Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird sowie dass es in den Spruchpunkten IV. und VI. (die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids bleiben unverändert) richtig zu lauten hat: B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt römisch fünf. ersatzlos behoben und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird sowie dass es in den Spruchpunkten römisch vier. und römisch sechs. (die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids bleiben unverändert) richtig zu lauten hat: „IV.
Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.„IV.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. VI.
Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."römisch sechs.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." C) Die Revision ist
C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX .2019 in Spanien aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen und am XXXX .2019 nach Österreich überstellt, wo sie seither in (Untersuchungs- bzw. Straf-) Haft angehalten wird. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , wurde sie wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 .2019 in Spanien aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen und am römisch 40 .2019 nach Österreich überstellt, wo sie seither in (Untersuchungs- bzw. Straf-) Haft angehalten wird. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde sie wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Die BF erstattete am 17.09.2019 eine Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), das sie aufgefordert hatte, sich zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA der BF keinen Aufenthaltstitel
G (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Absatz 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte
Abs 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Kolumbien fest (Spruchpunkt III.), legte
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwilligen Ausreise fest (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ
Vm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung der BF, die sich als Drogenkurierin nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten habe, und dem Fehlen familiärer, sozialer oder beruflicher Bindungen in Österreich begründet. Die BF habe sich seit 2006 in Spanien aufgehalten, wo auch ihre Familienangehörigen leben würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass die sofortige Ausreise der BF aufgrund ihrer Verurteilung wegen Suchtgifthandels im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Nach ihrer Entlassung sei kein längerer Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich. Mangels einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es ihr zumutbar, den Verfahrensausgang im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich während des Beschwerdeverfahrens sei im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA der BF keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Kolumbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), legte
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwilligen Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung der BF, die sich als Drogenkurierin nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten habe, und dem Fehlen familiärer, sozialer oder beruflicher Bindungen in Österreich begründet. Die BF habe sich seit 2006 in Spanien aufgehalten, wo auch ihre Familienangehörigen leben würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass die sofortige Ausreise der BF aufgrund ihrer Verurteilung wegen Suchtgifthandels im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Nach ihrer Entlassung sei kein längerer Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich. Mangels einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es ihr zumutbar, den Verfahrensausgang im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich während des Beschwerdeverfahrens sei im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Sie strebt primär die Behebung der Rückkehrentscheidung und den Ausspruch, dass diese auf Dauer unzulässig sei, sowie die Behebung des Einreiseverbots an. Hilfsweise beantragt sie eine angemessene Befristung des Einreiseverbots, die Beschränkung von dessen räumlichem Geltungsbereich auf Österreich sowie die Zulassung der ordentlichen Revision. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass der Grundsatz des Parteiengehörs (trotz der der BF gebotenen Möglichkeit einer Stellungnahme) verletzt worden sei. Das BFA habe bei der Rückkehrentscheidung das Privat- und Familienleben der BF in Spanien, wo sich ihr Sohn, ihr Lebensgefährte, ihre Eltern und ihre Schwester aufhielten, nicht berücksichtigt. Die Rückkehrentscheidung und das unbefristete Einreiseverbot seien unverhältnismäßig, zumal die BF ihren Sohn und die anderen nahen Angehörigen in Spanien nicht mehr besuchen und den persönlichen Kontakt somit nicht aufrechterhalten könne. Die BF strebe keinen weiteren Aufenthalt in Österreich an und sei bereit, freiwillig nach Spanien zurückzukehren. Das BFA habe nicht begründet, aus welchem Verhalten der BF eine solche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abgeleitet werde, die ihre sofortige Ausreise erforderlich mache. Die BF habe einen Reisepass und könnte problemlos freiwillig ausreisen. Gleichzeitig mit der Beschwerde legte die BF diverse Urkunden (Aufenthaltskarten, Krankenversicherungskarte, Geburtsurkunde) vor. