← Österreich

{'item': 'G305 2231281-1'}

Obsah (20)Art 133§ 44§ 7§ 14Art 130§ 6§ 56§ 58§ 17§ 130§ 15§ 27§ 9§ 24§ 28§ 46Art. 1Art. 65Art. 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlG305 2231281-1 Spruch, G305 2231281-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, GZ: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), aus, dass sein Antrag auf Arbeitslosengeld vom XXXX .2019

§ 44Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. I Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 100/2018, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden gewöhnlichen Aufenthaltsorts zurückgewiesen werde.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), aus, dass sein Antrag auf Arbeitslosengeld vom römisch 40 .2019

Paragraph 44, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. eines dauernden gewöhnlichen Aufenthaltsorts zurückgewiesen werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF dem AMS im Zuge seiner Antragsstellung gemeldet hätte, dass er an der Anschrift XXXX , wohnhaft sei. Auch habe er niederschriftlich angegeben, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und nur gelegentlich in sein Heimatland zurückkehre. Bei einer vom AMS an der angegebenen Adresse durchgeführten Wohnsitzüberprüfung sei jedoch festgestellt worden, dass er sich während seiner Arbeitslosigkeit nicht an dieser Adresse aufgehalten hätte. Es sei davon auszugehen, dass er während seiner Erwerbslosigkeit in Österreich nur angemeldet sei, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF dem AMS im Zuge seiner Antragsstellung gemeldet hätte, dass er an der Anschrift römisch 40 , wohnhaft sei. Auch habe er niederschriftlich angegeben, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und nur gelegentlich in sein Heimatland zurückkehre. Bei einer vom AMS an der angegebenen Adresse durchgeführten Wohnsitzüberprüfung sei jedoch festgestellt worden, dass er sich während seiner Arbeitslosigkeit nicht an dieser Adresse aufgehalten hätte. Es sei davon auszugehen, dass er während seiner Erwerbslosigkeit in Österreich nur angemeldet sei, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können. 2. Gegen diesen Bescheid richtete sich seine, am 16.03.2020 im Wege seiner Rechtsvertretung an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, 1.) den angefochtenen Bescheid vom XXXX .2020 aufzuheben und nach Verfahrensergänzung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung in der Sache selbst zu erkennen und dem Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stattzugeben, in eventu 2.) den angefochtenen Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, damit

  1. a)dieses eine mündliche Verhandlung durchführt und
  2. b)in der Sache selbst erkennt und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändert, dass dem Bewilligungsantrag stattgegeben werde, in eventu
  3. c)den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an das zuständige Arbeitsmarktservice zurückzuverweisen sowie 3.) die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeführers zu verfällen.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich seine, am 16.03.2020 im Wege seiner Rechtsvertretung an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, 1.) den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2020 aufzuheben und nach Verfahrensergänzung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung in der Sache selbst zu erkennen und dem Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stattzugeben, in eventu 2.) den angefochtenen Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, damit
  4. a)dieses eine mündliche Verhandlung durchführt und
  5. b)in der Sache selbst erkennt und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändert, dass dem Bewilligungsantrag stattgegeben werde, in eventu
  6. c)den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an das zuständige Arbeitsmarktservice zurückzuverweisen sowie 3.) die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeführers zu verfällen. Begründend brachte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung unrichtig davon ausgehe, dass er nur in Österreich gemeldet sei, um hier Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können. Damit werde ihm eine „Scheinmeldung“ in Österreich unterstellt. Tatsächlich sei er von XXXX 2019 bis XXXX 2019 durchgehend beschäftigt gewesen. Durch seine lückenlose und belegbare Beschäftigungsdauer habe er ausreichend Anwartschaftszeiten im Sinne des § 14 AlVG erlangt. Dem angefochtenen Bescheid fehle eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag vom XXXX .2019 vollends. Dennoch sei mit ihm eine Betreuungsvereinbarung geschlossen worden und datiere diese ebenso auf den XXXX .2019. Darin werde auf eine Einstellungszusage verwiesen. Der Bescheid sei mit einem Verfahrensmangel behaftet. Eine Überprüfung der aus dem Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen sei nicht möglich. Auch fehlten im Bescheid wesentliche Feststellungen dazu, wann die Wohnsitzüberprüfung stattgefunden und wer diese durchgeführt habe. Sollte eine derartige Überprüfung überhaupt stattgefunden haben, hätte der BF ein Recht auf Äußerung zum Beweisergebnis gehabt. Er sei mehr als 1,5 Jahre „durchgängig in einem Beschäftigungsverhältnis mit XXXX , XXXX “ gewesen. Ende November 2019 sei eine saisonbedingte Abmeldung erfolgt. Die Antragstellung sei am XXXX .2019 erfolgt. Zumindest seit dem Beginn der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt und seien diese Umstände auch durch die Arbeitsstundenaufzeichnungen des Arbeitgebers belegbar. Die im Zuge der Bescheiderlassung durchgeführte Wohnsitzüberprüfung könne lediglich belegen, dass der BF nicht in seiner Wohnung anzutreffen gewesen sei. Zum Zeitpunkt der stattgefundenen Überprüfung durften sich Menschen frei bewegen und habe es keine Bewegungseinschränkung gegeben. Dem BF müsse zugestanden werden, dass dieser trotz des Bezugs aus der Arbeitslosenversicherung einen Familienbesuch in Ungarn zum Zeitpunkt der Überprüfung abstatten hätte können. So seien die Weihnachtsfeiertage beliebte Zeitpunkte, die einen Heimaturlaub rechtfertigten. Auch wäre eine kurzfristige Ortsabwesenheit der Arbeitsvermittlung

§ 7Al

VG nicht entgegengestanden. Eine Nachfrage bei der Vermieterin des BF, der XXXX sei nicht durchgeführt worden. Dem BF sei nicht zumutbar, den ganzen Tag in seiner Wohnung auf eine etwaige Wohnsitzüberprüfung zu warten. Vielmehr nehme er am sozialen Leben teil und versuche sich zu integrieren. Begründend brachte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung unrichtig davon ausgehe, dass er nur in Österreich gemeldet sei, um hier Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können. Damit werde ihm eine „Scheinmeldung“ in Österreich unterstellt. Tatsächlich sei er von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 durchgehend beschäftigt gewesen. Durch seine lückenlose und belegbare Beschäftigungsdauer habe er ausreichend Anwartschaftszeiten im Sinne des Paragraph 14, AlVG erlangt. Dem angefochtenen Bescheid fehle eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag vom römisch 40 .2019 vollends. Dennoch sei mit ihm eine Betreuungsvereinbarung geschlossen worden und datiere diese ebenso auf den römisch 40 .2019. Darin werde auf eine Einstellungszusage verwiesen. Der Bescheid sei mit einem Verfahrensmangel behaftet. Eine Überprüfung der aus dem Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen sei nicht möglich. Auch fehlten im Bescheid wesentliche Feststellungen dazu, wann die Wohnsitzüberprüfung stattgefunden und wer diese durchgeführt habe. Sollte eine derartige Überprüfung überhaupt stattgefunden haben, hätte der BF ein Recht auf Äußerung zum Beweisergebnis gehabt. Er sei mehr als 1,5 Jahre „durchgängig in einem Beschäftigungsverhältnis mit römisch 40 , römisch 40 “ gewesen. Ende November 2019 sei eine saisonbedingte Abmeldung erfolgt. Die Antragstellung sei am römisch 40 .2019 erfolgt. Zumindest seit dem Beginn der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt und seien diese Umstände auch durch die Arbeitsstundenaufzeichnungen des Arbeitgebers belegbar. Die im Zuge der Bescheiderlassung durchgeführte Wohnsitzüberprüfung könne lediglich belegen, dass der BF nicht in seiner Wohnung anzutreffen gewesen sei. Zum Zeitpunkt der stattgefundenen Überprüfung durften sich Menschen frei bewegen und habe es keine Bewegungseinschränkung gegeben. Dem BF müsse zugestanden werden, dass dieser trotz des Bezugs aus der Arbeitslosenversicherung einen Familienbesuch in Ungarn zum Zeitpunkt der Überprüfung abstatten hätte können. So seien die Weihnachtsfeiertage beliebte Zeitpunkte, die einen Heimaturlaub rechtfertigten. Auch wäre eine kurzfristige Ortsabwesenheit der Arbeitsvermittlung

Paragraph 7, AlVG nicht entgegengestanden. Eine Nachfrage bei der Vermieterin des BF, der römisch 40 sei nicht durchgeführt worden. Dem BF sei nicht zumutbar, den ganzen Tag in seiner Wohnung auf eine etwaige Wohnsitzüberprüfung zu warten. Vielmehr nehme er am sozialen Leben teil und versuche sich zu integrieren. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst wie folgt: der BF, ein ungarischer Staatsangehöriger, habe zuletzt erstmalig von XXXX .2018 bis XXXX .2019 beim Dienstgeber XXXX gearbeitet. In Österreich beziehe er gemeinsam mit XXXX ein Quartier in der Größe von 30 m² an der Adresse XXXX . Dort sei er vom XXXX .2018 bis XXXX .2019 mit Hauptwohnsitz und seit dem XXXX .2019 mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Im Heimatstaat Ungarn bewohne er ein Haus von 121 m² und besitze er einen PKW mit ungarischem Kennzeichen. Bei zu unterschiedlichen Zeitpunkten an seinem Wohnsitz in Österreich durchgeführten Überprüfungen habe niemand (weder der BF noch sein Mitbewohner) angetroffen werden können. Es habe nicht eruiert werden können, ob er während seiner Arbeitslosigkeit gearbeitet hat. Seit dem XXXX .2019 liege keine geringfügige oder arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle richte sich

