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{'item': 'W101 2155519-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 15§ 1§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2021 GeschäftszahlW101 2155519-1 SpruchW101 2155519-1/10E, W101 2155519-1/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 2 Vw

GVG idgF iVm § 1 Abs. 1 und § 4 Auskunftspflichtgesetz idgF mit der Maßgabe stattgegeben, dass die belangte Behörde die am 15.02.2017 beantragte und am 21.02.2017 abgeänderte Auskunft zu erteilen hat.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz idgF mit der Maßgabe stattgegeben, dass die belangte Behörde die am 15.02.2017 beantragte und am 21.02.2017 abgeänderte Auskunft zu erteilen hat. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F zulässig., TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit E-Mail vom 15.02.2017 begehrte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Finanzen (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz zunächst Auskunft über 1) die zugrunde gelegten Annahmen, Berechnungsmodelle und Mengengerüste (auch Modellparameter) zu den Maßnahmen M41 und M42 aus dem Ministerialentwurf 129-ME XXV.GP bzw. dem Steuerreformgesetz 2015/2016;1) die zugrunde gelegten Annahmen, Berechnungsmodelle und Mengengerüste (auch Modellparameter) zu den Maßnahmen M41 und M42 aus dem Ministerialentwurf 129-ME römisch 25 .Gesetzgebungsperiode bzw. dem Steuerreformgesetz 2015 aus 2016,; 2) das Stattfinden einer Berücksichtigung paralleler ökologisierender Steuerungsmaßnahmen wie NoVA, motorbezogene Versicherungssteuer und MÖST in der Gesamtkonzeption steuerlicher Maßnahmen zur Ökologisierung betrieblich genutzter Fahrzeuge im Kontext der Steuerreform 2015/2016;2) das Stattfinden einer Berücksichtigung paralleler ökologisierender Steuerungsmaßnahmen wie NoVA, motorbezogene Versicherungssteuer und MÖST in der Gesamtkonzeption steuerlicher Maßnahmen zur Ökologisierung betrieblich genutzter Fahrzeuge im Kontext der Steuerreform 2015 aus 2016,; 3) die Begründung des Weglassens einer Sozialtangente im Einvernehmen mit dem Sozialministerium im Zuge der „243. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird,“ analog zur Vorsteuerabzugsmöglichkeit im Verlauf der Gestaltung der Ermächtigung innerhalb des Steuerreformgesetzes und der Verordnung selbst; 4) die inhaltliche Koordination der WFA zu den Maßnahmen M41 und M42 mit den Inhalten aus „Langfristige Budgetprognosebericht

§ 15(2) BHG 2013, Seite 39, Wien, April 2016“.

4) die inhaltliche Koordination der WFA zu den Maßnahmen M41 und M42 mit den Inhalten aus „Langfristige Budgetprognosebericht

Paragraph 15,

(2)BHG 2013, Seite 39, Wien, April 2016“. Nach Erhalt eines Antwortschreibens der belangten Behörde vom 16.02.2017 änderte bzw. beschränkte der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren mit E-Mail vom 21.02.2017 ausdrücklich auf die Auskunft über obigen Punkt 1). Im Anschluss daran, erhielt der Beschwerdeführer noch ein weiteres Antwortschreiben der belangten Behörde. Als Replik darauf beantragte er mit E-Mail vom 28.02.2017 wegen „Nichtauskunft“ die Erlangung eines Bescheides. Daraufhin erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag der, welchem der Beschwerdeführer auch fristgerecht nachgekommen war. Mit Bescheid vom 17.03.2017, Zl. BMF-240100-0096-I/4/2017, sprach die belangte Behörde einerseits in Spruchteil 1. aus, dass

§ 1Abs.

1 und § 4 Auskunftspflichtgesetz das Auskunftsbegehren „vom 15.02.2017 mit Präzisierungen vom 21.02.2017 und vom 28.02.2017 sowie mit erfolgter Verbesserung vom 16.03.2017“ betreffend „Informationen zur Erstellung, zum Inhalt und zur Begründung der Darstellungen in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung hinsichtlich der Steuerreform 2015/2016 – expressis verbis Auskunft über die zugrunde gelegten Annahmen, Berechnungsmodelle und Mengengerüste (auch Modellparameter) zu den Maßnahmen M41 und M42 aus dem Ministerialentwurf 129/ME XXV.GP bzw. dem Steuerreformgesetz 2015/2016“ zurückgewiesen, soweit die Auskunft erteilt worden sei, bzw. abgewiesen werde, soweit die erteilte Auskunft überschießende Informationen begehre und eine Begründung des Handelns anlässlich der Erstellung der WFA oder eine Einlassung in die Diskussion über die vom Beschwerdeführer vorgenommeine Klassifizierung derselben als rechtswidrig verlangt werde. In Spruchteil 2. dieses Bescheides schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Verwaltungsabgabe iHv 6,50 Euro zu entrichten. Mit Bescheid vom 17.03.2017, Zl. BMF-240100-0096-I/4/2017, sprach die belangte Behörde einerseits in Spruchteil 1. aus, dass

Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz das Auskunftsbegehren „vom 15.02.2017 mit Präzisierungen vom 21.02.2017 und vom 28.02.2017 sowie mit erfolgter Verbesserung vom 16.03.2017“ betreffend „Informationen zur Erstellung, zum Inhalt und zur Begründung der Darstellungen in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung hinsichtlich der Steuerreform 2015 aus 2016, – expressis verbis Auskunft über die zugrunde gelegten Annahmen, Berechnungsmodelle und Mengengerüste (auch Modellparameter) zu den Maßnahmen M41 und M42 aus dem Ministerialentwurf 129/ME römisch 25 .Gesetzgebungsperiode bzw. dem Steuerreformgesetz 2015/2016“ zurückgewiesen, soweit die Auskunft erteilt worden sei, bzw. abgewiesen werde, soweit die erteilte Auskunft überschießende Informationen begehre und eine Begründung des Handelns anlässlich der Erstellung der WFA oder eine Einlassung in die Diskussion über die vom Beschwerdeführer vorgenommeine Klassifizierung derselben als rechtswidrig verlangt werde. In Spruchteil

  1. dieses Bescheides schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Verwaltungsabgabe iHv 6,50 Euro zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Bereits in dem (im Vorfeld des gegenständlichen Auskunftsverfahrens) Schreiben vom 26.02.2016 sei auf die bereits zum damaligen Zeitpunkt in der Angelegenheit gestellten Fragen des Beschwerdeführers wie folgt ausgeführt worden: „Die Berechnungen und Ergebnisse in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) zum Steuerreformgesetz 2015/2016 basieren auf einem Modell und den Modellberechnungen des Umweltbundesamtes. Der in der WFA dargestellte Wert einer CO2-Reduktion von 60.000 t/Jahr ist der Wert, der bei optimalem Eintreten aller in der Modellberechnung aus dem Frühjahr 2015 maßgeblichen Faktoren in etwa herauskommen sollte. Dieser Wert stellt eine Obergrenze dar, wenn die Flotte sich in den kommenden Jahren bis 2020 entsprechend entwickelt. Des Weiteren wurden schon in anderen gesetzlichen Regelungen Verschlechterungen für KFZ mit Verbrennungsmotoren vorgenommen. So wurde einerseits die NoVA und andererseits die KFZSteuer für Benzin- und Diesel-betriebene Kraftfahrzeuge angehoben bzw. sind Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null entsprechend begünstigt. Außerdem hängt die Entwicklung der Flotte auch immer von externen Faktoren ab, auf die das Bundesministerium für Finanzen keinen Einfluss hat. So konnte im Frühjahr 2015 noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Ölpreis und damit der Preis für Diesel und Benzin dermaßen fallen wird, wodurch die Attraktivität der Elektromobilität im Allgemeinen leidet. Ebenso ist es nicht möglich im Zeitpunkt der Erstellung der WFA zum Steuerreformgesetz 2015/2016 abzusehen, welche Maßnahmen in Österreich von Seiten des Bundes, aber ebenso von Seiten der Länder, Städte und Gemeinden gesetzt werden, um E-Mobilität zu steigern und deren Nutzung zu fördern. Infrastrukturelle Maßnahmen beispielsweise liegen nicht im Einflussbereich des Bundesministeriums für Finanzen.“Bereits in dem (im Vorfeld des gegenständlichen Auskunftsverfahrens) Schreiben vom 26.02.2016 sei auf die bereits zum damaligen Zeitpunkt in der Angelegenheit gestellten Fragen des Beschwerdeführers wie folgt ausgeführt worden: „Die Berechnungen und Ergebnisse in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) zum Steuerreformgesetz 2015 aus 2016, basieren auf einem Modell und den Modellberechnungen des Umweltbundesamtes. Der in der WFA dargestellte Wert einer CO2-Reduktion von 60.000 t/Jahr ist der Wert, der bei optimalem Eintreten aller in der Modellberechnung aus dem Frühjahr 2015 maßgeblichen Faktoren in etwa herauskommen sollte. Dieser Wert stellt eine Obergrenze dar, wenn die Flotte sich in den kommenden Jahren bis 2020 entsprechend entwickelt. Des Weiteren wurden schon in anderen gesetzlichen Regelungen Verschlechterungen für KFZ mit Verbrennungsmotoren vorgenommen. So wurde einerseits die NoVA und andererseits die KFZSteuer für Benzin- und Diesel-betriebene Kraftfahrzeuge angehoben bzw. sind Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null entsprechend begünstigt. Außerdem hängt die Entwicklung der Flotte auch immer von externen Faktoren ab, auf die das Bundesministerium für Finanzen keinen Einfluss hat. So konnte im Frühjahr 2015 noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Ölpreis und damit der Preis für Diesel und Benzin dermaßen fallen wird, wodurch die Attraktivität der Elektromobilität im Allgemeinen leidet. Ebenso ist es nicht möglich im Zeitpunkt der Erstellung der WFA zum Steuerreformgesetz 2015 aus 2016, abzusehen, welche Maßnahmen in Österreich von Seiten des Bundes, aber ebenso von Seiten der Länder, Städte und Gemeinden gesetzt werden, um E-Mobilität zu steigern und deren Nutzung zu fördern. Infrastrukturelle Maßnahmen beispielsweise liegen nicht im Einflussbereich des Bundesministeriums für Finanzen.