Abs 1 AVG vom BFA zur Gänze abgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen und dem BF aufgetragen ab 04.02.2020 im Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen. 6. Am 04.02.2020 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag). Dieser wurde mit Bescheid vom 12.05.2020 wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG vom BFA zur Gänze abgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen und dem BF aufgetragen ab 04.02.2020 im Quartier römisch 40 Unterkunft zu nehmen.
Abs 3 Z 1 BFA-VG auf Anordnung des BFA, Zl XXXX , festgenommen,
BFA-VG in Verwaltungsverfahrenshaft genommen und schließlich in das XXXX überstellt. 9. Am 15.06.2020 wurde der BF am Flughafen Wien Schwechat von der Polizei aufgegriffen. Sein illegaler Aufenthalt wurde festgestellt. Der BF wurde
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG auf Anordnung des BFA, Zl römisch 40 , festgenommen,
Paragraph 40, BFA-VG in Verwaltungsverfahrenshaft genommen und schließlich in das römisch 40 überstellt.
Abs 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellt. 11. Mit Verfahrensanordnung vom 16.06.2020 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellt. 12. Mit Mandatsbescheid vom 16.06.2020, zugestellt am gleichen Tag, wurde über den BF
Vm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF seine Abschiebung umgehen und verhindern wolle. Er habe unter anderem das Ausfüllen und Unterschreiben des Formblattes Heimreisezertifikat verweigert und halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, weil er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Äthiopien zurückzukehren. Der BF versuche die gebotene Abschiebung nach Äthiopien zu vereiteln.12. Mit Mandatsbescheid vom 16.06.2020, zugestellt am gleichen Tag, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF seine Abschiebung umgehen und verhindern wolle. Er habe unter anderem das Ausfüllen und Unterschreiben des Formblattes Heimreisezertifikat verweigert und halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, weil er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Äthiopien zurückzukehren. Der BF versuche die gebotene Abschiebung nach Äthiopien zu vereiteln.
1 BFA-VG der XXXX , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 17. Mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2020 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 18. Der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde vom BFA mit Bescheid vom 16.11.2020, XXXX , zugestellt am 03.12.2020,
Vm Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF versucht habe, seine Identität zu verschleiern und keine Bestrebungen unternommen habe, Dokumente für seine Ausreise zu erlangen. Er habe zudem keine Beweise erbracht, dass es ihm nicht möglich sei, bei der Vertretungsbehörde keine Dokumente zu erlangen.18. Der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde vom BFA mit Bescheid vom 16.11.2020, römisch 40 , zugestellt am 03.12.2020,
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF versucht habe, seine Identität zu verschleiern und keine Bestrebungen unternommen habe, Dokumente für seine Ausreise zu erlangen. Er habe zudem keine Beweise erbracht, dass es ihm nicht möglich sei, bei der Vertretungsbehörde keine Dokumente zu erlangen.
