RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2021 GeschäftszahlW261 2239682-1 SpruchW261 2239682-1/4E, W261 2239682-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RIEL, GROHMANN, SAUER Rechtsanwälte in 3500 Krems, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederöstereich, vom 30.12.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RIEL, GROHMANN, SAUER Rechtsanwälte in 3500 Krems, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederöstereich, vom 30.12.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist seit 08.07.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
- Am 08.07.2020 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Am 08.07.2020 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2020 erstatteten Gutachten vom 01.10.2020 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
- Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2020 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Schreiben vom 03.11.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, Lichtbilder vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 04.11.2020 gab der Beschwerdeführer durch seine anwaltlichen Vertreter bekannt, dass er um Erstreckung der Stellungnahmefrist bis zum 10.12.2020 ersuche. Er erhob in diesem Schriftsatz auch „Einwendungen“ gegen die Abweisung des Antrages auf Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und begründete diese damit, dass die medizinische Sachverständige nicht berücksichtigt habe, dass er dann, wenn er 100 Meter gehe, schwanke, dh, das Gleichgewicht verliere. Er müsse dann der Wand entlanggehen, weil es ihm schwindlig werde, wenn er nach oben schaue. Schon im Arztbrief des RZ XXXX finde sich der Hinweis, dass das Gleichgewicht diskret reduziert sei. Es sei dort zwar angeführt, dass die Gehstrecke sukzessive erweitert habe werden können, wie lange diese sei, sei dort nicht erwähnt. Auch die medizinische Sachverständige halte nicht fest, wie lange die dem Beschwerdeführer mögliche Gehstrecke sei. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits drei Mal einen Schlaganfall gehabt habe, und dass bei ihm beim Gehen schon nach einer Strecke von 100 Metern massive Gleichgewichtsprobleme bestehen würden. Es drohe ihm daher die Gefahr einer schweren Verletzung, wenn er gezwungen wäre, im städtischen Gebiet einen Parkplatz zu suchen, und dann eine größere Wegstrecke von mehr als 70 Meter bis zum Ziel zurücklegen müsse. Angesichts der prekären Parkplatzsituation sei der Beschwerdeführer darauf angewiesen, Behindertenparkplätze in Anspruch zu nehmen. Es würden Zeugen hierfür namhaft gemacht und es werde gebeten, das ärztliche Gutachten diesbezüglich zu ergänzen.
- Mit Schreiben vom 04.11.2020 gab der Beschwerdeführer durch seine anwaltlichen Vertreter bekannt, dass er um Erstreckung der Stellungnahmefrist bis zum 10.12.2020 ersuche. Er erhob in diesem Schriftsatz auch „Einwendungen“ gegen die Abweisung des Antrages auf Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und begründete diese damit, dass die medizinische Sachverständige nicht berücksichtigt habe, dass er dann, wenn er 100 Meter gehe, schwanke, dh, das Gleichgewicht verliere. Er müsse dann der Wand entlanggehen, weil es ihm schwindlig werde, wenn er nach oben schaue. Schon im Arztbrief des RZ römisch 40 finde sich der Hinweis, dass das Gleichgewicht diskret reduziert sei. Es sei dort zwar angeführt, dass die Gehstrecke sukzessive erweitert habe werden können, wie lange diese sei, sei dort nicht erwähnt. Auch die medizinische Sachverständige halte nicht fest, wie lange die dem Beschwerdeführer mögliche Gehstrecke sei. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits drei Mal einen Schlaganfall gehabt habe, und dass bei ihm beim Gehen schon nach einer Strecke von 100 Metern massive Gleichgewichtsprobleme bestehen würden. Es drohe ihm daher die Gefahr einer schweren Verletzung, wenn er gezwungen wäre, im städtischen Gebiet einen Parkplatz zu suchen, und dann eine größere Wegstrecke von mehr als 70 Meter bis zum Ziel zurücklegen müsse. Angesichts der prekären Parkplatzsituation sei der Beschwerdeführer darauf angewiesen, Behindertenparkplätze in Anspruch zu nehmen. Es würden Zeugen hierfür namhaft gemacht und es werde gebeten, das ärztliche Gutachten diesbezüglich zu ergänzen.
- Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 11.12.2020 übermittelte der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde geforderten Passbilder.
- Die belangte Behörde holte aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 04.11.2020 eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie ein. In deren Stellungnahme vom 29.12.2020 kommt diese zusammenfassend zum Ergebnis, dass keine erheblichen neurologischen Funktionseinschränkungen vorliegen würden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. Das im letzten vorliegenden Befund im neurologischen Status beschriebene diskret reduzierte Gleichgewicht, korreliere mit der aktuellen Untersuchung und sei daher nicht in solchem Ausmaß nachvollziehbar, dass daraus eine erhebliche Einschränkung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel resultieren würde. Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Verwendung einer Gehhilfe, z.B. Gehstock, könne zweckmäßig sein, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden könne. Die Benützung dieser Gehhilfe würde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Maße erschweren. Es komme zudem nicht auf andere außer gesundheitliche Umstände an, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren würden. Es würden keine Aspekte vorliegen, welche eine andere Beurteilung rechtfertige würden.
- Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % und den Zusatzeintragungen, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus.
- Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % und den Zusatzeintragungen, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ aus.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.12.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.12.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die ergänzende Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie vom 29.1.2020 in Kopie an.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen anwaltlichen Vertreter die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer an einer namentlich genannten Adresse wohne, und die nächstgelegene Haltestelle in einer Gehstrecke von 920 Metern bis einem Kilometer entfernt gelegen sei. Das sei die dreifache Wegstrecke, die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden laut den medizinischen Sachverständigengutachten zuzumuten sei. Zum Beweis dazu werde ein Auszug aus dem Routenplaner vorgelegt. Er habe mit seinen Einwendungen vom 04.11.2020 bereits darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer Gleichgewichtsstörungen vorliegen würden, wobei er auch Zeugen hierfür namhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer halte dieses Vorbringen aufrecht, wobei präzisiert werde, dass diese Gleichgewichtsprobleme lediglich beim Gehen auftreten würden, nicht jedoch beim Sitzen oder beim Liegen. Es sei dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt nur zumutbar, eine Wegstrecke vom 100 Metern zurückzulegen. Ein öffentliches Verkehrsmittel könne vernünftigerweise dann nicht verwendet werden, wenn eine Person behindert sei und in einem derartigen Abstand zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels wohne, dass dieser Person das Erreichen dieser Haltestelle unmöglich sei. Genau diese Kriterien würden im Beschwerdefall vorliegen. Der angefochtene Bescheid enthalte keine nachvollziehbare Rechtsgrundlage, weswegen dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet sei. Die belangte Behörde sei auch dem Beweisantrag, die namhaft gemachten Zeugen einzuvernehmen. Wären diese Zeugen einvernommen worden, so hätte sich bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine Wegstrecke von mehr als 70 bis 100 Metern zurückzulegen. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ebenso beantragt, wie die Einvernahme der namentlich genannten Zeugen. Weiters werde beantragt, einen anderen Sachverständigen mit der Klärung dieser Frage zu beauftragen, jedenfalls der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid im Sinne einer Stattgebung des Antrages zu ändern; in eventu: den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Bescheiderlassung unter Angabe der konkreten Rechtsgrundlagen zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde keine Befunde an.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.02.2021 vor, wo dieser am selben Tag einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.02.2021 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Anamnese: Arterielle Hypertonie seit Jahren, Diabetes mellitus seit Jahren. Hörminderung seit 10 Jahren Hörgeräte beidseits. Dupuytrenoperation links, OP vor 6 Jahren, rechts noch keine Operation. Vor Jahren Operation Tennisellenbogen beidseits. Kahnbeinoperation vor 20 Jahren links nach Unfall, Schulteroperation rechts vor 5 Jahren - noch immer Beschwerden, Koronare Herzkrankheit (KHK), Stent 2012 und
- Seit Jahren Beschwerden mit den Hüften. Netzhautablösung links, OP vor 2 Jahren – danach sehr gutes Sehvermögen. Anamnestisch paroxysmale Vorhofflimmer-Arrhythmie seit 4/ 2020 bekannt. Schlaganfall
- 2020, in der Folge noch 2x am
- und am
- (3x Ponsinsult links). Er konnte da weder gehen noch sprechen.
