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{'item': 'W227 2214500-1'}

Obsah (9)§ 31§ 51§ 12§ 39§ 47§ 49§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2021 GeschäftszahlW227 2214500-1 Spruch, W227 2214500-1/2EW227 2214500-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 31Abs. 4, § 49 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 (Stud

FG) aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2017 ruhe und der Beschwerdeführer 2.256,-- Euro zurückzahlen müsse.

  1. Aufgrund einer Neuberechnung sprach die Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom
  2. Juni 2018

Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2017 ruhe und der Beschwerdeführer 2.256,-- Euro zurückzahlen müsse.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und stellte gegen die Vorstellungsvorentscheidung einen Vorlageantrag.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Senat der Studienbeihilfenbehörde erneut

§ 31Abs. 4, § 49 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 3 Stud

FG aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2017 ruhe und der Beschwerdeführer 2.256,-- Euro zurückzahlen müsse.5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Senat der Studienbeihilfenbehörde erneut

Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2017 ruhe und der Beschwerdeführer 2.256,-- Euro zurückzahlen müsse. Begründend führte der Senat zusammengefasst aus: Bei der Antragstellung am

  1. September 2017 habe der Beschwerdeführer angegeben, die Einkommensgrenze von jährlich 10.000,-- Euro nicht zu überschreiten. Auf Basis seiner Angabben sei ihm die Höchststudienbeihilfe ab September 2017 bewilligt worden, weil er im Zuge der Antragstellung nicht bekanntgegeben habe, erst ab einem späteren Zeitpunkt Studienbeihilfe beziehen zu wollen. Da der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen den Bewilligungsbescheid vom
  2. Oktober 2017 eingebracht habe, sei davon auszugehen gewesen, dass er mit einer Bewilligung ab September 2017 „einverstanden“ sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung und im Vorlageantrag, wonach seine Bezüge von Oktober 2017 bis Dezember 2017 eindeutig unter der Einkommensgrenze gelegen seien, sei zu entgegnen, dass die monatliche Betrachtung der Zuverdienstgrenze im Studienförderungsgesetz nicht vorgesehen sei. Vielmehr ergebe sich aus § 49 Abs. 3 StudFG, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß ruhe, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag

§ 31Abs. 4 Stud

FG übersteige. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirke für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung, eine nachträgliche Optimierung durch (freiwillige) Teilrückzahlung der Studienbeihilfe sei gesetzlich ausgeschlossen.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung und im Vorlageantrag, wonach seine Bezüge von Oktober 2017 bis Dezember 2017 eindeutig unter der Einkommensgrenze gelegen seien, sei zu entgegnen, dass die monatliche Betrachtung der Zuverdienstgrenze im Studienförderungsgesetz nicht vorgesehen sei. Vielmehr ergebe sich aus Paragraph 49, Absatz 3, StudFG, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß ruhe, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag

Paragraph 31, Absatz 4, StudFG übersteige. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirke für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung, eine nachträgliche Optimierung durch (freiwillige) Teilrückzahlung der Studienbeihilfe sei gesetzlich ausgeschlossen. Da der Beschwerdeführer die maßgebliche Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2017 um 3.201,68 Euro überschritten habe, sei die gesamte bezogene Studienbeihilfe in Höhe von 2.256,-- Euro

§ 51Abs. 1 Z 3 Stud

FG zurückzuzahlen.Da der Beschwerdeführer die maßgebliche Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2017 um 3.201,68 Euro überschritten habe, sei die gesamte bezogene Studienbeihilfe in Höhe von 2.256,-- Euro

