RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlI403 2240108-1 SpruchI403 2240108-1/3E, I403 2240108-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Begründung:, Begründung: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) wurde am 29.08.2018 informiert, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen war. Am 07.09.2018 wurden von der belangten Behörde verschiedene Abfragen (Strafregister, Zentrales Melderegister, Informationsverbund Zentrales Fremdenregister) durchgeführt. Die belangte Behörde stellte eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, datiert mit 07.09.2018, postalisch an den Beschwerdeführer zu. In diesem Schreiben wurde darüber informiert, dass die belangte Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes überprüfte. Die RSb-Sendung wurde – nach einem erfolglosen Versuch einer persönlichen Aushändigung – am 17.09.2018 beim Wohnsitzpostamt des Beschwerdeführers hinterlegt. Am 10.10.2018 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass die Sendung nicht behoben worden war. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist, festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde verfügte am 18.10.2018 die postalische Zustellung dieser Erledigung mittels RSa-Sendung an den Beschwerdeführer. Am 19.10.2018 fügte die belangte Behörde einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister dem Akt bei; der Beschwerdeführer war in der „Pension XXXX “, XXXX gemeldet. Die RSa-Sendung erfolgte an diese Adresse. Am 24.10.2018 wurde die belangte Behörde von der Post darüber informiert, dass der Beschwerdeführer verzogen sei.Die belangte Behörde verfügte am 18.10.2018 die postalische Zustellung dieser Erledigung mittels RSa-Sendung an den Beschwerdeführer. Am 19.10.2018 fügte die belangte Behörde einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister dem Akt bei; der Beschwerdeführer war in der „Pension römisch 40 “, römisch 40 gemeldet. Die RSa-Sendung erfolgte an diese Adresse. Am 24.10.2018 wurde die belangte Behörde von der Post darüber informiert, dass der Beschwerdeführer verzogen sei. Die belangte Behörde ersuchte am 25.10.2018 die LPD XXXX um Erhebung des Wohnsitzes. Am 06.11.2018 informierte die LPD die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht habe ausgeforscht werden können und dass die amtliche Abmeldung bereits am 17.10.2018 veranlasst worden sei. Die belangte Behörde ersuchte am 25.10.2018 die LPD römisch 40 um Erhebung des Wohnsitzes. Am 06.11.2018 informierte die LPD die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht habe ausgeforscht werden können und dass die amtliche Abmeldung bereits am 17.10.2018 veranlasst worden sei. Die belangte Behörde verfügte am 07.11.2018 die Zustellung des Bescheides vom 18.10.2018 „gemäß §§ 8 Abs 2 iVm 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde“. Diese wurde am selben Tag nach § 23 ZustG angeordnet.Die belangte Behörde verfügte am 07.11.2018 die Zustellung des Bescheides vom 18.10.2018 „gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde“. Diese wurde am selben Tag nach Paragraph 23, ZustG angeordnet. Am 04.02.2021 teilte die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Benno WAGENEDER der belangten Behörde mit, dass sie den Beschwerdeführer vertrete. Es wurde um Übermittlung des Bescheides vom 18.10.2018 ersucht. Eine Kopie des Bescheides wurde am 05.02.2021 per Email an die Kanzlei übermittelt. Am 24.02.2021 wurde Beschwerde gegen den Bescheid erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ ebenso wie den Bescheid nicht erhalten habe, da er sich zu dieser Zeit in Frankreich aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in Kenntnis darüber gewesen, dass die belangte Behörde ein Verfahren eingeleitet habe, daher habe er keine Abgabestelle bekanntgeben müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Bescheid erst mit der Zustellung an den Rechtsanwalt „wirksam“ geworden sei und daher noch bekämpft werden könne. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Verhandlung durchführen, die Rückkehrentscheidung beheben und das Einreiseverbot beheben bzw. auf ein Minimum reduzieren. Der Beschwerdeschriftsatz wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2021 vorgelegt und von der belangten Behörde erklärt, dass dem Rechtsanwalt eine Bescheidkopie übermittelt worden sei; dabei handle es sich um keine neue Zustellung, der Bescheid sei seit 05.12.2018 rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Seit dem 28.07.2018 ist der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherung nicht mehr gemeldet. Er hielt sich danach einige Monate in Frankreich auf. Der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes; die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich im Herbst 2018 in Frankreich aufhielt und keine Kenntnis vom gegenständliche Verfahren hatte, ergibt sich aus einem Auszug der Sozialversicherungsdatenbank, den mit der Beschwerde vorgelegten Rechnungen und ärztlichen Honorarnoten von Oktober, November und Dezember 2018 sowie einer auf den Beschwerdeführer lautenden Buchungsbestätigung für einen Fernbus von Paris nach Frankfurt am 16.02.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheids ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (vgl. VwGH 18.05.1994, 93/09/0115).
- Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheids ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung vergleiche VwGH 18.05.1994, 93/09/0115). 1.
- Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 17 Abs 1 ZustG ist ein Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Eine Hinterlegung des Bescheides vom 18.10.2018 erfolgte nicht, da der Beschwerdeführer laut Post „verzogen“ war. Eine Zustellung gemäß § 17 ZustG war daher nicht erfolgt. 1.
- Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist ein Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Eine Hinterlegung des Bescheides vom 18.10.2018 erfolgte nicht, da der Beschwerdeführer laut Post „verzogen“ war. Eine Zustellung gemäß Paragraph 17, ZustG war daher nicht erfolgt. 1.
- Die belangte Behörde veranlasste daraufhin gemäß §§ 8 Abs 2 iVm 23 ZustG eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch bei der Behörde. Nach § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar (vgl. VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 1.
- Die belangte Behörde veranlasste daraufhin gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch bei der Behörde. Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Partei für einen längeren Zeitraum (hier: über vier Monate) nicht an der bisherigen Abgabestelle anzutreffen, ist von einer Änderung (Aufgabe) der Abgabestelle iSd § 8 Abs. 1 ZustG auszugehen (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0272). Der Beschwerdeführer hielt sich laut den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen jedenfalls mindestens seit 17.10.2018 bis zum 16.02.2019 in Paris auf, so dass von einer Aufgabe der Abgabestelle auszugehen ist. Im Zusammenhang mit § 8 ZustG kommt es nicht auf die polizeiliche Abmeldung, sondern auf den nach den Umständen anzunehmenden Zeitpunkt der tatsächlichen Verlegung der Wohnung an. (VwGH 22.2.2005, 2004/21/0279; 21.12.2000, 2000/01/0384)Ist die Partei für einen längeren Zeitraum (hier: über vier Monate) nicht an der bisherigen Abgabestelle anzutreffen, ist von einer Änderung (Aufgabe) der Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG auszugehen (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0272). Der Beschwerdeführer hielt sich laut den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen jedenfalls mindestens seit 17.10.2018 bis zum 16.02.2019 in Paris auf, so dass von einer Aufgabe der Abgabestelle auszugehen ist. Im Zusammenhang mit Paragraph 8, ZustG kommt es nicht auf die polizeiliche Abmeldung, sondern auf den nach den Umständen anzunehmenden Zeitpunkt der tatsächlichen Verlegung der Wohnung an. (VwGH 22.2.2005, 2004/21/0279; 21.12.2000, 2000/01/0384) Den Erläuterungen RV 162 (BGBl 200/1982) zu § 8 Abs 1 ZustG ist zu entnehmen:Den Erläuterungen Regierungsvorlage 162 Bundesgesetzblatt 200 aus 1982,) zu Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ist zu entnehmen: „Die Bedeutung, die der Zustellung im Verfahren und hinsichtlich der Rechtswirksamkeit eines behördlichen Aktes zukommt, aber auch der Umstand, dass von der Zustellung Fristen für die Parteien eines Verfahrens abhängen, macht es erforderlich, die Parteien dazu zu verhalten Änderungen ihrer Abgabestelle der Behörde mitzuteilen (vgl. die entsprechenden Bestimmungen der §§ 28 Abs. 1 AVG, 111 ZPO und 104 Abs. 2 BAO). Dies selbstverständlich nur dann, wenn die Partei überhaupt Kenntnis von einem sie betreffenden Verfahren hat und nur gegenüber der betreffenden Behörde. Es kommt dazu, dass die Meldepflicht nur hinsichtlich der Änderung jener Abgabestelle besteht, an die bisher die Behörde Zustellungen vorgenommen hat. Eine darüber hinausgehende Meldepflicht könnte der Partei im Hinblick auf die verschiedenen möglichen Abgabestellen nicht zugemutet werden.“„Die Bedeutung, die der Zustellung im Verfahren und hinsichtlich der Rechtswirksamkeit eines behördlichen Aktes zukommt, aber auch der Umstand, dass von der Zustellung Fristen für die Parteien eines Verfahrens abhängen, macht es erforderlich, die Parteien dazu zu verhalten Änderungen ihrer Abgabestelle der Behörde mitzuteilen vergleiche die entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz eins, AVG, 111 ZPO und 104 Absatz 2, BAO). Dies selbstverständlich nur dann, wenn die Partei überhaupt Kenntnis von einem sie betreffenden Verfahren hat und nur gegenüber der betreffenden Behörde. Es kommt dazu, dass die Meldepflicht nur hinsichtlich der Änderung jener Abgabestelle besteht, an die bisher die Behörde Zustellungen vorgenommen hat. Eine darüber hinausgehende Meldepflicht könnte der Partei im Hinblick auf die verschiedenen möglichen Abgabestellen nicht zugemutet werden.“ § 8 Abs. 1 ZustG setzt somit voraus, dass ein Verfahren anhängig ist und dass die Partei von diesem Verfahren Kenntnis hat. Dass ein Verfahren der belangten Behörde anhängig war, ergibt sich aus dem Verwaltungshandeln selbst (Auszüge, Urteilsanforderung, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme). Zu prüfen ist aber auch, ob der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnis von dem ihn betreffenden Verfahren hatte. Laut Verwaltungsakt wurde ihm die „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ nicht zugestellt und gab es auch ansonsten keinerlei Kontakt zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer. Dem Beschwerdevorbringen ist daher dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis des Verfahrens war. Paragraph 8, Absatz eins, ZustG setzt somit