Obsah (15)
Art 133§ 24§ 253§ 22§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 23§ 293§ 25§ 223§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlG305 2238336-1 Spruch, G305 2238336-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass das von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) bezogene Arbeitslosengeld
§ 24i
Vm. § 22 AlVG mit XXXX .2020 eingestellt werde. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass das von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) bezogene Arbeitslosengeld
Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 22, AlVG mit römisch 40 .2020 eingestellt werde. Begründet wurde dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er mit XXXX .2019 die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfülle, weshalb auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ein Bezug des Arbeitslosengeldes bis maximal XXXX .2020 gegeben sei.Begründet wurde dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er mit römisch 40 .2019 die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfülle, weshalb auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ein Bezug des Arbeitslosengeldes bis maximal römisch 40 .2020 gegeben sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob er im Wege seiner Rechtsvertretung die zum 01.12.2020 datierte Beschwerde. Die Beschwerde stützt sich auf den Beschwerdegrund „unrichtige rechtliche Beurteilung“ und führte dazu begründend aus, dass gem. § 22 Abs. 1 AlVG Satz 2 ein Anspruch auf Leistungen des AMS auch bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension für einen Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langjähriger Versicherungsdauer bestehe. Damit sei sein Anspruch auf Arbeitslosengeld - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - über den XXXX .2020 hinaus berechtigt. Die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde verband er mit dem Antrag, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das Arbeitslosengeld ab dem XXXX .2020 weiter ausgezahlt und ein neuer Bescheid erlassen werden mögen.
- Gegen diesen Bescheid erhob er im Wege seiner Rechtsvertretung die zum 01.12.2020 datierte Beschwerde. Die Beschwerde stützt sich auf den Beschwerdegrund „unrichtige rechtliche Beurteilung“ und führte dazu begründend aus, dass gem. Paragraph 22, Absatz eins, AlVG Satz 2 ein Anspruch auf Leistungen des AMS auch bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension für einen Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langjähriger Versicherungsdauer bestehe. Damit sei sein Anspruch auf Arbeitslosengeld - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - über den römisch 40 .2020 hinaus berechtigt. Die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde verband er mit dem Antrag, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das Arbeitslosengeld ab dem römisch 40 .2020 weiter ausgezahlt und ein neuer Bescheid erlassen werden mögen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2020 erhobene Beschwerde ab und bestätigte diesen. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters erfülle und er damit gem. § 22 AlVG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mehr habe. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gem. § 4 Abs. 2 APG bestehe ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von maximal einem Jahr. Zum Stichtag XXXX .2019 hätte der BF laut Pensionsversicherungsanstalt einen Anspruch auf Korridorpension. Um die Freiwilligkeit eines vorzeitigen Pensionsantrittes bei der Korridorpension zu gewährleisten, könne trotz Vorliegens eines Anspruchs auf Korridorpension Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bis zum Erreichen eines sonstigen Anspruchs auf Alterspension - längstens jedoch ein Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug der Korridorpension - gewährt werden. Die Einjahresfrist nach § 22 AlVG beginne mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Korridorpension. Da der BF ab dem XXXX .2019 Anspruch auf eine Korridorpension habe, könne er eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bis maximal XXXX .2020 erhalten.Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters erfülle und er damit gem. Paragraph 22, AlVG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mehr habe. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gem. Paragraph 4, Absatz 2, APG bestehe ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von maximal einem Jahr. Zum Stichtag römisch 40 .2019 hätte der BF laut Pensionsversicherungsanstalt einen Anspruch auf Korridorpension. Um die Freiwilligkeit eines vorzeitigen Pensionsantrittes bei der Korridorpension zu gewährleisten, könne trotz Vorliegens eines Anspruchs auf Korridorpension Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bis zum Erreichen eines sonstigen Anspruchs auf Alterspension - längstens jedoch ein Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug der Korridorpension - gewährt werden. Die Einjahresfrist nach Paragraph 22, AlVG beginne mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Korridorpension. Da der BF ab dem römisch 40 .2019 Anspruch auf eine Korridorpension habe, könne er eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bis maximal römisch 40 .2020 erhalten.
- Gegen die ihm im Wege seiner Rechtsvertretung am 15.12.2020 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser - ebenfalls im Wege seiner Rechtsvertretung - am 23.12.2020 (sohin innert offener Frist) einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden mögen.