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt folgerte die belangte Behörde im Wesentlichen rechtlich Folgendes: Die WFA sei im Rahmen der Haushaltsrechtsreform zu einem Teil der Materialen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemacht, mit welchem u.a. die mit einem Vorhaben verfolgten Zielsetzungen und zu einer vorgeschlagenen Maßnahme eingeschätzten Auswirkungen auch der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden solle. Welche Ziele in welchem Ausmaß bis wann angestrebt würden, werde dadurch transparenter. Um den zur Stellungnahme eingeladenen Stellen und auch der interessierten Öffentlichkeit transparente Information über das Regelungsvorhaben selbst (z.B. Problem, Ziel, Maßnahmen, Alternativen, Auswirkungen), aber auch seine etwaige Verschränkung mit Wirkungszielen des Bundesministeriums zu ermöglichen, sei die WFA als Teil der Materialen dem Begutachtungsentwurf anzuschließen, der über die Homepage des Parlaments zugänglich sei. Damit sei hinsichtlich des Erstellungsvorganges zu Regierungsvorlagen auch der im Einzelfall verfolgten und im Auskunftspflichtgesetz zum Ausdruck gebrachten Intentionen einer entsprechenden Darlegung von Annahmen auf Grundlage verfügbarer Informationen der Verwaltung Rechnung getragen. Bei der angesprochenen WFA handle es sich in diesem Sinne um ein Dokument des Bundesministeriums für Finanzen, welches im Sinne der Transparenz und der bestmöglichen Vorbereitung der von der Verfassung dem Gesetzgeber zugedachten Aufgaben der legislativen Weiterentwicklung der Rechtsordnung auf Basis eines möglichst breiten gesellschaftlichen Konsenses zur Begutachtung veröffentlicht worden sei. Dem Bundesministerium für Finanzen als Organ der Vollziehung komme dabei lediglich im Wege der Bundesregierung ein Vorschlagsrecht zu, welches in Form der gewissenhaften Ausarbeitung von Ministerialentwürfen auch regelmäßig wahrgenommen werde. Dabei werde gegebenenfalls auch auf Studien zu Bereichen, in welchen das Bundesministerium für Finanzen über keine ausreichend gesicherte eigene Expertise verfüge, zurückgegriffen – wie etwa im vorliegend angesprochenen Fall in Form der ausgewiesenen Studie des Umweltbundesamtes. Unbeschadet der somit als bekannt vorauszusetzenden, im Bundesministerium für Finanzen verfügbaren, Informationen zur Frage nach einer Begründung des Vorschlages der beiden angesprochenen vorgeschlagenen Maßnahmen (M41 und M42) sei bereits mit Schreiben vom 26.02.2016 als Maßnahme der Serviceorientierung der Verwaltung eine nochmalige Darlegung der diesbezüglich aktenkundigen Überlegungen der Verwaltung und damit des gegebenen Wissensstandes erfolgt. Soweit also vom gegenständlichen Antrag bereits auch individuell mitgeteilte Informationen erfasst seien, sei dieser zurückzuweisen. (Die Abweisung des Antrages auf Auskunftserteilung betreffend:) Auskünfte hätten (nur) Wissenserklärungen zum Gegenstand. Dies bedeute etwa hinsichtlich der Evaluierung einer WFA, dass eine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht geeignet sein solle, den gesetzlich normierten Evaluierungszeitraum zu verkürzen bzw. Zwischenevaluierungen vorzunehmen: Die Verwendung des Begriffes „Auskunft“ bedinge nämlich, wie bereits ausgeführt, dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten sei. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin führte er insbesondere aus, dass die belangte Behörde bescheidmäßig nicht über den Gegenstand des Auskunftsbegehrens abgesprochen habe, weil er mit E-Mail vom 21.02.2017 sein Auskunftsbegehren reduziert habe, nämlich auf die ausschließliche Beantwortung der Frage 1). Grundsätzliches zum reduzierten Auskunftsbegehren vom 21.02.2017: Das BMF habe zur Steuerreform 2015/2016 den Ministerialentwurf 129/ME vorgeschlagen und sei das Gesetz in dieser vorgeschlagenen Form letztlich im Parlament beschlossen worden. Das Steuerreformgesetz 2015/2016 habe Änderungen im Umsatzsteuergesetz bewirkt, insbesondere in Form der Maßnahme 42 „Vorsteuerabzug für Personen- und Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß“. Aus der WFA sei ersichtlich, dass die vorgesehenen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes den Vorgaben des Unionsrechts entsprechend entwickelt worden seien. Die steuerlichen Auswirkungen des Steuerreformgesetzes in Form der Maßnahmen 41 und 42 hätten über die gewährten und in ihren Auswirkungen im Budget nicht ordnungsgemäß berücksichtigten Steuererleichterungen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer, als dadurch im selben Maße die Staatsverschuldung steige. Somit sei das Privatinteresse dadurch gegeben, als die Auswirkungen der Maßnahmen M41 und M42 der Steuerreform jeden österreichischen Staatsbürger, insbesondere den Steuerzahler, betreffen würde. Ein öffentliches Interesse