§ 44Al

VG nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitslosen. Der Wohnsitz einer Person sei an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, da selbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes sei durch einen räumlich personalen Bezug gekennzeichnet, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden und der Umstand charakteristisch ist, dass die Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft werden. Bei der vom Erhebungsdienst durchgeführten Überprüfung hätten weder er noch sein Mitbewohner, XXXX , angetroffen werden können. Bei der Meldeadresse XXXX , handle es sich um ein Arbeiterquartier, das dem BF in der Zeit der Beschäftigung als Unterkunft diene und in der Zeit der Arbeitslosigkeit leer stehe.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst wie folgt: der BF, ein ungarischer Staatsangehöriger, habe zuletzt erstmalig von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 beim Dienstgeber römisch 40 gearbeitet. In Österreich beziehe er gemeinsam mit römisch 40 ein Quartier in der Größe von 30 m² an der Adresse römisch 40 . Dort sei er vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 mit Hauptwohnsitz und seit dem römisch 40 .2019 mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Im Heimatstaat Ungarn bewohne er ein Haus von 121 m² und besitze er einen PKW mit ungarischem Kennzeichen. Bei zu unterschiedlichen Zeitpunkten an seinem Wohnsitz in Österreich durchgeführten Überprüfungen habe niemand (weder der BF noch sein Mitbewohner) angetroffen werden können. Es habe nicht eruiert werden können, ob er während seiner Arbeitslosigkeit gearbeitet hat. Seit dem römisch 40 .2019 liege keine geringfügige oder arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle richte sich

Paragraph 44, AlVG nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitslosen. Der Wohnsitz einer Person sei an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, da selbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes sei durch einen räumlich personalen Bezug gekennzeichnet, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiteres mit einem bestimmten Ort zu verbinden und der Umstand charakteristisch ist, dass die Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft werden. Bei der vom Erhebungsdienst durchgeführten Überprüfung hätten weder er noch sein Mitbewohner, römisch 40 , angetroffen werden können. Bei der Meldeadresse römisch 40 , handle es sich um ein Arbeiterquartier, das dem BF in der Zeit der Beschäftigung als Unterkunft diene und in der Zeit der Arbeitslosigkeit leer stehe.

  1. Gegen die dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 24.04.2020 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob dieser am 30.04.2020 einen Vorlageantrag, den er mit dem Begehren verband, dass seine gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vorgelegt werden möge. Seinen Vorlageantrag verband er mit dem ergänzenden Vorbringen, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde unzureichend geführt worden sei. Auch gehe aus dem von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt hervor, dass Nachbarn des Beschwerdeführers die genaue Uhrzeit angegeben hatten, wann sich der BF zu Hause aufhalte. Dennoch seien die Außendienstmitarbeiter der belangten Behörde „stets zu den gleichen Zeiten erschienen und eben nicht in jenen Zeiten, für die der Beschwerdeführer für gewöhnlich anzutreffen war“. Auch seien die vom BF in der Beschwerde ergänzend bekannt gegebenen Beweismittel von der belangten Behörde in der Entscheidung nicht gewürdigt worden. Hinzu komme, dass ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zu den Rechercheergebnissen der Außendienstmitarbeiter zu äußern. Auf Grund der herangezogenen Gründe sei der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben.
  2. Am 27.05.2020 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die in der Folge ergangene Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen Vorlageantrag sowie die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  3. Mit hg. Verfügung vom 03.08.2020 wurde dem BF das Ergebnis der hg. geführten Beweisaufnahme bekannt gegeben und ihm im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  4. Am 19.08.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die zum 18.08.2020 datierte Stellungnahme des BF und seines Mitbewohners, XXXX , ein, worin er erklärte, dass er das gesamte Vorbringen der Beschwerde vom 16.03.2020 aufrecht halte. Er und sein Mitbewohner, XXXX , hätten mit dem durchgehenden Arbeitsverhältnis bei XXXX nachweislich eine ausreichende Anwartschaftzeit

§ 14Al

VG erlangt. Bereits in den vorherigen Schriftsätzen habe er rechtliche Bedenken zu den von der belangten Behörde durchgeführten „Anwesenheitsüberprüfungen“ bekannt gegeben. Eine Heimfahrt nach Ungarn sei stets durch die Vertrauensperson XXXX vorab der belangten Behörde bekannt gegeben worden. Auch hätten die befragten Nachbarn die sonstige Abwesenheit des BF gegenüber den Außendienstmitarbeitern bestätigt. Diese hätten willkürliche Zeiten ausgewählt, um die Überprüfungen vorzunehmen, obwohl von den Nachbarn gesagt worden sei, wann der BF zu Hause ist. Dies lasse eine schikanöse Vorgehensweise vermuten. Die zeitliche Entfernung zum ungarischen Heimatort sei durchaus in Tagesdistanzen pendelbar. Die „bloße Annahme einer ‚Scheinmeldung‘ des Beschwerdeführers“ sei „grob willkürlich“ und verletze nicht nur einfachgesetzliche Rechte des BF, sondern auch verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte. Dass es sich um keine Scheinmeldung handle könnten sowohl die Beschwerdeführer als auch die Nachbarn bestätigen. 7. Am 19.08.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die zum 18.08.2020 datierte Stellungnahme des BF und seines Mitbewohners, römisch 40 , ein, worin er erklärte, dass er das gesamte Vorbringen der Beschwerde vom 16.03.2020 aufrecht halte. Er und sein Mitbewohner, römisch 40 , hätten mit dem durchgehenden Arbeitsverhältnis bei römisch 40 nachweislich eine ausreichende Anwartschaftzeit

Paragraph 14, AlVG erlangt. Bereits in den vorherigen Schriftsätzen habe er rechtliche Bedenken zu den von der belangten Behörde durchgeführten „Anwesenheitsüberprüfungen“ bekannt gegeben. Eine Heimfahrt nach Ungarn sei stets durch die Vertrauensperson römisch 40 vorab der belangten Behörde bekannt gegeben worden. Auch hätten die befragten Nachbarn die sonstige Abwesenheit des BF gegenüber den Außendienstmitarbeitern bestätigt. Diese hätten willkürliche Zeiten ausgewählt, um die Überprüfungen vorzunehmen, obwohl von den Nachbarn gesagt worden sei, wann der BF zu Hause ist. Dies lasse eine schikanöse Vorgehensweise vermuten. Die zeitliche Entfernung zum ungarischen Heimatort sei durchaus in Tagesdistanzen pendelbar. Die „bloße Annahme einer ‚Scheinmeldung‘ des Beschwerdeführers“ sei „grob willkürlich“ und verletze nicht nur einfachgesetzliche Rechte des BF, sondern auch verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte. Dass es sich um keine Scheinmeldung handle könnten sowohl die Beschwerdeführer als auch die Nachbarn bestätigen.