- Am 05.01.2021 legte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen Vorlageantrag, sowie eine Abschrift der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit hg. Verfügung vom 11.01.2021, dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 15.01.2021 per ERV übermittelt, wurde ihm das Ergebnis des hg. geführten Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
- In seiner, dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2021 übermittelten Stellungnahme brachte der BF vor, dass sich aus der Bestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 AlVG ergebe, dass zwischen „Alterspension“ und „vorzeitiger Alterspension“ sowie auch im Verhältnis zur „Korridorpension“ unterschieden werde. In dieser Bestimmung sei ausdrücklich festgehalten, dass auch bei der Möglichkeit des Bezuges für eine Korridorpension ein Versicherungsanspruch bestehe. Die Möglichkeit der Korridorpension sei daher kein Ausschluss für den Bezug von Arbeitslosengeld. Sinn der Regelung des § 22 AlVG sei, dass der Antragsteller nicht gezwungen werden könne, die „Korridorpension“ (zwingend) in Anspruch zu nehmen, zumal diese mit langfristig nicht unwesentlichen Verlusten für den Versicherten verbunden sei. Richtig sei, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für eine reguläre Alterspension
§ 253ASVG erst mit dem XXXX .2022 erfülle.
Die nun vom AMS ins Spiel gebrachte vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer sei aus dem bisherigen Verfahren nicht erkennbar. Diese gemeinhin unter „Hacklerregelung“ bekannte Möglichkeit sei am 01.07.2004 ausgelaufen, indem das Anfallsalter etappenweise bis zum 01.10.2017 bis zur Höhe des „Regelpensionsalters“ hinaufgesetzt wurde; nach seinem Wissensstand stehe sie für ihn nicht zur Verfügung. Die „Korridorpension“ habe die „vorzeitige Alterspension“ ersetzt. Die „Verwirrungshinweise“ der belangten Behörde seien unrichtig. Die aktuelle Regelung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gewähre ihm nun ausdrücklich das Recht auf Arbeitslosengeld, auch wenn er die Korridorpension nicht annehme.7. In seiner, dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2021 übermittelten Stellungnahme brachte der BF vor, dass sich aus der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 AlVG ergebe, dass zwischen „Alterspension“ und „vorzeitiger Alterspension“ sowie auch im Verhältnis zur „Korridorpension“ unterschieden werde. In dieser Bestimmung sei ausdrücklich festgehalten, dass auch bei der Möglichkeit des Bezuges für eine Korridorpension ein Versicherungsanspruch bestehe. Die Möglichkeit der Korridorpension sei daher kein Ausschluss für den Bezug von Arbeitslosengeld. Sinn der Regelung des Paragraph 22, AlVG sei, dass der Antragsteller nicht gezwungen werden könne, die „Korridorpension“ (zwingend) in Anspruch zu nehmen, zumal diese mit langfristig nicht unwesentlichen Verlusten für den Versicherten verbunden sei. Richtig sei, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für eine reguläre Alterspension
Paragraph 253, ASVG erst mit dem römisch 40 .2022 erfülle. Die nun vom AMS ins Spiel gebrachte vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer sei aus dem bisherigen Verfahren nicht erkennbar. Diese gemeinhin unter „Hacklerregelung“ bekannte Möglichkeit sei am 01.07.2004 ausgelaufen, indem das Anfallsalter etappenweise bis zum 01.10.2017 bis zur Höhe des „Regelpensionsalters“ hinaufgesetzt wurde; nach seinem Wissensstand stehe sie für ihn nicht zur Verfügung. Die „Korridorpension“ habe die „vorzeitige Alterspension“ ersetzt. Die „Verwirrungshinweise“ der belangten Behörde seien unrichtig. Die aktuelle Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG gewähre ihm nun ausdrücklich das Recht auf Arbeitslosengeld, auch wenn er die Korridorpension nicht annehme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Das letzte, beim Dienstgeber XXXX bestandene, Dienstverhältnis endete am XXXX .2020.1.
- Das letzte, beim Dienstgeber römisch 40 bestandene, Dienstverhältnis endete am römisch 40 .
- 1.
- Am XXXX .2020 brachte der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. 1.
- Am römisch 40 .2020 brachte der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. 1.
