Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 410§ 73§ 14§ 15§ 16§ 13Art. 130§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.03.2021 GeschäftszahlL511 2007107-2 Spruch, L511 2007107–2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 26.07.2018, Zahl: römisch 40 , im Ausmaß, soweit davon der Zeitraum Ende Mai 2012 bis 16.08.2012 umfasst ist, aufgehoben und die Angelegenheit in diesem Umfang
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor der Gebietskrankenkasse [OÖGKK] 1.
- Am 15.07.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] einen Antrag auf Bescheidausstellung
§ 410Abs.
1 Z 7 ASVG. Begründend verwies er auf das Straferkenntnis vom 22.09.2014 [tatsächlich vom 14.10.2014] gegen den Dienstgeber XXXX [im Folgenden: AM] und auf die Erbringung von rd. 700 Arbeitsstunden im Beschäftigungszeitraum von Ende Mai 2012 bis Oktober 2012 bei einem vereinbarten Stundenlohn von EUR 10,00 und einer erfolgten Lohnauszahlung von EUR 4.000,00 sowie einer von EUR 900,00 (Ordnungsnummer des Verwaltungsverfahrensaktes [ON] 1).1.1. Am 15.07.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] einen Antrag auf Bescheidausstellung
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG. Begründend verwies er auf das Straferkenntnis vom 22.09.2014 [tatsächlich vom 14.10.2014] gegen den Dienstgeber römisch 40 [im Folgenden: AM] und auf die Erbringung von rd. 700 Arbeitsstunden im Beschäftigungszeitraum von Ende Mai 2012 bis Oktober 2012 bei einem vereinbarten Stundenlohn von EUR 10,00 und einer erfolgten Lohnauszahlung von EUR 4.000,00 sowie einer von EUR 900,00 (Ordnungsnummer des Verwaltungsverfahrensaktes [ON] 1). 1.
- Mit Schreiben vom 01.12.2015 übermittelte die SGKK die Anzeige der Finanzpolizei vom 02.04.2013 samt Strafantrag und angeschlossenen Unterlagen zuständigkeitshalber an die OÖGKK (ON 2). Laut Strafantrag vom 02.04.2013 habe der Beschwerdeführer am 19.11.2012 beim Finanzamt XXXX bekannt gegeben, dass er, sein Bruder und sein Neffe, alle drei seien rumänische Staatsbürger, von 17.08.2012 bis 19.09.2012 bzw. 15.10.2012 bei AM beschäftigt gewesen seien, jedoch die in Aussicht gestellte Anmeldung zur Sozialversicherung nicht erfolgt sei. AM habe gegenüber der SGKK die Beschäftigung des Beschwerdeführers bestritten und auf das laufende Verfahren beim LVwG Salzburg und das von ihm eingebrachte Rechtsmittel verwiesen (ON 2/16).1.
- Mit Schreiben vom 01.12.2015 übermittelte die SGKK die Anzeige der Finanzpolizei vom 02.04.2013 samt Strafantrag und angeschlossenen Unterlagen zuständigkeitshalber an die OÖGKK (ON 2). Laut Strafantrag vom 02.04.2013 habe der Beschwerdeführer am 19.11.2012 beim Finanzamt römisch 40 bekannt gegeben, dass er, sein Bruder und sein Neffe, alle drei seien rumänische Staatsbürger, von 17.08.2012 bis 19.09.2012 bzw. 15.10.2012 bei AM beschäftigt gewesen seien, jedoch die in Aussicht gestellte Anmeldung zur Sozialversicherung nicht erfolgt sei. AM habe gegenüber der SGKK die Beschäftigung des Beschwerdeführers bestritten und auf das laufende Verfahren beim LVwG Salzburg und das von ihm eingebrachte Rechtsmittel verwiesen (ON 2/16). 1.
- Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX [BH] vom 14.10.2014 wurde über AM eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 3.300,00 verhängt, weil dieser den Beschwerdeführer von 17.08.2012 bis 25.10.2012 beschäftigt und entgegen seiner Verpflichtung nicht vor Arbeitsantritt bei der SGKK zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet, sowie gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen habe (ON 3, 4). 1.
- Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 [BH] vom 14.10.2014 wurde über AM eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 3.300,00 verhängt, weil dieser den Beschwerdeführer von 17.08.2012 bis 25.10.2012 beschäftigt und entgegen seiner Verpflichtung nicht vor Arbeitsantritt bei der SGKK zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet, sowie gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen habe (ON 3, 4). 1.
- Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg [LVwG] vom 02.07.2015 wurde der von AM gegen dieses Straferkenntnis der BH erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben (ON 5). Begründend wurde ausgeführt, die Beschäftigung des Beschwerdeführers (sowie seines Bruders und seines Neffen) im Zeitraum 17.08.2012 bis 25.10.2012 (bzw. 19.09.2012) sei als erwiesen anzusehen, die von AM behauptete Beauftragung im Rahmen eines Werkvertrages sei weder nachvollziehbar noch seien dazu Beweismittel angeboten worden. 1.
- Mit Schreiben vom 09.02.2016 forderte die OÖGKK AM auf, den Beschwerdeführer sowie dessen Bruder und Neffen für den Zeitraum der Beschäftigung zur Sozialversicherung anzumelden und die Beiträge abzurechnen. AM retournierte dieses Schreiben mit dem Vermerk, dass er über kein Vermögen verfüge (ON 6). 1.
- Am 29.03.2018 übermittelte die SGKK der OÖGKK einen (Devolutions-)Antrag des Beschwerdeführers
§ 73
AVG vom 12.03.2018, da noch keine Entscheidung zum Antrag vom 15.07.2015 ergangen sei (ON 7), sowie am 11.05.2018 eine „Verbesserung + Wiedervorlage“ vom 20.04.2018 (ON 9).1.6. Am 29.03.2018 übermittelte die SGKK der OÖGKK einen (Devolutions-)Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 73, AVG vom 12.03.2018, da noch keine Entscheidung zum Antrag vom 15.07.2015 ergangen sei (ON 7), sowie am 11.05.2018 eine „Verbesserung + Wiedervorlage“ vom 20.04.2018 (ON 9). 1.
- Mit Bescheid vom 05.06.2018, GZ: XXXX , stellte die OÖGKK fest, dass Herr XXXX , VSNR XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit als Arbeiter für den Dienstgeber XXXX , geb. XXXX , im Zeitraum vom 17.08.2012 bis 25.10.2012 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege (AZ 11). 1.
- Mit Bescheid vom 05.06.2018, GZ: römisch 40 , stellte die OÖGKK fest, dass Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit als Arbeiter für den Dienstgeber römisch 40 , geb. römisch 40 , im Zeitraum vom 17.08.2012 bis 25.10.2012 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege (AZ 11). Begründend wurde auf die rechtskräftige Entscheidung des LVwG Salzburg vom 02.07.2015 verwiesen und ergänzend dazu ausgeführt, dass AM die Tätigkeit selbst vor dem LVwG Salzburg nicht bestritten habe, für eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Subunternehmer bzw. im Rahmen eines Werkvertrages aber keine konkreten Umstände oder Beweise vorgebracht habe. 1.
- Mit an die OÖGKK und 7 weitere Gerichte, Behörden und Firmen (sic!) gerichtetem Schreiben vom 15.06.2018 wurde gegen den am 07.06.2018 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben (ON 13). Der Anhäufung von völlig unzusammenhängenden, teilweise auch nicht auf dieses Verfahren bezogenen, Argumenten ist dennoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Dienstnehmereigenschaft nicht nur von 17.08.2012 bis 25.10.20120, sondern darüber hinaus beginnend ab Ende Mai 2012 begehrt. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2018, Zahl: XXXX , wies die OÖGKK die Beschwerde als unbegründet ab, bestätigte den ergangen Bescheid vom 05.06.2018 vollinhaltlich und ergänzte den Spruch und die Begründung dahingehend, dass der Beschwerdeführer mangels einer Tätigkeit für AM im Zeitraum Mai 2012 bis 16.08.2012 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege (AZ 17).1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2018, Zahl: römisch 40 , wies die OÖGKK die Beschwerde als unbegründet ab, bestätigte den ergangen Bescheid vom 05.06.2018 vollinhaltlich und ergänzte den Spruch und die Begründung dahingehend, dass der Beschwerdeführer mangels einer Tätigkeit für AM im Zeitraum Mai 2012 bis 16.08.2012 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege (AZ 17). Begründend wurde dazu ausgeführt, mit der Entscheidung des LVwG Salzburg vom 02.07.2015 sei die Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers nur für den Zeitraum 17.08.2012 bis 25.10.2012 festgestellt worden und auch die Angaben des Beschwerdeführers beim Finanzamt hätten nur diesen Zeitraum umfassten. Ebenso habe der Beschwerdeführer nur für diesen Zeitraum Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt. Die Angaben des Beschwerdeführers seien daher äußerst zweifelhaft. 1.
