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{'item': 'W200 2230329-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2021 GeschäftszahlW200 2230329-2 Spruch, W200 2230329-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2019 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag angeschlossen waren unter anderem ein psychiatrischer Befundbericht vom 11.03.2019 (Anhaltende wahnhafte Störung, rezidivierende depressive Störung, dzt. Mittelgradige Episode, Immunhyperthyreose Typ M. Basedow) sowie sonstige medizinische Unterlagen. In weiterer Folge holte das Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.01.2020 nach erfolgter Untersuchung ein, das auszugsweise folgende Einschätzung ergab: „Klinischer Status – Fachstatus: 61 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, geringe psoriatische Effloreszenzen bis 1 cm Größe prätibial beidseits Caput:, Visus: mit Brille korrigiert; Hörvermögen nicht eingeschränkt Keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflussstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax: symmetrisch, elastisch Cor.: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: frei Pulse: allseits tastbar Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, rechtes Hüftgelenk, wegen Schmerzangabe in der LWS nicht untersuchbar, freie Beweglichkeit in linken Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Vaikositas, keine Ödeme bds. Wirbelsäule: kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: bis zum mittleren Unterschenkel; Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt Gesamtmobilität-Gangbild: normales Gangbild (…) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Rezidivierende depressive Störung mit psychotischer Symptomatik und Panikstörung Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziert mit regelmäßig erfolgter medikamentöser und Psycho-Therapie 03.06.01 30 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Bandscheibenprolaps L4-5 mit wiederkehrenden Lumboischialgien mit geringer Funktionsstörung und ohne manifeste radikuläre Ausfälle 02.01.01 20 3 Gering bis mittelgradige Innenohrstörung beidseits bei Gefäßschlingen im Bereich des Meatus acusticus Tabelle Kolonne 2 Zeile 3 12.02.01 20 4 Schuppenflechte Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da milde Ausprägung 01.01.02 20 5 Arterieller Bluthochdruck Fixer Richtsatz 05.01.01 10 6 Immunhyperthyreose Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert 09.01.01 10 7 Tinnitus beidseits Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur intermittierend auftretend 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2-4 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Leiden 5-7 erhöht nicht, da geringe funktionelle Relevanz. (…)“ In einer weiteren Stellungnahme blieb die Allgemeinmedizinern bei ihrer Einschätzung. In weiterer Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 02.03.2020 abgewiesen, wogegen Beschwerde erhoben wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2020, Zl. W200 2230329-1/3E, wurde der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das SMS zurückverwiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom SMS befasste allgemeinmedizinische Gutachterin die psychiatrische Erkrankung mit einem Grad der Behinderung von 30 % unter Pos. Nr. 03.06.01 eingestuft hätte (Rezidivierende depressive Störung mit psychotischer Symptomatik und Panikstörung). Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 11.03.2019 sei jedoch zusätzlich eine anhaltende wahnhafte Störung F 22.0 zu entnehmen. Die Gutachterin habe diesen Befundbericht zwar zitiert, es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb sie vom Ergebnis des psychiatrischen Befundberichts abgewichen sei. Daher sei im fortgesetzten Verfahren ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie einzuholen und auf die mit Befundbericht vom 11.03.2019 beschriebene anhaltende wahnhafte Störung F 22.0 einzugehen. Gegenständliches Verfahren: Das vom Sozialministeriumservice in weiterer Folge eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 06.11.2020, basierend auf einer Untersuchung am 05.11.2020, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH und gestaltete sich in Auszügen wie folgt: „Anamnese: (…) aktuell: Rückverweisung: Beschluss BVwG 05 06 2020: ‚Im weiteren Verfahren wird daher der Beschwerdeführer jedenfalls zu einer Untersuchung zu einer/einem Fachärztin/-arzt für Psychiatrie zu laden sein. In diesem Gutachten wird insbesondere auf die im vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 11.03.2019 beschriebene anhaltende wahnhafte Störung F 22.0 einzugehen sein, insbesondere ob diese vorliegt oder nicht, und im Fall deren Nichtvorliegens, dies zu begründen.