- Anlässlich einer am 27.09.2019 von einem Organ der belangten Behörde mit ihm aufgenommenen, niederschriftlich dokumentierten Einvernahme wurde der BF über die Voraussetzungen
§ 22Al
VG aufgeklärt, dass er ab dem XXXX .2019 einen Anspruch auf die Korridorpension habe und er bis maximal XXXX .2020 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten könne. 1.3. Anlässlich einer am 27.09.2019 von einem Organ der belangten Behörde mit ihm aufgenommenen, niederschriftlich dokumentierten Einvernahme wurde der BF über die Voraussetzungen
Paragraph 22, AlVG aufgeklärt, dass er ab dem römisch 40 .2019 einen Anspruch auf die Korridorpension habe und er bis maximal römisch 40 .2020 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten könne. Anlässlich dieser Einvernahme gab der BF an, dass er die Korridorpension nicht in Anspruch nehmen, sondern noch weitere Saisonen machen wolle und dass seine Dienstverhältnisse „immer durch Saisonende“ enden. 1.
- Am XXXX hat der Beschwerdeführer das XXXX . Lebensjahr vollendet. 1.
- Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer das römisch 40 . Lebensjahr vollendet. 1.
- Am XXXX .2020 hat er - mit Vollendung seines XXXX . Lebensjahres - den Anspruch auf die Korridorpension in Höhe von EUR 2.098,02 brutto/Monat (sohin EUR 1.682,00 netto/Monat) und ab dem XXXX .2022 den Anspruch auf die Alterspension in Höhe von EUR 2.414,42 brutto/Monat (sohin EUR 1.870,25 netto/Monat) erworben (Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt an den Beschwerdeführer vom 16.09.2020; Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt an das AMS vom 24.09.2020, AZ: XXXX ).1.
- Am römisch 40 .2020 hat er - mit Vollendung seines römisch 40 . Lebensjahres - den Anspruch auf die Korridorpension in Höhe von EUR 2.098,02 brutto/Monat (sohin EUR 1.682,00 netto/Monat) und ab dem römisch 40 .2022 den Anspruch auf die Alterspension in Höhe von EUR 2.414,42 brutto/Monat (sohin EUR 1.870,25 netto/Monat) erworben (Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt an den Beschwerdeführer vom 16.09.2020; Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt an das AMS vom 24.09.2020, AZ: römisch 40 ). ,
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch die im Behördenakt einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF, dessen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.09.2019, und die zitierten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt an den Beschwerdeführer vom 16.09.2020 und die belangte Behörde am 24.09.
- Die in den Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt enthaltenen Ausführungen zum Anspruchserwerb hinsichtlich der Korridorpension am XXXX .2020 bzw. der Alterspension am XXXX .2022 wurden nicht in Zweifel gezogen, weshalb die obigen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen waren.Beweis wurde weiter erhoben durch die im Behördenakt einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF, dessen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.09.2019, und die zitierten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt an den Beschwerdeführer vom 16.09.2020 und die belangte Behörde am 24.09.
- Die in den Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt enthaltenen Ausführungen zum Anspruchserwerb hinsichtlich der Korridorpension am römisch 40 .2020 bzw. der Alterspension am römisch 40 .2022 wurden nicht in Zweifel gezogen, weshalb die obigen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen waren.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Anlassbezogen ist das AMS in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, mit dem es die Einstellung des Arbeitslosengeldes mit XXXX .2020 verfügte, davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem Tag der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (d.i. der XXXX .2019) weggefallen wäre. 3.2.
- Anlassbezogen ist das AMS in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, mit dem es die Einstellung des Arbeitslosengeldes mit römisch 40 .2020 verfügte, davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem Tag der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (d.i. der römisch 40 .2019) weggefallen wäre. In der dagegen erhobenen Beschwerde vermeint der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG, dass ein Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auch bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension für einen Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langjähriger Versicherungsdauer bestehe, weshalb bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch über den XXXX .2020 hinaus berechtigt sei.In der dagegen erhobenen Beschwerde vermeint der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG, dass ein Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auch bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension für einen Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langjähriger Versicherungsdauer bestehe, weshalb bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch über den römisch 40 .2020 hinaus berechtigt sei. Anlassbezogen bleibt daher die Rechtsfrage zu prüfen, ob und inwieweit die Einstellung des Arbeitslosengeldes im konkreten Fall mit XXXX .2020 zu Recht erfolgt ist oder nicht.Anlassbezogen bleibt daher die Rechtsfrage zu prüfen, ob und inwieweit die Einstellung des Arbeitslosengeldes im konkreten Fall mit römisch 40 .2020 zu Recht erfolgt ist oder nicht. 3.2.
- Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 22 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:3.2.
- Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 22, AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, hat folgenden Wortlaut: „Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension § 22.
(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension
§ 4Abs.