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.“ Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.,
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.“ § 46 FPG lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „Abschiebung § 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. […]“ Dazu ist Folgendes festzuhalten: Nach einer Rückkehrentscheidung ist es allein am betroffenen Fremden gelegen, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle nötigen vorbereitenden Maßnahmen zu setzen. Die Rückkehrentscheidung ist ein höchstpersönlich wirkender Leistungsbescheid, der den Adressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Da somit nur der Fremde selbst die Leistungspflicht erfüllen kann, muss er sich, wenn er über kein gültiges Reisedokument verfügt, rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen bemühen. Nach einer Rückkehrentscheidung ist es allein am betroffenen Fremden gelegen, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle nötigen vorbereitenden Maßnahmen zu setzen. Die Rückkehrentscheidung ist ein höchstpersönlich wirkender Leistungsbescheid, der den Adressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, FPG – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet. Da somit nur der Fremde selbst die Leistungspflicht erfüllen kann, muss er sich, wenn er über kein gültiges Reisedokument verfügt, rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen bemühen. Beides gilt nur dann nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Kommt der Fremde der Ausreiseverpflichtung nicht (fristgerecht) nach, dann wird die Rückkehrentscheidung zwangsweise durchgesetzt, was das FPG in § 46 Abs. 1 als Abschiebung bezeichnet.Beides gilt nur dann nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist. Kommt der Fremde der Ausreiseverpflichtung nicht (fristgerecht) nach, dann wird die Rückkehrentscheidung zwangsweise durchgesetzt, was das FPG in Paragraph 46, Absatz eins, als Abschiebung bezeichnet. Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer „Karte für Geduldete“, dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen. Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer „Karte für Geduldete“, dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Absatz eins, dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen. Der BF stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine (§ 46a Abs 1 Z 3 FPG). Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des BF weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Der BF stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des BF weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Es ist daher verfahrensgegenständlich im Sinne des § 46a Abs 1 Z 3 FPG zu überprüfen, ob die Abschiebung des BF nach Äthiopien aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war. Es ist daher verfahrensgegenständlich im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu überprüfen, ob die Abschiebung des BF nach Äthiopien aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen
3 FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen
Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs.
2 FPG - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen hat, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
geduldet ist.Es ist festzuhalten, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann,
Paragraph 46, Absatz 2, FPG - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen hat, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist. Zu § 46 Abs. 2 FPG stellt die Rechtsprechung klar, dass die darin normierte Verpflichtung zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments auch gilt, wenn der Fremde bereits seine richtige Identität angegeben haben sollte (VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0153), sodass sein Vorbringen, seine Abschiebung sei faktisch unmöglich, weil er über kein Reisedokument verfüge, im Fall mangelnder solcher Eigeninitiative nicht zur Annahme führt, der Aufenthalt sei zu dulden und eine Karte für Geduldete auszustellen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331).Zu Paragraph 46, Absatz 2, FPG stellt die Rechtsprechung klar, dass die darin normierte Verpflichtung zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments auch gilt, wenn der Fremde bereits seine richtige Identität angegeben haben sollte (VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0153), sodass sein Vorbringen, seine Abschiebung sei faktisch unmöglich, weil er über kein Reisedokument verfüge, im Fall mangelnder solcher Eigeninitiative nicht zur Annahme führt, der Aufenthalt sei zu dulden und eine Karte für Geduldete auszustellen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331). Das Bundesamt ist
2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Das Gesetz setzt es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.Das Gesetz setzt es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die AntragsteIlung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben
Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung
Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit wird auf die Erläuterungen zu dem vorgeschlagenen § 76 Abs. 3 Z 1a verwiesen).Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die AntragsteIlung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben
Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung
Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit wird auf die Erläuterungen zu dem vorgeschlagenen Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, verwiesen). Wie auch in den Erläuterungen zu Abs. 2a festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Abs. 2a) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist – und dem Fremden nur dann mit Bescheid
dem vorgeschlagenen Abs. 2b auferlegt werden kann –, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung
dem vorgeschlagenen Abs. 2a nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge „vorbehaltlich des Abs. 2a“ zum Ausdruck gebracht werden (2285/A XXV. GP). Wie auch in den Erläuterungen zu Absatz 2 a, festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Absatz 2 a,) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist – und dem Fremden nur dann mit Bescheid
dem vorgeschlagenen Absatz 2 b, auferlegt werden kann –, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung
dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge „vorbehaltlich des Absatz 2 a, zum Ausdruck gebracht werden (2285/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass der BF seinen Pflichten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht nachgekommen ist und basierend auf diesem Umstand den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abwies, ist Folgendes festzuhalten: Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ist der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er ist unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der BF besitzt kein Reisedokument. Bis zum 15.06.2020 hat sich der BF nicht aus Eigenem um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der für ihn zuständigen äthiopischen Vertretungsbehörde bemüht. Er ist daher seiner Pflicht zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes
Abs. § 46 Abs 2 FPG nicht nachgekommen.Bis zum 15.06.2020 hat sich der BF nicht aus Eigenem um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der für ihn zuständigen äthiopischen Vertretungsbehörde bemüht. Er ist daher seiner Pflicht zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes
Abs. Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen. Am 15.06.2020 hat das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet und von der Ermächtigung des § 46 Abs 2a FPG, die für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde einzuholen, Gebrauch gemacht. Der BF war ab diesem Zeitpunkt zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes
Abs. 2 nicht (mehr) verpflichtet. In traf ab diesem Zeitpunkt lediglich eine Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Auch dieser ist der BF – wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt – nicht nachgekommen. Er hat bei den zur Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendigen Ermittlungsschritten nicht mitgewirkt, indem er das Ausfüllen und seine Unterschrift des notwendigen „Formblattes“ zur Erlangung seines Heimreisezertifikats verweigert hat. Eine (anschließende) Mitwirkungsbereitschaft im Verfahren, konnte der BF nicht glaubhaft machen. Am 15.06.2020 hat das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet und von der Ermächtigung des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, die für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde einzuholen, Gebrauch gemacht. Der BF war ab diesem Zeitpunkt zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes
Absatz 2, nicht (mehr) verpflichtet. In traf ab diesem Zeitpunkt lediglich eine Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Auch dieser ist der BF – wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt – nicht nachgekommen. Er hat bei den zur Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendigen Ermittlungsschritten nicht mitgewirkt, indem er das Ausfüllen und seine Unterschrift des notwendigen „Formblattes“ zur Erlangung seines Heimreisezertifikats verweigert hat. Eine (anschließende) Mitwirkungsbereitschaft im Verfahren, konnte der BF nicht glaubhaft machen. Für das Bundesverwaltungsgericht steht – in Übereinstimmung mit der Ansicht des BFA – fest, dass der Umstand, dass ein Reisedokument bis dato nicht erlangt werden konnte, auf eine mangelnde Mitwirkung des BF im Verfahren zurückzuführen ist. Die Unmöglichkeit der Abschiebung ist daher vom BF zu verantworten. Der BF hat damit einen Ausschlusstatbestand des § 46a Abs. 3 FPG verwirklicht. Daraus ergibt sich, dass die Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Der BF hat damit einen Ausschlusstatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG verwirklicht. Daraus ergibt sich, dass die Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. In Hinblick darauf, dass die belangte Behörde außerdem davon ausging, dass der BF, indem er – ihre Ansicht nach – seine Identität verschleiert habe, einen weiteren Ausschlusstatbestand im Sinne des § 46a Abs. 3 FPG verwirklicht hat, ist festzuhalten, dass – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – die Identität des BF im Verfahren nicht feststeht und im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen sind, dass der BF seine Identität verschleiert hat. Der Ansicht des BFA kann daher nicht gefolgt werden. In Hinblick darauf, dass die belangte Behörde außerdem davon ausging, dass der BF, indem er – ihre Ansicht nach – seine Identität verschleiert habe, einen weiteren Ausschlusstatbestand im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG verwirklicht hat, ist festzuhalten, dass – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – die Identität des BF im Verfahren nicht feststeht und im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen sind, dass der BF seine Identität verschleiert hat. Der Ansicht des BFA kann daher nicht gefolgt werden. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG liegt somit nicht vor. Der BF ist daher nicht geduldet.Die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG liegt somit nicht vor. Der BF ist daher nicht geduldet. Vor diesem Hintergrund ist dem BF keine Karte für Geduldete auszustellen. Das BFA hat daher zu Recht den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Der BF stellte zwar einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (AS 375), doch war die Durchführung einer solchen von Amts wegen nicht erforderlich, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Es stand bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde abzuweisen war. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher im gegenständlichen Fall unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W252.2157995.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.