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{'item': 'W195 2239132-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2021 GeschäftszahlW195 2239132-1 Spruch, W195 2239132-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2020, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2020, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Abs 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der BF stellte am 23.06.2020 den Antrag auf internationalen Schutz Dazu wurde er am Tag der Antragstellung einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen an, dass er am XXXX geboren wurde, seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder würden in Bangladesch leben, er sei schlepperunterstützt über Griechenland Serbien, Slowenien und Italien nach Österreich gekommen. Er würde in Bangladesch „politisch verfolgt“, weil er Anhänger der BNP sei. Deswegen würde man ihn „mit dem Tode bedrohen“. römisch eins.
  2. Der BF stellte am 23.06.2020 den Antrag auf internationalen Schutz Dazu wurde er am Tag der Antragstellung einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen an, dass er am römisch 40 geboren wurde, seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder würden in Bangladesch leben, er sei schlepperunterstützt über Griechenland Serbien, Slowenien und Italien nach Österreich gekommen. Er würde in Bangladesch „politisch verfolgt“, weil er Anhänger der BNP sei. Deswegen würde man ihn „mit dem Tode bedrohen“. I.
  3. Eine am 22.10.2020 anberaumte Einvernahme durch das BFA wurde aus gesundheitlichen Gründen des BF abgebrochen und verschoben. römisch eins.
  4. Eine am 22.10.2020 anberaumte Einvernahme durch das BFA wurde aus gesundheitlichen Gründen des BF abgebrochen und verschoben. I.
  5. Am 15.12.2020 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Im Zuge dieser Einvernahme konnte sich der BF „wegen Stress“ nicht mehr an sein Geburtsdatum erinnern. Er habe auch bei der Antragstellung am 23.06.2020 nicht die Wahrheit angegeben, weil er müde war und Angst hatte. Diese unwahren Angaben würden sein Alter und seine Geschwister betreffen. römisch eins.
  6. Am 15.12.2020 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Im Zuge dieser Einvernahme konnte sich der BF „wegen Stress“ nicht mehr an sein Geburtsdatum erinnern. Er habe auch bei der Antragstellung am 23.06.2020 nicht die Wahrheit angegeben, weil er müde war und Angst hatte. Diese unwahren Angaben würden sein Alter und seine Geschwister betreffen. Er habe keine Straftaten in Bangladesch begangen und sei auch von keinem Gericht verurteilt worden. Er werde jedoch von der Polizei gesucht und gebe es einen Haftbefehl gegen ihn. Dies hätten ihm seine politischen Kameraden erzählt. Er selbst habe sich nie an die Polizei gewandt, weil er Angst habe, im Kreuzfeuer erschossen zu werden. Er sei bei der oppositionellen BNP als „Sekretär“ tätig gewesen, er habe Transparente und Flugschriften gemacht. Er sei „Teilinhaber“ einer Druckerei gewesen. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er keine Berufsausbildung habe, meinte der BF, er sei nervös gewesen und könne die Angaben nicht richtig machen. In der weiteren Befragung vor dem BFA konnte der BF keine tiefergehenden Antworten über Struktur, Aufgaben und Organisation der BNP machen. Er könne – zusammengefasst – nur sagen, dass das passiert, was „die Miliz“ entscheidet“. Er habe in der Nacht Poster geklebt, dabei sei er erwischt und geschlagen worden. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er politisch aktiv, seine Cousins hingegen bei der „Miliz“ gewesen seien. Sie wollten ihn von der Partei wegbringen und, dass er „mit der Miliz“ zusammenarbeite. Da er sich geweigert habe, sei er geschlagen und bedroht worden. Man habe die Druckerei zerstört. Er sei in ein anderes Dorf geflohen und habe ein Lebensmittelgeschäft eröffnet, aber er sei auch dort verfolgt worden. Das Geschäft wurde zerstört und er ging in das nächste Dorf. Dann habe er sich entschieden nach Indien zu gehen, von wo er schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangte. Der BF habe Probleme gehabt mit dem „Hauptmann der Awami League“ und anderen Mitgliedern der AL einschließlich seiner Cousins. Es gebe Anzeigen gegen den BF und werde er von der Polizei und dem Gericht gesucht. Er hätte einen Brief vom Gericht erhalten, „als ich noch in Bangladesch“ war. Allerdings hatte er schon den Ort verlassen, an dem er mit seinen Eltern gewohnt habe. Er habe von diesem Brief von einem Bekannten erfahren. Seine Eltern hätten dies dem Bekannten erzählt. Nachgefragt gab der BF an, dass er „ununterbrochen“ in „Bangladesch, XXXX gelebt habe, gemeinsam mit den Eltern und seinen beiden Schwestern. Auf die Widersprüchlichkeit zu seinen obigen Aussagen betreffend Ortwechsel angesprochen, meinte der BF, dass er die Ortschaft verlassen habe, als die Probleme auftauchten. Nachgefragt gab der BF an, dass er „ununterbrochen“ in „Bangladesch, römisch 40 gelebt habe, gemeinsam mit den Eltern und seinen beiden Schwestern. Auf die Widersprüchlichkeit zu seinen obigen Aussagen betreffend Ortwechsel angesprochen, meinte der BF, dass er die Ortschaft verlassen habe, als die Probleme auftauchten. Er wisse nicht, wer den Lebensmittelhandel zerstört habe, aber die Cousins hätten den Befehl dazu gegeben. Da seine „Hauptadresse“ bei den Eltern gewesen sei, habe man den Brief des Gerichtes dorthin geschickt; darauf angesprochen, dass es in Bangladesch kein Melderegister gäbe, somit auch keine „Hauptadresse“, meinte der BF, der Brief sei nicht vom Gericht, sondern von der Polizei gewesen. Es sei ein Haftbefehl wegen angeblichen Mordes und Sachbeschädigung gewesen. Als die Polizei zu seinen Eltern kam, sei er nicht mehr dort gewesen, sondern geflüchtet. Als Schulbildung habe er 10 Jahre eine Schule und zwei Jahre das College besucht. Das College sei ein „politisches“ College gewesen, namens „ XXXX “. Erst als das BFA dem BF vorhielt, dass es sich dabei wohl um das „ XXXX gehandelt habe, meinte der BF, dass in dem College „Elektronik und verschiedenes“ unterrichtet werde. Als Schulbildung habe er 10 Jahre eine Schule und zwei Jahre das College besucht. Das College sei ein „politisches“ College gewesen, namens „ römisch 40 “. Erst als das BFA dem BF vorhielt, dass es sich dabei wohl um das „ römisch 40 gehandelt habe, meinte der BF, dass in dem College „Elektronik und verschiedenes“ unterrichtet werde. Er habe die Kurse für „Gastronomie“ besucht. Man würde dabei lernen, wie man Lebensmittel aufbewahrt. Einmal pro Woche sei ein Kochkurs gewesen, er habe nach zwei Jahren aufgehört, obwohl