2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte BeschäftigungParagraph 22,
(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension
Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung
- durch Kündigung des Arbeitgebers,
- durch berechtigten vorzeitigen Austritt,
- durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,
- durch Lösung während der Probezeit,
- durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder
- durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches
§ 23Abs. 6 ein.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches
Paragraph 23, Absatz 6, ein.
(3)Der Ausschluss des Anspruches
Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleichgestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.“
(3)Der Ausschluss des Anspruches
Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleichgestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen.“ § 24 Abs. 1 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idF. Paragraph 24, Absatz eins, AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. […]“
§ 4Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 id
F. BGBl. I Nr. 29/2017 kann abweichend von Abs. 1 die Alterspension bereits nach Vollendung des
- Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
- mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
- am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt, noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, kann abweichend von Absatz eins, die Alterspension bereits nach Vollendung des
- Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
- mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
- am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt, noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
§ 223Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 id
F. BGBl. I Nr. 122/2011 ist der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.
Paragraph 223, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, ist der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Arbeitslose, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, nach § 22 Abs. 1 erster Satz AlVG vom Bezug der Leistung auf Arbeitslosengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn sie - mangels Stellung eines Antrages - tatsächlich keine Pension beziehen (vgl. VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 mwH). 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Arbeitslose, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, nach Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz AlVG vom Bezug der Leistung auf Arbeitslosengeld selbst dann ausgeschlossen, wenn sie - mangels Stellung eines Antrages - tatsächlich keine Pension beziehen vergleiche VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 mwH). Hinsichtlich der Korridorpension
§ 4Abs. 2 APG ordnet § 22 Abs. 1 zweiter Satz Al
VG Abweichendes an. Dadurch wird vom Gesetzgeber bewirkt, dass eine arbeitslos gewordene Person, die bereits einen Anspruch auf eine Korridorpension erworben hat, unter den genannten Bedingungen zunächst nicht gezwungen ist, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eine Korridorpension zu beantragen, sondern zeitlich begrenzt weiter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und eine Reintegration in den Arbeitsmarkt versuchen kann. Dieser unterschiedlichen Behandlung eines Anspruches auf eine Korridorpension gegenüber Ansprüchen auf andere Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters liegt zu Grunde, dass mit einer Korridorpension eine Verminderung der Pensionsleistung (vgl. § 5 APG) einhergeht, sodass nach der Intention des Gesetzgebers ein ökonomischer Zwang zur Antragstellung in den Fällen des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG vermieden werden soll. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen insgesamt nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG Arbeitslose, die die Voraussetzungen der Korridorpension erfüllen, vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sein, wenn sie die Auflösung ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses und damit den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst leichtfertig oder unbedacht herbeigeführt bzw. verschuldet haben. In diesem Sinn sind als Umstände, die nach § 22 Abs. 1 Z 6 lit. b AlVG eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gemacht haben, im Einzelfall vorliegende Gründe für die einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu verstehen, für die der Arbeitslose nicht selbst verantwortlich ist (VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 mwH).Hinsichtlich der Korridorpension