- Mit Schriftsatz vom 10.08.2018, gerichtet an die OÖGKK und 7 weitere Gerichte, Behörden und Firmen (sic!), beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde und begehrte die Feststellung des Beschäftigungszeitraumes von 25.05.2012 bis 25.10.2012 und des Versicherungszeitraumes vom 25.05.2012 bis 08.11.2012 (ON 20-22). 1.
- Mit an die OÖGKK und 9 weitere Gerichte und Behörden gerichtetem Schreiben vom 23.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das gesamte Verfahren insbesondere zur Erhebung und Ausführung eines (außer)ordentlichen Revisionsrekurses (ON 23).
- Die belangte Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) legte am 12.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=ON 1-24]). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Mit Antrag vom 15.07.2015 begehrte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Verfahren vor dem LVwG Salzburg und das Straferkenntnis der BH XXXX
§ 410Abs.
1 Z 7 ASVG die Bescheidausstellung betreffend den Beschäftigungszeitraum von Ende Mai 2012 bis Oktober
- Er habe in diesem Zeitraum etwa 700 Arbeitsstunden geleistet und Lohnzahlungen in Höhe von EUR 4.000,00, sowie zu einem späteren Zeitpunkt EUR 900,00 gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Neffen erhalten (ON 1/6).1.
- Mit Antrag vom 15.07.2015 begehrte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Verfahren vor dem LVwG Salzburg und das Straferkenntnis der BH römisch 40
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG die Bescheidausstellung betreffend den Beschäftigungszeitraum von Ende Mai 2012 bis Oktober
- Er habe in diesem Zeitraum etwa 700 Arbeitsstunden geleistet und Lohnzahlungen in Höhe von EUR 4.000,00, sowie zu einem späteren Zeitpunkt EUR 900,00 gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Neffen erhalten (ON 1/6). 1.
- Der Beschwerdeführer legte im Strafverfahren bei der Einvernahme durch die Finanzpolizei Zeitaufzeichnung von 17.08.2012 bis 25.10.2012 vor (ON 2/9, 14/5-6) und machte vor der Finanzpolizei nur diesen Zeitraum betreffend Angaben (ON 2). Dieser Zeitraum war in der Folge Gegenstand des Straferkenntnisses der BH XXXX vom 14.10.2014, Zahl XXXX -2013 (ON 4), sowie der Entscheidung des LVwG vom 02.07.2015, Zahl LVwG- XXXX -2015 (ON 5). 1.
- Der Beschwerdeführer legte im Strafverfahren bei der Einvernahme durch die Finanzpolizei Zeitaufzeichnung von 17.08.2012 bis 25.10.2012 vor (ON 2/9, 14/5-6) und machte vor der Finanzpolizei nur diesen Zeitraum betreffend Angaben (ON 2). Dieser Zeitraum war in der Folge Gegenstand des Straferkenntnisses der BH römisch 40 vom 14.10.2014, Zahl römisch 40 -2013 (ON 4), sowie der Entscheidung des LVwG vom 02.07.2015, Zahl LVwG- römisch 40 -2015 (ON 5). 1.
- Im Verfahren vor dem LVwG wurde der Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen und seine Aussage vom LVwG für glaubhaft befunden (ON 5/7, 14-17). Darin führte er aus, dass er die Anzeige gegen AM erstattet habe, weil er für den Zeitraum August bis Oktober 2012 für ihn gearbeitet, sein Geld jedoch nicht bekommen habe. Er habe AM erstmalig im Mai 2012 getroffen und in der Folge für ca. sechs Monate für AM gearbeitet. Zunächst habe nur er für AM gearbeitet und dafür auch das vereinbarte Entgelt bekommen, weshalb er diesen Zeitraum nicht zur Anzeige gebracht habe. Im Zeitraum Mai bis August 2012 habe er ein Fundament für ein Haus in Graz gemacht. Für diese Arbeit habe er von AM Geld bekommen, und „es [daher] auch nicht beim Finanzamt eingefordert“. Im August 2012 seien auch sein Bruder und sein Neffe zum Arbeiten dazugekommen. Für den Zeitraum August bis Oktober hätten sie nur einmal EUR 900,00 ansonsten aber kein Geld bekommen. AM habe auch immer wieder versprochen die Sozialversicherungsanmeldung zu regeln (ON 5/13-17). 1.
