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{'item': 'L501 2237000-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 14§ 17§ 6§ 56§ 58Art. 130§ 31§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlL501 2237000-1 Spruch, L501 2237000-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Iren

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 06.11.2020 wendet sich die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") gegen die Nichtauszahlung des Arbeitslosengeldes ab 13.10.
  2. Die bP brachte in der Beschwerde vor, dass sie – obwohl sie alles ausgefüllt und abgegeben habe – mit der Begründung, sie hätte die Formulare nicht ausgefüllt abgegeben, kein Arbeitslosengeld bekommen habe. Es stehe jedoch fest, dass sie Jobangebote und Meldungsanforderungen bekommen habe, aber nicht erwähnt worden sei, dass noch ein Formular ausständig wäre. Ein Zeuge könne bestätigen, dass sie das Formular am 13.10.2020 in die Briefbox im Linzer AMS eingeworfen habe. Sie ersuche um sofortige Auszahlung, da ihre Grundversorgung nicht gewährleistet sei. Der Fehler liege beim AMS Linz und nicht bei ihr.römisch eins.
  3. Mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 06.11.2020 wendet sich die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") gegen die Nichtauszahlung des Arbeitslosengeldes ab 13.10.
  4. Die bP brachte in der Beschwerde vor, dass sie – obwohl sie alles ausgefüllt und abgegeben habe – mit der Begründung, sie hätte die Formulare nicht ausgefüllt abgegeben, kein Arbeitslosengeld bekommen habe. Es stehe jedoch fest, dass sie Jobangebote und Meldungsanforderungen bekommen habe, aber nicht erwähnt worden sei, dass noch ein Formular ausständig wäre. Ein Zeuge könne bestätigen, dass sie das Formular am 13.10.2020 in die Briefbox im Linzer AMS eingeworfen habe. Sie ersuche um sofortige Auszahlung, da ihre Grundversorgung nicht gewährleistet sei. Der Fehler liege beim AMS Linz und nicht bei ihr. I.
  5. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden "AMS") vom 12.11.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG zurückgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden "AMS") vom 12.11.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG zurückgewiesen. Bgründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie der bP am 01.10.2020 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zugesandt habe. Am 6.11.2020 habe die bP dem AMS mitgeteilt, dass vielleicht etwas mit der Auszahlung des Arbeitslosengeldes schiefgegangen sei, da es für 5.11.2020 angesetzt gewesen sei. Weiters habe die bP eine neue Adresse bekannt gegeben. Am 6.11.2020 habe die bP das AMS telefonisch bezüglich des Arbeitslosengeldes kontaktiert. Das AMS habe die bP informiert, dass bis dato kein Arbeitslosengeldantrag eingelangt sei und habe ihr einen weiteren Antrag zugesendet. Die bP habe dem AMS in der Folge mitgeteilt, dass sie beweisen könne, dass sie den Antrag abgegeben habe. Die bP habe das AMS informiert, dass sie persönlich kommen und den Antrag stellen wolle. Am 6.11.2020 sei der bP persönlich in der Infozone der Antrag ausgegeben worden und habe die bP am selben Tag eine nicht unterschriebene Zeugenaussage übermittelt. Die Beschwerde habe die bP im Wesentlichen – wie oben dargestellt (siehe Punkt I.1.) – begründet. Die bP habe dem AMS am 12.11.2020 mitgeteilt, dass sie den Bescheid (gemeint: Bescheid vom 10.11.2020; siehe Punkt I.4.) bis dato nicht erhalten hätte.Bgründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie der bP am 01.10.2020 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zugesandt habe. Am 6.11.2020 habe die bP dem AMS mitgeteilt, dass vielleicht etwas mit der Auszahlung des Arbeitslosengeldes schiefgegangen sei, da es für 5.11.2020 angesetzt gewesen sei. Weiters habe die bP eine neue Adresse bekannt gegeben. Am 6.11.2020 habe die bP das AMS telefonisch bezüglich des Arbeitslosengeldes kontaktiert. Das AMS habe die bP informiert, dass bis dato kein Arbeitslosengeldantrag eingelangt sei und habe ihr einen weiteren Antrag zugesendet. Die bP habe dem AMS in der Folge mitgeteilt, dass sie beweisen könne, dass sie den Antrag abgegeben habe. Die bP habe das AMS informiert, dass sie persönlich kommen und den Antrag stellen wolle. Am 6.11.2020 sei der bP persönlich in der Infozone der Antrag ausgegeben worden und habe die bP am selben Tag eine nicht unterschriebene Zeugenaussage übermittelt. Die Beschwerde habe die bP im Wesentlichen – wie oben dargestellt (siehe Punkt römisch eins.1.) – begründet. Die bP habe dem AMS am 12.11.2020 mitgeteilt, dass sie den Bescheid (gemeint: Bescheid vom 10.11.2020; siehe Punkt römisch eins.4.) bis dato nicht erhalten hätte. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Zustellung des Bescheides vom 10.11.2020 zum Zeitpunkt der Zurückweisung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2020 noch nicht erfolgt sei. Die Beschwerde der bP sei daher mangels Vorhandenseins eines Bescheides, gegen den sich ihre Beschwerde richten könnte, als unzulässig zurückzuweisen. In einem an die bP gerichteten Nachsatz zum Bescheid erläuterte die belangte Behörde, dass das AMS Arbeitslosengeld nur auf Antrag gewähren könne. Der Antrag der bP vom 1.10.2020 sei nicht beim AMS eingelangt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der bP am 16.11.2020 durch Hinterlegung zugestellt. I.3. Am 17.11.2020 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihre Rechte gefährdet seien und verwies auf den Zeugen sowie die Aufforderungen des AMS, zu Vorstellungsterminen zu gehen.römisch eins.3. Am 17.11.2020 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihre Rechte gefährdet seien und verwies auf den Zeugen sowie die Aufforderungen des AMS, zu Vorstellungsterminen zu gehen. I.4. Mit Bescheid vom 10.11.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der bP