Paragraph 4, Absatz 2, APG ordnet Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG Abweichendes an. Dadurch wird vom Gesetzgeber bewirkt, dass eine arbeitslos gewordene Person, die bereits einen Anspruch auf eine Korridorpension erworben hat, unter den genannten Bedingungen zunächst nicht gezwungen ist, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eine Korridorpension zu beantragen, sondern zeitlich begrenzt weiter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und eine Reintegration in den Arbeitsmarkt versuchen kann. Dieser unterschiedlichen Behandlung eines Anspruches auf eine Korridorpension gegenüber Ansprüchen auf andere Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters liegt zu Grunde, dass mit einer Korridorpension eine Verminderung der Pensionsleistung vergleiche Paragraph 5, APG) einhergeht, sodass nach der Intention des Gesetzgebers ein ökonomischer Zwang zur Antragstellung in den Fällen des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG vermieden werden soll. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen insgesamt nach Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG Arbeitslose, die die Voraussetzungen der Korridorpension erfüllen, vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sein, wenn sie die Auflösung ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses und damit den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst leichtfertig oder unbedacht herbeigeführt bzw. verschuldet haben. In diesem Sinn sind als Umstände, die nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, AlVG eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gemacht haben, im Einzelfall vorliegende Gründe für die einvernehmliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu verstehen, für die der Arbeitslose nicht selbst verantwortlich ist (VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 mwH). Anlassbezogen endete das letzte, beim Dienstgeber Siegfried POGLITSCH bis 08.09.2020 bestandene Dienstverhältnis mit Eintritt des Endes der Saison. Der Beschwerdeführer, der sein
- Lebensjahr am 24.10.2019 vollendet hatte, machte anlässlich seiner durch ein Organ der belangten Behörde niederschriftlich dokumentierten Einvernahme deutlich, dass er die Korridorpension noch nicht in Anspruch nehmen und stattdessen „weitere Saisonen machen“ wolle; zudem würden seine Dienstverhältnisse „immer durch Saisonende“ enden würden. Damit hat der BF unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seine Dienstverhältnisse befristet (mit dem Saisonende) abgeschlossen wurden und diese daher durch Fristablauf iSd § 22 Abs. 1 Z 5 AlVG endeten. Dagegen sind Anhaltspunkte, die nahegelegt hätten, dass er die Auflösung des letzten Beschäftigungsverhältnisses und damit den Eintritt der Arbeitslosigkeit leichtfertig oder unbedacht herbeigeführt bzw. verschuldet hätte, anlassbezogen nicht hervorgekommen.Anlassbezogen endete das letzte, beim Dienstgeber Siegfried POGLITSCH bis 08.09.2020 bestandene Dienstverhältnis mit Eintritt des Endes der Saison. Der Beschwerdeführer, der sein
- Lebensjahr am 24.10.2019 vollendet hatte, machte anlässlich seiner durch ein Organ der belangten Behörde niederschriftlich dokumentierten Einvernahme deutlich, dass er die Korridorpension noch nicht in Anspruch nehmen und stattdessen „weitere Saisonen machen“ wolle; zudem würden seine Dienstverhältnisse „immer durch Saisonende“ enden würden. Damit hat der BF unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seine Dienstverhältnisse befristet (mit dem Saisonende) abgeschlossen wurden und diese daher durch Fristablauf iSd Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG endeten. Dagegen sind Anhaltspunkte, die nahegelegt hätten, dass er die Auflösung des letzten Beschäftigungsverhältnisses und damit den Eintritt der Arbeitslosigkeit leichtfertig oder unbedacht herbeigeführt bzw. verschuldet hätte, anlassbezogen nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof in einem jüngst ergangenen Erkenntnis ausgesprochen, dass in Fällen, in denen ein Arbeitsloser die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne zwingenden sachlichen Grund initiiert hat und aus Entgegenkommen des Dienstgebers - anstelle einer Kündigung durch den Dienstnehmer - eine einvernehmliche Auflösung vereinbart wird, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen soll. Dagegen soll der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für eine Dauer eines Jahres trotz gleichzeitigen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension zulässig sein (VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 mwH). Wenn der Beschwerdeführer nun ausführt, dass anlassbezogen die Bestimmung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG anzuwenden sei und demnach ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auch bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension für den Zeitraum eines Jahres, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langjähriger Versicherungsdauer bestehe, weshalb sein Anspruch über den 31.10.2020 hinaus berechtigt sei, ist er damit im Recht. Wenn der Beschwerdeführer nun ausführt, dass anlassbezogen die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG anzuwenden sei und demnach ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auch bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension für den Zeitraum eines Jahres, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langjähriger Versicherungsdauer bestehe, weshalb sein Anspruch über den 31.10.2020 hinaus berechtigt sei, ist er damit im Recht. Vorerst ist zu prüfen, ob die in dieser Bestimmung festgelegte Frist von einem Jahr für den Bezug von Leistungen nach dem AlVG bereits ausgeschöpft war. Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG verlangt ohne Einschränkung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension
§ 4Abs.
