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{'item': 'G313 2229830-1'}

Obsah (16)§ 7§ 6Art 133§ 66§ 70§ 14§ 71§ 1§ 58§ 17§ 130§ 28§ 31§ 29Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlG313 2229830-1 Spruch, G313 2229830-1/3EG313 2229830-1/3E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

§ 7Abs. 1 Z. 4 i

Vm § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, weitergeleitet.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, weitergeleitet. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.01.2020 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 66FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.01.2020 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem am 31.10.2020 beim BFA eingelangten Rückschein folgend wurde am 30.01.2020 vergeblich versucht, dem BF diesen Bescheid zuzustellen, woraufhin die „Verständigung über die Hinterlegung“ des Bescheides beim Postamt in die Abgabeeinrichtung an der Wohnsitzadresse des BF eingelegt worden ist und die Abholfrist am 31.01.2020 begonnen hat. (AS 155)

  1. Gegen den Bescheid des BFA vom 28.01.2020 wurde vom damaligen Rechtsvertreter des BF mit Schreiben vom 02.03.2020, eingelangt beim BFA am 03.03.2020, Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde auf eine Zustellung des Bescheides am 05.02.2020 hingewiesen.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 04.03.2020 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.01.2020 als verspätet zurückgewiesen. Begründend dafür wurde Folgendes angeführt: „Der Bescheid wurde am 30.01.2020 durch Hinterlegung in der Abgabestelle zugestellt, wobei der erste Tag der Abholung der 31.01.2020 war. (…) Sie brachten die Beschwerde durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 03.03.2020 via Email ein, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt. Die Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht, da die Rechtsmittelfrist (Beschwerdefrist) bereits verstrichen war. Gründe, die einer rechtzeitigen Einbringung entgegenstanden wurden weder geltend gemacht noch sind solche sonst bekannt geworden. Da gegenständliche Beschwerde jedenfalls verspätet eingebracht wurde und keinerlei Gründe für eine Wiedereinsetzung glaubhaft gemacht oder bekannt wurden, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückzuweisen.“ (AS 215) Dieser Bescheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter des BF – laut seinem Vorbringen mit Schriftsatz vom 17.03.2020 am 06.03.2020 – zugestellt.
  3. Mit Schriftsatz vom 17.03.2020 stellte der ehemalige Rechtsvertreter des BF den Antrag, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.01.2020 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorzulegen, und gleichzeitig damit „in eventu“ bzw. „aus Gründen äußerster Vorsicht“ auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend für den Vorlageantrag wurde unter Punkt I. Folgendes angeführt:Begründend für den Vorlageantrag wurde unter Punkt römisch eins. Folgendes angeführt: „Wie der Einschreiter (…) noch im Rahmen des Punktes II. dieser Eingabe klarstellen wird, befand er sich am 30.01.2020 nicht an seiner Wohnadresse in (…), sondern arbeitsbedingt vorübergehend in (…). Erst nach seiner Rückkehr nach (…) konnte er den Verständigungszettel vorfinden, das hinterlegte Schriftstück abholen und es sodann (am 17.02.2020) seinem Rechtsvertreter weiterleiten.„Wie der Einschreiter (…) noch im Rahmen des Punktes römisch zwei. dieser Eingabe klarstellen wird, befand er sich am 30.01.2020 nicht an seiner Wohnadresse in (…), sondern arbeitsbedingt vorübergehend in (…). Erst nach seiner Rückkehr nach (…) konnte er den Verständigungszettel vorfinden, das hinterlegte Schriftstück abholen und es sodann (am 17.02.2020) seinem Rechtsvertreter weiterleiten. Nach der Erinnerung des Einschreiters ist er erst am Freitag den 14.02.2020 in den Besitz des Schriftstückes gekommen. Daraus folgt, dass von einer verspäteten Beschwerdeeinbringung keine Rede sein kann. (…).“ (AS 220) Begründend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde unter Punkt II. Folgendes angeführt:Begründend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde unter Punkt römisch zwei. Folgendes angeführt: „Wie bereits unter Punkt I. dieser Eingabe dargestellt befindet sich der Einschreiter als Dienstnehmer der Firma (…) seit mehreren Monaten ständig auf einer Baustelle in (…).„Wie bereits unter Punkt römisch eins. dieser Eingabe dargestellt befindet sich der Einschreiter als Dienstnehmer der Firma (…) seit mehreren Monaten ständig auf einer Baustelle in (…). Wie aus den dieser Eingabe mitfolgenden Arbeitsscheinen hervorgeht hat er sich vom 15.