- Für den Zeitraum 17.08.2012 bis 25.10.2012 stellte die OÖGKK, dem Antrag des Beschwerdeführers folgend, die Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers fest (ON 11/3). 1.
- Für den Zeitraum Ende Mai 2012 bis 16.08.2012 wurde seitens der OÖGKK hingegen darauf verwiesen, dass die Entscheidung des LVwG Salzburg vom 02.07.2015 die Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers nur für den Zeitraum 17.08.2012 bis 25.10.2012 festgestellt habe, die Angaben des Beschwerdeführers beim Finanzamt nur diesen Zeitraum umfassen würden und der Beschwerdeführer auch nur für diesen Zeitraum Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt habe (ON 18/5).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen: ● Antrag des Beschwerdeführers (ON 1/5) ● Arbeitszeitaufzeichnung des Beschwerdeführers (ON 2/9) ● Straferkenntnis der BH XXXX vom 14.10.2014 (ON 4) Straferkenntnis der BH römisch 40 vom 14.10.2014 (ON 4) ● Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 02.07.2015 (ON 5) ● Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (ON 11, 17) ● Schriftsätze des Beschwerdeführers (ON 13, 20, 21, 22, 23) ● Stellungnahme von AM (ON 2, 6) 2.
- Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt und die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Unterlagen und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.2.
- Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt und die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Unterlagen und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 3.1.
- Die OÖGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).3.1.2. Die OÖGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 3.1.3. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall am 15.07.2015 einen Antrag auf Bescheidausstellung (ON 1/5) sowie am 12.03.2018 einen (Devolutions-)Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht (ON 7/3) eingebracht.
§ 16Abs. 1 Vw
GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen, ansonsten hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen, ansonsten hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die OÖGKK erließ den gegenständlichen Versicherungspflichtbescheid am 05.06.2018, womit die die Nachholung des versäumten Bescheides innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von bis zu drei Monaten nach Säumnisbeschwerde fristgerecht erfolgte. 3.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig (§ 7, § 9 VwGVG).3.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG). Die OÖGKK verwies in der Beschwerdevorlage darauf, der Vorlageantrag sei unzulässig, weil mehrere Exemplare des Vorlageantrages bei der OÖGKK eingelangt seien, wobei zwei nur eine kopierte Unterschrift des Beschwerdeführers aufwiesen (ON 20, 22), ein Exemplar sei zwar mit einer Unterschrift des Beschwerdeführers und dem Datum 13.08.2018 versehen, diese befänden sich jedoch auf einem extra Blatt (ON 21). Hinzu käme, dass auf einem Kuvert nicht der Beschwerdeführer, sondern ein amtsbekannter Absender aufscheine. Zunächst berechtigen Zweifel über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens
§ 13Abs.
4 AVG die Behörden und Verwaltungsgerichte nicht dazu, ein Anbringen zurückzuweisen, sondern ist dem Einschreiter die Behebung des Mangels aufzutragen. Im gegenständlichen Fall liegen jedoch keine derartigen Zweifel vor.Zunächst berechtigen Zweifel über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens
Paragraph 13, Absatz 4, AVG die Behörden und Verwaltungsgerichte nicht dazu, ein Anbringen zurückzuweisen, sondern ist dem Einschreiter die Behebung des Mangels aufzutragen. Im gegenständlichen Fall liegen jedoch keine derartigen Zweifel vor. Bei der Unterschrift des Beschwerdeführers sowie dem handschriftlich geschriebenen Datum auf dem A4-Blatt (ON 21/21) stimmt das Schriftbild mit jenem im bereits vor der Finanzpolizei ausgefüllten Personalblatt überein (ON 21/13). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer rumänischer Staatsangehöriger ist, erscheint es auch nicht ungewöhnlich, dass sich dieser (zulässigerweise) bei der Verfassung der Beschwerde helfen ließ. Das BVwG hat daher keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die (vermutlich von jemand anderem auf Deutsch verfasste) Beschwerde eigenhändig unterzeichnete und sie ihm daher zuzurechnen ist. 3.
- ad Spruchpunkt I – Zeitraum von 17.08.2012 bis 25.10.20123.
- ad Spruchpunkt römisch eins – Zeitraum von 17.08.2012 bis 25.10.2012 3.2.
- Das Recht Beschwerde zu erheben steht (nur) jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (VwGH 18.09.1991, 91/01/0035). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Diese liegt vor, wenn das angefochtene behördliche oder verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung belastet wird (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra2017/10/0083). Eine solche Beschwer liegt jedoch nicht vor, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde; es fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. VwGH 31.05.2017, Ro2017/17/0004).3.2.
