RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2021 GeschäftszahlW213 2186513-1 Spruch, W213 2186513-1/10E Schriftliche Ausfertigung des am 24.11.2020 mündlich verkündeten Erkenn
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(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
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(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB, Kapitel 2.1). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 70% der Bevölkerung Kabuls lebt in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 70% der Bevölkerung Kabuls lebt in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB, Kapitel 20). Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) stufte Kabul im Dezember 2018 als „gestresst“ ein, was bedeutet, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage seien sich wesentliche, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) stufte Kabul im Dezember 2018 als „gestresst“ ein, was bedeutet, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage seien sich wesentliche, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Schätzungen zufolge haben 32% der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10% der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Schätzungen zufolge haben 32% der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10% der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). II.1.3.9.2. Heratrömisch zwei.1.3.9.2. Herat Herat: Herat liegt im Westen Afghanistans. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Die Provinz hat 2.095.117 Einwohner. Die Provinz ist über einen Flughafen in der Nähe von Herat-Stadt zu erreichen (LIB, Kapitel 2.13). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, in dem die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen. Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte. Im Jahr 2019 gab es 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 2.13). In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
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(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
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- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). II.1.3.9.3. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative Mazar-e Sharif/ Herat Stadtrömisch zwei.1.3.9.3. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative Mazar-e Sharif/ Herat Stadt Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 2.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Stadt Mazar-e Sharif gab bzw. gibt es aufgrund der Corona-Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Masar-e Sharif). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und RückkehrerInnen letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), welche sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur, und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten sind das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen - insbesondere finanziellen - Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Masar-e Sharif). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 „minimal“ (IPC – Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, wird Mazar-e Sharif im Zeitraum April bis Mai 2020 in Stufe „crisis“ eingestuft. In Stufe 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwendigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Stufe 3 weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebracht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI, Kapitel 3.1.). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10-15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken, die zu 80 % öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 21). Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 2.13). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 20). In der Stadt Herat gab bzw. gibt es aufgrund der Corona-Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Herat). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die größten und bedeutendsten IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen in Herat-Stadt und Umgebung sind: Shahrak-e-Sabz (im Distrikt Gusara), Kahddestan (im Distrikt Indschil), Shaidayee (5km östlich der Stadt Herat) und Urdo Bagh. Die Versorgung der dort lebenden Menschen ist schlecht, der Zugang zur Grundversorgung ist eingeschränkt (ACCORD Herat). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70 %) und zu Abwasseranlagen (30 %). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70 %) und zu Abwasseranlagen (30 %). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat ist im Zeitraum April 2020 bis Mai 2020 als IPC Stufe 3 „crisis“ (IPC – Integrated Phase Classification) eingestuft. In Stufe 3 weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebracht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI, Kapitel 3.1.). II.1.3.10. Situation für Rückkehrer/innenrömisch zwei.1.3.10. Situation für Rückkehrer/innen Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 04.01.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Seit 01.01.2020 sind 279.738 undokumentierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 22). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 22). