GVG) als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
GVG iVm § 56 AlVG zurückgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden "AMS") vom 12.11.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG zurückgewiesen. Bgründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie der bP am 01.10.2020 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zugesandt habe. Am 6.11.2020 habe die bP dem AMS mitgeteilt, dass vielleicht etwas mit der Auszahlung des Arbeitslosengeldes schiefgegangen sei, da es für 5.11.2020 angesetzt gewesen sei. Weiters habe die bP eine neue Adresse bekannt gegeben. Am 6.11.2020 habe die bP das AMS telefonisch bezüglich des Arbeitslosengeldes kontaktiert. Das AMS habe die bP informiert, dass bis dato kein Arbeitslosengeldantrag eingelangt sei und habe ihr einen weiteren Antrag zugesendet. Die bP habe dem AMS in der Folge mitgeteilt, dass sie beweisen könne, dass sie den Antrag abgegeben habe. Die bP habe das AMS informiert, dass sie persönlich kommen und den Antrag stellen wolle. Am 6.11.2020 sei der bP persönlich in der Infozone der Antrag ausgegeben worden und habe die bP am selben Tag eine nicht unterschriebene Zeugenaussage übermittelt. Die Beschwerde habe die bP im Wesentlichen – wie oben dargestellt (siehe Punkt I.1.) – begründet. Die bP habe dem AMS am 12.11.2020 mitgeteilt, dass sie den Bescheid (gemeint: Bescheid vom 10.11.2020; siehe Punkt I.4.) bis dato nicht erhalten hätte.Bgründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie der bP am 01.10.2020 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zugesandt habe. Am 6.11.2020 habe die bP dem AMS mitgeteilt, dass vielleicht etwas mit der Auszahlung des Arbeitslosengeldes schiefgegangen sei, da es für 5.11.2020 angesetzt gewesen sei. Weiters habe die bP eine neue Adresse bekannt gegeben. Am 6.11.2020 habe die bP das AMS telefonisch bezüglich des Arbeitslosengeldes kontaktiert. Das AMS habe die bP informiert, dass bis dato kein Arbeitslosengeldantrag eingelangt sei und habe ihr einen weiteren Antrag zugesendet. Die bP habe dem AMS in der Folge mitgeteilt, dass sie beweisen könne, dass sie den Antrag abgegeben habe. Die bP habe das AMS informiert, dass sie persönlich kommen und den Antrag stellen wolle. Am 6.11.2020 sei der bP persönlich in der Infozone der Antrag ausgegeben worden und habe die bP am selben Tag eine nicht unterschriebene Zeugenaussage übermittelt. Die Beschwerde habe die bP im Wesentlichen – wie oben dargestellt (siehe Punkt römisch eins.1.) – begründet. Die bP habe dem AMS am 12.11.2020 mitgeteilt, dass sie den Bescheid (gemeint: Bescheid vom 10.11.2020; siehe Punkt römisch eins.4.) bis dato nicht erhalten hätte. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Zustellung des Bescheides vom 10.11.2020 zum Zeitpunkt der Zurückweisung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2020 noch nicht erfolgt sei. Die Beschwerde der bP sei daher mangels Vorhandenseins eines Bescheides, gegen den sich ihre Beschwerde richten könnte, als unzulässig zurückzuweisen. In einem an die bP gerichteten Nachsatz zum Bescheid erläuterte die belangte Behörde, dass das AMS Arbeitslosengeld nur auf Antrag gewähren könne. Der Antrag der bP vom 1.10.2020 sei nicht beim AMS eingelangt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der bP am 16.11.2020 durch Hinterlegung zugestellt. I.3. Am 17.11.2020 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihre Rechte gefährdet seien und verwies auf den Zeugen sowie die Aufforderungen des AMS, zu Vorstellungsterminen zu gehen.römisch eins.3. Am 17.11.2020 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihre Rechte gefährdet seien und verwies auf den Zeugen sowie die Aufforderungen des AMS, zu Vorstellungsterminen zu gehen. I.4. Mit Bescheid vom 10.11.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der bP
Vm §§ 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 6.11.2020 gebühre. Der Bescheid wurde der bP am 19.11.2020 zugestellt.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 10.11.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der bP
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 6.11.2020 gebühre. Der Bescheid wurde der bP am 19.11.2020 zugestellt. I.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde II.3.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. […] II.3.
1 Z 1 B-VG mit Beschwerde bekämpfbaren Bescheides lag damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vor.Ein tauglicher Anfechtungsgegenstand in Form eines
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschwerde bekämpfbaren Bescheides lag damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vor. Beschwerden können, wie aus Art. 130 B-VG hervorgeht, nur gegen Bescheide (und sonstige bestimmte Rechtsakttypen) erhoben werden. In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses ist daher eine Beschwerde, die gegen eine nicht bescheidmäßige Erledigung erhoben wurde,
GVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zu § 66 AVG, VwGH vom 19.2.1993, 92/09/0365).Beschwerden können, wie aus Artikel 130, B-VG hervorgeht, nur gegen Bescheide (und sonstige bestimmte Rechtsakttypen) erhoben werden. In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses ist daher eine Beschwerde, die gegen eine nicht bescheidmäßige Erledigung erhoben wurde,
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zu Paragraph 66, AVG, VwGH vom 19.2.1993, 92/09/0365). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zurückweisung mangels Vorliegen eines bekämpfbaren Bescheides jedoch nur so lange zulässig, als dessen rechtswirksame Zustellung noch nicht erfolgt war (vgl. VwGH vom 04.06.1987, 86/02/0198, unter Hinweis auf Erkenntnis vom 15.03.1961, Zl. 2075/60, VwSlg. 5522/A).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zurückweisung mangels Vorliegen eines bekämpfbaren Bescheides jedoch nur so lange zulässig, als dessen rechtswirksame Zustellung noch nicht erfolgt war vergleiche VwGH vom 04.06.1987, 86/02/0198, unter Hinweis auf Erkenntnis vom 15.03.1961, Zl. 2075/60, VwSlg. 5522/A). Ein solcher Fall liegt gegenständlich aber vor: Die vorzeitig eingebrachte Beschwerde der bP vom 6.11.2020 wurde bereits mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.11.2020, zugestellt am 16.11.2020, zurückgewiesen, wohingegen der Bescheid vom 10.11.2020 erst am 19.11.2020 zugestellt wurde. Die Zurückweisung der Beschwerde vom 6.11.2020 erfolgte somit noch vor der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom 10.11.2020 und war daher zulässig und – mangels Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsgegenstands – auch berechtigt. Die belangte Behörde hat die Beschwerde daher zu Recht im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Vorlage der Beschwerde trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat die Beschwerde daher zu Recht im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Vorlage der Beschwerde trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. das zitierte Erk. des VwGH vom 17.12.2015).Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche das zitierte Erk. des VwGH vom 17.12.2015). Die Beschwerde war daher mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2237000.1.00
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