  1. Am 08.02.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache der BF als Partei, sowie dessen Dienstgeber, XXXX , dessen Vermieterin, XXXX , und zwei Erhebungsorgane der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden.
  2. Am 08.02.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache der BF als Partei, sowie dessen Dienstgeber, römisch 40 , dessen Vermieterin, römisch 40 , und zwei Erhebungsorgane der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der am XXXX in XXXX (Ungarn) geborene XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ist ungarischer Staatsangehöriger.1.
  5. Der am römisch 40 in römisch 40 (Ungarn) geborene römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ist ungarischer Staatsangehöriger. In Ungarn wohnt er gemeinsam mit seiner aus seiner Lebensgefährtin, XXXX , und den beiden minderjährigen Kindern bestehenden Kernfamilie in einem an der Anschrift XXXX gelegenen Einfamilienhaus. Dieses befindet sich im Eigentum seiner Lebensgefährtin. Dort ist er auch mit Wohnsitz angemeldet [BF in VH-Niederschrift vom XXXX .2021, S. 7 und 11 oben].In Ungarn wohnt er gemeinsam mit seiner aus seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , und den beiden minderjährigen Kindern bestehenden Kernfamilie in einem an der Anschrift römisch 40 gelegenen Einfamilienhaus. Dieses befindet sich im Eigentum seiner Lebensgefährtin. Dort ist er auch mit Wohnsitz angemeldet [BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2021, S. 7 und 11 oben]. Die Kinder besuchen in Ungarn die Schule [VH-Niederschrift vom XXXX .2021, S. 7 oben].Die Kinder besuchen in Ungarn die Schule [VH-Niederschrift vom römisch 40 .2021, S. 7 oben]. Er besitzt einen eigenen PKW der Marke SKODA FABIA; dieser ist auf ein ungarisches Kennzeichen ( XXXX ) angemeldet [VH-Niederschrift, S. 6 unten].Er besitzt einen eigenen PKW der Marke SKODA FABIA; dieser ist auf ein ungarisches Kennzeichen ( römisch 40 ) angemeldet [VH-Niederschrift, S. 6 unten]. 1.
  6. Beim Beschwerdeführer scheinen im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungszeiten beim Dienstgeber XXXX auf:1.
  7. Beim Beschwerdeführer scheinen im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungszeiten beim Dienstgeber römisch 40 auf: XXXX .2018 bis XXXX .2019 XXXX Arbeiter römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 römisch 40 Arbeiter XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX Arbeiter römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Arbeiter Weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Zeiten liegen bei ihm nicht vor. Bei ihm scheinen auch keine Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auf. 1.
  8. Der BF war in Österreich ausschließlich für den Dienstgeber XXXX (in der Folge: so oder: Dienstgeber) tätig, der hauptberuflich als nichtselbständig Erwerbstätiger im Bereich Straßenerhaltung für die ASFINAG und nebenberuflich - unter seinem Namen - ein Erdbauunternehmen mit Sitz in XXXX , führt. 1.
  9. Der BF war in Österreich ausschließlich für den Dienstgeber römisch 40 (in der Folge: so oder: Dienstgeber) tätig, der hauptberuflich als nichtselbständig Erwerbstätiger im Bereich Straßenerhaltung für die ASFINAG und nebenberuflich - unter seinem Namen - ein Erdbauunternehmen mit Sitz in römisch 40 , führt. Der Dienstgeber des BF besitzt eine zur GISA-Zahl XXXX von der Bezirkshauptmannschaft XXXX erteilte Gewerbeberechtigung, lautend auf „ XXXX “ [https://firmen.wko.at/ XXXX ]. Der Dienstgeber des BF besitzt eine zur GISA-Zahl römisch 40 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erteilte Gewerbeberechtigung, lautend auf „ römisch 40 “ [https://firmen.wko.at/ römisch 40 ]. Der Unternehmensgegenstand des vom Dienstgeber des BF geführten Unternehmens umfasst die Durchführung von XXXX , wofür er sich zweier Bagger und zweier Temper bedient. Mit den Maschinen führt ausschließlich der Dienstgeber Erdarbeiten durch. Die beiden von ihm beschäftigten Dienstnehmer (BF und XXXX ) sind dagegen nicht mit der Bedienung der Maschinen betraut [Zeuge XXXX in VH-Niederschrift, S. 17 oben].Der Unternehmensgegenstand des vom Dienstgeber des BF geführten Unternehmens umfasst die Durchführung von römisch 40 , wofür er sich zweier Bagger und zweier Temper bedient. Mit den Maschinen führt ausschließlich der Dienstgeber Erdarbeiten durch. Die beiden von ihm beschäftigten Dienstnehmer (BF und römisch 40 ) sind dagegen nicht mit der Bedienung der Maschinen betraut [Zeuge römisch 40 in VH-Niederschrift, S. 17 oben]. Der BF und XXXX wurden vom Dienstgeber auf der Grundlage des Kollektivvertrages entlohnt [VH-Niederschrift, S. 17 Mitte].Der BF und römisch 40 wurden vom Dienstgeber auf der Grundlage des Kollektivvertrages entlohnt [VH-Niederschrift, S. 17 Mitte]. Im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2019 wurden der BF und XXXX vom Dienstgeber in einem Forstbetrieb eines nicht näher festgestellten Eigentümers eingesetzt. Dort waren sie mit dem Putzen von Durchlässen auf Waldwegen, dem Jäten von Unkraut bei der Villa Gutsbesitzers und dem Schleifen und Streichen des Fassadenholzes und der Fensterstöcke beschäftigt. Zudem führten sie Ausbesserungsarbeiten an der Fassade dieser Villa durch [VH-Niederschrift, S. 17 oben].Im Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 wurden der BF und römisch 40 vom Dienstgeber in einem Forstbetrieb eines nicht näher festgestellten Eigentümers eingesetzt. Dort waren sie mit dem Putzen von Durchlässen auf Waldwegen, dem Jäten von Unkraut bei der Villa Gutsbesitzers und dem Schleifen und Streichen des Fassadenholzes und der Fensterstöcke beschäftigt. Zudem führten sie Ausbesserungsarbeiten an der Fassade dieser Villa durch [VH-Niederschrift, S. 17 oben]. Im Betrieb des Dienstgebers war der BF und XXXX im Ausmaß von insgesamt 20 Wochenstunden beschäftigt [VH-Niederschrift, S. 17 unten] und zwar im Ausmaß von vier bis fünf Stunden pro Tag, dies an fünf Tagen pro Woche [VH-Niederschrift, S. 11 und S. 18 oben]. Dabei war es ihm und XXXX auch möglich, die Arbeitszeit „zu blocken“. Dann arbeiteten sie auch kürzer, etwa von Montag bis Mittwoch oder von Mittwoch bis Samstag [VH-Niederschrift, S. 11 Mitte]. Im Betrieb des Dienstgebers war der BF und römisch 40 im Ausmaß von insgesamt 20 Wochenstunden beschäftigt [VH-Niederschrift, S. 17 unten] und zwar im Ausmaß von vier bis fünf Stunden pro Tag, dies an fünf Tagen pro Woche [VH-Niederschrift, S. 11 und S. 18 oben]. Dabei war es ihm und römisch 40 auch möglich, die Arbeitszeit „zu blocken“. Dann arbeiteten sie auch kürzer, etwa von Montag bis Mittwoch oder von Mittwoch bis Samstag [VH-Niederschrift, S. 11 Mitte]. Wenn der Beschwerdeführer mit der Arbeit fertig war, fuhr er nach eigenen Angaben nach Hause [BF in VH-Niederschrift, S. 11 unten]. Während seiner Beschäftigung fuhr er regelmäßig nach Hause zurück [AS 59]. Die Fahrten nach Ungarn wickelte er im Rahmen einer Fahrgemeinschaft mit XXXX in der Weise ab, dass einmal der BF und das andere Mal XXXX mit deren jeweiligen Fahrzeugen fuhren. Wenn der Beschwerdeführer mit der Arbeit fertig war, fuhr er nach eigenen Angaben nach Hause [BF in VH-Niederschrift, S. 11 unten]. Während seiner Beschäftigung fuhr er regelmäßig nach Hause zurück [AS 59]. Die Fahrten nach Ungarn wickelte er im Rahmen einer Fahrgemeinschaft mit römisch 40 in der Weise ab, dass einmal der BF und das andere Mal römisch 40 mit deren jeweiligen Fahrzeugen fuhren. Anlassbezogen kam nicht hervor, dass er gemeinsam mit XXXX das Wochenende in Österreich verbracht und nicht nach Hause gefahren wäre [übereinstimmend BF in VH-Niederschrift, S. 11 unten und Zeuge XXXX in VH-Niederschrift, S. 18 oben].Anlassbezogen kam nicht hervor, dass er gemeinsam mit römisch 40 das Wochenende in Österreich verbracht und nicht nach Hause gefahren wäre [übereinstimmend BF in VH-Niederschrift, S. 11 unten und Zeuge römisch 40 in VH-Niederschrift, S. 18 oben]. Das erste Arbeitsverhältnis beim Dienstgeber XXXX endete aus der Sicht des Beschwerdeführers am XXXX .2019 aus saisonalen Gründen, da es ab diesem Zeitpunkt für Arbeiten zu kalt geworden war [BF in VH-Niederschrift, S. 5 Mitte].Das erste Arbeitsverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 endete aus der Sicht des Beschwerdeführers am römisch 40 .2019 aus saisonalen Gründen, da es ab diesem Zeitpunkt für Arbeiten zu kalt geworden war [BF in VH-Niederschrift, S. 5 Mitte]. 1.
  10. Während seiner Beschäftigungszeiten in Österreich wohnte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen und Mitbewohner, XXXX , in einer 30 m² umfassenden Kleinwohnung in einem Haus mit der Anschrift XXXX . 1.
  11. Während seiner Beschäftigungszeiten in Österreich wohnte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen und Mitbewohner, römisch 40 , in einer 30 m² umfassenden Kleinwohnung in einem Haus mit der Anschrift römisch 40 . An dieser Anschrift war er vom XXXX .2018 bis XXXX .2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit dem XXXX .2019 ist er dort mit Nebenwohnsitz gemeldet. Im Zentralen Melderegister scheint die XXXX als seine Unterkunftgeberin auf.An dieser Anschrift war er vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit dem römisch 40 .2019 ist er dort mit Nebenwohnsitz gemeldet. Im Zentralen Melderegister scheint die römisch 40 als seine Unterkunftgeberin auf. Die Kleinmietwohnung besteht aus einer Küche und einem Zimmer sowie einem Sanitärraum, in dem sich ein Bad und ein WC befinden [Zeugin XXXX , VH-Niederschrift, S. 28 unten].Die Kleinmietwohnung besteht aus einer Küche und einem Zimmer sowie einem Sanitärraum, in dem sich ein Bad und ein WC befinden [Zeugin römisch 40 , VH-Niederschrift, S. 28 unten]. Der Mietzins für die Kleinmietwohnung beläuft sich insgesamt auf EUR 377,00 (darin enthalten sind der Hauptmietzins, die auf das Mietobjekt entfallenden Betriebskosten und die Heizkosten) [Zeugin XXXX , VH-Niederschrift, S. 29 oben].Der Mietzins für die Kleinmietwohnung beläuft sich insgesamt auf EUR 377,00 (darin enthalten sind der Hauptmietzins, die auf das Mietobjekt entfallenden Betriebskosten und die Heizkosten) [Zeugin römisch 40 , VH-Niederschrift, S. 29 oben]. Dass der Beschwerdeführer den Mietzins - auch während seiner Abwesenheit während seiner Arbeitslosigkeit - der Vermieterin in Österreich bar gezahlt hätte, konnte dieser nicht glaubhaft machen. 1.
  12. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses brachte er am XXXX .2019 einen zum XXXX .2019 datierten Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ein und kehrte er sodann - sohin während seiner Arbeitslosigkeit - zu seinem Wohnsitz nach XXXX (Ungarn) zurück, wo er in der Folge lebte [BF in VH-Niederschrift, S. 11 unten; S. 12 Mitte].1.
