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{'item': 'G314 2231045-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2021 GeschäftszahlG314 2231045-1 Spruch, G314 2231045-1/9EG314 2231045-1/9E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , kroatischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Richard TRUSNOVIC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020, Zl. XXXX , beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , kroatischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Richard TRUSNOVIC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B): A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. richtig zu lauten hat: B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. richtig zu lauten hat: „Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ „Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, kann sie auch nicht zuerkannt werden. Als Staatsangehöriger von Kroatien ist der Beschwerdeführer (BF) EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Da er sich zur Zeit Begehung der Tat, wegen der er strafgerichtlich verurteilt wurde, erst weniger als fünf Jahre in Österreich aufhielt, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Fall FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) anzuwenden. Da der BF wegen eines Mordversuchs unter Verwendung eines Messers verurteilt wurde, der das Opfer in akute Lebensgefahr gebracht hatte, hat das BFA trotz seines geringen Alters und erheblicher Milderungsgründe das Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht bejaht. Es liegt aufgrund der massiven Gewaltanwendung eine aktuelle Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Aggressionskriminalität in maßgeblicher Intensität vor. Da der BF offenbar auch schon vor der Tat versucht hatte, Konflikte gewaltsam zu lösen, reicht die seit der bedingten Entlassung in Freiheit verbrachte Zeit noch nicht aus, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, auch wenn sich seine Lebensverhältnisse seither stabilisiert haben und er weisungsgemäß eine Therapie macht. Die Straftat des BF gefährdet (insbesondere durch die Verwendung einer Waffe und die Zufügung wiederholter Stichverletzungen) die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar; an der Verhinderung derartiger Taten besteht ein wichtiges Grundinteresse der Gesellschaft. Als Staatsangehöriger von Kroatien ist der Beschwerdeführer (BF) EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da er sich zur Zeit Begehung der Tat, wegen der er strafgerichtlich verurteilt wurde, erst weniger als fünf Jahre in Österreich aufhielt, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Fall FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) anzuwenden. Da der BF wegen eines Mordversuchs unter Verwendung eines Messers verurteilt wurde, der das Opfer in akute Lebensgefahr gebracht hatte, hat das BFA trotz seines geringen Alters und erheblicher Milderungsgründe das Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht bejaht. Es liegt aufgrund der massiven Gewaltanwendung eine aktuelle Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Aggressionskriminalität in maßgeblicher Intensität vor. Da der BF offenbar auch schon vor der Tat versucht hatte, Konflikte gewaltsam zu lösen, reicht die seit der bedingten Entlassung in Freiheit verbrachte Zeit noch nicht aus, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, auch wenn sich seine Lebensverhältnisse seither stabilisiert haben und er weisungsgemäß eine Therapie macht. Die Straftat des BF gefährdet (insbesondere durch die Verwendung einer Waffe und die Zufügung wiederholter Stichverletzungen) die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar; an der Verhinderung derartiger Taten besteht ein wichtiges Grundinteresse der Gesellschaft. Obwohl der BF seit kurzem wieder geringfügig beschäftigt ist und in einem stabilen familiären Umfeld lebt, besteht angesichts seiner eklatanten Gewaltbereitschaft eine erhebliche Wiederholungsgefahr, zumal die Rückfallquote bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen wie dem BF generell höher ist als bei älteren Straftätern (vgl RZ 2014, 91). Aktuell kann ihm daher trotz einer momentan privat und familiär stabilen Situation noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, zumal ihm bislang noch keine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt gelungen ist. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Obwohl der BF seit kurzem wieder geringfügig beschäftigt ist und in einem stabilen familiären Umfeld lebt, besteht angesichts seiner eklatanten Gewaltbereitschaft eine erhebliche Wiederholungsgefahr, zumal die Rückfallquote bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen wie dem BF generell höher ist als bei älteren Straftätern vergleiche RZ 2014, 91). Aktuell kann ihm daher trotz einer momentan privat und familiär stabilen Situation noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, zumal ihm bislang noch keine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt gelungen ist. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben des BF ein. Bei der aus diesem Grund vorzunehmenden Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG sind sein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet als Unionsbürger seit 2014, der gemeinsame Haushalt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater und seine schützenswerten Kontakte zu seinen Geschwistern und deren Familien sowie zu seiner Freundin zu Gunsten des BF zu berücksichtigen, auch wenn die Beziehung zu letzterer aufgrund des Fehlens eines gemeinsamen Haushalts offenbar noch nicht die Intensität einer Lebensgemeinschaft erreicht hat. Für den BF spricht außerdem seine sprachliche Integration und die teilweise in Österreich absolvierte Ausbildung. Er hat daher ein erhebliches familiäres und privates Interesse an einem Verbleib in Österreich, dem jedoch das Fehlen der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Gewaltdelikten mit Waffen, gegenübersteht. Es bestehen auch nach wie vor Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat. Er hat dort zwar keine nahen Bezugspersonen, hat aber einen Teil der Schulzeit dort verbracht und spricht Kroatisch. Es wird ihm daher ohne große Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Insbesondere unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftat und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, überwiegt trotz der erheblichen privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib hier, auch wenn es sich bei ihm um einen jungen Erwachsenen handelt, der erst ein Mal straffällig wurde. Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben des BF ein. Bei der aus diesem Grund vorzunehmenden Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG sind sein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet als Unionsbürger seit 2014, der gemeinsame Haushalt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater und seine schützenswerten Kontakte zu seinen Geschwistern und deren Familien sowie zu seiner Freundin zu Gunsten des BF zu berücksichtigen, auch wenn die Beziehung zu letzterer aufgrund des Fehlens eines gemeinsamen Haushalts offenbar noch nicht die Intensität einer Lebensgemeinschaft erreicht hat. Für den BF spricht außerdem seine sprachliche Integration und die teilweise in Österreich absolvierte Ausbildung. Er hat daher ein erhebliches familiäres und privates Interesse an einem Verbleib in Österreich, dem jedoch das Fehlen der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Gewaltdelikten mit Waffen, gegenübersteht. Es bestehen auch nach wie vor Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat. Er hat dort zwar keine nahen Bezugspersonen, hat aber einen Teil der Schulzeit dort verbracht und spricht Kroatisch. Es wird ihm daher ohne große Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Insbesondere unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftat und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, überwiegt trotz der erheblichen privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib hier, auch wenn es sich bei ihm um einen jungen Erwachsenen handelt, der erst ein Mal straffällig wurde. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Das Aufenthaltsverbot muss überdies keinen absoluten Abbruch der Beziehungen des BF in Österreich bedeuten, zumal diese durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) und Besuche im Herkunftsstaat (oder in anderen, nicht vom Aufenthaltsverbot umfassten Staaten) aufrecht bleiben können. Eine gänzliche Aufhebung des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbots kommt in Anbetracht der schweren Delinquenz des BF, der über ihn verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafe, der Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass er volljährig, gesund und selbsterhaltungsfähig ist, trotz seiner Integrationsbemühungen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs 1 Freizügigkeitsrichtlinie festgelegten Kriterien nicht in Betracht. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Eine gänzliche Aufhebung des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbots kommt in Anbetracht der schweren Delinquenz des BF, der über ihn verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafe, der Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass er volljährig, gesund und selbsterhaltungsfähig ist, trotz seiner Integrationsbemühungen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 28, Absatz eins, Freizügigkeitsrichtlinie festgelegten Kriterien nicht in Betracht. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Die von der Behörde verhängte achtjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch insbesondere angesichts der privaten und familiären Umstände des BF unverhältnismäßig. Dementsprechend ist auch die Dauer des Aufenthaltsverbots deutlich zu reduzieren. Angesichts des jungen Alters des BF, seines vor der Haft ordentlichen Lebenswandels und des Umstands, dass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft werden musste, ist ein achtjähriges Aufenthaltsverbot überschießend. Die Dauer ist auf ein dem Fehlverhalten des BF und seinen privaten und familiären Verhältnissen angemessenes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftat unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Diese Dauer ist – auch in Anbetracht der offenen Probezeit nach der bedingten Entlassung – notwendig und ausreichend, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des BF und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit auf drei Jahre herabzusetzen.Die von der Behörde verhängte achtjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch insbesondere angesichts der privaten und familiären Umstände des BF unverhältnismäßig. Dementsprechend ist auch die Dauer des Aufenthaltsverbots deutlich zu reduzieren. Angesichts des jungen Alters des BF, seines vor der Haft ordentlichen Lebenswandels und des Umstands, dass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft werden musste, ist ein achtjähriges Aufenthaltsverbot überschießend. Die Dauer ist auf ein dem Fehlverhalten des BF und seinen privaten und familiären Verhältnissen angemessenes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftat unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Diese Dauer ist – auch in Anbetracht der offenen Probezeit nach der bedingten Entlassung – notwendig und ausreichend, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des BF und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit auf drei Jahre herabzusetzen. Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2231045.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.