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{'item': 'G305 2236382-1'}

Obsah (21)§ 38Art 133§ 24§ 25§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31§ 21a§ 7§ 12§ 36a§ 36b§ 5§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlG305 2236382-1 Spruch, G305 2236382-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.106,21 aufgefordert wurde, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes KLEMM und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2021, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und er

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.106,21 aufgefordert wurde, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom XXXX .2020 wird dahingehend berichtigt, dass der Rückforderungsbetrag mit EUR 2.134,88 festgesetzt wird.Der Bescheid vom römisch 40 .2020 wird dahingehend berichtigt, dass der Rückforderungsbetrag mit EUR 2.134,88 festgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass das im Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2017 bezogene Arbeitslosengeld

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 2.106,21 verpflichtet sei.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass das im Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 bezogene Arbeitslosengeld

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 2.106,21 verpflichtet sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2017 zu Unrecht bezogen habe, da er auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit in der Pensionsversicherung pflichtversichert war und daraus ein Einkommen über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze erzielte. Die in diesem Zeitraum bezogene Leistung werde jedoch nur in Höhe Ihres erzielten Nettoeinkommens aus dieser selbständigen Tätigkeit rückgefordert.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 zu Unrecht bezogen habe, da er auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit in der Pensionsversicherung pflichtversichert war und daraus ein Einkommen über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze erzielte. Die in diesem Zeitraum bezogene Leistung werde jedoch nur in Höhe Ihres erzielten Nettoeinkommens aus dieser selbständigen Tätigkeit rückgefordert.

