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{'item': 'W265 2239497-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2021 GeschäftszahlW265 2239497-1 SpruchW265 2239497-1/3E, W265 2239497-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 24.03.2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde ab 01.01.2010 mit 50 v. H. neu festgesetzt. Grundlage dieser Entscheidung war ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.10.2010 basierenden Gutachten wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Subjektiv Er könne mit der rechten Hand nichts mehr machen, er habe keine Kraft in der Hand. Vor Jahren habe er einen Ellbogenbruch rechts gehabt, es sei eine Prothese eingepflanzt worden. Das ganze Gelenk sei arthrotisch. Er habe beidseits ein künstliches Hüftgelenk, das linke Bein sei länger. Er habe auch Beschwerden in der Wirbelsäule und im Kreuz, beim Liegen bekomme er Krämpfe in den Beinen. Er bekomme imm er wieder Lähmungen im rechten Fuß, besonders im Winter, dann stürze er. Bücken sei ein Problem, auch das Anziehen von Socken. Er sei im Alltag sehr eingeschränkt. Er bekomme Massagen und physikalische Therapie, an Medikamenten nehme er Sirdalud. Objektiv 53-jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Größe 181/Gew.97 (nach eigenen Angaben) Caput: Äußerlich unauffällig Collum: Äußerlich unauffällig Wirbelsäule: Normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, Druckschmerz lumbosacral. KJA 1/18, HWS Rot. bds. 600, Seitneigen bds. 200, Ott 30/32, Schober 10/13, FBA 35cm, Aufrichten frei, Seitneigen bds. 300, Rotation endlagig behindert Thorax: Äußerlich unauffällig, symmefrisch Abdomen: In Thoraxniveau, Bauchdecken weich, unauffälliger Palpationsbefund Obere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Oberarmmuskulatur rechts verschmächtigt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar. Ellbogen rechts 0-20-1200, UA-Drehung frei. Die übrigen Gelenke beidseits frei beweglich, Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluss bds. suffizient, normal kräftig. Umfangmaße: OA re 32cm, li 34cm, UA re 29cm, li 28cm Untere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinverkürzung rechts von 1cm. Periphere Pulse seitengleich tastbar. Hüftgelenke bds. Flexion 900, IR 200, AR 400, Ab-u. Add. frei. Kniegelenke bds. 0-0-1400 bandfest, Sprunggelenke bds. 20-0-

  1. Heben des gestreckten Beines von der Unterlage bds. bis 700 möglich. Zehen- und Fersenstand sowie Einbeinstand durchführbar, Hocke zu 1/2 behindert, der Gang gering rechtsbetont hinkend Diagnose 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 190 30% oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkung bei vorbestehendem Bandscheibenvorfall L4/5 2) Bewegungseinschränkung rechter Ellbogen nach operiertem Bruch 46 30% und Implantation einer Speichenköpfchenprothese (Gebrauchsarm) unterer Rahmensatz, da mäßiges und geringes Beugedizit, Arthrose und Muskelverschmächtigung 3) Hüfttotalendoprohese beidseits g.Z. 99 30%3) Hüfttotalendoprohese beidseits g.Ziffer 99, 30% eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Flexion beidseits bis zum rechten Winkel möglich ist Der GesGdB beträgt 50%, da der führende GdB 1 um 2 Stufen erhöht wird, da Leiden 2 und 3 jeweils relevante Zusatzbehinderungen darstellen Der Behinderte ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem intergrativen Betrieb geeignet. Der GesGdB kann mit 2010 angenommen werden Zu den Berufungseinwendungen Durch die Implantation einer Hüftendoprothese konnte eine wesentliche Verbesserung der Beweglichkeit erzielt werden, es liegt hier somit eine objektivierbare Besserung vor. Die bestehende Beinlängendifferenz von 1 cm ist ohne klinische Relvanz. Das Wirbelsäulenleiden wurde entsprechend der nunmehr vorliegenden Funktionseinschränkung und vorbestehendem Bandscheibenvorfall 1,4/5 entsprechend höher bewertet, eine Kraftlosigkeit in den Beinen ist bei seitengleicher Bemuskelung und untersuchungsmäßig nicht objektivierbar. Mit einer Beweglichkeit von 0-20-1100 liegt keine deutliche Funktionseinschränkung des rechten Ellbogengelenkes vor, die Muskelverschmächtigung ist in der Einschätzung inkludiert. Zu den vorliegenden Befunden ABI. 27-32 betrifft Krankengeschichte des XXXX : 1992 Luxationsfraktur rechter