Obsah (10)
§ 23a§ 90§ 6§ 175§ 3Art. 30§ 24Art. 6§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2021 GeschäftszahlW259 2235301-1 Spruch, W259 2235301-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 23aGeh
G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 betreffend vorläufige Übernahme von Ansprüchen
Paragraph 23 a, GehG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer steht als Polizeibeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
- Mit Schreiben vom 09.07.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass er während der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten ohne Wissen oder gar Zustimmung von einer dritten Person gefilmt worden sei. In diesem Zusammenhang beantragte er eine Vorschussleistung des zugesprochenen Schadenersatzbetrages nach § 86 UrhG in der Höhe von € 3.500,- durch den Bund.
- Mit Schreiben vom 09.07.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass er während der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten ohne Wissen oder gar Zustimmung von einer dritten Person gefilmt worden sei. In diesem Zusammenhang beantragte er eine Vorschussleistung des zugesprochenen Schadenersatzbetrages nach Paragraph 86, UrhG in der Höhe von € 3.500,- durch den Bund.
- Mit Parteiengehör vom 14.07.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, dem Ansuchen nicht stattzugeben, weil eine Grundvoraussetzung zur Erstattung einer besonderen Hilfeleistung
§§ 23aff Geh
G, nämlich das Vorliegen eines Dienstunfalles
§ 90Abs.
1 B-KUVG, nicht gegeben sei und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. 3. Mit Parteiengehör vom 14.07.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, dem Ansuchen nicht stattzugeben, weil eine Grundvoraussetzung zur Erstattung einer besonderen Hilfeleistung
Paragraphen 23 a, ff GehG, nämlich das Vorliegen eines Dienstunfalles
Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG, nicht gegeben sei und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.
- Der Beschwerdeführer führte in einer Stellungnahme vom 20.07.2020 im Wesentlichen aus, dass ein Unfall vorliege, wenn die Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleide. Ob nun ein Faustschlag gegen einen Beamten geführt oder ein „Schlag“ durch die unerlaubte Veröffentlichung eines Bildnisses mit hämischen Kommentaren erfolge, mache keinen Unterschied. Daher liege ohne Zweifel ein Dienstunfall im Sinne des § 90 Abs. 1 B-KUVG vor. Auch wenn keine Körperverletzung vorliege, sei von einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 23a Z 2 zweiter Fall GehG auszugehen. Außerdem hätten Schadenersatz und angemessene Entschädigung nach dem UrhG denselben Rechtscharakter.
- Der Beschwerdeführer führte in einer Stellungnahme vom 20.07.2020 im Wesentlichen aus, dass ein Unfall vorliege, wenn die Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleide. Ob nun ein Faustschlag gegen einen Beamten geführt oder ein „Schlag“ durch die unerlaubte Veröffentlichung eines Bildnisses mit hämischen Kommentaren erfolge, mache keinen Unterschied. Daher liege ohne Zweifel ein Dienstunfall im Sinne des Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG vor. Auch wenn keine Körperverletzung vorliege, sei von einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer 2, zweiter Fall GehG auszugehen. Außerdem hätten Schadenersatz und angemessene Entschädigung nach dem UrhG denselben Rechtscharakter.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegens der Voraussetzung eines Dienstunfalles als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde festgehalten, dass der Zuspruch von € 3.500,- als angemessene Entschädigung bzw. Schadenersatz im Sinne des UrhG nicht als Ersatz für eine Gesundheitsschädigung zu sehen sei, sondern als Ersatz für eine fiktive Lizenzgebühr.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Sachverhalt bzw. Verfahrensgang wieder und wiederholte sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere führte er aus, dass er nach dem gegenständlichen Vorfall am 08.06.2018 sehr darunter gelitten habe. Auch wenn er nicht körperlich angegriffen worden sei, sei er in seiner gesundheitlichen Gesamtverfassung recht lange Zeit durch dieses rechtswidrige Vorgehen beeinträchtigt gewesen. Es seien nicht nur die Ehre und dienstliche Reputation als Exekutivbediensteter angegriffen worden, sondern es habe sich auch eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Allgemeinzustandes eingestellt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Exekutivdienst tätig. Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2018 im Zuge einer Amtshandlung ohne Wissen oder gar Zustimmung gefilmt. Diese Filmaufnahme wurde im Internet via XXXX veröffentlicht. Aufgrund dieses Vorfalles war der Beschwerdeführer nicht im Krankenstand. Er war weiterhin erwerbsfähig. Eine Meldung über einen Dienstunfall im Dienstweg ist nicht erfolgt.Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2018 im Zuge einer Amtshandlung ohne Wissen oder gar Zustimmung gefilmt. Diese Filmaufnahme wurde im Internet via römisch 40 veröffentlicht. Aufgrund dieses Vorfalles war der Beschwerdeführer nicht im Krankenstand. Er war weiterhin erwerbsfähig. Eine Meldung über einen Dienstunfall im Dienstweg ist nicht erfolgt. Mit Versäumungsurteil des XXXX vom XXXX zu XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag in der Höhe von als Entschädigung für die Veröffentlichung des unzulässigen Videoclips der gegenständlichen Amtshandlung zugesprochen. Dieses Versäumungsurteil wurde rechtskräftig und vollstreckbar.Mit Versäumungsurteil des römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag in der Höhe von als Entschädigung für die Veröffentlichung des unzulässigen Videoclips der gegenständlichen Amtshandlung zugesprochen. Dieses Versäumungsurteil wurde rechtskräftig und vollstreckbar. Trotz der Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution XXXX zu XXXX konnte der Betrag mangels pfändbarer Gegenstände und wegen Vermögenslosigkeit des Schädigers nicht einbringlich gemacht werden.Trotz der Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution römisch 40 zu römisch 40 konnte der Betrag mangels pfändbarer Gegenstände und wegen Vermögenslosigkeit des Schädigers nicht einbringlich gemacht werden.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, und sind insoweit unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit
§ 23aund § 23b Geh
G vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit
Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde 3.
- Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, neu ins GehG 1956 eingefügten §§ 23a, 23b und 175 GehG 1956 lauten auszugsweise wie folgt:3.
- Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, neu ins GehG 1956 eingefügten Paragraphen 23 a, 23 b und 175 GehG 1956 lauten auszugsweise wie folgt: „Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
- eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall
§ 90Abs.
1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall
Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall
§ 175Abs.
1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall
Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
- dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
- der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
- sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
- sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
- solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag
§ 3Abs.
4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag
Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen
Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen
Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche
Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag
§ 3Abs.
4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene
Abs. 2 nicht überschreiten.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche
Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag
Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene
Absatz 2, nicht überschreiten.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“ Inkrafttreten § 175. […]Paragraph 175, […]
(93)In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:
(93)In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten in Kraft: […]
- § 23a bis 23f samt Überschriften, § 34 Abs. 1, § 75 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 169d Abs. 9 sowie der Entfall des § 83c samt Überschrift mit
- Juli 2018 […]."
- Paragraph 23 a bis 23 f samt Überschriften, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins und Paragraph 169 d, Absatz 9, sowie der Entfall des Paragraph 83 c, samt Überschrift mit
- Juli 2018 […]."
Art. 30
der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl I 2018/60 wurde "das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz -WHG, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das
- Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. I Nr. 35/2012, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017", mit Ablauf des
- Juni 2018 aufgehoben (vgl dazu die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, RV - Gesetzestext 196 BlgNR 26.GP 47).
Artikel 30
, der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl römisch eins 2018/60 wurde "das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz -WHG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, zuletzt geändert durch das
- Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. römisch eins Nr. römisch eins Nr. 35 aus 2012,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. römisch eins Nr. 164/2017", mit Ablauf des
- Juni 2018 aufgehoben vergleiche dazu die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, Regierungsvorlage - Gesetzestext 196 BlgNR 26.Gesetzgebungsperiode 47). 3.1.
