G 2005 idgF aufgehoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, AsylG 2005 idgF aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G ein. 1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, brachte am 13.04.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag
Paragraph 3, AsylG ein. Mit ihm gemeinsam reiste seine Ehefrau in das Bundesgebiet ein. Im Juni 2004 sowie im Oktober 2006 wurden gemeinsame Kinder geboren, welche Anträge auf Erstreckung bzw. Asylanträge stellten. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte kurz zusammengefasst vor, dass er im Jahre 2001 aus seinem Wohnhaus von Einheiten des FSB verschleppt und anschließend tagelang gefoltert wurde. Nachdem er schließlich gezwungen worden sei, ein leeres Blatt Papier zu unterschreiben und seine Verwandten Lösegeld bezahlt hätten, sei er freigelassen worden und habe seine nähere Heimat in Richtung Inguschetien verlassen. Nachdem in den Jahren 2003 und 2004 auch dort der Druck seitens russischer Behörden zugenommen habe, hätte er sich entschlossen, gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau seine Heimat, die Russische Föderation, zu verlassen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
G 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen, gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
G 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer
G 1997 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen, gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Über die dagegen an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhobene Berufung hat dieser mit Entscheidung vom 28.03.2008 unter der GZ 268.688/0/17E-XVII/55/06 den Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit
2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Über die dagegen an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhobene Berufung hat dieser mit Entscheidung vom 28.03.2008 unter der GZ 268.688/0/17E-XVII/55/06 den Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit
Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Nach neuerlicher niederschriftlicher Einvernahme wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 19.06.2008
G 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen, gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
G 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 für unzulässig erklärt und ihm
Vm § 15 Abs 2 leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.06.2009 erteilt.Nach neuerlicher niederschriftlicher Einvernahme wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 19.06.2008
Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen, gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für unzulässig erklärt und ihm
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.06.2009 erteilt. 1.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.11.2008, Zl. D13 268688-2/2008/7E, wurde der gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides eingebrachten Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben und dem Beschwerdeführer
G 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, Asyl gewährt.
G 1997 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.11.2008, Zl. D13 268688-2/2008/7E, wurde der gegen Spruchpunkt römisch eins. des angeführten Bescheides eingebrachten Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Asyl gewährt.
Paragraph 12, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Neben einer Darstellung der allgemeinen relevanten Lage im Herkunftsstaat ging der erkennende Senat des Asylgerichtshofs im Wesentlichen von folgenden entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, verheiratet und Vater zweier Kinder. Am 28.08.2001 sei der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle seines Wohnhauses durch militärische Kräfte gemeinsam mit seinen beiden Brüdern festgenommen und in die Ortschaft XXXX gebracht worden. Dort seien sie gefoltert worden. Nachdem sie - nach anfänglicher Weigerung - schließlich ein leeres Blatt Papier unterschieben hätten und ihre Verwandten Lösegeld geleistet hätten, seien sie schließlich freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, verheiratet und Vater zweier Kinder. Am 28.08.2001 sei der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle seines Wohnhauses durch militärische Kräfte gemeinsam mit seinen beiden Brüdern festgenommen und in die Ortschaft römisch 40 gebracht worden. Dort seien sie gefoltert worden. Nachdem sie - nach anfänglicher Weigerung - schließlich ein leeres Blatt Papier unterschieben hätten und ihre Verwandten Lösegeld geleistet hätten, seien sie schließlich freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss nach Inguschetien geflohen und habe, nachdem der Druck der russischen Behörden auch dort zu groß geworden sei und mangels einer anderen innerstaatlichen Fluchtalternative seine Heimat, die Russische Föderation, verlassen. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dem festgestellten Sachverhalt folgend könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm vorgebrachten Gründen im Heimatland weiterhin gefährdet sei und sich daher in einem Angst- bzw. Furchtzustand befinde, der aus Sicht eines vernünftigen Dritten objektivierbar sei. Die Bedrohungslage sei zudem aktuell und weise die vom Gesetz geforderte Intensität auf.