- 2020 Stent A. vertebralis links, Rehabilitationszentrum XXXX
- bis
- Nach der Rehab kam es verstärkt zu einem Kribbeln in den Füßen, meist abends, wenn er liege, dann zucken auch die Beine.Arterielle Hypertonie seit Jahren, Diabetes mellitus seit Jahren. Hörminderung seit 10 Jahren Hörgeräte beidseits. Dupuytrenoperation links, OP vor 6 Jahren, rechts noch keine Operation. Vor Jahren Operation Tennisellenbogen beidseits. Kahnbeinoperation vor 20 Jahren links nach Unfall, Schulteroperation rechts vor 5 Jahren - noch immer Beschwerden, Koronare Herzkrankheit (KHK), Stent 2012 und
- Seit Jahren Beschwerden mit den Hüften. Netzhautablösung links, OP vor 2 Jahren – danach sehr gutes Sehvermögen. Anamnestisch paroxysmale Vorhofflimmer-Arrhythmie seit 4/ 2020 bekannt. Schlaganfall
- 2020, in der Folge noch 2x am
- und am
- (3x Ponsinsult links). Er konnte da weder gehen noch sprechen.
- 2020 Stent A. vertebralis links, Rehabilitationszentrum römisch 40
- bis
- Nach der Rehab kam es verstärkt zu einem Kribbeln in den Füßen, meist abends, wenn er liege, dann zucken auch die Beine. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Plavix 75 mg, 1-0-0, Calciduran 800 mg, 1-0-0, Jentadueto 2,5/1000 mg, 1-0-1, Candesartan 32 mg, 1-0-0, Sortis 80 mg, 0-0-1, Norvasc 5mg, 1-0-0, Jardiance 25 mg, 1-0-0, Sirdalud 4 mg, 0-0-1, Pantoprazol 40 mg, 1-0-0, Dilatrend 25 mg, 1-0-0-1, Furon 40 mg, 1-1-0, Eliquis 5 mg, 0-0-1 Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Allgemeinzustand: 72-jähriger in gutem AZ. Ernährungszustand: adipös Größe: 179,00 cm Gewicht: 120,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Geruch: anamnestisch unauffällig, Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung, Visus: Lesebrille, Gleitsichtbrille wird nicht verwendet, Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner. Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit. Sensibilität: unauffällig. Hörvermögen anamnestisch reduziert, Hörgeräte beidseits. Zunge: wird gerade herausgestreckt, seitengleich gut beweglich, Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig. Obere Extremitäten: Rechtshänder, Kraft: seitengleich unauffällig. Trophik: Beugedefizit Dig 3 im Endglied nach Unfall, Dupuytren Kontraktur Dig 4 re Tonus: unauffällig. Motilität: Nacken und Schürzengriff: im Endstück leicht eingeschränkt, Seitabduktion beidseits bis knapp zur Senkrechten, Schmerzangabe rechts, Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar, Pinzettengriff: beidseits möglich. Feinmotorik: ungestört. MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ. Eudiadochokinese. AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher beidseits. Sensibilität: seitengleich unauffällig Untere Extremitäten: Kraft: seitengleich unauffällig. Trophik: unauffällig. Tonus: unauffällig. Motilität: nicht eingeschränkt. PSR: seitengleich mittellebhaft. ASR: nicht sicher auslösbar. Pyramidenbahnzeichen: rechts pos. Laseque: negativ. Beinvorhalteversuch: kein Absinken. Knie-Hacke-Versuch: zielsicher beidseits. Sensibilität: seitengleich unauffällig, aber Angabe einer Parästhesie der Füße beidseits. Stand und Gang: leicht hinkend, etwas wechselnd ausgeprägt, breitbasiger. Romberg: geringes ungerichtetes Schwanken. Unterberger Tretversuch: breitbasiger, kein Abweichen, keine Falltendenz. Zehen- und Fersenstand: beidseits möglich. Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, wurde von Nachbarn hergebracht, normale Schrittlänge. Führerschein: ja, fahre auch selbst. An/Auskleiden Schuhe ohne Hilfe Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - -Zustand nach mehreren Schlaganfällen im hinteren Gehirnbereich (Pons) links und Z. n. Lyse 4/20, Stentimplantation 5/20 bei symptomatischer A. vertrebralis Stenose links, postinterventionell multiple Mikroinfarkte cerebellär beidseits, Vorhofflimmern, Blutverdünnungstherapie - Schmerzsyndrom und Abnützungen der Wirbelsäule und Gelenke - Koronare Herzkrankheit, Stentimplantation 2012, 2015 - Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, metabolisches Syndrom, Fettleibigkeit - klinisch Verdacht auf (diabetische) Polyneuropathie, Restless Legs Syndrom, Durchblutungsstörung der Beine - Bluthochdruck - Schmerzen Schulter rechts, Zustand nach Schulteroperation rechts - Beugedefizit