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG zurückzuzahlen.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht „Berufung“ (gemeint: Beschwerde), in der er zusammengefasst vorbringt: Es entspreche nicht dem Gesetzeswortlaut, dass eine Teilrückzahlung des erhaltenen Betrages gesetzlich ausgeschlossen sei, zumal im Gesetz nichts von einer Ausgeschlossenheit normiert sei. Durch die unbegründete Ablehnung der freiwilligen Teilrückzahlung werde der Beschwerdeführer nicht nur in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Eigentumsfreiheit verletzt, sondern auch auf Erwerbsfreiheit, da der Senat der Studienbeihilfenbehörde dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstelle, indem er eine freiwillige Teilrückzahlung gänzlich ausschließe. Hätte der Antrag auf Oktober 2017 gelautet, wäre all dies kein Problem gewesen. Dies nun derart zu seinem Nachteil „ausarten“ zu lassen, wäre wohl alles andere im Sinne eines Sozialstaates. Er sei eine „förderwürdige Person mit sozial schwächeren Umständen“ und bekomme nicht die Unterstützung, um ihm eine „angemessene Lebensführung zu erhalten“. Er beantrage daher, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass das „Zugeständnis“ der Studienbeihilfe ab Oktober 2017 laute und somit lediglich eine Rückzahlungsverbindlichkeit für den Monat September i.H.v. 564,-- Euro bestehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Der Beschwerdeführer stellte am
  3. September 2017 einen Antrag auf Studienbeihilfe. Dabei gab er ein Einkommen von 7.272,-- Euro pro Jahr an. Ab September 2017 wurde ihm (rechtskräftig) Studienbeihilfe in Höhe von 564,-- Euro monatlich bewilligt. Im Bezugszeitraum September 2017 bis Dezember 2017 hatte der Beschwerdeführer ein tatsächlich zugeflossenes Einkommen (i.S.d. Studienförderungsgesetzes) in Höhe von 6.534,68 Euro.
  4. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  5. Rechtliche Beurteilung 3.
  6. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.
  7. Die zum Antragszeitpunkt (
  8. September 2017) maßgeblichen Bestimmungen lauten: Nach § 6 Z 1 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist.Nach Paragraph 6, Ziffer eins, StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist. Nach § 12 Abs. 3 StudFG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.Nach Paragraph 12, Absatz 3, StudFG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt. Nach § 31 Abs. 4 StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10.000,-- Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden

§ 12Abs.

3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.Nach Paragraph 31, Absatz 4, StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10.000,-- Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden

Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

§ 39Abs. 2 Stud

FG sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom

  1. September bis
  2. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom
  3. Februar bis
  4. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens
  5. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom
  6. Februar bis
  7. Mai, ansonsten in der Zeit vom
  8. September bis
  9. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.

Paragraph 39, Absatz 2, StudFG sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom

  1. September bis
  2. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom
  3. Februar bis
  4. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens
  5. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom
  6. Februar bis
  7. Mai, ansonsten in der Zeit vom
  8. September bis
  9. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.

§ 47Abs. 1 Stud

FG ist die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen, Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt.

Paragraph 47, Absatz eins, StudFG ist die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen, Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt.

§ 49Abs. 3 Stud

FG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag

§ 31Abs.

4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.

Paragraph 49, Absatz 3, StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag

Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.

§ 51Abs. 1 Stud

FG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.

Paragraph 51, Absatz eins, StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen. 3.1.

  1. Die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit muss während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein (siehe etwa VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038). Für die Bewertung des eigenen Einkommens des Antragstellers sieht das Studienförderungsgesetz ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst wird die Studienbeihilfe auf Basis der Angaben des Studierenden berechnet, und danach wird – sobald alle erforderlichen Einkommensnachweise vorliegen – eine Neuberechnung der Studienbeihilfe (Aufrollung) durchgeführt. Es kann dann zu einer Nachzahlung an den Bezieher oder einer Rückzahlungspflicht des Beziehers kommen. Formal führt die Überschreitung der studentischen Einkommensgrenze zu einem Ruhen eines Teils der Studienbeihilfe (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz,
  2. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu § 12 Abs. 3 und § 31 Abs. 4).Für die Bewertung des eigenen Einkommens des Antragstellers sieht das Studienförderungsgesetz ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst wird die Studienbeihilfe auf Basis der Angaben des Studierenden berechnet, und danach wird – sobald alle erforderlichen Einkommensnachweise vorliegen – eine Neuberechnung der Studienbeihilfe (Aufrollung) durchgeführt. Es kann dann zu einer Nachzahlung an den Bezieher oder einer Rückzahlungspflicht des Beziehers kommen. Formal führt die Überschreitung der studentischen Einkommensgrenze zu einem Ruhen eines Teils der Studienbeihilfe vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz,
  3. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz 4,). 3.1.
  4. Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet das: Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Antragstellung im September 2017 zum Ausdruck, dass Studienbeihilfe ab September 2017 auszubezahlen ist, da er gerade nicht

§ 39Abs. 2 dritter Satz Stud

FG die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragte (siehe dazu auch § 47 Abs. 1 StudFG, wonach Studienbeihilfe im Wintersemester von September bis Februar auszuzahlen ist). Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Antragstellung im September 2017 zum Ausdruck, dass Studienbeihilfe ab September 2017 auszubezahlen ist, da er gerade nicht

Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz StudFG die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragte (siehe dazu auch Paragraph 47, Absatz eins, StudFG, wonach Studienbeihilfe im Wintersemester von September bis Februar auszuzahlen ist). Auch bekämpfte er den Bewilligungsbescheid nicht, weshalb ihm rechtskräftig ab September 2017 Studienbeihilfe ausbezahlt wurde. Folglich konnte – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – dessen Antrag vom 20. September 2017 auch nicht nachträglich dahingehend korrigiert werden, dass ihm Studienbeihilfe erst ab Oktober 2017 zuerkannt werde. Ebenso ist eine „freiwillige Teilrückzahlung“ rechtlich nicht möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hegt daher auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es dem Beschwerdeführer einerseits möglich gewesen wäre,

