G rechtmäßig.römisch eins. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig. II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
G abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie
2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
9 festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.2. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.12.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie
Paragraph 52, Absatz 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 04.11.2019 vollumfänglich als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs nach erfolgter Zustellung an die Verfahrensparteien mit 05.11.2019 in Rechtskraft. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 28.01.2020 zurückgewiesen. 3. Mit Schriftsatz einer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 19.03.2020 stellten sie einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheiden des BFA vom 12.06.2020 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie abermals eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig ist.
1a FPG wurde ihnen keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurden gegen die Beschwerdeführer je ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.3. Mit Schriftsatz einer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 19.03.2020 stellten sie einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheiden des BFA vom 12.06.2020 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie abermals eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihnen keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurden gegen die Beschwerdeführer je ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.10.2020 vollumfänglich als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs nach erfolgter Zustellung an die Verfahrensparteien mit 21.10.2020 in Rechtskraft. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.12.2020 abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Der VwGH wies die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 04.02.2021 zurück.
G mündliche Bescheide über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Beschwerdeführer
G verkündet und beurkundet.8. Im Zuge dieser Einvernahmen wurden
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG mündliche Bescheide über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Beschwerdeführer
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verkündet und beurkundet.
Vm § 12a AsylG zu Recht festhielt.2.4.2. Zu diesen Angaben der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass sie sowohl Probleme aufgrund von Verbindungen zur HDP und wegen der politischen Vergangenheit des Vaters des BF1 als auch die Teilnahme an einer Demonstration in Österreich in Verbindung mit einer deshalb nun drohenden Verfolgung als auch die Angaben zum Militärdienst des BF2 inklusive der damit verbundenen Befürchtungen bereits im ersten Verfahrensgang vorbrachten. In Anbetracht dessen war sohin zur Feststellung zu gelangen, dass sich beide Beschwerdeführer damit auf Sachverhalte beriefen, die bereits Gegenstand des mit Erkenntnis des BVwG rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahrensgangs waren, wie auch die belangte Behörde in den gg. Bescheiden
Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 12 a, AsylG zu Recht festhielt. Als ergänzenden neuen Aspekt behauptete der BF1, dass die Soldaten, die ihn in der Vergangenheit im ehemaligen Herkunftsdorf wegen seines Vaters belästigt hätten, nun wieder nach ihm fragen würden und zuletzt im Oktober 2019 nach ihm gesucht hätten (AS 78). Zumal der BF1 bereits 2007 bzw. 2009 aus jenem Dorf weggegangen war und sich danach bis zur Ausreise im Jahr 2016 in XXXX aufgehalten hatte, stellte es sich für das erkennende Gericht jedoch als nicht plausibel dar, dass man im einstigen Heimatdorf noch im Jahr 2019 – also 10 bis 12 Jahre nach seiner Übersiedelung in die genannte Stadt – nach ihm suchen würde. Als ergänzenden neuen Aspekt behauptete der BF1, dass die Soldaten, die ihn in der Vergangenheit im ehemaligen Herkunftsdorf wegen seines Vaters belästigt hätten, nun wieder nach ihm fragen würden und zuletzt im Oktober 2019 nach ihm gesucht hätten (AS 78). Zumal der BF1 bereits 2007 bzw. 2009 aus jenem Dorf weggegangen war und sich danach bis zur Ausreise im Jahr 2016 in römisch 40 aufgehalten hatte, stellte es sich für das erkennende Gericht jedoch als nicht plausibel dar, dass man im einstigen Heimatdorf noch im Jahr 2019 – also 10 bis 12 Jahre nach seiner Übersiedelung in die genannte Stadt – nach ihm suchen würde. Seine weiterführende Begründung für die dortige Suche nach ihm, als deren Ursache er die Festnahme seiner Freunde bzw. von Verwandten seiner Frau wegen der HDP vermutete, bestätigte