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 22). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z. B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 22). Unter Rückkehrhilfe wird in Österreich Beratung und – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag - Unterstützung in Form von Organisation und Übernahme der Reise- und Dokumentenkosten sowie ein finanzieller Beitrag verstanden. Die Höhe der finanziellen Starthilfe bemisst sich grundsätzlich nach einem „2-Phasen Modell“: 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren I. Instanz, 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren römisch eins. Instanz, 250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren I. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe).250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren römisch eins. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe). Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART II mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe). Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART römisch zwei mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe). Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, wird bei Zwangsrückführungen, sofern keine eigenen Mittel vorhanden sind, ein Zehrgeld in der Höhe von 50 EUR gewährt. Dieser Betrag kann im Fall von besonderen Bedürfnissen erhöht werden (BMI Rückkehrhilfe). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 22). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 22). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 22). II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, der Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (in der Folge kurz „Erstbefragung“ bezeichnet), der Einvernahme des BF durch die bB (in der Folge kurz „Niederschrift“ bezeichnet), der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der bB, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (in der Folge kurz „Verhandlungsprotokoll“ bezeichnet), der im Verfahren vorgelegten Dokumente der Parteien, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellungen zum Auftreten des BF in der Beschwerdeverhandlung ergeben sich aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. II.2.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.2.1. Zum sozialen Hintergrund des BF: Die Feststellungen zur Identität (Name) des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 3 und Seite 5). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, da seine Identität nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Feststellungen zur Identität (Name) des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 3 und Seite 5). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, da seine Identität nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Feststellung zum Alter beruht auf einem Gutachten zur Altersfeststellung (siehe oben Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. sowie AS 67 ff). Diesem Gutachten ist der BF auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Das vorliegende Gutachten ist vollständig, frei von Widersprüchen und schlüssig. Es entspricht den Denkansätzen und Erfahrungen des täglichen Lebens. Auch wurde dies in der Beschwerde des BF nicht substantiiert bestritten. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Farsi (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 2 und Seite 5 f).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Farsi vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 2 und Seite 5 f). Der Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan und dem Iran ergibt sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben des BF im Verfahren (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 6; Niederschrift, Seite 6). Der Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan und dem Iran ergibt sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 6; Niederschrift, Seite 6). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der dadurch geminderten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 2 f, 5 und 8; Befunde des AKH Wien vom 15.10.2020, 12.10.2020, 10.11.2020 und 05.11.2020; Zuweisungsformular Universitätsklinikum für Radiologie und Nuklearmedizin vom 05.11.2020; ärztliche Bestätigung XXXX vom 20.11.2020). Es bestehen keine Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der dadurch geminderten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 2 f, 5 und 8; Befunde des AKH Wien vom 15.10.2020, 12.10.2020, 10.11.2020 und 05.11.2020; Zuweisungsformular Universitätsklinikum für Radiologie und Nuklearmedizin vom 05.11.2020; ärztliche Bestätigung römisch 40 vom 20.11.2020). Es bestehen keine Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF, wie Schulbildung und seiner Berufserfahrung, ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 7; Niederschrift, Seite 4). Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF, wie Schulbildung und seiner Berufserfahrung, ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 7; Niederschrift, Seite 4). Die Feststellungen zur familiären Situation des BF insbesondere zu seinen Familienangehörigen insbesondere deren Herkunft, Aufenthaltsort und finanziellen Situation, beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF Afghanistan im Alter von einem Jahr verlassen hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 5; Niederschrift, Seite 5). Die Feststellungen zur familiären Situation des BF insbesondere zu seinen Familienangehörigen insbesondere deren Herkunft, Aufenthaltsort und finanziellen Situation, beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF Afghanistan im Alter von einem Jahr verlassen hat vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 5; Niederschrift, Seite 5). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben des BF, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden hatte und dass er politisch nicht aktiv ist, sind seinen glaubhaften Aussagen dahingehend zu entnehmen (vgl. Niederschrift, Seite 10). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben des BF, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden hatte und dass er politisch nicht aktiv ist, sind seinen glaubhaften Aussagen dahingehend zu entnehmen vergleiche Niederschrift, Seite 10). Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem sowie der dazu in Vorlage gebrachten Unterlagen (Verhandlungsprotokoll, Seite 7 f; Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung XXXX ; Bestätigung von XXXX vom 16.08.2019; Empfehlungsschreiben von XXXX und XXXX usw.).Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem sowie der dazu in Vorlage gebrachten Unterlagen (Verhandlungsprotokoll, Seite 7 f; Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung römisch 40 ; Bestätigung von römisch 40 vom 16.08.2019; Empfehlungsschreiben von römisch 40 und römisch 40 usw.). II.2.2. Zu einer möglichen Neuansiedelung des BF im Herkunftsstaat:römisch zwei.2.2. Zu einer möglichen Neuansiedelung des BF im Herkunftsstaat: Der BF wurde zwar in der Provinz Bamyian geboren, er hat aber Afghanistan im Alter von einem Jahr gemeinsam mit seiner Familie verlassen und sein gesamtes Leben – bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 – in Iran verbracht. Er wurde in Iran sozialisiert und ist dort aufgewachsen. Seit der Ausreise aus Afghanistan war der BF dort nicht mehr aufhältig (siehe dazu Pkt. II.1.1. und II.2.1). Die Provinz Bamiyan kann daher nicht als Herkunftsprovinz des BF angesehen und festgestellt werden. Der BF wurde zwar in der Provinz Bamyian geboren, er hat aber Afghanistan im Alter von einem Jahr gemeinsam mit seiner Familie verlassen und sein gesamtes Leben – bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 – in Iran verbracht. Er wurde in Iran sozialisiert und ist dort aufgewachsen. Seit der Ausreise aus Afghanistan war der BF dort nicht mehr aufhältig (siehe dazu Pkt. römisch zwei.1.1. und römisch zwei.2.1). Die Provinz Bamiyan kann daher nicht als Herkunftsprovinz des BF angesehen und festgestellt werden. Die Feststellungen dazu, dass der BF in Afghanistan über keine ihm bekannten Angehörigen oder sonstigen Kontakte verfügt und nie in einer afghanischen Großstadt gelebt hat, folgen seinen glaubhaften und im gesamten Verfahren gleichgebliebenen Angaben, an denen das erkennende Gericht keinen Grund zu zweifeln hat. Dass die wirtschaftliche Situation seiner Familie in Iran durchschnittlich ist, sie sich zwar selbst versorgen kann, aber nicht in der Lage wäre, ihn im Fall einer Ansiedelung an einem anderen Ort finanziell zu unterstützen, ergibt sich ebenfalls nachvollziehbar aus den Angaben des BF im Verfahren (siehe dazu Pkt. II.1.1. und II.2.1). Die Feststellungen dazu, dass der BF in Afghanistan über keine ihm bekannten Angehörigen oder sonstigen Kontakte verfügt und nie in einer afghanischen Großstadt gelebt hat, folgen seinen glaubhaften und im gesamten Verfahren gleichgebliebenen Angaben, an denen das erkennende Gericht keinen Grund zu zweifeln hat. Dass die wirtschaftliche Situation seiner Familie in Iran durchschnittlich ist, sie sich zwar selbst versorgen kann, aber nicht in der Lage wäre, ihn im Fall einer Ansiedelung an einem anderen Ort finanziell zu unterstützen, ergibt sich ebenfalls nachvollziehbar aus den Angaben des BF im Verfahren (siehe dazu Pkt. römisch zwei.1.1. und römisch zwei.2.1). Die Grundversorgung vor der COVID-19-Pandemie war in Afghanistan generell – und so auch in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat – grundlegend gesichert. Aus den oben angeführten notorischen aktuellen Informationen ergibt sich jedoch, dass derzeit aufgrund der erschwerten Importsituation und der höheren Nachfrage die Lebensmittelpreise steigen. Insbesondere steigen die Kosten für Grundnahrungsmittel um hohe Prozentsätze, sodass die Versorgungssituation der Bevölkerung dadurch, verglichen mit der Situation vor COVID-19, noch einmal deutlich verschärft wird. Die Wohnmarkt- und Arbeitsmarklage in Mazar-e Sharif und Herat war, wie sich ebenfalls aus den Länderfeststellungen ergibt, bereits vor der COVID-19-Pandemie angespannt und insbesondere für Rückkehrer schwierig. Aufgrund der derzeit extrem hohen Zahl an Rückkehrern aus dem Iran und Pakistan in Verbindung mit den Ausgangsbeschränkungen hat sich die Beschäftigungssituation weiter verschlechtert. Aufgrund des Gesundheitszustandes (siehe die Ausführungen unter Punkt II.2.1) kann die Teilnahmefähigkeit des BF am Erwerbs- und Arbeitsleben nicht vorausgesetzt werden. Der BF konnte diesbezüglich glaubhaft machen, aufgrund seines