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{'item': 'W265 2239301-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2021 GeschäftszahlW265 2239301-1 SpruchW265 2239301-1/4E, W265 2239301-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 19.02.2020 durch seine bevollmächtigte Vertretung beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), mittels dem entsprechend von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular. Dem Antrag legte er medizinische Befunde bei.Der Beschwerdeführer stellte am 19.02.2020 durch seine bevollmächtigte Vertretung beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), mittels dem entsprechend von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular. Dem Antrag legte er medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 16.03.2020 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Laut Vorgutachten von 10/2019: Seit 8 Jahren Diabetes mellitus Typ I, am 18.07.2019 Z.n. Unterschenkelamputation rechts bei Infekt Charcot Fuß rechts, davor Z.n. mehrmaligen Resektionen bei Phlegmone und Ulcera am rechten Fuß und 01/19 Z.n. Fract bimall dext, außerdem Bluthochdruck und diabetische NephropathieLaut Vorgutachten von 10/2019: Seit 8 Jahren Diabetes mellitus Typ römisch eins, am 18.07.2019 Z.n. Unterschenkelamputation rechts bei Infekt Charcot Fuß rechts, davor Z.n. mehrmaligen Resektionen bei Phlegmone und Ulcera am rechten Fuß und 01/19 Z.n. Fract bimall dext, außerdem Bluthochdruck und diabetische Nephropathie 05.02.2020 XXXX , Hauptdiaqnose: Z.n. Unterschenkelamp. rechts am 18.7.2019 bei infizierten Charcot-Fuß und PAVK IV05.02.2020 römisch 40 , Hauptdiaqnose: Z.n. Unterschenkelamp. rechts am 18.7.2019 bei infizierten Charcot-Fuß und PAVK römisch vier Nebendiaqnosen: akutes Nierenversagen 8/2019, Bakteriämie, Diabetes Mellitus Typ I, art. Hypertonie, diabetische Nephropathie, Epikrise: Pat. kam zur Aufnahme versorgt mit einer Unterschenkelbehelfsprothese. Er verwendete keine Gehbehelfe beim Gehen, aktuelle Gehstrecke bis 1km. Stiegensteigen auch mit Handlauf gut möglich. Lt. Pat. keine weiteren WS- oder Gelenksprobleme, keine Phantomschmerzen. Der Pat. berichtete über periodische Belastungsschmerzen in der re. Schulter, wenn er mit Krücken ging, doch diese waren jetzt in Rückbildung. Zum Zeitpunkt der Entlassung ist der Pat. mit einem sicheren flüssigen und dynamischen Gangbild.Nebendiaqnosen: akutes Nierenversagen 8 aus 2019,, Bakteriämie, Diabetes Mellitus Typ römisch eins, art. Hypertonie, diabetische Nephropathie, Epikrise: Pat. kam zur Aufnahme versorgt mit einer Unterschenkelbehelfsprothese. Er verwendete keine Gehbehelfe beim Gehen, aktuelle Gehstrecke bis 1km. Stiegensteigen auch mit Handlauf gut möglich. Lt. Pat. keine weiteren WS- oder Gelenksprobleme, keine Phantomschmerzen. Der Pat. berichtete über periodische Belastungsschmerzen in der re. Schulter, wenn er mit Krücken ging, doch diese waren jetzt in Rückbildung. Zum Zeitpunkt der Entlassung ist der Pat. mit einem sicheren flüssigen und dynamischen Gangbild. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Amelior, Victoza Pen 6mg/ml 0-0-1,2mg, Toujeo 300IE/ml 10-0-0, NovoRapid je nach BE, Unterschenkelprothese Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:, Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit diabetischer Nierenschädigung 2 Zustand nach Amputation des rechten Unterschenkels bei Zustand nach Infekt-Charcotfuß 3 Bluthochdruck Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine neuen Leiden hinzugekommen  Dauerzustand  Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Laut Rehabilitationsbefund von 02/2020 besteht mit der Unterschenkelprothese ohne Gehbehelf ein sicheres, flüssiges und dynamisches Gangbild mit einer Gehstrecke von ca. einem Kilometer bei guter Gelenksfunktion aller Extremitäten. Es bestehen keine Funktionsdefizite, die das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Einsteigen und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich und dauerhaft einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können alleine, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne fremde Hilfe und ohne Pause zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Gelenke der UE mit Unterschenkelprothese rechts ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen möglich ist. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Laut Rehabilitationsbefund von 02 aus 2020, besteht mit der Unterschenkelprothese ohne Gehbehelf ein sicheres, flüssiges und dynamisches Gangbild mit einer Gehstrecke von ca. einem Kilometer bei guter Gelenksfunktion aller Extremitäten. Es bestehen keine Funktionsdefizite, die das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Einsteigen und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich und dauerhaft einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können alleine, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne fremde Hilfe und ohne Pause zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Gelenke der UE mit Unterschenkelprothese rechts ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen möglich ist. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein“ Mit Schreiben vom 23.03.2020 und 30.06.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 23.03.2020 und 30.06.