sei somit der Ausgangspunkt dieses Auskunftsbegehrens. Grundsätzliches zum reduzierten Auskunftsbegehren vom 21.02.2017: Das BMF habe zur Steuerreform 2015 aus 2016, den Ministerialentwurf 129/ME vorgeschlagen und sei das Gesetz in dieser vorgeschlagenen Form letztlich im Parlament beschlossen worden. Das Steuerreformgesetz 2015 aus 2016, habe Änderungen im Umsatzsteuergesetz bewirkt, insbesondere in Form der Maßnahme 42 „Vorsteuerabzug für Personen- und Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß“. Aus der WFA sei ersichtlich, dass die vorgesehenen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes den Vorgaben des Unionsrechts entsprechend entwickelt worden seien. Die steuerlichen Auswirkungen des Steuerreformgesetzes in Form der Maßnahmen 41 und 42 hätten über die gewährten und in ihren Auswirkungen im Budget nicht ordnungsgemäß berücksichtigten Steuererleichterungen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer, als dadurch im selben Maße die Staatsverschuldung steige. Somit sei das Privatinteresse dadurch gegeben, als die Auswirkungen der Maßnahmen M41 und M42 der Steuerreform jeden österreichischen Staatsbürger, insbesondere den Steuerzahler, betreffen würde. Ein öffentliches Interesse sei somit der Ausgangspunkt dieses Auskunftsbegehrens. Die Gesetzeslage zeichne ein Bild einer sorgfältigen Vorbereitung eines Ministerialentwurfes und den anzulegenden Qualitätskriterien. Somit sei das Vorhandensein dieser detailliert aufbereiteten Daten anzunehmen. Aus dieser zwingenden Schlussfolgerung heraus sei das gegenständliche Auskunftsbegehren mittels E-Mail vom 21.02.2017 reduziert worden. (Zum Inhalt des Bescheides u.a.:) Im gegenständlichen Bescheid sei seitens des BMF die Zuständigkeit nicht bestritten worden. Im gegenständlichen Bescheid sei seitens des BMF die Geheimhaltung nicht eingewendet worden. Im gegenständlichen Bescheid sei seitens des BMF die Mutwilligkeit nicht eingewendet worden. Im Gegenteil, in verschiedenen Schreiben werde dem Beschwerdeführer u.a. ein profundes Auseinandersetzen mit der Materie attestiert. Im gegenständlichen Bescheid sei die Erstellung eines Ministerialentwurfes als Akt der Verwaltung qualifiziert worden. Die vom Auskunftsbegehren umfassten Informationen hätten nicht bei anderen Behörden in Erfahrung gebracht werden können, weil diese Stellen auf die Zuständigkeit des BMF verwiesen hätten. Die behauptete Erteilung der Auskunft durch das BMF hätte lediglich die Wissenserklärung umfasst, dass ein Modell und Modellberechnungen dem WFA zugrunde liegen würden. Im Kontext einer so umfangreichen Gesetzesänderung, wie es die Steuerreform 2015/2016 gewesen wäre, müssten gesetzlich vorgeschrieben adäquate, nachvollziehbare Daten vorliegen. Die behauptete Erteilung der Auskunft durch das BMF hätte lediglich die Wissenserklärung umfasst, dass ein Modell und Modellberechnungen dem WFA zugrunde liegen würden. Im Kontext einer so umfangreichen Gesetzesänderung, wie es die Steuerreform 2015 aus 2016, gewesen wäre, müssten gesetzlich vorgeschrieben adäquate, nachvollziehbare Daten vorliegen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge I. eine mündliche Verhandlung anberaumen;römisch eins. eine mündliche Verhandlung anberaumen; II. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahin abändern, dass der belangten Behörde aufgetragen werde, das Auskunftsbegehren in gesetzeskonformer Weise binnen bestimmter Frist zu beantworten, d. h. die gewünschte Auskunft an den Beschwerdeführer zu erteilen, römisch zwei. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahin abändern, dass der belangten Behörde aufgetragen werde, das Auskunftsbegehren in gesetzeskonformer Weise binnen bestimmter Frist zu beantworten, d. h. die gewünschte Auskunft an den Beschwerdeführer zu erteilen, in eventu III. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungsrechtsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückverweisen.römisch drei. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungsrechtsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückverweisen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.04.2017 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Am 27.01.2021 fand sodann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der alle beteiligten Parteien des Beschwerdeverfahrens teilnahmen. Von Seiten der belangten Behörde nahmen der Beamte, der den angefochtenen Bescheid erlassen hatte, und ein Abteilungsleiter teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein sogenannter Ein-Mann-Betrieb, dem von Seiten des damaligen Bundesministers für Landwirtschaft eine Urkunde als „klimaaktiv-Kompetenzpartner“ verliehen wurde. Im Vorfeld der Steuerreform 2015/16 wurde von der belangten Behörde eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA) erstellt. In dieser WFA war ein Absatz enthalten, über