§ 17i

Vm §§ 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 6.11.2020 gebühre. Der Bescheid wurde der bP am 19.11.2020 zugestellt.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 10.11.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der bP

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 6.11.2020 gebühre. Der Bescheid wurde der bP am 19.11.2020 zugestellt. I.

  1. Am 18.11.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.römisch eins.
  2. Am 18.11.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: II.1.
  5. Die bP erhob mit Schreiben vom 6.11.2020 Beschwerde gegen die Nichtauszahlung des Arbeitslosengeldes ab 13.10.
  6. Die Beschwerde langte noch am selben Tag bei der belangten Behörde ein.römisch zwei.1.
  7. Die bP erhob mit Schreiben vom 6.11.2020 Beschwerde gegen die Nichtauszahlung des Arbeitslosengeldes ab 13.10.
  8. Die Beschwerde langte noch am selben Tag bei der belangten Behörde ein. II.1.
  9. Mit Bescheid vom 12.11.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung zurück. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der bP am 16.11.2020 durch Hinterlegung zugestellt.römisch zwei.1.
  10. Mit Bescheid vom 12.11.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung zurück. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der bP am 16.11.2020 durch Hinterlegung zugestellt. II.1.
  11. Mit Bescheid vom 10.11.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der bP das Arbeitslosengeld ab dem 6.11.2020 gebühre. Der Bescheid wurde der bP am 19.11.2020 zugestellt.römisch zwei.1.
  12. Mit Bescheid vom 10.11.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der bP das Arbeitslosengeld ab dem 6.11.2020 gebühre. Der Bescheid wurde der bP am 19.11.2020 zugestellt. II.
  13. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  14. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Linz. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die Feststellungen der belangten Behörde zum gegenständlich entscheidungsrelevanten Verfahrensgang wurden grundsätzlich nicht bestritten. Die Chronologie der Verfahrensschritte ist im Akt dokumentiert. Die Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 6.11.2020 beim AMS noch am selben Tag ist anhand des Eingangsstempels ersichtlich. Soweit die bP im Vorlageantrag vom 17.11.2020 zur Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass sie "heute" den "Bescheid über die Zurückweisung meiner Beschwerde" bekommen habe, ist dazu festzuhalten, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2020 durch Hinterlegung bereits am 16.11.2020 zweifelsfrei aus dem im Akt erliegenden Rückschein hervorgeht, wenngleich dem nicht entgegensteht, dass die bP das Dokument erst am Folgetag abgeholt hat. Die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 10.11.2020 mit 19.11.2020 wurde durch die bP selbst bestätigt. In einem im Akt befindlichen E-Mail vom 19.11.2020 führte die bP dazu aus, dass der Bescheid vom 10.11.2020 "heute" bei ihr eingetroffen sei. In einem weiteren E-Mail an die belangte Behörde vom 23.11.2020 hielt die bP zudem fest, dass "die erste Abweisung des Einspruchs NACH der zweiten zugesendet" worden sei, was ebenfalls dafür spricht, dass die mit 10.11.2020 datierte Erledigung tatsächlich erst nach der Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2020 zugestellt wurde. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen. II.
  15. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  16. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  17. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  18. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde II.3.