‘ fachspezifische Anamnese: Er habe seit 2004 Probleme mit der Behörde wegen der Arbeit. Die Anerkennung seines Titels wurde nicht durchgeführt, habe dadurch Nachteile erhalten. 2011 sei er auch stationär an der Psychiatrie im OWS gewesen (Anm.: keine Befunde vorliegend)2011 sei er auch stationär an der Psychiatrie im OWS gewesen Anmerkung, keine Befunde vorliegend) Seit 2015 habe der deswegen eine psychiatrische Behandlung und es wurden Medikamente empfohlen. Derzeitige Beschwerden: Er habe Schmerzen in den Knien. Wenn er in die Hocke gehe müsse er sich am Tisch anhalten um aufzustehen (Anm.: zeigt es vor).Er habe Schmerzen in den Knien. Wenn er in die Hocke gehe müsse er sich am Tisch anhalten um aufzustehen Anmerkung, zeigt es vor). Er habe auch einen Druck auf den Bandscheiben (Anm.: zeigt auf die LWS).Er habe auch einen Druck auf den Bandscheiben Anmerkung, zeigt auf die LWS). Er mache regelmäßig Liegenstütze und gehe viele Kilometer spazieren so 10 Kilometer/Tag und mache Gymnastik, dann könne er besser schlafen. Befragt nach den Beschwerden der von seiner Psychiaterin beschriebenen Depression und wahnhaften Störung gibt AW an, dass er nicht wisse was das für ein Wahn sein solle, da müsse man seine Ärztin fragen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Thrombostad 100 1x1, Pantoloc, Novalgin Tropfen 20 3x1, Trittico ret 150 0-0-1, Mefenam bei Bed.: dzt. 2-3x/ Tag wegen aktueller Knie- und LWS Schmerzen, Ramiamli 1-0-0, Thiamozol Kontakt Psychiater dzt. ausgesetzt wegen Corona Sozialanamnese: in XXXX geboren, technische Ausbildung- Maschinenbauingenieur, arbeitete in diesem Bereichin römisch 40 geboren, technische Ausbildung- Maschinenbauingenieur, arbeitete in diesem Bereich Seit 1990 in A, arbeitete als technischer Angestellter, Produktionsleiter in Metallbranche, 2002 Kündigung wegen Insolvenz der Firma. Er habe dann eine andere Stelle bekommen (über WAFF Wien-Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds). Er sei dann aber von der Geschäftsführung /Masseverwalter der alten Firma zurückgeholt worden, um die Aufträge abzuschließen, da er hier das notwendige Wissen hatte und habe 1a

(2003)dort noch gearbeitet. Es sei zu einem Anfechtungsverfahren gekommen, er habe in allem Recht bekommen. 2004 habe er vom AMS aus eine Ausbildung zum Netzwerktechniker gemacht und auch abgeschlossen. Er habe Berufsschutz gehabt und das AMS habe ihm Jobs vermittelt, die unter seinem Niveau gewesen seien, deswegen habe er Schwierigkeiten gehabt. Er sei als z. B. Portier vermittelt worden und das habe er nicht wahrgenommen. Der Berufsschutz sei ihm weggenommen worden. Seit 2003 AMS/Notstandshilfe geschieden seit ca. 2016, 3 erw. Kinder, 6 Enkel lebt alleine in einer Mietwohnung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund psychosoziales Zentrum Esra 11 03 2019: …seit 2.4.2015 an der hierortigen Ambulanz in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung... Im letzten Jahr befand sich die Wahnthematik größtenteils im Hintergrund. Seit November 2018 kam es zu einer zunehmenden psychischen Destabilisierung. Die neuerlich in den Vordergrund getretene wahnhafte Verarbeitung aktualisierte das subjektive Erleben der dauerhaften Bedrohung und führte reaktiv zu einer depressiven Verstimmung, rezidivierenden Affektüberflutungen mit gestörter Impulskontrolle und einer Schlafstörung... Diagnose: Anhaltende wahnhafte Störung F 22.0 Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode F 33.1 Immunhyperthyreose Typ M. Basedow Befund Psychosoziales Zentrum Esra 23 01 2020: Aus der Anamnese sind rezidivierende, zum Teil schwere depressive Phasen seit dem Suizid seines Bruders und seit seinem Arbeitsplatzverlust 2003 bekannt. Dies für den Patienten lebensverändernde Verlusterlebnisse führten neben depressiven Verstimmungen zu einer wahnhaften Verarbeitung, allmählich entwickelte sich eine wahnhafte Störung. Phasenweise befindet sich die Wahnthematik in Juxtaposition. Bei Belastungen und auf Grund seines spezifischen Wahninhaltes bei Kontakt mit Behörden und Ämtern, tritt das Wahnerleben regelmäßig in den Vordergrund. Dann aktualisiert die wahnhafte thematische Einengung das Erleben des Bedrohtseins und führt zu Affektüberflutungen mit gestörter Impulskontrolle, Schlafstörung, depressiver