Obsah (9)
Art 133§ 52§ 7Art. 130§ 32§ 33§ 24§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2021 GeschäftszahlI415 2236503-1 SpruchI415 2236503-1/2E, I415 2236503-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 18.08.2020, Zl. XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt II.).
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 18.08.2020, Zl. römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2020 (AS 119) persönlich übergeben.
- Mit Verfahrensanordnung
§ 52Abs.
1 BFA-VG vom 26.08.2020, zugestellt durch Hinterlegung am 28.08.2020, wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 26.08.2020, zugestellt durch Hinterlegung am 28.08.2020, wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 24.09.2020 Beschwerde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2020 wies das BFA die Beschwerde als verspätet zurück. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe am 21.09.2020 geendet und sei vom Beschwerdeführer versäumt worden.
- Am 20.10.2020 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung den gegenständlichen Vorlageantrag und machte zusammengefasst geltend, die Beschwerde sei rechtzeitig eingebracht worden.
- Beschwerdevorentscheidung und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der verfahrensgegenständliche Bescheid des BFA vom 18.08.2020, Zl. XXXX , wurde dem zum damaligen Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführer nachweislich am Samstag, den 22.08.2020 durch die PI XXXX ausgefolgt. Er bestätigte die Übernahme durch seine Unterschrift. Dadurch wurde der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist aufgelöst. Die Beschwerdefrist endete am Montag, den 21.09.2020.Der verfahrensgegenständliche Bescheid des BFA vom 18.08.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem zum damaligen Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführer nachweislich am Samstag, den 22.08.2020 durch die PI römisch 40 ausgefolgt. Er bestätigte die Übernahme durch seine Unterschrift. Dadurch wurde der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist aufgelöst. Die Beschwerdefrist endete am Montag, den 21.09.
- Der Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2020 beinhaltet folgende Rechtsmittelbelehrung, die auch in die Muttersprache des Beschwerdeführers Rumänisch übersetzt wurde: „Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.“ Die Beschwerde wurde am 24.09.2020, nach Ende der Beschwerdefrist, eingebracht. Es wurde kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellung, dass der Bescheid des BFA dem Beschwerdeführer am 22.08.2020 durch die PI XXXX persönlich ausgefolgt wurde, ergibt sich aus der dem Akt enthaltenen, vom Beschwerdeführer unterschriebenen Übernahmebestätigung (AS 119) und dem Schriftverkehr zwischen BFA und PI XXXX (AS 118). Die Feststellung, dass der Bescheid des BFA dem Beschwerdeführer am 22.08.2020 durch die PI römisch 40 persönlich ausgefolgt wurde, ergibt sich aus der dem Akt enthaltenen, vom Beschwerdeführer unterschriebenen Übernahmebestätigung (AS 119) und dem Schriftverkehr zwischen BFA und PI römisch 40 (AS 118). Wie in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen sein wird, begann die Rechtsmittelfrist am Tag der Übernahme zu laufen und endete am 21.09.
- Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, wurde auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist in den Sprachen Deutsch und Rumänisch hingewiesen (AS 99-100). Dass die Beschwerde am 24.09.2020 eingebracht wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Poststempel des Abgabekuverts (AS 147). Dass kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde, ergibt sich unstrittig aus dem Vorlageantrag.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.1.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
Art. 130Abs.
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt nach Z 1 in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.3.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.
Sie beginnt nach Ziffer eins, in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
§ 32Abs.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I,
- Ausgabe 2014, § 32 AVG, RZ 12).Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anmerkung 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins,
- Ausgabe 2014, Paragraph 32, AVG, RZ 12).
§ 32Abs.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33Abs.
1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Abs. 2 ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Abs. 3 werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Abs. 4 können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen nicht geändert werden.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Absatz 2, ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Absatz 3, werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Absatz 4, können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen nicht geändert werden. Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN). 3.2 Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am Samstag, den 22.08.2020 durch persönliche Übergabe zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen wurde. Ausgehend davon endete die vierwöchige Beschwerdefrist sohin mit Ablauf des Montags, den 21.09.2020. Die am 24.09.2020 zur Post gegebene Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden. In Vorlageantrag des Beschwerdeführers wird nichts vorgebracht, was Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges bzw. des Beginnes und Ablaufes der Rechtsmittelfrist aufkommen ließe. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Bescheid sei ihm gemeinsam mit der Verfahrensanordnung
§ 52BFA-VG am 28.08.2020 zugestellt worden.