- Das Recht Beschwerde zu erheben steht (nur) jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (VwGH 18.09.1991, 91/01/0035). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Diese liegt vor, wenn das angefochtene behördliche oder verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung belastet wird vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra2017/10/0083). Eine solche Beschwer liegt jedoch nicht vor, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde; es fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis vergleiche VwGH 31.05.2017, Ro2017/17/0004). 3.2.
- Fallbezogen wurde dem Begehren des Beschwerdeführers für den Zeitraum 17.08.2012 bis 25.10.2012 vollinhaltlich entsprochen und es liegt somit für diesen Zeitraum keine Beschwer des Beschwerdeführers vor. Soweit die gegenständliche Beschwerde den Zeitraum 17.08.2012 bis 25.10.2012 betrifft, erweist sich diese daher mangels Beschwer als unzulässig und ist spruchgemäß zurückzuweisen. 3.
- ad Spruchpunkt II – Zeitraum von Ende Mai 2012 bis 16.08.20123.
- ad Spruchpunkt römisch zwei – Zeitraum von Ende Mai 2012 bis 16.08.2012 3.3.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.3.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29). 3.3.
- Verfahrensgegenständlich umfasste der Antrag des Beschwerdeführers auf Festellung seiner Sozialversicherungspflicht den Beschäftigungszeitraum von Ende Mai 2012 bis Oktober
- Wie bereits oben unter 4.
- dargestellt, wurde diesem Antrag für den Zeitraum 17.08.2012 bis 25.10.2012 stattgegeben, hinsichtlich des Zeitraumes 25.05.2012 bis 16.08.2012 wurde hingegen festgestellt, dass keine Tätigkeit des Beschwerdeführers für AM in diesem Zeitraum vorgelegen sei und somit keine Sozialversicherungspflicht vorläge. 3.3.
- Seitens der OÖGKK wurde dabei begründend auf die Entscheidung des LVwG Salzburg vom 02.07.2015 verwiesen, welche die Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers nur für den Zeitraum 17.08.2012 bis 25.10.2012 festgestellt habe, sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers beim Finanzamt, welche nur diesen Zeitraum umfassten und darauf, dass auch nur für diesen Zeitraum Arbeitszeitaufzeichnungen vorlägen. 3.3.
- Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Verfahren vor der BH und dem LVwG auf dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 02.04.2013 beruhen, welcher nur den Zeitraum 17.08.2012 bis 25.10.2012 umfasste, so dass in diesem Verfahren eine über diesen Zeitraum hinausgehende Beurteilung des Sachverhaltes, insbesondere vor dem LVwG, nicht „Sache“ des Verfahrens war (vgl. dazu VwGH 06.11.2019, Ro2019/12/0001; 26.4.2011, 2010/03/0109).3.3.
- Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Verfahren vor der BH und dem LVwG auf dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 02.04.2013 beruhen, welcher nur den Zeitraum 17.08.2012 bis 25.10.2012 umfasste, so dass in diesem Verfahren eine über diesen Zeitraum hinausgehende Beurteilung des Sachverhaltes, insbesondere vor dem LVwG, nicht „Sache“ des Verfahrens war vergleiche dazu VwGH 06.11.2019, Ro2019/12/0001; 26.4.2011, 2010/03/0109). Die Entscheidung des LVwG schließt sohin ein vor dem 17.08.2012 liegendes Dienstverhältnis nicht per se aus, da darüber nicht abgesprochen wurde. 3.3.
- Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer am 19.11.2012 vor dem Finanzamt XXXX angegebenen Sachverhalt (welcher in der Folge zum Strafantrag der Finanzpolizei vom 02.04.2013 führte) ist auszuführen, dass der OÖGKK darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer nur den Zeitraum 17.08.2012 bis 25.10.2012 zur Anzeige gebracht hat. 3.3.
- Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer am 19.11.2012 vor dem Finanzamt römisch 40 angegebenen Sachverhalt (welcher in der Folge zum Strafantrag der Finanzpolizei vom 02.04.2013 führte) ist auszuführen, dass der OÖGKK darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer nur den Zeitraum 17.08.2012 bis 25.10.2012 zur Anzeige gebracht hat. 3.3.