die Höhe der indirekten Förderung von 30.000 E-Fahrzeugen durch einen Vorsteuerabzug und der damit verbundenen Reduktion des CO2-Ausstoßes von jährlich 60.000t. Der Beschwerdeführer hat durch das gegenständliche Auskunftsbegehren einen seiner Meinung nach vorliegenden Rechenfehler in diesem Absatz aufdecken und somit einen Schaden von der Republik Österreich abwenden wollen. Sodann hat der Beschwerdeführer mit Antrag vom 15.02.2017 und abgeändert vom 21.02.2017 die Auskunft über „die zugrunde gelegten Annahmen, Berechnungsmodelle und Mengengerüste (auch Modellparameter) zu den Maßnahmen M41 und M42 (= Vorsteuerabzugsberechtigung für E-Fahrzeuge) aus dem Ministerialentwurf 129/ME XXV.GP bzw. dem Steuerreformgesetz 2015/2016“ begehrt. Mit E-Mail vom 28.02.2017 hat er wegen „Nichtauskunft“ die Erlangung eines Bescheides beantragt.Sodann hat der Beschwerdeführer mit Antrag vom 15.02.2017 und abgeändert vom 21.02.2017 die Auskunft über „die zugrunde gelegten Annahmen, Berechnungsmodelle und Mengengerüste (auch Modellparameter) zu den Maßnahmen M41 und M42 (= Vorsteuerabzugsberechtigung für E-Fahrzeuge) aus dem Ministerialentwurf 129/ME römisch 25 .Gesetzgebungsperiode bzw. dem Steuerreformgesetz 2015/2016“ begehrt. Mit E-Mail vom 28.02.2017 hat er wegen „Nichtauskunft“ die Erlangung eines Bescheides beantragt. Da die belangte Behörde für die Erstellung der genannten WFA verantwortlich gewesen ist, fällt die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft in deren Zuständigkeit als Auskunftsgeberin. Zu besagtem Absatz in der WFA müssen bei der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer begehrten Berichte bzw. Berechnungsmodelle vorhanden gewesen sein, gegebenenfalls auch Berechnungsmodelle, die ursprünglich vom Umweltbundesamt erstellt wurden. Da der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Auskunftsbegehren einen Schaden von der Republik Österreich abwenden hat wollen, kann ihm keine Mutwilligkeit bei der Antragstellung seines Begehrens unterstellt werden. Hinsichtlich der begehrten Auskunft liegen auch keine amtlichen Verschwiegenheitspflichten vor. Folglich ist maßgebend, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Auskunft über die bei der belangten Behörde aufliegenden Berichte bzw. Berechnungsmodelle zur Vorsteuerabzugsberechtigung von E-Fahrzeugen, welche der Steuerreform 2015/2016 bzw. der diesbezüglichen WFA zugrunde gelegt wurden, verweigert wurde. Folglich ist maßgebend, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Auskunft über die bei der belangten Behörde aufliegenden Berichte bzw. Berechnungsmodelle zur Vorsteuerabzugsberechtigung von E-Fahrzeugen, welche der Steuerreform 2015 aus 2016, bzw. der diesbezüglichen WFA zugrunde gelegt wurden, verweigert wurde.
  3. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insbesondere aus der am 27.01.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde und der Existenz der vom Beschwerdeführer geforderten Information sind folgende Erwägungen hervorzuheben: Die belangte Behörde hat bereits im angefochtenen Bescheid und auch in der mündlichen Verhandlung mehrmals betont, sie hätte die Berechnungsmodelle und Mengengerüste vom Umweltbundesamt „zugeliefert“ bekommen. Die vom Beschwerdeführer gewünschten Berechnungsmodelle und Mengengerüste seien nicht von der belangten Behörde selbst erstellt worden und sie hätten sich in der WFA ausschließlich auf die Expertise des Umwelt-bundesamtes zur Reduktion des CO2-Ausstoßes gestützt. Daher hätte sie die vom Beschwerdeführer gewünschte Information erst von einem „Dritten“ besorgen müssen, was aber im Auskunftsrecht so nicht vorgesehen sei (vgl. Aussage eines Behördenvertreters im dritten Absatz von unten auf S. 8 des Verhandlungsprotokolls).Die belangte Behörde hat bereits im angefochtenen Bescheid und auch in der mündlichen Verhandlung mehrmals betont, sie hätte die Berechnungsmodelle und Mengengerüste vom Umweltbundesamt „zugeliefert“ bekommen. Die vom Beschwerdeführer gewünschten Berechnungsmodelle und Mengengerüste seien nicht von der belangten Behörde selbst erstellt worden und sie hätten sich in der WFA ausschließlich auf die Expertise des Umwelt-bundesamtes zur Reduktion des CO2-Ausstoßes gestützt. Daher hätte sie die vom Beschwerdeführer gewünschte Information erst von einem „Dritten“ besorgen müssen, was aber im Auskunftsrecht so nicht vorgesehen sei vergleiche Aussage eines Behördenvertreters im dritten Absatz von unten auf S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Vorauszuschicken ist, dass die Zuständigkeit bzw. Verantwortlichkeit der belangten Behörde für die Erstellung der WFA für die Steuerreform 2015/2016 unstrittig ist. Vorauszuschicken ist, dass die Zuständigkeit bzw. Verantwortlichkeit der belangten Behörde für die Erstellung der WFA für die Steuerreform 2015 aus 2016, unstrittig ist. Weiters bleibt