Aufgrund der klaren Anordnung des § 6 Zustellgesetz löste diese zweite Zustellung einer inhaltlich vollkommen identen Ausfertigung des bereits einmal zugestellten Schriftstückes jedoch im Sinne der Judikatur des VwGH keine Rechtswirkungen aus und führte insbesondere nicht zu einem neuerlichen Beginn der Beschwerdefrist (vgl. VwGH 24.1.1995, 93/04/0053; VwGH 21.9.1995, 94/19/1280; VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022).Der Beschwerdeführer machte geltend, der Bescheid sei ihm gemeinsam mit der Verfahrensanordnung
Paragraph 52, BFA-VG am 28.08.2020 zugestellt worden. Aufgrund der klaren Anordnung des Paragraph 6, Zustellgesetz löste diese zweite Zustellung einer inhaltlich vollkommen identen Ausfertigung des bereits einmal zugestellten Schriftstückes jedoch im Sinne der Judikatur des VwGH keine Rechtswirkungen aus und führte insbesondere nicht zu einem neuerlichen Beginn der Beschwerdefrist vergleiche VwGH 24.1.1995, 93/04/0053; VwGH 21.9.1995, 94/19/1280; VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022). Das weitere Vorbringen, wonach die Zustellung nicht am Wohnort des Beschwerdeführers erfolgt sei, geht schon deshalb ins Leere, weil selbst eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 Zustellgesetz; VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004; 24.04.2012, 2012/22/0013) und damit der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel erreicht wurde (VwGH 28.06.2016, Ra 2016/17/0067 mwN) In diesem Sinne wäre selbst eine rechtswidrige, aber dennoch wirksame Zustellung "auf der Straße" möglich, wenn der Empfänger die Annahme nicht verweigert (VwGH 17.12.1992, 92/09/0103 mwN). Auch ist die unmittelbare Ausfolgung des Bescheides an den Beschwerdeführer durch eine Polizeiinspektion
§ 24Z 2 Zust
G eine zulässige Art der Zustellung und als solche gleichwertig mit einer postalischen Zustellung.Das weitere Vorbringen, wonach die Zustellung nicht am Wohnort des Beschwerdeführers erfolgt sei, geht schon deshalb ins Leere, weil selbst eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 7, Zustellgesetz; VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004; 24.04.2012, 2012/22/0013) und damit der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel erreicht wurde (VwGH 28.06.2016, Ra 2016/17/0067 mwN) In diesem Sinne wäre selbst eine rechtswidrige, aber dennoch wirksame Zustellung "auf der Straße" möglich, wenn der Empfänger die Annahme nicht verweigert (VwGH 17.12.1992, 92/09/0103 mwN). Auch ist die unmittelbare Ausfolgung des Bescheides an den Beschwerdeführer durch eine Polizeiinspektion
Paragraph 24, Ziffer 2, ZustG eine zulässige Art der Zustellung und als solche gleichwertig mit einer postalischen Zustellung. Dem im Vorlageantrag monierten Umstand, dass die Zustellung an einem Samstag vorgenommen worden sei, wird
§ 33Abs.
2 AVG insofern Rechnung getragen, als das Ende der Frist nicht auf den Samstag der letzten Woche der Frist fällt (im gegenständlichen Fall wäre dies Samstag, der 19.09.2020), sondern auf den darauffolgenden Montag, den 21.09.2020.Dem im Vorlageantrag monierten Umstand, dass die Zustellung an einem Samstag vorgenommen worden sei, wird
Paragraph 33, Absatz 2, AVG insofern Rechnung getragen, als das Ende der Frist nicht auf den Samstag der letzten Woche der Frist fällt (im gegenständlichen Fall wäre dies Samstag, der 19.09.2020), sondern auf den darauffolgenden Montag, den 21.09.