- Der Beschwerdeführer führte jedoch in seiner vom LVwG für glaubhaft befundenen Aussage als Zeuge im auf den Strafantrag folgenden Verwaltungsstrafverfahren klar aus, dass er die Meldung an das Finanzamt (nur) deshalb erstattet habe, weil er für den Zeitraum August bis Oktober 2012 für AM gearbeitet, das dafür vereinbarte Geld jedoch nicht bekommen habe. Für den Zeitraum Mai bis August habe er hingegen Geld erhalten und daher keine diesbezügliche Meldung beim Finanzamt gemacht. 3.3.
- Aber auch im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer bereits im einleitenden Antrag, wiederholt in der Beschwerde (ON 1/6, 13/3-4), den Zeitraum mit Ende Mai beginnend angegeben und ausgeführt, dass er im Zeitraum Ende Mai bis Oktober 2012 etwa 700 Arbeitsstunden geleistet und dafür Lohnzahlungen in Höhe von EUR 4.000,00 sowie zu einem späteren Zeitpunkt EUR 900,00 gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Neffen erhalten habe. 3.3.
- Die OÖGKK hat jedoch den Beschwerdeführer trotz des für den fraglichen Zeiraum Mai bis August gestellten Antrages und der im Akt befindlichen Hinweise zu keinem Zeitpunkt befragt, oder ihn zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert, also kein Ermittlungsverfahren für diesen Zeitraum durchgeführt. 3.3.
- Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 06.07.2016, Ra2015/01/0123 mwN).3.3.
- Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 06.07.2016, Ra2015/01/0123 mwN). 3.3.
- Wie dargelegt hat die OÖGKK jegliche Ermittlungsschritte hinsichtlich einer Tätigkeit des Beschwerdeführers für AM ab Ende Mai 2012 bis 16.08.2012 trotz diesbezüglicher Hinweise im Verfahren unterlassen. Es handelt sich gegenständlich somit auch nicht um vorhandene Ermittlungsergebnisse, welche einer allfälligen Ergänzung durch das BVwG bedürften (vgl. dazu VwGH 19.12.2018, Ra2018/01/0368), sondern es wäre verfahrensgegenständlich hinsichtlich des fraglichen Zeitraumes das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren der belangten Behörde auf das BVwG übertragen.3.3.
- Wie dargelegt hat die OÖGKK jegliche Ermittlungsschritte hinsichtlich einer Tätigkeit des Beschwerdeführers für AM ab Ende Mai 2012 bis 16.08.2012 trotz diesbezüglicher Hinweise im Verfahren unterlassen. Es handelt sich gegenständlich somit auch nicht um vorhandene Ermittlungsergebnisse, welche einer allfälligen Ergänzung durch das BVwG bedürften vergleiche dazu VwGH 19.12.2018, Ra2018/01/0368), sondern es wäre verfahrensgegenständlich hinsichtlich des fraglichen Zeitraumes das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren der belangten Behörde auf das BVwG übertragen. Die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe steht daher im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren hinsichtlich des Zeitraumes 25.05.2012 bis 16.08.2012 ist spruchgemäß an die ÖGK zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe steht daher im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren hinsichtlich des Zeitraumes 25.05.2012 bis 16.08.2012 ist spruchgemäß an die ÖGK zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. 3.
- Zum Antrag auf Verfahrenshilfe ist auszuführen, dass dieser an 10 Gerichte und Behörden und insbesondere auf die „Erhebung und Ausführung eines (außer)ordentlichen Revisionsrekurses“ gerichtet ist. Zumal das gegenständliche Verfahren keinem Anwaltszwang unterliegt und der Beschwerdeführer auch eine Beschwerde eingebracht hat, erübrigt(e) sich im hg. Verfahren ein Eingehen auf den Antrag.
- Aufgrund der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde sowie der teilweisen Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.4. Aufgrund der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde sowie der teilweisen Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Spruchpunkt I zur Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Beschwer insbesondere VwGH 31.05.2017, Ro 2017/17/0004. Zu Spruchpunkt II bewegt sich die Entscheidung im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung
§ 28Abs. 3 Vw
GVG. Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra2014/08/0050; 09.03.2016, Ra2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/0063.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Spruchpunkt römisch eins zur Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Beschwer insbesondere VwGH 31.05.2017, Ro 2017/17/0004. Zu Spruchpunkt römisch zwei bewegt sich die Entscheidung im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG. Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra2014/08/0050; 09.03.2016, Ra2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/0063. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision
Art 133Abs.
4 B-VGDer Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2007107.2.00