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 17.07.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass bei ihm ein Zustand nach Unterschenkelamputation rechts im August 2019 bestehe, wobei infolge eines Charcot-Fußes als Nebenwirkung einer schweren Diabetes-mellitus-Typ-1-Erkrankung vielfache Erhaltungsoperationen an der rechten unteren Extremität durchgeführt worden seien. In weiterer Folge sei es zu einer Sepsis und einem Nierenversagen gekommen. Wenn im Aktengutachten davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer eine Wegstreckte von einem Kilometer zurücklegen kommen, so werde ausgeführt, dass dieser an einem hochgradigen Insuffizienzhinken auch unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke rechts leide. Darüber hinaus leide er auch an der linken Seite an Aufbrauchserscheinungen im Sinne einer diabetischen Osteopathie, weshalb die Gehstrecke des Beschwerdeführers auch unter Verwendung einer Gehhilfe auf 200 Meter limitiert sei. Auch zur Zurücklegung einer Wegstrecke von 200 Metern müsse er mehrfach Steh- oder Sitzpausen einhalten. Weiters sei im Aktengutachten nicht berücksichtigt worden, dass beim Beschwerdeführer ein hochgradig reduzierter Allgemeinzustand vorliege. Im Zusammenwirken der genannten Leidenszustände sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen oder in ein solches sicher ein- und auszusteigen. Auch sei er nicht in der Lage, sich ausreichend sicher anzuhalten, wenn kein Sitzplatz vorhanden sei und das öffentliche Verkehrsmittel eine stärkere Bremsung vornehme. Diesem Umstand sei im Aktengutachten nicht Rechnung getragen worden. Mit der Stellungnahme wurde ein medizinischer Befund vorgelegt. Die belangte Behörde gab in der Folge weitere Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und einer Fachärztin für Unfallchirurgie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.09.2020 basierenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 30.09.2020 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Es liegt eine Vorgutachten (AG) vom 16.03.2020 vor, es wurde die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beantragt: 05.02.2020 XXXX , Hauptdiaqnose: Z.n. Unterschenkelamp. rechts am 18.7.2019 bei infizierten Charcot-Fuß und PAVK IV, Nebendiaqnosen: akutes Nierenversagen 8/2019, Bakteriämie, Diabetes Mellitus Typ I, art. Hypertonie, diabetische Nephropathie, Epikrise: Pat. kam zur Aufnahme versorgt mit einer Unterschenkelbehelfsprothese. Er verwendete keine Gehbehelfe beim Gehen, aktuelle Gehstrecke bis 1km. Stiegensteigen auch mit Handlauf gut möglich. Lt. Pat. keine weiteren WS- oder Gelenksprobleme, keine Phantomschmerzen. Der Pat. berichtete über periodische Belastungsschmerzen in der re. Schulter, wenn er mit Krücken ging, doch diese waren jetzt in Rückbildung. Zum Zeitpunkt der Entlassung ist der Pat. mit einem sicheren flüssigen und dynamischen Gangbild. Einwendung des KOBV: Im Zusammenwirken des Zustandes nach Unterschenkelamputation rechts, diabetischer Osteopathie links, einem hochgradigen Insuffizienzhinken sowie einem hochgradig reduzierten Allgemeinzustand ist der AW nicht in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen oder in ein solches sicher ein- und auszusteigen. Auch ist er nicht in der Lage, sich ausreichend sicher anzuhalten, wenn kein Sitzplatz vorhanden ist und das öffentliche Verkehrsmittel eine stärkere Bremsung vornimmt. Diesem Umstand wurde im eingeholten Aktengutachten nicht Rechnung getragen. Beweis: Beiliegender Befundbericht von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 15.07.2020. „Anamnese: , Es liegt eine Vorgutachten (AG) vom 16.03.2020 vor, es wurde die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beantragt: 05.02.2020 römisch 40 , Hauptdiaqnose: Z.n. Unterschenkelamp. rechts am 18.7.2019 bei infizierten Charcot-Fuß und PAVK römisch vier, Nebendiaqnosen: akutes Nierenversagen 8 aus 2019,, Bakteriämie, Diabetes Mellitus Typ römisch eins, art. Hypertonie, diabetische Nephropathie, Epikrise: Pat. kam zur Aufnahme versorgt mit einer Unterschenkelbehelfsprothese. Er verwendete keine Gehbehelfe beim Gehen, aktuelle Gehstrecke bis 1km. Stiegensteigen auch mit Handlauf gut möglich. Lt. Pat. keine weiteren WS- oder Gelenksprobleme, keine Phantomschmerzen. Der Pat. berichtete über periodische Belastungsschmerzen in der re. Schulter, wenn er mit Krücken ging, doch diese waren jetzt in Rückbildung. Zum Zeitpunkt der Entlassung ist der Pat. mit einem sicheren flüssigen und dynamischen Gangbild. , Einwendung des KOBV: Im Zusammenwirken des Zustandes nach Unterschenkelamputation rechts, diabetischer Osteopathie links, einem hochgradigen Insuffizienzhinken sowie einem hochgradig reduzierten Allgemeinzustand ist der AW nicht in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen oder in ein solches sicher ein- und auszusteigen. Auch ist er nicht in der Lage, sich ausreichend sicher anzuhalten, wenn kein Sitzplatz vorhanden ist und das öffentliche Verkehrsmittel eine stärkere Bremsung vornimmt. Diesem Umstand wurde im eingeholten Aktengutachten nicht Rechnung getragen. Beweis: Beiliegender Befundbericht von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 15.07.2020. Derzeitige Beschwerden: kann nicht ohne Krücken gehen wegen Schmerzen