  13. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses brachte er am römisch 40 .2019 einen zum römisch 40 .2019 datierten Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ein und kehrte er sodann - sohin während seiner Arbeitslosigkeit - zu seinem Wohnsitz nach römisch 40 (Ungarn) zurück, wo er in der Folge lebte [BF in VH-Niederschrift, S. 11 unten; S. 12 Mitte]. In der Zeit seiner Arbeitslosigkeit kam er lediglich sporadisch nach Österreich, um die Miete für die Wohnung zu bezahlen [BF in VH-Niederschrift, S. 12 Mitte]. Außerdem kam er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt vor Weihnachten 2019 und zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nach Weihnachten 2019 nach Österreich [BF in VH-Niederschrift, S. 12 oben], um von einer von seinem Dienstgeber gekauften Liegenschaft Gegenstände, die dieser nicht benötigte, für sich nach Ungarn mitzunehmen; das erfolgte auf die Weise, dass eine Garage in dem vom Dienstgeber erworbenen Objekt „ausgeräumt“ und ein Gartentor ausgebaut wurden [BF in VH-Niederschrift, S. 14 oben und unten]. Die nicht benötigten Gegenstände, die sein Dienstgeber sonst entsorgen hätte müssen, transportierte dieser mit einem Anhänger an den Wohnort des BF in Ungarn [Zeuge XXXX in VH-Niederschrift, S. 20 und S. 21 unten].In der Zeit seiner Arbeitslosigkeit kam er lediglich sporadisch nach Österreich, um die Miete für die Wohnung zu bezahlen [BF in VH-Niederschrift, S. 12 Mitte]. Außerdem kam er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt vor Weihnachten 2019 und zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nach Weihnachten 2019 nach Österreich [BF in VH-Niederschrift, S. 12 oben], um von einer von seinem Dienstgeber gekauften Liegenschaft Gegenstände, die dieser nicht benötigte, für sich nach Ungarn mitzunehmen; das erfolgte auf die Weise, dass eine Garage in dem vom Dienstgeber erworbenen Objekt „ausgeräumt“ und ein Gartentor ausgebaut wurden [BF in VH-Niederschrift, S. 14 oben und unten]. Die nicht benötigten Gegenstände, die sein Dienstgeber sonst entsorgen hätte müssen, transportierte dieser mit einem Anhänger an den Wohnort des BF in Ungarn [Zeuge römisch 40 in VH-Niederschrift, S. 20 und S. 21 unten]. 1.
  14. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten sozialen bzw. persönlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er hat weder Angehörige noch sonstige Verwandte in Österreich [VH-Niederschrift, S. 8 Mitte]. Er hat auch keine in Österreich lebende Freundin. Auch sein Mitbewohner, XXXX , hat keine in Österreich lebende Freundin [VH-Niederschrift, S. 10 oben]. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Mitglied eines Vereins gewesen. Er hat auch nie eine Schule, einen Kurs oder eine Universität in Österreich besucht. In Österreich ist er auch keinen Hobbies nachgegangen und hat er hier auch nie regelmäßige Aktivitäten entfaltet [VH-Niederschrift, S. 10 Mitte].Er hat weder Angehörige noch sonstige Verwandte in Österreich [VH-Niederschrift, S. 8 Mitte]. Er hat auch keine in Österreich lebende Freundin. Auch sein Mitbewohner, römisch 40 , hat keine in Österreich lebende Freundin [VH-Niederschrift, S. 10 oben]. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Mitglied eines Vereins gewesen. Er hat auch nie eine Schule, einen Kurs oder eine Universität in Österreich besucht. In Österreich ist er auch keinen Hobbies nachgegangen und hat er hier auch nie regelmäßige Aktivitäten entfaltet [VH-Niederschrift, S. 10 Mitte]. 1.
  15. Der Erhebungsdienst des Arbeitsmarktservice führte im Zeitraum XXXX .2020 bis einschließlich XXXX .2020 zu unterschiedlichen Zeiten (konkret am XXXX .2020 um 09:55 Uhr, am XXXX .2020 um 15:20 Uhr, am XXXX .2020 um 11:00 Uhr, am XXXX .2020 um 08:45 Uhr, am XXXX .2020 um 14:00 Uhr und am XXXX .2020 um 13.15 Uhr) insgesamt sechs unangekündigte Erhebungen an der Anschrift XXXX , durch.1.
  16. Der Erhebungsdienst des Arbeitsmarktservice führte im Zeitraum römisch 40 .2020 bis einschließlich römisch 40 .2020 zu unterschiedlichen Zeiten (konkret am römisch 40 .2020 um 09:55 Uhr, am römisch 40 .2020 um 15:20 Uhr, am römisch 40 .2020 um 11:00 Uhr, am römisch 40 .2020 um 08:45 Uhr, am römisch 40 .2020 um 14:00 Uhr und am römisch 40 .2020 um 13.15 Uhr) insgesamt sechs unangekündigte Erhebungen an der Anschrift römisch 40 , durch. Bei keiner dieser Erhebungen, bei denen die Erhebungsorgane an die Wohnungstür des Beschwerdeführers und dessen Mitbewohner, XXXX , klopften, konnten weder der BF noch dessen Mitbewohner angetroffen werden [Bericht über die durchgeführte Wohnsitzprüfung; Zeugin XXXX in VH-Niederschrift, S. 22f]. Bei keiner dieser Erhebungen, bei denen die Erhebungsorgane an die Wohnungstür des Beschwerdeführers und dessen Mitbewohner, römisch 40 , klopften, konnten weder der BF noch dessen Mitbewohner angetroffen werden [Bericht über die durchgeführte Wohnsitzprüfung; Zeugin römisch 40 in VH-Niederschrift, S. 22f]. Äußere Hinweise darauf, dass die Wohnung in der Zeit der stattgehabten Überprüfung bewohnt sein könnte, konnten nicht festgestellt werden [Zeugin XXXX in VH-Niederschrift, S. 23 unten und S. 25 unten; Zeuge XXXX in VH-Niederschrift, S. 27 Mitte].Äußere Hinweise darauf, dass die Wohnung in der Zeit der stattgehabten Überprüfung bewohnt sein könnte, konnten nicht festgestellt werden [Zeugin römisch 40 in VH-Niederschrift, S. 23 unten und S. 25 unten; Zeuge römisch 40 in VH-Niederschrift, S. 27 Mitte].
  17. Beweiswürdigung: Der für die Abweisung der Beschwerde der BF maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, sowie aus den Angaben des BF anlässlich seiner mündlichen Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2021 und der als Zeugen einvernommenen Personen XXXX (Dienstgeber), XXXX (Gesellschafterin der Vermieterin), XXXX (Erhebungsorgan des Arbeitsmarktservice) und XXXX (Erhebungsorgan des Arbeitsmarktservice).Der für die Abweisung der Beschwerde der BF maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, sowie aus den Angaben des BF anlässlich seiner mündlichen Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2021 und der als Zeugen einvernommenen Personen römisch 40 (Dienstgeber), römisch 40 (Gesellschafterin der Vermieterin), römisch 40 (Erhebungsorgan des Arbeitsmarktservice) und römisch 40 (Erhebungsorgan des Arbeitsmarktservice). Die zur Wohnsitzqualität der vom Beschwerdeführer in Österreich bewohnten Unterkunft getroffenen Feststellungen gründen auf dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die zur Quadratur und zu den Räumlichkeiten bzw. zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass der BF die Unterkunft gemeinsam mit XXXX bewohnt hat, gründen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und der als Zeugin einvernommenen XXXX . Die zur Wohnsitzqualität der vom Beschwerdeführer in Österreich bewohnten Unterkunft getroffenen Feststellungen gründen auf dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die zur Quadratur und zu den Räumlichkeiten bzw. zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass der BF die Unterkunft gemeinsam mit römisch 40 bewohnt hat, gründen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und der als Zeugin einvernommenen römisch 40 . Die zu den Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie auf seinen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Angaben wurden im Wesentlichen auch von dem als Zeugen einvernommenen Dienstgeber des BF, XXXX , bestätigt. Die zu den Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie auf seinen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Angaben wurden im Wesentlichen auch von dem als Zeugen einvernommenen Dienstgeber des BF, römisch 40 , bestätigt. Anlassbezogen wollte der BF im Gegensatz zu dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 glauben machen, dass er sich auch während seiner Arbeitslosigkeit im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2020 durchgehend in Österreich in der Unterkunft mit der Anschrift XXXX aufgehalten hätte. Anlassbezogen wollte der BF im Gegensatz zu dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 glauben machen, dass er sich auch während seiner Arbeitslosigkeit im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 durchgehend in Österreich in der Unterkunft mit der Anschrift römisch 40 aufgehalten hätte. Dagegen geht der bekämpfte Ausgangsbescheid von der Annahme aus, dass er sich während seiner Arbeitslosigkeit nicht an dieser Adresse aufgehalten habe und er während seiner Erwerbslosigkeit nur deshalb in Österreich angemeldet geblieben sei, um hier Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können. Diesbezüglich stützt sich der Bescheid der belangten Behörde auf den Bericht der Erhebungsorgane über die durchgeführte Wohnsitzüberprüfung an der oben näher bezeichneten Anschrift. In Anbetracht der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF und von seinem Dienstgeber jeweils gemachten Angaben war in Bezug auf die erste Beschäftigungszeit des BF ( XXXX .2018 bis XXXX .2019) zu konstatieren, dass anlassbezogen nicht hervorkam, dass letzterer an den Wochenenden nicht nach Hause gefahren wäre und das Wochenende in Österreich verbracht hätte. So hatte der BF angegeben, dass er nach Hause gefahren sei, sobald er mit der Arbeit fertig war [BF in VH-Niederschrift, S. 11 unten]. Dies ergibt sich schlüssig auch aus den Angaben des als Zeugen einvernommenen Dienstgebers, der angegeben hatte, dass der BF und dessen Mitbewohner XXXX nach Hause gefahren wären, „wenn sie die Stunden hatten“, womit offenbar nur gemeint sein kann, dass sie nach Hause fuhren, wenn sie mit ihrer Arbeit fertig waren [Zeuge XXXX in VH-Niederschrift, S. 18 oben]. In Anbetracht der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF und von seinem Dienstgeber jeweils gemachten Angaben war in Bezug auf die erste Beschäftigungszeit des BF ( römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019) zu konstatieren, dass anlassbezogen nicht hervorkam, dass letzterer an den Wochenenden nicht nach Hause gefahren wäre und das Wochenende in Österreich verbracht hätte. So hatte der BF angegeben, dass er nach Hause gefahren sei, sobald er mit der Arbeit fertig war [BF in VH-Niederschrift, S. 11 unten]. Dies ergibt sich schlüssig auch aus den Angaben des als Zeugen einvernommenen Dienstgebers, der angegeben hatte, dass der BF und dessen Mitbewohner römisch 40 nach Hause gefahren wären, „wenn sie die Stunden hatten“, womit offenbar nur gemeint sein kann, dass sie nach Hause fuhren, wenn sie mit ihrer Arbeit fertig waren [Zeuge römisch 40 in VH-Niederschrift, S. 18 oben]. Dass die Angabe des BF, nur einmal im Monat nach Hause gefahren zu sein, nicht den Tatsachen entspricht, zeigt sich auch daran, dass er vom Dienstgeber im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt wurde und anhand der Angabe des Dienstgebers, dass sie nach Ungarn gefahren wären, „wenn sie die Stunden hatten“. Dies und der Umstand, dass der BF im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 die Arbeit im Betrieb des Dienstgebers blocken konnten und seine Angabe, dass es auch möglich war, dass er weniger als fünf Tage arbeitete und es auch vorkam, dass er und sein Mitbewohner acht Stunden arbeiteten und sie dann fertig waren [BF in VH-Niederschrift, S. 11 Mitte] und dass er, wenn er „keine Arbeit hatte“, „nach Hause gefahren“ wäre, legen nahe, dass er und sein Mitbewohner, XXXX , während des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig am Wochenende nach Hause fuhren und nicht in Österreich blieben. Wenn der BF an einer anderen Stelle seiner Einvernahme im Widerspruch dazu glauben machen wollte, dass er und sein Mitbewohner sich in Österreich aufgehalten hätten, um die Freizeit gemeinsam zu verbringen, widerspricht dies jeder Lebenserfahrung, zumal lediglich zum Arbeiten im Bundesgebiet verweilende Männer, deren Lebensgefährtinnen sich mit den gemeinsamen Kindern im Herkunftsstaat aufhalten und der Wohnort im Herkunftsstaat, an dem sie auch mit Wohnsitz gemeldet sind, nur ca. 300 km vom Beschäftigungsort in