§ 39Abs. 2 dritter Satz Stud

FG eine Zuerkennung ab einem späteren Monat zu beantragen und andererseits den Bewilligungsbescheid zu bekämpften. Beides hat er jedoch nicht gemacht.Das Bundesverwaltungsgericht hegt daher auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es dem Beschwerdeführer einerseits möglich gewesen wäre,

Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz StudFG eine Zuerkennung ab einem späteren Monat zu beantragen und andererseits den Bewilligungsbescheid zu bekämpften. Beides hat er jedoch nicht gemacht. Da nach § 12 Abs. 3 StudFG das Einkommen der Studierenden zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit für die Zeiträume heranzuziehen ist, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird, sind hier die im Zeitraum September 2017 bis Dezember 2017 erzielten Einkünfte heranzuziehen. Dies ergab (unstrittig) ein Einkommen in Höhe von 6.534,68 Euro.Da nach Paragraph 12, Absatz 3, StudFG das Einkommen der Studierenden zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit für die Zeiträume heranzuziehen ist, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird, sind hier die im Zeitraum September 2017 bis Dezember 2017 erzielten Einkünfte heranzuziehen. Dies ergab (unstrittig) ein Einkommen in Höhe von 6.534,68 Euro. Bei einem Einkommen über einen Zeitraum von vier Monaten in Höhe von 6.534,68 Euro fehlt es allerdings bereits an der sozialen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Die soziale Bedürftigkeit ist jedoch nach § 6 Z 1 StudFG eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe ist. Damit wäre der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht berechtigt gewesen, Studienbeihilfe zu erhalten (siehe wieder VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei eine „förderwürdige Person mit sozial schwächeren Umständen“ und bekomme nicht die Unterstützung, um ihm eine „angemessene Lebensführung zu erhalten“, kann daher nicht geteilt werden. Bei einem Einkommen über einen Zeitraum von vier Monaten in Höhe von 6.534,68 Euro fehlt es allerdings bereits an der sozialen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Die soziale Bedürftigkeit ist jedoch nach Paragraph 6, Ziffer eins, StudFG eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe ist. Damit wäre der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht berechtigt gewesen, Studienbeihilfe zu erhalten (siehe wieder VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei eine „förderwürdige Person mit sozial schwächeren Umständen“ und bekomme nicht die Unterstützung, um ihm eine „angemessene Lebensführung zu erhalten“, kann daher nicht geteilt werden.

§ 31Abs. 4 Stud

FG beträgt die jährliche Zuverdienstgrenze von 10.000,-- Euro für den Zeitraum des Studienbeihilfenbezuges (September 2017 bis Dezember 2017) hier den aliquoten Anteil von 3.333,33 Euro.

Paragraph 31, Absatz 4, StudFG beträgt die jährliche Zuverdienstgrenze von 10.000,-- Euro für den Zeitraum des Studienbeihilfenbezuges (September 2017 bis Dezember 2017) hier den aliquoten Anteil von 3.333,33 Euro. Die Gegenüberzustellung der im Zeitraum des Studienbeihilfenbezugs (September 2017 bis Dezember 2017) erzielten Einkünfte (6.534,68 Euro) mit der aliquotierten Einkommensgrenze (3.333,33 Euro) ergibt einen Differenzbetrag von 3.201,35 Euro. Folglich hat der Beschwerdeführer

§ 51Abs. 1 Z 3 Stud

FG die gesamte ausbezahlte Studienbeihilfe für die Monate September 2017 bis Dezember 2017 und damit 2.256,-- Euro zurückzuzahlen, wovon der Senat der Studienbeihilfenbehörde auch zutreffend ausging.Folglich hat der Beschwerdeführer

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG die gesamte ausbezahlte Studienbeihilfe für die Monate September 2017 bis Dezember 2017 und damit 2.256,-- Euro zurückzuzahlen, wovon der Senat der Studienbeihilfenbehörde auch zutreffend ausging. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein muss, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters erweisen sich die hier anzuwendenden Regelungen in Bezug auf die Rückzahlung von ausbezahlten Studienbeihilfenbeträgen, als klar und eindeutig (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). 3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein muss, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters erweisen sich die hier anzuwendenden Regelungen in Bezug auf die Rückzahlung von ausbezahlten Studienbeihilfenbeträgen, als klar und eindeutig (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W227.2214500.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.