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{'item': 'I408 2223873-1'}

Obsah (11)§ 9Art. 133§ 57§ 8§ 58§ 10§ 55§ 52§ 53§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlI408 2223873-1 SpruchI408 2223873-1/12E, I408 2223873-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 9

Abs 2 BFA-VG als unzulässig erklärt.römisch zwei.) In Stattgabe der Beschwerde werden die verbleibenden Spruchpunkte behoben und eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig erklärt. III.) XXXX wird §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.) römisch 40 wird Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.05.2012 wurde ihm mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 23.08.2012 des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in weiterer Folge befristete Aufenthaltsberechtigungen zuerkannt, zuletzt mit Bescheid vom 21.08.2018 befristet bis 23.08.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.09.2018 wurde der Beschwerdeführer mit zwei Mittätern wegen der Vergehen der versuchten Nötigung und der Freiheitsentziehung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.08.2019 aberkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

§ 9Abs. 1 Z. 1 Asyl

G von Amts wegen den mit Bescheid vom 23.08.2012 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die (richtig) mit Bescheid vom 21.08.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.). Unter einem erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und sprach aus, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VIII.).3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.08.2019 aberkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen den mit Bescheid vom 23.08.2012 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm die (richtig) mit Bescheid vom 21.08.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem erließ sie gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und sprach aus, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch acht.).