2 APG. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung kann nicht zweifelhaft sein, dass neben den Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Z 1 APG - somit dem Erreichen des 62. Lebensjahres und dem Vorliegen von mindestens 480, für die Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonaten (vgl. insoweit aber auch die Übergangsbestimmungen in § 25 Abs. 2 APG) - auch die Z 2 des § 4 Abs. 2 APG erfüllt sein muss. Demnach ist der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG erst dann eröffnet, wenn der Arbeitslose nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt und kein die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes Erwerbseinkommen bezieht (VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 mwH).Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG verlangt ohne Einschränkung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension
Paragraph 4, Absatz 2, APG. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung kann nicht zweifelhaft sein, dass neben den Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, APG - somit dem Erreichen des
- Lebensjahres und dem Vorliegen von mindestens 480, für die Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonaten vergleiche insoweit aber auch die Übergangsbestimmungen in Paragraph 25, Absatz 2, APG) - auch die Ziffer 2, des Paragraph 4, Absatz 2, APG erfüllt sein muss. Demnach ist der Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG erst dann eröffnet, wenn der Arbeitslose nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt und kein die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigendes Erwerbseinkommen bezieht (VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 mwH). Hinsichtlich des Beginns und des Laufs des in § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG festgelegten Zeitraums von einem Jahr, in dem die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 APG dem Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG nicht entgegenstehen soll, lässt der Wortlaut der Bestimmung zwei verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zu. Einerseits könnte die Bestimmung dahin verstanden werden, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur in einer (starren) Zeitspanne eines Jahres ab erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG zustünden, andererseits kann diese Bestimmung so aufgefasst werden, dass mit der Wendung „für den Zeitraum von einem Jahr“ die Dauer des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angesprochen wird. Hinsichtlich des Beginns und des Laufs des in Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG festgelegten Zeitraums von einem Jahr, in dem die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, APG dem Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG nicht entgegenstehen soll, lässt der Wortlaut der Bestimmung zwei verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zu. Einerseits könnte die Bestimmung dahin verstanden werden, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur in einer (starren) Zeitspanne eines Jahres ab erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG zustünden, andererseits kann diese Bestimmung so aufgefasst werden, dass mit der Wendung „für den Zeitraum von einem Jahr“ die Dauer des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angesprochen wird. In seinem jüngst ergangenen Erkenntnis zur Korridorpension hat der Verwaltungsgerichtshof diese Frage dahingehend beantwortet, dass die Intention des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG nahelege, dass mit der Wortfolge „für den Zeitraum von einem Jahr“ die Dauer des Bezuges angesprochen werde; demnach sei die einjährige Frist des § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG so zu verstehen, dass der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für eine Dauer eines Jahres trotz gleichzeitigen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension zulässig sein soll (VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 mit Verweis auf Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 12 zu § 22 AlVG).In seinem jüngst ergangenen Erkenntnis zur Korridorpension hat der Verwaltungsgerichtshof diese Frage dahingehend beantwortet, dass die Intention des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG nahelege, dass mit der Wortfolge „für den Zeitraum von einem Jahr“ die Dauer des Bezuges angesprochen werde; demnach sei die einjährige Frist des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz AlVG so zu verstehen, dass der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für eine Dauer eines Jahres trotz gleichzeitigen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension zulässig sein soll (VwGH vom 09.12.2020, Ro 2019/08/0012 mit Verweis auf Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 12 zu Paragraph 22, AlVG). Das letzte Dienstverhältnis des BF beim Dienstgeber XXXX endete durch Zeitablauf eines mit Saisonende befristeten Arbeitsverhältnisses am XXXX .
- Zu diesem Zeitpunkt hatte er den Anspruch auf eine Korridorpension (Stichtag: XXXX .2020) noch nicht erworben. Zwischen den saisonbedingt geendet habenden Dienstverhältnissen bezog er immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ausgehend vom letzten Dienstverhältnis bezog er ab dem XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 32,22 täglich. Mit XXXX .2020 kam es wegen Erreichen des Stichtages bezüglich der Korridorpension zur Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges. Das letzte Dienstverhältnis des BF beim Dienstgeber römisch 40 endete durch Zeitablauf eines mit Saisonende befristeten Arbeitsverhältnisses am römisch 40 .
- Zu diesem Zeitpunkt hatte er den Anspruch auf eine Korridorpension (Stichtag: römisch 40 .2020) noch nicht erworben. Zwischen den saisonbedingt geendet habenden Dienstverhältnissen bezog er immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ausgehend vom letzten Dienstverhältnis bezog er ab dem römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 32,22 täglich. Mit römisch 40 .2020 kam es wegen Erreichen des Stichtages bezüglich der Korridorpension zur Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges. Stellt man auf das oben mehrfach zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofs ab, hat dies zur Folge, dass im gegenständlichen Anlassfall Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über den XXXX .2020 hinaus zustehen sollen, da bis dahin der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in einem „Zeitraum von einem Jahr“ nicht erfüllt war. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein allfälliger - hier nicht weiter zur Debatte stehender - Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe) neben Pensionsleistungen aus der Korridorpension unzulässig ist.Stellt man auf das oben mehrfach zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofs ab, hat dies zur Folge, dass im gegenständlichen Anlassfall Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über den römisch 40 .2020 hinaus zustehen sollen, da bis dahin der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in einem „Zeitraum von einem Jahr“ nicht erfüllt war. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein allfälliger - hier nicht weiter zur Debatte stehender - Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe) neben Pensionsleistungen aus der Korridorpension unzulässig ist. 3.2.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2238336.1.00