RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlI411 2240017-1 Spruch, I411 2240017-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und gab am XXXX 2021 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verstehen, internationale Hilfe zu benötigen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und gab am römisch 40 2021 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verstehen, internationale Hilfe zu benötigen. 2. Am selbigen Tag fand sogleich die Erstbefragung des BF statt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründen gab der BF zu Protokoll, seine Heimat wegen der schlechten finanziellen Lage verlassen zu haben. Es gebe dort keine Arbeitsstellen und wolle er in Europa arbeiten. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er nichts, er wolle aber nicht zurück. 3. Mit XXXX 2021 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) die niederschriftliche Einvernahme des BF. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, er sei in der Ortschaft, in welcher er seinen Friseurladen gehabt habe, immer von Personen bedroht worden. Er sei schließlich in eine andere Ortschaft gegangen und hätte auch dort Bedrohungen erfahren. Ihm unbekannte Leute hätten die Zeit genutzt, wenn er alleine gewesen sei und ihn mit einem Messer bedroht. Sie wären um 9 – 10 Uhr in der Nacht zu ihm gekommen, hätten den BF geschlagen und ihn an der Stirn verletzt. Der BF sei sich sicher, dass seine Ex-Schwager diese Leute bezahlt hätten, da er sich von seiner Exfrau habe scheiden lassen. Die wirtschaftlichen Gründe seien nicht das Hauptproblem gewesen, sondern die Drohungen. 3. Mit römisch 40 2021 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) die niederschriftliche Einvernahme des BF. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, er sei in der Ortschaft, in welcher er seinen Friseurladen gehabt habe, immer von Personen bedroht worden. Er sei schließlich in eine andere Ortschaft gegangen und hätte auch dort Bedrohungen erfahren. Ihm unbekannte Leute hätten die Zeit genutzt, wenn er alleine gewesen sei und ihn mit einem Messer bedroht. Sie wären um 9 – 10 Uhr in der Nacht zu ihm gekommen, hätten den BF geschlagen und ihn an der Stirn verletzt. Der BF sei sich sicher, dass seine Ex-Schwager diese Leute bezahlt hätten, da er sich von seiner Exfrau habe scheiden lassen. Die wirtschaftlichen Gründe seien nicht das Hauptproblem gewesen, sondern die Drohungen. 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang, welche am XXXX 2021 per E-Mail bei der belangten Behörde einlangte. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF im Rahmen seiner Befragungen seine Probleme in Marokko geschildert habe und werde auf die jeweiligen Angaben verwiesen. Schutz durch die Polizei habe er nicht erhalten. Er habe das Land verlassen müssen, da ihm das Leben in Marokko nicht mehr zumutbar gewesen sei und fürchte er im Falle einer Rückkehr, einer ausweglosen Lage ausgesetzt zu sein. Die Bedrohungen durch die Familie seiner Exfrau sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage ermögliche ihm kein sicheres Leben und sei Hilfe oder gar Unterstützung vom Staat oder Familienmitgliedern nicht zu erwarten. Hinsichtlich des Umstandes, dass er bei seiner Erstbefragung nicht vollständig seine Probleme geschildert habe, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe und er an diesem Tag müde, krank und hungrig gewesen sei. Auch sei die COVID-19-Situation nicht ausreichend berücksichtigt worden, welche die Situation des BF zusätzlich erschweren würde. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang, welche am römisch 40 2021 per E-Mail bei der belangten Behörde einlangte. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF im Rahmen seiner Befragungen seine Probleme in Marokko geschildert habe und werde auf die jeweiligen Angaben verwiesen. Schutz durch die Polizei habe er nicht erhalten. Er habe das Land verlassen müssen, da ihm das Leben in Marokko nicht mehr zumutbar gewesen sei und fürchte er im Falle einer Rückkehr, einer ausweglosen Lage ausgesetzt zu sein. Die Bedrohungen durch die Familie seiner Exfrau sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage ermögliche ihm kein sicheres Leben und sei Hilfe oder gar Unterstützung vom Staat oder Familienmitgliedern nicht zu erwarten. Hinsichtlich des Umstandes, dass er bei seiner Erstbefragung nicht vollständig seine Probleme geschildert habe, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe und er an diesem Tag müde, krank und hungrig gewesen sei. Auch sei die COVID-19-Situation nicht ausreichend berücksichtigt worden, welche die Situation des BF zusätzlich erschweren würde. 7. Mit Schriftsatz vom XXXX 2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX 2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist geschieden, kinderlos und Staatsangehöriger von Marokko. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er spricht muttersprachlich Arabisch, weiters auch Spanisch. Seine Identität steht nicht fest. Er reiste von Marokko aus legal per Flugzeug in die Türkei, bevor er über Griechenland und Osteuropa schließlich Österreich erreichte. Im XXXX 2021 reiste der illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste von Marokko aus legal per Flugzeug in die Türkei, bevor er über Griechenland und Osteuropa schließlich Österreich erreichte. Im römisch 40 2021 reiste der illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seit dem XXXX 2021 ist der BF melderechtlich mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfasst.Seit dem römisch 40 2021 ist der BF melderechtlich mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfasst. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. In Marokko hat der BF die Grundschule besucht und war als Frisör beschäftigt, auch in einer Fabrik. Im Bundesgebiet geht er keiner Erwerbstätigkeit nach, er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. In Marokko leben nach wie vor die Eltern des BF sowie ein Bruder und eine Schwester. Drei weitere Brüder des BF sind in Spanien wohnhaft. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte und keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Eine Integration des BF in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht liegt nicht vor. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Den BF haben zum Verlassen seines Herkunftsstaates in erster Linie wirtschaftliche Gründe bewogen. Der BF wird in seinem Herkunftsland Marokko weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt und ist in seinem Herkunftsstaat nicht gefährdet, aus solchen Gründen verfolgt zu werden. Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Marokko droht dem BF nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden. 1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat: Hinsichtlich der aktuellen Lage in Marokko sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom XXXX 2021 getroffenen Feststellungen keine Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko, Stand 08.11.2019, letzte Information eingefügt am 09.07.2020, zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind auch keine Änderungen der Lage bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Marokko sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2021 getroffenen Feststellungen keine Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko, Stand 08.11.2019, letzte Information eingefügt am 09.07.2020, zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind auch keine Änderungen der Lage bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Zudem gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung. COVID 19-Situation in Marokko (https://covid19.who.int/region/emro/country/