Ellbogen, Speichenköpfchenprothese. Ausgeprägte Arthrose des gesamten Ellbogengelenkes mit kleinen freien Gelenkskörpern.ABI. 27-32 betrifft Krankengeschichte des römisch 40 : 1992 Luxationsfraktur rechter Ellbogen, Speichenköpfchenprothese. Ausgeprägte Arthrose des gesamten Ellbogengelenkes mit kleinen freien Gelenkskörpern. ABI. 33 betrifft MRT rechter Ellbogen von 9/09: deutl. Arthrose im Humeroradialgelenk, Z.n. Speichenkopfprothese ABI. 34-35 betrifft Befund des XXXX von 7/08: Begutachtung wegen Schmerzen im rechten Ellbogen, Bewegungseinschränkung der linken Hüfte. Im Ellbogenröntgen reseziertes Caput radii, frakturierter Spacer in situ, Osteolysen im Collum radii, ausgeprägte arthrotische Veränderungen im HumeroulnargelenkABI. 34-35 betrifft Befund des römisch 40 von 7/08: Begutachtung wegen Schmerzen im rechten Ellbogen, Bewegungseinschränkung der linken Hüfte. Im Ellbogenröntgen reseziertes Caput radii, frakturierter Spacer in situ, Osteolysen im Collum radii, ausgeprägte arthrotische Veränderungen im Humeroulnargelenk ABI. 36 betrifft Befund des XXXX von 11/09 bezüglich Ellbogenproblematik. Indikation zur Revisionsoperation ist gegebenABI. 36 betrifft Befund des römisch 40 von 11/09 bezüglich Ellbogenproblematik. Indikation zur Revisionsoperation ist gegeben ABI. 56/6 betrifft Befund über durchgeführte physiaklische Therapien 6/08 bis 7/08 ABI. 56/7 betrifft Befund über durchgeführte physikalische Behandlungen 1/10 bis 2/10 Nachgereicht werden MRT-Befunde der LWS von 2000 und 2002: Diskusprolaps 1,4/5 Neurochirurg. Befund des XXXX von 4/03: Lumboischialgie rechts bei Bandscheibenvorfall L4/5Neurochirurg. Befund des römisch 40 von 4/03: Lumboischialgie rechts bei Bandscheibenvorfall L4/5 Zum Vergleichsgutachten ABI. 14-15 Durch die Implantation einer beidseitigen Hüftendoprothese ist es zu einer deutlichen Funktionsverbesserung gekommen und beträgt der GdB entprechend der nunmehr vorliegenden Funktionseinschränkung 30%. Zusätzlich erfolgte die Anerkennung eines Wirbelsäulenleidens, die Ellbogenproblematik wurde entsprechend den nunmehr vorliegenden Veränderungen entsprechend höher bewertet. Zum erstinstanzlichen Gutachten ABI. 38-43 49 Gegenüber erstinstanzlichem Gutachten ergibt sich eine geänderte Beurteilung insofern, als das Wirbelsäulenleiden entsprechend der nunmehr festgestellten Funktionseinschränkung und unter Berücksichtigung der dokumentierten Bandscheibenproblematik mit einem GdB von 30% zu bewerten ist. Dadurch ergibt sich ein GesGdB von 50%. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich“ Der Beschwerdeführer stellte am 17.08.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit dem Antrag legte er medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.10.2020 basierenden Gutachten vom 26.10.2020 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Letzte Begutachtung am
  2. 2010„Anamnese: , Letzte Begutachtung am
  3. 2010 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule30 % 2 Bewegungseinschränkung rechter Ellbogen, Speichenköpfchenprothese 30 % 3 Hüfttotalendoprothese beidseits 30 % Gesamt-GdB 50 % Zwischenanamnese seit 2010: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt 09/2019 Kuraufenthalt in XXXX 09 aus 2019, Kuraufenthalt in römisch 40 Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich vor allem in der Wirbelsäule, habe eine Skoliose. Seit den Hüftoperationen im Jahr 1998 rechts und 2009 links habe ich anhaltend Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine rückseitig bis zu den Fersen, jeweils unterschiedlich stark. Vor einigen Jahren habe ich einen ambulanten Aufenthalt in der Schmerzklinik in XXXX gehabt, der dort behandelnde Arzt Dr. XXXX injiziert nun privat regelmäßig Medikamente in die Lendenwirbelsäule, dadurch kurzfristige Besserung. Im Bereich des rechten Ellbogens habe ich eine zunehmende Verschlechterung, die Behinderung der AUVA wurde von 20% auf 30 % hinaufgestuft. Ich habe durch eine Zyste im rechten Unterarm immer wieder eine Fallhand rechts, etwa zweimal im Jahr, dauert etwa ein Monat und wird von selber wieder besser. Bzgl. linker Hüfte geht es mir nicht schlecht, rechts habe ich zunehmend Beschwerden, aber keinen Hinweis für Lockerung. Habe Gefühlsstörungen in den Füßen, dadurch Probleme beim Gehen, die Beine schwellen am Abend an, sogar am Nachmittag schwellen die Beine schon an. Hauptproblem ist das Gehen wegen der Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, die Beine schwellen an, habe Schuheinlagen, heute nicht.