- Für den gegenständlichen Fall folgt daraus Folgendes: Den Gesetzesmaterialien zu § 4 WHG i.d.f. BGBl. Nr. 177/1992ist Folgendes zu entnehmen:Den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 4, WHG i.d.f. BGBl. Nr. 177/1992ist Folgendes zu entnehmen: „Als Hilfeleistungen für die Hinterbliebenen werden eine einmalige Geldleistung sowie die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund als Träger von Privatrechten normiert. Auf diese Leistungen besteht ein Anspruch, wenn der Bedienstete einen tödlichen Dienst- oder Arbeitsunfall erleidet. Dieser Unfall muß in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachebeamten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen. Weiters sieht der Entwurf auch für Wachebedienstete, die im Dienst eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, eine vorläufige Übernahme der Ansprüche des Wachebediensteten gegenüber dem Täter durch den Bund vor (Ausschussbericht, Nr. 415 d.B., XVIII. GP).“„Als Hilfeleistungen für die Hinterbliebenen werden eine einmalige Geldleistung sowie die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund als Träger von Privatrechten normiert. Auf diese Leistungen besteht ein Anspruch, wenn der Bedienstete einen tödlichen Dienst- oder Arbeitsunfall erleidet. Dieser Unfall muß in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachebeamten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen. Weiters sieht der Entwurf auch für Wachebedienstete, die im Dienst eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, eine vorläufige Übernahme der Ansprüche des Wachebediensteten gegenüber dem Täter durch den Bund vor (Ausschussbericht, Nr. 415 d.B., römisch achtzehn. GP).“ Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 (RV 196 BlgNR 26.GP 9) ist ua zu entnehmen, dass die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes - WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG erfolgt. Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten gleichermaßen zu erbringen. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 Regierungsvorlage 196 BlgNR 26.Gesetzgebungsperiode 9) ist ua zu entnehmen, dass die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes - WHG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, in das GehG erfolgt. Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten gleichermaßen zu erbringen. Paragraph 23 a, GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass sich der unauflösbare systematische Zusammenhang zwischen § 23a und § 23b GehG daraus ergibt, dass der Gesetzgeber - wie in den oben zitierten Materialien dargelegt - eine „Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz - WHG, BGBl. Nr. 177/1992“ in das GehG vorgenommen hat und dabei der Aufbau der Bestimmungen der §§ 23a und 23b GehG offensichtlich in Anlehnung an die Regelungsabfolge der §§ 4 und 9 WHG gewählt wurde. So entspricht die Normierung „allgemeiner“ Voraussetzungen in § 23a GehG den vormals in § 4 WHG getroffenen „Einstiegsvoraussetzungen“ (für eine einmalige Geldleistung sowie für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) und folgt die Regelungstechnik des § 23b GehG der Festlegung der in § 9 WHG (dort ebenfalls für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund/Vorschuss) vorgesehenen „näheren“ Anspruchsvoraussetzungen (rechtskräftige Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter im Strafverfahren, rechtskräftiger Zuspruch solcher Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg) (VwGH vom 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass sich der unauflösbare systematische Zusammenhang zwischen Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG daraus ergibt, dass der Gesetzgeber - wie in den oben zitierten Materialien dargelegt - eine „Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz - WHG, BGBl. Nr. 177/1992“ in das GehG vorgenommen hat und dabei der Aufbau der Bestimmungen der Paragraphen 23 a und 23 b GehG offensichtlich in Anlehnung an die Regelungsabfolge der Paragraphen 4 und 9 WHG gewählt wurde. So entspricht die Normierung „allgemeiner“ Voraussetzungen in Paragraph 23 a, GehG den vormals in Paragraph 4, WHG getroffenen „Einstiegsvoraussetzungen“ (für eine einmalige Geldleistung sowie für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) und folgt die Regelungstechnik des Paragraph 23 b, GehG der Festlegung der in Paragraph 9, WHG (dort ebenfalls für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund/Vorschuss) vorgesehenen „näheren“ Anspruchsvoraussetzungen (rechtskräftige Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter im Strafverfahren, rechtskräftiger Zuspruch solcher Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg) (VwGH vom 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl VwGH vom 30.03.2017, Ro 2015/03/0036 mwN).Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 30.03.2017, Ro 2015/03/0036 mwN). Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Fall unstrittig am 08.06.2018 im Zuge einer Amtshandlung ohne Wissen oder gar Zustimmung gefilmt. Diese Filmaufnahme wurde im Internet via XXXX veröffentlicht. Aufgrund dieses Vorfalles war der Beschwerdeführer nicht im Krankenstand und damit erwerbsfähig. Eine Meldung über einen Dienstunfall im Dienstweg ist nicht erfolgt. Folglich ist zu prüfen, ob der Bund iSd §§ 23a ff GehG als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen hat. Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Fall unstrittig am 08.06.2018 im Zuge einer Amtshandlung ohne Wissen oder gar Zustimmung gefilmt. Diese Filmaufnahme wurde im Internet via römisch 40 veröffentlicht. Aufgrund dieses Vorfalles war der Beschwerdeführer nicht im Krankenstand und damit erwerbsfähig. Eine Meldung über einen Dienstunfall im Dienstweg ist nicht erfolgt. Folglich ist zu prüfen, ob der Bund iSd Paragraphen 23 a, ff GehG als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen hat. § 23a GehG enthält die allgemeinen Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen (vgl dazu nochmals die oa Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, RV 196 BlgNR 26.GP 9). Als erster Schritt sind somit die Voraussetzungen
§ 23aGeh
G zu prüfen, erst danach wäre ein allfälliger Anspruch nach § 23b GehG (Vorschuss im Sinne einer vorläufigen Übernahme von Ansprüchen) zu prüfen. Paragraph 23 a, GehG enthält die allgemeinen Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen vergleiche dazu nochmals die oa Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, Regierungsvorlage 196 BlgNR 26.Gesetzgebungsperiode 9). Als erster Schritt sind somit die Voraussetzungen
Paragraph 23 a, GehG zu prüfen, erst danach wäre ein allfälliger Anspruch nach Paragraph 23 b, GehG (Vorschuss im Sinne einer vorläufigen Übernahme von Ansprüchen) zu prüfen.
§ 23aZ 1 und 2 Geh
G hat der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn ein Beamter einen Dienstunfall
§ 90Abs.
1 B-KUVG erleidet und dieser Dienstunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte.
Paragraph 23 a, Ziffer eins und 2 GehG hat der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn ein Beamter einen Dienstunfall
Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG erleidet und dieser Dienstunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist bei einem Dienstunfall
§ 90
BKUVG auf die Definition eines Arbeitsunfalles
§ 175Abs.
1 ASVG zurückzugreifen, was abgesehen vom im Wesentlichen übereinstimmenden Text des § 90 BKUVG und des § 175 ASVG durch die Erläuterungen (Erläut RV 463 BlgNR 11. GP) klargestellt ist, wonach der Versicherungsfall des Dienstunfalles unter den gleichen Voraussetzungen als eingetreten gilt wie in der Unfallversicherung nach dem ASVG; auch die Voraussetzungen sind die gleichen. Deshalb ist die zu § 175 ASVG ergangene Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung maßgeblich (VwGH vom 16.12.2008, 2007/09/0385).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist bei einem Dienstunfall
Paragraph 90, BKUVG auf die Definition eines Arbeitsunfalles
Paragraph 175, Absatz eins, ASVG zurückzugreifen, was abgesehen vom im Wesentlichen übereinstimmenden Text des Paragraph 90, BKUVG und des Paragraph 175, ASVG durch die Erläuterungen (Erläut Regierungsvorlage 463 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode klargestellt ist, wonach der Versicherungsfall des Dienstunfalles unter den gleichen Voraussetzungen als eingetreten gilt wie in der Unfallversicherung nach dem ASVG; auch die Voraussetzungen sind die gleichen. Deshalb ist die zu Paragraph 175, ASVG ergangene Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung maßgeblich (VwGH vom 16.12.2008, 2007/09/0385). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dem in den unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Begriff des Arbeitsunfalles (insbesondere zu § 175 Abs. 1 ASVG), der sich der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich anschließt, ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung -, das zu einer Körperschädigung geführt hat (vgl. z.B. das Urteil vom
- Oktober 1988, 10 ObS 123/88 = SSV-NF 2/112). Dabei können auch Ereignisse als Unfall anzusehen sein, die sich bei gewöhnlicher Ausübung der Berufstätigkeit ereignen (vgl. dazu z.B. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