  1. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.
  2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen: II.3.2.
  3. Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
  4. Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise: Artikel 130.

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […] II.3.2.
  2. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
  3. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: Beschwerdevorentscheidung § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. […] II.3.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren: Wie festgestellt, brachte die bP am 6.11.2020 eine Beschwerde gegen die Nichtauszahlung des Arbeitslosengeldes ab dem 13.10.2020 ein. Der Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2020, mit welchem ausgesprochen wurde, dass der bP das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 6.11.2020 gebühre, wurde allerdings erst mit der am 19.11.2020 wirksam vollzogenen Zustellung – somit nach Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde – erlassen. Ein tauglicher Anfechtungsgegenstand in Form eines

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG mit Beschwerde bekämpfbaren Bescheides lag damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vor.Ein tauglicher Anfechtungsgegenstand in Form eines

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschwerde bekämpfbaren Bescheides lag damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vor. Beschwerden können, wie aus Art. 130 B-VG hervorgeht, nur gegen Bescheide (und sonstige bestimmte Rechtsakttypen) erhoben werden. In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses ist daher eine Beschwerde, die gegen eine nicht bescheidmäßige Erledigung erhoben wurde,

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zu § 66 AVG, VwGH vom 19.2.1993, 92/09/0365).Beschwerden können, wie aus Artikel 130, B-VG hervorgeht, nur gegen Bescheide (und sonstige bestimmte Rechtsakttypen) erhoben werden. In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses ist daher eine Beschwerde, die gegen eine nicht bescheidmäßige Erledigung erhoben wurde,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zu Paragraph 66, AVG, VwGH vom 19.2.1993, 92/09/0365). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zurückweisung mangels Vorliegen eines bekämpfbaren Bescheides jedoch nur so lange zulässig, als dessen rechtswirksame Zustellung noch nicht erfolgt war (vgl. VwGH vom 04.06.1987, 86/02/0198, unter Hinweis auf Erkenntnis vom 15.03.1961, Zl. 2075/60, VwSlg. 5522/A).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zurückweisung mangels Vorliegen eines bekämpfbaren Bescheides jedoch nur so lange zulässig, als dessen rechtswirksame Zustellung noch nicht erfolgt war vergleiche VwGH vom 04.06.1987, 86/02/0198, unter Hinweis auf Erkenntnis vom 15.03.1961, Zl. 2075/60, VwSlg. 5522/A). Ein solcher Fall liegt gegenständlich aber vor: Die vorzeitig eingebrachte Beschwerde der bP vom 6.11.2020 wurde bereits mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.11.2020, zugestellt am 16.11.2020, zurückgewiesen, wohingegen der Bescheid vom 10.11.2020 erst am 19.11.2020 zugestellt wurde. Die Zurückweisung der Beschwerde vom 6.11.2020 erfolgte somit noch vor der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom 10.11.2020 und war daher zulässig und – mangels Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsgegenstands – auch berechtigt. Die belangte Behörde hat die Beschwerde daher zu Recht im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Vorlage der Beschwerde trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat die Beschwerde daher zu Recht im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Vorlage der Beschwerde trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. das zitierte Erk. des VwGH vom 17.12.2015).Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche das zitierte Erk. des VwGH vom 17.12.2015). Die Beschwerde war daher mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2237000.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.