G 2005 idgF aberkannt.
G wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
G iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil römisch eins. der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.11.2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass sich der Beschwerdeführer trotz Schutzgewährung in Österreich freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hätte. Der Beschwerdeführer habe sich seit Zuerkennung des Asylstatus bereits zweimal Reisedokumente seines Heimatlandes ausstellen lassen, obwohl er im Besitz eines Konventionsreisepasses gewesen wäre, welcher seine Reisefreiheit mit Ausnahme von Reisen in die Russische Föderation gewährleistet hätte. Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation würden ausführen, dass russische Reisedokumente nur in Russland bzw. von russischen Vertretungsbehörden ausgestellt würden und die Ausstellung eines Reisedokuments an volljährige Personen ausschließlich persönlich erfolgen würde. Dass der Beschwerdeführer sich bereits zweimal bezüglich der Ausstellung eines russischen Reisedokuments an die Behörden seines Heimatlandes gewandt hätte, zeige, dass dieser keinerlei Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates hätte. Der Beschwerdeführer habe den Besitz eines russischen Reisedokuments anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt geleugnet und sei Fragen über seinen letzten Aufenthalt in der Russischen Föderation wiederholt ausgewichen. Auf die Frage, wozu er den russischen Reisepass benötigt hätte, habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine plausible Antwort gegeben. Dieser habe seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Verfahren deutlich verletzt. Die Ausführungen in einem Schreiben der österreichischen Botschaft Kiev sowie eine anonyme Mitteilung über den Antritt eines Urlaubs in Tschetschenien aus März 2020 würden eine Rückkehr in die Russische Föderation ebenfalls bekräftigen. Die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status geführt hätten, seien weggefallen. Der Asylstatus sei daher
G 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK abzuerkennen gewesen. Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass sich der Beschwerdeführer trotz Schutzgewährung in Österreich freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hätte. Der Beschwerdeführer habe sich seit Zuerkennung des Asylstatus bereits zweimal Reisedokumente seines Heimatlandes ausstellen lassen, obwohl er im Besitz eines Konventionsreisepasses gewesen wäre, welcher seine Reisefreiheit mit Ausnahme von Reisen in die Russische Föderation gewährleistet hätte. Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation würden ausführen, dass russische Reisedokumente nur in Russland bzw. von russischen Vertretungsbehörden ausgestellt würden und die Ausstellung eines Reisedokuments an volljährige Personen ausschließlich persönlich erfolgen würde. Dass der Beschwerdeführer sich bereits zweimal bezüglich der Ausstellung eines russischen Reisedokuments an die Behörden seines Heimatlandes gewandt hätte, zeige, dass dieser keinerlei Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates hätte. Der Beschwerdeführer habe den Besitz eines russischen Reisedokuments anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt geleugnet und sei Fragen über seinen letzten Aufenthalt in der Russischen Föderation wiederholt ausgewichen. Auf die Frage, wozu er den russischen Reisepass benötigt hätte, habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine plausible Antwort gegeben. Dieser habe seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Verfahren deutlich verletzt. Die Ausführungen in einem Schreiben der österreichischen Botschaft Kiev sowie eine anonyme Mitteilung über den Antritt eines Urlaubs in Tschetschenien aus März 2020 würden eine Rückkehr in die Russische Föderation ebenfalls bekräftigen. Die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status geführt hätten, seien weggefallen. Der Asylstatus sei daher
