde einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK gestellt.Fest steht, dass es zu keiner der Behörde zurechenbaren Verzögerung in Ihren Verfahren kam. Es ist davon auszugehen, dass Sie sich einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen versuchten. Nach negativer Entscheidung der Magistratsabteilung 35 hätten Sie über die Botschaft in Nordmazedonien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen können. Sie haben bei der hs. Behörde einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gestellt.
Es muss davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt und notwendig ist. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG kam daher nicht in Betracht.“ (AS 313ff)Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG kam daher nicht in Betracht.“ (AS 313ff)
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. 3.2. Mit Spruchpunkt I. des im Spruch angeführten Bescheides vom 17.11.2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 21.08.2020 gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen 3.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch angeführten Bescheides vom 17.11.2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 21.08.2020 gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen 3.2.
- Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:3.2.
- Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 lautet in Absatz 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, lautet in Absatz 2 wie folgt: „§ 9. (…)
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ 3.2.
- Die belangte Behörde wies mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2020 den Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 18.08.2020, eingelangt beim BFA am 21.08.2020, gemäß § 55 Asyl
G ab, ohne sich zuvor näher mit den Angaben des BF zu seinen individuellen Verhältnissen und den von ihm vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt zu haben. 3.2.2. Die belangte Behörde wies mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2020 den Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 18.08.2020, eingelangt beim BFA am 21.08.2020, gemäß Paragraph 55, Asyl
G ab, ohne sich zuvor näher mit den Angaben des BF zu seinen individuellen Verhältnissen und den von ihm vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt zu haben. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zum Privat- und Familienleben des BF fest, „Sie reisten bisher immer zwischen Mazedonien (nunmehr: „Nordmazedonien“) und Österreich hin und her; Sie hielten sich bisher an die sichtvermerkfreien Einreisebestimmungen; die letzte Einreise nach Österreich ist laut Einreisestempel in Ihrem von der Behörde sichergestellten Reisepass mit 13.08.2020 ersichtlich“ (AS 259). In der Rechtlichen Beurteilung wurde dann Folgendes ausgeführt: „Sie versuchten auf Grund Ihres bestehenden Familienlebens einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erhalten, dieser Antrag wurde jedoch abgewiesen, da Ihre Gattin das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ihnen muss bewusst gewesen sein, dass Ihr Aufenthalt nach 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen unrechtmäßig wird. Weiters war Ihnen auch bewusst, dass eine abweisende Entscheidung der MA 35 den Unrechtsgehalt eines illegalen Aufenthaltes erschwert. Sie stellten den gegenständlichen Antrag beim BFA, diese Antragstellung stellt jedoch keine Aufenthaltserlaubnis oder ein Bleiberecht dar. Weiters sind Sie nach Antragstellung aus dem österreichischen Bundesgebiet wieder ausgereist. (…) Ihnen wurde bereits schriftlich von der MA 35 mit Bescheid die Sachlage erklärt, dass die Gattin das 21te Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Weiters wurden Sie von der MA 35 ebenfalls schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass Sie sich nur mehr einen begrenzten Zeitraum rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Aufgrund der Tatsache, dass Sie Ihren Aufenthalt illegal fortsetzten bzw. nach Antragstellung wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist sind (…).