im rechten Kniegelenk Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Anamnestisch: Amelior, Victoza Pen 6mg/ml 0-0-1,2mg, Toujeo 300IE/ml 10-0-0, NovoRapid je nach BE, Unterschenkelprothese, 1 Stützkrücke Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, Beruf: Rehageld bis 04/21 befristet (LKW-Fahrer) Sozialanamnese: , verheiratet, 2 Kinder, Beruf: Rehageld bis 04/21 befristet (LKW-Fahrer) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 15.07.2020 Orthopädischer Befund, Dg.: Diabetische Neuropathie. Unterschenkelprothese rechts, Zustand nach akutem Nierenversagen, Zustand nach Sepsis, Diabetes mellitus Typ I, Z.n. schwerem Infekt rechter Fuß mit multiplen Erhaltungsoperationen rechte UE 07/19, Stellungnahme: Nach der Prothesenversorgung wurde der Patient zur Rehabilitation in das RZ XXXX überwiesen. Es besteht ein hochgradiges Insuffizienzhinken an der rechten Seite mit einer Unterarmstützkrücke. Da auch an der linken Seite bereits Aufbraucherscheinungen im Sinne einer diabetischen Osteopathie bestehen, ist die Gehstrecke mit einer Gehhilfe auf 200m limitiert. Dabei müssen Steh- oder Sitzpausen eingehalten werden. Insgesamt besteht ein hochgradig reduzierter Allgemeinzustand. Eine Besserung ist aus orthopädischer Sicht unmöglich.15.07.2020 Orthopädischer Befund, Dg.: Diabetische Neuropathie. Unterschenkelprothese rechts, Zustand nach akutem Nierenversagen, Zustand nach Sepsis, Diabetes mellitus Typ römisch eins, Z.n. schwerem Infekt rechter Fuß mit multiplen Erhaltungsoperationen rechte UE 07/19, Stellungnahme: Nach der Prothesenversorgung wurde der Patient zur Rehabilitation in das RZ römisch 40 überwiesen. Es besteht ein hochgradiges Insuffizienzhinken an der rechten Seite mit einer Unterarmstützkrücke. Da auch an der linken Seite bereits Aufbraucherscheinungen im Sinne einer diabetischen Osteopathie bestehen, ist die Gehstrecke mit einer Gehhilfe auf 200m limitiert. Dabei müssen Steh- oder Sitzpausen eingehalten werden. Insgesamt besteht ein hochgradig reduzierter Allgemeinzustand. Eine Besserung ist aus orthopädischer Sicht unmöglich. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 197,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck: 140/85 Klinischer Status – Fachstatus: 48-jähriger Mann kommt mit 1 Stützkrücke und Unterschenkelprothese rechts gehend in Begleitung seiner Tochter in meine Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Extremitäten: Die Gelenke der OE und linken UE altersentsprechend frei beweglich, rechte UE: blander Stumpf nach Unterschenkelamputation rechts, das Hüft- und Kniegelenk frei beweglich. WS: in allen Ebenen frei beweglich, Finger- Bodenabstand: 30cm. Das Gangbild mit Unterschenkelprothese rechts wird nur mit 1 Stützkrücke demonstriert, kleinschrittig und verlangsamt, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang wird nicht demonstriert. Status Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Gedächtnis und Konzentration unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit diabetischer Nierenschädigung 2 Bluthochdruck Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: orthopädische Leiden wird vom Facharzt eingeschätzt, sonst keine neuen Leiden hinzugekommen  Dauerzustand  Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine Aussage über die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht getroffen werden, da ein objektiver Schluss aus den vorliegenden Befunden und der nur bedingt verwertbaren klinischen Untersuchung schwer zu ziehen ist. Im Befund vom RZ XXXX 02/20 wird beschrieben, dass der Patient keine Gehhilfe beim Gehen benötigt und die aktuelle Gehstrecke mit Unterschenkelprothese 1km beträgt. Zum Zeitpunkt der Entlassung wurde ein sicheres flüssiges und dynamisches Gangbild verzeichnet. Im Orthopädischen Befund von 07/20 wird ein hochgradig reduzierter Allgemeinzustand und ein hochgradiges Insuffizienzhinken rechts mit einer maximalen Gehstrecke von 200m beschrieben. Es wird vorgeschlagen, dass die Untersuchung von einem/r Orthopädie-Gutachter/in durchgeführt wird. Eine Aussage über die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht getroffen werden, da ein objektiver Schluss aus den vorliegenden Befunden und der nur bedingt verwertbaren klinischen Untersuchung schwer zu ziehen ist. Im Befund vom RZ römisch 40 02/20 wird beschrieben, dass der Patient keine Gehhilfe beim Gehen benötigt und die aktuelle Gehstrecke mit Unterschenkelprothese 1km beträgt. Zum Zeitpunkt der Entlassung wurde ein sicheres flüssiges und dynamisches Gangbild verzeichnet. Im Orthopädischen Befund von 07/20 wird ein hochgradig reduzierter Allgemeinzustand und ein hochgradiges Insuffizienzhinken rechts mit einer maximalen Gehstrecke von 200m beschrieben. Es wird vorgeschlagen, dass die Untersuchung von einem/r Orthopädie-Gutachter/in durchgeführt wird. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein“ In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.12.2020 basierenden unfallchirurgischen Gutachten vom 27.12.2020 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Begutachtung 16.10.2019 1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, diabetische Nierenschädigung 60% 2 Zustand nach Amputation des rechten Unterschenkels bei Zustand nach Infekt-Charcotfuß 50% 3 Bluthochdruck 05.01.01 10% „Anamnese: , Begutachtung 16.10.2019 , 1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, diabetische Nierenschädigung 60% , 2 Zustand nach Amputation des rechten Unterschenkels bei Zustand nach Infekt-Charcotfuß 50% , 3 Bluthochdruck 05.01.01 10% Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Letzte Begutachtung 24.09.2020 1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit diabetischer Nierenschädigung Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. , Letzte Begutachtung 24.09.2020 , 1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit diabetischer Nierenschädigung 2 Zustand nach Amputation des rechten Unterschenkels bei Zustand nach Infekt-Charcotfuß 3 Bluthochdruck In der Stellungnahme vom 17. 7. 2020 wird vorgebracht, dass ein hochgradiges Insuffizienzhinken auch unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke rechts vorliege. Darüber hinaus leide der AW auch an der linken Seite an Aufbrauchserscheinungen im Sinne einer diabetischen Osteopathie, weshalb die Gehstrecke des AW auch unter Verwendung einer Gehhilfe auf 200m limitiert sei. Auch zur Zurücklegung einer Wegstrecke von 200m müsse der AW mehrfach Steh- oder Sitzpausen einhalten. Weiters sei bei dem Aktengutachten unberücksichtigt gelassen worden, dass beim AW ein hochgradig reduzierter Allgemeinzustand vorliege. Im Zusammenwirken des Zustandes nach Unterschenkelamputation rechts, diabetischer Osteopathie links, einem hochgradigen Insuffizienzhinken sowie einem hochgradig reduzierten Allgemeinzustand sei die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher VM nicht gegeben. Zwischenanamnese: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt, regelmäßige Kontrolle2 Zustand nach Amputation des rechten Unterschenkels bei Zustand nach Infekt-Charcotfuß , 3 Bluthochdruck , In der Stellungnahme vom 17. 7. 2020 wird vorgebracht, dass ein hochgradiges Insuffizienzhinken auch unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke rechts vorliege. Darüber hinaus leide der AW auch an der linken Seite an Aufbrauchserscheinungen im Sinne einer diabetischen Osteopathie, weshalb die Gehstrecke des AW auch unter Verwendung einer Gehhilfe auf 200m limitiert sei. Auch zur Zurücklegung einer Wegstrecke von 200m müsse der AW mehrfach Steh- oder Sitzpausen einhalten. Weiters sei bei dem Aktengutachten unberücksichtigt gelassen worden, dass beim AW ein hochgradig reduzierter Allgemeinzustand vorliege. Im Zusammenwirken des Zustandes nach Unterschenkelamputation rechts, diabetischer Osteopathie links, einem hochgradigen Insuffizienzhinken sowie einem hochgradig reduzierten Allgemeinzustand sei die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher VM nicht gegeben. , Zwischenanamnese: , keine Operation, kein stationärer Aufenthalt, regelmäßige Kontrolle Derzeitige Beschwerden: „Probleme habe ich mit dem Unterschenkelstumpf rechts, nach 200 m habe ich Schmerzen, Phantomschmerzen, kann nicht weitergehen und muss eine Pause machen. Bin auch körperlich erschöpft. Hauptproblem ist die Einschränkung der Gehstrecke, kann höchstens 20 min spazieren gehen, dann muss ich eine Viertelstunde Pause machen. Gefühlsstörungen im linken Fußbereich habe ich nicht. Bzgl. Nierenleiden wurde im September das letzte Labor durchgeführt, einen Befund habe ich derzeit nicht. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht.“ Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Clindac, Durotiv, Victoza Pen 6mg/ml 0-0-1,2mg, Toujeo 300IE/ml 10-0-0, NovoRapid je nach BE Allergie:0 Nikotin:0 Hilfsmittel: eine Unterarmstützkrücke rechts geführt, Unterschenkelprothese rechts Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im 1. Stockwerk ohne Lift. Berufsanamnese: LKW-Fahrer, derzeit Reha Geld. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht 15.07.2020 (Untersuchungsbefund: hochgradiges Insuffizienzhitnken rechts, Pump in Prothese Diabetische Nephropathie Unterschenkelprothese rechts Zustand nach akutem Nierenversagen Zustand nach Sepsis multiple Erhaltungsoperation rechte untere Extremität 07/2019 KH XXXX ) Diabetische Nephropathie Unterschenkelprothese rechts Zustand nach akutem Nierenversagen Zustand nach Sepsis multiple Erhaltungsoperation rechte untere Extremität 07 aus 2019, KH römisch 40 ) Bericht XXXX , am 05.02.2020 (Hauptdiaqnose: Z.n. Unterschenkelamp. rechts am 18.7.2019 bei infizierten Charcot-Fuß und PAVK IV 1.2. Verlust der unteren Extremität unterhalb oder bis zum Knie, einseitig Interne Diagnosen: 3. akutes Nierenversagen 8/2019 4. Bakteriämie 5. Diabetes Mellitus Typ I 6. art. Hypertonie 7. diabetische Nephropathie) Bericht römisch 40 , am 05.02.2020 (Hauptdiaqnose: Z.n. Unterschenkelamp. rechts am 18.7.2019 bei infizierten Charcot-Fuß und PAVK römisch vier 1.2. Verlust der unteren Extremität unterhalb oder bis zum Knie, einseitig Interne Diagnosen: 3. akutes Nierenversagen 8 aus 2019, 4. Bakteriämie 5. Diabetes Mellitus Typ römisch eins 6. art. Hypertonie 7. diabetische Nephropathie) Ärztliches Gutachten zum Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes (derzeitige Pflegegeldstufe: 1) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 48 Jahre Ernährungszustand: gut Größe: 197,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Bewegungsschmerzen rechte Schulter bei sonst unauffälligem Gelenk Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Stehen am linken Bein mit einer Unterarmstützkrücke möglich, Zustand nach Amputation des rechten Unterschenkels, Stumpflänge 17 cm, Stumpf gut mit Weichteil gedeckt, Narbe bland. Zehenballengang und Fersengang links nicht möglich. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird auf der linken Fußsohle als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Fuß links: Verband über der Fußsohle plantar, Verband wird nicht abgenommen, kleines Ulcus an der Fußsohle über dem 4. Mittelfußknochen Fuß unauffällig, unauffälliges Fußgewölbe, keine Entzündungszeichen, kleine Hautirritation bei Zehenkonflikt an der 2. Zehe medial Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: Vorbeugen zum linken Fuß möglich, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit angelegter Unterschenkelprothese rechts und mit Halbschuh links, das Gangbild ohne Krücke ist kleinschrittig, Schrittlänge etwa eine Fußlänge, keine wesentliche Spurverbreiterung, rechts unrund bei Unterschenkelprothese, insgesamt sicher, mit Krücke angedeutet rechts hinkend, Gangbild geringgradig verlangsamt, insgesamt raumgewinnend Bewegungsabläufe beim Aufstehen und Hinlegen auf die Untersuchungsliege nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Zustand nach Amputation des rechten Unterschenkels bei Zustand nach Infekt-Charcotfuß Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Veränderung, das vertretene Fach betreffend Ulcus am Vorfuß links plantar: nicht behinderungsrelevant, da kein dauerhaftes Leiden  Dauerzustand  Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Bei der fachärztlich-orthopädischen Untersuchung finden sich an beiden oberen Extremitäten keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Trotz der Funktionseinschränkung durch die Unterschenkelamputation rechts ist eine ausreichende Gehstrecke von 300-400 Metern mit der Unterschenkelprothese aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, bewältigbar und zuzumuten. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels ist wegen des ausreichenden Bewegungsumfanges aller großen Gelenke der unteren Extremitäten, wenn erforderlich im Nachstellschritt, durchführbar und zuzumuten. Darüber hinaus ist auch eine höhergradige Herzleistungsminderung oder Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren müsste, nicht objektivierbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein Gutachterliche Stellungnahme: In der Stellungnahme vom 17. 7. 2020 wird vorgebracht, dass ein hochgradiges Insuffizienzhinken auch unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke rechts vorliege. Darüber hinaus leide der AW auch an der linken Seite an Aufbrauchserscheinungen im Sinne einer diabetischen Osteopathie, weshalb die Gehstrecke des AW auch unter Verwendung einer Gehhilfe auf 200m limitiert sei. Auch zur Zurücklegung einer Wegstrecke von 200m müsse der AW mehrfach Steh- oder Sitzpausen einhalten. Weiters sei bei dem Aktengutachten unberücksichtigt gelassen worden, dass beim AW ein hochgradig reduzierter Allgemeinzustand vorliege. Im Zusammenwirken des Zustandes nach Unterschenkelamputation rechts, diabetischer Osteopathie links, einem hochgradigen Insuffizienzhinken sowie einem hochgradig reduzierten Allgemeinzustand sei die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher VM nicht gegeben. Dem wird entgegengehalten, dass ein hochgradiges Insuffizienzhinken anhand der aktuell vorgenommenen Untersuchung eben nicht objektivierbar ist, siehe Gangbildbeschreibung. Insbesondere konnte keine maßgebliche Unsicherheit bei angelegter Unterschenkelprothese und Gehen mit einer Unterarmstützkrücke festgestellt werden. Auch liegt kein reduzierter Allgemeinzustand vor und ist auch nicht durch entsprechende Befunde belegt. Eine Osteopathie im linken Fuß ist nicht durch aktuelle Befunde belegt.“ In einer von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gesamtbeurteilung dieser beiden Gutachten durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.12.2020 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Name der/des SV Fachgebiet Gutachten vom Dr.in XXXX Dr.in römisch 40 Allgemeinmedizin 30.09.2020 DDr.in XXXX DDr.in römisch 40 Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin 27.12.2020 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit diabetischer Nierenschädigung 2 Zustand nach Amputation des rechten Unterschenkels bei Zustand nach Infekt-Charcotfuß 3 Bluthochdruck Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Ulcus am Vorfuß links plantar: nicht behinderungsrelevant, da kein dauerhaftes Leiden  Dauerzustand  Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Bei der fachärztlich-orthopädischen Untersuchung finden sich an beiden oberen Extremitäten keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Trotz der Funktionseinschränkung durch die Unterschenkelamputation rechts ist eine ausreichende Gehstrecke von 300-400 Metern mit der Unterschenkelprothese aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, bewältigbar und zuzumuten. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels ist wegen des ausreichenden Bewegungsumfanges aller großen Gelenke der unteren Extremitäten, wenn erforderlich im Nachstellschritt, durchführbar und zuzumuten. Darüber hinaus ist auch eine höhergradige Herzleistungsminderung oder Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren müsste, nicht objektivierbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein Gutachterliche Stellungnahme: In der Stellungnahme vom 17. 7. 2020 wird vorgebracht, dass ein hochgradiges Insuffizienzhinken auch unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke rechts vorliege. Darüber hinaus leide der AW auch an der linken Seite an Aufbrauchserscheinungen im Sinne einer diabetischen Osteopathie, weshalb die Gehstrecke des AW auch unter Verwendung einer Gehhilfe auf 200m limitiert sei. Auch zur Zurücklegung einer Wegstrecke von 200m müsse der AW mehrfach Steh- oder Sitzpausen einhalten. Weiters sei bei dem Aktengutachten unberücksichtigt gelassen worden, dass beim AW ein hochgradig reduzierter Allgemeinzustand vorliege. Im Zusammenwirken des Zustandes nach Unterschenkelamputation rechts, diabetischer Osteopathie links, einem hochgradigen Insuffizienzhinken sowie einem hochgradig reduzierten Allgemeinzustand sei die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher VM nicht gegeben. Dem wird entgegengehalten, dass ein hochgradiges Insuffizienzhinken anhand der aktuell vorgenommenen Untersuchung eben nicht objektivierbar ist, siehe Gangbildbeschreibung. Insbesondere konnte keine maßgebliche Unsicherheit bei angelegter Unterschenkelprothese und Gehen mit einer Unterarmstützkrücke festgestellt werden. Auch liegt kein reduzierter Allgemeinzustand vor und ist auch nicht durch entsprechende Befunde belegt. Eine Osteopathie im linken Fuß ist nicht durch aktuelle Befunde belegt.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 29.12.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien jedoch nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die ärztlichen Gutachten übermittelt. Mit Schreiben vom 02.02.2021, eingelangt am 03.02.2021, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einem Zustand nach Unterschenkelamputation rechts, mit Unterschenkelprothese versorgt. Darüber hinaus leide er infolge des bestehenden insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I an einer offenen Stelle am linken Fuß. Diese offene Stelle sei bislang nicht abgeheilt und die Abheilung durch die bestehe Diabetes-Erkrankung erschwert und es sei davon auszugehen, dass dieser Zustand länger als sechs Monate bestehe. Auf diesen Umstand sei nicht in ausreichender Weise eingegangen worden. Der Beschwerdeführer sei zur Fortbewegung sowohl auf die Unterschenkelprothese, als auch auf die Verwendung einer Stützkrücke angewiesen. Auch damit sei die Gehstrecke auf 200 Meter limitiert und müsse der Beschwerdeführer wiederholt Steh- oder Sitzpausen einhalten. Er sei nicht in der Lage, ausreichend sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel ein- oder auszusteigen, oder sich ausreichend sicher anzuhalten, wenn das öffentliche Verkehrsmittel abrupt anfahre oder abrupt bremse und ihm kein Sitzplatz zur Verfügung stehe. Zum Beweis werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines internistischen und orthopädischen Sachverständigengutachtens beantragt.Mit Schreiben vom 02.02.2021, eingelangt am 03.02.2021, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einem Zustand nach Unterschenkelamputation rechts, mit Unterschenkelprothese versorgt. Darüber hinaus leide er infolge des bestehenden insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ römisch eins an einer offenen Stelle am linken Fuß. Diese offene Stelle sei bislang nicht abgeheilt und die Abheilung durch die bestehe Diabetes-Erkrankung erschwert und es sei davon auszugehen, dass dieser Zustand länger als sechs Monate bestehe. Auf diesen Umstand sei nicht in ausreichender Weise eingegangen worden. Der Beschwerdeführer sei zur Fortbewegung sowohl auf die Unterschenkelprothese, als auch auf die Verwendung einer Stützkrücke angewiesen. Auch damit sei die Gehstrecke auf 200 Meter limitiert und müsse der Beschwerdeführer wiederholt Steh- oder Sitzpausen einhalten. Er sei nicht in der Lage, ausreichend sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel ein- oder auszusteigen, oder sich ausreichend sicher anzuhalten, wenn das öffentliche Verkehrsmittel abrupt anfahre oder abrupt bremse und ihm kein Sitzplatz zur Verfügung stehe. Zum Beweis werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines internistischen und orthopädischen Sachverständigengutachtens beantragt. Mit Schreiben vom 04.02.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. Mit Schreiben vom 08.02.2021, eingelangt am 09.02.2021, übermittelte die belangte Behörde einen durch die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 04.02.2021, eingelangt am 05.02.2021, nachgereichten medizinischen Befund. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v. H. Er stellte am 19.02.2020 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bzw. Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis).Er stellte am 19.02.2020 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bzw. Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit diabetischer Nierenschädigung - Zustand nach Amputation des rechten Unterschenkels bei Zustand nach Infekt-Charcotfuß - Bluthochdruck Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer trotz dieser Funktionseinschränkungen möglich und zumutbar. Die Leidenszustände des Beschwerdeführers stellen zweifellos eine Beeinträchtigung seines Alltagslebens dar, schränken jedoch den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich ein. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und insbesondere der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen der oben wiedergegebenen allgemeinmedizinischen und unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 30.09.2020 und 27.12.2020 zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.09.2020 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 27.12.2020, basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 24.09.2020 und 21.12.2020. Dabei berücksichtigten die Sachverständigen die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel. Die Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Trotz der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen insbesondere die Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten kein Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würde. Die unfallchirurgische Sachverständige stellte aufgrund ihrer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Wesentlichen fest, dass sich an beiden oberen Extremitäten keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität finden, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Trotz der Funktionseinschränkung durch die Unterschenkelamputation rechts ist eine ausreichende Gehstrecke von 300 bis 400 Metern mit der Unterschenkelprothese aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, bewältigbar und zuzumuten. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels ist wegen des ausreichenden Bewegungsumfanges aller großen Gelenke der unteren Extremitäten, wenn erforderlich im Nachstellschritt, durchführbar und zuzumuten. Darüber hinaus ist auch eine höhergradige Herzleistungsminderung oder Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren müsste, nicht objektivierbar. Zu den in der Stellungnahme vom 17.07.2020 vorgebrachten Einwendungen führte die unfallchirurgische Sachverständige aus, dass ein hochgradiges Insuffizienzhinken anhand der aktuell vorgenommenen Untersuchung nicht objektivierbar ist. Insbesondere zeigte sich im Gangbild keine maßgebliche Unsicherheit bei angelegter Unterschenkelprothese und Gehen mit einer Unterarmstützkrücke. Auch liegt kein reduzierter Allgemeinzustand vor, dieser ist auch nicht durch entsprechende Befunde belegt. Eine Osteopathie im linken Fuß ist ebenso nicht durch aktuelle Befunde belegt. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass auf eine offene Stelle am linken Fuß, deren Abheilung durch die Diabetes-Erkrankung erschwert werde, nicht ausreichend eingegangen worden sei. Dazu ist zu sagen, dass die unfallchirurgische Sachverständige diese von ihr als „kleines Ulcus an der Fußsohle über dem 4. Mittelfußknochen“ (vgl. AS 79) beschriebene Stelle sehr wohl berücksichtigte, jedoch zur Einschätzung gelangte, dass diese, da es sich nicht um ein dauerhaftes Leiden handelt, nicht behinderungsrelevant ist. Worauf sich die Behauptung in der Beschwerde, dass dieser Zustand voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen werde, konkret stützt, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist aber auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, inwiefern sich die offene Stelle am linken Fuß auf die verfahrensgegenständliche Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würde. In den weiteren Ausführungen der Beschwerde, wonach die Gehstrecke des Beschwerdeführers auf 200 Meter limitiert sei, er nicht in der Lage sei, ausreichend sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel ein- oder auszusteigen oder sich ausreichend sicher anzuhalten, wenn das öffentliche Verkehrsmittel abrupt anfahre oder bremse und ihm kein Sitzplatz zur Verfügung stehe, werden die diesbezüglichen Ergebnisse des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens lediglich ohne nähere Begründung bestritten. Die Sachverständige ging auf all diese Erfordernisse der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein und begründete nachvollziehbar, weshalb diese dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sind. Auch die notwendige Verwendung einer Unterschenkelprothese und einer Stützkrücke wurde erkennbar berücksichtigt.In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass auf eine offene Stelle am linken Fuß, deren Abheilung durch die Diabetes-Erkrankung erschwert werde, nicht ausreichend eingegangen worden sei. Dazu ist zu sagen, dass die unfallchirurgische Sachverständige diese von ihr als „kleines Ulcus an der Fußsohle über dem 4. Mittelfußknochen“ vergleiche AS 79) beschriebene Stelle sehr wohl berücksichtigte, jedoch zur Einschätzung gelangte, dass diese, da es sich nicht um ein dauerhaftes Leiden handelt, nicht behinderungsrelevant ist. Worauf sich die Behauptung in der Beschwerde, dass dieser Zustand voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen werde, konkret stützt, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist aber auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, inwiefern sich die offene Stelle am linken Fuß auf die verfahrensgegenständliche Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würde. In