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK abzuerkennen gewesen. Betreffend die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr wurde ausgeführt, dass keinerlei Gefahr in seinem Herkunftsstaat bestünde, wie auch der angesprochene Aufenthalt in seiner Heimat beweise. Diese Feststellung werde noch zusätzlich durch den Umstand gestützt, dass dieser nach seiner Asylzuerkennung durch die Behörden seines Herkunftslandes einen Reisepass ausgestellt bekommen hätte und sich somit freiwillig unter den Schutz seines Herkunftslandes gestellt hätte. Zudem verfüge er über sozialen/familiären Rückhalt, was diesem sowohl einen Neustart in wirtschaftlicher Hinsicht als auch eine neuerliche Eingliederung in die Gesellschaft wesentlich erleichtern werde. Da der Beschwerdeführer zudem in den Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch insofern nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe keine nachweislichen integrativen Schritte gesetzt und es habe das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet bereits mehrmals straffällig geworden und weise drei aus den Jahren 2005, 2011 und 2019 stammende näher angeführte Verurteilungen auf. Dieser hielte sich aktuell nicht im Bundesgebiet auf, wie diversen Anfragen und dem Beschluss eines Bezirksgerichts über die Bestellung eines Abwesenheitskurators zu entnehmen sei. Da der Beschwerdeführer über Meldepflichten belehrt worden sei und bis zum Februar 2020 Schriftstücke verlässlich an seiner Postadresse abgeholt hätte, seither jedoch nicht mehr, sei begründet davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer neuerlich im Herkunftsland niedergelassen hätte. Zum Entscheidungszeitpunkt führe der Beschwerdeführer kein Privatleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe keine nachweislichen integrativen Schritte gesetzt und es habe das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet bereits mehrmals straffällig geworden und weise drei aus den Jahren 2005, 2011 und 2019 stammende näher angeführte Verurteilungen auf. Dieser hielte sich aktuell nicht im Bundesgebiet auf, wie diversen Anfragen und dem Beschluss eines Bezirksgerichts über die Bestellung eines Abwesenheitskurators zu entnehmen sei. Da der Beschwerdeführer über Meldepflichten belehrt worden sei und bis zum Februar 2020 Schriftstücke verlässlich an seiner Postadresse abgeholt hätte, seither jedoch nicht mehr, sei begründet davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer neuerlich im Herkunftsland niedergelassen hätte. Zum Entscheidungszeitpunkt führe der Beschwerdeführer kein Privatleben im Bundesgebiet. 2.
G 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt wurde. 1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer reiste im April 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Asyl, dem im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008, Zl. D13 268688-2/2008/7E,
Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt wurde. Der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28.08.2001 im Zuge einer Kontrolle seines Wohnhauses durch militärische Kräfte gemeinsam mit seinen beiden Brüdern festgenommen und in die Ortschaft XXXX gebracht worden sei. Dort seien sie gefoltert worden. Nachdem sie - nach anfänglicher Weigerung - schließlich ein leeres Blatt Papier unterschieben hätten und ihre Verwandten Lösegeld geleistet hätten, seien sie schließlich freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss nach Inguschetien geflohen und habe, nachdem der Druck der russischen Behörden auch dort zu groß geworden sei und mangels einer anderen innerstaatlichen Fluchtalternative, die Russische Föderation verlassen. Dem festgestellten Sachverhalt folgend habe nicht ausgeschlossen werden können, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm vorgebrachten Gründen im Heimatland weiterhin gefährdet sei und sich daher in einem Angst- bzw. Furchtzustand befinde, der aus Sicht eines vernünftigen Drittens objektivierbar sei. Der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28.08.2001 im Zuge einer Kontrolle seines Wohnhauses durch militärische Kräfte gemeinsam mit seinen beiden Brüdern festgenommen und in die Ortschaft römisch 40 gebracht worden sei. Dort seien sie gefoltert worden. Nachdem sie - nach anfänglicher Weigerung - schließlich ein leeres Blatt Papier unterschieben hätten und ihre Verwandten Lösegeld geleistet hätten, seien sie schließlich freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss nach Inguschetien geflohen und habe, nachdem der Druck der russischen Behörden auch dort zu groß geworden sei und mangels einer anderen innerstaatlichen Fluchtalternative, die Russische Föderation verlassen. Dem festgestellten Sachverhalt folgend habe nicht ausgeschlossen werden können, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm vorgebrachten Gründen im Heimatland weiterhin gefährdet sei und sich daher in einem Angst- bzw. Furchtzustand befinde, der aus Sicht eines vernünftigen Drittens objektivierbar sei. 1.
