Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 17§ 6§ 56§ 58Art. 130§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlL501 2237000-2 Spruch, L501 2237000-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Iren
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Linz zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 10.11.2020 behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Linz zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.11.2020 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden "AMS") aus, es werde festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP)
§ 17i
Vm §§ 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 6.11.2020 gebühre.römisch eins.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.11.2020 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden "AMS") aus, es werde festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP)
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 6.11.2020 gebühre. Zur Begründung führte die belangte Behörde – nach Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen – auf den konkreten Fall bezogen wie folgt aus: "Sie haben Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 06.11.2020 eingebracht." Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. II.
- Mit E-Mail vom 19.11.2020 erhob die bP fristgerecht Beschwerde ("Einspruch") gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.
- Mit Schriftsatz vom 26.11.2020 wurde die Beschwerde näher ausgeführt und ergänzt. Darin brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie sich am 30.9.2020 beim AMS Linz persönlich arbeitslos gemeldet habe. Sie habe daraufhin am 13.10.2020 per Post das Formular ‚Antrag auf Arbeitslosengeld‘ erhalten. Sie habe dieses noch am selben Tag ausgefüllt und unter Mithilfe von Frau XXXX in einem Kuvert am AMS Linz in die dafür vorgesehene Box im Foyer eingeworfen. Als sie am 5.11.2020 kein Arbeitslosengeld erhalten habe, habe sie am selben Tag an das AMS Linz geschrieben, ob bei ihrer Sache etwas schiefgegangen sei, weil sie kein Geld erhalten hätte. Als Antwort habe sie ein Mail bekommen, dass ihr Antrag beim AMS nicht eingelangt sei. Sie habe dann am 6.11.2020 nochmals einen Antrag ausgefüllt und nun den bekämpften Bescheid erhalten, dass sie erst ab 6.11.2020 Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte.römisch zwei.
- Mit E-Mail vom 19.11.2020 erhob die bP fristgerecht Beschwerde ("Einspruch") gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.
- Mit Schriftsatz vom 26.11.2020 wurde die Beschwerde näher ausgeführt und ergänzt. Darin brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie sich am 30.9.2020 beim AMS Linz persönlich arbeitslos gemeldet habe. Sie habe daraufhin am 13.10.2020 per Post das Formular ‚Antrag auf Arbeitslosengeld‘ erhalten. Sie habe dieses noch am selben Tag ausgefüllt und unter Mithilfe von Frau römisch 40 in einem Kuvert am AMS Linz in die dafür vorgesehene Box im Foyer eingeworfen. Als sie am 5.11.2020 kein Arbeitslosengeld erhalten habe, habe sie am selben Tag an das AMS Linz geschrieben, ob bei ihrer Sache etwas schiefgegangen sei, weil sie kein Geld erhalten hätte. Als Antwort habe sie ein Mail bekommen, dass ihr Antrag beim AMS nicht eingelangt sei. Sie habe dann am 6.11.2020 nochmals einen Antrag ausgefüllt und nun den bekämpften Bescheid erhalten, dass sie erst ab 6.11.2020 Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte. Als Beschwerdegründe machte die bP geltend, dass sie den Antrag auf Arbeitslosengeld am 13.10.2020 ordnungsgemäß ausgeführt in die vorgesehene Einwurfbox im Foyer eingeworfen habe; dies könne ihre Bekannte XXXX , die sie zum AMS Linz hingefahren habe und auch beim Einwurf des Antrags dabei gewesen sei, bestätigten. Wenn das AMS davon ausgehe, dass die bP den Antrag nicht abgegeben hätte, sei dies nicht zutreffend und gehe das AMS von einem falschen Sachverhalt aus und werde deswegen auch ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld rechtlich unrichtig beurteilt. Wieso der Antrag aus der Einwurfbox nicht zum Bearbeiter gekommen sei, könne sie nicht beurteilen, doch liege dies außerhalb ihres Einflussbereichs und somit außerhalb ihrer Verantwortung.Als Beschwerdegründe machte die bP geltend, dass sie den Antrag auf Arbeitslosengeld am 13.10.2020 ordnungsgemäß ausgeführt in die vorgesehene Einwurfbox im Foyer eingeworfen habe; dies könne ihre Bekannte römisch 40 , die sie zum AMS Linz hingefahren habe und auch beim Einwurf des Antrags dabei gewesen sei, bestätigten. Wenn das AMS davon ausgehe, dass die bP den Antrag nicht abgegeben hätte, sei dies nicht zutreffend und gehe das AMS von einem falschen Sachverhalt aus und werde deswegen auch ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld rechtlich unrichtig beurteilt. Wieso der Antrag aus der Einwurfbox nicht zum Bearbeiter gekommen sei, könne sie nicht beurteilen, doch liege dies außerhalb ihres Einflussbereichs und somit außerhalb ihrer Verantwortung. I.