Österreich entfernt liegt und auch sonst keine Merkmale festgestellt werden können, die für eine über das Arbeitsverhältnis hinausgehende Bindung an den Beschäftigungsort sprechen, regelmäßig an den Wohnort im Herkunftsstaat zurückkehren. Bekräftigt wird dies durch die Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, die jegliche soziale bzw. gesellschaftliche Bindung im Bundesgebiet vermissen lassen. So hatte er im Rahmen seiner Einvernahme als Partei insbesondere angegeben, dass er (und auch sein Mitbewohner XXXX ) keine Freundin in Österreich gehabt hätten, er auch sonst keine Hobbies gehabt oder regelmäßige Aktivitäten verfolgt hätte, denen er im Bundesgebiet nachgegangen wäre und er auch keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen im Bundesgebiet hätte. Zudem hatte er angegeben, dass er in Österreich weder Mitglied eines Vereins war, noch dass er hier Kurse, eine Schule oder eine Universität besucht hätte. Dass er und (wohl auch) sein Mitbewohner XXXX im Bundesgebiet geblieben wären, um Freunde zu besuchen, die einer Fleischerei bzw. einem fleischverarbeitenden Betrieb arbeiten, und er damit glauben zu machen suchte, dass er und sein Mitbewohner deshalb am Wochenende in Österreich geblieben wären, erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig. So konnte er nicht angeben, wo diese (angeblichen) Freunde arbeiten. Andererseits hatte er angegeben, dass sie „irgendwo an der slowakischen Grenze“, ca. 60 km von seinem Wohnort in Österreich entfernt arbeiten würden. An einer anderen Stelle gab er an, dass seine Freunde in XXXX und in XXXX arbeiten würden und dass diese Orte an der slowenischen Grenze liegen würden [BF in VH-Niederschrift, S. 8f] und verwickelte sich schon mit diesen Angaben in erhebliche, die Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehende Widersprüche. Die Unbestimmtheit bezüglich der Ortsangabe, wo die Freunde arbeiten, aber auch seine Unsicherheit bezüglich der geographischen Einordnung und die überaus oberflächlichen Angaben zu seinen Freunden lassen beim erkennenden Gericht Zweifel zur tatsächlichen Existenz dieser Freunde und den behaupteten Besuchen aufkommen und die diesbezüglichen Angaben des BF unglaubwürdig erscheinen. Dass die Angabe des BF, nur einmal im Monat nach Hause gefahren zu sein, nicht den Tatsachen entspricht, zeigt sich auch daran, dass er vom Dienstgeber im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt wurde und anhand der Angabe des Dienstgebers, dass sie nach Ungarn gefahren wären, „wenn sie die Stunden hatten“. Dies und der Umstand, dass der BF im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 die Arbeit im Betrieb des Dienstgebers blocken konnten und seine Angabe, dass es auch möglich war, dass er weniger als fünf Tage arbeitete und es auch vorkam, dass er und sein Mitbewohner acht Stunden arbeiteten und sie dann fertig waren [BF in VH-Niederschrift, S. 11 Mitte] und dass er, wenn er „keine Arbeit hatte“, „nach Hause gefahren“ wäre, legen nahe, dass er und sein Mitbewohner, römisch 40 , während des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig am Wochenende nach Hause fuhren und nicht in Österreich blieben. Wenn der BF an einer anderen Stelle seiner Einvernahme im Widerspruch dazu glauben machen wollte, dass er und sein Mitbewohner sich in Österreich aufgehalten hätten, um die Freizeit gemeinsam zu verbringen, widerspricht dies jeder Lebenserfahrung, zumal lediglich zum Arbeiten im Bundesgebiet verweilende Männer, deren Lebensgefährtinnen sich mit den gemeinsamen Kindern im Herkunftsstaat aufhalten und der Wohnort im Herkunftsstaat, an dem sie auch mit Wohnsitz gemeldet sind, nur ca. 300 km vom Beschäftigungsort in Österreich entfernt liegt und auch sonst keine Merkmale festgestellt werden können, die für eine über das Arbeitsverhältnis hinausgehende Bindung an den Beschäftigungsort sprechen, regelmäßig an den Wohnort im Herkunftsstaat zurückkehren. Bekräftigt wird dies durch die Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, die jegliche soziale bzw. gesellschaftliche Bindung im Bundesgebiet vermissen lassen. So hatte er im Rahmen seiner Einvernahme als Partei insbesondere angegeben, dass er (und auch sein Mitbewohner römisch 40 ) keine Freundin in Österreich gehabt hätten, er auch sonst keine Hobbies gehabt oder regelmäßige Aktivitäten verfolgt hätte, denen er im Bundesgebiet nachgegangen wäre und er auch keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen im Bundesgebiet hätte. Zudem hatte er angegeben, dass er in Österreich weder Mitglied eines Vereins war, noch dass er hier Kurse, eine Schule oder eine Universität besucht hätte. Dass er und (wohl auch) sein Mitbewohner römisch 40 im Bundesgebiet geblieben wären, um Freunde zu besuchen, die einer Fleischerei bzw. einem fleischverarbeitenden Betrieb arbeiten, und er damit glauben zu machen suchte, dass er und sein Mitbewohner deshalb am Wochenende in Österreich geblieben wären, erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig. So konnte er nicht angeben, wo diese (angeblichen) Freunde arbeiten. Andererseits hatte er angegeben, dass sie „irgendwo an der slowakischen Grenze“, ca. 60 km von seinem Wohnort in Österreich entfernt arbeiten würden. An einer anderen Stelle gab er an, dass seine Freunde in römisch 40 und in römisch 40 arbeiten würden und dass diese Orte an der slowenischen Grenze liegen würden [BF in VH-Niederschrift, S. 8f] und verwickelte sich schon mit diesen Angaben in erhebliche, die Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehende Widersprüche. Die Unbestimmtheit bezüglich der Ortsangabe, wo die Freunde arbeiten, aber auch seine Unsicherheit bezüglich der geographischen Einordnung und die überaus oberflächlichen Angaben zu seinen Freunden lassen beim erkennenden Gericht Zweifel zur tatsächlichen Existenz dieser Freunde und den behaupteten Besuchen aufkommen und die diesbezüglichen Angaben des BF unglaubwürdig erscheinen. Seine Angabe dazu, dass er und sein Mitbewohner die angeblich in Österreich verbrachten Wochenenden zum Bummeln in der Stadt und zum Ausruhen in der Unterkunft benützt hätten [BF in VH-Niederschrift, S. 8 oben], erscheint dem erkennenden Gericht ebenfalls nicht glaubwürdig, zumal dies einerseits der Lebenserfahrung widerspricht und andererseits mit seinen eigenen Angaben in Widerspruch steht, wonach sie nach Hause gefahren wären, wenn sie mit der Arbeit fertig waren. Vor diesem Gesichtspunkt vermögen auch die Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX die Angaben des BF, das Wochenende in XXXX verbracht zu haben, nicht zu stützen. So hatte der als Zeuge einvernommene XXXX angegeben, dass „sie nach Ungarn gefahren“ wären, wenn sie die Stunden hatten. Auch wenn dieser Zeuge in der Folge angab, dass es auch Zeiten gab, „wo nichts zu tun war und sie zu Hause saßen“, lässt sich aus dieser oberflächlichen Angabe nicht erkennen, dass sie während der Beschäftigungszeiten das Wochenende in Österreich verbracht bzw. in der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit in Österreich geblieben und nicht nach Ungarn zurückgekehrt wären. Über genaues Nachfragen konnte der Zeuge jedoch keine Angaben dazu machen, wann der BF nach Beendigung des ersten Dienstverhältnisses tatsächlich nach Hause gefahren ist. Auch war er nicht in der Lage anzugeben, wann er vor Beginn des zweiten Dienstverhältnisses nach Österreich kam [Zeuge XXXX in VH-Niederschrift, S. 19]. Vor diesem Gesichtspunkt vermögen auch die Aussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 die Angaben des BF, das Wochenende in römisch 40 verbracht zu haben, nicht zu stützen. So hatte der als Zeuge einvernommene römisch 40 angegeben, dass „sie nach Ungarn gefahren“ wären, wenn sie die Stunden hatten. Auch wenn dieser Zeuge in der Folge angab, dass es auch Zeiten gab, „wo nichts zu tun war und sie zu Hause saßen“, lässt sich aus dieser oberflächlichen Angabe nicht erkennen, dass sie während der Beschäftigungszeiten das Wochenende in Österreich verbracht bzw. in der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit in Österreich geblieben und nicht nach Ungarn zurückgekehrt wären. Über genaues Nachfragen konnte der Zeuge jedoch keine Angaben dazu machen, wann der BF nach Beendigung des ersten Dienstverhältnisses tatsächlich nach Hause gefahren ist. Auch war er nicht in der Lage anzugeben, wann er vor Beginn des zweiten Dienstverhältnisses nach Österreich kam [Zeuge römisch 40 in VH-Niederschrift, S. 19]. Die Feststellung, dass der BF zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt vor Weihnachten 2019 und zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nach Weihnachten 2019 nach Österreich kam, um von einer von seinem Dienstgeber erworbenen Liegenschaft Gegenstände, die dieser nicht benötigte, für sich nach Ungarn mitzunehmen, weiters die Feststellung, dass dies in der Weise erfolgte, dass eine Garage in dem vom Dienstgeber erworbenen Objekt und ein Gartentor ausgebaut wurden und der Dienstgeber des BF die von ihm nicht mehr benötigten Gegenstände, die er sonst entsorgen hätte müssen, mit einem Anhänger an den Wohnort des BF in Ungarn transportierte, gründen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und seines als Zeugen einvernommenen Dienstgebers. Die Konstatierung, dass der BF in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit lediglich sporadisch nach Österreich kam, um die Miete zu zahlen, gründet auf den Angaben der als Zeugin einvernommenen Vermieterin. Weder sie noch der als Zeuge einvernommene Dienstgeber konnten keine konkreten Angaben machen, die darauf schließen ließen, dass sich der BF während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit (sohin im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2020) dauerhaft im Bundesgebiet aufgehalten und nicht nach Ungarn zurückgekehrt wäre. Auch aus den vorgelegten, auf den BF nicht explizit bezogenen Einkaufszetteln lässt sich nicht schließen, dass er in der Zeit der Arbeitslosigkeit im Bundesgebiet verblieben und nicht in den Wohnmitgliedsstaat Ungarn zurückgekehrt war.Die Feststellung, dass der BF zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt vor Weihnachten 2019 und zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nach Weihnachten 2019 nach Österreich kam, um von einer von seinem Dienstgeber erworbenen Liegenschaft Gegenstände, die dieser nicht benötigte, für sich nach Ungarn mitzunehmen, weiters die Feststellung, dass dies in der Weise erfolgte, dass eine Garage in dem vom Dienstgeber erworbenen Objekt und ein Gartentor ausgebaut wurden und der Dienstgeber des BF die von ihm nicht mehr benötigten Gegenstände, die er sonst entsorgen hätte müssen, mit einem Anhänger an den Wohnort des BF in Ungarn transportierte, gründen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und seines als Zeugen einvernommenen Dienstgebers. Die Konstatierung, dass der BF in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit lediglich sporadisch nach Österreich kam, um die Miete zu zahlen, gründet auf den Angaben der als Zeugin einvernommenen Vermieterin. Weder sie noch der als Zeuge einvernommene Dienstgeber konnten keine konkreten Angaben machen, die darauf schließen ließen, dass sich der BF während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit (sohin im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020) dauerhaft im Bundesgebiet aufgehalten und nicht nach Ungarn