voraus, dass ein Verfahren anhängig ist und dass die Partei von diesem Verfahren Kenntnis hat. Dass ein Verfahren der belangten Behörde anhängig war, ergibt sich aus dem Verwaltungshandeln selbst (Auszüge, Urteilsanforderung, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme). Zu prüfen ist aber auch, ob der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnis von dem ihn betreffenden Verfahren hatte. Laut Verwaltungsakt wurde ihm die „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ nicht zugestellt und gab es auch ansonsten keinerlei Kontakt zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer. Dem Beschwerdevorbringen ist daher dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis des Verfahrens war. § 8 Abs. 1 ZustG setzt die Kenntnis der Partei von einem bestimmten, sie betreffenden Verwaltungsverfahren voraus, nicht aber (nur) die Möglichkeit, dasselbe zu erahnen oder zu erkennen (VwGH 13.11.1996, 94/01/0573). Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766; 14.5.2003, 2002/08/0206).Paragraph 8, Absatz eins, ZustG setzt die Kenntnis der Partei von einem bestimmten, sie betreffenden Verwaltungsverfahren voraus, nicht aber (nur) die Möglichkeit, dasselbe zu erahnen oder zu erkennen (VwGH 13.11.1996, 94/01/0573). Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste (VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766; 14.5.2003, 2002/08/0206). Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde setzt voraus, dass die Partei ihre Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG verletzt hat (VwGH 19.3.2013, 2011/21/0244).Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde setzt voraus, dass die Partei ihre Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verletzt hat (VwGH 19.3.2013, 2011/21/0244). Nachdem der Beschwerdeführer keine Kenntnis über das Verfahren hatte, traf ihn die Mitwirkungspflicht des § 8 Abs.1 ZustG nicht und konnte er diese auch nicht verletzen. Die Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde war daher nicht wirksam.Nachdem der Beschwerdeführer keine Kenntnis über das Verfahren hatte, traf ihn die Mitwirkungspflicht des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG nicht und konnte er diese auch nicht verletzen. Die Zustellung ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde war daher nicht wirksam. 1.
- In der Beschwerde wurde argumentiert, dass die Zustellung des Bescheides vom 18.10.2018 mit der Zustellung an die Kanzlei am 05.02.2021 erfolgt sei. Die belangte Behörde bestritt dies mit Vorlage der Beschwerde und verwies darauf, dass dem Rechtsvertreter nur eine Kopie des Bescheides zugegangen sei. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellungsbevollmächtigung im Allgemeinen ein (vgl. VwGH 3.7.2009, 2008/17/0154). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diese Person (in der Zustellverfügung) als Empfänger zu bezeichnen bzw. an die Partie zu Händen des Zustellbevollmächtigten. Eine Zustellung an den Vertretenen ist unwirksam. Allerdings wird die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zukommt (§ 9 Abs. 3 ZustG).Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellungsbevollmächtigung im Allgemeinen ein vergleiche VwGH 3.7.2009, 2008/17/0154). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diese Person (in der Zustellverfügung) als Empfänger zu bezeichnen bzw. an die Partie zu Händen des Zustellbevollmächtigten. Eine Zustellung an den Vertretenen ist unwirksam. Allerdings wird die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zukommt (Paragraph 9, Absatz 3, ZustG). Es stellt sich daher die Frage, ob der Bescheid vom 18.10.2018 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers tatsächlich zugekommen ist. Nachdem dem Rechtsvertreter aber lediglich eine Kopie des Bescheides per Email zugeschickt worden war, erfolgte keine Heilung des Zustellmangels nach § 9 Abs. 3 ZustG (vgl. etwa VwGH, 09.12.2019, Ra 2019/02/0224 oder VwGH, 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).Es stellt sich daher die Frage, ob der Bescheid vom 18.10.2018 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers tatsächlich zugekommen ist. Nachdem dem Rechtsvertreter aber lediglich eine Kopie des Bescheides per Email zugeschickt worden war, erfolgte keine Heilung des Zustellmangels nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustG vergleiche etwa VwGH, 09.12.2019, Ra 2019/02/0224 oder VwGH, 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). 1.
- Es erfolgte daher eine fehlerhafte Zustellung, die auch nicht dadurch zu heilen vermochte, dass dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eine Kopie des Bescheides zugegangen sein mag. Die Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018 ist daher nie erlassen worden und damit rechtlich nicht zustande gekommen.
- Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.
- Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten.
- Mangels Erlassung des (als solcher lediglich bezeichneten) Bescheids vom 18.10.2018 ist die Beschwerde dagegen zurückzuweisen.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. So entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Beschwerden gegen (noch) nicht erlassene Bescheide zurückzuweisen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2240108.1.00