4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 18.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.02.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Ihm wurde
G eine bis zum 11.01.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.02.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ihm wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis zum 11.01.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen Spruchpunkt I des ihm mit 08.02.2017 zugestellten Bescheides wurde mit 08.03.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte II und III blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch eins des ihm mit 08.02.2017 zugestellten Bescheides wurde mit 08.03.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. Das BVwG führte am 29.01.2021 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch, von der dieser unentschuldigt fernblieb.
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF die von ihm behauptete Bedrohung vor der Ausreise bzw. im Falle einer Rückkehr nicht glaubhaft machen konnte. Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 5. Zulässigkeit der gekürzten Erkenntnisausfertigung:
GVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses zuzustellen.
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses zuzustellen. Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt, so kann
Abs. 5 das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt, so kann
Absatz 5, das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Nachdem von den Parteien nach Zustellung der Niederschrift kein fristgerechter Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 gestellt wurde, ergeht das gg. Erkenntnis in gekürzter Form.Nachdem von den Parteien nach Zustellung der Niederschrift kein fristgerechter Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, gestellt wurde, ergeht das gg. Erkenntnis in gekürzter Form. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2149836.1.00
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