die Ausbildung vier Jahre dauere. Er habe – gemeinsam mit zwei Partnern – eine Druckerei gekauft, das Geld habe ihm sein Vater, ein Gemüsehändler, gegeben. Über Vorhalt stellte sich sodann heraus, dass die Druckerei nicht vollständig zerstört wurde, er habe sie dann den Partnern übergeben, dafür Geld erhalten und das Lebensmittelgeschäft in einem anderen Dorf eröffnet. Zu seiner Familie (den Eltern und – nunmehr – zwei Schwestern) habe er keinen Kontakt. Er habe es mit einem Mobiltelefon versucht, aber es habe sich niemand gemeldet; dieses Mobiltelefon würde nicht ihm gehören, sondern einen Bekannten, aber der BF hatte dieses bei der Einvernahme dabei. Im Rahmen der Nachschau konnte festgestellt werden, dass kein Anruf nach Bangladesch getätigt wurde. Der BF habe Bangladesch im November 2019 verlassen, er wollte in irgendein europäisches Land; in Österreich und der EU habe er keine Verwandten, auch keine Partnerschaft oder Beziehung. Er habe ein paar österreichische Freunde, sei aber in keinem Klub oder Verein tätig. Er habe die österreichischen Freunde in einem Gasthaus getroffen und besuche diese oft. Nach langer Überlegung gab der BF an, er würde diese Freunde „am XXXX “ in der Nähe von XXXX treffen. Er lebe davon, dass er gut kochen könne und er auch für die Nachbarn und Mitbewohner reinige. Der BF habe Bangladesch im November 2019 verlassen, er wollte in irgendein europäisches Land; in Österreich und der EU habe er keine Verwandten, auch keine Partnerschaft oder Beziehung. Er habe ein paar österreichische Freunde, sei aber in keinem Klub oder Verein tätig. Er habe die österreichischen Freunde in einem Gasthaus getroffen und besuche diese oft. Nach langer Überlegung gab der BF an, er würde diese Freunde „am römisch 40 “ in der Nähe von römisch 40 treffen. Er lebe davon, dass er gut kochen könne und er auch für die Nachbarn und Mitbewohner reinige. Festgestellt wurde, dass der BF kein Deutsch spricht. I.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2020, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und darüber hinaus gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III bis V.). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt VI, VII.).römisch eins.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2020, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und darüber hinaus gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei bis römisch fünf.). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt römisch sechs, römisch sieben.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten. I.
  9. Mit Schriftsatz vom 13.01.2021 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – im Beschwerdezeitpunkt nunmehr durch die XXXX vertretenen – BF zur Gänze angefochten. römisch eins.
  10. Mit Schriftsatz vom 13.01.2021 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – im Beschwerdezeitpunkt nunmehr durch die römisch 40 vertretenen – BF zur Gänze angefochten. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes wurde dabei zusammengefasst begründend ausgeführt, das BFA habe den zu beurteilenden Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht ermittelt. Unter weitläufiger Heranziehung von Literatur und Rechtsprechung wurden angebliche Verfahrensfehler und Ermittlungsfehler der belangten Behörde dargelegt. Es wurden die Anträge gestellt, dem BF Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären sowie einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen. Es wurden die Anträge gestellt, dem BF Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären sowie einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen. Zusätzlich wurde auch noch der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. I.
  11. Mit Schreiben vom 20.01.2021 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo der Administrativakt am 29.01.2021 einlangte.römisch eins.
  12. Mit Schreiben vom 20.01.2021 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo der Administrativakt am 29.01.2021 einlangte. I.
  13. Mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch (Stand Dezember 2020) zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 15.02.2021 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. römisch eins.
  14. Mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch (Stand Dezember 2020) zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 15.02.2021 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt. I.
  15. Am 15.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. römisch eins.
  16. Am 15.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Eingangs teilte der BF mit, dass er den Dolmetscher bei der Befragung vor dem BFA nicht verstanden habe, da dieser aus Indien stamme und er nicht gewusst habe, dass man den Dolmetsch auswechseln könne. Der BF bekräftigte, sich in körperlicher und geistiger Verfassung zu fühlen, der Verhandlung zu folgen sowie dass er gegenwärtig den Dolmetsch gut verstünde. Befragt, ob und wie oft er Kontakt zu seiner Familie habe, gab der BF an, vor der Einvernahme beim BFA keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt zu haben. Nunmehr habe er Kontakt, das letzte Mal vor ca. 15 Tagen. Befragt, aus welchen Personen seine Familie bestehe, gibt der BF zunächst an „Mutter, Vater, Bruder, Schwester“. In weiterer Folge des Befragungsverlaufs zu Namen und Alter bzw. Geburtsdaten der Familienmitglieder, vermeinte der BF auf einmal, keinen Bruder zu haben (BVwG S 5), sondern zwei Schwestern (die gleichen widersprüchlichen Angaben machte der BF bei der Ersteinvernahme, vgl. AAS 51). Hinsichtlich des Alters der Schwestern und der Mutter machte der BF deutlich unterschiedliche Angaben gegenüber seinen Aussagen beim BFA wenige Wochen zuvor. Befragt, aus welchen Personen seine Familie bestehe, gibt der BF zunächst an „Mutter, Vater, Bruder, Schwester“. In weiterer Folge des Befragungsverlaufs zu Namen und Alter bzw. Geburtsdaten der Familienmitglieder, vermeinte der BF auf einmal, keinen Bruder zu haben (BVwG S 5), sondern zwei Schwestern (die gleichen widersprüchlichen Angaben machte der BF bei der Ersteinvernahme, vergleiche AAS 51). Hinsichtlich des Alters der Schwestern und der Mutter machte der BF deutlich unterschiedliche Angaben gegenüber seinen Aussagen beim BFA wenige Wochen zuvor. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Sein Vater besitze ein „Gemüsegeschäft“ in Bangladesch und finanziere sich dadurch, seiner Familie ginge es mittelmäßig. Der BF habe die Grundschule und danach zwei Jahre ein College besucht ( BVwG S 6); es sei dies ein „ XXXX “ College gewesen, wo er über „food“ gelernt habe (BVwG S 12; vgl. Aussage vor BFA: „ XXXX “; dann jedoch „ XXXX “; AAS 187) Der BF habe die Grundschule und danach zwei Jahre ein College besucht ( BVwG S 6); es sei dies ein „ römisch 40 “ College gewesen, wo er über „food“ gelernt habe (BVwG S 12; vergleiche Aussage vor BFA: „ römisch 40 “; dann jedoch „ römisch 40 “; AAS 187) Er habe keine Berufsausbildung erhalten, aber in seinem Heimatdorf XXXX eine Druckerei besessen, gemeinsam mit Partnern. Nachdem „das Problem“ entstand habe er seine Anteile verkauft und sei in ein zwei Stunden (mit einem Motorfahrzeug) entferntes Dorf namens XXXX gesiedelt, wo er einen Greißlerladen eröffnete. Auch dort sei „ein Problem“ entstanden und er ging von dort weg (BVwG S 7). XXXX sei 8 bis 9 Stunden mit dem Zug von XXXX entfernt, er sei zwei Jahre dort, gewesen, bevor er nach XXXX zog (BVwG S 12). Er habe keine Berufsausbildung erhalten, aber in seinem Heimatdorf römisch 40 eine Druckerei besessen, gemeinsam mit Partnern. Nachdem „das Problem“ entstand habe er seine Anteile verkauft und sei in ein zwei Stunden (mit einem Motorfahrzeug) entferntes Dorf namens römisch 40 gesiedelt, wo er einen Greißlerladen eröffnete. Auch dort sei „ein Problem“ entstanden und er ging von dort weg (BVwG S 7). römisch 40 sei 8 bis 9 Stunden mit dem Zug von römisch 40 entfernt, er sei zwei Jahre dort, gewesen, bevor er nach römisch 40 zog (BVwG S 12). Diese habe er in weiterer Folge verkauft und ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. Der BF spricht nur bruchstückhaft Deutsch, eine Konversation auf Deutsch im Rahmen der Verhandlung war mit dem BF nicht möglich. Der BF ist weder verheiratet, noch lebt er in einer Beziehung. Der BF hat keine Kinder. In Österreich sei er die meiste Zeit zu Hause in einer Wohngemeinschaft. Er koche für die Wohngemeinschaft und bekomme hiefür etwas Geld. An Wohnungsmiete habe er € 150 zu bezahlen, für das Essen benötige er €
  17. Er beziehe – freiwillig - keine Grundversorgung (da er nicht im Lager bleiben wollte, wie dem Administrativakt zu entnehmen ist; AAS 117f; andere Aussage vor dem BVwG S 16: „Als ich mit den Papieren zum BFA ging, gab es keinen Dolmetsch und man hat mich unterschreiben lassen. Als ich von dort dann wegkam, habe ich erst später bemerkt, dass alles eingestellt wurde. Ich wusste nicht, dass, falls man von dort wegkommt, alles eingestellt wird“). Zum Fluchtgrund befragt, gibt der BF an, dass er „Politik mache“. Als Inhaber eines Druckgeschäfts habe er für die BNP Poster gemacht. Wenn die BNP Veranstaltungen gehabt habe, habe er die Leute zusammengebracht. Das seien seine Aufgaben gewesen. Später sei er von der AL belästigt und bedroht worden, damit er in der Ortschaft keine Poster mehr aufhänge. Der BF gibt an, Mitglied der BNP gewesen zu sein und auch über eine Voter-Card zu verfügen. Diese habe er aber nicht auf seiner Flucht aus Bangladesch mitgenommen. Einen Reisepass besitze er nicht. Nach dem konkreten Fluchtauslösendem Anlass befragt antwortete der BF nur allgemein, dass er geflohen sei, weil er sehr oft angegriffen, geschlagen und am Körper verletzt worden sei. Es seien auch zwei Anzeigen gegen ihn erstattet worden. Die erste Anzeige gegen ihn stamme aus dem Jahr
  18. Man hätte ihn wegen Mordes angezeigt. Er habe einen Brief erhalten, woraufhin er die Ortschaft verlassen habe. An das genaue Datum, wann er den Brief erhalten habe, könne sich der BF nicht mehr erinnern. Die Polizei habe ihn gesucht. Er könne nur angeben, dass es „zur warmen Zeit“ gewesen sei, der Brief – später als „Haftbefehl“- angesprochen, sei „zur Mittagszeit“ gekommen. Er sei bei der Arbeit gewesen und habe einen Anruf erhalten, er solle nicht nach Hause kommen, sondern weit weggehen (BVwG S 10). Die Mordanzeige habe eine Person namens „ XXXX “ gemacht, es sei ein Mord in der Nähe der Ortschaft passiert und man würde ihn beschuldigen. Er sei dann „für einige Tage auswärts gewesen“. Er habe einen Brief erhalten, woraufhin er die Ortschaft verlassen habe. An das genaue Datum, wann er den Brief erhalten habe, könne sich der BF nicht mehr erinnern. Die Polizei habe ihn gesucht. Er könne nur angeben, dass es „zur warmen Zeit“ gewesen sei, der Brief – später als „Haftbefehl“- angesprochen, sei „zur Mittagszeit“ gekommen. Er sei bei der Arbeit gewesen und habe einen Anruf erhalten, er solle nicht nach Hause kommen, sondern weit weggehen (BVwG S 10). Die Mordanzeige habe eine Person namens „ römisch 40 “ gemacht, es sei ein Mord in der Nähe der Ortschaft passiert und man würde ihn beschuldigen. Er sei dann „für einige Tage auswärts gewesen“. Der BF berichtet zunächst, dass er von zu Hause aus einen Anruf erhalten habe und man ihm mitgeteilt hätte, er habe jemanden ermordet. Er sei dann mit den Parteiführern zur Polizeistation gegangen und hätte erklärt, dass es sich hiebei um eine Falschanzeige handle. Im Zuge der Rückübersetzung gab der BF jedoch an, dass nur die Parteiführer zur Polizei gegangen seien und er sie nicht begleitet habe (BVwG S 15). Es sei die Anzeige nicht „behoben“ worden. Er sei „heimlich zweimal in die Ortschaft gegangen“ und sei dann dort untergetaucht, „wo ich das Geschäft [Greißlerladen] hatte“. Als seine Feinde herausfanden, dass er im [anderen] Dorf sei, habe sie andere Leute geschickt und sein Geschäft zerstört und gebrandstiftet. Die Polizei sei gekommen und habe alles gesehen, sie hätten nach ihm gesucht und es sei alles zerstört worden. Die Leute aus dem Dorf hätten ihm dies erzählt, er sei „ja schon zuvor weggegangen“ (BVwG S 15). Seine Familie wohnte seinerzeit auch in XXXX , nunmehr aber – seit Ende 2018 – in XXXX . Zu dieser Zeit wohnte der BF bereits in XXXX (BVwG S 11). Er habe ca. 2 Jahre lang in XXXX gewohnt. Er habe dort als „Installateur“ gearbeitet, genauer nachgefragt als „Helfer“, der die Rechnungen geführt habe. Seine Familie wohnte seinerzeit auch in römisch 40 , nunmehr aber – seit Ende 2018 – in römisch 40 . Zu dieser Zeit wohnte der BF bereits in römisch 40 (BVwG S 11). Er habe ca. 2 Jahre lang in römisch 40 gewohnt. Er habe dort als „Installateur“ gearbeitet, genauer nachgefragt als „Helfer“, der die Rechnungen geführt habe. Die zweite Anzeige habe er Anfang Jänner 2019 erhalten. Es werde ihm darin vorgeworfen, ein Fahrzeug eines AL-Vorsitzenden aus seiner Ortschaft beschädigt zu haben. Der BF berichtet, angegriffen und aufgefordert worden zu sein, mit seiner Tätigkeit bei der BNP aufzuhören. Gewehrt habe er sich nicht gegen die Anzeigen, da die Polizei nur auf die AL höre, da diese an der Macht sei. Nachdem er die erste Anzeige erhalten habe, habe