- Am 4.12.2020 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.römisch eins.
- Am 4.12.2020 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Die belangte Behörde hat relevante Ermittlungen bzw. die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unterlassen. Den gegenständlich angefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde lediglich wie folgt: "Sie haben Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 06.11.2020 eingebracht." Mit der Frage, ob die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld – wie dies von der nunmehrigen bP im Verfahren vor der belangten Behörde konkret vorgebracht und durch Beweisanbote untermauert wurde – bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, hat sich die belangte Behörde im gesamten Verfahren in keiner Weise auseinandergesetzt und diesbezüglich auch keine Ermittlungsschritte durchgeführt. Im Übrigen wird auf den Verfahrensgang verwiesen. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde. Zur Feststellung, dass die bP konkretes Vorbringen zur Frage der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld erstattet hat, ist zunächst auf die im Akt erliegende Beschwerde vom 6.11.2020 (vgl. den hg. Beschluss vom heutigen Tag, L501 2237000-1/XX) zu verweisen. Schon in diesem Schreiben legte die nunmehrige bP dar, dass sie das entsprechende Formular am 13.10.2020 in die Briefbox im Linzer AMS eingeworfen habe. Noch am 6.11.2020 legte sie auch eine schriftliche Erklärung von XXXX vor, wonach diese bezeugen könne, wie die bP am 13:00 um 8:30 Uhr die Arbeitslosengeld-Formulare in die vom Linzer AMS zur Verfügung gestellte Metallbox eingeworfen habe und auch bereit wäre, dies vor Gericht auszusagen. Die belangte Behörde wies die Beschwerde vom 6.11.2020 aus verfahrensrechtlichen Gründen mangels tauglichen Anfechtungsgegenstands mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2020 als unzulässig zurück und wurde diese Entscheidung mit dem obgenannten hg. Beschluss bestätigt. Der belangten Behörde war das Vorbringen des bP (behauptete Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeldes schon am 13.10.2020) damit bereits ab dem Zeitpunkt der Einbringung der – wenngleich unzulässigen – Beschwerde vom 6.10.2020 bekannt.Zur Feststellung, dass die bP konkretes Vorbringen zur Frage der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld erstattet hat, ist zunächst auf die im Akt erliegende Beschwerde vom 6.11.2020 vergleiche den hg. Beschluss vom heutigen Tag, L501 2237000-1/XX) zu verweisen. Schon in diesem Schreiben legte die nunmehrige bP dar, dass sie das entsprechende Formular am 13.10.2020 in die Briefbox im Linzer AMS eingeworfen habe. Noch am 6.11.2020 legte sie auch eine schriftliche Erklärung von römisch 40 vor, wonach diese bezeugen könne, wie die bP am 13:00 um 8:30 Uhr die Arbeitslosengeld-Formulare in die vom Linzer AMS zur Verfügung gestellte Metallbox eingeworfen habe und auch bereit wäre, dies vor Gericht auszusagen. Die belangte Behörde wies die Beschwerde vom 6.11.2020 aus verfahrensrechtlichen Gründen mangels tauglichen Anfechtungsgegenstands mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2020 als unzulässig zurück und wurde diese Entscheidung mit dem obgenannten hg. Beschluss bestätigt. Der belangten Behörde war das Vorbringen des bP (behauptete Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeldes schon am 13.10.2020) damit bereits ab dem Zeitpunkt der Einbringung der – wenngleich unzulässigen – Beschwerde vom 6.10.2020 bekannt. Den nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 10.11.2020 (zugestellt am 19.11.2020) gingen nach der Aktenlage allerdings keine Ermittlungsschritte der belangten Behörde in der Sache voran: Die belangte Behörde setzte sich in keiner Weise mit dem konkreten Vorbringen der nunmehrigen bP zum Zeitpunkt der Geltendmachung auseinander; eine Einvernahme der bP unterblieb ebenso wie eine zeugenschaftliche Einvernahme der XXXX . Auch sonstige Ermittlungen zum angegebenen Geschehensablauf, dem behaupteten Einwurf in eine für die Annahme von Anträgen vorgesehene Einrichtung, sind anhand der Aktenlage nicht ersichtlich. Dies spiegelt sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides wider, in der lediglich in einem Satz konstatiert wird, dass die bP ihren Antrag auf Arbeitslosengeld "erst am 6.11.2020" eingebracht habe – ohne auf die von Seiten der bP behauptete Geltendmachung zu einem früheren Zeitpunkt einzugehen oder allfällige Ermittlungsschritte bzw. beweiswürdigende Überlegungen der belangten Behörde darzustellen.Die belangte Behörde setzte sich in keiner Weise mit dem konkreten Vorbringen der nunmehrigen bP zum Zeitpunkt der Geltendmachung