“ (AS 313f) Die belangte Behörde hielt demnach nach Feststellung, dass sich der BF vor seiner letzten Einreise am 13.08.2020 stets an die sichtvermerkfreien Einreisebestimmungen gehalten hat, in der Rechtlichen Beurteilung fest, dass der BF sich im Bundesgebiet illegal aufgehalten hat, ohne anführen können zu haben, innerhalb welchen Zeitraumes sich der BF illegal im Bundesgebiet aufgehalten haben soll. In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2020 wurde dann Folgendes festgehalten:In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 17.11.2020 wurde dann Folgendes festgehalten: „Sie befinden sich laut Aktenlage zumindest seit 13.08.2020 im Bundesgebiet; Sie verfügten noch nie über einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz und befinden sich somit seit Ablauf der 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aus touristischen Zwecken unrechtmäßig im Bundesgebiet und war Ihnen dieser Zustand auch bewusst“ (AS 315). Dann etwas später wurde Folgendes festgehalten: „Sie halten sich nun seit fast eineinhalb Jahren wissentlich und bewusst unrechtmäßig ohne jegliche Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf.“ (AS 323). Von einem derartigen – „fast eineinhalb Jahre“ dauernden – unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war weder in den Feststellungen noch im Verfahrensgang die Rede. Im Verfahrensgang hieß es: „Sie geben in Ihren Antragsersuchen an, dass Sie seit 2017 immer wieder, unter Einhaltung der sichtvermerkfreien Zeiten, in das Bundesgebiet immer wieder ein- und ausreisten. Dies ist in Ihrem ha. sichergestellten Reisepass auch ersichtlich. Die letzte Einreise fand laut Einreisestempel am 13.08.2020 statt.“ (AS 257) Die „Bestätigung der Sicherstellung“ des am 09.01.2018 ausgestellten „mazedonischen (nunmehr: nordmazedonischen) Reisepasses“ des BF vom 17.09.2020 liegt dem Verwaltungsakt ein (AS 209). Bezüglich der Sicherstellung des Reisepasses des BF ist darauf hinzuweisen, dass der am 13.08.2020 in das österreichische Bundesgebiet eingereiste BF wegen „Sicherstellung seines Reisepasses aufgrund des Verfahrens“ (AS 259) nach Ablauf der sichtvermerkfreien Zeit während des Verfahrens vor dem BFA das Bundesgebiet gar nicht verlassen und den Verfahrensausgang im Herkunftsstaat abwarten konnte. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.11.2020 erging dann die negative Entscheidung des BFA über den Antrag des BF. Die belangte Behörde hielt in der Rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zwischen dem BF und seiner Ehegattin bestehende familiäre Bindungen im Bundesgebiet und einen durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme erfolgenden Eingriff in das Familienleben des BF fest. (AS 313) Die belangte Behörde führte dann an, der BF befinde sich seit Ablauf der 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aus touristischen Zwecken unrechtmäßig im Bundesgebiet (AS 315), und sei „aus touristischen Zwecken bzw. zum Zwecke der Eheschließung in das Bundesgebiet eingereist“ (AS 319), ohne sich zuvor näher mit dem Vorbringen des BF zu seinen individuellen Verhältnissen samt vorgelegten Unterlagen und dem tatsächlichen Zweck seiner Einreise und seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auseinandergesetzt zu haben. Im Zuge der vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde ausgeführt, dass in Österreich die Ehegattin und die Schwiegereltern des BF leben (AS 319), der Lebensunterhalt des BF laut seinen Angaben durch seine Eltern und Schwiegereltern finanziert wird, der BF im Bundesgebiet keine beruflichen Bindungen, jedoch eine Einstellungszusage, hat, und er derzeit zur Belastung einer Gebietskörperschaft werden könnte (AS 321). Bezüglich der Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, wurde festgehalten, das Familienleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als der BF nicht von einer Aufenthaltsgenehmigung ausgehen konnte. (AS 323). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben" im Sinne des Art 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben" im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086, bzw. dazu das entsprechende Judikaturnachweise zitierende Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721). Auch für den EGMR ist daher maßgeblich, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Zusammenleben im Gastland vertraut werden durfte. Der BF hat laut vorgelegter Heiratsurkunde im Bundesgebiet im Dezember 2019 geheiratet (AS 13). Im Schreiben vom 18.08.2020 brachte der BF nach anfänglicher Angabe, mit seiner Ehegattin, die er im Dezember 2019 geheiratet habe, seit November 2016 zusammen zu sein, Folgendes vor: „Wir kennen uns schon länger und wollten immer ein gemeinsames gutes Leben in Österreich führen. Seit 2017 bin ich mit Pausen in Österreich und habe mein Leben mit ihr hier begonnen.