Verstimmung und konsekutiven erheblichen Beeinträchtigungen im psychischen Funktionsniveau, sodass Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sind. So besteht, ausgelöst durch AMS-Termine, seit einigen Monaten wieder eine ausgeprägte psychische Instabilität... Psychiatrische Diagnosen (ICD 10): F22.0 - Wahnhafte Störung F33.1 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode 110 - Essentielle (primäre) Hypertonie Immunhyperthyreose Typ M. Basedow Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 62-jähriger in gutem AZ, Ernährungszustand: gut Größe: 173,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: voll mobil, Brille Gesamtmobilität – Gangbild: kommt freigehend alleine zur Untersuchung, kommt mit ÖVM Führerschein: ja, habe dzt. kein Auto Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, wirkt verbittert, gibt ursächlich das Verhalten durch die Behörde (AMS) ihm gegenüber an, fixiert auf die für ihn als entwertend erlebten Vorkommnisse in der Vorgeschichte, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent, etwas weitschweifig, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage leicht gedrückt, stabil, Befindlichkeit negativ getönt, in beiden Bereichen affizierbar; Affekte: angepasst, aktuelle werden keine akustischen oder optischen Halluzinationen angegeben Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Rezidivierende depressive Störung, wahnhafte Störung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziert, keine relevanten kognitiven Einbußen. 03.06.01 30 2 Schmerzen, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Bandscheibenprolaps L4-5 mit wiederkehrenden Lumboischialgien mit geringer Funktionsstörung und ohne manifeste radikuläre Ausfälle 02.01.01 20 3 Gering bis mittelgradige Innenohrstörung beidseits, Gefäßschlingen im Bereich des Meatus acusticus Tabelle Kolonne 2 Zeile 3 12.02.01 20 4 Schuppenflechte Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da milde Ausprägung 01.01.02 20 5 Bluthochdruck Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 6 Immunhyperthyreose Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert 09.01.01 10 7 Ohrgeräusche (Tinnitus) beidseits Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur intermittierend auftretend 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung: 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2-4 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit den Auswirkungen des führenden Leidens 1 vorliegt. Leiden 5-7 erhöht nicht, da geringe funktionelle Relevanz. (…) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1: Keine Änderung zum Vorgutachten 1/20, da weder befundmäßig noch aus der aktuellen Untersuchung eine relevante Änderung nachvollziehbar ist. Eine weitere Erhöhung ist aus nervenfachärztlicher Sicht nicht gerechtfertigt, da keine relevante kognitive Beeinträchtigung oder Beeinträchtigung des Freizeitverhaltens vorliegen, Alltagsselbstständigkeit gegeben ist und keine Eskalation der Therapie in den letzten 2 Jahren nachvollziehbar ist. Leiden 2-7: keine Änderung zum Vorgutachten(…) Dauerzustand. (…)“Leiden 2-7: keine Änderung zum Vorgutachten, (…) Dauerzustand. (…)“ Der Beschwerdeführer übermittelte im zum Gutachten gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 09.12.2020 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen und ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH ergeben habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sich das nunmehr eingeholte Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 06.11.2020 auf das Gutachten vom 09.04.2018 bzw. 30.01.2020 beziehe und die jeweils in diesen Gutachten erfassten Beschwerden übernehme. Der Beschwerdeführer hätte aber in der Beschwerde vom 08.04.2020 ergänzend ärztliche Befundberichte vorgelegt, die die belangte Behörde schon im Bescheid vom 02.03.2020 nicht ausreichend berücksichtigt hätte. Insbesondere würden Diagnosen aus dem orthopädischen und neurologischen Bereich, kardiologischen Bereich sowie aus dem psychiatrischen Bereich vorliegen, wobei es sich um schwerwiegende chronische Krankheiten handle. Zudem sei die Sachverständige nicht auf den Letztgesundheitszustand des Beschwerdeführers eingegangen. Die wechselseitige Leidensbeeinflussung sei unrichtig bewertet worden. Das Sozialministeriumservice legte dem BVwG die Beschwerde samt Akteninhalt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, am 02.02.2021 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.