  1. Mit Schreiben vom 29.05.2020 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Darin gab der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er ab dem XXXX .2014 eine Gewerbeberechtigung lautend auf „ XXXX “ (GISA-Zahl: XXXX ) und ab XXXX .2017 eine Gewerbeberechtigung lautend auf „ XXXX “ (GISA-Zahl: XXXX ) besessen habe und dass beide Gewerbe am XXXX .2020 abgemeldet worden seien. Im Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2017 habe er mit dem Handelsgewerbe eine negative Bilanz verzeichnet. Erst mit der Anmeldung des XXXX ab XXXX .2017 habe er eine positive Bilanz im Geschäftsjahr 2017 erzielt. Dass er im Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2017 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hätte, bestritt der BF. Das Arbeitslosengeld habe er daher berechtigt in Anspruch genommen.
  2. Mit Schreiben vom 29.05.2020 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Darin gab der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er ab dem römisch 40 .2014 eine Gewerbeberechtigung lautend auf „ römisch 40 “ (GISA-Zahl: römisch 40 ) und ab römisch 40 .2017 eine Gewerbeberechtigung lautend auf „ römisch 40 “ (GISA-Zahl: römisch 40 ) besessen habe und dass beide Gewerbe am römisch 40 .2020 abgemeldet worden seien. Im Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 habe er mit dem Handelsgewerbe eine negative Bilanz verzeichnet. Erst mit der Anmeldung des römisch 40 ab römisch 40 .2017 habe er eine positive Bilanz im Geschäftsjahr 2017 erzielt. Dass er im Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hätte, bestritt der BF. Das Arbeitslosengeld habe er daher berechtigt in Anspruch genommen.
  3. In der Folge wurde er vom AMS mehrfach zur Vorlage der „Unterlagen für den Zeitraum Jänner 2017 bis Dezember 2017“ aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er mit der Vorlage einer Erfolgsrechnung am 06.08.2020 jedoch nur zum Teil nach.
  4. Am 27.10.2020 hat das AMS den Bescheid vom XXXX .2020, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  5. Am 27.10.2020 hat das AMS den Bescheid vom römisch 40 .2020, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 18.01.2021, dem BF am 26.01.2021 persönlich zugestellt, wurde der Beschwerdeführer über den Stand des hg. Beschwerdeverfahrens in Kenntnis gesetzt und wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab Zustellung gegeben. Gleichzeitig erging die Aufforderung an ihn, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2017 und eine detaillierte Gewinn-/Verlustrechnung für das Gesamtjahr 2017 beizubringen. Die Gelegenheit zur Äußerung ließ er reaktionslos verstreichen. Jene Unterlagen, zu deren Vorlage er zur Beurteilung der gegenständlichen Sachlage aufgefordert wurde, brachte er dagegen nicht zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der am XXXX in XXXX (Rumänien) geborene Beschwerdeführer ist verheiratet und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem XXXX .2020 bis laufend an der Anschrift XXXX ; davor hatte er den Hauptwohnsitz von XXXX .2018 bis XXXX .2020 an der Anschrift XXXX , begründet). 1.
  9. Der am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geborene Beschwerdeführer ist verheiratet und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem römisch 40 .2020 bis laufend an der Anschrift römisch 40 ; davor hatte er den Hauptwohnsitz von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2020 an der Anschrift römisch 40 , begründet). Er ist Staatsangehöriger von Rumänien. 1.
  10. Beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger scheint bei ihm im Jahr 2017 ab dem XXXX .2017 bei der Dienstgeberin XXXX ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis auf, das bis 31.03.2020 andauerte.1.
  11. Beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger scheint bei ihm im Jahr 2017 ab dem römisch 40 .2017 bei der Dienstgeberin römisch 40 ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis auf, das bis 31.03.2020 andauerte. 1.
  12. Vom XXXX .2017 bis XXXX .2017 (das ist ein Zeitraum von 176 Tagen) bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 43,64 täglich, sohin in Höhe von EUR 7.680,64.1.
  13. Vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 (das ist ein Zeitraum von 176 Tagen) bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 43,64 täglich, sohin in Höhe von EUR 7.680,
  14. im XXXX 2017 (EUR 43,64 täglich x 31 Tage) Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.352,84im römisch 40 2017 (EUR 43,64 täglich x 31 Tage) Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.352,84 im XXXX 2017 (EUR 43,64 täglich x 28 Tage) in Höhe von EUR 1.221,92im römisch 40 2017 (EUR 43,64 täglich x 28 Tage) in Höhe von EUR 1.221,92 im XXXX 2017 (EUR 43,64 täglich x 31 Tage) in Höhe von EUR 1.352,84im römisch 40 2017 (EUR 43,64 täglich x 31 Tage) in Höhe von EUR 1.352,84 im XXXX 2017 (EUR 43,64 täglich x 30 Tage) in Höhe von EUR 1.309,20im römisch 40 2017 (EUR 43,64 täglich x 30 Tage) in Höhe von EUR 1.309,20 im XXXX 2017 (EUR 43,64 täglich x 31 Tage) in Höhe von EUR 1.352,84im römisch 40 2017 (EUR 43,64 täglich x 31 Tage) in Höhe von EUR 1.352,84 im XXXX 2017 (EUR 43,64 täglich x 25 Tage) in Höhe von EUR 1.091,00im römisch 40 2017 (EUR 43,64 täglich x 25 Tage) in Höhe von EUR 1.091,00 sohin gesamt EUR 7.680,64 1.
  15. Im Kalenderjahr 2017 erzielte er Einkünfte in Höhe von EUR 29.785,
  16. Davon entfielen EUR 6.960,00 auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb und EUR 22.825,65 auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit [Einkommensteuerdaten für das Jahr 2017 auf Grund des vom Finanzamt XXXX am XXXX .2020 erlassenen, in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheides]. 1.
  17. Im Kalenderjahr 2017 erzielte er Einkünfte in Höhe von EUR 29.785,
  18. Davon entfielen EUR 6.960,00 auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb und EUR 22.825,65 auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit [Einkommensteuerdaten für das Jahr 2017 auf Grund des vom Finanzamt römisch 40 am römisch 40 .2020 erlassenen, in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheides]. Seine zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb geführt habende Gewerbetätigkeit übte er auch während jenes Zeitraums aus, während dessen er die beschwerdegegenständliche Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezog. 1.
  19. Zudem übte er auf Grund zweier im Jahr 2017 innegehabter Gewerbeberichtigungen eine gewerbliche Tätigkeit aus, mit denen er auch im Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2017, während dessen er Arbeitslosengeld bezog, der Pensionsversicherung unterlag.1.
  20. Zudem übte er auf Grund zweier im Jahr 2017 innegehabter Gewerbeberichtigungen eine gewerbliche Tätigkeit aus, mit denen er auch im Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, während dessen er Arbeitslosengeld bezog, der Pensionsversicherung unterlag. 1.
