← Österreich

{'item': 'G305 2235889-1'}

Obsah (14)Art 133§ 13§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlG305 2235889-1 Spruch, G305 2235889-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF am XXXX .2020 eine ihm zumutbare Stelle als Abwäscher bei der Firma XXXX zugewiesen erhalten und sich dort jedoch nicht beworben und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. In der Niederschrift vom 22.07.2020 habe er angegeben, dass die Bewerbung telefonisch erfolgt sei. Seine Angaben seien von der potentiellen Dienstgeberin jedoch nicht bestätigt werden. Es könne daher keine Nachsicht von der Ausschlussfrist erteilt werden.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF am römisch 40 .2020 eine ihm zumutbare Stelle als Abwäscher bei der Firma römisch 40 zugewiesen erhalten und sich dort jedoch nicht beworben und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. In der Niederschrift vom 22.07.2020 habe er angegeben, dass die Bewerbung telefonisch erfolgt sei. Seine Angaben seien von der potentiellen Dienstgeberin jedoch nicht bestätigt werden. Es könne daher keine Nachsicht von der Ausschlussfrist erteilt werden.
  3. In der gegen den Bescheid vom XXXX .2020 erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, dass er am XXXX .2020 um 14:40 Uhr im XXXX angerufen und ihm Frau XXXX bei dieser Gelegenheit gesagt hätte, dass die Stelle bereits besetzt sei. Als Nachweis für seine Behauptung brachte er ein mit „Bestätigung eines Gesprächsprotokolls“ betiteltes Screenshot zur Vorlage, das jedoch keine vollständigen Telefonnummern enthält.
  4. In der gegen den Bescheid vom römisch 40 .2020 erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, dass er am römisch 40 .2020 um 14:40 Uhr im römisch 40 angerufen und ihm Frau römisch 40 bei dieser Gelegenheit gesagt hätte, dass die Stelle bereits besetzt sei. Als Nachweis für seine Behauptung brachte er ein mit „Bestätigung eines Gesprächsprotokolls“ betiteltes Screenshot zur Vorlage, das jedoch keine vollständigen Telefonnummern enthält.
  5. Mit Schreiben vom 17.08.2020 erging eine Aufforderung der belangten Behörde an den BF, einen Einzelgesprächsnachweis seines Telefonanbieters, einschließlich der vollständigen Telefonnummer der Dienstgeberin, nachzureichen, dies bis spätestens 04.09.
  6. Mit diesem Schreiben verband die belangte Behörde den Hinweis, dass über die Beschwerde auf Grund der Aktenlage entschieden werde, sollten die eingeforderten Unterlagen nicht zur Vorlage gelangen.
  7. Nachdem der geforderte Einzelgesprächsnachweis mit der vollständigen Telefonnummer der Dienstgeberin nicht zur Vorlage gebracht wurde, sprach die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , aus, dass die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde und dass weiters die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen werde.4. Nachdem der geforderte Einzelgesprächsnachweis mit der vollständigen Telefonnummer der Dienstgeberin nicht zur Vorlage gebracht wurde, sprach die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , aus, dass die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt werde und dass weiters die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werde.

  1. Am 28.09.2020, 11:16 Uhr, meldete sich der BF von einem Türkeiaufenthalt telefonisch bei der belangten Behörde zurück.
  2. Gegen die ihm am 15.09.2020 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte er am 05.10.2020 einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Bescheidbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge. Im Vorlageantrag findet sich weiters der Hinweis, dass er sich im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 auf einem Urlaub in der Türkei befunden hätte. Im Vorlageantrag findet sich weiters der Hinweis, dass er sich im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 auf einem Urlaub in der Türkei befunden hätte.
  3. Mit hg. Verfügung vom 04.01.2021, dem BF am 13.01.2021 persönlich zugestellt, wurde ihm das Ergebnis des hg. Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist zu äußern. Jedoch ließ der BF die ihm gegebene Gelegenheit zur Äußerung reaktionslos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Türkei) geboren und ist im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit. Seit dem XXXX .2001 hat er den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem XXXX .2018 an der Anschrift XXXX ). 1.
  6. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 (Türkei) geboren und ist im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit. Seit dem römisch 40 .2001 hat er den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem römisch 40 .2018 an der Anschrift römisch 40 ). Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, die am XXXX geborene XXXX und die am XXXX geborene XXXX [Angaben zu Pkt. 1 des Antrages auf Notstandshilfe vom XXXX .2020].Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, die am römisch 40 geborene römisch 40 und die am römisch 40 geborene römisch 40 [Angaben zu Pkt. 1 des Antrages auf Notstandshilfe vom römisch 40 .2020]. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als XXXX und verfügt darüber hinaus über eine Praxis als XXXX und XXXX [Betreuungsvereinbarung vom 19.06.2020, S. 1].Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als römisch 40 und verfügt darüber hinaus über eine Praxis als römisch 40 und römisch 40 [Betreuungsvereinbarung vom 19.06.2020, S. 1]. 1.