1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig. 3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270). Zu Spruchteil A) Aufhebung des Bescheides: 3.2.1.
G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).3.2.1.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sieGemäß Artikel eins, Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und 78 aus 1974,, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
Paragraphen 9 b, und10a Strafregistergesetz.
G 2005 idgF kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 leg.cit. nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 leg.cit. aberkannt werden.
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 idgF kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aberkannt werden. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Aberkennung des Asylstatus ausgesprochen wurde, erfolgte mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2008. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verfügte dieser über keine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Was die im angefochtenen Bescheid angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass diese aus den Jahren 2005, 2010 und 2011 stammten und zwischenzeitlich getilgt sind (im angefochtenen Bescheid wurde offensichtlich irrtümlich davon ausgegangen, dass die jüngste Verurteilung aus dem Jahr 2019 stamme). Gem. § 1 Abs. 2 Tilgungsgesetz 1972 erlöschen mit Tilgung einer Verurteilung alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetz mit der Verurteilung verbunden sind.Gem. Paragraph eins, Absatz 2, Tilgungsgesetz 1972 erlöschen mit Tilgung einer Verurteilung alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetz mit der Verurteilung verbunden sind. Seit dem 30.10.2020 ist der Beschwerdeführer neuerlich mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, festgehalten, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4 sowie aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0105; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 23.6.2015, Ra 2014/22/0199; VwGH 27.7.2015, Ra 2015/11/0055; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, festgehalten, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4 sowie aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0105; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 23.6.2015, Ra 2014/22/0199; VwGH 27.7.2015, Ra 2015/11/0055; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035). Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage seit der erstinstanzlichen Entscheidung sind daher zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor, da der unbescholtene Beschwerdeführer aktuell in Österreich (wieder) mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist und keine Hinweise darauf vorliegen, dass er das Verlassen des Bundesgebietes beabsichtigt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommen würde. § 7 Abs. 3 AsylG 2005 steht daher einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 entgegen. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor, da der unbescholtene Beschwerdeführer aktuell in Österreich (wieder) mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist und keine Hinweise darauf vorliegen, dass er das Verlassen des Bundesgebietes beabsichtigt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommen würde. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 steht daher einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entgegen. Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer sonstige Aberkennungstatbestände nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder 3 AsylG 2005 verwirklicht hätte.Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer sonstige Aberkennungstatbestände nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 AsylG 2005 verwirklicht hätte. Zwar finden sich im Verwaltungsakt Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich in Untersuchungshaft befunden hat, eine Verurteilung erfolgte jedoch nicht. Sollten sich Anhaltspunkte ergeben, dass vor dem Hintergrund einer neu begangenen Straftat eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Betracht kommt (insb.
Vm 6 Abs. 1 Z 3 oder 4 AsylG 2005), steht der Behörde die neuerliche Einleitung eines entsprechenden Verfahrens offen. Auf Basis der im übermittelten Verwaltungsakt enthaltenen Informationen sind entsprechende konkrete Anhaltspunkte jedoch nicht ersichtlich.Zwar finden sich im Verwaltungsakt Hinweise dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich in Untersuchungshaft befunden hat, eine Verurteilung erfolgte jedoch nicht. Sollten sich Anhaltspunkte ergeben, dass vor dem Hintergrund einer neu begangenen Straftat eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Betracht kommt (insb.
Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 AsylG 2005), steht der Behörde die neuerliche Einleitung eines entsprechenden Verfahrens offen. Auf Basis der im übermittelten Verwaltungsakt enthaltenen Informationen sind entsprechende konkrete Anhaltspunkte jedoch nicht ersichtlich. Ebenso wäre eine Aberkennung nach § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 möglich, wenn den BF von der Aufenthaltsbehörde rechtskräftig ein Aufenthaltstitel erteilt würde.Ebenso wäre eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 möglich, wenn den BF von der Aufenthaltsbehörde rechtskräftig ein Aufenthaltstitel erteilt würde. 3.2.3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.3.2.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W103.1268688.3.00
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