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Sie strebt primär die Behebung der Rückkehrentscheidung und den Ausspruch, dass diese auf Dauer unzulässig sei, sowie die Behebung des Einreiseverbots an. Hilfsweise beantragt sie eine angemessene Befristung des Einreiseverbots, die Beschränkung von dessen räumlichem Geltungsbereich auf Österreich sowie die Zulassung der ordentlichen Revision. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass der Grundsatz des Parteiengehörs (trotz der der BF gebotenen Möglichkeit einer Stellungnahme) verletzt worden sei. Das BFA habe bei der Rückkehrentscheidung das Privat- und Familienleben der BF in Spanien, wo sich ihr Sohn, ihr Lebensgefährte, ihre Eltern und ihre Schwester aufhielten, nicht berücksichtigt. Die Rückkehrentscheidung und das unbefristete Einreiseverbot seien unverhältnismäßig, zumal die BF ihren Sohn und die anderen nahen Angehörigen in Spanien nicht mehr besuchen und den persönlichen Kontakt somit nicht aufrechterhalten könne. Die BF strebe keinen weiteren Aufenthalt in Österreich an und sei bereit, freiwillig nach Spanien zurückzukehren. Das BFA habe nicht begründet, aus welchem Verhalten der BF eine solche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abgeleitet werde, die ihre sofortige Ausreise erforderlich mache. Die BF habe einen Reisepass und könnte problemlos freiwillig ausreisen. Gleichzeitig mit der Beschwerde legte die BF diverse Urkunden (Aufenthaltskarten, Krankenversicherungskarte, Geburtsurkunde) vor. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX 8 in Kolumbien in der Stadt XXXX geboren. Sie ist kolumbianische Staatsangehörige und beherrscht die spanische Sprache. Der BF wurde am römisch 40 8 in Kolumbien in der Stadt römisch 40 geboren. Sie ist kolumbianische Staatsangehörige und beherrscht die spanische Sprache. Die Mutter der BF, eine kolumbianische Staatsangehörige, lebt in Spanien und ist mit einem spanischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Jahr 2006, als die BF 17 Jahre alt war, übersiedelte sie von Kolumbien zu ihrer Mutter nach Spanien. Dort lebte sie vor ihrer Verhaftung in XXXX mit ihrem Lebensgefährten, einem in Spanien aufenthaltsberechtigten kolumbianischen Staatsangehörigen, und dem gemeinsamen, am XXXX geborenen Sohn, der spanischer Staatsangehöriger ist. Auch die 2006 geborene Schwester der BF lebt in Spanien. Die Mutter der BF, eine kolumbianische Staatsangehörige, lebt in Spanien und ist mit einem spanischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Jahr 2006, als die BF 17 Jahre alt war, übersiedelte sie von Kolumbien zu ihrer Mutter nach Spanien. Dort lebte sie vor ihrer Verhaftung in römisch 40 mit ihrem Lebensgefährten, einem in Spanien aufenthaltsberechtigten kolumbianischen Staatsangehörigen, und dem gemeinsamen, am römisch 40 geborenen Sohn, der spanischer Staatsangehöriger ist. Auch die 2006 geborene Schwester der BF lebt in Spanien. Die BF war vor ihrer Verhaftung in Spanien als Reinigungskraft und als Hausangestellte erwerbstätig. Derzeit hat sie dort keine Aufenthaltsberechtigung mehr. Im Sommer 2013 schloss sich die BF einer (vorwiegend aus Familienmitgliedern bestehenden) Tätergruppe an, die Kokain von Spanien über Deutschland oder Italien nach Österreich schmuggelte. Der Schmuggel wurde von ihrer Mutter organisiert, die die Flugtickets besorgt und den Kontakt zu den Suchtgiftabnehmern in XXXX hergestellt hatte. Diese war deshalb zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die sie bis XXXX 2019 in Österreich verbüßte. Die BF führte im Sommer 2013 gemeinsam mit zwei anderen Drogenkurierinnen 300 g Kokain (Reinheitsgehalt zumindest 20 % Cocain) aus Spanien aus und nach Österreich ein, im XXXX 2014 alleine 200 g Kokain (Reinheitsgehalt zumindest 20 % Cocain) und im XXXX 2014 gemeinsam mit einer Mittäterin 960 g Kokain (Reinheitsgehalt 42 % Cocain), wobei sie das Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge jeweils bei Flugreisen in ihrer Vagina transportierte. Das geschmuggelte Kokain überließ sie dann jeweils an einen Abnehmer in XXXX . Die Lieferung im XXXX 2014 wurde letztlich in der Wohnung eines Abnehmers von der Polizei sichergestellt. Im Sommer 2013 schloss sich die BF einer (vorwiegend aus Familienmitgliedern bestehenden) Tätergruppe an, die Kokain von Spanien über Deutschland oder Italien nach Österreich schmuggelte. Der Schmuggel wurde von ihrer Mutter organisiert, die die Flugtickets besorgt und den Kontakt zu den Suchtgiftabnehmern in römisch 40 hergestellt hatte. Diese war deshalb zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die sie bis römisch 40 2019 in Österreich verbüßte. Die BF führte im Sommer 2013 gemeinsam mit zwei anderen Drogenkurierinnen 300 g Kokain (Reinheitsgehalt zumindest 20 % Cocain) aus Spanien aus und nach Österreich ein, im römisch 40 2014 alleine 200 g Kokain (Reinheitsgehalt zumindest 20 % Cocain) und im römisch 40 2014 gemeinsam mit einer Mittäterin 960 g Kokain (Reinheitsgehalt 42 % Cocain), wobei sie das Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge jeweils bei Flugreisen in ihrer Vagina transportierte. Das geschmuggelte Kokain überließ sie dann jeweils an einen Abnehmer in römisch 40 . Die Lieferung im römisch 40 2014 wurde letztlich in der Wohnung eines Abnehmers von der Polizei sichergestellt. Die BF wurde am XXXX .2019 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in Spanien festgenommen und in der Folge an die österreichischen Behörden übergeben. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , wurde sie wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich um ihre bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts (zu der sie jedoch selbst nichts beigetragen hatte) und das lange Wohlverhalten seit der Tat als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Faktenmehrzahl. Da die BF das Suchtgift in ihrem Körper schmuggelte und es anschließend anderen überließ, nahm sie eine zentrale Position bei dem von ihrer Mutter organisierten Kokainschmuggel ein und war daran nicht nur in untergeordneter Weise beteiligt. Ein Betrag von EUR 500, den sie bei den ersten beiden Schmuggelfahrten jedenfalls verdient hatte, wurde für verfallen erklärt. Die BF wurde am römisch 40 .2019 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in Spanien festgenommen und in der Folge an die österreichischen Behörden übergeben. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde sie wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich um ihre bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts (zu der sie jedoch selbst nichts beigetragen hatte) und das lange Wohlverhalten seit der Tat als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Faktenmehrzahl. Da die BF das Suchtgift in ihrem Körper schmuggelte und es anschließend anderen überließ, nahm sie eine zentrale Position bei dem von ihrer Mutter organisierten Kokainschmuggel ein und war daran nicht nur in untergeordneter Weise beteiligt. Ein Betrag von EUR 500, den sie bei den ersten beiden Schmuggelfahrten jedenfalls verdient hatte, wurde für verfallen erklärt. Die BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX . Seit XXXX .2020 wird sie in der Justizanstalt XXXX im gelockerten Vollzug angehalten und in der Anstaltsküche beschäftigt. Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft ist das urteilsmäßige Strafende am XXXX .2022.Die BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt römisch 40 . Seit römisch 40 .2020 wird sie in der Justizanstalt römisch 40 im gelockerten Vollzug angehalten und in der Anstaltsküche beschäftigt. Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft ist das urteilsmäßige Strafende am römisch 40 .2022. Die BF ist gesund und erwerbsfähig. Ihr wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt; sie war hier nie legal erwerbstätig und hat keine in Österreich lebenden Bezugspersonen und auch sonst keine Anknüpfungen im Bundesgebiet. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen zu Namen, Geburtsort und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den Strafurteilen. Die BF tritt den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Spanischkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft und ihres langjährigen Aufenthalts in Spanien plausibel. Die Feststellungen zu den in Spanien lebenden Angehörigen der BF basieren auf ihren Angaben, die durch die mit der Beschwerde vorgelegten Aufenthaltskarten untermauert werden. Auch die Geburtsurkunde ihres Sohnes wurde vorgelegt. Der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit der BF in Spanien werden anhand ihrer glaubhaften Angaben dazu festgestellt, zumal sie in Spanien festgenommen wurde und im Strafurteil eine Wohnanschrift in XXXX angegeben wird. Auch die mit der Beschwerde vorgelegte spanische Krankenversicherungskarte spricht für die Richtigkeit dieser Angaben. Der Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates wird von der BF nicht behauptet und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen, sodass davon auszugehen ist, dass sie – jedenfalls aktuell – keine spanische Aufenthaltsberechtigung besitzt. Die Feststellungen zu den in Spanien lebenden Angehörigen der BF basieren auf ihren Angaben, die durch die mit der Beschwerde vorgelegten Aufenthaltskarten untermauert werden. Auch die Geburtsurkunde ihres Sohnes wurde vorgelegt. Der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit der BF in Spanien werden anhand ihrer glaubhaften Angaben dazu festgestellt, zumal sie in Spanien festgenommen wurde und im Strafurteil eine Wohnanschrift in römisch 40 angegeben wird. Auch die mit der Beschwerde vorgelegte spanische Krankenversicherungskarte spricht für die Richtigkeit dieser Angaben. Der Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates wird von der BF nicht behauptet und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen, sodass davon auszugehen ist, dass sie – jedenfalls aktuell – keine spanische Aufenthaltsberechtigung besitzt. Die strafgerichtliche Verurteilung der Mutter der BF wird in den Strafurteilen gegen die BF erwähnt. Damit steht in Einklang, dass diese zwischen XXXX .2017 und XXXX .2019 in österreichischen Justizanstalten mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Weitere Wohnsitzmeldungen bestehen laut dem Zentralen Melderegister nicht. Die strafgerichtliche Verurteilung der Mutter der BF wird in den Strafurteilen gegen die BF erwähnt. Damit steht in Einklang, dass diese zwischen römisch 40 .2017 und römisch 40 .2019 in österreichischen Justizanstalten mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Weitere Wohnsitzmeldungen bestehen laut dem Zentralen Melderegister nicht. Die Feststellungen zu den von der BF begangenen Straftaten, zu ihrer Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichtes XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX . Die Rechtskraft der Verurteilung ergibt sich auch aus dem Strafregister, in dem keine weiteren Verurteilungen der BF in Österreich aufscheinen. Laut den Angaben im Strafurteil weist sie keine Vorverurteilungen in Spanien auf. Da ihr bisher ordentlicher Lebenswandel als Milderungsgrund berücksichtigt wurde, ist davon auszugehen, dass sie auch in anderen Staaten nicht strafgerichtlich verurteilt wurde. Die Feststellungen zu den von der BF begangenen Straftaten, zu ihrer Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 . Die Rechtskraft der Verurteilung ergibt sich auch aus dem Strafregister, in dem keine weiteren Verurteilungen der BF in Österreich aufscheinen. Laut den Angaben im Strafurteil weist sie keine Vorverurteilungen in Spanien auf. Da ihr bisher ordentlicher Lebenswandel als Milderungsgrund berücksichtigt wurde, ist davon auszugehen, dass sie auch in anderen Staaten nicht strafgerichtlich verurteilt wurde. Die Festnahme der BF in Spanien, ihre Überstellung nach Österreich und die anschließende Haft ergeben sich aus dem Strafurteil, der aktenkundigen Vollzugsinformation und den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut dem Zentralen Melderegister. Der Strafvollzug und das urteilsmäßige Strafende werden anhand der Vollzugsinformation festgestellt. Anhaltspunkte für nennenswerte familiäre oder private Bindungen der BF im Bundesgebiet oder in anderen europäischen Staaten als Spanien sind nicht aktenkundig. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist keine österreichische Aufenthaltsberechtigung dokumentiert. Im Zentralen Melderegister scheinen nur Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten auf. Die Feststellung, dass die BF gesund und erwerbsfähig ist, beruht auf dem Fehlen aktenkundiger Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme, ihrem erwerbsfähigen Alter und dem Umstand, dass sie während des Strafvollzugs arbeitet. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage, sodass auch der darauf gerichtete Antrag de BF als unzulässig zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil B): Das Recht der BF auf Parteiengehör wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verletzt, zumal sie am 17.09.2019 im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Stellungnahme erstattete und auch im Rahmen der Beschwerde eine ausreichende Äußerungsmöglichkeit bestand. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Die Beschwerde bekämpft Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G ausdrücklich nicht. Die Beschwerde bekämpft Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG ausdrücklich nicht. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Die drittstaatsangehörige BF hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal keine der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt vorliegt. Sie ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates. Da sie nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G nach § 10 Abs 2 AsylG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die drittstaatsangehörige BF hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal keine der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt vorliegt. Sie ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates. Da sie nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, die in das Privat- oder Familienleben des BF eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Da die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, darf die Frage nach dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf die Verhältnisse des BF in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007), auch wenn ein Einreiseverbot die Erteilung einer Einreiseerlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht absolut ausschließt (vgl. insbesondere Art 11 Abs 4 der Rückführungsrichtlinie; siehe VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des BF eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Da die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, darf die Frage nach dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf die Verhältnisse des BF in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen vergleiche VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007), auch wenn ein Einreiseverbot die Erteilung einer Einreiseerlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht absolut ausschließt vergleiche insbesondere Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie; siehe VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben der BF ein, deren Sohn, Lebensgefährte und andere nahe Angehörige in Spanien leben. Allerdings sind die Kontakte zu ihnen während des Strafvollzugs ohnedies eingeschränkt. Die BF hielt sich zwar schon seit 2006 in Spanien auf, hat aber keine Genehmigung (mehr), dort oder einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten oder sich längerfristig aufzuhalten. Sie hat nach wie vor ausreichende Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat Kolumbien, wo sie bis zu ihrem
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der weitgehend stabilen Situation in Kolumbien und der Lebensumstände der gesunden und arbeitsfähigen BF, die sich dort bis zu ihrem 17. Lebensjahr aufgehalten hat, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der weitgehend stabilen Situation in Kolumbien und der Lebensumstände der gesunden und arbeitsfähigen BF, die sich dort bis zu ihrem 17. Lebensjahr aufgehalten hat, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise iSd § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor, zumal die Straftaten der BF bereits mehrere Jahre zurückliegen und sie sich danach bis zu ihrer Verhaftung in Freiheit wohlverhalten hat. Daher ist Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor, zumal die Straftaten der BF bereits mehrere Jahre zurückliegen und sie sich danach bis zu ihrer Verhaftung in Freiheit wohlverhalten hat. Daher ist Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Kommt es - wie hier - nach der Vorlage der Beschwerde zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, so hat dieses bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses
Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 55 FPG K9).Kommt es - wie hier - nach der Vorlage der Beschwerde zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, so hat dieses bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 55, FPG K9). Da die BF keine besonderen Umstände, die sie bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise
Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Da die BF keine besonderen Umstände, die sie bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:
FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn die betreffende Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von ihrem bisherigen Verhalten. Geht von ihr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann
Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn die betreffende Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von ihrem bisherigen Verhalten. Geht von ihr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt der Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt der Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH Ra 2016/21/0289). Obwohl hier der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 5 FPG erfüllt ist und gegen die BF grundsätzlich ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden könnte, ist dieses aus folgenden Erwägungen auf sechs Jahren zu befristen: Obwohl hier der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist und gegen die BF grundsätzlich ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden könnte, ist dieses aus folgenden Erwägungen auf sechs Jahren zu befristen: Die BF handelte mehrmals grenzüberschreitend mit beträchtlichen Mengen eines äußerst gefährlichen Suchtgifts und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Ihr Aufenthalt stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein mehrjähriges Einreiseverbot erforderlich macht. Aufgrund der schwerwiegenden, professionell organisierten Suchtmitteldelinquenz liegt auch eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor. Für einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit bedarf es eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - maßgeblich ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Da die BF derzeit noch in Strafhaft ist, ist diese Voraussetzung hier noch nicht erfüllt. Zu ihren Gunsten ist aber zu berücksichtigen, dass sie sich nach den strafbaren Handlungen, aber vor ihrer Verhaftung und Verurteilung mehrere Jahre lang wohlverhalten hat. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft im Rahmen von Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Straftaten wie die in Art 83 Abs 1 AEUV angeführten (Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogen- und Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität, organisierte Kriminalität) können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbots kommt daher trotz der starken Bindungen der BF in Spanien nicht in Betracht.Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft im Rahmen von Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten (Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogen- und Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität, organisierte Kriminalität) können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbots kommt daher trotz der starken Bindungen der BF in Spanien nicht in Betracht. Da sie aber erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und dem Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirksamkeit zukommt, ist ein unbefristetes Einreiseverbot unverhältnismäßig. Unter Berücksichtigung ihrer erheblichen privaten und familiären Interessen an Aufenthalten in Spanien und des seit den Straftaten verstrichenen Zeitraums ist das Einreiseverbot mit sechs Jahren zu befristen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihr begangenen Straftaten. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern. Da sie aber erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und dem Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirksamkeit zukommt, ist ein unbefristetes Einreiseverbot unverhältnismäßig. Unter Berücksichtigung ihrer erheblichen privaten und familiären Interessen an Aufenthalten in Spanien und des seit den Straftaten verstrichenen Zeitraums ist das Einreiseverbot mit sechs Jahren zu befristen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihr begangenen Straftaten. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihr einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272). Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der von der BF in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen zu ihrem Privat- und Familienleben in Spanien ausgegangen wird. Zu Spruchteil C): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG sowohl bei dem Erkenntnis als auch bei dem gleichzeitig erlassenen Beschluss bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG sowohl bei dem Erkenntnis als auch bei dem gleichzeitig erlassenen Beschluss bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG
GG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision
Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen, zumal die BF nicht einmal ansatzweise darlegt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier ihrer Ansicht nach durch eine höchstgerichtliche Entscheidung zu klären wäre. Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision
Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen, zumal die BF nicht einmal ansatzweise darlegt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier ihrer Ansicht nach durch eine höchstgerichtliche Entscheidung zu klären wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2239099.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.