  3. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Kopf: Hörvermögen nicht eingeschränkt, keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei. Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflussstauung, Lymphknoten: nicht palpabel. Thorax: symmetrisch, elastisch. Herz: rhythmisch, rein, normfrequent. Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe. Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: frei. Pulse: allseits tastbar Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, rechtes Hüftgelenk, wegen Schmerzangabe in der LWS nicht untersuchbar, freie Beweglichkeit in linken Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Vaikositas, keine Ödeme bds. Wirbelsäule: kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: bis zum mittleren Unterschenkel; Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: kommt freigehend alleine zur Untersuchung, kommt mit ÖVM, Führerschein: ja, derzeit kein Auto. Status Psychicus: kooperativ und freundlich, wirkt verbittert, gibt ursächlich das Verhalten durch die Behörde (AMS) ihm gegenüber an, fixiert auf die für ihn als entwertend erlebten Vorkommnisse in der Vorgeschichte, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit. Gedankenductus: geordnet, kohärent, etwas weitschweifig, Konzentration und Antrieb unauffällig. Stimmungslage leicht gedrückt, stabil, Befindlichkeit negativ getönt, in beiden Bereichen affizierbar. Affekte: angepasst, aktuelle werden keine akustischen oder optischen Halluzinationen angegeben. 1.
  4. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Rezidivierende depressive Störung, wahnhafte Störung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziert, keine relevanten kognitiven Einbußen. 03.06.01 30 2 Schmerzen, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Bandscheibenprolaps L4-5 mit wiederkehrenden Lumboischialgien mit geringer Funktionsstörung und ohne manifeste radikuläre Ausfälle 02.01.01 20 3 Gering bis mittelgradige Innenohrstörung beidseits, Gefäßschlingen im Bereich des Meatus acusticus Tabelle Kolonne 2 Zeile 3 12.02.01 20 4 Schuppenflechte Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da milde Ausprägung 01.01.02 20 5 Bluthochdruck Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 6 Immunhyperthyreose Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert 09.01.01 10 7 Ohrgeräusche (Tinnitus) beidseits Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur intermittierend auftretend 12.02.02 10 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%, da die Leiden 2-4 das führende Leiden 1 nicht weiter erhöhen, weil keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 5-7 erhöhen nicht, da eine zu geringe funktionelle Relevanz vorliegt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.01.2020 samt Stellungnahme vom 02.03.2020 sowie das im fortgesetzten Verfahren (nach Zurückverweisung durch das BVwG) eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 06.11.2020, welche beide einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % ergeben. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Die von der belangten Behörde befassten Gutachterinnen beschreiben den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und unterzogen auch alle von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung. Die Gutachten weisen keinerlei Widersprüche auf. Das führende Leiden 1 stufte die Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 30.01.2020 zunächst unter Pos.Nr. 03.06.01 – Rezidivierende depressive Störung mit psychotischer Symptomatik und Panikstörung – mit einem GdB von 30 vH ein und begründete die Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz damit, da dieses Leiden chronifiziert mit regelmäßig erfolgter medikamentöser und Psycho-Therapie sei. Das Bundesverwaltungsgericht verwies die Angelegenheit nach Aufhebung des daraufhin ergangenen Bescheides an die belangte Behörde zurück, da dem vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 11.03.2019 zusätzlich eine anhaltende wahnhafte Störung F 22.0 zu entnehmen war. Dieser Befundbericht wurde im damaligen Gutachten der Allgemeinmedizinerin zwar zitiert, jedoch war dem Gutachten nicht zu entnehmen, wieso die Allgemeinmedizinerin vom Ergebnis des psychiatrischen Befundberichts abgewichen war. Daher wurde eine Einholung eines psychiatrischen Gutachtens aufgetragen. Diesem Auftrag kam das SMS in weiterer Folge im fortgesetzten Verfahren mit Einholung des Gutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 06.11.2020 nach. In diesem Gutachten stuft die Fachärztin das führende Leiden 1 nachvollziehbar ebenfalls unter Pos.Nr. 03.06.01 – Rezidivierende depressive Störung, wahnhafte Störung – mit einem GdB von 30 vH ein und begründet die Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz damit, da das Leiden chronifiziert ist und keine relevanten kognitiven Einbußen vorliegen. Die Gutachterin hält zum Leiden 1 ausdrücklich fest, dass sich keine Änderung zum Vorgutachten vom 30.01.2020 ergibt, da weder befundmäßig noch aus der aktuellen Untersuchung eine relevante Änderung nachvollziehbar wäre. Eine weitere Erhöhung ist aus nervenfachärztlicher Sicht nicht gerechtfertigt, da keine relevante kognitive Beeinträchtigung oder Eskalation der Therapie in den letzten 2 Jahren nachvollziehbar ist. Diesen Umstand hält die Gutachterin somit nachvollziehbar und insbesondere nunmehr unter Berücksichtigung der wahnhaften Störung fest. Das Leiden 2 stufen beide Gutachterinnen schlüssig unter die Pos.Nr. 02.01.01 – Schmerzen, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule – mit einem GdB von 20 vH ein und begründen nachvollziehbar die Anwendung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz damit, dass ein Zustand nach Bandscheibenprolaps L4-5 mit wiederkehrenden Lumboischialgien mit geringer Funktionsstörung und ohne manifeste radikuläre Ausfälle vorliegt. Das Leiden 3 stufen beide nachvollziehbar unter die Pos.Nr. 12.02.01 – Gering bis mittelgradige Innenohrstörung beidseits, Gefäßschlingen im Bereich des Meatus acusticus – mit einem GdB von 20 vH ein und begründen schlüssig die Anwendung der Tabelle Kolonne 2 Zeile