zurückgekehrt wäre. Auch aus den vorgelegten, auf den BF nicht explizit bezogenen Einkaufszetteln lässt sich nicht schließen, dass er in der Zeit der Arbeitslosigkeit im Bundesgebiet verblieben und nicht in den Wohnmitgliedsstaat Ungarn zurückgekehrt war. Eine Rückkehr nach Ungarn in der Zeit der Arbeitslosigkeit erscheint dem erkennenden Gericht aus folgenden Gründen glaubwürdiger, als ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet. Zum einen lebt die Lebensgefährtin des BF und deren gemeinsamen, minderjährigen Kinder durchgehend in Ungarn. Dort befindet sich in Ungarn auch jene Unterkunft, an der er mit Wohnsitz gemeldet ist. Dagegen hatte in Österreich, abgesehen von seiner Beschäftigung, keine wie immer gearteten sozialen Anknüpfungspunkte. Dass er in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit ( XXXX .2019 bis XXXX .2020) in Österreich gewesen wäre, um hier zu arbeiten, wird auch durch die amtswegig eingeholte HV-Abfrage widerlegt. Sie weist beim BF im angeführten Zeitraum nicht einmal Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung aus. Eine Rückkehr nach Ungarn in der Zeit der Arbeitslosigkeit erscheint dem erkennenden Gericht aus folgenden Gründen glaubwürdiger, als ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet. Zum einen lebt die Lebensgefährtin des BF und deren gemeinsamen, minderjährigen Kinder durchgehend in Ungarn. Dort befindet sich in Ungarn auch jene Unterkunft, an der er mit Wohnsitz gemeldet ist. Dagegen hatte in Österreich, abgesehen von seiner Beschäftigung, keine wie immer gearteten sozialen Anknüpfungspunkte. Dass er in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit ( römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020) in Österreich gewesen wäre, um hier zu arbeiten, wird auch durch die amtswegig eingeholte HV-Abfrage widerlegt. Sie weist beim BF im angeführten Zeitraum nicht einmal Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung aus. Hinzu kommt, dass auch die von den Erhebungsorganen zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. zu unterschiedlichen Uhrzeiten durchgeführte Wohnsitzprüfung keinerlei Anhaltspunkte in Hinblick auf eine tatsächliche Bewohnung der in XXXX gelegenen Unterkunft erbrachte. Die beiden als Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Erhebungsorgane XXXX und XXXX sind in ihren Angaben stringent, nachvollziehbar und widerspruchsfrei geblieben und erscheinen sie dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig. Demnach hatten die Erhebungsorgane übereinstimmend angegeben, dass Personen bei sechs bis acht Besuchen „irgendwann einmal“ an der Adresse, „an der sie angeben, sich aufzuhalten“, angetroffen werden [Zeugin XXXX in VH-Niederschrift, S. 23]. In diesem Zusammenhang gab der Zeuge XXXX an, dass „wenn jemand wirklich dauerhaft wo wohnt“, er schon bei den ersten paar Versuchen, die er mit den ersten drei Versuchen konkretisierte, angetroffen werde [Zeuge XXXX , VH-Niederschrift, S. 27 oben]. Schlüssig und lebensnah haben beide Zeugen angegeben, vor der Wohnung des BF, die er selbst als die von ihm und seinem Mitbewohner bewohnte bestätigte [BF in VH-Niederschrift, S. 23 Mitte], während des als repräsentativ anzusehenden Erhebungszeitraumes nicht einmal vor der Tür Hinweise auf ein tatsächliches Bewohnen der Wohnung durch den BF und dessen Mitbewohner entdeckt zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheinen einerseits die im Prüfbericht enthaltenen Angaben, andererseits die Angaben der beiden als Zeugen einvernommenen Erhebungsorgane glaubwürdig. Diese Glaubwürdigkeit wird auch durch die im Bericht über die Wohnsitzprüfung enthaltenen (im Übrigen widersprüchlichen) Angaben, dass am 10.01.2020 ein Hausbewohner den Erhebungsorganen mitgeteilt hätte, dass er den BF und dessen Mitbewohner kenne und dass die beiden arbeiten seien und nie vor 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr nach Hause kämen, untermauert. Hinzu kommt, dass auch die von den Erhebungsorganen zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. zu unterschiedlichen Uhrzeiten durchgeführte Wohnsitzprüfung keinerlei Anhaltspunkte in Hinblick auf eine tatsächliche Bewohnung der in römisch 40 gelegenen Unterkunft erbrachte. Die beiden als Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Erhebungsorgane römisch 40 und römisch 40 sind in ihren Angaben stringent, nachvollziehbar und widerspruchsfrei geblieben und erscheinen sie dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig. Demnach hatten die Erhebungsorgane übereinstimmend angegeben, dass Personen bei sechs bis acht Besuchen „irgendwann einmal“ an der Adresse, „an der sie angeben, sich aufzuhalten“, angetroffen werden [Zeugin römisch 40 in VH-Niederschrift, S. 23]. In diesem Zusammenhang gab der Zeuge römisch 40 an, dass „wenn jemand wirklich dauerhaft wo wohnt“, er schon bei den ersten paar Versuchen, die er mit den ersten drei Versuchen konkretisierte, angetroffen werde [Zeuge römisch 40 , VH-Niederschrift, S. 27 oben]. Schlüssig und lebensnah haben beide Zeugen angegeben, vor der Wohnung des BF, die er selbst als die von ihm und seinem Mitbewohner bewohnte bestätigte [BF in VH-Niederschrift, S. 23 Mitte], während des als repräsentativ anzusehenden Erhebungszeitraumes nicht einmal vor der Tür Hinweise auf ein tatsächliches Bewohnen der Wohnung durch den BF und dessen Mitbewohner entdeckt zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheinen einerseits die im Prüfbericht enthaltenen Angaben, andererseits die Angaben der beiden als Zeugen einvernommenen Erhebungsorgane glaubwürdig. Diese Glaubwürdigkeit wird auch durch die im Bericht über die Wohnsitzprüfung enthaltenen (im Übrigen widersprüchlichen) Angaben, dass am 10.01.2020 ein Hausbewohner den Erhebungsorganen mitgeteilt hätte, dass er den BF und dessen Mitbewohner kenne und dass die beiden arbeiten seien und nie vor 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr nach Hause kämen, untermauert. Im Bericht zu der am XXXX .2020 durchgeführten Erhebung findet sich die Anmerkung, dass ein anderer Hausbewohner mitgeteilt hätte, dass „die beiden in Ungarn wären“ und sie erst am Sonntag wiederkämen, da sie am Montag, XXXX .2020 zu arbeiten beginnen würden. Die am XXXX .2020, um 09:55 Uhr, durchgeführte (erste) Erhebung fand an einem Freitag statt. Die am XXXX .2020 um 14:00 Uhr durchgeführte (fünfte und vorletzte) Erhebung fand an einem Donnerstag statt. Die am Donnerstag, den XXXX .2020 durchgeführte Erhebung erbrachte ebenfalls keinen Hinweis auf eine tatsächliche Unterkunftnahme durch den BF und dessen Mitbewohner. Im Bericht zu der am römisch 40 .2020 durchgeführten Erhebung findet sich die Anmerkung, dass ein anderer Hausbewohner mitgeteilt hätte, dass „die beiden in Ungarn wären“ und sie erst am Sonntag wiederkämen, da sie am Montag, römisch 40 .2020 zu arbeiten beginnen würden. Die am römisch 40 .2020, um 09:55 Uhr, durchgeführte (erste) Erhebung fand an einem Freitag statt. Die am römisch 40 .2020 um 14:00 Uhr durchgeführte (fünfte und vorletzte) Erhebung fand an einem Donnerstag statt. Die am Donnerstag, den römisch 40 .2020 durchgeführte Erhebung erbrachte ebenfalls keinen Hinweis auf eine tatsächliche Unterkunftnahme durch den BF und dessen Mitbewohner. Unter der Annahme, dass die Angabe des Hausbewohners am XXXX .2020 hinsichtlich der Arbeitsaufnahme des BF und dessen Mitbewohners am Montag, XXXX .2020 den Tatsachen entsprochen hätte, hätten die Erhebungsorgane in der am XXXX .2020 durchgeführten Erhebung Hinweise auf ein tatsächliches Bewohnen finden müssen. Darüber hinaus müssten sich entsprechende Einträge in der HV-Abfrage finden. Aus dem Umstand, dass die HV-Auskunft keine Einträge in Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit des BF enthalten und bei der Wohnsitzprüfung Hinweise auf eine tatsächliche Unterkunftnahme nicht festgestellt werden konnten, spricht dies für eine Rückkehr des BF nach Ungarn. Die Erklärung des ersten Hausbewohners anlässlich der am XXXX .2020 durchgeführten Erhebung könnte bei Wahrunterstellung der von diesem festgestellten Anwesenheit des BF und dessen Mitbewohners die Angaben des BF und des Zeugen XXXX in der mündlich den Verhandlung vom XXXX .2020, dass sich diese sporadisch in Österreich aufhielten, um dem Zeugen XXXX beim Ausbau von nicht benötigten Gegenständen und dem anschließenden Transport derselben nach Ungarn zu helfen, stützen. Aus dieser Angabe lässt sich in Hinblick auf die Behauptung des BF, während seiner Arbeitslosigkeit in den Wohnmitgliedsstaat Ungarn nicht zurückgekehrt zu sein, nichts gewinnen. Unter der Annahme, dass die Angabe des Hausbewohners am römisch 40 .2020 hinsichtlich der Arbeitsaufnahme des BF und dessen Mitbewohners am Montag, römisch 40 .2020 den Tatsachen entsprochen hätte, hätten die Erhebungsorgane in der am römisch 40 .2020 durchgeführten Erhebung Hinweise auf ein tatsächliches Bewohnen finden müssen. Darüber hinaus müssten sich entsprechende Einträge in der HV-Abfrage finden. Aus dem Umstand, dass die HV-Auskunft keine Einträge in Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit des BF enthalten und bei der Wohnsitzprüfung Hinweise auf eine tatsächliche Unterkunftnahme nicht festgestellt werden konnten, spricht dies für eine Rückkehr des BF nach Ungarn. Die Erklärung des ersten Hausbewohners anlässlich der am römisch 40 .2020 durchgeführten Erhebung könnte bei Wahrunterstellung der von diesem festgestellten Anwesenheit des BF und dessen Mitbewohners die Angaben des BF und des Zeugen römisch 40 in der mündlich den Verhandlung vom römisch 40 .2020, dass sich diese sporadisch in Österreich aufhielten, um dem Zeugen römisch 40 beim Ausbau von nicht benötigten Gegenständen und dem anschließenden Transport derselben nach Ungarn zu helfen, stützen. Aus dieser Angabe lässt sich in Hinblick auf die Behauptung des BF, während seiner Arbeitslosigkeit in den Wohnmitgliedsstaat Ungarn nicht zurückgekehrt zu sein, nichts gewinnen. Den dokumentierten Angaben der beiden Hausbewohner kommt jedoch insofern Bedeutung zu, als sich daran zeigt, wie vollständig eine Wohnsitzüberprüfungsdokumentation tatsächlich ist. Vor diesem Hintergrund gewinnt auch die Angabe des Zeugen XXXX an Bedeutung, dass allfällige Anhaltspunkte, die für eine Anwesenheit des BF gesprochen hätten, dokumentiert worden wären [Zeuge XXXX in VH-Niederschrift, S. 27]. Vor diesem Hintergrund und auch in Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung erscheint dem erkennenden Gericht eine Rückkehr des BF in den Wohnmitgliedsstaat Ungarn im Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit plausibel und glaubwürdig.Den dokumentierten Angaben der beiden Hausbewohner kommt jedoch insofern Bedeutung zu, als sich daran zeigt, wie vollständig eine Wohnsitzüberprüfungsdokumentation tatsächlich ist. Vor diesem Hintergrund gewinnt auch die Angabe des Zeugen römisch 40 an Bedeutung, dass allfällige Anhaltspunkte, die für eine Anwesenheit des BF gesprochen hätten, dokumentiert worden wären [Zeuge römisch 40 in VH-Niederschrift, S. 27]. Vor diesem Hintergrund und auch in Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung erscheint dem erkennenden Gericht eine Rückkehr des BF in den Wohnmitgliedsstaat Ungarn im Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit plausibel und glaubwürdig. Vor diesem Hintergrund waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

