4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
PO unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit vorläufig eingestellt.3. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.09.2020 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
Paragraphen 198, 199, 203, Absatz 3, StPO unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit vorläufig eingestellt.
GB. Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, er habe in mehreren Tathandlungen zwischen 20.08.2019 und 02.12.2019 am Flughafen XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit A.K. Verfügungsberechtigten der Unternehmen XXXX bzw. XXXX bzw. XXXX gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in 5.000 € übersteigendem Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Telefone und andere elektronische Geräte in die Tourenbox des A.K. gelegt und dieser die Sendungen ohne sie einzuscannen vom Gelände des Unternehmens XXXX verbracht habe.Mit Strafantrag vom 02.03.2020 erhob die StA römisch 40 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall StGB. Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, er habe in mehreren Tathandlungen zwischen 20.08.2019 und 02.12.2019 am Flughafen römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit A.K. Verfügungsberechtigten der Unternehmen römisch 40 bzw. römisch 40 bzw. römisch 40 gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in 5.000 € übersteigendem Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Telefone und andere elektronische Geräte in die Tourenbox des A.K. gelegt und dieser die Sendungen ohne sie einzuscannen vom Gelände des Unternehmens römisch 40 verbracht habe. Mit Beschluss vom 29.09.2020, Zl. XXXX , stellte das Landesgericht XXXX das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
PO unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit vorläufig ein, und zwar mit folgender Begründung:Mit Beschluss vom 29.09.2020, Zl. römisch 40 , stellte das Landesgericht römisch 40 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
Paragraphen 198, 199, 203, Absatz 3, StPO unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit vorläufig ein, und zwar mit folgender Begründung: „In der Hauptverhandlung am 27.8.2020 verantwortete sich der unbescholtene, in geordneten Verhältnissen lebende Angeklagte reumütig geständig. Der informierte Vertreter des Opfers teilte mit, dass der Schaden bereits beglichen ist. Im Falle einer Verurteilung wäre die Schuld des Angeklagten im Verhältnis zur „typischen“ Begehungsweise des ihm angelasteten Delikts nicht als „schwer“ zu beurteilen. Das Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht haben ihm den Ernst des Vorwurfs deutlich vor Augen geführt. Im Hinblick darauf stehen einer Diversion auch keine generalpräventiven Erwägungen entgegen.“ Es sind keine weiteren Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden und der Beschwerdeführer ist seither kriminalpolizeilich nicht in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt kann das Aufenthaltsverbot
3 FPG sogar unbefristet erlassen werden. 3.1
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG sogar unbefristet erlassen werden. § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Das erkennende Gericht die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den Erwägungen des Strafgerichts betreffend die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. 3.2 Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Als Staatsangehöriger Ungarns ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.Als Staatsangehöriger Ungarns ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Im Falle des Beschwerdeführers, der in Österreich als Arbeitnehmer erwerbstätig war, jedoch seinen Hauptwohnsitz durchgehend in Ungarn hatte, ist die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf, noch seit zehn Jahren erfüllt, sodass für ihn der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG für Unionsbürger zur Anwendung kommt. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach zulässig, wenn sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im Falle des Beschwerdeführers, der in Österreich als Arbeitnehmer erwerbstätig war, jedoch seinen Hauptwohnsitz durchgehend in Ungarn hatte, ist die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf, noch seit zehn Jahren erfüllt, sodass für ihn der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 FPG für Unionsbürger zur Anwendung kommt. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach zulässig, wenn sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde stattzugeben, dies aus folgenden Gründen: Die belangte Behörde hat grundsätzlich zutreffend § 67 FPG als Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsverbot herangezogen. Auch ist dem Bundesamt dahingehend zuzustimmen, dass es für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht erforderlich ist, dass eine Anzeige oder gar Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (vgl etwa VwGH vom 03.04.2009, 2008/22/0711). Auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, kann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).Die belangte Behörde hat grundsätzlich zutreffend Paragraph 67, FPG als Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsverbot herangezogen. Auch ist dem Bundesamt dahingehend zuzustimmen, dass es für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht erforderlich ist, dass eine Anzeige oder gar Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen vergleiche etwa VwGH vom 03.04.2009, 2008/22/0711). Auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, kann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Das BFA hat jedoch verkannt, dass vorliegend nicht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr gesprochen werden kann. Maßgeblich ist gegenständlich nicht primär, dass der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten begangen hat, vielmehr ist im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers im Lichte dieses Verhaltens rechtlich zu würdigen. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Obwohl sich der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen der Anklageschrift geständig zeigte und somit davon auszugehen ist, dass er zwischen 20.08.2019 und 02.12.2019 in wiederholten Tathandlungen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls begangen hat, erfüllt sein Verhalten den anzuwendenden Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG entgegen der Auffassung der belangten Behörde (gerade noch) nicht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich ansonsten bisher kriminalpolizeilich nicht in Erscheinung getreten und strafrechtlich unbescholten. Er zeigte sich gegenüber dem Strafgericht reumütig geständig, auch wurden ihm im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens der Ernst des Vorwurfs und die möglichen Konsequenzen seines Handelns verdeutlicht. Den durch sein delinquentes Verhalten entstandenen Schaden hat er wiedergutgemacht. Seine Schuld wäre im Falle einer Verurteilung nicht als „schwer“ zu beurteilen gewesen, sodass das Strafgericht mit einer Diversion
PO, und zwar der Festsetzung einer zweijährigen Probezeit, das Auslangen fand. Eine Betreuung des Beschwerdeführers durch einen Bewährungshelfer während dieses Zeitraumes wurde nicht als erforderlich erachtet. Er lebt in geordneten Verhältnissen und ging in Österreich über einen fünfjährigen Zeitraum als Berufspendler einer ordnungsgemäß gemeldeten legalen Erwerbstätigkeit nach. Seit seiner letzten Tat am 02.12.2019 hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen.Obwohl sich der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen der Anklageschrift geständig zeigte und somit davon auszugehen ist, dass er zwischen 20.08.2019 und 02.12.2019 in wiederholten Tathandlungen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls begangen hat, erfüllt sein Verhalten den anzuwendenden Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG entgegen der Auffassung der belangten Behörde (gerade noch) nicht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich ansonsten bisher kriminalpolizeilich nicht in Erscheinung getreten und strafrechtlich unbescholten. Er zeigte sich gegenüber dem Strafgericht reumütig geständig, auch wurden ihm im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens der Ernst des Vorwurfs und die möglichen Konsequenzen seines Handelns verdeutlicht. Den durch sein delinquentes Verhalten entstandenen Schaden hat er wiedergutgemacht. Seine Schuld wäre im Falle einer Verurteilung nicht als „schwer“ zu beurteilen gewesen, sodass das Strafgericht mit einer Diversion
Paragraphen 198, 199, 203, Absatz 3, StPO, und zwar der Festsetzung einer zweijährigen Probezeit, das Auslangen fand. Eine Betreuung des Beschwerdeführers durch einen Bewährungshelfer während dieses Zeitraumes wurde nicht als erforderlich erachtet. Er lebt in geordneten Verhältnissen und ging in Österreich über einen fünfjährigen Zeitraum als Berufspendler einer ordnungsgemäß gemeldeten legalen Erwerbstätigkeit nach. Seit seiner letzten Tat am 02.12.2019 hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die belangte Behörde hat diese für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände bei ihrer Entscheidung vollkommen außer Acht gelassen. Unter Anwendung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG kann das erkennende Gericht dem vorliegenden Fall keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Republik (dauerhaft) gefährdet, abgewinnen. Die vorzunehmende Zukunftsprognose fällt daher zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.Unter Anwendung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG kann das erkennende Gericht dem vorliegenden Fall keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Republik (dauerhaft) gefährdet, abgewinnen. Die vorzunehmende Zukunftsprognose fällt daher zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Im Ergebnis und vor dem Hintergrund der zu Beginn zitierten VwGH-Judikatur zeigt sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorliegend somit nicht als verhältnismäßig. Da sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon dem Grunde nach als unzulässig erweist, war auf die Relation des Privat- und Familienlebens zu den öffentlichen Interessen nicht einzugehen. Wegen der untrennbaren Verbindung des § 70 Absatz 3 FPG mit dem Bestand eines Aufenthaltsverbotes war der Bescheid auch dahingehend aufzuheben.Da sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon dem Grunde nach als unzulässig erweist, war auf die Relation des Privat- und Familienlebens zu den öffentlichen Interessen nicht einzugehen. Wegen der untrennbaren Verbindung des Paragraph 70, Absatz 3 FPG mit dem Bestand eines Aufenthaltsverbotes war der Bescheid auch dahingehend aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft erneut strafbare Handlungen begehen, wird die belangte Behörde in Ansehung der obgenannten Ausführungen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn neuerlich zu prüfen haben. 4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung
GVG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I415.2237909.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.