  4. bis 14.02.2020 durchgehend in (…) aufgehalten, ausgenommen das Wochenende vom 08./09.02.2020; an diesem Wochenende kam er am 08.
  5. allerdings so spät nach (…) zurück, dass er zwar die Hinterlegungsverständigung aufgefunden hat, das behördliche Schriftstück allerdings mangels Öffnungszeiten der Post weder am
  6. noch am 09.02.2020 abholen konnte. Nach der darauffolgenden Arbeitswoche vom
  7. bis 14.02.2020 ist der Einschreiter jedoch früher nach (…) zurückgekehrt sodass er das behördliche Schriftstück am 14.02.2020 gegen 17:30 Uhr beim Postamt in (…) übernehmen konnte. Erst mit diesem Zeitpunkt erlangte er vom Inhalt der behördlichen Briefsendung Kenntnis und suchte hierauf sofort am 17.02.2020 seinen Rechtsvertreter auf. Als Bescheinigungsmittel beruft sich der Einschreiter auf  Die Bestätigung seines Dienstgebers vom 09.03.2020,  Die Stundenaufzeichnungen Jänner/Februar 2020,  Einvernahme des Geschäftsführers der Firma (…) sowie  was die erstmalige Kontaktaufnahme betrifft – auch die Vernehmung seines Rechtsvertreters (…; Anmerkung: an dieser Stelle Name des ehemaligen Rechtsvertreters). Aus diesem Vorbringen in Verbindung mit den hiezu angebotenen Bescheinigungsmitteln erhellt, dass der Einschreiter durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung gehindert ist, was den gestellten Wiedereinsetzungsantrag rechtfertigt.“ (AS 221f) Zu den erwähnten „Bescheinigungsmitteln“: Mit einem vorgelegten Schreiben seines Dienstgebers vom 09.03.2020 wurde Folgendes bestätigt (statt Name des BF „BF“): „Mit diesem Schreiben bestätigen wir, dass die zwei Herrschaften bzw. Arbeiter BF und (…) seit 10.12.2019 auf der Baustelle (…) von Montag bis Freitag lt. den Stundenaufzeichnungen auf der Baustelle sich befinden. (…).“ (AS 223) Aus den vorgelegten Stundenaufzeichnungen für den Dienstgeber des BF für die Monate Jänner (AS 225) und Februar (AS 227) geht hervor, dass der BF im Jänner 2020 unter anderem von 27.01.2020 bis einschließlich 31.01.2020 auf einer Baustelle in einem anderen Bundesland als dem Bundesland seines Wohnort gearbeitet hat, dann am 01.02.2020 und 02.02.2020 nicht gearbeitet, vom 03.02.2020 bis einschließlich 07.02.2020 wieder auf der besagten Baustelle gearbeitet, am 08.02.2020 und 09.02.2020 nicht gearbeitet, vom 10.02.2020 bis einschließlich 14.02.2020 wieder auf der Baustelle gearbeitet, am 15.02.2020 und 16.02.2020 nicht gearbeitet, vom 17.02.2020 bis einschließlich 21.02.2020 Urlaub gehabt, am 22.02.2002 und 23.02.2020 nicht gearbeitet und vom 24.02.2020 bis einschließlich 28.02.2020 wieder auf der Baustelle gearbeitet hat. Aus den vorgelegten Stundenaufzeichnungen geht auch hervor, dass der BF am Freitag, den 31.01.2020, den letzten Arbeitstag auf der Baustelle im anderen Bundesland in dieser Woche, im Gegensatz zu den Wochentagen davor statt acht Stunden nur fünf Stunden von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr auf der Baustelle gearbeitet hat.
  8. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.01.2020 und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden samt dazugehörigem Verwaltungsakt mit Vorlageschreiben, eingelangt beim BVwG am 23.03.2020, dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt. Im Zuge dieser Vorlage wurde dem BVwG mit Vorlageeschreiben vom 19.03.2020 Folgendes mitgeteilt: „Der Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt und der Beginn der Abholfrist mit 31.01.2020 vermerkt. Am 03.03.2020 langte per Email eine mit 02.03.2020 datierte Beschwerde bei der Regionaldirektion Kärnten ein. Am 04.03.2020 ging selbige Beschwerde postalisch bei der Regionaldirektion Kärnten ein (Aufgabedatum lt. Poststempel:
  9. März 2020). Am 04.03.2020 erging seitens des Bundesamtes eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG und wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. (…)Am 04.03.2020 erging seitens des Bundesamtes eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG und wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. (…) Das Verfahren ist hieramts als rechtskräftig eingetragen, da eine ganz offensichtliche Fristversäumung vorliegt. (…) Mit dem Vorlageantrag wurde gleichzeitig ein Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71AVG gestellt.

