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{'item': 'W227 2197620-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2021 GeschäftszahlW227 2197620-1 Spruch, W227 2197620-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 8EMRK gemäß § 9 Abs.

2 BFA-VG sind insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.3.2.

  1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig, wenn durch diese in das Privat- und Familienleben des Fremden eingriffen wird und dieser Eingriff zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen nicht dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8

, EMRK gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212 m.w.N., sowie 20.04.2020, Ra 2019/21/0323; 27.04.2020, Ra 2020/21/0121).Ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212 m.w.N., sowie 20.04.2020, Ra 2019/21/0323; 27.04.2020, Ra 2020/21/0121). 3.2.

  1. Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies: Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2015 – somit seit fünf Jahren und vier Monaten – in Österreich auf und verfügt über zahlreiche Familienangehörige in Österreich, mit denen er ein enges Verhältnis pflegt. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und absolvierte bereits im Februar 2018 die B1-Deutschprüfung. Er bezieht seit
  2. Oktober 2020 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung und verdiente im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020 als vollzeitbeschäftigter landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter monatlich € 1.540,-- brutto (netto € 1.265,59). Er erlangte zudem bereits eine Einstellungszusage beim selben Betrieb für ab
  3. April
  4. Er verfügt seit Dezember 2016 über einen österreichischen Führerschein (der Klassen AM und B), führte diverse gemeinnützige Tätigkeiten aus und pflegt zahlreiche Freundschaften. Weiters bewarb er sich für einen Bachelorstudienlehrgang an einer Fachhochschule in Österreich. Der Beschwerdeführer war demnach seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich sehr bestrebt, sich zu integrieren und ihm gelang es auch – trotz des aufgrund der COVID-19 Pandemie angespannten Arbeitsmarktes – im Jahr 2020 eine Anstellung als Hilfsarbeiter zu erlangen. Aufgrund der bestehenden Einstellungszusage ist von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers während seines weiteren (zukünftigen) Aufenthaltes in Österreich auszugehen. Zu den Bindungen des Beschwerdeführers zu Afghanistan ist festzuhalten, dass diese – aufgrund der Tatsache, dass nach wie vor seine Mutter sowie vier seiner Geschwister in Afghanistan leben – und er bis vor seiner Ausreise vor ungefähr fünfeinhalb Jahren sein gesamtes Leben in Afghanistan verbrachte, dort aufwuchs, die Schule besuchte und dort seine Sozialisation erfuhr, nach wie vor ausgeprägt sind. In einer Gesamtabwägung – insbesondere aufgrund der sehr gelungenen Integration des Beschwerdeführers und des langen, der Dauer des Asylverfahrens geschuldeten, Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich – überwiegen dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Der durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verursachte Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen nicht dringend geboten und daher nicht zulässig (siehe dazu insbes. wieder VwGH 20.04.2020, Ra 2019/21/0323). Der durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verursachte Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen nicht dringend geboten und daher nicht zulässig (siehe dazu insbes. wieder VwGH 20.04.2020, Ra 2019/21/0323). Die Rückkehrentscheidung wird daher auf Dauer für unzulässig erklärt. 3.
  5. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels 3.3.
  6. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art 8

EMRK geboten ist und der Drittsstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK geboten ist und der Drittsstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. 3.3.2. Im vorliegenden Fall ist – wie oben ausgeführt – der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur Aufrechterhaltung seines Privat-

Art. 8EMRK geboten.

Weiters absolvierte der Beschwerdeführer die B1 Integrationsprüfung (integrierend mit Werte- und Orientierungskurs) und erfüllt somit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 11 Integrationsgesetz, womit gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 leg. cit. auch das Modul 1 erfüllt ist (siehe VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251).3.3.2. Im vorliegenden Fall ist – wie oben ausgeführt – der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur Aufrechterhaltung seines Privat-

Artikel 8, EMRK geboten.

Weiters absolvierte der Beschwerdeführer die B1 Integrationsprüfung (integrierend mit Werte- und Orientierungskurs) und erfüllt somit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 11, Integrationsgesetz, womit gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit. auch das Modul 1 erfüllt ist (siehe VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251). Dem Beschwerdeführer ist daher der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. 3.

  1. Zur Unzulässigkeit der Revision 3.4.
  2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.
  3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.
  4. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, die Rückkehr des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist und diesem der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.4.
  5. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, die Rückkehr des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist und diesem der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W227.2197620.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.