§ 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 letzter Satz Al

VG 1977 idgF. beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung zehn Wochen.

Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG 1977 idgF. beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung zehn Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren

§ 14Abs. 3 Vw

GVG vorzulegen. Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren

Paragraph 14, Absatz 3, VwGVG vorzulegen. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht beantragt, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diesem Antrag ist die belangte Behörde mit der Vorlage der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde unter Beischluss der Verwaltungsakten nachgekommen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Z. 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2). Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 56Abs. 1 Al

VG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen.

Paragraph 56, Absatz eins, AlVG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen. 3.2 zum Spruchteil A): 3.2.1 Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:

§ 46Abs. 1 Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44Abs. 2 Al

VG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist.

Paragraph 44, Absatz 2, AlVG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:Artikel 65, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt: „Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen. […]
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.b)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.,
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe
  3. a)ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.[…]“Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe
  4. a)ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt., […]“

Art. 1lit.

f) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine Person „Grenzgänger“, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.

Artikel eins, Litera f,) Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist eine Person „Grenzgänger“, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Art. 1 lit. j) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 definiert den Wohnort als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Artikel eins, Litera j,) Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert den Wohnort als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Da Österreich und Ungarn Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, ist auf den gegenständlichen Anlassfall die EG (Verordnung) 883/2004 anzuwenden.Da Österreich und Ungarn Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, ist auf den gegenständlichen Anlassfall die EG (Verordnung) 883 aus 2004, anzuwenden. 3.2.