“„Beschwerden habe ich vor allem in der Wirbelsäule, habe eine Skoliose. Seit den Hüftoperationen im Jahr 1998 rechts und 2009 links habe ich anhaltend Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine rückseitig bis zu den Fersen, jeweils unterschiedlich stark. Vor einigen Jahren habe ich einen ambulanten Aufenthalt in der Schmerzklinik in römisch 40 gehabt, der dort behandelnde Arzt Dr. römisch 40 injiziert nun privat regelmäßig Medikamente in die Lendenwirbelsäule, dadurch kurzfristige Besserung. Im Bereich des rechten Ellbogens habe ich eine zunehmende Verschlechterung, die Behinderung der AUVA wurde von 20% auf 30 % hinaufgestuft. Ich habe durch eine Zyste im rechten Unterarm immer wieder eine Fallhand rechts, etwa zweimal im Jahr, dauert etwa ein Monat und wird von selber wieder besser. Bzgl. linker Hüfte geht es mir nicht schlecht, rechts habe ich zunehmend Beschwerden, aber keinen Hinweis für Lockerung. Habe Gefühlsstörungen in den Füßen, dadurch Probleme beim Gehen, die Beine schwellen am Abend an, sogar am Nachmittag schwellen die Beine schon an. Hauptproblem ist das Gehen wegen der Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, die Beine schwellen an, habe Schuheinlagen, heute nicht.“ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Doxazosin, Iterium, Candesarcomp, Candesartan, Gabapentin, Neuromultivit, Novalgin dreimal 30 gtt., Bisocor, Atorvastatin Allergie:0 Nikotin:0 Hilfsmittel: keine Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX , weiters bei Schmerztherapeut Dr.Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 , weiters bei Schmerztherapeut Dr. XXXX Sozialanamnese: verheiratet, eine erwachsene Tochter, lebt in Wohnung im
  4. Stockwerk Lift. römisch 40 Sozialanamnese: , verheiratet, eine erwachsene Tochter, lebt in Wohnung im
  5. Stockwerk Lift. Berufsanamnese: Sportwissenschaftler, Angestellter XXXX Berufsanamnese: Sportwissenschaftler, Angestellter römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ärztlicher Befundbericht Dr. XXXX Fachärztin für Neurologie
  6. Juni 2019Ärztlicher Befundbericht Dr. römisch 40 Fachärztin für Neurologie
  7. Juni 2019 (sensible beinbetonte PNP CTS bds Degen. WS-Erkrankung ohne neural. Defizit Dauermed.: Candesartan, Iterium, Bisoprolol, Thiamin, Mg, K Medikation: Gabapentin Anamnese: seit 2a bekannte Neuropathie, Crampi in beiden Waden, Kribbelparästhesien, Dysästhesien. Auch lumbale Schmerzen, eher über Hinterseite beider Beine ausstrahlend. FK: Hüft-OP bds, Beckenschiefstand Status: wach, allseits or., obere und untere HN ob, HSR regelrecht, Extr: OE: Hofmann-Tinel neg bds, Tonus, Trophik und Kraft allseits regelrecht, keine Ataxie, MER allseits mlh, stgl., Sens (incl Vib, Pos, Therm) intakt angegeben, keine Pyz, UE: keine Paresen, Sens: Pallhypästhesie bds ab Knöchel, PSR bds mlh, ASR bds schwach, keine Pyz, Seiltänzergang unsicher. Miktio ob.) GA Dr. XXXX 08.03.2016 (Schmerzen vor allem im rechten Ellbogen, die deutlich zugenommen hätten, ziehen sich dann über die Strecker bis ins Handgelenk und die Finger, er könne auch den Ring- und Kleinfinger nicht mehr richtig strecken. Er habe auch eine massive Kälteempfindlichkeit. Er habe auch eine deutliche Bewegungseinschränkung im Ellbogengelenk und die Vorderarmdrehung sei deutlich eingeschränkt.GA Dr. römisch 40 08.03.2016 (Schmerzen vor allem im rechten Ellbogen, die deutlich zugenommen hätten, ziehen sich dann über die Strecker bis ins Handgelenk und die Finger, er könne auch den Ring- und Kleinfinger nicht mehr richtig strecken. Er habe auch eine massive Kälteempfindlichkeit. Er habe auch eine deutliche Bewegungseinschränkung im Ellbogengelenk und die Vorderarmdrehung sei deutlich eingeschränkt. Arbeitsunfall vom 4.9.1992 Ellbogenverrenkung rechts mit Bruch des Speichenköpfchens und Abriss des Kronenfortsatzes der Elle. Zum Untersuchungszeitpunkt bestehen als Unfallsfolgen