Gesundheitszustandes zu einer vulnerablen Personengruppe zu zählen. Der BF leidet seit ca. fünf Monaten an einer axialen Spondyloarthritis mit peripherer Gelenksbeteiligung mit hoher Krankheitsaktivität. Er steht in laufender medikamentöser Behandlung. Nach Abschluss der Untersuchungen ist eine systemische entzündungshemmende Therapie, am ehesten mit einem Biologikum geplant, engmaschige Kontrollen sind vorerst notwendig. Die Bewegungsfreiheit des BF ist teilweise eingeschränkt. Die Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit des BF ist daher gemindert und kann im Falle einer Rückkehr des BF – vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, insbesondere der vorherrschenden schwierigen Arbeitsmarktsituation – nicht davon ausgegangen werden, dass der BF am Erwerbsleben in Afghanistan, etwa durch Gelegenheits- oder Hilfsarbeiten, teilnehmen kann. Aufgrund der geminderten Erwerbsfähigkeit in Folge seines Gesundheitszustandes ist der BF an der Erwirtschaftung seines notdürftigen Lebensunterhaltes im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, in den genannten Städten, gehindert. Zudem verfügt der BF nur über geringe Schulbildung und Berufserfahrung und kann keine Berufsausbildung vorweisen.Aufgrund des Gesundheitszustandes (siehe die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.1) kann die Teilnahmefähigkeit des BF am Erwerbs- und Arbeitsleben nicht vorausgesetzt werden. Der BF konnte diesbezüglich glaubhaft machen, aufgrund seines Gesundheitszustandes zu einer vulnerablen Personengruppe zu zählen. Der BF leidet seit ca. fünf Monaten an einer axialen Spondyloarthritis mit peripherer Gelenksbeteiligung mit hoher Krankheitsaktivität. Er steht in laufender medikamentöser Behandlung. Nach Abschluss der Untersuchungen ist eine systemische entzündungshemmende Therapie, am ehesten mit einem Biologikum geplant, engmaschige Kontrollen sind vorerst notwendig. Die Bewegungsfreiheit des BF ist teilweise eingeschränkt. Die Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit des BF ist daher gemindert und kann im Falle einer Rückkehr des BF – vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, insbesondere der vorherrschenden schwierigen Arbeitsmarktsituation – nicht davon ausgegangen werden, dass der BF am Erwerbsleben in Afghanistan, etwa durch Gelegenheits- oder Hilfsarbeiten, teilnehmen kann. Aufgrund der geminderten Erwerbsfähigkeit in Folge seines Gesundheitszustandes ist der BF an der Erwirtschaftung seines notdürftigen Lebensunterhaltes im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, in den genannten Städten, gehindert. Zudem verfügt der BF nur über geringe Schulbildung und Berufserfahrung und kann keine Berufsausbildung vorweisen. Es wäre dem gesundheitlich eingeschränkten, geringqualifizierten BF, der in Afghanistan und insbesondere in diesen Städten auch niemanden kennt, daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich, eine Arbeit zu finden. Darüber hinaus ist aktuell aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden COVID-19 Situation und des angespannten Gesundheitssystems nicht gewährleistet, dass der BF die notwendige Behandlung erhält, um eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu verhindern. Vielmehr ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtern wird, zumal eine akute und regelmäßige fachärztliche Behandlung des BF erforderlich und im Falle einer Rückkehr nicht gewährleistet ist. Wenn seine rheumatische Erkrankung nicht adäquat behandelt werde, würde sich das (weiter) negativ auf seine Beweglichkeit auswirken. Außerdem würde bei einer schlechten medizinischen Behandlung seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit weiter eingeschränkt. Er wäre dann jedenfalls nicht mehr in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die Behandlung in einer Privatklinik wäre wiederrum mit erheblichen Kosten verbunden und für ihn nicht leistbar, weil er auch von niemanden finanzielle Unterstützung erhalten würde. Dem BF ist daher jedenfalls zuzustimmen, dass er bei Entfallen der Fortsetzung der fachärztlichen Behandlung schließlich vom vollständigen Verlust seiner Beweglichkeit bedroht und somit auch mit dem gänzlichen Verlust seiner Arbeitsfähigkeit – und somit im Rückkehrfall von einer aussichtslosen Notlage betroffen wäre. Zudem kommt im konkreten Fall des BF hinzu, dass er in Afghanistan über kein familiäres Netzwerk verfügt, welches ihn im Notfall zumindest vor der aussichtslosen Notlage bewahren könne. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, existiert in Afghanistan auch keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit, der BF wäre deshalb im Falle einer Rückkehr auf den Rückhalt eines unterstützungsfähigen familiären Netzwerkes angewiesen. Ein solches würde dem BF im Falle einer Rückkehr jedoch nicht zur Verfügung stehen, zumal sich seine Familienangehörigen in Iran aufhalten. Dass ihn seine Familienangehörigen finanziell unterstützen können, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF bei einer Rückkehr vermutlich nicht in der Lage wäre, eine günstige Unterkunft zu finden. Teehäuser und Hotels sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen derzeit geschlossen, und auch andere Unterkünfte sind durch die hohe Zahl an Rückkehrern aktuell nur schwer zu bekommen. Durch die Inanspruchnahme der nach den vorliegenden Länderinformationen grundsätzlich verfügbaren Rückkehrhilfe (Länderinformationsblatt, Kapitel Situation für Rückkehrer/innen) könnte der BF höchstens sehr kurzfristig das Auslangen finden und es wird insbesondere nur für Kabul berichtet, dass etwa Unterkünfte speziell für Rückkehrer verfügbar sind. Nachdem der BF im Falle einer Rückkehr nicht auf die Unterstützung eines familiären Netzwerkes zurückgreifen kann und ihm auch keine konkrete Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht, muss im Fall des gesundheitlich eingeschränkten BF, dessen Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit gemindert ist, der sich seit seinem ersten Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat und niemanden kennt, der nur eine geringe Schulbildung und Berufserfahrung vorweisen kann und keine Berufsausbildung hat und aufgrund des Fehlens von finanziellen Unterstützungsleistungen, keine Möglichkeit hat, eine zwischenzeitige Arbeitslosigkeit abzufedern, davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr Gefahr läuft, seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten zu können. Im gegenständlichen Verfahren nahm das erkennende Gericht eine individuelle Einzelfallprüfung vor, wie sie sowohl von EASO als auch von UNHCR für die Annahme einer Rückkehrmöglichkeit oder einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalternative gefordert wird. Das erkennende Gericht kommt in einer Gesamtbetrachtung zu dem Schluss, dass dem BF aufgrund seiner individuellen Umstände eine Rückkehr nach Afghanistan derzeit nicht zumutbar ist. II.2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte (siehe Pkt. 1.3.1.). Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das erkennende Gericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem erkennenden Gericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die notorischen Richtlinien von UNHCR (Richtlinien vom 30.08.2018) und EASO (Country Guidance von Juni 2019) wurden ausreichend berücksichtigt (vgl. zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Die notorischen Richtlinien von UNHCR (Richtlinien vom 30.08.2018) und EASO (Country Guidance von Juni 2019) wurden ausreichend berücksichtigt vergleiche zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.1. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: In der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen (Verhandlungsprotokoll, Seite 8), sodass darauf nicht weiter einzugehen war. In der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen (Verhandlungsprotokoll, Seite 8), sodass darauf nicht weiter einzugehen war. II.3.2. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.2. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: II.3.2.1. Maßgebliche Rechtslage:römisch zwei.3.2.1. Maßgebliche Rechtslage: § 8 AsylG 2005 – Status des subsidiär Schutzberechtigten – lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG 2005 – Status des subsidiär Schutzberechtigten – lautet auszugsweise:
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. […]
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. […] In der gegenständlichen Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen: Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). II.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:römisch zwei.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Eine Überprüfung, ob eine allfällige Rückführung des BF in seine Herkunftsregion für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist, kann im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen werden, zumal eine Herkunftsprovinz des BF in Afghanistan nicht festgestellt werden konnte. Zu prüfen bleibt daher, ob der BF auf eine andere Region seines Herkunftsstaates verwiesen werden kann. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). II.3.2.3. Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative:römisch zwei.3.2.3. Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative: II.3.2.3.1. Maßgebliche Rechtslage:römisch zwei.3.2.3.1. Maßgebliche Rechtslage: § 11 AsylG 2005 – Status des subsidiär Schutzberechtigten – lautet auszugsweise:Paragraph 11, AsylG 2005 – Status des subsidiär Schutzberechtigten – lautet auszugsweise:
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. In der gegenständlichen Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001). Festzuhalten ist, dass gemäß den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 eine innerstaatliche Schutzalternative in der Provinz Kabul angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul derzeit grundsätzlich nicht verfügbar ist (so auch VfGH 30.11.2018, E 3870/2018). Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht im gegenständlichen Verfahren an, sodass Kabul nicht als innerstaatliche Schutzalternative in Betracht kommt.Festzuhalten ist, dass gemäß den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 eine innerstaatliche Schutzalternative in der Provinz Kabul angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul derzeit grundsätzlich nicht verfügbar ist (so auch VfGH 30.11.2018, E 3870 aus 2018,). Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht im gegenständlichen Verfahren an, sodass Kabul nicht als innerstaatliche Schutzalternative in Betracht kommt. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in den Städten Mazar-e Sharif und Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Mazar-e Sharif und Herat sind durch einen Flughafen über den Luftweg grundsätzlich sicher und legal erreichbar. Damit liegt betreffend diese Städte die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. Hinsichtlich der in den Städten Herat und Mazar-e Sharif bestehenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist aus den Länderberichten auf das Wesentliche zusammengefasst abzuleiten, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist und dass v. a. Personen, die sich ohne jegliche familiäre Bindung, Berufsausbildung und Geldmittel in diesen Städten ansiedeln, mit sehr großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein werden. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, mwN). Dabei hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
- August 2018 sowie den Vorgaben der EASO Country Guidance Notes zu Afghanistan in adäquater Weise auseinanderzusetzen (VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, Rn. 42 ff, mwN). Sowohl von UNHCR als auch von EASO gibt es jedoch noch keine Leitlinien bzw. Berichte, die die Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Pandemie berücksichtigten.Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, mwN). Dabei hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
- August 2018 sowie den Vorgaben der EASO Country Guidance Notes zu Afghanistan in adäquater Weise auseinanderzusetzen (VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, Rn. 42 ff, mwN). Sowohl von UNHCR als auch von EASO gibt es jedoch noch keine Leitlinien bzw. Berichte, die die Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Pandemie berücksichtigten. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative müssen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht nur gesundheitliche Folgen, sondern auch sonstige Auswirkungen der Pandemie auf die Rückkehrsituation eines Beschwerdeführers (Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt) berücksichtigt werden (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284). Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der ohnehin schon angespannten Versorgungs-, Wohnungs- und Arbeitsmarktsituation in Mazar-e Sharif und Herat (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0152).Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative müssen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht nur gesundheitliche Folgen, sondern auch sonstige Auswirkungen der Pandemie auf die Rückkehrsituation eines Beschwerdeführers (Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt) berücksichtigt werden vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284). Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der ohnehin schon angespannten Versorgungs-, Wohnungs- und Arbeitsmarktsituation in Mazar-e Sharif und Herat vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0152). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der aktuell bestehenden besonderen Vulnerabilität des BF angesichts seiner individuellen Umstände, insbesondere aufgrund seines Gesundheitszustandes und seiner geminderten Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit in Verbindung mit der angespannten Beschäftigungs-, Wohn- und Versorgungsituation auch in den Städten Mazar-e Sharif und Herat, eine innerstaatliche Fluchtalternative derzeit nicht zumutbar. Der BF hat beinahe sein gesamtes Leben in Iran verbracht, war seit seinem ersten Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan aufhältig und hat noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt. Er verfügt über eine geringe Schulbildung und Berufserfahrung und hat keine Berufsausbildung oder sonstige besondere Kenntnisse. Seine Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit ist aufgrund seines Gesundheitszustandes gemindert, sodass er im Falle einer Rückkehr auf Unterstützungsleistungen angewiesen wäre. Wie festgestellt, verfügt der BF in Afghanistan aber über kein wirtschaftlich unterstützungsfähiges familiäres oder soziales Netzwerk und bestehen auch keine Unterstützungsleistungen seitens des afghanischen Staates, die es dem BF ermöglichen würde, die Folgen einer Arbeitslosigkeit abzufedern. Die schon vor der COVID-19-Pandemie angespannte Versorgungslage hat sich in ganz Afghanistan infolge deutlich steigender Preise für Grundnahrungsmittel weiter verschlechtert. Ebenso haben sich die Beschäftigungs- und Unterkunftssituation, besonders in Großstädten wie Mazar-e Sharif und Herat, aufgrund der Schließung der Teehäuser und der hohen Zahl von Rückkehrern aus dem Iran und Pakistan verschärft. Wie festgestellt und beweiswürdigend erläutert geht das erkennende Gericht davon aus, dass der gesundheitlich eingeschränkte, geringqualifizierte BF, der über kein unterstützungsfähiges Netzwerk verfügt und noch nie in Mazar-e Sharif oder Herat war und dort niemanden kennt, derzeit in diesen Städten, insbesondere vor dem Hintergrund seiner geminderten Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Arbeit und keine günstige Unterkunft finden würde. Selbst unter der Annahme, dass der BF Rückkehrhilfe in