er die Ortschaft für einige Tage verlassen und sei zweimal heimlich zurückgekehrt. Er sei dann untergetaucht, dort, wo er das Geschäft habe. Nachdem der BF sein Dorf verlassen habe, haben seine „Feinde“ sein Lebensmittelgeschäft in der anderen Ortschaft zerstört. In Bezug auf seine politische Tätigkeit gibt der BF an, dass er von 2014 bis „2019“ Werbesekretär für die BNP war. Er gibt an, bei Treffen der BNP die Menschen zusammengebracht zu haben und wenn die BNP Veranstaltungen gehabt habe, für diese Poster aufgehängt zu haben. Er habe dabei nur auf Gemeindeebene in XXXX gearbeitet (widersprüchlich zu seinen Aufenthalten in XXXX , jeweils viele Stunden entfernt.). Aufgrund seines Druckereigeschäftes habe er Poster drucken und aufhängen können. Im weiteren Verlauf der Befragung gibt der BF an, die Funktion des Werbesekretärs immer noch inne zu haben. In Bezug auf seine politische Tätigkeit gibt der BF an, dass er von 2014 bis „2019“ Werbesekretär für die BNP war. Er gibt an, bei Treffen der BNP die Menschen zusammengebracht zu haben und wenn die BNP Veranstaltungen gehabt habe, für diese Poster aufgehängt zu haben. Er habe dabei nur auf Gemeindeebene in römisch 40 gearbeitet (widersprüchlich zu seinen Aufenthalten in römisch 40 , jeweils viele Stunden entfernt.). Aufgrund seines Druckereigeschäftes habe er Poster drucken und aufhängen können. Im weiteren Verlauf der Befragung gibt der BF an, die Funktion des Werbesekretärs immer noch inne zu haben. Befragt, wieso er noch immer die Funktion eines Werbesekretärs habe, obwohl er das Druckgeschäft in Bangladesch aufgegeben habe, gibt der BF an, dass es die Druckerei immer noch gebe und viele diese Funktion nicht ausüben wollen, denn, wenn man das (Anm. Aufgaben als Werbesekretär) mache, dann sei man auch vollständig hiefür verantwortlich. Er habe die angenommen und auch die Poster erstellt, dadurch habe er auch ein Einkommen lukriert. Befragt, wieso er noch immer die Funktion eines Werbesekretärs habe, obwohl er das Druckgeschäft in Bangladesch aufgegeben habe, gibt der BF an, dass es die Druckerei immer noch gebe und viele diese Funktion nicht ausüben wollen, denn, wenn man das Anmerkung Aufgaben als Werbesekretär) mache, dann sei man auch vollständig hiefür verantwortlich. Er habe die angenommen und auch die Poster erstellt, dadurch habe er auch ein Einkommen lukriert. Gegen Ende der Verhandlung wurde noch auf die LIB zu Bangladesch sowie die aktuelle Situation auf Grund der Corona-Pandemie eingegangen. Der BF vermeinte dazu, dass „überall dieselbe Situation wegen Corona“ sei. Die Vertreterin des BF verwies abschließend auf das Vorbringen in der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  19. Feststellungen:römisch zwei.
  20. Feststellungen: II.1.
  21. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.
  22. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Festgestellt wird, dass der BF selbst angab, dass seine Aussagen bei der Ersteinvernahme hinsichtlich seiner Geschwister und seiner Person falsch waren. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali/Bengala (gleichlautende Angaben in der Erstbefragung am 23.06.2010, AS 47, und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 15.12.2020 AS 177 ff). Der BF ist im Ort XXXX geboren und aufgewachsen, wohnte einmal für zwei Jahre in XXXX und war zuletzt zwei Jahre in XXXX wohnhaft. Er hat in seinem Heimatland für zehn Jahre die Grundschule und danach zwei Jahre lang ein polytechnisches College, das XXXX besucht. Der BF hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. In XXXX hat er ein Druckereigeschäft betrieben und später in XXXX ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. In XXXX arbeitete er bei einem Installateur.Der BF ist im Ort römisch 40 geboren und aufgewachsen, wohnte einmal für zwei Jahre in römisch 40 und war zuletzt zwei Jahre in römisch 40 wohnhaft. Er hat in seinem Heimatland für zehn Jahre die Grundschule und danach zwei Jahre lang ein polytechnisches College, das römisch 40 besucht. Der BF hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. In römisch 40 hat er ein Druckereigeschäft betrieben und später in römisch 40 ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. In römisch 40 arbeitete er bei einem Installateur. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Bangladesch halten sich die Eltern und Geschwister des BF auf. Zwischen dem BF und seiner Familie besteht ein aufrechter regelmäßiger Kontakt. Der BF wirkt hinsichtlich seiner Familienangaben wenig glaubwürdig, wenn ihm zeitweilig sein eigenes Geburtsdatum nicht erinnerlich ist. Er verwechselt, ob er zwei Schwestern oder statt dessen einen Bruder und eine Schwester hat sowie gibt er um einige bzw. viele Jahre variierende Altersangaben von Familienangehörigen an. Zu den Ausführungen des BF vor dem BVwG, dass der BF vor dem BFA keine geeigneten Dolmetscher vorfand und deshalb seine Aussagen falsch protokolliert seien, wird festgestellt, dass er mit seiner eigenen Unterschrift die Richtigkeit der Dokumente bestätigte und sich auch kein Widerspruch seinerseits in den Protokollen findet. Der BF ist im Juni 2020 nicht legal in das Bundesgebiet eingereist. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht außerhalb seines Asylverfahrens. Der BF hat auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung verzichtet. Der BF gibt dazu an, dass er „nicht wusste, dass alles eingestellt wird.“ Es hätte keinen Dolmetsch gegeben, man habe ihn unterschreiben lassen und er habe erst später bemerkt, dass alles eingestellt worden sei. Festgestellt wird, dass dem BF der „freiwillige Verzicht auf Leistung der Grundversorgung einschließlich Belehrung“ am 19.08.2020 sowohl in deutscher als auch bengalischer Schrift vorgelegen ist und er diesen unterfertigte. Die Aussage des ausreichend schriftlich gebildeten BF, er wusste nicht, dass „alles eingestellt werde“, ist schlichtweg falsch und daher unglaubwürdig. Der BF besitzt keine Arbeit in Österreich, verrichtet lediglich kleinere Koch- und Reinigungstätigkeit in jener Wohngemeinschaft, in der er auch lebt und verbringt aufgrund der Corona-Pandemiesituation die meiste Zeit zu Hause. Der BF engagierte sich während seines bisherigen Aufenthaltes nicht ehrenamtlich. Der BF verfügt über lediglich bruchstückhafte Deutschkenntnisse, die meistens nur einzelne Worte umfassen. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist gesund. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und nimmt zweimal am Tag Tropfen für seine Nase. I.1.
  23. Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch eins.1.