den weiteren Ausführungen der Beschwerde, wonach die Gehstrecke des Beschwerdeführers auf 200 Meter limitiert sei, er nicht in der Lage sei, ausreichend sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel ein- oder auszusteigen oder sich ausreichend sicher anzuhalten, wenn das öffentliche Verkehrsmittel abrupt anfahre oder bremse und ihm kein Sitzplatz zur Verfügung stehe, werden die diesbezüglichen Ergebnisse des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens lediglich ohne nähere Begründung bestritten. Die Sachverständige ging auf all diese Erfordernisse der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein und begründete nachvollziehbar, weshalb diese dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sind. Auch die notwendige Verwendung einer Unterschenkelprothese und einer Stützkrücke wurde erkennbar berücksichtigt. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vor. Das Vorbringen in der Beschwerde war somit nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Damit ist der Beschwerdeführer den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Damit ist der Beschwerdeführer den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Betreffend die Anträge auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin und Orthopädie wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Hinweise auf erhebliche Einschränkungen körperlichen Belastbarkeit, psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Ermittlungsverfahren ebenso nicht hervorgekommen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 30.09.2020 und 27.12.2020. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. …….
  2. ……
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
  5. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  6. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)…“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300–400 Metern ausgeht. (vgl. u. a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300–400 Metern ausgeht. vergleiche u. a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.09.2020 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 27.12.2020 jeweils nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell insbesondere keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten oder auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.09.2020 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 27.12.2020 jeweils nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell insbesondere keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten oder auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag, vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz seiner zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag, vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz seiner zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist. Der Beschwerdeführer legte keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen. Hinsichtlich des mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.02.2021 nachgereichten Befundes ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 46 BBG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, gegenständlich somit ab Einlagen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2021, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen und dieser daher bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden kann.Hinsichtlich des mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.02.2021 nachgereichten Befundes ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 46, BBG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, gegenständlich somit ab Einlagen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2021, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen und dieser daher bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden kann. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weitere Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin und Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits zwei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Der Beschwerdeführer legte nicht näher dar, weshalb weitere Gutachten erforderlich wären oder zu welchem Beweisthema diese beantragt würden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weitere Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin und Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits zwei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Der Beschwerdeführer legte nicht näher dar, weshalb weitere Gutachten erforderlich wären oder zu welchem Beweisthema diese beantragt würden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben. Auch erreichen die übrigen Einschränkungen des Beschwerdeführers kein Ausmaß, welches die Benützung der Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lässt.Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben. Auch erreichen die übrigen Einschränkungen des Beschwerdeführers kein Ausmaß, welches die Benützung der Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lässt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  3. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  5. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W265.2239301.1.00

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