auseinander; eine Einvernahme der bP unterblieb ebenso wie eine zeugenschaftliche Einvernahme der römisch 40 . Auch sonstige Ermittlungen zum angegebenen Geschehensablauf, dem behaupteten Einwurf in eine für die Annahme von Anträgen vorgesehene Einrichtung, sind anhand der Aktenlage nicht ersichtlich. Dies spiegelt sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides wider, in der lediglich in einem Satz konstatiert wird, dass die bP ihren Antrag auf Arbeitslosengeld "erst am 6.11.2020" eingebracht habe – ohne auf die von Seiten der bP behauptete Geltendmachung zu einem früheren Zeitpunkt einzugehen oder allfällige Ermittlungsschritte bzw. beweiswürdigende Überlegungen der belangten Behörde darzustellen. Die belangte Behörde hat damit relevante Ermittlungen bzw. die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unterlassen. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt der ungenützte Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung – ebenso wie die Vorlage der Bescheidbeschwerde vor Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung –, dass der Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig geht und die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht (vgl. VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne zuvor eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sodass das erkennende Gericht zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig war und der Behörde keine Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mehr zukam.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt der ungenützte Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung – ebenso wie die Vorlage der Bescheidbeschwerde vor Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung –, dass der Behörde die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verlustig geht und die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht vergleiche VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne zuvor eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sodass das erkennende Gericht zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig war und der Behörde keine Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mehr zukam. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung II.3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen: II.3.2.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.1. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […] II.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
§ 17Abs. 1 Al
VG gebührt das Arbeitslosengeld grundsätzlich ab dem Tag der Geltendmachung. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der bP das Arbeitslosengeld erst ab dem 6.11.2020 zuerkannt. Die belangte Behörde hat trotz konkreten Vorbringens der bP zur entscheidungswesentlichen Frage des – gegebenenfalls früheren – Zeitpunktes der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld keine Ermittlungen durchgeführt und es dabei insbesondere unterlassen, sich mit den im Verfahren angebotenen Beweismitteln auseinanderzusetzen.
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld grundsätzlich ab dem Tag der Geltendmachung. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der bP das Arbeitslosengeld erst ab dem 6.11.2020 zuerkannt. Die belangte Behörde hat trotz konkreten Vorbringens der bP zur entscheidungswesentlichen Frage des – gegebenenfalls früheren – Zeitpunktes der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld keine Ermittlungen durchgeführt und es dabei insbesondere unterlassen, sich mit den im Verfahren angebotenen Beweismitteln auseinanderzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, sodass keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzt und zu einer meritorischen Entscheidung herangezogen werden könnten (vgl. dazu VwGH 9.3.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005); es wäre vielmehr das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren erstmalig durch das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen.Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, sodass keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzt und zu einer meritorischen Entscheidung herangezogen werden könnten vergleiche dazu VwGH 9.3.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; vom 10.9.2014, Ra 2014/08/0005); es wäre vielmehr das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren erstmalig durch das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Es ist sohin das dem Bundesverwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat.Es ist sohin das dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw
GVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2237000.2.00