  24. Zum Fluchtvorbringen des BF: Nicht festgestellt werden kann eine konkrete politische Verfolgung des BF in Bangladesch. Es wird festgestellt, dass der BF unglaubwürdig ist, wenn er behauptet, dass er seit 2014 „bis jetzt“ „Werbesekretär“ der BNP ist. Es wird festgestellt, dass der BF widersprüchlich angab, dass er von 2014 „bis 2019“ bzw. „bis jetzt“ in dieser Funktion ist. Es ist unglaubwürdig, wenn der BF behauptet, er habe diese Funktion immer noch und er „eh in Bangladesch bleiben könnte“, wenn er nicht diese Funktion hätte, er aber, weil er die Funktion derzeit noch innehabe, deshalb nach Österreich kommen musste. Es wird festgestellt, dass der BF keine Anzeigen gegen seine Person vorgelegt hat, weder aus dem Jahr 2015 wegen Mordes noch aus Jänner 2019 wegen Sachbeschädigung. Es wird festgestellt, dass die behauptete Mordanzeige aus dem Jahr 2015 angeblich nicht von der Polizei, sondern von einer Privatperson ausging, ebenso wie die Anzeige von Jänner 2019 wegen einer Sachbeschädigung. Es wird festgestellt, dass der BF widersprüchliche Angaben zum Erhalt und zur Kenntnis dieser Mordanzeige machte. Es wird festgestellt, dass der BF trotz behaupteter Anzeigen, insbesondere trotz Mordanzeige aus dem Jahr 2015, weiterhin in Bangladesch bis Ende 2019 in Bangladesch lebte. Es wird festgestellt, dass sich der BF nicht gegen die Anzeigen gewehrt hat, etwa mittels eines Anwaltes. Es wird festgestellt, dass der BF krass widersprechende Aussagen hinsichtlich der angeblich politisch motivierten „Zerstörung“ seiner Druckerei machte; der BF erzählte, dass die Druckerei „zerstört“ (AAS 184 unten), „nicht völlig zerstört“ (AAS 188 Mitte), „nicht zerstört“ (BVwG S 16 oben) wurde. Es wird festgestellt, dass der BF behauptet, trotz einer bestehenden Mordanzeige in einem anderen Dorf ein Lebensmittelgeschäft geführt zu haben, und „seine Feinde“, als sie dies herausfanden, „andere Leute“ geschickt hätten, um das Geschäft zu zerstören und zu brandstiften; es ist unglaubwürdig, dass diese Personen nicht die Polizei verständigten, um den angeblich „unter Mordverdacht“ stehenden BF festnehmen zu lassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Bangladesch angezeigt worden wäre bzw. in Bangladesch von Behörden gesucht wird. Es wird nicht festgestellt, dass der BF Mitglied der BNP oder einer anderen Partei ist bzw. war. Es wird festgestellt, dass der BF keine Persönlichkeit ist, die in Bangladesch landesweit gesucht wird und er sich im Falle einer Rückkehr allfälligen Behelligungen durch eine Niederlassung in anderen Landesteilen entziehen wird können. II.1.
  25. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
  26. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: COVID-19: Letzte Änderung: 11.11.2020 Die COVID-Krise trifft Bangladesch sehr hart, nachdem am 8.3.2020 die ersten Fälle nachgewiesen wurden. Die Regierung verhängte ab dem 22.3.2020 einen umfassenden Lockdown, der jedoch de facto immer brüchig war und einmal mehr und einmal weniger eingehalten wurde. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weitere Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Mio. Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Mio. rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). So sind landesweit nur etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vgl. WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020).Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck und die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). So sind landesweit nur etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar (GTAI 21.9.2020; vergleiche WKO 4.2020). Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020). Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens dar. Auf Grund der beengten Arbeits- und Lebensverhältnissen in den Gastländern sind diese Arbeiter besonders von Ansteckungen mit dem Virus betroffen. Darum, aber auch wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs, schicken vor allem die Staaten des Nahen Osten tausende Arbeiter wieder zurück nach Bangladesch. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020). Quellen:  GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020a): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/covid-19-massnahmen-der-regierung-260866, Zugriff 5.11.2020  GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/bangladeschs-wirtschaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868, Zugriff 5.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.4.2020): Coronavirus: Situation in Bangladesch, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-bangladesch.html, Zugriff 8.5.2020 Politische Lage: Letzte Änderung: 16.11.2020 Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vgl. GIZ 5.2020, AA 6.11.2020).Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 4.11.2020; vergleiche GIZ 5.2020, AA 6.11.2020). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 492 Polizeidistrikte (Thana/Upazila), mehr als 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 9.2020). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vergleiche DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Die Wahlen vom
  27. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vgl. Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020).Die Wahlen vom
  28. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 31.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden rund 20 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet und Tausende verletzt (ÖB 9.2020; vergleiche Reuters 1.1.2019). Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen (ÖB 9.2020). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020). Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).Im Vorfeld der elften Parlamentswahl in Bangladesch wurden nach Angaben der Opposition seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrats, Erpressung und Fischdiebstahls (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vergleiche NAU 25.3.2020). Seit Zia auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020). Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird. Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (6.11.2020): Bangladesch – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 10.11.2020  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  BBC – British Broadcasting Corporation (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 11.11.2020  BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 10.11.2020  CIA – Central Intelligence Agency (4.11.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 10.11.2020  DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 10.11.2020  DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 10.11.2020  DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen

(2016): EWP – Eine Welt Presse . Menschenwürdige Arbeitsbedingungen, https://nachhaltig-entwickeln.dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Eine_Welt_Presse/20170119_EWP_Arbeitsbedingungen_Nachdruck-web.pdf, Zugriff 9.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.11.2020  FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 10.11.2020  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 10.11.2020  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2020): Bangladesch – Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 10.11.2020  Guardian, The (31.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 10.11.2020  Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 10.11.2020  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 11.11.2020  NAU – Schweizer Nachrichtenportal (25.3.2020): Bangladeschs Oppositionsführerin Zia aus Haft entlassen, https://www.nau.ch/politik/international/bangladeschs-oppositionsfuhrerin-zia-aus-haft-entlassen-65684195, Zugriff 10.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch, per E-Mail  Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 10.11.2020  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020 Sicherheitslage: Letzte Änderung: 16.11.2020 Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 2020). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020; vgl. AA 28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 12.11.2020a).Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020; vergleiche AA 28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 12.11.2020a). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 6.8.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna (UKFCO 12.11.2020b). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben (HRW 18.9.2019; vgl. AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vergleiche UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt. Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben (HRW 18.9.2019; vergleiche AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 12.11.2020a). Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 14.8.2020). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2018 insgesamt 135 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2019 wurden 104 solcher Vorfälle, bis zum 8.11.2020 wurden im Jahr 2020 insgesamt 82 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 8.11.2020). Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) verzeichnet im Berichtzeitraum 2019 insgesamt 1.713 Konfliktvorfälle (angeführt werden beispielsweise Demonstrationen, Ausschreitungen, Kampfhandlungen, Gewalthandlungen gegen Zivilpersonen u.a.) bei denen 337 Personen getötet wurden (ACCORD 29.6.2020). 2020 wurden bis Ende Oktober in insgesamt 1.189 Konfliktvorfällen 244 Personen getötet (ACLED 4.11.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 9.11.2020  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (29.6.2020): Bangladesh, year 2019: Update on incidents according to the Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2032553/2019yBangladesh_en.pdf, Zugriff 5.11.2020  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (4.11.2020): South Asia Regional Overview: Bangladesh, https://acleddata.com/2020/11/04/regional-overview-south-asia25-31-october-2020/, Zugriff 5.11.2020  ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 5.11.2020  AnAg – Anadolu Agency (5.11.2019): Bangladesh rejects Amnesty report on Rohingya killings, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-rejects-amnesty-report-on-rohingya-killings/1636457, Zugriff 13.11.2020  AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 13.11.2020  BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (6.8.2020): Bangladesch – Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 16.11.2020  EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (14.8.2020): Bangladesch, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#par_textimage, Zugriff 10.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 16.11.2020  HRW – Human Rights Watch (18.9.2019): Spate of Bangladesh ‘Crossfire’ Killings of Rohingya, https://www.hrw.org/news/2019/09/18/spate-bangladesh-crossfire-killings-rohingya, Zugriff 16.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  SATP – South Asia Terrorism Portal (8.11.2020): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 10.11.2020  TDS – The Daily Star (24.8.2019): Jubo League leader killed by ‘Rohingyas’, https://www.thedailystar.net/frontpage/news/jubo-league-leader-killed-rohingyas-1789726, Zugriff 16.11.2020  UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.11.2020a): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 16.11.2020  UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.11.2020b): Foreign travel advice Bangladesh – Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/terrorism, Zugriff 16.11.2020 Rechtsschutz / Justizwesen: Letzte Änderung: 11.11.2020 Die Justiz ist überlastet. Überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindern die Unabhängigkeit. Presseberichten zufolge kommt es in ländlichen Gebieten zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „Scharia Recht“. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 8.2019). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates“, die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessenEntscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates“, die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen, Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020). Auf Grundlage des „Public Safety Act“, des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, „Women and Children Repression Prevention Act” sowie des „Special Powers Act“ wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB 9.2020). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vergleiche FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020  FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 3.4.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch Allgemeine Menschenrechtslage: Letzte Änderung: 16.11.2020 Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  1. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  2. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf) wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 9.2020, siehe auch Abschnitt 4). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Verleumdungsdelikten juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  EEAS - European External Action Service (1.1.2019): Statement by the Spokesperson on parliamentary elections in Bangladesh, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/56110/node/56110_es, Zugriff 13.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 10.11.2020  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 10.11.2020  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 10.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 11.11.2020  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 10.11.2020 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition: Letzte Änderung: 16.11.2020 Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 21.6.2020).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam (AA 21.6.2020). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 9.2020). Im Jahr 2018 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (ODHIKAR 8.8.2019). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 2020).Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 144, Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam (AA 21.6.2020). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 9.2020). Im Jahr 2018 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (ODHIKAR 8.8.2019). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 2020). Die Gründung von Gewerkschaften wurde aufgrund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechtsorganisationen, wie das „Bangladesh Center for Workers’ Solidarity“, Belästigung ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten (FH 2020). Die gewalttätigen Hartals (Streiks), die einst ein dominierender Teil der Politik waren, sind nicht mehr existent. Es gibt eine ausgeprägte Kultur des Klientelismus, die alle Parteien mit ihren jeweiligen Funktionsträgern verbindet, die sich unermüdlich für die Unterstützung der Parteiorganisation an der Basis einsetzen. Im Gegenzug erwarten sie einen Nutzen, sobald ihre Partei an die Macht kommt (BS 29.4.2020). Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung (AA 21.6.2020). Kundgebungen wurden zuletzt zugelassen, bzw. von den Sicherheitskräften nicht aufgelöst, da offenbar keine nachhaltige Gefahr für die Regierung davon ausging. Die TeilnehmerInnen hatten mit keinen Folgen zu kämpfen. Sobald sich jedoch wieder eine Führungsfigur der Opposition etabliert, welche der regierenden Awami League gefährlich werden könnte, werden die Maßnahmen der Regierung wieder verschärft (ÖB 9.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 9.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 10.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 10.11.2020  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 9.11.2020 Bewegungsfreiheit: Letzte Änderung: 13.11.2020 Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 2020; vgl. AA 21.6.2020). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 2020; vergleiche AA 21.6.2020). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vgl. FH 2020; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vergleiche FH 2020; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars (ÖB 9.2020). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020). Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein (ÖB 9.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 13.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 11.11.2020 Grundversorgung: Letzte Änderung: 13.11.2020 Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 21.6.2020). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene (DB 1.10.2019). Im Zuge der COVID-Krise 2020 rutschten 25 Millionen Menschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.11.2020). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Die Landwirtschaft wird vom Reisanbau dominiert (GIZ 3.2020b; vgl. CIA 4.11.2020). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.11.2020).Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.11.2020). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung. Die Landwirtschaft wird vom Reisanbau dominiert (GIZ 3.2020b; vergleiche CIA 4.11.2020). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.11.2020). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. „BRAC“, „Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, „Bangladesh Migrant Centre“, „Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“ (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 21.6.2020). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Mehr als zehn Prozent ist der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vgl. GIZ 3.2020b, CIA 4.11.2020). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Mehr als zehn Prozent ist der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vergleiche GIZ 3.2020b, CIA 4.11.2020). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2019 gem. Weltbank bei lediglich 4,2 Prozent jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association allerdings ca. 36 Mio. Menschen während des Lockdown ihre Arbeit. Darüber hinaus mussten zehntausende Bangladeshi, die im Ausland beschäftigt waren, in ihre Heimat zurückkehren, nachdem sie ihre Arbeitsplätze verloren hatten. Vor allem in der Landwirtschaft (19 Prozent des BIP und mehr als 65 Prozent der Beschäftigten) ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Mio. gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht. Staatlichen Angestellten, Mitgliedern der Sicherheitskräfte, sowie staatlichen und privaten Lehrern ist die Bildung von Gewerkschaften oder der Beitritt zu solchen, aufgrund deren starker Politisierung, explizit verboten (ÖB 9.2020). Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 Prozent aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 3.2020b). Für ca. 85 Prozent der Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeiten, gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung (ÖB 9.2020). Die Preissteigerungen bei Lebensmittel von bis zu 70 Prozent treffen besonders den armen Teil der Bevölkerung. Die Regierungen versuchen, mit staatlichen Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen gegenzusteuern, fördern damit aber hauptsächlich Ineffizienz. Allerdings verfügt Bangladesch über ein hervorragendes Netz an Mikrokreditinstitutionen, welche Millionen Bangladeschis effektiv bei ihrem Weg aus der Armut unterstützen (ÖB 8.2019). Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 3.2020b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die Kreditnehmerinnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können – so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten („finanzielle Alphabetisierung“) (IP 6.3.2018). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  CIA – Central Intelligence Agency (4.11.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 10.11.2020  DB – Deutsche Botschaft Dhaka (1.10.2019): Die bangladeschische Wirtschaft, https://dhaka.diplo.de/bd-de/themen/wirtschaft/-/2251288, Zugriff 5.11.2020  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Bangladesch – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung, Zugriff 5.11.2020  IP – Idealism Prevails (6.3.2018): Mikrokredite: Kann Armut durch Unternehmertum überwunden werden?, https://www.idealismprevails.at/mikrokredite-kann-armut-durch-unternehmertum-ueberwunden-werden, Zugriff 11.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch Sozialbeihilfen: Letzte Änderung: 13.11.2020 Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 21.6.2020). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen oder eine Mitversicherung von Kindern (ÖB 9.2020). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 21.6.2020), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 21.6.2020). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen oder eine Mitversicherung von Kindern (ÖB 9.2020). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 21.6.2020), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [5,5 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka, wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  USSSA – U.S. Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/bangladesh.pdf, Zugriff 5.11.2020 Rückkehr: Letzte Änderung: 12.11.2020 Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 21.6.2020) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 21.6.2020). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr, auch wenn es keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt. Politisch motivierte Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Durch den neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima im Land merklich verschlechtert (ÖB 9.2020). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der „International Organization for Migration“ (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 21.6.2020). Bei oppositioneller Betätigung kommt es darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von Regierung oder Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen, bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition (ÖB 9.2020). Dennoch ergeben sich im Zusammenhang wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs und einer damit einhergehenden Rücksendung vieler tausender ArbeiterInnen in ihre Heimat Probleme für das Land. Auf Grund der beengten Lebens- und Arbeitsverhältnisse in ihren Gastländern sind diese ArbeiterInnen besonders vom Virus betroffen und bringen das Virus auf ihrem Heimweg mit nach Hause (ÖB 9.2020). IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt (AA 21.6.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 3.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch Dokumente: Letzte Änderung: 13.11.2020 Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 17.12.2018). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 21.6.2020).Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 17.12.2018). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 21.6.2020). Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 21.6.2020). Es ist üblich und oft nicht anders möglich, Dokumente über einen Agenten oder „Mittelsmann“ zu erwerben. Diese Praxis stellt sich ebenfalls betrugsanfällig dar (DFAT 22.8.2019). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 9.2020). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 21.6.2020). Auch ist Schritt zur Erlangung von Dokumenten mit der Zahlung von Bestechungsgeldern verbunden (DFAT 22.8.2019). Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB 9.2020). Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 21.6.2020; vgl. DFAT 22.8.2020).Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 21.6.2020; vergleiche DFAT 22.8.2020). Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 21.6.2020), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB 9.2020). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. „First Information Report“, „Charge Sheet“ oder Haftbefehl vor (AA 21.6.2020). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB 9.2020). Nachdem erfahrungsgemäß in Bangladesch ein hoher Grad an Fälschungen besteht, ist davon auszugehen, dass die auch bis zu einem gewissen Ausmaß für FIRs zutrifft (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020).Nachdem erfahrungsgemäß in Bangladesch ein hoher Grad an Fälschungen besteht, ist davon auszugehen, dass die auch bis zu einem gewissen Ausmaß für FIRs zutrifft (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Eine Echtheit von Dokumenten kann mit wenigen Einschränkungen überprüft werden, da ausgestellte Dokumente von der zuständigen Behörde als Original mittels Amtsstempel und Unterfertigung beglaubigt werden. Aufgrund von Gegenzeichnungsprozessen und der Tatsache, dass alle Dokumente mittels einer Datenbank geprüft werden können, sind Fälschungen von Polizei- oder Gerichtsdokumenten erschwert. Ein Fehlen von Amtsstempel und Unterschrift legt den Schluss nahe, dass es sich bei dem entsprechenden Dokument um eine Fälschung handeln könnte (ÖB 17.12.2018). Da Dokumente politischer Parteien nicht die Sicherheitsmerkmale anderer Dokumente enthalten, sind auch diese anfällig für Fälschungen (DFAT 22.8.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020  DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 12.11.2020  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (9.2020): Asylländerbericht Bangladesch  ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (17.12.2018): Anfragebeantwortung II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: II.2.1. Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen, im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden. römisch zwei.2.1. Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen, im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden. Die Identität des BF konnte – mangels Vorliegens geeigneter Identitätsnachweise – seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden und der im Spruch angeführte Name und das angeführte Geburtsdatum des BF dienen zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Auch das BFA bediente sich der im Spruch angegeben Daten lediglich zur Zuordnung des BF im Administrativverfahren und wurde in der Beschwerde darauf verwiesen, dass es sich bei der vom BF vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde um die des BF handelt und er am XXXX geboren sei. Die Identität des BF konnte – mangels Vorliegens geeigneter Identitätsnachweise – seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden und der im Spruch angeführte Name und das angeführte Geburtsdatum des BF dienen zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Auch das BFA bediente sich der im Spruch angegeben Daten lediglich zur Zuordnung des BF im Administrativverfahren und wurde in der Beschwerde darauf verwiesen, dass es sich bei der vom BF vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde um die des BF handelt und er am römisch 40 geboren sei. Die Feststellungen zur Herkunft des BF (geboren in XXXX zugehörig zur Volksgruppe der Bengalen und muslimisch-sunnitische Religionszugehörigkeit), seiner absolvierten Schulausbildung und seinem Familienstand legte ebenso bereits das BFA dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, diese decken sich mit