- ma)Basierend auf den Daten der WHO (Stand: 03.03.2021) ergeben sich 484.159 bestätigte COVID-19-Fälle mit 8.645 Verstorbenen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 2021 und der belangten Behörde am XXXX 2021, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz vom XXXX 2021. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Fremdenregisters, des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung und des Strafregisters eingeholt, weiters auch ein Sozialversicherungsdatenauszug. Zudem wurde Einsicht in die Homepage der WHO genommen.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 2021 und der belangten Behörde am römisch 40 2021, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz vom römisch 40 2021. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Fremdenregisters, des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung und des Strafregisters eingeholt, weiters auch ein Sozialversicherungsdatenauszug. Zudem wurde Einsicht in die Homepage der WHO genommen. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom XXXX 2021, AS 35). Sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme schilderte der BF übereinstimmend, sowohl Arabisch als auch Spanisch zu sprechen und geschieden zu sein (Protokoll vom XXXX 2021, AS 35; Protokoll vom XXXX 2021, AS 141 & 143). Übereinstimmend ergibt sich auch die Feststellung zur Kinderlosigkeit des BF (Protokoll vom XXXX 2021, AS 39; Protokoll vom XXXX 2021, AS 149). In Ermangelung der Vorlage eines identitätszeugenden Dokumentes konnte seine Identität nicht festgestellt werden.Die Feststellungen zur Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 35). Sowohl im Zuge seiner Erstbefragung als auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme schilderte der BF übereinstimmend, sowohl Arabisch als auch Spanisch zu sprechen und geschieden zu sein (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 35; Protokoll vom römisch 40 2021, AS 141 & 143). Übereinstimmend ergibt sich auch die Feststellung zur Kinderlosigkeit des BF (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 39; Protokoll vom römisch 40 2021, AS 149). In Ermangelung der Vorlage eines identitätszeugenden Dokumentes konnte seine Identität nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Reiseroute gilt es, auf die Angaben des BF im Zuge seiner Erstbefragung zu verweisen (Protokoll vom XXXX 2021, AS 43). Der Aufgriff des BF samt Asylantragstellung ist in der Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2021 verschriftlicht (AS 3). Hinsichtlich der Reiseroute gilt es, auf die Angaben des BF im Zuge seiner Erstbefragung zu verweisen (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 43). Der Aufgriff des BF samt Asylantragstellung ist in der Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 2021 verschriftlicht (AS 3). In Zusammenhang mit der melderechtlichen Erfassung des BF im Bundesgebiet kann auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu seiner Person verwiesen werden. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde gab der BF zu Protokoll, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, welche den BF an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden bzw. aktuell nicht in Behandlung wegen einer Erkrankung zu sein und keine Medikamente zu nehmen (Protokoll vom XXXX 2021, AS 41; Protokoll vom XXXX 2021, AS 143). Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund ist, zumal auch aus dem unbestrittenen Akteninhalt nichts Gegenteiliges entnommen werden konnte. Damit ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/202. Aufgrund des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters lässt sich auf die Arbeitsfähigkeit des BF schließen, zudem führte dieser auch selbst aus, arbeitsfähig zu sein (Protokoll vom XXXX 2021, AS 147). Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde gab der BF zu Protokoll, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, welche den BF an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden bzw. aktuell nicht in Behandlung wegen einer Erkrankung zu sein und keine Medikamente zu nehmen (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 41; Protokoll vom römisch 40 2021, AS 143). Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund ist, zumal auch aus dem unbestrittenen Akteninhalt nichts Gegenteiliges entnommen werden konnte. Damit ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung des BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 203/202. Aufgrund des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters lässt sich auf die Arbeitsfähigkeit des BF schließen, zudem führte dieser auch selbst aus, arbeitsfähig zu sein (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 147). Sowohl vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch vor der belangten Behörde gab der BF übereinstimmend zu Protokoll, die Grundschule besucht zu haben (Protokoll vom XXXX 2021, AS 35; Protokoll vom XXXX 2021, AS 143). Nicht genau festgestellt werden konnte jedoch, wie lange der BF selbige besucht hat, zumal er im Zuge seiner Erstbefragung noch ausgeführt hat, sieben Jahre lang die Grundschule besucht zu haben (Protokoll vom XXXX 2021, AS 35), jedoch vor der belangten Behörde vermeinte, er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht (Protokoll vom XXXX 2021, AS 143). Der Umstand, dass der BF als Frisör in Marokko beschäftigt gewesen war, ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen des BF (Protokoll vom XXXX 2021, AS 36; Protokoll vom XXXX 2021, AS 143). Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er ergänzend zu Protokoll, auch in einer Fabrik gearbeitet zu haben (Protokoll vom XXXX 2021, AS 145).Sowohl vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch vor der belangten Behörde gab der BF übereinstimmend zu Protokoll, die Grundschule besucht zu haben (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 35; Protokoll vom römisch 40 2021, AS 143). Nicht genau festgestellt werden konnte jedoch, wie lange der BF selbige besucht hat, zumal er im Zuge seiner Erstbefragung noch ausgeführt hat, sieben Jahre lang die Grundschule besucht zu haben (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 35), jedoch vor der belangten Behörde vermeinte, er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 143). Der Umstand, dass der BF als Frisör in Marokko beschäftigt gewesen war, ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen des BF (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 36; Protokoll vom römisch 40 2021, AS 143). Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er ergänzend zu Protokoll, auch in einer Fabrik gearbeitet zu haben (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 145). Der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, war einem Sozialversicherungsdatenauszug sowie einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Person des BF zu entnehmen. Die Feststellungen zu den in Marokko und Spanien lebenden Familienangehörigen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des BF im Zuge seiner Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom XXXX 2021, AS 39; Protokoll vom XXXX 2021, AS 143 & AS 149). Die Feststellungen zu den in Marokko und Spanien lebenden Familienangehörigen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des BF im Zuge seiner Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 39; Protokoll vom römisch 40 2021, AS 143 & AS 149). Auch der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet über keine familiären bzw. sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen verfügt, war den Ausführungen des BF vor der belangten Behörde zu entnehmen (Protokoll vom XXXX 2021, AS 149). Der Umstand, dass er kein Deutsch spricht, basiert darauf, dass der BF befragt nach seinen Sprachkenntnissen ausschließlich Arabisch und Spanisch zu Protokoll gegeben hat (Protokoll vom XXXX 2021, AS 35; Protokoll vom XXXX 2021, AS 141). Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ist auch dem Umstand geschuldet, dass er erst seit XXXX 2021 im Bundesgebiet aufhältig ist und eine Integration in der kurzen Zeit von knapp zwei Monaten realistischerweise nicht möglich ist, zudem auch nicht vorgebracht bzw. urkundlich nachgewiesen wurde.Auch der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet über keine familiären bzw. sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen verfügt, war den Ausführungen des BF vor der belangten Behörde zu entnehmen (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 149). Der Umstand, dass er kein Deutsch spricht, basiert darauf, dass der BF befragt nach seinen Sprachkenntnissen ausschließlich Arabisch und Spanisch zu Protokoll gegeben hat (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 35; Protokoll vom römisch 40 2021, AS 141). Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ist auch dem Umstand geschuldet, dass er erst seit römisch 40 2021 im Bundesgebiet aufhältig ist und eine Integration in der kurzen Zeit von knapp zwei Monaten realistischerweise nicht möglich ist, zudem auch nicht vorgebracht bzw. urkundlich nachgewiesen wurde. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF lässt sich dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich vom XXXX 2021 entnehmen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF lässt sich dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich vom römisch 40 2021 entnehmen. 2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellung, dass der BF in Marokko weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde. Der BF brachte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge seiner Erstbefragung vor, dass er seine Heimat Marokko wegen der schlechten finanziellen Lage verlassen habe. Es gebe keine Arbeitsstellen und wolle er in Europa bleiben (Protokoll vom XXXX 2021, AS 45). Der BF brachte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge seiner Erstbefragung vor, dass er seine Heimat Marokko wegen der schlechten finanziellen Lage verlassen habe. Es gebe keine Arbeitsstellen und wolle er in Europa bleiben (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 45). Auch vor der belangten Behörde legte der BF dar, dass wirtschaftliche Gründe ein Problem gewesen seien, das Hauptproblem jedoch Drohungen. Er habe sich von seiner Exfrau scheiden lassen, weil diese ihn betrogen und ihm ein Kind unterschieben habe wollen. 2015/2016 habe er seine beiden Schwager angezeigt, weil diese den BF bedroht hätten. Zumal sich die Schwager beim BF entschuldigt hätten, habe die Polizei nichts gemacht, die Schwager hätten jedoch unbekannte Leute geschickt, die den BF bedroht hätten. In der Ortschaft, wo er gewohnt und seinen Friseurladen gehabt habe, sei er immer von Personen bedroht worden, auch, wo er in eine andere Ortschaft gegangen sei. Dies sei im Jahr 2018 bis zur Ausreise im 2019 gewesen. Die Leute hätten die Zeit genutzt, wenn er alleine gewesen sei und ihn mit einem Messer bedroht. Sie wären um 9 – 10 Uhr in der Nacht zu ihm gekommen, hätten den BF geschlagen und an der Stirn verletzt. Der BF sei sich sicher, dass seine Ex-Schwager diese Leute bezahlt hätten, da er sich von seiner Exfrau habe scheiden lassen. Die Polizei hätte nichts gemacht (Protokoll vom XXXX 2021, AS 143 ff). Auch vor der belangten Behörde legte der BF dar, dass wirtschaftliche Gründe ein Problem gewesen seien, das Hauptproblem jedoch Drohungen. Er habe sich von seiner Exfrau scheiden lassen, weil diese ihn betrogen und ihm ein Kind unterschieben habe wollen. 2015 aus 2016, habe er seine beiden Schwager angezeigt, weil diese den BF bedroht hätten. Zumal sich die Schwager beim BF entschuldigt hätten, habe die Polizei nichts gemacht, die Schwager hätten jedoch unbekannte Leute geschickt, die den BF bedroht hätten. In der Ortschaft, wo er gewohnt und seinen Friseurladen gehabt habe, sei er immer von Personen bedroht worden, auch, wo er in eine andere Ortschaft gegangen sei. Dies sei im Jahr 2018 bis zur Ausreise im 2019 gewesen. Die Leute hätten die Zeit genutzt, wenn er alleine gewesen sei und ihn mit einem Messer bedroht. Sie wären um 9 – 10 Uhr in der Nacht zu ihm gekommen, hätten den BF geschlagen und an der Stirn verletzt. Der BF sei sich sicher, dass seine Ex-Schwager diese Leute bezahlt hätten, da er sich von seiner Exfrau habe scheiden lassen. Die Polizei hätte nichts gemacht (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 143 ff). Im Rahmen seiner Beschwerde verwies der rechtsfreundlich vertretene BF im Wesentlichen darauf, dass er im Rahmen seiner Befragungen seine Probleme in Marokko geschildert habe und er auf die jeweiligen Angaben verweise. Er habe das Land verlassen müssen, da ihm das Leben in Marokko nicht mehr zumutbar gewesen sei und er fürchte, im Falle einer Rückkehr einer ausweglosen Lage ausgesetzt zu sein. Die Bedrohungen durch die Familie seiner Exfrau sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage ermögliche ihm kein sicheres Leben und sei Hilfe oder gar Unterstützung vom Staat oder Familienmitgliedern nicht zu erwarten. Hinsichtlich des Umstandes, dass er bei seiner Erstbefragung nicht vollständig seine Probleme geschildert habe, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe und er an diesem Tag müde, krank und hungrig gewesen sei, zudem habe er in seiner Heimat keine guten Erfahrungen