“ (AS 89). In seiner zum Parteivorhalt des BFA abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 29.09.2020 brachte der BF in Bezug auf seine Beziehung mit seiner Ehegattin Folgendes vor: „Ich kenne sie schon seit klein auf und sie war immer mein Ziel. Seit dem 19.11.2016 ist sie meine bessere Hälfte und seit dem (…).12.2019 meine Frau. Wir führen schon sehr lange eine Fernbeziehung wo ich für 3 Monate komme und wieder für 3 Monate gehe. Es ist hart und schmerzhaft, dass ich nicht dauerhaft hier bleiben konnte um ihr bei vielem beistehen zu können und ich vom MA 35 abgelehnt wurde, obwohl ich alle Voraussetzungen erfüllt hatte, doch meine Frau nicht 21 ist. Es hat sie fertiggemacht als ich gehen musste und mich hat es zerrissen, dass ich getrennt von ihr war. Denn ein gemeinsames Familienleben mit ihr hat für mich oberste Priorität, da ich ihr ewiges Glück versprach und ich sie über alles und jeden liebe.“ (AS 213) Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen des BF nicht näher auseinandergesetzt, aufgrund der vorhin angeführten VwGH- bzw. EGMR-Judikatur jedoch zu prüfen gehabt, ob der BF mit seiner Ehegattin bereits im Herkunftsstaat ein „Familienleben“ bzw. eine Art. 8 EMRK-Intensität erreichende Bindung eingegangen ist und ihr „Familienleben“ nicht erst in Österreich begründet worden ist. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen des BF nicht näher auseinandergesetzt, aufgrund der vorhin angeführten VwGH- bzw. EGMR-Judikatur jedoch zu prüfen gehabt, ob der BF mit seiner Ehegattin bereits im Herkunftsstaat ein „Familienleben“ bzw. eine Artikel 8, EMRK-Intensität erreichende Bindung eingegangen ist und ihr „Familienleben“ nicht erst in Österreich begründet worden ist. Laut dem vom BF dem BFA vorgelegten Bescheid der NAG-Behörde vom 28.01.2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ vom 16.12.2019 nach dem NAG abgewiesen, mit der Begründung, der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für den Familiennachzug, zumal seine Ehegattin bei der Antragstellung noch nicht das
- Lebensjahr vollendet hat. (AS 39) Wie im vorgelegten Bescheid der NAG-Behörde vom 28.01.2020 angeführt, muss die Ehegattin des BF zum Zeitpunkt der Antragsstellung das
- Lebensjahr bereits vollendet haben, um „Familienangehörige“ iSv § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG zu sein.Wie im vorgelegten Bescheid der NAG-Behörde vom 28.01.2020 angeführt, muss die Ehegattin des BF zum Zeitpunkt der Antragsstellung das
- Lebensjahr bereits vollendet haben, um „Familienangehörige“ iSv Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG zu sein. Die Ehegattin des BF ist laut der vom BF dem BFA vorgelegten Geburtsurkunde im November 2001 geboren, nunmehr 19 Jahre alt und wird erst in mehr als eineinhalb Jahren im November 2022 21 Jahre alt. Die belangte Behörde wies den BF nach Anmerkung, der BF habe sich bisher an die sichtvermerkfreien Einreisebestimmungen gehalten und wäre ihm dies auch weiterhin möglich, im angefochtenen Bescheid auf Folgendes hin: „Es steht Ihnen frei und ist Ihnen auch zumutbar, in der österreichischen Vertretungsbehörde in Nordmazedonien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu stellen und den Ausgang wie gesetzlich vorgeschrieben auch im Ausland abzuwarten.“ (AS 317). Die belangte Behörde verwies den BF damit indirekt auf eine mit seiner Ehegattin bis zur Vollendung deren
- Lebensjahres fortführenden Fernbeziehung mit gemeinsamem Aufenthalt im Bundesgebiet nur während der dem BF zukommenden sichtvermerkfreien Aufenthaltszeiten, ohne zuvor unter Bedachtnahme auf das starke familiäre bzw. private Bindungen des BF darlegende Vorbringen im Zuge der Antragsstellung vom 18.08.2020 und der Stellungnahme vom 29.09.2020 geprüft zu haben, ob im gegenständlichen Fall zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG bzw. der vom BF beantragten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG geboten ist. Die belangte Behörde verwies den BF damit indirekt auf eine mit seiner Ehegattin bis zur Vollendung deren