die mangelnde Nachvollziehbarkeit dieser Angaben jedoch weiter, zumal er selbst einräumte, dass die Probleme mit der HDP wegen der Vorfälle in seinem Restaurant in XXXX entstanden seien. Ausgehend davon entbehrte es jedoch der nötigen Nachvollziehbarkeit, dass man in seinem ehemaligen Heimatdorf nach ihm suchen hätte sollen und nicht in XXXX . Überdies befand er sich zu diesem Zeitpunkt schon seit etwa drei Jahren in Österreich. Ausgehend von seinen Angaben war jedoch nicht ersichtlich, dass es sich bei ihm um eine derart prominente Person handelt, dass man drei Jahre lang nach ihm suchen würde.Seine weiterführende Begründung für die dortige Suche nach ihm, als deren Ursache er die Festnahme seiner Freunde bzw. von Verwandten seiner Frau wegen der HDP vermutete, bestätigte die mangelnde Nachvollziehbarkeit dieser Angaben jedoch weiter, zumal er selbst einräumte, dass die Probleme mit der HDP wegen der Vorfälle in seinem Restaurant in römisch 40 entstanden seien. Ausgehend davon entbehrte es jedoch der nötigen Nachvollziehbarkeit, dass man in seinem ehemaligen Heimatdorf nach ihm suchen hätte sollen und nicht in römisch 40 . Überdies befand er sich zu diesem Zeitpunkt schon seit etwa drei Jahren in Österreich. Ausgehend von seinen Angaben war jedoch nicht ersichtlich, dass es sich bei ihm um eine derart prominente Person handelt, dass man drei Jahre lang nach ihm suchen würde. Diese Behauptung einer drohenden Verfolgung durch staatliche Organe in der Türkei wegen seiner angeblichen Verbindung zur HDP ist sohin nicht nur bereits von der Rechtskraft des abgeschlossenen Erstverfahrens erfasst, unabhängig davon fehlt seinen Angaben daher auch ein glaubwürdiger Kern, der Anlaß für eine inhaltliche Prüfung dieses Vorbringens geben könnte. Im Übrigen wurde die fehlende Glaubhaftigkeit einer drohenden Verfolgung wegen behaupteter exilpolitischer Betätigung in Österreich schon im Erstverfahren vom BVwG festgestellt, worauf schon das BFA zutreffend hinwies. 2.5. Die Feststellungen des BVwG hinsichtlich der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat stützen sich auf die im mündlich verkündeten und beurkundeten Bescheid des BFA enthaltenen länderkundlichen Feststellungen der Behörde, denen die Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten sind. Die mit der Stellungnahme vorgelegten Zeitungsartikel wurden nicht mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht. Diese beziehen sich zudem vorwiegend auf „führende Mitglieder“ der HDP, weshalb auch daraus für die beiden Beschwerdeführer, die nicht einmal einfache HDP-Mitglieder sind, nichts zu gewinnen war. 3. Rechtliche Beurteilung Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A)
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht,
G bleiben Rückkehrentscheidungen
FPG für 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum
2 und 3 FPG festgesetzt.
Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG für 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. § 22 Abs. 10 AsylG lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet:
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. 2. Die in den Bescheiden des BFA vom 18.12.2018 und vom 12.06.2020 gegen die Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidungen
G in Rechtskraft.2. Die in den Bescheiden des BFA vom 18.12.2018 und vom 12.06.2020 gegen die Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG erwuchsen jeweils mit der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden durch das BVwG in Rechtskraft. Ungeachtet der sohin schon seit November 2019 bestehenden Ausreiseverpflichtung verblieben beide Beschwerdeführer bis dato im Bundesgebiet. In Ansehung dessen war die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG erfüllt.In Ansehung dessen war die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG erfüllt.
G rechtmäßig erfolgt.4. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde mit mündlich verkündeten und beurkundeten Bescheiden vom 25.02.2021 ist daher
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig erfolgt. 5. Die Übermittlung der Verwaltungsakten durch das BFA mit 02.03.2021 galt
G als Beschwerde an das BVwG. Die damit in der gg. Sache anhängige Beschwerde war in Ansehung der og. Entscheidungsgründe als unbegründet abzuweisen.5. Die Übermittlung der Verwaltungsakten durch das BFA mit 02.03.2021 galt
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG als Beschwerde an das BVwG. Die damit in der gg. Sache anhängige Beschwerde war in Ansehung der og. , Entscheidungsgründe als unbegründet abzuweisen. 6.
1 BFA-VG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.6.
Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2213717.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.