Dieser wird vom Bundesamt nicht behandelt. Im Vorlageantrag wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom Zustellvorgang bereits am 08.02.2020 durch Rückkehr an die Abgabestelle Kenntnis erlangte, sodass ihm die Beschwerdefrist fast zur Gänze zur Verfügung stand. Das behördliche Schriftstück (den Bescheid über die Ausweisung vom 28.01.2020) übernahm der Beschwerdeführer schließlich am 14.02.2020 beim Postamt (…) und suchte am 17.02.2020 diesbezüglich seinen Rechtsvertreter auf. Ein im § 71 AVG angeführter Grund liegt daher offensichtlich nicht vor. (…) “Mit dem Vorlageantrag wurde gleichzeitig ein Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG gestellt. Dieser wird vom Bundesamt nicht behandelt. Im Vorlageantrag wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom Zustellvorgang bereits am 08.02.2020 durch Rückkehr an die Abgabestelle Kenntnis erlangte, sodass ihm die Beschwerdefrist fast zur Gänze zur Verfügung stand. Das behördliche Schriftstück (den Bescheid über die Ausweisung vom 28.01.2020) übernahm der Beschwerdeführer schließlich am 14.02.2020 beim Postamt (…) und suchte am 17.02.2020 diesbezüglich seinen Rechtsvertreter auf. Ein im Paragraph 71, AVG angeführter Grund liegt daher offensichtlich nicht vor. (…) “

  1. Mit Schreiben vom 10.02.2021 teilte der nunmehrige Rechtsvertreters des BF dem BVwG Folgendes mit: „Da über meinen Antrag über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen den Erstbescheid bzw. in eventu auch über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts getroffen wurde, darf ich jetzt in Österreich keiner Arbeit nachgehen, widrigenfalls ich ausgewiesen werde, sodass ich das dringende Ersuchen stellte, über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde bzw. über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, sodass ich bis zur rechtskräftigen meritorischen Entscheidung über meine Beschwerde gegen die Ausweisung rechtmäßig in Österreich verbleiben kann.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
  3. Rechtliche Beurteilung: 2.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzten die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzten die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 1Vw

GVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diesesBundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diesesBundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

§ 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.2. Zu Spruchteil A):

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. 2.2.1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt

§ 7Abs. 4 Z. 1 Vw

GVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung. Der mit „Fristen“ betitelte 5. Abschnitt des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) idgF lautet wie folgt: „§ 32.