  8. Stabile, blande Narbe im Bereich des rechten Ellbogens speichenseitig Unfallkrankenhaus XXXX 14.07.2015 (Der Pat ist 1992 gestürzt, hat sich dabei amUnfallkrankenhaus römisch 40 14.07.2015 (Der Pat ist 1992 gestürzt, hat sich dabei am rechten Ellbogen verletzt, kommt jetzt wegen Schmerzen in diesem Bereich. Ergänzung Eine Speichenköpfchenprothese rechts von 1992 bekannt, seither hat der Pat. immer wieder Beschwerden, ebenfalls ist ein Cervicalsyndrom bekannt. Diagnose Supinatorsyndrom dext, CTS dext.) Sonographie 27.5.2017 (1.) Bild eines Supinatorsyndrom re. mit Einschnüren des Nervs und zusätzlich großen Gelenksganglion. 2.) Ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom) Bescheid 24.3.2011 (ab
  9. 2010 50 %) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 63 Jahre Ernährungszustand: gut Größe: 177,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor, prompte Reaktion auf Licht. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.Bauchdecke über Thoraxniveau. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, geringgradige Verschmächtigung der Oberarmmuskulatur rechts. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird im Bereich von Mittelfinger und Ringfinger rechts als ungestört angegeben. Ellbogen rechts: äußerlich annähernd seitengleich, nicht verpiumpt, Druckschmerz im Bereich des Radiusköpfchens. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern frei, Ellbogengelenke rechts 0/30/110, links 0/0/140, Unterarmdrehung rechts 60/0/60, links 80 / 0/80, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Kraft beim Abbiegen im Ellbogen geringgradige Seitendifferenz, rechts schwächer. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Flocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Füße sockenförmig als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk beidseits: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits S0/100, IR/AR 5/0/30, Knie beidseits 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse, klinisch kein Hinweis für Skoliose. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, geringgradig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Einlagen und ohne Hilfsmittel, das Gangbild mit Schuhen und barfuß hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Bewegungseinschränkung rechter Ellbogen, Speichenköpfchenprothese Wahl dieser Position, da geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit in der Sagittalebene und der Unterarmdrehbeweglichkeit, berücksichtigt intermittierendes Supinatorsyndrom rechts. 02.06.13 30 2 Hüfttotalendoprothese beidseits Unterer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit ohne Hinweis für Lockerung der Prothesen. 02.05.08 20 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei guter Beweglichkeit in allen Ebenen ohne Hinweisfür relevante Verspannungen, Bedarfsmedikation erforderlich. 02.01.01 20 4 Polyneuropathiesyndrom Unterer Rahmensatz, da Gefühlsstörungen im Bereich beider Füße ohne objektivierbare Gangbildbeeinträchtigung. 04.06.01 10 5 Carpaltunnelsyndrom rechts Unterer Rahmensatz, da Gefühlsstörungen und ohne Hinweis für motorisches Defizit. 04.05.06 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Bluthochdruck: nicht durch fachärztliche Befunde belegt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 1 und 3 des Vorgutachtens objektivierbar Keine Änderung von Leiden 2 des Vorgutachtens Hinzukommen von Leiden 4 und 5 Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Besserung von Leiden 1 und 3 des Vorgutachtens  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Herr … kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN …
  10. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
  11. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein“ Mit Schreiben vom 28.10.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 28.10.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 13.11.2020 zog er durch seine bevollmächtigte Vertretung seinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zurück. Die belangte Behörde leitete in der Folge von Amts wegen ein Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. In diesem Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.11.2020 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG noch einmal zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.In diesem Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.11.2020 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG noch einmal zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.01.