vorauszuschicken, dass die indirekte Förderung von E-Fahrzeugen durch eine Vorsteuerabzugsberechtigung eine von mehreren Maßnahmen der Republik Österreich ist, die der Umsetzung des (2016 von Österreich ratifizierten) Pariser Klimaabkommens vom Dezember 2015 dient. Die Richterin hat in der Verhandlung die Vertreter der belangten Behörde ausdrücklich (provokant) gefragt, ob ihrer Meinung nach das Umweltbundesamt zuständig gewesen wäre, um die vom Beschwerdeführer gewünschte Auskunft zu bekommen. Diese Frage hat ein Behördenvertreter wörtlich so beantwortet: „Nein, das kann man in dieser Form auch nicht sagen, weil die Expertise des Umweltbundesamts sich nur auf die Reduzierung des CO2-Ausstoßes bezogen hat und die Frage der steuerlichen Auswirkungen der Vorsteuerabzugsberechtigung selbstverständlich in die Zuständigkeit des BMF fällt.“ (siehe Verhandlungsprotokoll S. 8 in der Mitte). Aus Sicht der verfahrensführenden Richterin hat der Behördenvertreter mit dieser Antwort zweierlei bestätigt: Erstens wurde mit dieser Antwort bestätigt, dass die Analysen, Berechnungsmodelle bzw. Mengengerüste über die Reduktion des CO2-Ausstoßes bei Nutzung von E-Fahrzeugen, die vom Umweltbundesamt erstellt wurden, nur ein Teil der vom Beschwerdeführer begehrten Auskunft ist. D. h. der andere Teil der begehrten Auskunft, nämlich die steuerlichen Auswirkungen der Vorsteuerabzugsberechtigung sind von der belangten Behörde selbst mittels eigener Berechnungsmodelle bzw. Berichte zu verantworten. Der Beschwerdeführer selbst hat in der Verhandlung auf S. 9 die Schätzung abgegeben, dass ca. die Hälfte der von ihm geforderten Information vom Umweltbundesamt selbst erstellt worden sei. Zweitens hat der Behördenvertreter mit dieser Antwort die grundsätzliche Zuständigkeit des BMF für die Frage der steuerlichen Auswirkungen der Vorsteuerabzugsberechtigung ausdrücklich bestätigt, also den sogenannten Kern der vom Beschwerdeführer begehrten Auskunft. Zu welchem konkreten Teil das Umweltbundesamt oder das BMF selbst erstellt hat, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil die belangte Behörde unstrittigermaßen für die Erstellung der WFA zur Steuerreform 2015/2016 verantwortlich bzw. zuständig gewesen ist. Zu welchem konkreten Teil das Umweltbundesamt oder das BMF selbst erstellt hat, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil die belangte Behörde unstrittigermaßen für die Erstellung der WFA zur Steuerreform 2015 aus 2016, verantwortlich bzw. zuständig gewesen ist. Da die indirekte Förderung über Steuerbegünstigungen bei E-Fahrzeugen ein wichtiger Faktor in der Umsetzung des auch von Österreich ratifizierten Klimaabkommens ist (wie dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungshofbericht, insbesondere über „indirekte Förderungen und steuerliche Mindereinnahmen“ S. 84ff, zu entnehmen), ist vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erwägungen nicht nachvollziehbar, dass der belangten Behörde zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens keinerlei Berechnungsmodelle bzw. Berichte über die geforderte Information zur Verfügung gestanden sein sollen. Dafür spricht auch eine von einem der Behördenvertreter am 25.10.2016 angefertigte Einsichtsbemerkung (= Beilage Nr. 4 des Verhandlungsprotokolls), wonach es keinen Sinn mache, dem Beschwerdeführer, der bereits mehrmals an die belangte Behörde „in Sachen ökologische Maßnahmen im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 herangetreten ist, inhaltlich entgegenzutreten“.Dafür spricht auch eine von einem der Behördenvertreter am 25.10.2016 angefertigte Einsichtsbemerkung (= Beilage Nr. 4 des Verhandlungsprotokolls), wonach es keinen Sinn mache, dem Beschwerdeführer, der bereits mehrmals an die belangte Behörde „in Sachen ökologische Maßnahmen im Rahmen der Steuerreform 2015 aus 2016, herangetreten ist, inhaltlich entgegenzutreten“. Folglich ist die verfahrensführende Richterin letztlich zur Überzeugung gelangt, dass bei der belangten Behörde eine Vielzahl von Berichten, Berechnungsmodellen, Analysen zur begehrten Auskunft vorhanden gewesen sein müssen, die die Grundlage für die Steuerreform 2015/2016 bzw. für die diesbezügliche WFA dargestellt haben (vgl. bereits erster Absatz auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls).Folglich ist die verfahrensführende Richterin letztlich zur Überzeugung gelangt, dass bei der belangten Behörde eine Vielzahl von Berichten, Berechnungsmodellen, Analysen zur begehrten Auskunft vorhanden gewesen sein müssen, die die Grundlage für die Steuerreform 2015 aus 2016, bzw. für die diesbezügliche WFA dargestellt haben vergleiche bereits erster Absatz auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Aus diesen Erwägungen wurden die obigen Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt getroffen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A):

