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{'item': 'W213 2198890-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2021 GeschäftszahlW213 2198890-1 Spruch, W213 2198890-1/10E Schriftliche Ausfertigung des am 25.11.2020 mündlich verkündeten Erkenn

Artikel 15

(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,

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(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB, Kapitel 2.1). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 70% der Bevölkerung Kabuls lebt in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 70% der Bevölkerung Kabuls lebt in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB, Kapitel 20). Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) stufte Kabul im Dezember 2018 als „gestresst“ ein, was bedeutet, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage seien sich wesentliche, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) stufte Kabul im Dezember 2018 als „gestresst“ ein, was bedeutet, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage seien sich wesentliche, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Schätzungen zufolge haben 32% der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10% der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Schätzungen zufolge haben 32% der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10% der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). II.1.4.9.3. Heratrömisch zwei.1.4.9.3. Herat Herat: Herat liegt im Westen Afghanistans. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Die Provinz hat 2.095.117 Einwohner. Die Provinz ist über einen Flughafen in der Nähe von Herat-Stadt zu erreichen (LIB, Kapitel 2.13). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, in dem die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen. Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte. Im Jahr 2019 gab es 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 2.13). In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,

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(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,

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  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
  3. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). II.1.4.9.4. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative Mazar-e Sharif/ Herat Stadtrömisch zwei.1.4.9.4. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative Mazar-e Sharif/ Herat Stadt Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 2.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Stadt Mazar-e Sharif gab bzw. gibt es aufgrund der Corona-Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Masar-e Sharif). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und RückkehrerInnen letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), welche sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur, und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten sind das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen - insbesondere finanziellen - Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Masar-e Sharif). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 „minimal“ (IPC – Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, wird Mazar-e Sharif im Zeitraum April bis Mai 2020 in Stufe „crisis“ eingestuft. In Stufe 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwendigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Stufe 3 weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebracht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI, Kapitel 3.1.). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10-15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken, die zu 80 % öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 21). Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 2.13). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 20). In der Stadt Herat gab bzw. gibt es aufgrund der Corona-Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Herat). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die größten und bedeutendsten IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen in Herat-Stadt und Umgebung sind: Shahrak-e-Sabz (im Distrikt Gusara), Kahddestan (im Distrikt Indschil), Shaidayee (5km östlich der Stadt Herat) und Urdo Bagh. Die Versorgung der dort lebenden Menschen ist schlecht, der Zugang zur Grundversorgung ist eingeschränkt (ACCORD Herat). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70 %) und zu Abwasseranlagen (30 %). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70 %) und zu Abwasseranlagen (30 %). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat ist im Zeitraum April 2020 bis Mai 2020 als IPC Stufe 3 „crisis“ (IPC – Integrated Phase Classification) eingestuft. In Stufe 3 weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebracht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI, Kapitel 3.1.). II.1.4.10. Situation für Rückkehrer/innenrömisch zwei.1.4.10. Situation für Rückkehrer/innen Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 04.01.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Seit 01.01.2020 sind 279.738 undokumentierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 22). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 22). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 22). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z. B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 22). Unter Rückkehrhilfe wird in Österreich Beratung und – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag - Unterstützung in Form von Organisation und Übernahme der Reise- und Dokumentenkosten sowie ein finanzieller Beitrag verstanden. Die Höhe der finanziellen Starthilfe bemisst sich grundsätzlich nach einem „2-Phasen Modell“: 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren I. Instanz, 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren römisch eins. Instanz, 250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren I. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe).250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren römisch eins. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe). Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART II mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe). Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART römisch zwei mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe). Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, wird bei Zwangsrückführungen, sofern keine eigenen Mittel vorhanden sind, ein Zehrgeld in der Höhe von 50 EUR gewährt. Dieser Betrag kann im Fall von besonderen Bedürfnissen erhöht werden (BMI Rückkehrhilfe). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 22). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 22). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 22) II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, der Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (in der Folge kurz „Erstbefragung“ bezeichnet), der Einvernahme des BF durch die bB (in der Folge kurz „Niederschrift“ bezeichnet), der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der bB, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (in der Folge kurz „Verhandlungsprotokoll“ bezeichnet), der im Verfahren vorgelegten Dokumente der Parteien, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellungen zum Auftreten des BF in der Beschwerdeverhandlung ergeben sich aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. II.2.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.2.1. Zum sozialen Hintergrund des BF: Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, da seine Identität nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Farsi (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 2).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Farsi vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 2). Der Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan und die Dauer seiner Aufenthalte in Iran und in Afghanistan ergeben sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben des BF im Verfahren (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 3; AS 43). Der Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan und die Dauer seiner Aufenthalte in Iran und in Afghanistan ergeben sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 3; AS 43). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben insbesondere in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 4 f; Augenambulanzberichte vom 15.09.2017, 14.12.2017, 14.05.2020 und 19.11.2020, XXXX ; Aufenthaltsbestätigung, XXXX vom 05.01.2018). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben insbesondere in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 4 f; Augenambulanzberichte vom 15.09.2017, 14.12.2017, 14.05.2020 und 19.11.2020, römisch 40 ; Aufenthaltsbestätigung, römisch 40 vom 05.01.2018). Den in Vorlage gebrachten medizinischen Befunde – an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen – ist zu entnehmen, dass der BF an einem fortgeschrittenen Offenwinkelglaukom und PP Pigmentglaukom leidet. Es muss deshalb regelmäßig Medikamente einnehmen und ist eine regelmäßige fachärztliche Kontrolle notwendig. Dem jüngst vorgelegten medizinischen Befund ist insbesondere zu entnehmen, dass beim BF die akute Gefahr einer Erblindung besteht. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Vor diesem Hintergrund war daher zweifelsfrei festzustellen, dass die Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit des BF maßgeblich gemindert ist. Der BF gab bei seiner Einvernahme vor der bB an, dass seine Augenprobleme bereits in seinem Herkunftsstaat bestanden hätten. Auch in dem von ihm verfassten und in der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachten Schreiben, legte der BF glaubhaft dar, dass die Krankheit bereits in Afghanistan bestanden und er sich in medizinsicher Behandlung befunden hat. Dies war daher festzustellen. Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF, wie Schulausbildung, seiner Berufserfahrung sowie zu seiner Vermögenslage und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 2 ff; AS 42 f). Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF, wie Schulausbildung, seiner Berufserfahrung sowie zu seiner Vermögenslage und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 2 ff; AS 42 f). Die Feststellungen zur familiären Situation des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 2 ff; AS 43 f; AS 46). Die Feststellungen zur familiären Situation des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 2 ff; AS 43 f; AS 46). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben des BF, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden hatte und dass er politisch nicht aktiv ist, sind seinen glaubhaften Aussagen dahingehend zu entnehmen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 4; AS 45). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben des BF, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden hatte und dass er politisch nicht aktiv ist, sind seinen glaubhaften Aussagen dahingehend zu entnehmen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Seite 4; AS 45). Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem sowie der dazu in Vorlage gebrachten Unterlagen (Verhandlungsprotokoll, Seite 6; Niederschrift Seite 9 f, AS 95 - 102, Beilage ./4 - ./11). II.2.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.2.2. Zu den Fluchtgründen des BF: Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem BVwG abgeführten Verfahren und im Besonderen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses hat der BF die in seiner Sphäre gelegenen Umstände einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Zum Vorbringen des BF ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass dieser Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese auch glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen des BF in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein und die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen. Wie in der Folge dargestellt, entsprechen die Angaben des BF nicht diesen Anforderungen und ist das Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, einen asylrelevanten Grund zu begründen: II.2.2.1. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit: römisch zwei.2.2.1. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit: Die Feststellung, dass dem BF auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische und/oder physische Gewalt droht, ergibt sich aus seinem lapidar gehaltenen und wenig detailreichen Vorbringen zur Situation der Hazara in Afghanistan, aus dem eine konkrete Betroffenheit seiner Person im Hinblick auf Gewalthandlungen nicht erkennbar ist; eine direkte Bedrohung durch die Taliban wurde vom BF zudem mehrmals ausdrücklich verneint (Verhandlungsprotokoll, Seite 3 f). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Auch den festgestellten Länderberichten ist eine allgemeine Verfolgung der Volksgruppe der Hazara nicht zu entnehmen (vgl. Pkt. 1.4.1.). Es wird bei dieser Beurteilung nicht verkannt, dass Hazara und Schiiten mitunter in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt sind, dass diese jedoch einen asylrelevanten Maßstab erreichen, ist nicht erkennbar. Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang – etwa in Hinblick auf das in der Beschwerdeschrift erwähnte Gutachten von XXXX zur Lage in Afghanistan vom 28.03.2018 und die erwähnte UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender aus dem Jahr 2016 hinsichtlich der Lage der Hazara und Personen schiitischer Glaubensrichtung – auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die Feststellung, dass dem BF auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische und/oder physische Gewalt droht, ergibt sich aus seinem lapidar gehaltenen und wenig detailreichen Vorbringen zur Situation der Hazara in Afghanistan, aus dem eine konkrete Betroffenheit seiner Person im Hinblick auf Gewalthandlungen nicht erkennbar ist; eine direkte Bedrohung durch die Taliban wurde vom BF zudem mehrmals ausdrücklich verneint (Verhandlungsprotokoll, Seite 3 f). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Auch den festgestellten Länderberichten ist eine allgemeine Verfolgung der Volksgruppe der Hazara nicht zu entnehmen vergleiche Pkt. 1.4.1.). Es wird bei dieser Beurteilung nicht verkannt, dass Hazara und Schiiten mitunter in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt sind, dass diese jedoch einen asylrelevanten Maßstab erreichen, ist nicht erkennbar. Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang – etwa in Hinblick auf das in der Beschwerdeschrift erwähnte Gutachten von römisch 40 zur Lage in Afghanistan vom 28.03.2018 und die erwähnte UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender aus dem Jahr 2016 hinsichtlich der Lage der Hazara und Personen schiitischer Glaubensrichtung – auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Zusammengefasst ist es dem BF aufgrund seines Vorbringens nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. II.2.2.2. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF durch die Taliban (bzw. den IS): römisch zwei.2.2.2. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF durch die Taliban (bzw. den IS): Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BF in der mündlichen Verhandlung mehrmals ausdrücklich angab, nie von den Taliban persönlich bedroht worden zu sein (Verhandlungsschrift, Seite 3 f). Eine individuelle, konkrete Verfolgung seiner Person durch die Taliban konnte er daher nicht glaubhaft machen. Darüber hinaus ist in Hinblick auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass ihm eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. den IS in Afghanistan gedroht habe bzw. im Falle einer Rückkehr drohen würde (Beschwerdeschrift, Seite 3 f), einerseits festzuhalten, dass die Angaben des BF, nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen sind. So ist diesen zu entnehmen, dass die Taliban nunmehr bemüht sind Personen mit militärischem Wissen, Erfahrung sowie mit militärischen Fertigkeiten, wie das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte, zu rekrutieren. Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen. Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen. Da der BF weder über militärisches Wissen noch über militärische Erfahrung verfügt und Zwangsrekrutierungen durch die Taliban nicht üblich sind, steht das Fluchtvorbringen in Widerspruch zu den Länderfeststellungen und ist daher nicht glaubhaft. Andererseits muss sich der BF auch ein gesteigertes Aussageverhalten vorhalten lassen, zumal er weder bei seiner Einvernahme vor der bB noch bei seiner Erstbefragung eine Bedrohung durch Zwangsrekrutierung durch die Taliban erwähnte. Dieses verspätete und sohin gesteigerte Vorbringen kann vor dem Hintergrund, dass der BF bei seinen vorhergehenden Einvernahmen ausreichend Gelegenheit dazu hatte diese Ereignisse darzulegen, lediglich dahingehend gewertet werden, dass er versuchte seinem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen. Kein Asylwerber würde wohl eine sich ihm bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorrübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Angesichts dessen ist nicht glaubhaft, dass die Taliban oder der IS den BF oder seine Familie bedroht hätten und diese den BF hätten rekrutieren wollen. Die vom BF in den Raum gestellte Gefahr bzw. Verfolgung durch die Taliban oder den IS ist unsubtantiiert und beruht auf rein spekulativen Szenarien, sodass eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht glaubhaft, dass der Vater des BF von den Taliban getötet wurde. Die Angaben des BF dazu blieben insgesamt zu oberflächlich und allgemein gehalten (Verhandlungsprotokoll, Seite 3), um glauben zu können, der Vater des BF sei tatsächlich von den Taliban getötet worden. Der BF stützte sein diesbezügliches Vorbringen darüber hinaus nur auf Mutmaßungen und Spekulationen. So gab er in der mündlichen Verhandlung etwa an, dass sein Vater „praktisch“ durch die Taliban getötet worden sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Näheres legte er nicht dar. Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen. II.2.2.3. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen seiner Probleme in Iran: römisch zwei.2.2.3. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen seiner Probleme in Iran: Das Vorbringen des BF, dass er in Iran Angst gehabt habe abgeschoben oder wieder nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden, weil er keinen Aufenthaltstitel gehabt habe und das Benehmen der Bevölkerung gegenüber den Afghanen in Iran nicht gut gewesen sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 4), bezieht sich nicht auf seinen Herkunftsstaat und ist daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Ein Konnex zu seinem Herkunftsstaat ist aus diesem Vorbringen nicht erkennbar. II.2.2.4. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen der allgemeinen Sicherheitslage:römisch zwei.2.2.4. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF wegen der allgemeinen Sicherheitslage: Auch das nicht weiter substantiierte Vorbringen des BF, dass er wegen der Sicherheitslage auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren könne (Verhandlungsprotokoll, Seite 3), ist mangels Konkretisierung im Hinblick auf das Bestehen eines exponierten Risikos der Bedrohung oder Verfolgung nicht geeignet, um eine Gefährdungslage, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss und den insoweit notwendigen Grad an Intensität erreicht um von rechtlicher Relevanz zu sein, zu begründen. Letztlich beruhen die diesbezüglichen Angaben des BF nur auf Annahmen auf Grund der allgemeinen Situation in Afghanistan. Eine in der Person des BF gelegene Individualisierung im Sinne einer besonders erhöhten Gefahrenlage vermag er damit nicht darzulegen. Auch das nicht weiter substantiierte Vorbringen des BF, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan „als Blinder gemobbt werde“ (Verhandlungsprotokoll, Seite 6), ist mangels Konkretisierung im Hinblick auf das Bestehen eines exponierten Risikos der Bedrohung oder Verfolgung nicht geeignet, um eine Gefährdungslage, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss und den insoweit notwendigen Grad an Intensität erreicht um von rechtlicher Relevanz zu sein, zu begründen. II.2.2.5. Zusammenfassung zum Fluchtvorbringen des BF:römisch zwei.2.2.5. Zusammenfassung zum Fluchtvorbringen des BF: Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Trotz mehrmaligen Nachfragens konnte der BF keinen plausiblen konkreten Grund vorbringen, der für das Vorliegen einer Verfolgung des BF spräche. Insgesamt ist das Vorbringen des BF äußerst oberflächlich und inhaltsleer. Insoweit der BF in der Beschwerdeschrift erwähnte, es habe bei seiner Erstbefragung Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben (Beschwerdeschrift, Seite 3), ist ihm entgegenzuhalten, dass er Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher weder nach der Erstbefragung noch bei seiner Einvernahme vor der bB monierte (Erstbefragung, Seite 6, Niederschrift, Seite 10 f), sodass diese Angabe(
  4. n)in der Beschwerdeschrift lediglich als Schutzbehauptung(