  21. Mit seinen im Kalenderjahr 2017 erzielten Einkünften lag der BF über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 425,70, weshalb er im Jahr 2017 nicht als arbeitslos anzusehen ist. Vom Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 6 AlVG ist der BF nicht erfasst.Vom Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG ist der BF nicht erfasst. 1.
  22. Im Vorlagebericht vom XXXX .2020 schränkte die belangte Behörde den Rückforderungsanspruch unter Anwendung folgender Berechnung ein:1.
  23. Im Vorlagebericht vom römisch 40 .2020 schränkte die belangte Behörde den Rückforderungsanspruch unter Anwendung folgender Berechnung ein: Einkünfte 2017 gesamt EUR 29.785,64 abzüglich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit - EUR 22.825,65EUR 6.959,99abzüglich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit - EUR 22.825,65, EUR 6.959,99 abzüglich Einkommensteuer gem. ESt-Bescheid 2017 - EUR 2.532,00 Jahresnettoeinkommen 2017 EUR 4.427,99 tägliches Nettoeinkommen (EUR 4.427,99 : 365 Tage) EUR 12,13 Umgelegt auf den insgesamt 176 Tage umfassenden Zeitraum vom XXXX .2017 bis XXXX .2017 ergibt sich folgender Rückforderungsanspruch:Umgelegt auf den insgesamt 176 Tage umfassenden Zeitraum vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 ergibt sich folgender Rückforderungsanspruch: 176 Tage x EUR 12,13 = 2.134,
  24. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die Konstatierungen über die Beschäftigungszeiten der BF in Österreich sowie über das von ihr bezogene Arbeitslosengeld gründen auf der amtswegig eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die zum Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2017 in Höhe von insgesamt EUR 7.680,64 netto getroffenen Feststellungen gründen auf den im Bezugsverlauf der belangten Behörde dargestellten Angaben, denen der BF im Parteiengehör, das ihm mit hg. Verfügung vom 18.01.2021 gewährt wurde, nicht entgegengetreten ist. Er ist auch der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung des Rückforderungsanspruches nicht entgegengetreten.Die zum Bezug des Arbeitslosengeldes im Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 in Höhe von insgesamt EUR 7.680,64 netto getroffenen Feststellungen gründen auf den im Bezugsverlauf der belangten Behörde dargestellten Angaben, denen der BF im Parteiengehör, das ihm mit hg. Verfügung vom 18.01.2021 gewährt wurde, nicht entgegengetreten ist. Er ist auch der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung des Rückforderungsanspruches nicht entgegengetreten. Allerdings war die Berechnung der belangten Behörde anhand der Angaben im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 zu korrigieren. Während die belangte Behörde von Gesamteinkünften für das Jahr 2017 in Höhe von EUR 29.725,65 ausgegangen ist, weist der Einkommensteuerbescheid einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von EUR 29.785,65 aus, weshalb dieser Betrag hier in Ansatz zu bringen war. Das dem BF mit hg. Verfügung vom 18.01.2021 zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des hg. geführten Beschwerdeverfahrens wurde zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Die Feststellung, dass der BF mit den von ihm auch während des Zeitraums XXXX .2017 bis XXXX .2017 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, gründet auf einer von Amts wegen eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.Die Feststellung, dass der BF mit den von ihm auch während des Zeitraums römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, gründet auf einer von Amts wegen eingeholten Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. , 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.4.
  2. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 gründet im Wesentlichen darauf, dass der BF die im Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2017 bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) zu Unrecht bezogen hatte, da er auf Grund seiner in diesem Zeitraum ausgeübten selbständigen Tätigkeit in der Pensionsversicherung pflichtversichert war und daraus ein Einkommen über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt hatte. Im Ausgangsbescheid tätigte die belangte Behörde auch den Ausspruch, dass die in diesem Zeitraum bezogene Leistung nur in Höhe des von ihm erzielten Nettoeinkommens rückgefordert werde.3.4.
  3. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 gründet im Wesentlichen darauf, dass der BF die im Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) zu Unrecht bezogen hatte, da er auf Grund seiner in diesem Zeitraum ausgeübten selbständigen Tätigkeit in der Pensionsversicherung pflichtversichert war und daraus ein Einkommen über der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt hatte. Im Ausgangsbescheid tätigte die belangte Behörde auch den Ausspruch, dass die in diesem Zeitraum bezogene Leistung nur in Höhe des von ihm erzielten Nettoeinkommens rückgefordert werde. In seiner gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, dass er im Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2017 mit dem Handelsgewerbe eine negative Bilanz verzeichnet hätte; erst mit der Anmeldung des XXXX am XXXX .2017 habe er im Geschäftsjahr 2017 eine positive Bilanz erzielen können. Den im Ausgangsbescheid getroffenen Feststellungen widersprach er insofern, als er angab, kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt zu haben. Unterlagen, die seinen Rechtsstandpunkt stützen könnten, brachte er dagegen nicht zur Vorlage. In seiner gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, dass er im Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 mit dem Handelsgewerbe eine negative Bilanz verzeichnet hätte; erst mit der Anmeldung des römisch 40 am römisch 40 .2017 habe er im Geschäftsjahr 2017 eine positive Bilanz erzielen können. Den im Ausgangsbescheid getroffenen Feststellungen widersprach er insofern, als er angab, kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt zu haben. Unterlagen, die seinen Rechtsstandpunkt stützen könnten, brachte er dagegen nicht zur Vorlage. Anlassbezogen ist daher zu klären, ob und inwieweit der Widerruf des vom BF im Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2017 bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. die rückwirkende Berichtigung der Bemessung und daran anknüpfend die Aufforderung zur Refundierung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes zu Recht erfolgt sind.Anlassbezogen ist daher zu klären, ob und inwieweit der Widerruf des vom BF im Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. die rückwirkende Berichtigung der Bemessung und daran anknüpfend die Aufforderung zur Refundierung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes zu Recht erfolgt sind. 3.4.
  4. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 hat folgenden Wortlaut:3.4.
  5. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, hat folgenden Wortlaut: „§ 24

