VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.106,21 aufgefordert wurde, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes KLEMM und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2021, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und er
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.106,21 aufgefordert wurde, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom XXXX .2020 wird dahingehend berichtigt, dass der Rückforderungsbetrag mit EUR 2.134,88 festgesetzt wird.Der Bescheid vom römisch 40 .2020 wird dahingehend berichtigt, dass der Rückforderungsbetrag mit EUR 2.134,88 festgesetzt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass das im Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2017 bezogene Arbeitslosengeld
VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er
VG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 2.106,21 verpflichtet sei.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass das im Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 bezogene Arbeitslosengeld
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 2.106,21 verpflichtet sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2017 zu Unrecht bezogen habe, da er auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit in der Pensionsversicherung pflichtversichert war und daraus ein Einkommen über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze erzielte. Die in diesem Zeitraum bezogene Leistung werde jedoch nur in Höhe Ihres erzielten Nettoeinkommens aus dieser selbständigen Tätigkeit rückgefordert.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 zu Unrecht bezogen habe, da er auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit in der Pensionsversicherung pflichtversichert war und daraus ein Einkommen über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze erzielte. Die in diesem Zeitraum bezogene Leistung werde jedoch nur in Höhe Ihres erzielten Nettoeinkommens aus dieser selbständigen Tätigkeit rückgefordert.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. , 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“
VG hat Anspruch auf Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 79/2015, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Paragraph 12, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
VG gilt im Sinne des Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera b,) AlVG gilt im Sinne des Absatz eins und 2 dieser Bestimmung insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist. Dagegen gilt
VG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Abs. 6 sind lediglich Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt (Stand 2017: EUR 425,70 monatlich). Dagegen gilt
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Absatz 6, sind lediglich Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt (Stand 2017: EUR 425,70 monatlich).
VG gilt als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die in im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde.
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c,) AlVG gilt als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die in im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass
VG nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. selbständigen Arbeit einen Umsatz
selbständigen Arbeit Einkünfte
H des Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze des betreffenden Jahres (2017: 425,70 monatlich) übersteigen.Das bedeutet im Umkehrschluss, dass
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c,) AlVG nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. selbständigen Arbeit Einkünfte
Paragraph 36 a, erzielt und das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge bzw. 11,1 vH des Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze des betreffenden Jahres (2017: 425,70 monatlich) übersteigen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 AlVG ist ein Leistungsempfänger dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne sein Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die arbeitslose Person aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte oder Umsätze erzielt, die über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze nach § 12 Abs. 6 lit.
2 ASVG für das Jahr 2017 in Höhe von EUR 425,70. An diesen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid ist die belangte Behörde gebunden.Allein mit den aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr 2017 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.969,00 (das sind monatlich EUR 580,75 [EUR 6.969,00 : 12]), die durch den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 .2020 rechtskräftig festgestellt wurden, lag er deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für das Jahr 2017 in Höhe von EUR 425,70. An diesen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid ist die belangte Behörde gebunden. Der Umstand, dass der BF im Jahr 2017 Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, hatte zur Folge, dass er - insbesondere im angeführten Zeitraum - in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Der Umstand, dass der BF im Jahr 2017 Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, hatte zur Folge, dass er - insbesondere im angeführten Zeitraum - in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 2, GSVG einbezogen wurde. Bei selbständigen Erwerbstätigkeiten, aus denen eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung resultiert, bleibt Arbeitslosigkeit ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt werden (unter vielen VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0155; vom 02.05.2012, Zl. 2011/08/0194 und vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0133). Im Zusammenhang mit selbständig Erwerbstätigen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Arbeitslosigkeit jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn - wie anlassbezogen - eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht (VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195). Selbst wenn eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht bestehen sollte, ist nichts gewonnen, wenn im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG die bisherige Tätigkeit nicht beendet wurde bzw. Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt werden (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 18 zu § 12 AlVG).Bei selbständigen Erwerbstätigkeiten, aus denen eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung resultiert, bleibt Arbeitslosigkeit ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt werden (unter vielen VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0155; vom 02.05.2012, Zl. 2011/08/0194 und vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0133). Im Zusammenhang mit selbständig Erwerbstätigen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Arbeitslosigkeit jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn - wie anlassbezogen - eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht (VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195). Selbst wenn eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht bestehen sollte, ist nichts gewonnen, wenn im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG die bisherige Tätigkeit nicht beendet wurde bzw. Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt werden (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 18 zu Paragraph 12, AlVG). Schon der Umstand, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf Grund seiner gewerblichen Erwerbstätigkeit in die Pensionsversicherung miteinbezogen wurde, hat in seinem Fall die wesentliche Voraussetzung für den Bezug des Arbeitslosengeldes, nämlich die Arbeitslosigkeit, beseitigt. Im Lichte der obigen Ausführungen kommt es daher nicht darauf an, ob und in welcher Höhe er Einkünfte aus seiner pensionsversicherungspflichtigen gewerblichen Erwerbstätigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielt hat. Dem BF, der trotz entsprechender Aufforderungen keine Unterlagen vorgelegt hat, gelang es nicht, glaubhaft zu machen, dass er mit seinem im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Umsatz aus der gewerblichen Tätigkeit hinter dem in § 12 Abs. 6 lit. c) i.V.m. § 36b AlVG dargestellten Umsatz blieb. Sein unbelegt gebliebenes Beschwerdevorbringen erweist sich daher als unsaubstantiiert. Sein Vorbringen vermag der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde auch nicht zum Erfolg verhelfen, da mit dem Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes XXXX für das Jahr 2017 vom XXXX .2020 klargestellt ist, dass der BF aus der gewerblichen Erwerbstätigkeit Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte. Wie schon ausgeführt, ist in diesem Fall die belangte Behörde an den Einkommensteuerbescheid gebunden.Schon der Umstand, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf Grund seiner gewerblichen Erwerbstätigkeit in die Pensionsversicherung miteinbezogen wurde, hat in seinem Fall die wesentliche Voraussetzung für den Bezug des Arbeitslosengeldes, nämlich die Arbeitslosigkeit, beseitigt. Im Lichte der obigen Ausführungen kommt es daher nicht darauf an, ob und in welcher Höhe er Einkünfte aus seiner pensionsversicherungspflichtigen gewerblichen Erwerbstätigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielt hat. Dem BF, der trotz entsprechender Aufforderungen keine Unterlagen vorgelegt hat, gelang es nicht, glaubhaft zu machen, dass er mit seinem im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Umsatz aus der gewerblichen Tätigkeit hinter dem in Paragraph 12, Absatz 6, Litera c,) in Verbindung mit Paragraph 36 b, AlVG dargestellten Umsatz blieb. Sein unbelegt gebliebenes Beschwerdevorbringen erweist sich daher als unsaubstantiiert. Sein Vorbringen vermag der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde auch nicht zum Erfolg verhelfen, da mit dem Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes römisch 40 für das Jahr 2017 vom römisch 40 .2020 klargestellt ist, dass der BF aus der gewerblichen Erwerbstätigkeit Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte. Wie schon ausgeführt, ist in diesem Fall die belangte Behörde an den Einkommensteuerbescheid gebunden. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher zu Recht zur Refundierung eines Betrages aufgefordert, der das erzielte Einkommen nicht übersteigt. Anlassbezogen war jedoch die Höhe des Rückforderungsbetrages zu korrigieren. 3.4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2236382.1.00
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