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass von Amts wegen der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 19.10.2020 mit 30 v. H. festgesetzt werde. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ende mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem der Grad der Behinderung 30 v. H. betrage. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei unter Zugrundelegung eines bereits erstellten, rechtskräftigten Verfahrensergebnisses erfolgt. Neue Gesundheitsschädigungen seien nicht geltend gemacht worden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 18.11.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Mit Schreiben vom 09.02.2021, eingelangt am 10.02.2021, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, da sich in seinem Gesundheitszustand keinerlei Verbesserung ergeben habe. Daher sei eine Herabsetzung des Grades der Behinderung in keinster Weise gerechtfertigt. Es sei sogar so, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Gewährung kontinuierlich verschlechtere, wozu auf das Gutachten Dr. XXXX vom 08.03.2016 verwiesen wurde, welches zu einer Erhöhung der Versehrtenrente von 20 % auf 30 % geführt habe. Die nunmehr erfolgte Einstufung werde dem bestehenden gravierenden Beschwerdebild nicht gerecht. Zudem seien neue Gesundheitsschädigungen hinzugetreten (Leiden 4 Polyneuropathiesyndrom und Leiden 5 Carpaltunnelsyndrom), welche im Zusammenwirken mit den vorbestehenden Leiden im Sinne einer gegenseitigen Leidenspotenzierung den Beschwerdeführer in Alltags- und Berufsleben weiter einschränken würden. Es werde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Orthopädie beantragt. Hingewiesen werde darauf, dass nach dem Sachverständigengutachten der Beschwerdeführer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Lage sei und daher die gegenteiligen Feststellungen im Bescheid nicht nachvollzogen werden könnten. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der ursprüngliche Antrag auf Neufestsetzung mit Schreiben vom 13.11.2020 zurückgezogen worden sei und daher kein rechtskräftiges Verfahrensergebnis vorliege. Mit der Beschwerde wurden medizinische Befunde vorgelegt.Mit Schreiben vom 09.02.2021, eingelangt am 10.02.2021, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, da sich in seinem Gesundheitszustand keinerlei Verbesserung ergeben habe. Daher sei eine Herabsetzung des Grades der Behinderung in keinster Weise gerechtfertigt. Es sei sogar so, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Gewährung kontinuierlich verschlechtere, wozu auf das Gutachten Dr. römisch 40 vom 08.03.2016 verwiesen wurde, welches zu einer Erhöhung der Versehrtenrente von 20 % auf 30 % geführt habe. Die nunmehr erfolgte Einstufung werde dem bestehenden gravierenden Beschwerdebild nicht gerecht. Zudem seien neue Gesundheitsschädigungen hinzugetreten (Leiden 4 Polyneuropathiesyndrom und Leiden 5 Carpaltunnelsyndrom), welche im Zusammenwirken mit den vorbestehenden Leiden im Sinne einer gegenseitigen Leidenspotenzierung den Beschwerdeführer in Alltags- und Berufsleben weiter einschränken würden. Es werde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Orthopädie beantragt. Hingewiesen werde darauf, dass nach dem Sachverständigengutachten der Beschwerdeführer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Lage sei und daher die gegenteiligen Feststellungen im Bescheid nicht nachvollzogen werden könnten. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der ursprüngliche Antrag auf Neufestsetzung mit Schreiben vom 13.11.2020 zurückgezogen worden sei und daher kein rechtskräftiges Verfahrensergebnis vorliege. Mit der Beschwerde wurden medizinische Befunde vorgelegt. Mit Schreiben vom 11.02.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer gehörte seit zumindest 01.01.2010 mit einen Grad der Behinderung von 50 v. H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Bewegungseinschränkung rechter Ellbogen, Speichenköpfchenprothese - Hüfttotalendoprothese beidseits - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - Polyneuropathiesyndrom - Carpaltunnelsyndrom rechts Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.10.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.10.2020, zu Grunde gelegt.