(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“ Der mit „Hinterlegung“ betitelte § 17 Zustellgesetz (ZustG) idgF lautet wie folgt:„§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Der mit „Hinterlegung“ betitelte Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG) idgF lautet wie folgt:, „§ 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ Der Bescheid des BFA vom 28.01.2020 wurde laut Vorbringen des ehemaligen Rechtsvertreters des BF in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.01.2020 am 05.02.2020 zugestellt. Der ehemalige Rechtsvertreter des BF übermittelte dem BFA die Beschwerde vom 02.03.2020 per E-Mail vom 03.03.
  1. Am 04.03.2020 ging diese Beschwerde auch postalisch beim BFA ein (Aufgabedatum lt. Poststempel: 03.03.2020). Beim BFA eingebracht wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.01.2020 somit am 03.03.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 04.03.2020 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen, ohne dem BF zuvor die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten zu haben. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN). Die belangte Behörde hat, wie aus dem Verwaltungsakt hervorgehend, dem BF vor Zurückweisung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2020 die Verspätung seiner Beschwerde nicht vorgehalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Berufung – nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht – verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102, sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Berufung – nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht – verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche etwa VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102, sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 40). Im gegenständlichen Fall hat der BF über seinen damaligen Rechtsvertreter im Zuge des Vorlageantrages vom 17.03.2020 dargelegt, aus welchen Gründen er seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.01.2020 nicht als verspätet ansehe. Mit Vorlageschreiben vom 19.03.2020, eingelangt beim BVwG am 23.03.2020, langte beim BVwG der Verwaltungsakt samt Beschwerde – und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – ein. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid des BFA vom 28.01.2020 richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid des BFA vom 28.01.2020 richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Dem im gegenständlichen Fall am 31.01.2020 beim BFA eingelangten Rückschein folgend (AS 155) wurde nach vergeblichem Zustellversuch vom 30.01.2020 die „Verständigung über die Hinterlegung“ des Bescheides des BFA vom 28.01.2020 beim Postamt in die für die Post vorgesehene Abgabeeinrichtung an der Wohnadresse des BF eingelegt, und begann die Abholfrist am 31.01.
  3. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ZustG galt der Bescheid des BFA mit Beginn der Abholfrist am 31.01.2020 als dem BF zugestellt. Nach Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustG galt der Bescheid des BFA mit Beginn der Abholfrist am 31.01.2020 als dem BF zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann somit mit 31.01.2020 zu laufen und endete mit Ablauf des 28.02.
  4. Die am 03.03.2020 eingebrachte Beschwerde war daher auf jeden Fall verspätet. 2.2.
  5. Weiterleitung des Antrages auf Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand an die zuständige Regionaldirektion des BFA: Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt: „§ 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen,
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.,
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. (…).“ Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 04.03.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.01.2020 als verspätet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 17.03.2020 wurde bei der belangten Behörde zusammen mit dem Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.01.2020 „in eventu“ auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, aus, dass die belangte Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über den bei ihr eingebrachten, überdies an sie gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig ist. Begründend stützte sich der Verwaltungsgerichtshof auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG, wonach der Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit berufen sei (vgl. VfGH 24.06.1994, G 20/94). Es verbiete sich eine Auslegung des § 33 Abs. 4 VwGVG, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, aus, dass die belangte Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über den bei ihr eingebrachten, überdies an sie gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig ist. Begründend stützte sich der Verwaltungsgerichtshof auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG, wonach der Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit berufen sei vergleiche VfGH 24.06.1994, G 20/94). Es verbiete sich eine Auslegung des Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. § 33 Abs. 4 VwGVG könne verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden sei (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 33 VwGVG K18 und E22).Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG könne verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden sei (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 33, VwGVG K18 und E22). Im gegenständlichen Fall wurde mit Schriftsatz des ehemaligen Rechtsvertreters des BF vom 17.03.2020, eingelangt beim BFA am 17.03.2020, zusammen mit dem Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.01.2020 bei der belangten Behörde „in eventu“ (AS 219) bzw. „aus Gründen äußerster Vorsicht“ (AS 221) auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde somit noch vor Vorlage der Beschwerde mit Vorlageschreiben vom 19.03.2020, eingelangt beim BVwG am 23.03.2020, bei der belangten Behörde eingebracht, weshalb das BFA und nicht das BVwG zuständig ist, darüber zu entscheiden. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mitsamt der Beschwerde und dem unerledigten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem BVwG vor. Gegenständlich war eine Weiterleitung unter sinngemäßer Anwendung des § 6 AVG durch verfahrensleitende Anordnung in Beschlussform zu treffen (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0040), weil die Unzuständigkeit des BVwG angesichts der zitierten Judikatur unzweifelhaft ist und die belangte Behörde eine vermeintliche Unzuständigkeit nicht nachhaltig zum Ausdruck brachte (VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 31 VwGVG E7 und E8). Gegenständlich war eine Weiterleitung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, AVG durch verfahrensleitende Anordnung in Beschlussform zu treffen (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0040), weil die Unzuständigkeit des BVwG angesichts der zitierten Judikatur unzweifelhaft ist und die belangte Behörde eine vermeintliche Unzuständigkeit nicht nachhaltig zum Ausdruck brachte (VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 31, VwGVG E7 und E8). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der Wiedereinsetzungsantrag an die zuständige Regionaldirektion des BFA weiterzuleiten. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2229830.1.00

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