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.1. Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:3.2.1. Artikel 20, Absatz 3 und 4 B-VG lauten: „

(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“ Die §§ 1 bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten:Die Paragraphen eins bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten: „§ 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. §
  1. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. §
  2. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. §
  3. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“ 3.2.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz grundsätzlich u. a. zur Amtsverschwiegenheit ausgeführt: „[…] Die VwG haben

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden (vgl dazu insbesondere VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines VwG sein. Das VwG ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das VwG zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen.“ (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; ebenso VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018)„[…] Die VwG haben

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu insbesondere VwGH vom

  1. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines VwG sein. Das VwG ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das VwG zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen.“ (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; ebenso VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018) „Bei der Beurteilung, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht, sind im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der Partei zu berücksichtigen. Der Begriff der ‚Partei‘ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, muss im weitesten Sinn verstanden werden. Auch ein vom Auskunftswerber verschiedener, vom Auskunftsverlangen betroffener Dritter ist als solche anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse ‚der Partei‘ abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt.“ (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139 mit Hinweis auf 21.09.2005, 2004/12/0151, und 31.03.2003, 2000/10/0052, mwN).„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  2. November 1990, Zl. 89/17/0028 = VwSlg 6553 F/1990 und vom
  3. Juni 1992, Zl. 91/01/0201 = VwSlg 13663 A/1992) hat die um Auskunft ersuchte Behörde zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegen steht. Sie hat somit die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu beurteilen. Dabei ist der Begriff ‚Parteien‘ im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als ‚Partei‘ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG (und auch des § 14 Abs. 2 FMABG), auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Die um Auskunft ersuchte Behörde trifft die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des Sachverhaltes, der die Beurteilung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien ermöglicht, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung. Um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, dürfen die Anforderungen an die Bescheidbegründung im vorliegenden Zusammenhang nicht überspannt werden. Insbesondere erfordert es eine gesetzmäßige Bescheidbegründung weder, dass der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt, noch, dass auf eine solche Art individualisiert werde, dass der geheimzuhaltende Sachverhalt aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann; derartige Anforderungen an die Begründung eines die Auskunft wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen verweigernden Bescheides würde das Gebot der Amtsverschwiegenheit im konkreten Fall inhaltsleer machen.“ (VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151)„Bei der Beurteilung, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht, sind im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der Partei zu berücksichtigen. Der Begriff der ‚Partei‘ im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, muss im weitesten Sinn verstanden werden. Auch ein vom Auskunftswerber verschiedener, vom Auskunftsverlangen betroffener Dritter ist als solche anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse ‚der Partei‘ abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt.“ (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139 mit Hinweis auf 21.09.2005, 2004/12/0151, und 31.03.2003, 2000/10/0052, mwN)., „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  4. November 1990, Zl. 89/17/0028 = VwSlg 6553 F/1990 und vom
  5. Juni 1992, Zl. 91/01/0201 = VwSlg 13663 A/1992) hat die um Auskunft ersuchte Behörde zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegen steht. Sie hat somit die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu beurteilen. Dabei ist der Begriff ‚Parteien‘ im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als ‚Partei‘ im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG (und auch des Paragraph 14, Absatz 2, FMABG), auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Die um Auskunft ersuchte Behörde trifft die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des Sachverhaltes, der die Beurteilung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien ermöglicht, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung. Um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, dürfen die Anforderungen an die Bescheidbegründung im vorliegenden Zusammenhang nicht überspannt werden. Insbesondere erfordert es eine gesetzmäßige Bescheidbegründung weder, dass der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt, noch, dass auf eine solche Art individualisiert werde, dass der geheimzuhaltende Sachverhalt aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann; derartige Anforderungen an die Begründung eines die Auskunft wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen verweigernden Bescheides würde das Gebot der Amtsverschwiegenheit im konkreten Fall inhaltsleer machen.“ (VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151) „

§ 3Abs. 1 des Tir Auskunftspflicht

G 1989 darf Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht in diesem Sinn kommt sowohl die in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch – eigenständig – die in § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht.“ (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109)„

Paragraph 3, Absatz eins, des Tir AuskunftspflichtG 1989 darf Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht in diesem Sinn kommt sowohl die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch – eigenständig – die in Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht.“ (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109) 3.2.