  7. Ausgehend vom XXXX .2017 bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse bei nachstehenden Dienstgebern auf:1.
  8. Ausgehend vom römisch 40 .2017 bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse bei nachstehenden Dienstgebern auf: XXXX .2017 bis XXXX .2018 XXXX Arbeiter römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 römisch 40 Arbeiter XXXX .2018 bis XXXX .2018 XXXX Arbeiter römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 römisch 40 Arbeiter XXXX .2018 bis XXXX .2018 XXXX Arbeiter römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 römisch 40 Arbeiter XXXX .2018 bis XXXX .2018 XXXX Arbeiter römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 römisch 40 Arbeiter XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX Arbeiter römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 Arbeiter XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX Arbeiter römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 Arbeiter XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX Arbeiter römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 Arbeiter XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX Arbeiter römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Arbeiter XXXX .2021 bis laufend XXXX Arbeiter römisch 40 .2021 bis laufend römisch 40 Arbeiter Seit dem XXXX .2020 bis laufend scheinen bei ihm keine weiteren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden (Voll-)Beschäftigungsverhältnisse mehr auf.Seit dem römisch 40 .2020 bis laufend scheinen bei ihm keine weiteren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden (Voll-)Beschäftigungsverhältnisse mehr auf. Ausgehend vom 01.01.2017 scheinen bei ihm folgende, auf Geringfügigkeit basierenden Beschäftigungsverhältnisse auf: XXXX .2019 bis XXXX .2019 XXXX geringf. besch. römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 römisch 40 geringf. besch. XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX geringf. besch. römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 geringf. besch. XXXX .2021 bis XXXX .2021 XXXX geringf. besch. römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 geringf. besch. 1.
  9. Am 19.06.2020 schloss die belangte Behörde mit der BF eine bis 10.10.2020 gültige Betreuungsvereinbarung ab, um ich bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als XXXX bzw. Ausführer mit gewünschtem Arbeitsort in den Bezirken XXXX und XXXX zu unterstützen [Betreuungsvereinbarung vom 19.06.2020, S. 1].1.
  10. Am 19.06.2020 schloss die belangte Behörde mit der BF eine bis 10.10.2020 gültige Betreuungsvereinbarung ab, um ich bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als römisch 40 bzw. Ausführer mit gewünschtem Arbeitsort in den Bezirken römisch 40 und römisch 40 zu unterstützen [Betreuungsvereinbarung vom 19.06.2020, S. 1]. Der BF verpflichtete sich, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sohin eigeninitiativ eine passende Stelle zu suchen, sich weiters auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und binnen 8 Tagen über seine Bewerbung Rückmeldung zu geben, weiters die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen) und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren. 1.
  11. Am XXXX .2020 wurde ihm eine ihm zumutbare Vollzeitbeschäftigung als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX , auf Basis Entlohnung laut Kollektivvertrag (EUR 1.560,00 brutto pro Monat) zugewiesen. Erwartet wurden Kompetenzen in der XXXX und im Wochenenddienst. Die Stellenzuweisung enthält den Hinweis, dass die persönliche Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung bei Frau XXXX zu erfolgen habe. 1.
  12. Am römisch 40 .2020 wurde ihm eine ihm zumutbare Vollzeitbeschäftigung als römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 in römisch 40 , auf Basis Entlohnung laut Kollektivvertrag (EUR 1.560,00 brutto pro Monat) zugewiesen. Erwartet wurden Kompetenzen in der römisch 40 und im Wochenenddienst. Die Stellenzuweisung enthält den Hinweis, dass die persönliche Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung bei Frau römisch 40 zu erfolgen habe. 1.
  13. Am 22.07.2020 meldete die potentielle Dienstgeberin der Stelle „Service für Unternehmen“ des AMS zurück, dass sich der BF bei ihr nicht beworben hat. 1.
  14. Aus diesem Anlass führte die belangte Behörde am XXXX .2020, ab 10:42 Uhr, eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte er, über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG belehrt, gegen die ihm bei der Dienstgeberin XXXX zugewiesene Vollzeitarbeitsstelle als XXXX keine Einwendungen (wegen der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, wegen der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, wegen der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg, wegen Betreuungspflichten) zu haben. Mit der Rückmeldung der Dienstgeberin vom XXXX .2020 konfrontiert, gab der BF an, dass er angerufen hätte und die ihm zugewiesene Arbeitsstelle bereits besetzt sei (Niederschrift vom 22.07.2020).1.