  1. Diese am 28.08.2019 durch Hinterlegung zugestellte Entscheidung bekämpfte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 24.09.
  2. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.09.2020 wurde dieses Verfahren dem erkennenden Richter zugewiesen.
  3. Am 23.02.2021 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher sein persönliches Umfeld und die aktuelle Lage im Irak, mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechts-vertreterin erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zum persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers Der 32-jährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und hält sich nach illegaler Einreise seit 16.05.2012 in Österreich auf. Ab 23.08.2012 war dieser Aufenthalt mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der in weiterer Folge erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen, zuletzt mit Bescheid vom 21.08.2018, befristet bis 23.08.2020, rechtmäßig. In Bagdad lebt nur noch die die Mutter des Beschwerdeführers. Zu ihr und einem Onkel mütterlichseits hat er Kontakt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er beherrscht die deutsche Sprache in einem Ausmaß, dass er sich hinreichend verständigen kann. Er ist privat in einer Wohnung mit fünf bis sechs Mitbewohnern eingemietet und hat dort ein eigenes Zimmer zur Verfügung. In den letzten Jahren fand er im Gastgewerbe (Sisha-Bar, arabisches Restaurant, Pizzeria) Beschäftigung. Seit Ende Mai 2020 hat er Corona bedingt und aufgrund des offenen Aufenthaltsstatus keine Arbeit, ist aber beim AMS als Arbeitsuchender gemeldet, besucht einen Deutschkurs und kann eine Arbeitsplatzzusage vorweisen. Über seine Arbeit hat Der Beschwerdeführer in Österreich Freunde, überwiegend mit Migrationshintergrund gefunden, welche sich gegenseitig unterstützen, und zuletzt eine Beziehung mit einer Freundin begonnen. Am 26.10.2016 war er an seiner damaligen Arbeitsstelle in eine Auseinandersetzung mit der Mutter und Schwester des Besitzers und einer anderen Mitarbeiterin beteiligt, die arbeitsmäßig nicht entsprochen hat, welche in Nötigung und Freiheitsentziehung ausartete. Der Beschwerdeführer wurde zu einer bedingten Haftstrafe von 8 Monaten verurteilt. Es handelt sich dabei um eine einmalige Verfehlung und er ist seither strafgerichtlich nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. 1.
  6. Zur aktuellen Lage im Irak: Seit der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung am 21.08.2018 wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation am 17.3.2020 aktualisiert. Die Umstände, die zur Gewährung eines subsidiären Schutzes führten, haben sich in einem Ausmaß geändert, dass nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine dort aufhältige oder zurückkehrende Person automatisch einer lebensbedrohlichen oder unmenschlichen Lage ausgesetzt ist. Diese Entwicklung wird in den aktuellen EASO-Berichten mit Stand September2020, Oktober 2020 sowie Jänner 2021 fortgesetzt und bestätigt. So herrscht im Irak, wie in der mündlichen Verhandlung am 23.02.2021 dargelegt und erörtert, weder ein Bürgerkrieg noch kann von einer bürgerkriegsähnlichen Situation gesprochen werden. Anschläge von Mitgliedern der IS, schiitischer oder sunnitische Stammesmilizen können nicht zur Gänze ausgeschlossen werden und richten sich meist gezielt gegen staatliche Institutionen. Die dazu im Länderbericht genannten Zahlen haben sich in den letzten Monaten auf einem Niveau eingependelt, dass nicht mehr von einer unübersichtlichen Situation bzw. einer völligen Schutzlosigkeit der dort aufhältigen Bevölkerung ausgegangen werden kann. So wurden für November 2019 vom Irak-Experten Joel Wing für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Februar 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020). So herrscht im Irak, wie in der mündlichen Verhandlung am 23.02.2021 dargelegt und erörtert, weder ein Bürgerkrieg noch kann von einer bürgerkriegsähnlichen Situation gesprochen werden. Anschläge von Mitgliedern der IS, schiitischer oder sunnitische Stammesmilizen können nicht zur Gänze ausgeschlossen werden und richten sich meist gezielt gegen staatliche Institutionen. Die dazu im Länderbericht genannten Zahlen haben sich in den letzten Monaten auf einem Niveau eingependelt, dass nicht mehr von einer unübersichtlichen Situation bzw. einer völligen Schutzlosigkeit der dort aufhältigen Bevölkerung ausgegangen werden kann. So wurden für November 2019 vom Irak-Experten Joel Wing für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Februar 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020). Diese Zahlen finden sich auch im EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak. So verzeichnet ACLED für den Zeitraum Jänner 2019 bis Juli 2020 für die Provinz Bagdad 42 Kämpfe, 163 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 81 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen und 107 Unruhen, in Summe 393 sicherheitsrelevante Vorfälle. OSAC stellt fest, dass in Bagdad „organisierte Kriminalität, unkontrollierte Aktivitäten von Milizen und Korruption nach wie vor das freie Unternehmertum und Unternehmen stark behindern“. Erwähnt wurde in dem Bericht auch die Bedrohung, die schiitische Milizen für US-Staatsangehörige, aber auch für irakische Zivilpersonen darstellen. Es heißt dort ferner, dass diese Milizen „primitive USBV (Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen oder anders ausgedrückt Sprengfallen) mit geringer Sprengkraft in Bagdad-Stadt einsetzen, um Inhaber kleiner Läden einzuschüchtern und von ihnen Schutzgeld zu erpressen“. Bezüglich des ISIL (=IS) führte der OSAC aus, das USDOS (U.S. Department of State) habe „Bagdad als den Ort eingestuft, an dem eine kritische Bedrohung durch Terrorismus besteht, der sich gegen die offiziellen Interessen der US-Regierung richtet oder sie berührt“. Milizen und kriminelle Gruppen in Bagdad waren auch in Entführungen von Personen zur Erzielung politischen oder finanziellen Gewinns verwickelt. Ebenso hat sich die wirtschaftliche Situation in den letzten Jahren zunehmend stabilisiert und wird über nationale und internationale Hilfsprogramme zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur gestützt und weiter vorangetrieben. Bei allen noch vorhandenen Mängeln zeigt auch die Entwicklung des politischen sowie sozialen Lebens, dass sich die Lage auf allen Ebenen normalisiert. Daran vermag auch die Corona-Pandemie nichts ändern, auch wenn nicht verhehlt wird, dass aktuell die Berichte von steigenden Fallzahlen ausgehen.
  7. Beweiswürdigung: Das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung, den Angaben in der Niederschrift vom 05.06.2019 (AS 129), dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 22.08.2019 (AS 147) und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, so u.a. die Lohnbestätigungen bis Mai 2020 und die Arbeitsplatzzusage vom 18.02.
  8. Daraus ergab sich ein in sich stimmiges und nachvollziehbares Bild über den 8-jähringen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich bzw. zu den noch immer bestehenden Kontakten zu seinem Herkunftsstaat. Die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers sind auch im AJ-WEB-Auszug vom 11.02.2021 dokumentiert. Das Feststellungen zum (einmaligen) strafgerichtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers und seine Verurteilung resultieren aus dem Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.09.2018, XXXX , in Verbindung mit Berufungserkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.04.2019, XXXX , sowie dem eingeholten Strafregisterauszug vom 11.02.
  9. Aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass die Straftat im Zusammenhang mit seiner damaligen Arbeit und dem Einfluss der der anwesenden Familienmitglieder seines damaligen Chefs zu sehen ist.Das Feststellungen zum (einmaligen) strafgerichtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers und seine Verurteilung resultieren aus dem Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.09.2018, römisch 40 , in Verbindung mit Berufungserkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.04.2019, römisch 40 , sowie dem eingeholten Strafregisterauszug vom 11.02.
  10. Aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass die Straftat im Zusammenhang mit seiner damaligen Arbeit und dem Einfluss der der anwesenden Familienmitglieder seines damaligen Chefs zu sehen ist. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Irak sind den genannten Berichten und den dazu angeführten Quellen entnommen. Daraus resultiert auch die Feststellung, dass sich die Lage insoweit stabilisiert hat, dass nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine dort aufhältige oder zurückkehrende Person automatisch in eine lebensbedrohliche oder unmenschliche Lage gerät. Wenn der Beschwerdeführer und die RV auf Berichte über Anschläge der IS verweisen, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese in den angeführten Fallzahlen Ihren Niederschlag finden und als Einzelfälle nicht in Abrede zu stellen sind. Diese Anschläge der IS in Bagdad entsprechen einem gleichbleibenden Muster und richten sich überwiegend auf militärische oder staatliche Einrichtungen. Sie stellen eine Gefahr dar, nehmen aber nicht ein Ausmaß an, welches die Sicherheitslage total unübersichtlich oder maßgeblich verschlechtern würde.Wenn der Beschwerdeführer und die Regierungsvorlage auf Berichte über Anschläge der IS verweisen, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese in den angeführten Fallzahlen Ihren Niederschlag finden und als Einzelfälle nicht in Abrede zu stellen sind. Diese Anschläge der IS in Bagdad entsprechen einem gleichbleibenden Muster und richten sich überwiegend auf militärische oder staatliche Einrichtungen. Sie stellen eine Gefahr dar, nehmen aber nicht ein Ausmaß an, welches die Sicherheitslage total unübersichtlich oder maßgeblich verschlechtern würde.
  11. Rechtliche Beurteilung 3.
  12. Zur Abweisung der Beschwerde 3.1.
  13. Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 23.08.2019): 3.1.
  14. Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 23.08.2019):