  1. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: Gegenstand des Auskunftsverfahrens ist die Frage nach den zugrunde gelegten „Annahmen, Berechnungsmodelle und Mengengerüste“ zu den Maßnahmen M41 und M42 (Vorsteuerabzugsberechtigung) aus der WFA zum Steuerreformgesetz 2015/
  2. Ob es sich hiebei um eine Frage nach gesichertem Wissen der belangten Behörde handelt, gilt es hier im Besonderen zu prüfen.Gegenstand des Auskunftsverfahrens ist die Frage nach den zugrunde gelegten „Annahmen, Berechnungsmodelle und Mengengerüste“ zu den Maßnahmen M41 und M42 (Vorsteuerabzugsberechtigung) aus der WFA zum Steuerreformgesetz 2015 aus 2016,. Ob es sich hiebei um eine Frage nach gesichertem Wissen der belangten Behörde handelt, gilt es hier im Besonderen zu prüfen. Der in Art. 20 Abs. 4 BV-G verankerten Auskunftspflicht liegt die Einsicht zugrunde, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind (Berka, Verfassungsrecht,
  3. Auflage, Rz 671). Der in Artikel 20, Absatz 4, BV-G verankerten Auskunftspflicht liegt die Einsicht zugrunde, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind (Berka, Verfassungsrecht,
  4. Auflage, Rz 671). Der Beschwerdeführer hat – wie oben festgestellt – glaubhaft gemacht, dass er sein Auskunftsbegehren zu dem Zweck gestellt hat, um den in der WFA zur Steuerreform 2015/16 vorliegenden Rechenfehler aufzudecken und somit einen Schaden von der Republik Österreich abwenden hat wollen. Er hat damit ein konkretes Auskunftsinteresse und zwar am Gewinn von Informationen, über die er nicht verfügt, ausreichend dargelegt. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht mit der „Zwecklosigkeit“ seines Auskunftsbegehrens entgegentreten können; an dieser Stelle sei erwähnt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Mutwilligkeit unterstellt hat (zur nicht vorhandenen Mutwilligkeit siehe z.B. VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0095; VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Zum Erfordernis eines konkreten Auskunftsinteresses ist weiters festzuhalten, dass das im Art. 20 Abs. 4 B-VG und in § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz normierte subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung aber kein über dieses Interesse hinausgehendes aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraussetzt (vgl. VwGH 26.05.1998, 97/04/0239). Zum Erfordernis eines konkreten Auskunftsinteresses ist weiters festzuhalten, dass das im Artikel 20, Absatz 4, B-VG und in Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz normierte subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung aber kein über dieses Interesse hinausgehendes aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraussetzt vergleiche VwGH 26.05.1998, 97/04/0239). Auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundesverwaltung u.a. betrauten Organe Auskünfte über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Auf der Grundlage des Artikel 20, Absatz 4, B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundesverwaltung u.a. betrauten Organe Auskünfte über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Der Beschwerdeführer begehrt Auskünfte zu einem Verwaltungsgeschehen bzw. Akteninhalten der belangten Behörde, das bzw. die im Zuge der Vorbereitung der Steuerreform 2015/2016 zur Vorsteuerabzugsberechtigung von E-Fahrzeugen angelegt wurde(n). Hinsichtlich dieser begehrten Auskünfte liegen keine amtlichen Verschwiegenheitspflichten vor, sind sogar im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht ins Treffen geführt worden. Folglich liegen im vorliegenden Fall iSd der oben unter 3.2.
  5. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Verschwiegenheitspflichten vor, wie oben bereits festgestellt.Der Beschwerdeführer begehrt Auskünfte zu einem Verwaltungsgeschehen bzw. Akteninhalten der belangten Behörde, das bzw. die im Zuge der Vorbereitung der Steuerreform 2015 aus 2016, zur Vorsteuerabzugsberechtigung von E-Fahrzeugen angelegt wurde(n). Hinsichtlich dieser begehrten Auskünfte liegen keine amtlichen Verschwiegenheitspflichten vor, sind sogar im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht ins Treffen geführt worden. Folglich liegen im vorliegenden Fall iSd der oben unter 3.2.
  6. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Verschwiegenheitspflichten vor, wie oben bereits festgestellt. Auskünfte iSd Auskunftspflichtgesetz haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2020/11/0031 mwN; VwGH 09.09.2020, Ra 2020/02/0058). Auskünfte iSd Auskunftspflichtgesetz haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2020/11/0031 mwN; VwGH 09.09.2020, Ra 2020/02/0058). Die eingangs gestellte Frage nach gesichertem Wissen der belangten Behörde ist gegenständlich aus obigen Erwägungen eindeutig gegeben, zumal die gewünschte Information über die Vorsteuerabzugsberechtigung von E-Fahrzeugen ein gewichtiger Teil in der Umsetzung des Pariser Klimaabkommens vom Dezember 2015 darstellt. Im vorliegenden Fall besteht die Notwendigkeit der Offenlegung der vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte, weil er durch die Offenlegung für Transparenz über die Art und Weise der Führung der Amtsgeschäfte in der von ihm aufgeworfenen Frage sorgen hat wollen. Aus all diesen Gründen wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die von ihm begehrten Auskünfte zu erteilen. Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit dem im Verfassungsrang stehenden Art. 10 EMRK und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Dieser hat nämlich in seiner Entscheidung vom 08.11.2016 Magyar Helsinki Bizottsag, 180300/11 (Große Kammer), ausgesprochen, dass unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Art. 10 EMRK ein Recht auf Zugang zu Informationen mit einschließt. Ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen wurde vom EGMR jedenfalls dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B-BVG grundgelegte und einfach gesetzlich geregelte Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind: Den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens, die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen, die Rolle des Zugangswerbers und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen (siehe dazu insbesondere VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22). Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit dem im Verfassungsrang stehenden Artikel 10, EMRK und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Dieser hat nämlich in seiner Entscheidung vom 08.11.2016 Magyar Helsinki Bizottsag, 180300/11 (Große Kammer), ausgesprochen, dass unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Artikel 10, EMRK ein Recht auf Zugang zu Informationen mit einschließt. Ein solches durch Artikel 10, EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen wurde vom EGMR jedenfalls dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Artikel 20, Absatz 4, B-BVG grundgelegte und einfach gesetzlich geregelte Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Der EGMR nennt für diesen Fall im wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Artikel 10, EMRK relevant sind: Den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens, die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen, die Rolle des Zugangswerbers und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen (siehe dazu insbesondere VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22). Aus alledem folgt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Unrecht die beantragte Auskunftserteilung verweigert hat und dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet. Aus alledem folgt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Unrecht die beantragte Auskunftserteilung verweigert hat und dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet. Daher war der Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 4 und § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz mit der Maßgabe stattzugeben, dass die belangte Behörde die am 15.02.2017 beantragte und am 21.02.2017 abgeänderte Auskunft zu erteilen hat.Daher war der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4 und Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz mit der Maßgabe stattzugeben, dass die belangte Behörde die am 15.02.2017 beantragte und am 21.02.2017 abgeänderte Auskunft zu erteilen hat. 3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht zwar grundsätzlich nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.

  1. und 3.2.
  2. zit. Judikatur), aber es fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage nach den begehrten Auskünften zum Verwaltungsgeschehen der belangten Behörde in Vorbereitung der Steuerreform 2015/2016 bezüglich der Vorsteuerabzugsberechtigung von E-Fahrzeugen. Mit der Umschreibung „Verwaltungsgeschehen“ sind die im Vorfeld der Gesetzgebung zur Steuerreform 2015/2016 zur Vorsteuerabzugsberechtigung von E-Fahrzeugen getroffenen aktenkundigen Vorbereitungen der belangten Behörde in der Verwaltung gemeint.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht zwar grundsätzlich nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.

  1. und 3.2.
  2. zit. Judikatur), aber es fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage nach den begehrten Auskünften zum Verwaltungsgeschehen der belangten Behörde in Vorbereitung der Steuerreform 2015 aus 2016, bezüglich der Vorsteuerabzugsberechtigung von E-Fahrzeugen. Mit der Umschreibung „Verwaltungsgeschehen“ sind die im Vorfeld der Gesetzgebung zur Steuerreform 2015 aus 2016, zur Vorsteuerabzugsberechtigung von E-Fahrzeugen getroffenen aktenkundigen Vorbereitungen der belangten Behörde in der Verwaltung gemeint. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W101.2155519.1.00

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