  15. Aus diesem Anlass führte die belangte Behörde am römisch 40 .2020, ab 10:42 Uhr, eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte er, über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG belehrt, gegen die ihm bei der Dienstgeberin römisch 40 zugewiesene Vollzeitarbeitsstelle als römisch 40 keine Einwendungen (wegen der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, wegen der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, wegen der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg, wegen Betreuungspflichten) zu haben. Mit der Rückmeldung der Dienstgeberin vom römisch 40 .2020 konfrontiert, gab der BF an, dass er angerufen hätte und die ihm zugewiesene Arbeitsstelle bereits besetzt sei (Niederschrift vom 22.07.2020). 1.
  16. Anlässlich einer am XXXX .2020 mit ihr durchgeführten telefonischen Rücksprache gab die potentielle Dienstgeberin gegenüber der belangten Behörde an, dass die Stelle des XXXX bei ihr noch immer zu besetzen ist und dass alle telefonischen BewerberInnen sofort einen Vorstellungstermin erhalten und zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen werden (Gesprächsnotiz des AMS vom XXXX .2020).1.
  17. Anlässlich einer am römisch 40 .2020 mit ihr durchgeführten telefonischen Rücksprache gab die potentielle Dienstgeberin gegenüber der belangten Behörde an, dass die Stelle des römisch 40 bei ihr noch immer zu besetzen ist und dass alle telefonischen BewerberInnen sofort einen Vorstellungstermin erhalten und zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen werden (Gesprächsnotiz des AMS vom römisch 40 .2020). 1.
  18. Dadurch, dass sich der BF bei der potentiellen Dienstgeberin nicht beworben hatte, kam in seinem Fall eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung nicht zustande. 1.
  19. Seit dem XXXX .2021 bis laufend steht der BF wieder in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber XXXX .1.
  20. Seit dem römisch 40 .2021 bis laufend steht der BF wieder in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 .
  21. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX .2020, anlässlich derer erklärte, dass er bei der potentiellen Dienstgeberin angerufen und diese ihm mitgeteilt hätte, dass die zu besetzende Stelle als XXXX schon besetzt wäre. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 .2020, anlässlich derer erklärte, dass er bei der potentiellen Dienstgeberin angerufen und diese ihm mitgeteilt hätte, dass die zu besetzende Stelle als römisch 40 schon besetzt wäre. Anlässlich einer am XXXX .2020 durchgeführten Rücksprache erklärte die potentielle Dienstgeberin der belangten Behörde, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als XXXX noch immer zu besetzen ist und dass mit allen AnruferInnen ein persönlicher Vorstellungstermin vereinbart wird und sie zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch eingeladen werden.Anlässlich einer am römisch 40 .2020 durchgeführten Rücksprache erklärte die potentielle Dienstgeberin der belangten Behörde, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als römisch 40 noch immer zu besetzen ist und dass mit allen AnruferInnen ein persönlicher Vorstellungstermin vereinbart wird und sie zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch eingeladen werden. Die mit der Angabe der Dienstgeberin in Widerspruch stehende Angabe des Beschwerdeführers erscheint dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht unglaubwürdig; selbst mit den mit der Beschwerdeschrift zur Vorlage gebrachten Scans über angeblich geführte Telefonate vermochte der BF das Gericht nicht zu überzeugen, da darin teilweise unkenntlich gemachte Telefonnummern dargestellt sind, die sich der Telefonnummer der potentiellen Dienstgeberin nicht zuordnen lassen. Vor diesem Hintergrund wurde er bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.08.2020 erfolglos dazu aufgefordert, einen Einzelgesprächsnachweis (inkl. der vollständigen Telefonnummer des Dienstgebers) seines Telefonanbieters als Nachweis über die von ihm in der Beschwerde eingewendete telefonische Kontaktaufnahme mit der Dienstgeberin bis spätestens 04.09.2020 nachzureichen. Dieser Aufforderung leistete er jedoch keine Folge. Andererseits sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Wahrheitsgehalt der Angaben der Dienstgeberin in Zweifel gezogen hätten.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid, mit dem ausgesprochen wurde, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 verloren hätte, gründet im Kern darauf, dass sich der BF auf eine ihm bei der Dienstgeberin XXXX angebotene Vollzeitbeschäftigung als XXXX nicht beworben hatte. 3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid, mit dem ausgesprochen wurde, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 verloren hätte, gründet im Kern darauf, dass sich der BF auf eine ihm bei der Dienstgeberin römisch 40 angebotene Vollzeitbeschäftigung als römisch 40 nicht beworben hatte. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde bestritt dies der BF und gab an, dass die Stelle im Zeitpunkt seines Anrufs bereits besetzt gewesen wäre. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,

