Abs 2 BFA-VG als unzulässig erklärt.römisch zwei.) In Stattgabe der Beschwerde werden die verbleibenden Spruchpunkte behoben und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig erklärt. III.) XXXX wird §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.) römisch 40 wird Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G von Amts wegen den mit Bescheid vom 23.08.2012 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die (richtig) mit Bescheid vom 21.08.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.). Unter einem erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und sprach aus, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VIII.).3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.08.2019 aberkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen den mit Bescheid vom 23.08.2012 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm die (richtig) mit Bescheid vom 21.08.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und sprach aus, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch acht.).
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (
G hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einem Fremden ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Einem Fremden ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aus der einmaligen strafgerichtlichen Verurteilung wegen zweier Vergehen sind die Aberkennungsgründe
G nicht ableitbar und wurden auch von der belangten Behörde nicht herangezogen.Aus der einmaligen strafgerichtlichen Verurteilung wegen zweier Vergehen sind die Aberkennungsgründe
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG nicht ableitbar und wurden auch von der belangten Behörde nicht herangezogen. In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen. Die Änderung der Umstände muss dabei dergestalt sein, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen. Die Änderung der Umstände muss dabei dergestalt sein, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Im gegenständlichen Fall zeigt es sich, dass sich die Verhältnisse im Irak seit dem militärischen Sieg über den IS seit 2017 kontinuierlich verbessern bzw. stabilisieren. Die Anschläge von noch immer vorhanden IS-Zellen und vereinzelte Übergriffe von Milizen bewegen sich auf einem Niveau, das eine exzeptionelle Gefährdung für die dort lebende Bevölkerung, welche eine subsidiären Schutz begründen würde, nicht mehr gegeben ist. Trotz Korruption und Misstrauen innerhalb der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen funktionieren die staatliche Institutionen. Die Corona-Pandemie belastet die Wirtschaft aber auch diese beginnt sich zu erholen. Das findet ihren Niederschlag auf allen Ebenen und eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist nicht mehr gegeben. Im gegenständlichen Fall zeigt es sich, dass sich die Verhältnisse im Irak seit dem militärischen Sieg über den IS seit 2017 kontinuierlich verbessern bzw. stabilisieren. Die Anschläge von noch immer vorhanden IS-Zellen und vereinzelte Übergriffe von Milizen bewegen sich auf einem Niveau, das eine exzeptionelle Gefährdung für die dort lebende Bevölkerung, welche eine subsidiären Schutz begründen würde, nicht mehr gegeben ist. Trotz Korruption und Misstrauen innerhalb der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen funktionieren die staatliche Institutionen. Die Corona-Pandemie belastet die Wirtschaft aber auch diese beginnt sich zu erholen. Das findet ihren Niederschlag auf allen Ebenen und eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist nicht mehr gegeben. Die von der belangten Behörde vorgenommene Aberkennung des subsidiären Schutzes erweist sich als rechtmäßig. 3.1.2. Zum Entzug der befristetet erteilten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 23.10.2019)3.1.2. Zum Entzug der befristetet erteilten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 23.10.2019) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist
G vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, war die bis 23.08.2020 befristetet erteilte Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. 3.1.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vom 23.10.2019):3.1.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 23.10.2019):
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in den Beschwerden auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in den Beschwerden auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sowie zur Behebung der Spruchpunkte IV., V., VI. und V.):3.2. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sowie zur Behebung der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch fünf.):
G ist eine Entscheidung über die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist eine Entscheidung über die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären ist, dann ist
G von Amtswegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
zu prüfen.Wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären ist, dann ist
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG von Amtswegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, zu prüfen.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Rückkehrentscheidung, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Zunächst ist festzuhalten, dass ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen besteht. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (vgl. VwGH 26.6.2013, 2013/22/0138).Zunächst ist festzuhalten, dass ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen besteht. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen vergleiche VwGH 26.6.2013, 2013/22/0138). Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2012 in Österreich aufhältig ist und seit Mai 2012 über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, die zuletzt am 21.08.2018 für weitere 2 Jahre verlängert worden ist. In dieser Zeit fand er Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und stand in den letzten Jahren bis Mai 2020 im Gastgewerbe in Beschäftigung. Seither ist er auf Arbeitssuche und hat von seinem früheren Arbeitgeber eine Arbeitsplatzzusage. Er verfügt über eine Unterkunft auf Mietbasis, hat sich in Österreich über seine Arbeit einen Freundeskreis aufgebaut und zuletzt eine Freundin gefunden, mit der er sich eine gemeinsame Zukunft vorstellen kann. Ohne die Straftat des Beschwerdeführers am 26.10.2016 in irgendeiner Form beschönigen oder entschuldigen zu wollen, hat er seine Strafe erhalten, es ist seine einzige Verfehlung geblieben und er hat sich zuvor wie auch seither nichts mehr zuschulden kommen lassen. Mit seiner Arbeitserfahrung, seinem Auftreten und seinen Deutschkenntnissen, wovon sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung ein Bild machen konnte, wird er in der Lage sein, auch künftig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das erkennbare Bemühen in Österreich auf eigenen Beinen zu stehen und das private Umfeld, welches sich der Beschwerdeführer während seines überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich in den letzten acht Jahren geschaffen hat, vermag das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zu überwiegen und lässt es zu, eine Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären. Wie schon ausgeführt handelt es sich bei der strafgerichtlichen Verurteilung um einen Einzelfall, der schon 4½ Jahre zurückliegt und nicht dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entspricht, sodass ein weiterer Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht in einem Ausmaß gefährdet, welche eine Verhängung eines Einreiseverbotes
Zudem hat die belangte Behörde selbst die Verurteilung als Aberkennungsgrund
G nicht herangezogen und bei ihrer Rückkehrentscheidung auch die aufschiebende Wirkung
Abs 2 Z 1 BFA-BG nicht aberkannt.Wie schon ausgeführt handelt es sich bei der strafgerichtlichen Verurteilung um einen Einzelfall, der schon 4½ Jahre zurückliegt und nicht dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entspricht, sodass ein weiterer Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht in einem Ausmaß gefährdet, welche eine Verhängung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, FPG erforderlich macht. Zudem hat die belangte Behörde selbst die Verurteilung als Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG nicht herangezogen und bei ihrer Rückkehrentscheidung auch die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-BG nicht aberkannt. Es war daher die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auszusprechen und die Spruchpunkte IV., V., VI. und VII. zu beheben.Es war daher die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auszusprechen und die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. zu beheben. 3.3. Zur Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung:
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird. Diese Voraussetzungen werden vom Beschwerdeführer erfüllt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Interessenabwägung
GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284 und 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG ist im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284 und 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2223873.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.