mit Polizisten gehabt bzw. keine Hilfe bekommen. Auch sei die COVID-19-Situation nicht ausreichend berücksichtigt worden, welche die Situation zusätzlich erschwere (Beschwerde vom XXXX 2021, AS 305 ff). Im Rahmen seiner Beschwerde verwies der rechtsfreundlich vertretene BF im Wesentlichen darauf, dass er im Rahmen seiner Befragungen seine Probleme in Marokko geschildert habe und er auf die jeweiligen Angaben verweise. Er habe das Land verlassen müssen, da ihm das Leben in Marokko nicht mehr zumutbar gewesen sei und er fürchte, im Falle einer Rückkehr einer ausweglosen Lage ausgesetzt zu sein. Die Bedrohungen durch die Familie seiner Exfrau sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage ermögliche ihm kein sicheres Leben und sei Hilfe oder gar Unterstützung vom Staat oder Familienmitgliedern nicht zu erwarten. Hinsichtlich des Umstandes, dass er bei seiner Erstbefragung nicht vollständig seine Probleme geschildert habe, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe und er an diesem Tag müde, krank und hungrig gewesen sei, zudem habe er in seiner Heimat keine guten Erfahrungen mit Polizisten gehabt bzw. keine Hilfe bekommen. Auch sei die COVID-19-Situation nicht ausreichend berücksichtigt worden, welche die Situation zusätzlich erschwere (Beschwerde vom römisch 40 2021, AS 305 ff). Generell ist festzuhalten, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin zu bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Grundsätzlich ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der BF sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der BF den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der BF nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines BF und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Zum Fluchtvorbringen des BF bleibt damit auszuführen wie folgt: Den Ausführungen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und auch den Angaben im Beschwerdevorbringen ist gemein, dass den BF wirtschaftliche Gründe zur Ausreise bewogen haben. Es lässt sich daher jedenfalls festhalten, dass der BF Marokko verlassen hat, um in Europa eine wirtschaftliche Verbesserung erwirken zu können, er sein Heimatland somit aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen hat. Das Vorbringen des BF, wonach er einer Bedrohung in Marokko durch unbekannte Leute ausgesetzt gewesen sei, welche von seinen Schwagern geschickt worden wären, gestaltet sich hingegen als nicht unglaubhaft. Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN) und ein späteres, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Dass der BF die von ihm im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme behaupteten Bedrohungen überhaupt nicht darlegte und mit keinem einzigen Wort erwähnte, ist in keiner Weise nachvollziehbar, zumal grundsätzlich davon auszugehen ist, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten. Vielmehr ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel auch bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend zu schildern. Gegenständlich geht deutlich hervor, dass der BF sehr wohl in der Lage gewesen war, seine wirtschaftlichen Erwägungsgründe zum Verlassen seiner Heimat zu schildern und auch sonstige Angaben zur Reiseroute, zu seinen Familienangehörigen etc. tätigen vermochte, der BF aber gerade in Zusammenhang mit seinem eigentlichen Fluchtvorbringen „müde, krank und hungrig“ gewesen sei. Zumal der BF einerseits seine wirtschaftlichen Erwägungsgründe in Zusammenhang mit dem Verlassen seiner Heimat schildern vermochte und andererseits auch explizit im Zuge seiner Erstbefragung angeführt hat, nicht an Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, welche ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten (Protokoll vom XXXX 2021, AS 41), vermag sein Argument, krank gewesen zu sein, keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Inwieweit Hunger und Müdigkeit ausschließlich in Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Bedrohungen tragend wurden, obgleich die Erstbefragung zur Gänze durchgeführt werden konnte und der BF schließlich auch – wie bereits ausgeführt – seine wirtschaftlichen Erwägungen darlegen konnte, erschließt sich dem erkennenden Richter nicht. Hinsichtlich dem Argument, es sei schwierig, gegenüber einem uniformierten Staatsorgan seine Fluchtgründe zu schildern, bleibt ebenso auf die soeben dargelegten Erwägungen zu verweisen.Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN) und ein späteres, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Dass der BF die von ihm im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme behaupteten Bedrohungen überhaupt nicht darlegte und mit keinem einzigen Wort erwähnte, ist in keiner Weise nachvollziehbar, zumal grundsätzlich davon auszugehen ist, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten. Vielmehr ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel auch bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend zu schildern. Gegenständlich geht deutlich hervor, dass der BF sehr wohl in der Lage gewesen war, seine wirtschaftlichen Erwägungsgründe zum Verlassen seiner Heimat zu schildern und auch sonstige Angaben zur Reiseroute, zu seinen Familienangehörigen etc. tätigen vermochte, der BF aber gerade in Zusammenhang mit seinem eigentlichen Fluchtvorbringen „müde, krank und hungrig“ gewesen sei. Zumal der BF einerseits seine wirtschaftlichen Erwägungsgründe in Zusammenhang mit dem Verlassen seiner Heimat schildern vermochte und andererseits auch explizit im Zuge seiner Erstbefragung angeführt hat, nicht an Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, welche ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 41), vermag sein Argument, krank gewesen zu sein, keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Inwieweit Hunger und Müdigkeit ausschließlich in Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Bedrohungen tragend wurden, obgleich die Erstbefragung zur Gänze durchgeführt werden konnte und der BF schließlich auch – wie bereits ausgeführt – seine wirtschaftlichen Erwägungen darlegen konnte, erschließt sich dem erkennenden Richter nicht. Hinsichtlich dem Argument, es sei schwierig, gegenüber einem uniformierten Staatsorgan seine Fluchtgründe zu schildern, bleibt ebenso auf die soeben dargelegten Erwägungen zu verweisen. Neben dem gesteigerten Fluchtvorbringen haben sich jedoch auch erhebliche Widersprüchlichkeiten ergeben, insbesondere auch solche, die sich nicht auf das eigentliche Fluchtvorbringen beziehen und damit erhebliche Zweifel an der generellen Glaubwürdigkeit des BF hervorrufen vermögen. Bereits der Zeitpunkt seiner Ausreise wechselte. So vermeinte der BF im Zuge seiner Erstbefragung noch, am XXXX 2020 legal per Flugzeug in die Türkei ausgereist zu sein (Protokoll vom XXXX 2021, AS 41), hingegen vor der belangten Behörde, dass er seine Heimat im Jahr 2019 verlassen habe (Protokoll vom XXXX 2021, AS 145), später hingegen wieder, am XXXX 2020 ausgereist zu sein (Protokoll vom XXXX 