(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.) die Anwartschaft erfüllt und 3.) die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Al

VG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 79/2015, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, gilt als arbeitslos, wer 1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs. 3 lit. b) Al

VG gilt im Sinne des Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera b,) AlVG gilt im Sinne des Absatz eins und 2 dieser Bestimmung insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist. Dagegen gilt

§ 12Abs. 6 lit. a) Al

VG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Abs. 6 sind lediglich Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt (Stand 2017: EUR 425,70 monatlich). Dagegen gilt

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Vom Ausnahmetatbestand des Absatz 6, sind lediglich Dienstverhältnisse umfasst, wenn das erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt (Stand 2017: EUR 425,70 monatlich).

§ 12Abs. 6 lit. c) Al

VG gilt als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die in im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde.

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c,) AlVG gilt als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die in im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass

§ 12Abs. 6 lit. c) Al

VG nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36berzielt, oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

selbständigen Arbeit Einkünfte

§ 36aerzielt und das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge bzw. 11,1 v

H des Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze des betreffenden Jahres (2017: 425,70 monatlich) übersteigen.Das bedeutet im Umkehrschluss, dass

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c,) AlVG nicht als arbeitslos gilt, wer aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. selbständigen Arbeit Einkünfte

Paragraph 36 a, erzielt und das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge bzw. 11,1 vH des Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze des betreffenden Jahres (2017: 425,70 monatlich) übersteigen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 AlVG ist ein Leistungsempfänger dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne sein Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die arbeitslose Person aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte oder Umsätze erzielt, die über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze nach § 12 Abs. 6 lit.

  1. c)und
  2. e)liegen, sodass nach § 12 Abs. 1 Arbeitslosigkeit nicht vorliegt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 23f zu § 25 AlVG). Nach Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 AlVG ist ein Leistungsempfänger dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne sein Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die arbeitslose Person aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte oder Umsätze erzielt, die über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c,) und
  3. e)liegen, sodass nach Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitslosigkeit nicht vorliegt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 23f zu Paragraph 25, AlVG). Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 3 AlVG ermöglicht nun, bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob sie ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft. Der Rückforderungsbetrag darf nach dem Gesetz das erzielte Einkommen nicht übersteigen (Julcher in Pfeil, a.a.O., Rz. 27 zu § 25 AlVG).Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 AlVG ermöglicht nun, bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob sie ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft. Der Rückforderungsbetrag darf nach dem Gesetz das erzielte Einkommen nicht übersteigen (Julcher in Pfeil, a.a.O., Rz. 27 zu Paragraph 25, AlVG). 3.4.3. Für den Anlassfall bedeutet dies: Im Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2017, sohin über einen Zeitraum von 176 Tagen bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 43,64 täglich. Im Kalenderjahr 2017 übte er auf der Grundlage von zwei Gewerbeberechtigungen eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, dies auch im oben angeführten Zeitraum. Im Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, sohin über einen Zeitraum von 176 Tagen bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 43,64 täglich. Im Kalenderjahr 2017 übte er auf der Grundlage von zwei Gewerbeberechtigungen eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, dies auch im oben angeführten Zeitraum. Allein mit den aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr 2017 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.969,00 (das sind monatlich EUR 580,75 [EUR 6.969,00 : 12]), die durch den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom XXXX .2020 rechtskräftig festgestellt wurden, lag er deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für das Jahr 2017 in Höhe von EUR 425,70. An diesen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid ist die belangte Behörde gebunden.Allein mit den aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr 2017 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.969,00 (das sind monatlich EUR 580,75 [EUR 6.969,00 : 12]), die durch den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 .2020 rechtskräftig festgestellt wurden, lag er deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für das Jahr 2017 in Höhe von EUR 425,70. An diesen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid ist die belangte Behörde gebunden. Der Umstand, dass der BF im Jahr 2017 Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, hatte zur Folge, dass er - insbesondere im angeführten Zeitraum - in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 2GSVG einbezogen wurde.