- Juni 1990, 10 ObS 131/90 = SSV-NF 4/85). Von einem Unfall wird allerdings nur dann gesprochen, wenn die Gesundheitsschädigung durch ein plötzliches, d. h. zeitlich begrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei plötzlich allerdings nicht Einmaligkeit heißen muss; auch kurz aufeinander folgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrages ereignet haben. Der entscheidende Unterschied zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Nicht als Unfall gelten daher gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung (Gleiches gilt für das Tir GdBKUFG 1998) nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
- Juni 1998, 10 Ob S 224/98h = SSV-NF 12/89). Hier: Eine zeitlich begrenzte, außergewöhnliche Einwirkung von Schadstoffen (VwGH vom 01.07.2004, 99/12/0091).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dem in den unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Begriff des Arbeitsunfalles (insbesondere zu Paragraph 175, Absatz eins, ASVG), der sich der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich anschließt, ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung -, das zu einer Körperschädigung geführt hat vergleiche z.B. das Urteil vom
- Oktober 1988, 10 ObS 123/88 = SSV-NF 2/112). Dabei können auch Ereignisse als Unfall anzusehen sein, die sich bei gewöhnlicher Ausübung der Berufstätigkeit ereignen vergleiche dazu z.B. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
- Juni 1990, 10 ObS 131/90 = SSV-NF 4/85). Von einem Unfall wird allerdings nur dann gesprochen, wenn die Gesundheitsschädigung durch ein plötzliches, d. h. zeitlich begrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei plötzlich allerdings nicht Einmaligkeit heißen muss; auch kurz aufeinander folgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrages ereignet haben. Der entscheidende Unterschied zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Nicht als Unfall gelten daher gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung (Gleiches gilt für das Tir GdBKUFG 1998) nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
- Juni 1998, 10 Ob S 224/98h = SSV-NF 12/89). Hier: Eine zeitlich begrenzte, außergewöhnliche Einwirkung von Schadstoffen (VwGH vom 01.07.2004, 99/12/0091). Im vorliegenden Fall hat weder eine mechanische noch eine chemo-physikalische Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers stattgefunden. Vielmehr bestand die Handlung des Schädigers lediglich darin, den Beschwerdeführer anlässlich einer Amtshandlung zu filmen und das Video im Internet via XXXX mit einem - aus Sicht des Beschwerdeführers - unwahren, ehrenrührigen und verschmähenden Text samt Ideogramm zu veröffentlichen. Im vorliegenden Fall hat weder eine mechanische noch eine chemo-physikalische Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers stattgefunden. Vielmehr bestand die Handlung des Schädigers lediglich darin, den Beschwerdeführer anlässlich einer Amtshandlung zu filmen und das Video im Internet via römisch 40 mit einem - aus Sicht des Beschwerdeführers - unwahren, ehrenrührigen und verschmähenden Text samt Ideogramm zu veröffentlichen. Die zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzten Rechtsgüter waren daher nicht Leib und Leben, sondern dessen Ehre. Konsequenterweise hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im zivilgerichtlichen Verfahren auch keine Verletzung am Körper bzw. Schädigung an der Gesundheit ins Treffen geführt, sondern lediglich die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch die oben genannte Veröffentlichung eines Videos. Insbesondere hat er weder Verdienstentgang, Ersatz von Heilungskosten oder Schmerzensgeld geltend gemacht. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nunmehr in der Beschwerde vorbringt, dass er in seiner gesundheitlichen Gesamtverfassung recht lange Zeit durch dieses rechtswidrige Vorgehen beeinträchtigt gewesen sei, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass keine Krankmeldung erfolgte und auch sonst keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die dieses Vorbringen bestätigten könnten. Im Übrigen ist den diesbezüglichen vagen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, inwiefern bei ihm eine konkrete Gesundheitsschädigung eingetreten wäre. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist eine unzulässige Filmaufnahme, die im Internet veröffentlicht wurde, kein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt hat und kann daher keinen Dienstunfall darstellen. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall kein Dienstunfall im Sinne des § 90 BK UVG vorliegt und daher schon aus diesem Grund eine besondere Hilfeleistung im Sinne des § 23a GehG ausgeschlossen ist.Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist eine unzulässige Filmaufnahme, die im Internet veröffentlicht wurde, kein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt hat und kann daher keinen Dienstunfall darstellen. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall kein Dienstunfall im Sinne des Paragraph 90, BK UVG vorliegt und daher schon aus diesem Grund eine besondere Hilfeleistung im Sinne des Paragraph 23 a, GehG ausgeschlossen ist. Da die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gemindert war, mangelt es gegenständlich auch an der in § 23a Z 3 GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens zehn Kalendertage. Da der Beschwerdeführer ebenso nicht vorgebracht hat, dass ihm Heilungskosten iSd § 23a Z 3 GehG erwachsen wären, war die Beschwerde mangels Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen
§ 23aGeh
G als unbegründet abzuweisen. Da die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gemindert war, mangelt es gegenständlich auch an der in Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens zehn Kalendertage. Da der Beschwerdeführer ebenso nicht vorgebracht hat, dass ihm Heilungskosten iSd Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG erwachsen wären, war die Beschwerde mangels Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen
Paragraph 23 a, GehG als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sofern er sowohl in seiner Stellungnahme vom 20.07.2020 als auch in der Beschwerdeschrift ausführte, dass Schmerzengeld und eine angemessene Entschädigung nach dem UrhG denselben Rechtscharakter hätten und zwischen diesen nicht unterschieden werden müsse, auf den Wortlaut des § 23b Abs. 2 GehG zu verweisen ist, wonach ein Vorschuss als besondere Hilfeleistung höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag
§ 3Abs. 4 Geh
G für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten ist. Auch in diesem Zusammenhang ist daher den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu folgen.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sofern er sowohl in seiner Stellungnahme vom 20.07.2020 als auch in der Beschwerdeschrift ausführte, dass Schmerzengeld und eine angemessene Entschädigung nach dem UrhG denselben Rechtscharakter hätten und zwischen diesen nicht unterschieden werden müsse, auf den Wortlaut des Paragraph 23 b, Absatz 2, GehG zu verweisen ist, wonach ein Vorschuss als besondere Hilfeleistung höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag
Paragraph 3, Absatz 4, GehG für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten ist. Auch in diesem Zusammenhang ist daher den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu folgen. Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach eine Gleichheitswidrigkeit behauptet, ist zusätzlich auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts zu verweisen (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005). Vor diesem Hintergrund haben sich Bedenken, dass die hier maßgebliche Rechtslage dieser (weitmaschigen) Forderung nicht entspricht, nicht ergeben.Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach eine Gleichheitswidrigkeit behauptet, ist zusätzlich auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts zu verweisen vergleiche VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,). Vor diesem Hintergrund haben sich Bedenken, dass die hier maßgebliche Rechtslage dieser (weitmaschigen) Forderung nicht entspricht, nicht ergeben. Aus der oben zitierten Rechtsprechung in Zusammenschau mit den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 WHG ist klar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die besondere Hilfeleistung auf jene Fälle beschränken wollte, in denen Exekutivbeamte durch ihre gefahrengeneigte Dienstversicherung am Körper verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt werden. Es liegt also keine Gesetzeslücke vor, sondern es ist von einer bewussten Einschränkung der besonderen Hilfeleistung auf die oben beschriebenen Fälle auszugehen. Somit liegt auch keine wie in der Beschwerdeschrift behauptete Gesetzeslücke vor.Aus der oben zitierten Rechtsprechung in Zusammenschau mit den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, WHG ist klar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die besondere Hilfeleistung auf jene Fälle beschränken wollte, in denen Exekutivbeamte durch ihre gefahrengeneigte Dienstversicherung am Körper verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt werden. Es liegt also keine Gesetzeslücke vor, sondern es ist von einer bewussten Einschränkung der besonderen Hilfeleistung auf die oben beschriebenen Fälle auszugehen. Somit liegt auch keine wie in der Beschwerdeschrift behauptete Gesetzeslücke vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.2.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine komplexe Rechtsfrage handelt, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W259.2235301.1.00