  13. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem am 11.02.2021 durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 11.02.
  14. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vor.Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 11.02.
  15. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vor. Die Feststellung zur bisherigen Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.10.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.10.
  16. Darin wird unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen und basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Außerdem befasst sich das Gutachten nachvollziehbar mit den Veränderungen zum Vergleichsgutachten vom 14.10.
  17. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2010 wurde der Gesamtgrad der Behinderung von zuvor 50 v. H. auf nunmehr 30 v. H. herabgestuft. Diese Änderung beruht in erster Linie auf einer objektivierbaren Besserung der Leiden 1 und 3 des Beschwerdeführers. Das erste Leiden, die Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens, wurde im nunmehrigen Gutachten korrekt der Position 02.06.13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die Wahl dieser Position („Funktionseinschränkung im Ellenbogengelenk mittleren Grades einseitig“) begründete die Sachverständige damit, dass eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit in der Sagittalebene und der Unterarmdrehbeweglichkeit vorliegt. Das dritte Leiden, die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, wurde korrekt der Position 02.01.01 zugeordnet. Die Wahl dieser Position („Funktionseinschränkungen geringen Grades“) und die Einschätzung des Grades der Behinderung mit dem oberen Rahmensatz (20 v. H.) begründete die Sachverständige damit, dass rezidivierende Beschwerden bei guter Beweglichkeit in allen Ebenen ohne Hinweis für relevante Verspannungen vorliegen und Bedarfsmedikation erforderlich ist. Die Beschwerde trat diesen nachvollziehbaren Ausführungen mit ihrer nicht näher konkretisierten Behauptung, es habe im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keinerlei Verbesserung gegeben, sondern sich dieser sogar kontinuierlich verschlechtert, nicht substantiiert entgegen. Zum unfallchirurgischen Gutachten vom 08.03.2016, auf das in der Beschwerde verwiesen wird, ist zu sagen, dass dieses der Sachverständigen bekannt war und im Gutachten auch erkennbar berücksichtigt wurde, jedoch keine Einschätzung des Grades der Behinderung zum Gegenstand hatte. Die darin festgestellte Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers bezieht sich im Übrigen auf einen Vergleich mit einem Vorgutachten aus dem Jahr 1999 (vgl. AS 49), weshalb das Gutachten nicht geeignet ist, eine Verschlechterung oder auch nur fehlende Besserung seit 2010 zu belegen.Die Beschwerde trat diesen nachvollziehbaren Ausführungen mit ihrer nicht näher konkretisierten Behauptung, es habe im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keinerlei Verbesserung gegeben, sondern sich dieser sogar kontinuierlich verschlechtert, nicht substantiiert entgegen. Zum unfallchirurgischen Gutachten vom 08.03.2016, auf das in der Beschwerde verwiesen wird, ist zu sagen, dass dieses der Sachverständigen bekannt war und im Gutachten auch erkennbar berücksichtigt wurde, jedoch keine Einschätzung des Grades der Behinderung zum Gegenstand hatte. Die darin festgestellte Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers bezieht sich im Übrigen auf einen Vergleich mit einem Vorgutachten aus dem Jahr 1999 vergleiche AS 49), weshalb das Gutachten nicht geeignet ist, eine Verschlechterung oder auch nur fehlende Besserung seit 2010 zu belegen. Die seit dem Vorgutachten neu hinzugekommenen Funktionseinschränkungen Polyneuropathiesyndrom und Carpaltunnelsyndrom rechts führen sowohl mangels Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens der Leiden als auch im Hinblick auf das Ausmaß der Leiden, die jeweils nur mit einem Grad der Behinderung von 10 v. H. eingeschätzt wurden, zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde mit der bloßen Behauptung einer gegenseitigen Leidenspotenzierung der Beurteilung durch die Sachverständige nicht substantiiert entgegengetreten. Sämtliche im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunde wurden von der Sachverständigen berücksichtigt. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer keine neuen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen somit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen somit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Betreffend die Anträge auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Orthopädie wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  19. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idgF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird. … Übergangsbestimmungen § 27 Paragraph 27, … 1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
  1. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.“1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
  2. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.“ § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 52, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: „Sachverständige § 52
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“ Dem durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.10.2020 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v. H. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass einer Neubewertung bereits rechtskräftig festgestellter und eingeschätzter Leiden ohne erfolgte Veränderung des Gesundheitszustandes die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens entgegensteht, worauf auch die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und § 27 Abs. 1a BEinstG, die auf Veränderungen des Leidenszustandes abstellen, hindeuten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Herabsetzung des Grades der Behinderung zu Unrecht erfolgt sei, ist jedoch nicht zu folgen, da – wie eingehend unter Punkt II.