- Lebensjahres fortführenden Fernbeziehung mit gemeinsamem Aufenthalt im Bundesgebiet nur während der dem BF zukommenden sichtvermerkfreien Aufenthaltszeiten, ohne zuvor unter Bedachtnahme auf das starke familiäre bzw. private Bindungen des BF darlegende Vorbringen im Zuge der Antragsstellung vom 18.08.2020 und der Stellungnahme vom 29.09.2020 geprüft zu haben, ob im gegenständlichen Fall zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG bzw. der vom BF beantragten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG geboten ist. Die belangte Behörde wird bei dieser Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF im Schreiben vom 18.08.2020, seit 2017 mit Pausen in Österreich zu sein“ (AS 89), die insgesamt sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer in Österreich und die aus dem Schreiben vom 18.08.2020, der Stellungnahme vom 29.09.2020 und den vorgelegten integrationsbescheinigenden Unterlagen hervorgehenden während dieser Zeit im Bundesgebiet gesetzten Integrationsschritte zu berücksichtigen haben. Im angefochtenen Bescheid wurde in der Rechtlichen Beurteilung bezüglich einer Integration des BF in Österreich zunächst Folgendes festgehalten: „Angaben zu einer allfälligen Integration in Österreich können Sie nicht vorweisen. Sie haben einen A2-Deutschkurs positiv absolviert und haben eine Arbeitszusage. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grund angesichts der Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, das bei Ihnen eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat.Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grund angesichts der Judikatur zum Artikel 8, EMRK nicht davon auszugehen ist, das bei Ihnen eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat. Von einer Integration, bezogen auf die österreichische Kultur und österreichische Gesellschaft kann hier nicht ausgegangen werden. Sich im Alltag problemlos auf Deutsch verständigen zu können beweist keine erfolgreiche und dauernde Integration, mehr noch wird der Versuch der Aneignung der im Gastland gesprochenen Amtssprache sogar vorausgesetzt. In Anbetracht des Umstandes, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet von Österreich aufhalten, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine Abweisung Ihres Antrages und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen. Diese überwiegen in ihrer Gesamtheit Ihrem privaten Interesse am Verbleib. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes begründet werden, da Sie zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von der Erlangung eines Aufenthaltsrechtes ausgehen konnten und Ihr Status somit ungewiss ist. „(AS 315f). Die belangte Behörde führte demnach an, „private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes begründet werden, da Sie zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von der Erlangung eines Aufenthaltsrechtes ausgehen konnten und Ihr Status somit ungewiss ist“ (AS 317), nachdem sie zuvor im Verfahrensgang festgehalten hatte, dass aus dem sichergestellten Reisepass des BF ersichtlich ist, dass der BF seit 2017 immer wieder unter Einhaltung der sichtvermerkfreien Zeiten in das Bundesgebiet ein- und ausgereist und zuletzt am 13.08.2020 eingereist ist (AS 257), und die Feststellungen (AS 259) getroffen hatte, dass der BF bisher immer zwischen Mazedonien (nunmehr: Nordmazedonien) und Österreich hin- und hergereist und zuletzt am 13.08.2020 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und sich bisher an die Einreisebestimmungen gehalten hat (AS 259). Unter Berücksichtigung der festgestellten stetigen Einhaltung der sichtvermerkfreien Aufenthaltszeiten vom BF wäre jedenfalls nicht von während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet entstandenen stark mindergewichtigen privaten Interessen des BF auszugehen gewesen. Die zunächst in der Rechtlichen Beurteilung erwähnte positive Absolvierung eines A2-Deutschkurses und die Arbeitszusage des BF fand später in der Rechtlichen Beurteilung dann keine Berücksichtigung mehr. Die belangte Behörde führte hinsichtlich „Grad der Integration“ Folgendes aus: „Sie wiesen keine außerordentlichen integrativen Leistungen vor. Sie sind mit Sicherheit nicht derart integriert, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Auf Grund Ihrer Aufenthaltsdauer ist von einer gewissen jedoch minimalen Integration bei Ihnen auszugehen. Es ergaben sich auch keine auf eine Inklusion hindeutenden konkreten Initiativen, wie z.B. Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grund angesichts der Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass bei Ihnen eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat.Es ergaben sich auch keine auf eine Inklusion hindeutenden konkreten Initiativen, wie z.B. Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grund angesichts der Judikatur zum Artikel 8, EMRK nicht davon auszugehen ist, dass bei Ihnen eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat. Von einer Integration, bezogen auf die österreichische Kultur und österreichische Gesellschaft kann hier nicht ausgegangen werden. Sich im Alltag problemlos auf Deutsch verständigen zu können beweist keine erfolgreiche und dauernde Integration, mehr noch wird der Versuch der Aneignung der im Gastland gesprochenen Amtssprache sogar vorausgesetzt. Ihre weiteren Versuche die Sprache noch besser zu erlernen zeigen einen gewissen Willen einer positiven Integration sind jedoch nicht so außergewöhnlich, dass diese als besonders schützenswert anzusehen sind.“ (AS 321) Die belangte Behörde hat da nicht nur die vorhin erwähnte positive Absolvierung des A2-Deutschkurses und die vom BF erlangte Einstellungszusage unerwähnt, sondern sämtliche Angaben im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29.09.2020 hinsichtlich in Österreich gesetzter Integrationsschritte und dem BFA vorgelegte integrationsbescheinigende Unterlagen außer Acht gelassen. Der BF wies in seiner Stellungnahme darauf hin, zusammen mit einer anderen namentlich genannten Person eine Firma gegründet zu haben, bei welcher der BF Gesellschafter sei, und gab daraufhin Folgendes an: „Ich habe genügend Geld mit (…) investiert um für meine Frau hier bleiben zu können. Durch meinen Schwiegervater habe ich sogar einen Deutschkurs besucht und das A2 Diplom erhalten. Momentan lerne ich zuhause Deutsch um mich für den B1-B2 Kurs anzumelden und absolvieren zu können. Für die Firma lerne ich das Handwerk eines Gas-Wasser-Heizung Installateurs. Ab und zu schaue ich den Arbeitern zu und schreibe mir etwas auf damit ich gleich einsteigen kann sobald ich den Aufenthaltstitel habe. Meine Frau hilft mir dabei es auf Deutsch zu lernen, damit ich es auch richtig verstanden habe. Ansonsten bin ich sogar Mitglied in einem Fußballverein (…), wobei mir meine Frau geholfen hat, dass ich mein Hobby hier beibehalten kann. Wenn ich trainieren gehe besucht sie mich öfters und bei meinen Spielen ist sie immer dabei und jubelt mich an. Wir gestalten unser Leben schon seit dreieihalb Jahren zusammen und haben auch vieles erfüllen können. Sie arbeitet damit ich bei ihr bleiben kann und ihr Vater hilft uns nicht nur finanziell, sondern auch psychisch. (…)“ (AS 213) Die belangte Behörde hat sich nicht näher mit diesem Vorbringen und den dem BFA vorgelegten (integrationsbescheinigenden) Unterlagen, wie dem vorgelegten zwischen dem BF und der laut seinen Angaben und laut vorgelegtem Firmenbuchauszug zusammen mit einer anderen Person gegründeten Firma geschlossenen „Arbeitsvertrag“ über ein bei einem Aufenthaltsrecht zustande kommendes Vollzeitarbeitsverhältnis, und dem vorgelegten zwischen dieser Firma und seiner Ehegattin abgeschlossenen Arbeitsvertrag über eine Teilzeitbeschäftigung der Ehegattin des BF auseinandergesetzt. Das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme, auch Mitglied in einem Fußballverein zu sein, blieb ebenso völlig unberücksichtigt. Die belangte Behörde hat sich somit nicht hinreichend mit dem Vorbringen des BF im Zuge seiner Antragsstellung vom 18.08.2020 und im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29.09.2020 auseinandergesetzt. Maßgebliche Ermittlungen und Feststellungen zu den individuellen familiären und privaten Verhältnissen und Bindungen des BF im Bundesgebiet fehlen, um auf Basis dieser Feststellungen hinreichend begründen zu können, ob dem BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG zu erteilen ist oder nicht. Maßgebliche Ermittlungen und Feststellungen zu den individuellen familiären und privaten Verhältnissen und Bindungen des BF im Bundesgebiet fehlen, um auf Basis dieser Feststellungen hinreichend begründen zu können, ob dem BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist oder nicht. 3.
- Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.
- Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.
- Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2238164.1.00