2021, AS 149). In Zusammenhang mit den Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Dauer seines Grundschulbesuches bleibt auf die Ausführungen unter Punkt II 2.2. zu verweisen. Auch tätigte der BF in Zusammenhang mit seiner letzten beruflichen Beschäftigung unterschiedliche Ausführungen. Während er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch zu Protokoll gegeben hat, zuletzt als Frisör tätig gewesen zu sein (Protokoll vom XXXX 2021, AS 37), vermeinte er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme, zuletzt nicht als Friseur, sondern in einer Fabrik gearbeitet zu haben (Protokoll vom XXXX 2021, AS 145). Neben dem gesteigerten Fluchtvorbringen haben sich jedoch auch erhebliche Widersprüchlichkeiten ergeben, insbesondere auch solche, die sich nicht auf das eigentliche Fluchtvorbringen beziehen und damit erhebliche Zweifel an der generellen Glaubwürdigkeit des BF hervorrufen vermögen. Bereits der Zeitpunkt seiner Ausreise wechselte. So vermeinte der BF im Zuge seiner Erstbefragung noch, am römisch 40 2020 legal per Flugzeug in die Türkei ausgereist zu sein (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 41), hingegen vor der belangten Behörde, dass er seine Heimat im Jahr 2019 verlassen habe (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 145), später hingegen wieder, am römisch 40 2020 ausgereist zu sein (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 149). In Zusammenhang mit den Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Dauer seines Grundschulbesuches bleibt auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei 2.2. zu verweisen. Auch tätigte der BF in Zusammenhang mit seiner letzten beruflichen Beschäftigung unterschiedliche Ausführungen. Während er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch zu Protokoll gegeben hat, zuletzt als Frisör tätig gewesen zu sein (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 37), vermeinte er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme, zuletzt nicht als Friseur, sondern in einer Fabrik gearbeitet zu haben (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 145). In weitere Folge wurde auch das konkrete Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit den seitens des BF behaupteten Bedrohungssituationen nicht stringent geschildert. So vermeinte der BF zuvor noch, die Leute hätten immer die Zeit genutzt, wenn der BF alleine gewesen sei (Protokoll vom XXXX 2021, AS 145), später hingegen führte er aus, dass bei anderen Malen immer Zeugen dabei gewesen wären (Protokoll vom XXXX 2021, AS 145). Weiters schilderte der BF, mit einem Messer bedroht worden zu sein (Protokoll vom XXXX 2021, AS 145), dazu aufgefordert, die Vorfälle genauer zu beschreiben, gab er an, dass Leute ihn geschlagen und an der Stirn verletzt hätten und wurde das zuvor angeführte Messer mit keinem Wort mehr in diesem Zusammenhang erwähnt (Protokoll vom XXXX 2021, AS 145). Bemerkenswert ist des Weiteren, dass der BF zuerst ausführte, dass sie „immer“ die Zeit genutzt hätten, wenn er alleine gewesen sei und ihn mit einem Messer bedroht hätten (Protokoll vom XXXX 2021, AS 145), er später seine Angaben allerdings entsprechend relativierte und nunmehr vermeinte, nur ein- von dreimal mit dem Messer bedroht worden zu sein (Protokoll vom XXXX 2021, AS 147). Des Weiteren schilderte der BF auch seinen Kontakt zu den Polizeidienststellen nicht übereinstimmend. So vermeinte er zuerst noch, er hätte nur einmal von sich aus eine Polizeidienststelle aufgesucht, nämlich, als er seine beiden Schwager 2015/2016 angezeigt hätte (Protokoll vom XXXX 2021, AS 147), später hingegen führte er auf explizite Nachfrage aus, er sei auch nach der Attacke persönlich bei der Polizei gewesen (Protokoll vom XXXX 2021, AS 149), was zudem im Gegensatz zu seinem vorherigen Angaben steht, wo er noch ausgeführt hat, er habe die Polizei ob der Drohungen (nur) einmal angerufen (Protokoll vom XXXX 2021, AS 145). In weitere Folge wurde auch das konkrete Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit den seitens des BF behaupteten Bedrohungssituationen nicht stringent geschildert. So vermeinte der BF zuvor noch, die Leute hätten immer die Zeit genutzt, wenn der BF alleine gewesen sei (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 145), später hingegen führte er aus, dass bei anderen Malen immer Zeugen dabei gewesen wären (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 145). Weiters schilderte der BF, mit einem Messer bedroht worden zu sein (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 145), dazu aufgefordert, die Vorfälle genauer zu beschreiben, gab er an, dass Leute ihn geschlagen und an der Stirn verletzt hätten und wurde das zuvor angeführte Messer mit keinem Wort mehr in diesem Zusammenhang erwähnt (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 145). Bemerkenswert ist des Weiteren, dass der BF zuerst ausführte, dass sie „immer“ die Zeit genutzt hätten, wenn er alleine gewesen sei und ihn mit einem Messer bedroht hätten (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 145), er später seine Angaben allerdings entsprechend relativierte und nunmehr vermeinte, nur ein- von dreimal mit dem Messer bedroht worden zu sein (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 147). Des Weiteren schilderte der BF auch seinen Kontakt zu den Polizeidienststellen nicht übereinstimmend. So vermeinte er zuerst noch, er hätte nur einmal von sich aus eine Polizeidienststelle aufgesucht, nämlich, als er seine beiden Schwager 2015 aus 2016, angezeigt hätte (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 147), später hingegen führte er auf explizite Nachfrage aus, er sei auch nach der Attacke persönlich bei der Polizei gewesen (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 149), was zudem im Gegensatz zu seinem vorherigen Angaben steht, wo er noch ausgeführt hat, er habe die Polizei ob der Drohungen (nur) einmal angerufen (Protokoll vom römisch 40 2021, AS 145). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass – entsprechend den Angaben des BF – die Anzeige gegen die beiden Schwager bereits im Jahr 2015/2016 erfolgt wäre und damit jeglicher zeitliche Konnex zu den erst ab dem Jahr 2018 behaupteten Bedrohungen fehlt. Es widerspricht dabei gänzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Schwager eine Zeitspanne von zwei bis drei Jahren verstreichen hätten lassen, um sich am BF ob seiner Scheidung bzw. Anzeige zu rächen und erst dann im Jahr 2018 unter Zuhilfenahme unbekannter Personen den BF bedrohen hätten wollen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass – entsprechend den Angaben des BF – die Anzeige gegen die beiden Schwager bereits im Jahr 2015 aus 2016, erfolgt wäre und damit jeglicher zeitliche Konnex zu den erst ab dem Jahr 2018 behaupteten Bedrohungen fehlt. Es widerspricht dabei gänzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Schwager eine Zeitspanne von zwei bis drei Jahren verstreichen hätten lassen, um sich am BF ob seiner Scheidung bzw. Anzeige zu rächen und erst dann im Jahr 2018 unter Zuhilfenahme unbekannter Personen den BF bedrohen hätten wollen. Abgesehen von den Widersprüchlichkeiten gilt zum Fluchtvorbringen des BF festzuhalten, dass dieses über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgeht und durch keinerlei Bescheinigungsmittel untermauert werden konnte. Vielmehr lassen die Darlegungen des BF alle Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind – etwa eigene Gefühle oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände – vermissen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes, insbesondere bei prägenden Ereignissen, detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen. Der BF hingegen antwortete trotz wiederholtem, konkreten Nachfragen seitens des Einvernahmeleiters der belangten Behörde durchwegs oberflächlich, mit kurzen Stehsätzen und ohne jegliche Details, wie folgender Auszug aus der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde darlegt: […] LA: Welche Bedrohungen kamen danach? VP: In der Ortschaft in der ich wohne und meinen Friseurladen hatte, wurde ich immer von den Personen bedroht. Dann bin ich in eine andere Ortschaft gegangen und auch dort wurde ich bedroht. Die Bedrohungen war[en] von 2018 bis zu dem Zeitpunkt als ich das Land verlassen habe 2019. […] LA: Kennen Sie die Leute, die Sie bedrohen? VP: Nein, ich kenne sie nicht. LA: Wie wurden Sie durch diese Leute bedroht? VP: Sie nutzten immer die Zeit wenn ich alleine bin und bedrohen mich mit einem Messer. LA: Beschreiben Sie die Vorfälle genauer. VP: Ca. um 9-10 in der Nacht waren sie mit dem Auto unterwegs, sind ausgestiegen und haben mich an der Stirn verletzt. Ich hatte mein ganzes Leben nie ein Problem mit irgendwem, darum bin ich mir sicher, dass meine Ex-Schwager diese Leute bezahlt haben. [Die weiteren Ausführungen bezieht sich ausschließlich auf die Scheidung des BF.] LA: Haben Sie Beweise, dass die Täter von Ihren Schwagern geschickt wurden? VP: Nein, habe ich nicht LA: Wie hätten Sie die Täter finden sollen, wenn Sie an einen anderen Ort gingen wo man Sie nicht kennt? VP: Das hat mich selbst gewundert. Ich kannte dort niemanden. Ich habe dort auch nicht als Friseur, sondern in einer Fabrik gearbeitet. Meine Familie wusste auch nicht wo genau ich bin. […] LA: Wie oft kam es zu Angriffen bzw. Drohungen? VP: Sie waren öfter da, aber geschlagen wurde ich nur einmal. LA: Was ist passiert bei den Situationen wo Ihre Angreifer nur da waren? VP: In Tanger waren sie dreimal da und ich bin jedes Mal weggelaufen. In Chfchawin [gemeint wohl: Chefchaouen] wurde ich einmal geschlagen und danach waren sie noch dreimal da und haben Ihre Präsenz gezeigt. Ein von den dreimal wurde ich mit dem Messer bedroht, bei den anderen Malen waren immer Zeugen dabei, darum ist nichts passiert. […] In einer Zusammenschau mit den obigen Ausführungen wird damit einerseits die erhebliche Steigerung des Fluchtvorbringens ersichtlich, zudem beschränkt sich selbiges auf eine sehr allgemein gehalten, oberflächliche Rahmengeschichte, welche von Widersprüchlichkeiten geprägt ist und daher nicht gereicht, um glaubhaft zu machen, dass der BF tatsächlich in Marokko der Gefahr einer individuell gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt ist. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Grund, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass es sich bei Marokko um einen sichereren Herkunftsstaat handelt, wo Sicherheits- oder Polizeibehörden fähig und auch willig sind, ihren Staatsbürgern Schutz vor kriminellen Tätern zu bieten. Selbst bei einer Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens vermag das Argument des BF, wonach die Polizei ihm nicht geholfen habe bzw. das Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit Korruption keine Entscheidungsrelevanz entfaltet, zumal der BF ja selbst noch angeführt hat, er habe im Jahr 2015/2016 gegen die Schwager (erfolgreich) Anzeige erstattet und habe die Polizei – entsprechend seinen Angaben – zuletzt auch hinsichtlich der Attacken eine Anzeige aufgenommen. In Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen des BF, wonach es in Marokko so sei, dass die Polizei nach der Anzeige warte und erst einschreite, wenn wirklich was passiere, bleibt darauf hingewiesen, dass sich die polizeiliche Arbeit bei unbekannten Tätern – auch in Staaten wie Österreich – als deutlich schwieriger erweist, als bei Anzeigen gegen konkrete Personen. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass es sich bei Marokko um einen sichereren Herkunftsstaat handelt, wo Sicherheits- oder Polizeibehörden fähig und auch willig sind, ihren Staatsbürgern Schutz vor kriminellen Tätern zu bieten. Selbst bei einer Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens vermag das Argument des BF, wonach die Polizei ihm nicht geholfen habe bzw. das Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit Korruption keine Entscheidungsrelevanz entfaltet, zumal der BF ja selbst noch angeführt hat, er habe im Jahr 2015 aus 2016, gegen die Schwager (erfolgreich) Anzeige erstattet und habe die Polizei – entsprechend seinen Angaben – zuletzt auch hinsichtlich der Attacken eine Anzeige aufgenommen. In Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen des BF, wonach es in Marokko so sei, dass die Polizei nach der Anzeige warte und erst einschreite, wenn wirklich was passiere, bleibt darauf hingewiesen, dass sich die polizeiliche Arbeit bei unbekannten Tätern – auch in Staaten wie Österreich – als deutlich schwieriger erweist, als bei Anzeigen gegen konkrete Personen. 2.4. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Marokko gilt als ein sicherer Herkunftsstaat. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung von rund einem Monat haben sich auch keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen ergeben. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Marokko und den dort zitierten Quellen. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche dargestellt wird, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch wenn die angespannte wirtschaftliche Lage in Marokko durchaus nicht verkannt wird, steht es für das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung sämtlicher Umstände fest, dass Marokko ein Staat ist, der hinsichtlich seiner Bürger schutzfähig und schutzwillig ist und dass dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF daher aufgrund der Lage im Herkunftsstaat mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Gefahr an Leib und Leben oder einer unmenschlichen Strafe droht, wenn er nach Marokko zurückkehrt. Die COVID-19-Daten zu Marokko entstammen dem Dashboard der Website der WHO. In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation gilt es anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch Marokko davon betroffen ist. Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. 3. Rechtliche Beurteilung: Marokko ist gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 145/2019, ein sicherer Herkunftsstaat.Marokko ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,, ein sicherer Herkunftsstaat. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.3. bereits ausführlich dargelegt, vermochte der BF im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, sondern haben ihn vielmehr wirtschaftliche Gründe zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewogen. Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei. 2.3. bereits ausführlich dargelegt, vermochte der BF im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, sondern haben ihn vielmehr wirtschaftliche Gründe zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewogen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie bereits dargelegt wurde, droht dem BF in Marokko keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der BF kann in Marokko Berufserfahrung als Frisör und auch als Fabriksarbeiter vorweisen. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig, es ist daher davon auszugehen, dass er durch die (Wieder)Aufnahme einer Beschäftigung in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt in Marokko sicherzustellen. Darüber hinaus leben seine Eltern sowie zwei seiner Geschwister nach wie vor in Marokko und ist der BF bei einer Rückkehr folglich auch nicht auf sich allein gestellt. Damit ist der BF durch die Abschiebung nach Marokko nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, zumal die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, zumal der BF im Übrigen sogar selbst vor der belangten Behörde vermeint hat, dass er mit seinem Einkommen in Marokko habe leben können. Inwieweit der im Zuge des Beschwerdevorbringens zitierte Auszug hinsichtlich Rückkehrer in Zusammenhang mit dem BF im Konkreten entscheidungswesentlich sein sollte, erschließt sich ob der familiären Anknüpfungspunkte desselben in seinem Heimatstaat nicht. Im Zuge der Beschwerde wurde auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb der BF keinerlei Unterstützung durch seine Familie zu erwarten habe. Dem Erfordernis einer konkreten und detaillierten Darlegung wurde somit nicht entsprochen und fehlen im gegenständlichen Falle alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der BF kann in Marokko Berufserfahrung als Frisör und auch als Fabriksarbeiter vorweisen. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig, es ist daher davon auszugehen, dass er durch die (Wieder)Aufnahme einer Beschäftigung in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt in Marokko sicherzustellen. Darüber hinaus leben seine Eltern sowie zwei seiner Geschwister nach wie vor in Marokko und ist der BF bei einer Rückkehr folglich auch nicht auf sich allein gestellt. Damit ist der BF durch die Abschiebung nach Marokko nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, zumal die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, zumal der BF im Übrigen sogar selbst vor der belangten Behörde vermeint hat, dass er mit seinem Einkommen in Marokko habe leben können. Inwieweit der im Zuge des Beschwerdevorbringens zitierte Auszug hinsichtlich Rückkehrer in Zusammenhang mit dem BF im Konkreten entscheidungswesentlich sein sollte, erschließt sich ob der familiären Anknüpfungspunkte desselben in seinem Heimatstaat nicht. Im Zuge der Beschwerde wurde auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb der BF keinerlei Unterstützung durch seine Familie zu erwarten habe. Dem Erfordernis einer konkreten und detaillierten Darlegung wurde somit nicht entsprochen und fehlen im gegenständlichen Falle alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem gilt Marokko als ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Zudem gilt Marokko als ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation gilt es nochmals anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch Marokko davon betroffen ist. Selbst unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie erweist sich das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs einer allfälligen Erkrankung für den BF als einen gesunden, jungen Menschen ohne Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe als sehr gering. Auch das Beschwerdeargument, wonach aufgrund von COVID-19 die Situation ob der Maßnahmen in Zusammenhang mit der Virus-Bekämpfung sowohl im Hinblick auf die Arbeitsmöglichkeiten als auch die Bewegung innerhalb des Landes erschwert sei, entfaltet gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz. Der bloße Hinweis auf den Arbeitsmarkt reicht dabei nicht aus, um exzeptionelle Umstände annehmen zu können (vgl. zuletzt VwGH 09.02.2021, Ro 2021/01/0007-5). Der Vollständigkeit halber bleibt abschließend noch festzuhalten, dass es sich bei Schwierigkeiten in Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt und auch hinsichtlich Bewegungsfreiheit ob der COVID-19-Pandemie um ein weltweites Problem handelt, wovon – unter anderem – auch Österreich betroffen ist. In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation gilt es nochmals anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch Marokko davon betroffen ist. Selbst unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie erweist sich das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs einer allfälligen Erkrankung für den BF als einen gesunden, jungen Menschen ohne Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe als sehr gering. Auch das Beschwerdeargument, wonach aufgrund von COVID-19 die Situation ob der Maßnahmen in Zusammenhang mit der Virus-Bekämpfung sowohl im Hinblick auf die Arbeitsmöglichkeiten als auch die Bewegung innerhalb des Landes erschwert sei, entfaltet gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz. Der bloße Hinweis auf den Arbeitsmarkt reicht dabei nicht aus, um exzeptionelle Umstände annehmen zu können vergleiche zuletzt VwGH 09.02.2021, Ro 2021/01/0007-5). Der Vollständigkeit halber bleibt abschließend noch festzuhalten, dass es sich bei Schwierigkeiten in Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt und auch hinsichtlich Bewegungsfreiheit ob der COVID-19-Pandemie um ein weltweites Problem handelt, wovon – unter anderem – auch Österreich betroffen ist. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1. Rechtslage Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.4.1. Rechtslage Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Dabei hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Dabei hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Auf Grundlage des § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG – wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird – zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Auf Grundlage des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG – wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird – zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffenderweise auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gestützt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Punkt 3.3.2. ergaben sich auch keine Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre.Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffenderweise auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Punkt 3.3.2. ergaben sich auch keine Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Dabei stellt die Aufenthaltsdauer für sich zunächst lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289) und der Aufenthalt des BF zudem auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage beruhte, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.Dabei stellt die Aufenthaltsdauer für sich zunächst lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289) und der Aufenthalt des BF zudem auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage beruhte, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der BF ist seit seiner illegalen Einreise am XXXX 2021 rund zwei Monate in Österreich aufhältig. Zwischen der Asylantragstellung am XXXX 2021 und der negativen Entscheidung seitens der belangten Behörde am XXXX 2021 sind lediglich knapp zwei Wochen vergangen. Der BF ist seit seiner illegalen Einreise am römisch 40 2021 rund zwei Monate in Österreich aufhältig. Zwischen der Asylantragstellung am römisch 40 2021 und der negativen Entscheidung seitens der belangten Behörde am römisch 40 2021 sind lediglich knapp zwei Wochen vergangen. Der BF führt kein Familienleben in Österreich. Auch private Anknüpfungspunkte haben sich im Verfahren nicht ergeben. Nennenswerte integrative Merkmale in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht liegen – schon ob der geringen Dauer des Aufenthaltes von rund zwei Monaten – nicht vor. Demgegenüber verfügt der BF in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Es sind bei einer Rückkehrentscheidung in weiterer Folge aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ist dahingehend keine besondere Vulnerabilität des BF hervorgekommen. Er wird bei einer Rückkehr durch seine Berufserfahrung – wie entsprechend seinen Ausführungen auch bereits vor seiner Ausreise – in der Lage sein, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Es sind bei einer Rückkehrentscheidung in weiterer Folge aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ist dahingehend keine besondere Vulnerabilität des BF hervorgekommen. Er wird bei einer Rückkehr durch seine Berufserfahrung – wie entsprechend seinen Ausführungen auch bereits vor seiner Ausreise – in der Lage sein, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF vermag seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht entscheidend zu verstärken (VwGH XXXX 2010, 2010/18/0029).Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF vermag seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht entscheidend zu verstärken (VwGH römisch 40 2010, 2010/18/0029). Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt schwerer, als die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt schwerer, als die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher – nach Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen – nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher – nach Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen – nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): 3.5.1. Rechtslage Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.6. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. und VII. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): 3.6.1 Rechtslage Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG). Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG erfolgt ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist. 3.6.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom XXXX 2021 die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom römisch 40 2021 die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt. Marokko gilt gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.Marokko gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des BF nach Marokko keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG gegeben.Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des BF nach Marokko keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben. Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 1a FPG sowie § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG zur Anwendung gebracht und erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Zu Recht hat daher die belangte Behörde Paragraph 55, Absatz eins a, FPG sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Anwendung gebracht und erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs 7 AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf, zumal seit der negativen Entscheidung seitens der belangten Behörde und dem gegenständlichen Erkenntnis lediglich knapp ein Monat verstrichen ist. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente, es wurde nur unsubstantiiert das bisher vorgebrachte unglaubhafte Fluchtvorbringen neuerlich angeführt bzw. allgemein und unsubstantiiert auf die COVID-19-Situation und die Situation für Rückkehrer hingewiesen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall auch keinen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten und auch bei einem positiven persönlichen Eindruck angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer ein günstigeres Ergebnis im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung auszuschließen war (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423). Der Sachverhalt erscheint damit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und erlaubt § 21 Abs 7 BFA-VG auch das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316 mit Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039; VwGH XXXX 2016, Ra 2016/21/0022).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf, zumal seit der negativen Entscheidung seitens der belangten Behörde und dem gegenständlichen Erkenntnis lediglich knapp ein Monat verstrichen ist. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente, es wurde nur unsubstantiiert das bisher vorgebrachte unglaubhafte Fluchtvorbringen neuerlich angeführt bzw. allgemein und unsubstantiiert auf die COVID-19-Situation und die Situation für Rückkehrer hingewiesen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall auch keinen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten und auch bei einem positiven persönlichen Eindruck angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer ein günstigeres Ergebnis im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung auszuschließen war (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423). Der Sachverhalt erscheint damit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und erlaubt Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316 mit Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039; VwGH römisch 40 2016, Ra 2016/21/0022). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(
- n)kamen nicht hervor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(
- n)kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I411.2240017.1.00