- Finger rechts im Endglied nach Unfall, Dupuytren Kontraktur
- Finger rechts Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge. Es besteht eine krankheitsbedingte leichte Gangunsicherheit, jedoch keine erhebliche Gangeinschränkung. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Die Arme, die ohne funktionell relevantes Defizit sind, wirken kompensierend bei der Überwindung üblicher Niveauunterschiede. Die Verwendung einer Gehhilfe (z. B. Gehstock) kann zweckmäßig sein, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann. Dieses Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Maße. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Es bestehen keine erheblichen neurologischen Funktionseinschränkungen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. Insbesondere keine erheblichen Lähmungen. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 01.10.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2020, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der Beschwerdeführer bringt im gegenständlichen Verfahren mehrfach vor, dass es ihm nicht möglich sei, eine Wegstrecke von mehr als 70 bis 100 Metern zurückzulegen, weil er unter Gleichgewichtsstörungen leide. Er machte hierfür auch namentlich genannte Zeugen namhaft, welche dies bestätigen würden. Dem ist entgegen zu halten, dass die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers zum Ergebnis kam, dass beim Beschwerdeführer krankheitsbedingt eine leichte Gangunsicherheit besteht, welche jedoch durch eine Gehhilfe ausgeglichen werden kann. Das Verwenden von Gehilfen, um ein Stürzen abzuwenden, ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar. Das im letzten vorliegenden Befund des Landesklinikums XXXX vom 30.06.2020 im neurologischen Status beschriebene diskret reduzierte Gleichgewicht, korreliert mit der Untersuchung durch die medizinische Sachverständige und ist daher nicht in einem solchen Ausmaß nachvollziehbar, dass daraus eine erhebliche Einschränkung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel resultieren würde. Das im letzten vorliegenden Befund des Landesklinikums römisch 40 vom 30.06.2020 im neurologischen Status beschriebene diskret reduzierte Gleichgewicht, korreliert mit der Untersuchung durch die medizinische Sachverständige und ist daher nicht in einem solchen Ausmaß nachvollziehbar, dass daraus eine erhebliche Einschränkung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel resultieren würde. Auch in dem vom Beschwerdeführer bei Antragstellung vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief des Universitätsklinikums XXXX vom 18.05.2020 wird die Bewegungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Form beschrieben, dass der Stand und Gang sicher sind und keine Fallneigung besteht. Auch in dem vom Beschwerdeführer bei Antragstellung vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief des Universitätsklinikums römisch 40 vom 18.05.2020 wird die Bewegungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Form beschrieben, dass der Stand und Gang sicher sind und keine Fallneigung besteht. Dem steht die vom Beschwerdeführer auch als Zeugen geltend gemachte Bestätigung eines MR Dr. XXXX vom 23.11.2020 entgegen, wonach der Beschwerdeführer unter Schwindel, Schmerzen und Gangbild leide, weswegen seine maximale – ohne Beeinträchtigung – mögliche Gehstrecke weit unter 100 Metern liege. Ganz abgesehen davon, dass aus dieser Bestätigung weder hervorgeht, welcher Facharzt der genannte Mediziner ist, oder ob er Arzt für Allgemeinmedizin ist, lässt sich anhand dieser Bestätigung nicht nachvollziehen, wie dieser Mediziner zu seiner Einschätzung gekommen sein kann. Es findet sich in dieser ärztlichen Bestätigung weder ein nachvollziehbarer Fachstatus, noch wird das Gangbild konkret beschrieben. Diese medizinische Bestätigung ist daher nicht geeignet, die umfassenden, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie zu widerlegen.Dem steht die vom Beschwerdeführer auch als Zeugen geltend gemachte Bestätigung eines