  5. en)gewertet werden können. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkrete gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr für wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch wenn der BF in seiner Person eine oder mehrere Risikoprofile der (notorischen) UNHCR-Richtlinien (siehe Punkt III.A. der Richtlinien vom 30. August 2018) erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt eine konkrete auf seine Person bezogene Verfolgung im Verfahren glaubhaft machen konnte.Auch wenn der BF in seiner Person eine oder mehrere Risikoprofile der (notorischen) UNHCR-Richtlinien (siehe Punkt römisch drei.A. der Richtlinien vom 30. August 2018) erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt eine konkrete auf seine Person bezogene Verfolgung im Verfahren glaubhaft machen konnte. II.2.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF: römisch zwei.2.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF: Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des BF in seinem Herkunftsstaat ergeben sich – unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Afghanistan – aus den o.a. Länderberichten und dem übrigen in das Verfahren eingeführten Berichtsmaterial in Zusammenschau mit den vom BF glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz ist eine Rückkehr dorthin nicht möglich (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Die Grundversorgung vor der COVID-19-Pandemie war in Afghanistan generell – und so auch in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat – grundlegend gesichert. Aus den oben angeführten notorischen aktuellen Informationen ergibt sich jedoch, dass derzeit aufgrund der erschwerten Importsituation und der höheren Nachfrage die Lebensmittelpreise steigen. Insbesondere steigen die Kosten für Grundnahrungsmittel um hohe Prozentsätze, sodass die Versorgungssituation der Bevölkerung dadurch, verglichen mit der Situation vor COVID-19, noch einmal deutlich verschärft wird. Die Wohnmarkt- und Arbeitsmarklage in Mazar-e Sharif und Herat war, wie sich ebenfalls aus den Länderfeststellungen ergibt, bereits vor der COVID-19-Pandemie angespannt und insbesondere für Rückkehrer schwierig. Aufgrund der derzeit extrem hohen Zahl an Rückkehrern aus dem Iran und Pakistan in Verbindung mit den Ausgangsbeschränkungen hat sich die Beschäftigungssituation, besonders für Geringqualifizierte, die jedenfalls anfänglich auf Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten angewiesen sind, weiter verschlechtert. Es wäre dem BF, der insbesondere in diesen Städten auch niemanden kennt, daher mit hoher Wahrscheinlichkeit derzeit nicht möglich, eine Arbeit zu finden. Ebenso geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF bei einer Rückkehr vermutlich nicht in der Lage wäre, eine günstige Unterkunft zu finden. Teehäuser und Hotels sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen derzeit geschlossen, und auch andere Unterkünfte sind durch die hohe Zahl an Rückkehrern aktuell nur schwer zu bekommen. Durch die Inanspruchnahme der nach den vorliegenden Länderinformationen grundsätzlich verfügbaren Rückkehrhilfe (Länderinformationsblatt, Kapitel Situation für Rückkehrer/innen) könnte der BF höchstens sehr kurzfristig das Auslangen finden und es wird insbesondere nur für Kabul berichtet, dass etwa Unterkünfte speziell für Rückkehrer verfügbar sind. Im Fall des BF kommt noch hinzu, dass die Teilnahmefähigkeit des BF am Erwerbs- und Arbeitsleben aufgrund seines Gesundheitszustandes (siehe die Ausführungen unter Punkt II.2.1) nicht vorausgesetzt werden kann. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich glaubhaft darlegen, aufgrund seiner sich deutlich verschlechternden Sehkraft dem von ihm vor seiner Ausreise ausgeübten Beruf des Schneiders im Falle einer Rückkehr – unabhängig von der vorherrschenden Arbeitsmarktsituation – nicht mehr nachgehen zu können (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Die Angabe des BF, dass sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtere, deckt sich auch mit dem vom BF in Vorlage gebrachten medizinischen Befunden; insbesondere mit dem zuletzt vorgebrachten Befund, wo ausdrücklich erwähnt wird, dass beim BF die Gefahr der Erblindung besteht und bei ihm deshalb eine fortlaufende fachärztliche Therapie wichtig ist. Es ist dem BF auch dahingehend zuzustimmen, dass es grundsätzlich Berufe geben könnte, in denen er arbeiten könne (Verhandlungsprotokoll, Seite 5), jedoch gab der BF auf nochmalige Nachfrage glaubhaft an, dass es für ihn aufgrund seines Auges nicht möglich ist, in Afghanistan diesen Arbeiten nachzugehen. Er würde wegen seiner Erkrankung sicher keinen Job bekommen (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Die Einschätzung der Arbeitsmarktsituation des BF in Afghanistan deckt sich mit dem vorhandenen Länderberichtsmaterial. Diesem ist – wie schon zuvor ausgeführt – zu entnehmen, dass die Arbeitsmarktsituation sehr angespannt ist und dass es aktuelle auch für gesunde, arbeitsfähige Männern, die bereits in Afghanistan gelebt haben, sehr schwer ist Arbeit, etwa in Form von Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, zu finden. Nachdem der BF aufgrund seiner weit fortgeschrittenen Erkrankung sowie seiner mangelnden Berufserfahrung und Ausbildung nicht zu dieser Personengruppe zu zählen ist, ist – wie schon zuvor erwähnt – nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr am Erwerbsleben – etwa durch Gelegenheitsarbeiten – teilnehmen kann. Der BF wäre daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr von langfristiger Arbeitslosigkeit bedroht. Aufgrund der geminderten Erwerbsfähigkeit in Folge seines Gesundheitszustandes ist der BF an der Erwirtschaftung seines notdürftigen Lebensunterhaltes im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan daher langfristig gehindert. Im Fall des BF kommt noch hinzu, dass die Teilnahmefähigkeit des BF am Erwerbs- und Arbeitsleben aufgrund seines Gesundheitszustandes (siehe die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.1) nicht vorausgesetzt werden kann. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich glaubhaft darlegen, aufgrund seiner sich deutlich verschlechternden Sehkraft dem von ihm vor seiner Ausreise ausgeübten Beruf des Schneiders im Falle einer Rückkehr – unabhängig von der vorherrschenden Arbeitsmarktsituation – nicht mehr nachgehen zu können (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Die Angabe des BF, dass sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtere, deckt sich auch mit dem vom BF in Vorlage gebrachten medizinischen Befunden; insbesondere mit dem zuletzt vorgebrachten Befund, wo ausdrücklich erwähnt wird, dass beim BF die Gefahr der Erblindung besteht und bei ihm deshalb eine fortlaufende fachärztliche Therapie wichtig ist. Es ist dem BF auch dahingehend zuzustimmen, dass es grundsätzlich Berufe geben könnte, in denen er arbeiten könne (Verhandlungsprotokoll, Seite 5), jedoch gab der BF auf nochmalige Nachfrage glaubhaft an, dass es für ihn aufgrund seines Auges nicht möglich ist, in Afghanistan diesen Arbeiten nachzugehen. Er würde wegen seiner Erkrankung sicher keinen Job bekommen (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Die Einschätzung der Arbeitsmarktsituation des BF in Afghanistan deckt sich mit dem vorhandenen Länderberichtsmaterial. Diesem ist – wie schon zuvor ausgeführt – zu entnehmen, dass die Arbeitsmarktsituation sehr angespannt ist und dass es aktuelle auch für gesunde, arbeitsfähige Männern, die bereits in Afghanistan gelebt haben, sehr schwer ist Arbeit, etwa in Form von Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, zu finden. Nachdem der BF aufgrund seiner weit fortgeschrittenen Erkrankung sowie seiner mangelnden Berufserfahrung und Ausbildung nicht zu dieser Personengruppe zu zählen ist, ist – wie schon zuvor erwähnt – nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr am Erwerbsleben – etwa durch Gelegenheitsarbeiten – teilnehmen kann. Der BF wäre daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr von langfristiger Arbeitslosigkeit bedroht. Aufgrund der geminderten Erwerbsfähigkeit in Folge seines Gesundheitszustandes ist der BF an der Erwirtschaftung seines notdürftigen Lebensunterhaltes im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan daher langfristig gehindert. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, existiert in Afghanistan keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit, der BF wäre deshalb im Falle einer Rückkehr auf den Rückhalt eines unterstützungsfähigen familiären Netzwerkes angewiesen. Ein solches würde dem BF im Falle einer Rückkehr jedoch nicht zur Verfügung stehen, zumal sich seine Familienangehörigen in Pakistan bzw Iran aufhalten. Dass ihn seine Familienangehörigen finanziell unterstützen können, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr gab der BF diesbezüglich schon bei seiner Erstbefragung glaubhaft an, Afghanistan wegen der schlechten finanziellen Lage verlassen zu haben. Er habe seine Familienangehörigen finanziell unterstützen müssen (Erstbefragung, Seite 5). Darüber hinaus ist aktuell aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden COVID-19 Situation und des angespannten Gesundheitssystems nicht gewährleistet, dass der BF die notwendige Behandlung erhält, um eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu verhindern. Vielmehr ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtern wird, zumal eine akute und regelmäßige fachärztliche Behandlung des BF erforderlich und im Falle einer Rückkehr nicht gewährleistet ist. Wenn seine Augenerkrankung nicht adäquat behandelt werde, würde sich das (weiter) negativ auf seine Sehkraft auswirken. Außerdem würde bei einer schlechten medizinischen Behandlung seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit weiter eingeschränkt. Er wäre dann jedenfalls nicht mehr in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die Behandlung in einer Privatklinik wäre wiederrum mit erheblichen Kosten verbunden und für ihn nicht leistbar, weil er auch von niemanden finanzielle Unterstützung erhalten würde. Dem BF ist daher zuzustimmen, dass er bei Entfallen der Fortsetzung der augen-fachärztlichen Behandlung schließlich vom vollständigen Verlust seiner Sehkraft bedroht und somit auch mit dem gänzlichen Verlust seiner Arbeitsfähigkeit – und somit im Rückkehrfall von einer aussichtslosen Notlage betroffen wäre. Zudem kommt im konkreten Fall des BF hinzu, dass er in Afghanistan über kein familiäres Netzwerk verfügt, welches ihn im Notfall zumindest vor der aussichtslosen Notlage bewahren könne. Zusammengefasst mangelt es dem BF im Falle einer Rückkehr aufgrund seines Gesundheitszustandes an der notwendigen Arbeits- bzw Erwerbsfähigkeit,

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