FG) aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2017 ruhe und der Beschwerdeführer 2.256,-- Euro zurückzahlen müsse.
Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2017 ruhe und der Beschwerdeführer 2.256,-- Euro zurückzahlen müsse.
FG aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2017 ruhe und der Beschwerdeführer 2.256,-- Euro zurückzahlen müsse.5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Senat der Studienbeihilfenbehörde erneut
Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2017 ruhe und der Beschwerdeführer 2.256,-- Euro zurückzahlen müsse. Begründend führte der Senat zusammengefasst aus: Bei der Antragstellung am
FG übersteige. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirke für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung, eine nachträgliche Optimierung durch (freiwillige) Teilrückzahlung der Studienbeihilfe sei gesetzlich ausgeschlossen.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung und im Vorlageantrag, wonach seine Bezüge von Oktober 2017 bis Dezember 2017 eindeutig unter der Einkommensgrenze gelegen seien, sei zu entgegnen, dass die monatliche Betrachtung der Zuverdienstgrenze im Studienförderungsgesetz nicht vorgesehen sei. Vielmehr ergebe sich aus Paragraph 49, Absatz 3, StudFG, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß ruhe, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag
Paragraph 31, Absatz 4, StudFG übersteige. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirke für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung, eine nachträgliche Optimierung durch (freiwillige) Teilrückzahlung der Studienbeihilfe sei gesetzlich ausgeschlossen. Da der Beschwerdeführer die maßgebliche Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2017 um 3.201,68 Euro überschritten habe, sei die gesamte bezogene Studienbeihilfe in Höhe von 2.256,-- Euro
FG zurückzuzahlen.Da der Beschwerdeführer die maßgebliche Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2017 um 3.201,68 Euro überschritten habe, sei die gesamte bezogene Studienbeihilfe in Höhe von 2.256,-- Euro
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG zurückzuzahlen.
3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.Nach Paragraph 31, Absatz 4, StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10.000,-- Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden
Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
FG sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom
Paragraph 39, Absatz 2, StudFG sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom
FG ist die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen, Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt.
Paragraph 47, Absatz eins, StudFG ist die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen, Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt.
FG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag
4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
Paragraph 49, Absatz 3, StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag
Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
FG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.
Paragraph 51, Absatz eins, StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen. 3.1.
FG die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragte (siehe dazu auch § 47 Abs. 1 StudFG, wonach Studienbeihilfe im Wintersemester von September bis Februar auszuzahlen ist). Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Antragstellung im September 2017 zum Ausdruck, dass Studienbeihilfe ab September 2017 auszubezahlen ist, da er gerade nicht
Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz StudFG die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragte (siehe dazu auch Paragraph 47, Absatz eins, StudFG, wonach Studienbeihilfe im Wintersemester von September bis Februar auszuzahlen ist). Auch bekämpfte er den Bewilligungsbescheid nicht, weshalb ihm rechtskräftig ab September 2017 Studienbeihilfe ausbezahlt wurde. Folglich konnte – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – dessen Antrag vom 20. September 2017 auch nicht nachträglich dahingehend korrigiert werden, dass ihm Studienbeihilfe erst ab Oktober 2017 zuerkannt werde. Ebenso ist eine „freiwillige Teilrückzahlung“ rechtlich nicht möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hegt daher auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es dem Beschwerdeführer einerseits möglich gewesen wäre,
FG eine Zuerkennung ab einem späteren Monat zu beantragen und andererseits den Bewilligungsbescheid zu bekämpften. Beides hat er jedoch nicht gemacht.Das Bundesverwaltungsgericht hegt daher auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es dem Beschwerdeführer einerseits möglich gewesen wäre,
Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz StudFG eine Zuerkennung ab einem späteren Monat zu beantragen und andererseits den Bewilligungsbescheid zu bekämpften. Beides hat er jedoch nicht gemacht. Da nach § 12 Abs. 3 StudFG das Einkommen der Studierenden zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit für die Zeiträume heranzuziehen ist, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird, sind hier die im Zeitraum September 2017 bis Dezember 2017 erzielten Einkünfte heranzuziehen. Dies ergab (unstrittig) ein Einkommen in Höhe von 6.534,68 Euro.Da nach Paragraph 12, Absatz 3, StudFG das Einkommen der Studierenden zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit für die Zeiträume heranzuziehen ist, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird, sind hier die im Zeitraum September 2017 bis Dezember 2017 erzielten Einkünfte heranzuziehen. Dies ergab (unstrittig) ein Einkommen in Höhe von 6.534,68 Euro. Bei einem Einkommen über einen Zeitraum von vier Monaten in Höhe von 6.534,68 Euro fehlt es allerdings bereits an der sozialen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Die soziale Bedürftigkeit ist jedoch nach § 6 Z 1 StudFG eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe ist. Damit wäre der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht berechtigt gewesen, Studienbeihilfe zu erhalten (siehe wieder VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei eine „förderwürdige Person mit sozial schwächeren Umständen“ und bekomme nicht die Unterstützung, um ihm eine „angemessene Lebensführung zu erhalten“, kann daher nicht geteilt werden. Bei einem Einkommen über einen Zeitraum von vier Monaten in Höhe von 6.534,68 Euro fehlt es allerdings bereits an der sozialen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Die soziale Bedürftigkeit ist jedoch nach Paragraph 6, Ziffer eins, StudFG eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe ist. Damit wäre der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht berechtigt gewesen, Studienbeihilfe zu erhalten (siehe wieder VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei eine „förderwürdige Person mit sozial schwächeren Umständen“ und bekomme nicht die Unterstützung, um ihm eine „angemessene Lebensführung zu erhalten“, kann daher nicht geteilt werden.
FG beträgt die jährliche Zuverdienstgrenze von 10.000,-- Euro für den Zeitraum des Studienbeihilfenbezuges (September 2017 bis Dezember 2017) hier den aliquoten Anteil von 3.333,33 Euro.
Paragraph 31, Absatz 4, StudFG beträgt die jährliche Zuverdienstgrenze von 10.000,-- Euro für den Zeitraum des Studienbeihilfenbezuges (September 2017 bis Dezember 2017) hier den aliquoten Anteil von 3.333,33 Euro. Die Gegenüberzustellung der im Zeitraum des Studienbeihilfenbezugs (September 2017 bis Dezember 2017) erzielten Einkünfte (6.534,68 Euro) mit der aliquotierten Einkommensgrenze (3.333,33 Euro) ergibt einen Differenzbetrag von 3.201,35 Euro. Folglich hat der Beschwerdeführer
FG die gesamte ausbezahlte Studienbeihilfe für die Monate September 2017 bis Dezember 2017 und damit 2.256,-- Euro zurückzuzahlen, wovon der Senat der Studienbeihilfenbehörde auch zutreffend ausging.Folglich hat der Beschwerdeführer
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG die gesamte ausbezahlte Studienbeihilfe für die Monate September 2017 bis Dezember 2017 und damit 2.256,-- Euro zurückzuzahlen, wovon der Senat der Studienbeihilfenbehörde auch zutreffend ausging. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein muss, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters erweisen sich die hier anzuwendenden Regelungen in Bezug auf die Rückzahlung von ausbezahlten Studienbeihilfenbeträgen, als klar und eindeutig (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). 3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein muss, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters erweisen sich die hier anzuwendenden Regelungen in Bezug auf die Rückzahlung von ausbezahlten Studienbeihilfenbeträgen, als klar und eindeutig (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W227.2214500.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.