  1. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129).Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu Paragraph 10, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Leistungsbezieher verhalten werden können, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, sodass die in § 10 vorgesehene Sanktion auch bei der Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu § 10 AlVG mwH).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Leistungsbezieher verhalten werden können, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, sodass die in Paragraph 10, vorgesehene Sanktion auch bei der Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu Paragraph 10, AlVG mwH). 3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Anlassbezogen hat sich der BF um eine ihm bei der Dienstgeberin XXXX vom AMS zugewiesene, zumutbare Vollzeitstelle eines XXXX erst gar nicht beworben und mit diesem Verhalten das Zustandekommen einer die Arbeitslosigkeit zu beenden geeigneten Beschäftigung vereitelt. Anlassbezogen hat sich der BF um eine ihm bei der Dienstgeberin römisch 40 vom AMS zugewiesene, zumutbare Vollzeitstelle eines römisch 40 erst gar nicht beworben und mit diesem Verhalten das Zustandekommen einer die Arbeitslosigkeit zu beenden geeigneten Beschäftigung vereitelt. Dem BF ist es nicht gelungen, den in der Beschwerdeschrift behaupteten Telefonanruf bei der Dienstgeberin glaubhaft zu machen. Schon anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX .2020 gab er an, dass ihm die Dienstgeberin mitgeteilt hätte, dass die ihm zugewiesene Stelle bereits besetzt wäre. Das behauptete er auch in der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde.Dem BF ist es nicht gelungen, den in der Beschwerdeschrift behaupteten Telefonanruf bei der Dienstgeberin glaubhaft zu machen. Schon anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 .2020 gab er an, dass ihm die Dienstgeberin mitgeteilt hätte, dass die ihm zugewiesene Stelle bereits besetzt wäre. Das behauptete er auch in der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde. Anlässlich einer von der belangten Behörde bei der potentiellen Dienstgeberin am XXXX .2020 durchgeführten Nacherhebung gab diese an, dass sie mit allen AnruferInnen einen persönlichen Vorstellungstermin vereinbart bzw. diese zum Vorbeikommen auffordert und dass die dem BF zugewiesene Stelle als XXXX noch zu besetzen ist. Anlässlich einer von der belangten Behörde bei der potentiellen Dienstgeberin am römisch 40 .2020 durchgeführten Nacherhebung gab diese an, dass sie mit allen AnruferInnen einen persönlichen Vorstellungstermin vereinbart bzw. diese zum Vorbeikommen auffordert und dass die dem BF zugewiesene Stelle als römisch 40 noch zu besetzen ist. Dadurch, dass sich der BF um die ihm zugewiesene Arbeitsstelle nicht beworben hat, nahm er in Kauf, dass eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung nicht zustande kam. Sein Verhalten war für das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX zudem kausal. Dadurch, dass sich der BF um die ihm zugewiesene Arbeitsstelle nicht beworben hat, nahm er in Kauf, dass eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung nicht zustande kam. Sein Verhalten war für das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung als römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 zudem kausal. Anlassbezogen begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem Ausgangsbescheid mit dem Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes (07.09.2020) eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt hat.Anlassbezogen begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem Ausgangsbescheid mit dem Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes (07.09.2020) eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt hat. 3.2.

  1. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  2. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Seit dem XXXX .2021 bis laufend steht der BF wieder in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber XXXX . Da die Aufnahme dieses Dienstverhältnisses noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgte, rechtfertigt dies eine teilweise Nachsicht von den Rechtsfolgen nach § 10 Abs. 1 AlVG in dem im Spruch ersichtlichen Ausmaß. Die geringfügigen Dienstverhältnisse vermögen eine (teilweise oder gänzliche) Nachsicht nicht zu rechtfertigen, zumal mit einem solchen kein Ausschluss der Arbeitslosigkeit verbunden ist.Seit dem römisch 40 .2021 bis laufend steht der BF wieder in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 . Da die Aufnahme dieses Dienstverhältnisses noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgte, rechtfertigt dies eine teilweise Nachsicht von den Rechtsfolgen nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in dem im Spruch ersichtlichen Ausmaß. Die geringfügigen Dienstverhältnisse vermögen eine (teilweise oder gänzliche) Nachsicht nicht zu rechtfertigen, zumal mit einem solchen kein Ausschluss der Arbeitslosigkeit verbunden ist. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2235889.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.