4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23.10.2013 wies die belangte Behörde (damals: Bundesasylamt) den Antrag ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.01.2016
G als unbegründet ab und wies das Verfahren
G zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurück.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23.10.2013 wies die belangte Behörde (damals: Bundesasylamt) den Antrag ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.01.2016
Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet ab und wies das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurück. Am 29.03.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 01.09.2017 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung wies ihn nach Nigeria aus. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.10.2017 statt und wies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurück. Am 23.01.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde einvernommen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.02.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.) und erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Zugleich stellte sie fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und setzte sie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.02.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich stellte sie fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte sie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtmittel einer Beschwerde. Begründend brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er aufgrund seiner Freunde, seiner Tochter sowie seiner Ehefrau über ein schützenswertes Familienleben in Österreich verfüge. Auch besuche der Beschwerdeführer in der Justizanstalt einen Deutschkurs und habe sich im Sprachgebrauch stark gebessert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keiner erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist nach traditionellem Ritus mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser vier Kinder. Am 08.01.2015 schloss der Beschwerdeführer vor einem österreichischen Standesamt die Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen. Mit dieser hat der Beschwerdeführer ein gemeinsames Kind. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 03.06.2014 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Sie war zuletzt von 29.09.2020 bis 14.12.2020 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer weist in Österreich nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.02.2016, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der teilweise versuchten Körperverletzung
GB und der gefährlichen Drohung
GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welcher unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.02.2016, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der teilweise versuchten Körperverletzung
Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welcher unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.07.2016, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels teilweise als Bestimmungstäter
GB nach §§ 28a Abs. 1 zweiter und fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wobei zwei Jahre unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil gab das Oberlandesgericht XXXX mit Beschluss vom 07.12.2016, XXXX statt und hob die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf dreieinhalb Jahre an. Zudem wurde die teilbedingte Strafnachsicht aus dem Urteil ausgeschaltet. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.07.2016, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels teilweise als Bestimmungstäter
Paragraph 12, zweiter Fall StGB nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter und fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wobei zwei Jahre unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil gab das Oberlandesgericht römisch 40 mit Beschluss vom 07.12.2016, römisch 40 statt und hob die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf dreieinhalb Jahre an. Zudem wurde die teilbedingte Strafnachsicht aus dem Urteil ausgeschaltet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.09.2019, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag spruchgemäß zu Grunde, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Mai 2019 mehrmalig mit dem Umbringen bedroht und sie am Körper verletzt hat, indem er ihr mehrmals mit der Faust auf den Rücken und ins Gesicht sowie mit einem Mobiltelefon gegen den Kopf schlug. Neben einem Hämatom im Bereich des rechten Auges hatte diese Tat auch eine blutende Wunde im Kopfbereich der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Folge. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.09.2019, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag spruchgemäß zu Grunde, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Mai 2019 mehrmalig mit dem Umbringen bedroht und sie am Körper verletzt hat, indem er ihr mehrmals mit der Faust auf den Rücken und ins Gesicht sowie mit einem Mobiltelefon gegen den Kopf schlug. Neben einem Hämatom im Bereich des rechten Auges hatte diese Tat auch eine blutende Wunde im Kopfbereich der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Folge. 1.
4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
G gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes [Anm. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen] nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 54, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes [Anm. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen] nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte einer ungarischen Staatsangehörigen bzw. EWR-Bürgerin, die ihr aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) zukommendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Er ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Eine Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt, liegt nicht vor.Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte einer ungarischen Staatsangehörigen bzw. EWR-Bürgerin, die ihr aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) zukommendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Er ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Eine Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt, liegt nicht vor. Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden (vgl. VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0133; 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des § 52 Abs. 2 FPG an, die generelle Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014).Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG nicht erlassen werden vergleiche VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0133; 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des Paragraph 52, Absatz 2, FPG an, die generelle Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014).
G 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstücks (darunter auch § 55 und § 57) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige, sodass eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 im Fall eines begünstigten Drittstaatsangehörigen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).
Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstücks (darunter auch Paragraph 55 und Paragraph 57,) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige, sodass eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 im Fall eines begünstigten Drittstaatsangehörigen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann
G auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach §§ 55 und 57 AsylG - erteilt werden, da der gegenständliche vom Beschwerdeführer beantrage Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
G unter die Bestimmungen des 7. Hauptstückes fällt.Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann
Paragraph 54, Absatz 5, AsylG auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere also auch nicht ein solcher nach Paragraphen 55 und 57 AsylG - erteilt werden, da der gegenständliche vom Beschwerdeführer beantrage Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG unter die Bestimmungen des 7. Hauptstückes fällt. Auch wenn das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht verkennt, dass kein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mehr besteht und die Ehe zweifelsohne durch die massive Gewalt des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau stark geprägt ist, ist sie zum Entscheidungszeitpunkt dennoch aufrecht und kommt dem Beschwerdeführer daher die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zu. Der erstinstanzliche Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria (Spruchpunkt III.), der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers (Spruchpunkt IV.) sowie das an die Rückkehrentscheidung geknüpfte Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) ist daher zu beheben.Der erstinstanzliche Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria (Spruchpunkt römisch drei.), der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch vier.) sowie das an die Rückkehrentscheidung geknüpfte Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) ist daher zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde unter anderem insbesondere die Eigenschaft der begünstigten Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 15.03.2018, Ra 2018/21/0014) thematisiert. Dabei weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur; Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde unter anderem insbesondere die Eigenschaft der begünstigten Drittstaatsangehörigen vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 15.03.2018, Ra 2018/21/0014) thematisiert. Dabei weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur; Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.1438694.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.