  6. Das Leiden 4 stufen ebenfalls beide Gutachterinnen übereinstimmend unter die Pos.Nr. 01.01.02 – Schuppenflechte – mit einem GdB von 20 vH ein und begründen schlüssig die Anwendung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da eine milde Ausprägung vorliegt. Leiden 5 wurde ebenfalls übereinstimmend unter die Pos.Nr. 05.01.01 – Arterieller Bluthochdruck – mit einem fixen Rahmensatz und GdB von 10 vH eingestuft. Das Leiden 6 wurde auch in beiden Gutachten unter die Pos.Nr. 09.01.01 – Immunhyperthyreose – mit einem GdB von 10 vH eingestuft. Die Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz wurde schlüssig damit begründet, dass durch dieses Leiden durch die Schilddrüsenmedikation kompensiert ist. Schließlich wurde auch Leiden 7 in beiden Gutachten übereinstimmend unter die Pos.Nr. 12.02.02 – Tinnitus beidseits – mit einem GdB von 10 vH eingestuft und die Anwendung des Rahmensatzes damit begründet, dass der Tinnitus nur intermittierend auftritt. Zum Gesamtgrad der Behinderung halten beide Gutachterinnen, ebenfalls übereinstimmend, fest, dass die Leiden 2-4 das führende Leiden 1 aufgrund des Fehlens einer maßgeblichen ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung nicht erhöhen. Ebenfalls erhöhen die Leiden 5-7 nicht weiter, da eine geringe funktionelle Relevanz vorliegt. Dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bereits mit Beschwerde vom 08.04.2020 ergänzende Befundberichte vorgelegt habe, die die belangte Behörde schon in ihrem Bescheid vom 02.03.2020 nicht ausreichend berücksichtigt hätte, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Befunde auch bereits mit Stellungnahme vom 18.02.2020 nachreichte, zu denen die befasste Allgemeinmedizinerin aber bereits mit Stellungnahme vom 02.03.2020 festhielt, dass die nachgereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht berücksichtigter, behinderungswirksamer Gesundheitsschäden beinhalten. Ausdrücklich hielt sie in dieser Stellungnahme fest, dass sich keine Änderung der ursprünglichen Einstufung ergibt. Die vom Beschwerdeführer monierten Diagnosen aus dem orthopädischen, neurologischen und kardiologischen sowie psychiatrischen Bereich wurden allesamt einer Beurteilung unterzogen. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass die wechselseitige Leidensbeeinflussung unrichtig beurteilt und der Gesamtgrad der Behinderung zu gering festgestellt worden wäre. Konkrete Gründe machte der Beschwerdeführer hierfür jedoch nicht geltend. Dass sich die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie bei den Leiden auf das Gutachten der Allgemeinmedizinerin bezieht, ist nachvollziehbar zumal die Allgemeinmedizinerin die Leiden bereits fachgerecht und nachvollziehbar beurteilt hatte, lediglich das führende Leiden 1 einer neuerlichen Beurteilung durch eine Fachärztin für Psychiatrie bedurfte. Es ergibt sich daher keine Änderung der getroffenen Beurteilung, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionseinschränkungen ausführlich begründet und eingeschätzt wurden. Die Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zweifel am Inhalt dieser bestehen für das BVwG keine – diese sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gutachterinnen beschreiben den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und unterzogen auch alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert abzuweichen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten keine substantiierten Einwendungen gegen die eingeholten Sachverständigengutachten darzustellen. Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  8. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  9. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  10. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  11. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  12. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  13. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
  14. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  15. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  16. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  17. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG).
  18. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf die von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist den Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers war - wie beweiswürdigend ausgeführt - angesichts der Ausführungen in den Gutachten (und der Stellungnahme) nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das das Erkenntnis des VwGH Ra 2018/11/0204-7, Rz 24 vom
  19. Dezember 2018 betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen: § 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.Paragraph 43, Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung. Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die Paragraphen 40 und 41 noch Paragraph 45, BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) In seinem Urteil vom
  20. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher zwei ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  21. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher zwei ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  22. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2230329.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.