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (

  1. Fall) oder nicht mehr (
  2. Fall) vorliegen und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (

  1. Fall) oder nicht mehr (
  2. Fall) vorliegen und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

§ 9Abs 2 Z 2 und 3 Asyl

G hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einem Fremden ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Einem Fremden ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aus der einmaligen strafgerichtlichen Verurteilung wegen zweier Vergehen sind die Aberkennungsgründe

§ 9Abs 2 Z 2 und 3 Asyl

G nicht ableitbar und wurden auch von der belangten Behörde nicht herangezogen.Aus der einmaligen strafgerichtlichen Verurteilung wegen zweier Vergehen sind die Aberkennungsgründe

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG nicht ableitbar und wurden auch von der belangten Behörde nicht herangezogen. In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen. Die Änderung der Umstände muss dabei dergestalt sein, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen. Die Änderung der Umstände muss dabei dergestalt sein, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Im gegenständlichen Fall zeigt es sich, dass sich die Verhältnisse im Irak seit dem militärischen Sieg über den IS seit 2017 kontinuierlich verbessern bzw. stabilisieren. Die Anschläge von noch immer vorhanden IS-Zellen und vereinzelte Übergriffe von Milizen bewegen sich auf einem Niveau, das eine exzeptionelle Gefährdung für die dort lebende Bevölkerung, welche eine subsidiären Schutz begründen würde, nicht mehr gegeben ist. Trotz Korruption und Misstrauen innerhalb der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen funktionieren die staatliche Institutionen. Die Corona-Pandemie belastet die Wirtschaft aber auch diese beginnt sich zu erholen. Das findet ihren Niederschlag auf allen Ebenen und eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist nicht mehr gegeben. Im gegenständlichen Fall zeigt es sich, dass sich die Verhältnisse im Irak seit dem militärischen Sieg über den IS seit 2017 kontinuierlich verbessern bzw. stabilisieren. Die Anschläge von noch immer vorhanden IS-Zellen und vereinzelte Übergriffe von Milizen bewegen sich auf einem Niveau, das eine exzeptionelle Gefährdung für die dort lebende Bevölkerung, welche eine subsidiären Schutz begründen würde, nicht mehr gegeben ist. Trotz Korruption und Misstrauen innerhalb der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen funktionieren die staatliche Institutionen. Die Corona-Pandemie belastet die Wirtschaft aber auch diese beginnt sich zu erholen. Das findet ihren Niederschlag auf allen Ebenen und eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist nicht mehr gegeben. Die von der belangten Behörde vorgenommene Aberkennung des subsidiären Schutzes erweist sich als rechtmäßig. 3.1.2. Zum Entzug der befristetet erteilten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 23.10.2019)3.1.2. Zum Entzug der befristetet erteilten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 23.10.2019) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist

§ 8Abs. 4 Asyl

G vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, war die bis 23.08.2020 befristetet erteilte Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. 3.1.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vom 23.10.2019):3.1.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 23.10.2019):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in den Beschwerden auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in den Beschwerden auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sowie zur Behebung der Spruchpunkte IV., V., VI. und V.):3.2. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sowie zur Behebung der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch fünf.):

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G ist eine Entscheidung über die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist eine Entscheidung über die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären ist, dann ist

§ 58Abs. 2 Asyl

G von Amtswegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

zu prüfen.Wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären ist, dann ist

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG von Amtswegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, zu prüfen.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Rückkehrentscheidung, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Zunächst ist festzuhalten, dass ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen besteht. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (vgl. VwGH 26.6.2013, 2013/22/0138).Zunächst ist festzuhalten, dass ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen besteht. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen vergleiche VwGH 26.6.2013, 2013/22/0138). Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2012 in Österreich aufhältig ist und seit Mai 2012 über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, die zuletzt am 21.08.2018 für weitere 2 Jahre verlängert worden ist. In dieser Zeit fand er Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und stand in den letzten Jahren bis Mai 2020 im Gastgewerbe in Beschäftigung. Seither ist er auf Arbeitssuche und hat von seinem früheren Arbeitgeber eine Arbeitsplatzzusage. Er verfügt über eine Unterkunft auf Mietbasis, hat sich in Österreich über seine Arbeit einen Freundeskreis aufgebaut und zuletzt eine Freundin gefunden, mit der er sich eine gemeinsame Zukunft vorstellen kann. Ohne die Straftat des Beschwerdeführers am 26.10.2016 in irgendeiner Form beschönigen oder entschuldigen zu wollen, hat er seine Strafe erhalten, es ist seine einzige Verfehlung geblieben und er hat sich zuvor wie auch seither nichts mehr zuschulden kommen lassen. Mit seiner Arbeitserfahrung, seinem Auftreten und seinen Deutschkenntnissen, wovon sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung ein Bild machen konnte, wird er in der Lage sein, auch künftig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das erkennbare Bemühen in Österreich auf eigenen Beinen zu stehen und das private Umfeld, welches sich der Beschwerdeführer während seines überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich in den letzten acht Jahren geschaffen hat, vermag das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zu überwiegen und lässt es zu, eine Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären. Wie schon ausgeführt handelt es sich bei der strafgerichtlichen Verurteilung um einen Einzelfall, der schon 4½ Jahre zurückliegt und nicht dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entspricht, sodass ein weiterer Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht in einem Ausmaß gefährdet, welche eine Verhängung eines Einreiseverbotes

§ 53FPG erforderlich macht.

Zudem hat die belangte Behörde selbst die Verurteilung als Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Z 2 Asyl

G nicht herangezogen und bei ihrer Rückkehrentscheidung auch die aufschiebende Wirkung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-BG nicht aberkannt.Wie schon ausgeführt handelt es sich bei der strafgerichtlichen Verurteilung um einen Einzelfall, der schon 4½ Jahre zurückliegt und nicht dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entspricht, sodass ein weiterer Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht in einem Ausmaß gefährdet, welche eine Verhängung eines Einreiseverbotes

Paragraph 53, FPG erforderlich macht. Zudem hat die belangte Behörde selbst die Verurteilung als Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG nicht herangezogen und bei ihrer Rückkehrentscheidung auch die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-BG nicht aberkannt. Es war daher die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auszusprechen und die Spruchpunkte IV., V., VI. und VII. zu beheben.Es war daher die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auszusprechen und die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. zu beheben. 3.3. Zur Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung:

§ 55Abs 1 Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird. Diese Voraussetzungen werden vom Beschwerdeführer erfüllt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Interessenabwägung

§ 9BFA-VG ist im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw

GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284 und 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG ist im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284 und 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2223873.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.