Der Umstand, dass der BF im Jahr 2017 Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, hatte zur Folge, dass er - insbesondere im angeführten Zeitraum - in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, GSVG einbezogen wurde. Bei selbständigen Erwerbstätigkeiten, aus denen eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung resultiert, bleibt Arbeitslosigkeit ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt werden (unter vielen VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0155; vom 02.05.2012, Zl. 2011/08/0194 und vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0133). Im Zusammenhang mit selbständig Erwerbstätigen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Arbeitslosigkeit jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn - wie anlassbezogen - eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht (VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195). Selbst wenn eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht bestehen sollte, ist nichts gewonnen, wenn im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG die bisherige Tätigkeit nicht beendet wurde bzw. Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt werden (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 18 zu § 12 AlVG).Bei selbständigen Erwerbstätigkeiten, aus denen eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung resultiert, bleibt Arbeitslosigkeit ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt werden (unter vielen VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0155; vom 02.05.2012, Zl. 2011/08/0194 und vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0133). Im Zusammenhang mit selbständig Erwerbstätigen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Arbeitslosigkeit jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn - wie anlassbezogen - eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht (VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195). Selbst wenn eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht bestehen sollte, ist nichts gewonnen, wenn im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG die bisherige Tätigkeit nicht beendet wurde bzw. Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt werden (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 18 zu Paragraph 12, AlVG). Schon der Umstand, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf Grund seiner gewerblichen Erwerbstätigkeit in die Pensionsversicherung miteinbezogen wurde, hat in seinem Fall die wesentliche Voraussetzung für den Bezug des Arbeitslosengeldes, nämlich die Arbeitslosigkeit, beseitigt. Im Lichte der obigen Ausführungen kommt es daher nicht darauf an, ob und in welcher Höhe er Einkünfte aus seiner pensionsversicherungspflichtigen gewerblichen Erwerbstätigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielt hat. Dem BF, der trotz entsprechender Aufforderungen keine Unterlagen vorgelegt hat, gelang es nicht, glaubhaft zu machen, dass er mit seinem im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Umsatz aus der gewerblichen Tätigkeit hinter dem in § 12 Abs. 6 lit. c) i.V.m. § 36b AlVG dargestellten Umsatz blieb. Sein unbelegt gebliebenes Beschwerdevorbringen erweist sich daher als unsaubstantiiert. Sein Vorbringen vermag der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde auch nicht zum Erfolg verhelfen, da mit dem Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes XXXX für das Jahr 2017 vom XXXX .2020 klargestellt ist, dass der BF aus der gewerblichen Erwerbstätigkeit Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte. Wie schon ausgeführt, ist in diesem Fall die belangte Behörde an den Einkommensteuerbescheid gebunden.Schon der Umstand, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf Grund seiner gewerblichen Erwerbstätigkeit in die Pensionsversicherung miteinbezogen wurde, hat in seinem Fall die wesentliche Voraussetzung für den Bezug des Arbeitslosengeldes, nämlich die Arbeitslosigkeit, beseitigt. Im Lichte der obigen Ausführungen kommt es daher nicht darauf an, ob und in welcher Höhe er Einkünfte aus seiner pensionsversicherungspflichtigen gewerblichen Erwerbstätigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielt hat. Dem BF, der trotz entsprechender Aufforderungen keine Unterlagen vorgelegt hat, gelang es nicht, glaubhaft zu machen, dass er mit seinem im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Umsatz aus der gewerblichen Tätigkeit hinter dem in Paragraph 12, Absatz 6, Litera c,) in Verbindung mit Paragraph 36 b, AlVG dargestellten Umsatz blieb. Sein unbelegt gebliebenes Beschwerdevorbringen erweist sich daher als unsaubstantiiert. Sein Vorbringen vermag der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde auch nicht zum Erfolg verhelfen, da mit dem Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes römisch 40 für das Jahr 2017 vom römisch 40 .2020 klargestellt ist, dass der BF aus der gewerblichen Erwerbstätigkeit Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte. Wie schon ausgeführt, ist in diesem Fall die belangte Behörde an den Einkommensteuerbescheid gebunden. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher zu Recht zur Refundierung eines Betrages aufgefordert, der das erzielte Einkommen nicht übersteigt. Anlassbezogen war jedoch die Höhe des Rückforderungsbetrages zu korrigieren. 3.4.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem hat keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wiewohl sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt selbst bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht anders darstellen würde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2236382.1.00

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