  1. ausgeführt – durchaus eine Verbesserung der im Vorgutachten mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. eingestuften Leiden eingetreten ist, weshalb auch der Gesamtgrad der Behinderung herabgesetzt wird.Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass einer Neubewertung bereits rechtskräftig festgestellter und eingeschätzter Leiden ohne erfolgte Veränderung des Gesundheitszustandes die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens entgegensteht, worauf auch die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG, die auf Veränderungen des Leidenszustandes abstellen, hindeuten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Herabsetzung des Grades der Behinderung zu Unrecht erfolgt sei, ist jedoch nicht zu folgen, da – wie eingehend unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt – durchaus eine Verbesserung der im Vorgutachten mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. eingestuften Leiden eingetreten ist, weshalb auch der Gesamtgrad der Behinderung herabgesetzt wird. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weitere Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Unfallchirurgie eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Der Beschwerdeführer legte nicht näher dar, weshalb weitere Gutachten erforderlich wären oder zu welchem Beweisthema diese beantragt würden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weitere Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Unfallchirurgie eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Der Beschwerdeführer legte nicht näher dar, weshalb weitere Gutachten erforderlich wären oder zu welchem Beweisthema diese beantragt würden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. (mehr) vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. (mehr) vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. sind, derzeit nicht gegeben. Zwar moniert die Beschwerde zurecht, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Lage sei und nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehe, nicht nachvollziehbar seien. Dieser Begründungsmangel wirkt sich rechtlich jedoch nicht weiter aus, da sich die gegenständliche Entscheidung ausschließlich auf den Wegfall der Voraussetzung eines Grades der Behinderung von 50 v. H. nach § 2 Abs. 1 BEinstG, nicht (auch) auf den Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 lit. d BEinstG stützt.Zwar moniert die Beschwerde zurecht, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Lage sei und nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehe, nicht nachvollziehbar seien. Dieser Begründungsmangel wirkt sich rechtlich jedoch nicht weiter aus, da sich die gegenständliche Entscheidung ausschließlich auf den Wegfall der Voraussetzung eines Grades der Behinderung von 50 v. H. nach Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, nicht (auch) auf den Wegfall der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, BEinstG stützt. Nicht nachvollzogen werden kann hingegen das Argument der Beschwerde, dass aufgrund der Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages „kein rechtskräftiges Verfahrensergebnis“ vorliege. Wie sich aus dem Verfahrensakt ergibt (vgl. AS 14), leitete die belangte Behörde nach Zurückziehung des Antrages des Beschwerdeführers ein amtswegiges Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein, wozu sie auch berechtigt ist (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/09/0213).Nicht nachvollzogen werden kann hingegen das Argument der Beschwerde, dass aufgrund der Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages „kein rechtskräftiges Verfahrensergebnis“ vorliege. Wie sich aus dem Verfahrensakt ergibt vergleiche AS 14), leitete die belangte Behörde nach Zurückziehung des Antrages des Beschwerdeführers ein amtswegiges Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein, wozu sie auch berechtigt ist vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/09/0213). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v. H. festgesetzt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  3. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v. H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v. H. festgesetzt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  4. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v. H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt, und es war auszusprechen, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  6. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  7. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von der Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von der Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W265.2239497.1.00

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