dem vom BF im Verfahren mehrfach übereinstimmend gemachten Angaben und wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Die Feststellungen zur Herkunft des BF (geboren in römisch 40 zugehörig zur Volksgruppe der Bengalen und muslimisch-sunnitische Religionszugehörigkeit), seiner absolvierten Schulausbildung und seinem Familienstand legte ebenso bereits das BFA dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, diese decken sich mit dem vom BF im Verfahren mehrfach übereinstimmend gemachten Angaben und wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Keine genauen Feststellungen konnten zu den sich in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen gemacht werden, da der BF sowohl in der Erstbefragung als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst angab, neben seinen Eltern auch einen Bruder zu haben, diese Aussage jedoch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht widerrief (vgl. AS 51, 188 und BVwG S 5). Es werden hiezu auch keine Angaben bzw. Klarstellungen in der Beschwerde gemacht. Keine genauen Feststellungen konnten zu den sich in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen gemacht werden, da der BF sowohl in der Erstbefragung als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst angab, neben seinen Eltern auch einen Bruder zu haben, diese Aussage jedoch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht widerrief vergleiche AS 51, 188 und BVwG S 5). Es werden hiezu auch keine Angaben bzw. Klarstellungen in der Beschwerde gemacht. Die im Juni 2020 erfolgte illegale Einreise des BF ist aktenkundig. Die strafrechtliche Unbescholtenheit geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Fremdeninformationssystem, Zentrales Melderegister, Strafregister) hervor. Dass der BF über private Anknüpfungspunkte in Österreich in nennenswertem Ausmaß verfügt, war seinen diesbezüglich getätigten Angaben nicht zu entnehmen. Auch dem Beschwerdeschriftsatz lassen sich keine darüberhinausgehenden substantiierten Ausführungen dahingehend entnehmen. Ebenso wurden im Laufe des Verfahrens auch keine weiteren Stellungnahmen abgegeben bzw. Unterlagen vorgelegt, aus denen anderes hervorgehen würde und sind die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF im Bundesgebiet über keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte verfügt, nicht zu beanstanden. Dass der BF am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teilnimmt, konnte mangels diesbezüglicher Angaben des BF bzw. der Vorlage von entsprechenden Unterlagen jedenfalls nicht festgestellt werden (vgl. AS 191 f.: „F: Besuchen Sie einen Deutschkurs? Sprechend Sie bereits Deutsch? A: Ich besuche keinen Deutschkurs. Wegen dem Lock down konnte ich keinen Kurs besuchen. F: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich? Sind Sie Mitglied in einem Verein? Haben Sie im Bundesgebiet eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeführt? A: Ich habe ein paar österreichische Freunde. Ich bin nicht Mitglied in einem Verein oder Club. Ich habe auch keine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeführt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die österreichischen Bekannten in einem Gasthaus getroffen habe und besuche diese oft. F: Wie machen Sie das im Lock down? Deutschkurs konnten Sie keinen besuchen, aber Lokalbesuche und Bekanntenbesuche waren möglich? A: Im Lock down haben wir uns nicht getroffen, jetzt treffen wir uns regelmäßig. F: Wo treffen Sie sich mit Ihren österreichischen Freunden? A: Am XXXX in der Nähe von XXXX . F: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich? A: Ich kann gut Kochen und koche für die Mitbewohner und Nachbarn. Ich reinige auch für sie, daher bezahlen sie mich. F: Leben Sie im Bundesgebiet in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder einer gleichkommenden Partnerschaft? A: Nein.“).Dass der BF am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teilnimmt, konnte mangels diesbezüglicher Angaben des BF bzw. der Vorlage von entsprechenden Unterlagen jedenfalls nicht festgestellt werden vergleiche AS 191 f.: „F: Besuchen Sie einen Deutschkurs? Sprechend Sie bereits Deutsch? A: Ich besuche keinen Deutschkurs. Wegen dem Lock down konnte ich keinen Kurs besuchen. F: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich? Sind Sie Mitglied in einem Verein? Haben Sie im Bundesgebiet eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeführt? A: Ich habe ein paar österreichische Freunde. Ich bin nicht Mitglied in einem Verein oder Club. Ich habe auch keine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeführt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die österreichischen Bekannten in einem Gasthaus getroffen habe und besuche diese oft. F: Wie machen Sie das im Lock down? Deutschkurs konnten Sie keinen besuchen, aber Lokalbesuche und Bekanntenbesuche waren möglich? A: Im Lock down haben wir uns nicht getroffen, jetzt treffen wir uns regelmäßig. F: Wo treffen Sie sich mit Ihren österreichischen Freunden? A: Am römisch 40 in der Nähe von römisch 40 . F: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich? A: Ich kann gut Kochen und koche für die Mitbewohner und Nachbarn. Ich reinige auch für sie, daher bezahlen sie mich. F: Leben Sie im Bundesgebiet in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder einer gleichkommenden Partnerschaft? A: Nein.“). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen ebenso auf dessen eigenen Angaben vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht. Im Laufe des Verfahrens wurden auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF nachweisen würden. II.2.2. Der BF erscheint persönlich unglaubwürdig, zumal er sich sowohl in der Befragung vor dem BFA bzw. der Ersteinvernahme durch die XXXX als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt in Widersprüche betreffend seine persönlichen Daten und die seiner Familie verstrickt: römisch zwei.2.2. Der BF erscheint persönlich unglaubwürdig, zumal er sich sowohl in der Befragung vor dem BFA bzw. der Ersteinvernahme durch die römisch 40 als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt in Widersprüche betreffend seine persönlichen Daten und die seiner Familie verstrickt: So gibt er beispielsweise im Zuge der Erstbefragung durch die XXXX an, einen Bruder im Alter von 16 Jahren zu haben, bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA hingegen, gibt der BF vor, keinen Bruder zu haben und begründete seine widersprüchliche Angabe bei der Ersteinvernahme damit, „einiges falsch angegeben“ zu haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt der BF zunächst an, seine Familie bestehe aus „Mutter, Vater, Bruder, Schwester“. Genauer befragt zu den Geburtsdaten bzw. zum Alter seiner Familienmitglieder widerruft der BF jedoch diese Angaben mit „Mein Bruder? Ich habe keinen Bruder.“. So gibt er beispielsweise im Zuge der Erstbefragung durch die römisch 40 an, einen Bruder im Alter von 16 Jahren zu haben, bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA hingegen, gibt der BF vor, keinen Bruder zu haben und begründete seine widersprüchliche Angabe bei der Ersteinvernahme damit, „einiges falsch angegeben“ zu haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt der BF zunächst an, seine Familie bestehe aus „Mutter, Vater, Bruder, Schwester“. Genauer befragt zu den Geburtsdaten bzw. zum Alter seiner Familienmitglieder widerruft der BF jedoch diese Angaben mit „Mein Bruder? Ich habe keinen Bruder.“. Bereits in der Befragung vor dem BFA fiel auf, dass der BF wenig bzw. allenfalls sich widersprechende Angaben zu den Geburtsdaten seiner Familie machen konnte: Die Angaben zum Alter der einzelnen Familienmitglieder stimmen nicht mit den Angaben überein, die er in weiterer Folge bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hat (s. hiezu AS 188 und BVwG S. 5). Vor allem die Altersdiskrepanz seiner beiden Schwestern (in der Befragung vor dem BFA gibt der BF an, dass „ XXXX “ ca. 30 Jahre und „ XXXX “ ca. 20 Jahre sei; im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilt der BF mit, dass die eine 22 und die andere 18 Jahre alt sei) und jene seiner Mutter (im Zuge der Ersteinvernahme gibt der BF an, sie sei ca. 45 Jahren; bei der Einvernahme vor dem BFA ca. 40 Jahren und im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ca. 35 Jahren alt) lassen den Schluss zu, dass es sich um eine vom BF konstruierte Familie handle. Die Angaben zum Alter der einzelnen Familienmitglieder stimmen nicht mit den Angaben überein, die er in weiterer Folge bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hat (s. hiezu AS 188 und BVwG S. 5). Vor allem die Altersdiskrepanz seiner beiden Schwestern (in der Befragung vor dem BFA gibt der BF an, dass „ römisch 40 “ ca. 30 Jahre und „ römisch 40 “ ca. 20 Jahre sei; im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilt der BF mit, dass die eine 22 und die andere 18 Jahre alt sei) und jene seiner Mutter (im Zuge der Ersteinvernahme gibt der BF an, sie sei ca. 45 Jahren; bei der Einvernahme vor dem BFA ca. 40 Jahren und im Rahmen der Verha

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