- Das Beschwerdevorbringen, wonach die Verfahrensanordnung ebenfalls nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei, weil dem Beschwerdeführer der VMÖ in Wien zugeordnet worden sei, der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt aber in XXXX habe und demgemäß keine Möglichkeit gehabt habe, irgendwelche Schritte zu setzen, könnte allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen und ist für die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht relevant. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde allerdings durch den rechtsvertretenen Beschwerdeführer nicht gestellt.Das Beschwerdevorbringen, wonach die Verfahrensanordnung ebenfalls nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei, weil dem Beschwerdeführer der VMÖ in Wien zugeordnet worden sei, der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt aber in römisch 40 habe und demgemäß keine Möglichkeit gehabt habe, irgendwelche Schritte zu setzen, könnte allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen und ist für die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht relevant. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde allerdings durch den rechtsvertretenen Beschwerdeführer nicht gestellt. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde demnach zu Recht mittels Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen. 3.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten: 3.3.1 Die belangte Behörde war aufgrund von § 14 Abs 1 VwGVG zur Zurückweisung der verspäteten Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung berechtigt. Die Behörde machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und wies die Beschwerde innerhalb der zweimonatigen Frist (§ 14 Abs 1 VwGVG) als verspätet zurück. Infolge des vom Beschwerdeführer fristgerecht gestellten Vorlageantrags hatte nunmehr das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden. Da die Beschwerde verspätet war, hatte sie das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der gegenständliche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. Dies hat die Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheids (also des Bescheids vom 18.08.2020) festgestellt wird (Vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026.)3.3.1 Die belangte Behörde war aufgrund von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zur Zurückweisung der verspäteten Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung berechtigt. Die Behörde machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und wies die Beschwerde innerhalb der zweimonatigen Frist (Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG) als verspätet zurück. Infolge des vom Beschwerdeführer fristgerecht gestellten Vorlageantrags hatte nunmehr das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden. Da die Beschwerde verspätet war, hatte sie das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der gegenständliche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. Dies hat die Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheids (also des Bescheids vom 18.08.2020) festgestellt wird (Vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026.) 3.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verwaltungsverfahren das sogenannte „Überraschungsverbot“ zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Daraus folgert der Verwaltungsgerichtshof, dass der Partei eine Verspätung eines Rechtsbehelfs vorzuhalten ist, und zwar selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung eines Rechtsbehelfs. Die zum „Überraschungsverbot“ entwickelten Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, weil von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs 3 AVG zu beachten sind. Vgl. mwN VwGH 18.06.2020, Ra 2019/10/0080.3.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verwaltungsverfahren das sogenannte „Überraschungsverbot“ zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Daraus folgert der Verwaltungsgerichtshof, dass der Partei eine Verspätung eines Rechtsbehelfs vorzuhalten ist, und zwar selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung eines Rechtsbehelfs. Die zum „Überraschungsverbot“ entwickelten Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, weil von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu beachten sind. Vgl. mwN VwGH 18.06.2020, Ra 2019/10/
- Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde anzulasten, dass sie einen derartigen „Verspätungsvorhalt“ unterlassen hat. Dieser Verfahrensmangel konnte jedenfalls durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert werden; vgl. z. B. VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011.Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde anzulasten, dass sie einen derartigen „Verspätungsvorhalt“ unterlassen hat. Dieser Verfahrensmangel konnte jedenfalls durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren saniert werden; vergleiche z. B. VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/
- Nach VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, ist eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsbehörde dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den Bescheid Stellung zu nehmen. Dies setzt voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheids Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären. Davon ausgehend bedarf es gegenständlich keines „Verspätungsvorhalts“ durch das Bundesverwaltungsgericht, weil die der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Beschlusses zugrundeliegenden Sachverhaltselemente auch der – dem Beschwerdeführer zugestellten – Beschwerdevorentscheidung zugrunde lagen, sodass sie ihm bekannt waren. Er hatte zudem in Gestalt des Vorlageantrags die Gelegenheit, sich zu den maßgeblichen Sachverhaltselementen zu äußern, was er auch tat. Der vom Beschwerdeführer erstattete Vorlageantrag enthält inhaltliche Ausführungen (§ 15 VwGVG), mit denen er allerdings nicht aufzuzeigen vermag, dass er rechtzeitig Beschwerde erhoben hätte. Dem Zweck des „Überraschungsverbots“ wurde somit – auch ohne „Verspätungsvorhalt“ durch das Bundesverwaltungsgericht – vollständig entsprochen.Nach VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, ist eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Verwaltungsbehörde dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den Bescheid Stellung zu nehmen. Dies setzt voraus, dass der Partei unter anderem durch die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheids Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wurde, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären. Davon ausgehend bedarf es gegenständlich keines „Verspätungsvorhalts“ durch das Bundesverwaltungsgericht, weil die der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Beschlusses zugrundeliegenden Sachverhaltselemente auch der – dem Beschwerdeführer zugestellten – Beschwerdevorentscheidung zugrunde lagen, sodass sie ihm bekannt waren. Er hatte zudem in Gestalt des Vorlageantrags die Gelegenheit, sich zu den maßgeblichen Sachverhaltselementen zu äußern, was er auch tat. Der vom Beschwerdeführer erstattete Vorlageantrag enthält inhaltliche Ausführungen (Paragraph 15, VwGVG), mit denen er allerdings nicht aufzuzeigen vermag, dass er rechtzeitig Beschwerde erhoben hätte. Dem Zweck des „Überraschungsverbots“ wurde somit – auch ohne „Verspätungsvorhalt“ durch das Bundesverwaltungsgericht – vollständig entsprochen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I415.2236503.1.00