MR Dr. römisch 40 vom 23.11.2020 entgegen, wonach der Beschwerdeführer unter Schwindel, Schmerzen und Gangbild leide, weswegen seine maximale – ohne Beeinträchtigung – mögliche Gehstrecke weit unter 100 Metern liege. Ganz abgesehen davon, dass aus dieser Bestätigung weder hervorgeht, welcher Facharzt der genannte Mediziner ist, oder ob er Arzt für Allgemeinmedizin ist, lässt sich anhand dieser Bestätigung nicht nachvollziehen, wie dieser Mediziner zu seiner Einschätzung gekommen sein kann. Es findet sich in dieser ärztlichen Bestätigung weder ein nachvollziehbarer Fachstatus, noch wird das Gangbild konkret beschrieben. Diese medizinische Bestätigung ist daher nicht geeignet, die umfassenden, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie zu widerlegen. Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Neurologie muss zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Ebenso wenig kann dieser Arzt als Zeuge den fachlichen Ausführungen der Fachärztin für Neurologie auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Sämtliche von diesem Arzt angeführte Beschwerdezustände wurden von der medizinischen Sachverständigen in deren Gutachten berücksichtigt, wie dies aus den „derzeitigen Beschwerden“ des Beschwerdeführers bei seiner Untersuchung am 30.09.2020 zu entnehmen sind. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist anhand von objektivierbaren medizinischen Befunden und Sachverständigengutachten zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigenem zurückzulegen. Aussagen von Zeugen, welche keine Ärzte sind, sind dazu nicht tauglich, weswegen schon die belangte Behörde zu Recht keine Einvernahme dieser namhaft gemachten Zeugen vornahm. Eine Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen wird daher auch vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet. Nachdem der Beschwerdeführer ausschließlich diese Gangunsicherheit als Grund dafür, dass er nicht in der Lage sei, die Wegstrecke zurückzulegen, vorbrachte, war nicht weiter auf die weiteren – unbestritten gebliebenen – Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen. Hinsichtlich seines Vorbringens in der Stellungnahme seines anwaltlichen Vertreters vom 04.11.2020 und in der Beschwerde, dass es ihm aufgrund seiner Wohnsituation nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, und dass dies rechtswidriger Weise nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist dem Beschwerdeführer – trotz der unbestritten gebliebenen Leidenszustände - somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems. Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie 01.10.2020 samt ergänzender Stellungnahme vom 29.12.2020 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie 01.10.2020 samt ergänzender Stellungnahme vom 29.12.2020 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 01.10.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2020, und wird dieses Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme vom 29.12.2020 in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2020, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 32/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2020, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- …….
- ……
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.10.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2020, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers– trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.10.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2020, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers– trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln sei für ihn ein starker Aufwand, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln sei für ihn ein starker Aufwand, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber in Bezug auf diesen Teil des Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers zu Folge nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend darin, einen für den Beschwerdeführer als zu weit empfundenen Weg zum öffentlichen Verkehrsmittel in Kauf nehmen zu müssen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W261.2239682.1.00