  1. Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig ausgesprochene Ablehnung des auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrages des BF im Wesentlichen darauf, dass anlässlich einer vom AMS durchgeführten Wohnsitzprüfung festgestellt worden sei, dass sich der BF während seiner Arbeitslosigkeit an der von ihm in Österreich bekannt gegebenen Adresse nicht aufgehalten hätte. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der BF an, dass es nicht richtig sei, dass er sich in Österreich gemeldet hätte, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können und dass ihm nur eine Scheinmeldung unterstellt werde. Gegenständlich ist daher die Rechtsfrage zu erörtern, ob die auf die Unzuständigkeit der belangten Behörde gestützte Ablehnung des Antrages des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu Recht erfolgt ist oder nicht. 3.2.
  2. Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnsitzmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnsitzmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf eine berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).3.2.
  3. Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnsitzmitgliedstaat wohnende echte Grenzgänger oder der in den Wohnsitzmitgliedstaat zurückkehrende unechte Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen kann, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf eine berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden echten Grenzgänger, als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden unechten Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden echten Grenzgänger, als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden unechten Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074). Ein arbeitsloser (echter) Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt, muss sich

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen.

Art. 65Abs.

5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob die Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (Vw

GH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).Ein arbeitsloser (echter) Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt, muss sich

Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen.

Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erhält der in Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob die Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für ihn gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat (Vw

GH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047). Ein arbeitsloser - unechter - Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Art. 65Abs.

2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt,

Art. 65Abs.

2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedsstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der die Leistungen nach den Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.Ein arbeitsloser - unechter - Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat, muss sich entweder

Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaates, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er dorthin nicht zurückkehrt,

Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27). Kehrt er (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist

Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedsstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der die Leistungen nach den Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erbringt. Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er

Art. 65Abs.

5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu Vw

GH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).Kehrt der unechte Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat zurück, so erhält er

Artikel 65, Absatz 5, Litera a,) der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, Leistungen - und damit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat (siehe dazu Vw

GH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047). Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu.

Art. 1lit.

j leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Art. 65). Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu.

Artikel eins, Litera j, leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Artikel 65,). Für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedsstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Art. 1 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).Für die Anwendung des Artikel 65, Absatz 2, ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedsstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Artikel eins, Litera j,) der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,). 3.2.

  1. Im beschwerdegegenständlichen Fall hat das vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF seit Beginn seiner nichtselbständigen Erwerbstätigkeiten ( XXXX .2018) bis laufend den Hauptwohnsitz in Ungarn, und zwar an der Anschrift im Haus seiner Lebensgefährtin an der Anschrift XXXX hat. Dort lebt auch seine aus seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern bestehende Kernfamilie.3.2.
  2. Im beschwerdegegenständlichen Fall hat das vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF seit Beginn seiner nichtselbständigen Erwerbstätigkeiten ( römisch 40 .2018) bis laufend den Hauptwohnsitz in Ungarn, und zwar an der Anschrift im Haus seiner Lebensgefährtin an der Anschrift römisch 40 hat. Dort lebt auch seine aus seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern bestehende Kernfamilie. Im Beschäftigungsmitgliedsstaat Österreich stand er vom XXXX .2018 bis XXXX .2019 und in der Folge vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 in einem Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX , dies im Ausmaß von 20 Wochenstunden. Zwar konnte die Anzahl der Wochenstunden auch „geblockt“ werden, dass fallweise in einer Woche auch länger gearbeitet werden konnte, doch steht fest, dass der BF – der Lebenserfahrung entsprechend – schon während seines Beschäftigungsverhältnisses vom XXXX .2018 bis XXXX .2019 wöchentlich zu seiner in Ungarn lebenden Kernfamilie gefahren ist und damit im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 schon während aufrechter Beschäftigung bei seinem Dienstgeber als echter Grenzgänger anzusehen war. Im Beschäftigungsmitgliedsstaat Österreich stand er vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 und in der Folge vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 in einem Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 , dies im Ausmaß von 20 Wochenstunden. Zwar konnte die Anzahl der Wochenstunden auch „geblockt“ werden, dass fallweise in einer Woche auch länger gearbeitet werden konnte, doch steht fest, dass der BF – der Lebenserfahrung entsprechend – schon während seines Beschäftigungsverhältnisses vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 wöchentlich zu seiner in Ungarn lebenden Kernfamilie gefahren ist und damit im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, schon während aufrechter Beschäftigung bei seinem Dienstgeber als echter Grenzgänger anzusehen war. Dem BF gelang es nicht, dem Gericht glaubhaft zu machen, dass sich der Beschwerdeführer entsprechend seinem Beschwerdevorbringen in Österreich integriert hätte bzw. er an den Wochenenden nicht nach Ungarn gefahren wäre. Dass er sich in Österreich integriert hätte bzw. hier während der Zeit seiner Beschäftigung und der Zeit seiner Arbeitslosigkeit der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gelegen wäre, vermochte der Beschwerdeführer nämlich nicht glaubhaft zu machen. So sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die dafür gesprochen hätten, dass im Bundesgebiet neben seiner Beschäftigung nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte bestehen würden und die die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen begründet hätte. Er hat im Bundesgebiet weder Verwandte noch nahe Angehörige, noch hat er hier Bindungen, die auf eine nennenswerte emotionale Tiefe schließen würden, noch hat er sonstige Anknüpfungspunkte, die den Schluss zuließen, dass er in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen begründet hätte. Er war auch nie Mitglied eines Vereins, noch hat er in Österreich Kurse oder eine Schule oder Universität besucht. Aufgrund des Erhebungsberichtes der belangten Behörde, der Angaben des als Zeugen einvernommenen Dienstgebers und seiner eigenen Angaben ist davon auszugehen, dass der BF nach dem Ende seiner ersten Beschäftigung am XXXX .2019 zeitnah in den Wohnmitgliedsstaat Ungarn zu seiner Kernfamilie zurückgekehrt ist. Der Annahme, dass er in den Wohnmitgliedsstaat Ungarn zurückgekehrt ist, schadet seine sporadische Hilfe beim Entrümpeln eines Teils der vom Dienstgeber erworbenen Liegenschaft jedoch nicht, da er damit offenbar das Ziel verfolgte, vom Dienstgeber nicht mehr benötigte Gegenstände, die dieser entsorgen hätte müssen, für sich selbst nach Ungarn mitzunehmen. Aufgrund des Erhebungsberichtes der belangten Behörde, der Angaben des als Zeugen einvernommenen Dienstgebers und seiner eigenen Angaben ist davon auszugehen, dass der BF nach dem Ende seiner ersten Beschäftigung am römisch 40 .2019 zeitnah in den Wohnmitgliedsstaat Ungarn zu seiner Kernfamilie zurückgekehrt ist. Der Annahme, dass er in den Wohnmitgliedsstaat Ungarn zurückgekehrt ist, schadet seine sporadische Hilfe beim Entrümpeln eines Teils der vom Dienstgeber erworbenen Liegenschaft jedoch nicht, da er damit offenbar das Ziel verfolgte, vom Dienstgeber nicht mehr benötigte Gegenstände, die dieser entsorgen hätte müssen, für sich selbst nach Ungarn mitzunehmen. Damit hat er sich der Arbeitsvermittlung in Österreich jedoch nicht zur Verfügung gestellt. Der BF war in Österreich vom XXXX .2018 bis XXXX .2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am XXXX .2019, sohin noch vor Beginn der beschwerdegegenständlichen Arbeitslosigkeit, meldete er die an der Anschrift XXXX , bestandene Hauptwohnsitzmeldung in eine Nebenwohnsitzmeldung um.Der BF war in Österreich vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am römisch 40 .2019, sohin noch vor Beginn der beschwerdegegenständlichen Arbeitslosigkeit, meldete er die an der Anschrift römisch 40 , bestandene Hauptwohnsitzmeldung in eine Nebenwohnsitzmeldung um. Ohne auf die Qualität der Wohnsitzmeldung näher eingehen zu müssen, ist doch anzumerken, dass eine Wohnsitzmeldung noch keinen Schluss darauf zulässt, dass die Unterkunft, an der die Meldung besteht, auch tatsächlich zum Wohnen benützt wird. Der BF konnte vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft machen, dass er die Wohnung an dieser Anschrift während seiner Arbeitslosigkeit auch tatsächlich zum Wohnen benützt hat und nicht zu seiner Kernfamilie in den Wohnmitgliedsstaat zurückgekehrt ist. Auch mit dem ihm explizit nicht zuordenbaren Einkaufsbelegen konnte er anlassbezogen nicht glaubhaft machen, dass er sich während der gesamten Zeit seiner Arbeitslosigkeit in Österreich aufgehalten hätte. In Zweifel zu ziehen sind auch seine Angaben, dass er im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2020 in Österreich gearbeitet hätte, zumal sich im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger kein entsprechender Eintrag findet. Die Tätigkeit für den Dienstgeber war lediglich sporadisch angelegt und zielte diese darauf ab, Gegenstände, die der Dienstgeber nicht mehr benötigte, für sich mit nach Ungarn mitzunehmen. Selbst wenn der BF in der Unterkunft genächtigt haben sollte, war dies in Hinblick auf den gesamten Zeitraum auf eine derart kurze Zeit ausgerichtet, dass diese der Annahme der Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat Ungarn während seiner Arbeitslosigkeit nicht entgegensteht. In Zweifel zu ziehen sind auch seine Angaben, dass er im Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 in Österreich gearbeitet hätte, zumal sich im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger kein entsprechender Eintrag findet. Die Tätigkeit für den Dienstgeber war lediglich sporadisch angelegt und zielte diese darauf ab, Gegenstände, die der Dienstgeber nicht mehr benötigte, für sich mit nach Ungarn mitzunehmen. Selbst wenn der BF in der Unterkunft genächtigt haben sollte, war dies in Hinblick auf den gesamten Zeitraum auf eine derart kurze Zeit ausgerichtet, dass diese der Annahme der Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat Ungarn während seiner Arbeitslosigkeit nicht entgegensteht. 3.2.
  3. Im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, von denen beispielhaft die Erkenntnisse VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047; Zl. Ra 2016/08/0065; Zl. Ra 2016/08/0046 hervorgehoben werden, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2231281.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.